StBerG § 13
Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt: Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt: Aufgaben
§ 13 Zweck und Tätigkeitsbereich [1]
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
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WAAAA-73848
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .