Ausweis von Anteilen im Jahresabschluss nach HGB
Der aktuelle Praxisfalle behandelt das Thema „Ausweis von Anteilen im Jahresabschluss“.
Der aktuelle Praxisfalle behandelt das Thema „Ausweis von Anteilen im Jahresabschluss“.
Das Jahr 2025 hat einige spürbare Änderungen für Personalabteilungen und Arbeitsrechtler hervorgebracht, welche die Praxis auch zukünftig maßgeblich beeinflussen werden. Dies betrifft Gesetzgebung und Rechtsprechung gleichmaßen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Bei einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist. Auch Luxusgüter (hier: ein hochpreisiges Wohnmobil) können somit Gegenstände des täglichen Gebrauchs sein.
Mit Urteil vom 21.8.2025 - IV R 16/22 erhielt der BFH die Gelegenheit, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unechten Realteilung näher zu beleuchten. Zudem hat der BFH umfangreich zur steuerlichen Behandlung eigener Anteile Stellung genommen.
Der aktuelle Praxisfall behandelt die Bedeutung des recoverable amounts gem. IFRS für den handelsrechtlichen Niederstwerttest.
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision "im Namen und für Rechnung" des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet (FG Münster, Urteil v. 27.11.2025 - 5 K 90/21 U; Revision anhängig, BFH-Az. V R 5/26).
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie auch ohne gewerbliche Beteiligungseinkünfte als gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielen würde (FG Münster, Urteil v. 17.2.2026 - 15 K 1605/24 G).
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Häufigkeit der Preisänderungen einzuschränken und sich dabei am „österreichischen Modell“ zu orientieren: Künftig sollen Tankstellen nur noch einmal am Tag ihre Preise für Kraftstoffe erhöhen dürfen. Preissenkungen sollen hingegen jederzeit zulässig sein.
Das BMF hat ausgehend von dem BFH-Urteil v. 30.6.2022 – V R 25/21 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 3.3.2026 - III C 3 - S 7117-e/00003/005/058).
Der aktuelle Praxisfalle behandelt das Thema „Ausweis von Anteilen im Jahresabschluss“.
Das Jahr 2025 hat einige spürbare Änderungen für Personalabteilungen und Arbeitsrechtler hervorgebracht, welche die Praxis auch zukünftig maßgeblich beeinflussen werden. Dies betrifft Gesetzgebung und Rechtsprechung gleichmaßen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des obersten Gerichts für Steuern und Zölle, vorrangig aus dem vergangenen Jahr 2025.
Das BVerfG hat am 12.3.2026 seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hierin weist das Gericht u.a. auf die im Jahr 2026 zu erwartenden Entscheidungen mit steuerrechtlichem Bezug hin.
Im EGVP-Nachrichtenverkehr wurde kurzfristig eine Aktualisierung einer zentralen technischen Komponente (sogenanntes VAS-Zertifikat) angekündigt. Dieser Wechsel erfolgte aufgrund externer Entscheidung ohne vorherige Information und Abstimmung mit der BStBK und ihrem technischen Dienstleister. Da den angebunden Fachsoftware-Herstellern dadurch eventuell nicht ausreichend Zeit bleibt, ihre Software entsprechend anzupassen, kann es bei Nutzern des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zu Einschränkungen kommen. Hierüber informiert die BStBK.
Mit dem finalen Anwendungsschreiben v. 19.1.2026 ( FAAAK-08723) zu § 6e EStG legt die Finanzverwaltung erstmalig ihre Auffassung zu Umfang und praktischer Umsetzung der ertragsteuerlichen Ermittlung der Fondsetablierungskosten dar. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden und kann damit auch Rückwirkung entfalten.
Das Europäische Parlament (EP) hat am 12.3.2026 überarbeitete Vorschriften für Pauschalreisen und einen verbesserten Schutz für Urlauber beschlossen. Die aktualisierte Richtlinie, über die bereits eine Einigung mit den EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde, präzisiert, welche Reisen und Dienstleistungen als Pauschalreise betrachtet werden können. Sie legt zudem Regeln für die Verwendung von Gutscheinen und die Bedingungen fest, unter denen Kunden ihre Reise kostenlos stornieren können.
Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1.7. steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Sie hat damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Materielle Fehler i. S. des § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 23/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Angabe eines Zahlungstags für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die in der Übernahme einer verlustbringenden Tätigkeit durch einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) für die Trägerkörperschaft besteht, ist in einer Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 KStG entbehrlich (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 39/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT-Drucks. 21/4298). Ziel des Entwurfs ist es vor allem, Regelungen in verschiedenen Berufsgesetzen – u.a. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz - zu vereinheitlichen und zu modernisieren.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VIII R 6/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG (BFH, Urteil v. 6.11.2025 - V R 36/23; veröffentlicht am 12.3.2026).
Die satzungsmäßige Vermögensbindung ist gegeben, wenn in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts hinreichend benannt wird, der das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/24; veröffentlicht am 12.3.2026).
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit i. S. des § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei (BFH, Urteil v. 20.11.2025 - V R 10/23; veröffentlicht am 12.3.2026).