StBerG § 84

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 84 Arbeitsgemeinschaft [1]

(1) 1Mehrere Steuerberaterkammern können sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn die Satzungen der Kammern dies vorsehen. 2Der Arbeitsgemeinschaft können jedoch nicht Aufsichtsbefugnisse oder andere Aufgaben übertragen werden, für die gesetzlich die Zuständigkeit der einzelnen Steuerberaterkammern begründet ist.

(2) § 83 Absatz 1 und 2 gilt sinngemäß für die Personen, die für die Arbeitsgemeinschaft tätig werden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 84 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .