Gewinn i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG meint den steuerlichen Gewinn
Für die Ermittlung, ob die Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten wird, ist der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Außerbilanzielle Korrekturen (hier: die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer) sind daher zu berücksichtigen.