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Schenkungsteuer | Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung (BFH)
§ 7 Abs. 8 Satz 1
ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält
kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der
Unentgeltlichkeit noch einer Bereicherungsabsicht (Anschluss an das
, BStBl II 2025, 356:
; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung. Dabei entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Sachverhalt: Der Kläger, sein Bruder und sein Vater waren Gesellschafter einer GmbH. Die B...