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StBerG § 167

Vierter Teil: Schlussvorschriften [1]

§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg [2]

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Vierten Teils i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 167 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 297) mit Wirkung v. .

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