StBerG § 167
Vierter Teil: Schlussvorschriften [1]
§ 167 Freie und Hansestadt Hamburg [2]
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit der Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
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WAAAA-73848