Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89a Leitungspersonen [1]
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
die Generalbevollmächtigten,
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 89a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .