Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister [1]
(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.
(3) 1Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. 2Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.
Fundstelle(n):
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 76d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .