Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Dritter Unterabschnitt: Verbot und Untersagung
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen [1]
(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.
(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
(3) 1Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 7 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. (Abs. 1) bzw. (Abs. 2); Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .