StBerG § 55g
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Berufsausübung
Dritter Unterabschnitt: Berufsausübungsgesellschaften [1]
§ 55g Steuerberatungsgesellschaft [2]
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.
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