Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 86g Ersetzung der Schriftform [1]
1Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach Satz 1 gleich.
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1Anm. d. Red.: § 86g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 320) mit Wirkung v. .