Das Bilanzsteuerrecht und der BFH
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Der aktuelle Praxisfall behandelt die Bedeutung des recoverable amounts gem. IFRS für den handelsrechtlichen Niederstwerttest.
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob und ggf. in welcher Höhe einem gemeinnützigen Sportverein der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Kunstrasenplatzes zusteht.
Das Niedersächsische FG entschied, dass eine Umsatzsteuer-Erstattung in Bauträgerfällen gewinnwirksam zu erfassen ist, wenn zuvor kein entsprechender Erstattungsanspruch aktiviert wurde. Die bloße Buchung über ein Umsatzsteuer-Verbindlichkeitskonto als „durchlaufender Posten“ genügt nicht zur Erfolgsneutralität (Niedersächsisches FG, Urteil v. 2.9.2025 – 13 K 134/24).
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Im EGVP-Nachrichtenverkehr wurde kurzfristig eine Aktualisierung einer zentralen technischen Komponente (sogenanntes VAS-Zertifikat) angekündigt. Dieser Wechsel erfolgte aufgrund externer Entscheidung ohne vorherige Information und Abstimmung mit der BStBK und ihrem technischen Dienstleister. Da den angebunden Fachsoftware-Herstellern dadurch eventuell nicht ausreichend Zeit bleibt, ihre Software entsprechend anzupassen, kann es bei Nutzern des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zu Einschränkungen kommen. Hierüber informiert die BStBK.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Das Europäische Parlament (EP) hat am 12.3.2026 überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und einen verbesserten Schutz für Urlauber beschlossen. Die aktualisierte Richtlinie, über die bereits eine Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde, präzisiert, welche Reisen und Dienstleistungen als Pauschalreise betrachtet werden können. Sie legt zudem Regeln für die Verwendung von Gutscheinen und die Bedingungen fest, unter denen Kunden ihre Reise kostenlos stornieren können.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1.7. steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Sie hat damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT-Drucks. 21/4298). Ziel des Entwurfs ist es vor allem, Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen – u.a. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz - zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils v. 2.11.2022 - I R 37/19, BFHE 278, 480, BStBl II 2023 S. 409). Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit (BFH, Urteil v. 5.11.2025 - I R 37/22; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH, Urteil v. 21.4.2010 - VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010 S. 848, und BFH, Urteil v. 6.10.2011 - VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012 S. 362), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (BFH, Beschluss v. 17.12.2025 - I B 17/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Der Bundestag hat am 5.3.2026 das sog. Fondsrisikobegrenzungsgesetz (BT-Drucks. 21/3510) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 21/4497) in 2./3. Lesung beschlossen.
Inzwischen nutzen 41 % der Unternehmen ab 20 Beschäftigten KI, weitere 48 % planen oder diskutieren den Einsatz. Vor einem Jahr hatten erst 17 % KI im Einsatz, 40 % waren in der Diskussionsphase. Für drei Viertel (77 %) der Unternehmen, die derzeit KI einsetzen, hat sich dadurch ihre Wettbewerbsposition verbessert. 52 % berichten von einem messbaren Beitrag von KI für ihren Unternehmenserfolg und zwei Drittel (66 %) wollen den KI-Einsatz weiter ausbauen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.
Im dritten Quartal 2026 will die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket zur Übertragbarkeit von Kompetenzen vorlegen. Dabei sollen auch die Anerkennungsverfahren beruflicher Qualifikationen für reglementierte Berufe erleichtert, modernisiert und ausgeweitet werden. Hierauf macht der DStV aufmerksam.
Bei elektronischen Gerichtsakten müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (BGH, Urteil v. 10.2.2026 - VI ZR 313/24). Hierüber informiert die BRAK.