Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer [1]
(1) 1Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. 2Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.
(2) Ein Zusammenschluss für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 75 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .