StBerG Anlage 2 (zu § 146 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) [1]
Gebührenverzeichnis
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Gliederung | ||||
Abschnitt 1: Verfahren vor dem
Landgericht | ||||
Unterabschnitt 1:
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz | ||||
Unterabschnitt 2:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge | ||||
Abschnitt 2: Verfahren vor dem
Oberlandesgericht | ||||
Unterabschnitt 1:
Berufung | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
Abschnitt 3: Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1:
Revision | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
Abschnitt 4: Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör |
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Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der
jeweiligen Gebühr 110 bis 112 | ||
Vorbemerkung: | ||||
(1) Im
berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich
des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten
Maßnahme. | ||||
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf
berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so
hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied
der Steuerberaterkammer damit zu belasten. | ||||
(3) Im Verfahren nach
Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene
Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens
das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug
des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens
zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die
nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. | ||||
Abschnitt 1: Verfahren vor dem
Landgericht | ||||
Unterabschnitt 1: Berufsgerichtliches Verfahren erster
Instanz | ||||
110 | Verfahren mit Urteil bei
Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1. einer Warnung, 2. eines Verweises, 3. einer Geldbuße, 4. eines befristeten Berufsverbots .............. | 240,00 EUR | ||
112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus
dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
in Steuersachen .......................... | 480,00 EUR | ||
Unterabschnitt 2: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Rüge | ||||
120 | Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 82 Abs. 1
StBerG: Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 160,00 EUR | ||
Abschnitt 2: Verfahren vor dem
Oberlandesgericht | ||||
Unterabschnitt 1: Berufung | ||||
210 | Berufungsverfahren mit Urteil .......................... | 1,5 | ||
211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne
Urteil .................. | 0,5 | ||
Die Gebühr
entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
220 | Verfahren über Beschwerden im
berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei
sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 EUR | ||
Von dem
Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es
rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||||
Abschnitt 3:
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof | ||||
Unterabschnitt 1:
Revision | ||||
310 | Revisionsverfahren mit Urteil
oder mit Beschluss nach
§ 153 StBerG
i. V. m.
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ........ | 2,0 | ||
311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss
nach
§ 153 StBerG
i. V. m.
§
349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ........ | 1,0 | ||
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der
Begründungsfrist. | ||||
Unterabschnitt 2:
Beschwerde | ||||
320 | Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1,0 | ||
321 | Verfahren über
sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 EUR | ||
Von dem
Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es
rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | ||||
Abschnitt 4:
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör | ||||
400 | Verfahren über die
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 50,00 EUR |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: Bisherige Anlage jetzt Anlage 2 gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 12) mit Wirkung v. .