Bilanzierung von Fondsetablierungskosten
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Der aktuelle Praxisfall geht der Frage nach, ob die Ansatzstetigkeit durchbrochen werden darf, um ein Scheduling bei der Bewertung aktiver latenter Steuern zu vermeiden.
Ein Mitunternehmerrisiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Auch ein dem Bild des Kommanditisten entsprechendes Risiko, welches mit einer auf die Einlage beschränkten Verlustbeteiligung verbunden ist, vermittelt noch Mitunternehmerrisiko. Mit Urteil v. 13.11.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, dass die zuletzt genannte Anforderung an ein zumindest schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko nicht weiter herabgesetzt werden könne. Erforderlich ist stets, dass eigenes Vermögen des Gesellschafters belastet werden muss.
Wird im Privatvermögen eine Eigentumswohnung veräußert, deren Anschaffung schon mehr als zehn Jahre zurückliegt, in der aber ein früher betrieblich genutztes, zum Betriebsvermögen gehörendes häusliches Arbeitszimmer erst vor weniger als zehn Jahren aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen worden ist, so liegt nach einer Entscheidung des FG München im Hinblick auf dieses Arbeitszimmer und den anteilig dazu gehörenden Grund und Boden kein privates Veräußerungsgeschäft vor.
Für die Ermittlung, ob die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten wird, ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Außerbilanzielle Korrekturen (hier: die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer) sind daher zu berücksichtigen.
Entgegen ihrer Wahrnehmung als starres Regelwerk eröffnen die ESRS den Unternehmen jedoch durch explizite Wahlrechte und wesentliche inhärente Ermessensspielräume neue Möglichkeiten einer bilanzpolitisch ausgerichteten Nachhaltigkeitskommunikation, um die Wahrnehmung ihrer Nachhaltigkeitsleistung durch die Berichtsadressaten gezielt zu steuern.
Die heutige Unternehmenspraxis ist von ständigen Veränderungen und sehr dynamischen Entwicklungen geprägt, wodurch sich nicht zuletzt das betriebliche Rechnungswesen stetig wachsenden Anforderungen gegenübersieht und sich immerfort neuen Herausforderungen zu stellen hat. Sowohl für die unterjährige Abwicklung der laufenden Geschäftsvorfälle als auch für die zeit- und qualitätsgerechte Erstellung des Jahresabschlusses bedarf es daher optimierter Prozesse.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Der aktuelle Praxisfall geht der Frage nach, ob die Ansatzstetigkeit durchbrochen werden darf, um ein Scheduling bei der Bewertung aktiver latenter Steuern zu vermeiden.
Begriffsnotwendig für das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks gemäß der normspezifisch weit auszulegenden Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ist ein Bezug zum Baugewerbe (Bestätigung des BFH-Urteils v. 7.11.2019 - I R 46/17). Bei der tatrichterlichen Gesamtwürdigung, ob ein Objekt als Bauwerk zu qualifizieren ist, hat das FG sämtliche Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 44/22; veröffentlicht am 2.4.2026).
Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies gilt auch für die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, mit denen das Unternehmen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen hat und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die nach dem Anstellungsvertrag aber bereits einen entsprechenden Anspruch haben (BFH, Urteil v. 5.2.2026 - IV R 11/24; veröffentlicht am 2.4.2026).
Die Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG setzt voraus, dass der Anspruch des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks durch Aufhebung des Vertrags zivilrechtlich wirksam beseitigt wird. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers aus dem Kaufvertrag ihren gemeinschaftlichen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks nicht wirksam beseitigen (BFH, Urteil v. 14.1.2026 - II R 24/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 27/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
§ 9 Nr. 3 Satz 2 und 3 GewStG gelangt auch insoweit zur Anwendung, als Unternehmen Erträge aus im Wege der Reise- oder Slotcharter eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielen. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 2 ff. GewStG stellt keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar (BFH, Urteil v. 12.2.2026 - IV R 30/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt - unter den weiteren Voraussetzungen der Norm - den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - II R 9/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Erhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Verbindungselemente aus Stahl aus China in die EU zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 18.11.2025 - VII R 16/23; veröffentlicht am 2.4.2026).
Das BMF hat zum Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke sowie zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023).
Das BMF hat im Hinblick auf Organschaften zur Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S. Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - II C 2 - S 7105/00035/008/056).
Das StaRUG, gedacht als Rettungsinstrument für Unternehmen vor Insolvenzen, könnte Grundrechte von Anteilseignern verletzen. Zu diesem Ergebnis kommt die BRAK in ihrer Stellungnahme zu zwei anhängigen Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die gerichtliche Bestätigung von Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG richten.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten (VG Wiesbaden, Urteile v. 2.3.2026 - 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI sowie 1 K 1139/25.WI).
Die Bundesregierung hat am 1.4.2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Das BMF hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.4.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/032).
20.000 € sind auch für einen Multi-Millionär kein Gelegenheitsgeschenk, so dass eine entsprechende Zuwendung bei Überschreitung der persönlichen Freibeträge der Schenkungsteuer unterliegt. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des FG Rheinland-Pfalz. Leider hat der Kläger die zugelassene Revision nicht eingelegt, so dass der BFH keine Gelegenheit hat, sich zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG zu äußern.
Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung (Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss v. 16.2.2026 - 1 K 134/22).
Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (Schleswig-Holsteinisches FG, Gerichtsbescheid v. 26.9.2025 - 5 K 56/23; rkr.).
Wurden im vorrangig zuständigen Staat Dänemark mangels Antragstellung Familienleistungen weder festgesetzt noch ausgezahlt, ist die deutsche Familienkasse nach dem Urteil des EuGH v. 25.4.2024 C-36/23, gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kindsvater aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflichtverletzung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteile v. 12.11.2025 - 5 K 31/24 und 5 K 32/24; Revisionen anhängig, BFH-Az. III R 51/25 sowie III R 52/25 ).