Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Dritter Unterabschnitt: Pflichten
§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung [1]
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Lohnsteuerhilfevereine müssen gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. 2Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 25 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F., Abs. 3 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 666) mit Wirkung v. .