Aktuelle steuerliche Aspekte des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
Der Beitrag geht steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach.
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Die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen ist ein vielschichtiger, sensibler Prozess, der weit über die rein juristische Übertragung von Vermögenswerten hinausgeht. Sie erfordert ein abgestimmtes Vorgehen im Spannungsfeld von Eigentum, Leitung und familiären Beziehungen. Vor- und Nachteile verschiedener Modelle der Unternehmensnachfolge müssen gegeneinander abgewogen werden.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 geht das BMF auf zahlreiche Einzelfragen der neuen E-Rechnung in der Umsatzsteuer ein und ändert insbesondere erstmals umfassend den UStAE in Hinblick auf die neuen Vorschriften zur Rechnungsstellung.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsleistungen ist neben der Frage nach dem Leistungsort auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben v. 8.8.2025 (BStBl 2025 I S. 1637) ihre Rechtsauffassung konkretisiert. Trotzdem bleiben Abgrenzungsfragen.
Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland muss es sich um eine rechtsfähige Stiftung handeln, da nichtrechtsfähige Stiftungen vom Begriff der Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst werden. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit von nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen ist dabei auf die Grundsätze des internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (Sitz- und Gründungstheorie). Auf eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, ist nach der Sitztheorie deutsches Recht anzuwenden, so dass sie nicht der Ersatzerbschaftsteuer i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt.
Der Beitrag geht steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach.
Die Nachfolgeplanung in Familienunternehmen ist ein vielschichtiger, sensibler Prozess, der weit über die rein juristische Übertragung von Vermögenswerten hinausgeht. Sie erfordert ein abgestimmtes Vorgehen im Spannungsfeld von Eigentum, Leitung und familiären Beziehungen. Vor- und Nachteile verschiedener Modelle der Unternehmensnachfolge müssen gegeneinander abgewogen werden.
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat der 12. Senat des BSG in seiner Sitzung am 13.11.2025 entschieden (Az: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BT-Drucks. 21/1849, BT-Drucks. 21/2466, BT-Drucks. 21/2669 Nr. 23) in 2./3. Lesung angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (BT-Drucks. 21/1509, BT-Drucks. 21/2074, BT-Drucks. 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2780) in der 2./3. Lesung angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden.
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ (BT-Drucks. 21/1852, BT-Drucks. 21/2461, BT-Drucks. 21/2669 Nr. 18) in 2./3. Lesung angenommen. Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vor (BT-Drucks. 21/2775).
Das BMF hat ein Schreiben zur Regelung der Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 14.11.2025 - III C 3 - S 7493/00005/005/009).
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz, BT-Drucks. 21/2673) hat der Bundestag erstmals am 14.11.2025 beraten. Auf der Tagesordnung stand außerdem ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Steuerfreier Hinzuverdienst für Senioren – Neuen 12.000-Euro-Freibetrag zusätzlich zum bestehenden Grundfreibetrag einführen“ (BT-Drucks. 21/1620). Beide Vorlagen wurden nach der einstündigen Debatte dem federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.
Die Bundesregierung will die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängern. Ihren Entwurf „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (BT-Drucks. 21/2672) hat der Bundestag am 14.11.2025, erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.
Mit Schreiben vom 15.10.2025 geht das BMF auf zahlreiche Einzelfragen der neuen E-Rechnung in der Umsatzsteuer ein und ändert insbesondere erstmals umfassend den UStAE in Hinblick auf die neuen Vorschriften zur Rechnungsstellung.
Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (BT-Drucks. 21/1865, BT-Drucks. 21/2467, BT-Drucks. 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2751) in 2./3. Lesung angenommen.
Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drucks. 21/1866 und BT-Drucks. 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2753) in 2./3. Lesung beschlossen.
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsleistungen ist neben der Frage nach dem Leistungsort auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben v. 8.8.2025 (BStBl 2025 I S. 1637) ihre Rechtsauffassung konkretisiert. Trotzdem bleiben Abgrenzungsfragen.
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gem. § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (BAG, Urteil v. 13.11.2025 – 6 AZR 131/25).
Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (BT-Drucks. 21/1930) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/2670) in 2./3. Lesung gebilligt.
Das Europäische Parlament (EP) hat am 13.11.2025 seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.