Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit
Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
§ 146 Gerichtskosten [1]
1Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
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1Anm. d. Red.: § 146 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 12) mit Wirkung v. .