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Editorial //

Freistellung oder Anrechnung?

Bei grenzüberschreitender unselbständiger Arbeit Besteuerung im Tätigkeitsstaat und, für Outbound-Konstellationen, Freistellung in Deutschland – wer diese Grundzüge für DBA-Fälle verinnerlicht, dürfte häufig richtig liegen. Wie so oft bei Faustregeln sind diese aber bestenfalls die halbe Miete, wie sich am BFH-Urteil VI R 25/23 vom 20.3.2025 aufzeigen lässt. Geklagt hatte dort ein in Deutschland wohnender und in Luxemburg bei einem staatlichen Orchester beschäftigter Musiker. Sein lohnsteuerlicher Arbeitgeber war eine luxemburgische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Die vom Kläger begehrte (DBA-)Freistellung lehnten das Finanzgericht und nun auch der BFH ab. Lehrreich ist der Fall vor allem für das Regel-Ausnahme-Verhältnis der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen untereinander. Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zunächst an die Kassenstaatsklausel im DBA zu denken (hier Art. 18, konkret Abs. 1 Buchst. a). Demnach darf nur im Staat der zahlenden Kasse besteuert werden, allerdings gibt es eine Ausnahme bei Vergütungen „für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats [...] erbracht werden“ (Art. 18 Abs. 3). Auf diese sind die davor stehenden Verteilungsnormen der Art. 14 bis 17 anzuwenden. Der BFH erläutert hierzu, dass es diesbezüglich nicht darauf ankommt, ob sich die Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt; auch aus dem Begriff „Unternehmen“ und den damit zusammenhängenden Regelungen des DBA lässt sich dies nicht ableiten. Entscheidend sind vielmehr die Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung des Vertragsstaats wirtschaftlich heraushebt, sowie ein Wettbewerb mit privaten Anbietern.

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Gesetzgebung //

Modernisierung des Produkthaftungsrechts (BMJV)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 11.9.2025 zur Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts veröffentlicht. Mit dem Vorhaben sollen die Regeln über die Produkthaftung ausgeweitet werden. Diese sollen künftig auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software.

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Verbraucherschutz //

Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24 (vzbv)

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen "SCHUFA-BonitätsCheck" zu werben und damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (LG Berlin II, Urteil v. 19.6.2025, Az. 52 O 65/23; nicht rechtskräftig).

Editorial //

E-Sport für die Allgemeinheit

Das BMF hat am 4.9.2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt. Wie zu hören ist, soll dieser Entwurf bereits am 10.9.2025, dem Tag der Drucklegung dieser NWB-Ausgabe, in das Kabinett, so dass der parlamentarische Prozess gestartet werden kann. Obgleich der Name des Gesetzes eher nüchtern wirkt, hat es das beabsichtigte Gesetz fiskalpolitisch in sich: Es wird in den kommenden Jahren mit jährlich 6 Mrd. € an Steuerausfällen gerechnet. Ein genauerer Blick in den Entwurf verrät dann auch, dass in dem Gesetz klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes gepaart werden mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Gesetzesvorhaben Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig gesichert, die Bürger entlastet und das bürgerschaftliche Engagement gestärkt werden.

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Grundsteuer //

Bayerisches Grundsteuergesetz zur Ermittlung der Grundsteuer B verfassungsgemäß (FG)

Die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens), die von den bundesrechtlichen Regelungen des GrStG und des BewG abweichen, sind sowohl formell als auch materiell verfassungskonform und verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (FG München, Urteil v. 25.6.2025 - 4 K 2077/24; Revision zugelassen).

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Gesetzgebung //

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat am 3.9.2025 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz soll u.a. die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.

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