StBerG § 30

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine

Vierter Unterabschnitt: Aufsicht

§ 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine [1]

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über

  1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;

  2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 30 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .