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StBerG § 104

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte

§ 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter [1]

Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 104 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. .

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