StBerG § 140

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Fünfter Teilabschnitt: Das Berufs- und Vertretungsverbot [1]

§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot [2]

(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufsoder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Fünften Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .