Aktivierbarkeit von Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Vorerwerbskosten
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Aktivierbarkeit von Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Vorerwerbskosten“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Aktivierbarkeit von Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Vorerwerbskosten“.
Der Beitrag greift umsatzsteuerliche Probleme im Zusammenhang mit Abmahnzahlungen auf und zeigt auf, weshalb Abmahnzahlungen entgegen der vorherrschenden Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Das OLG Hamburg hatte über Folgendes zu entscheiden: Kann ein auf einem Arbeitgeber-Bewertungsportal bewerteter Arbeitgeber die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn vom Portalbetreiber die Individualisierung eines Urhebers einer Bewertung nicht erfolgt und damit das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu dem Urheber nicht überprüft werden kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 8.2.2024 - 7 W 11/24, VAAAJ-70687)?
Von den Anfängen des Computerzeitalters bis hin zu den bahnbrechenden Erfolgen der vergangenen Jahre – keine Branche kommt mehr an dem Trendthema KI vorbei, auch nicht die Steuerberatung. Bringt sie mehr Fluch als Segen?
Sowohl im preisfreien wie auch im preisgebundenen Wohnungsbau ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung („Kaution“) zulässig. Da der Vermieter dem Mieter einen Gegenstand von erheblichem Wert zum Gebrauch überlässt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters sich über die ganze Mietzeit durchaus verändern kann, ist die Vereinbarung sinnvoll. Hinzu kommt, dass der Mieter u. U. mit der Mietsache pfleglicher umgeht, wenn er am Ende seine Sicherheit zurückhaben möchte. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte der Vermieter allerdings einige Regeln einhalten.
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV, BR-Drucks. 474/24) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.9.2024 in der vom Rechtsauschuss empfohlenen Fassung (BT-Drucks. 20/13015) verabschiedet. Es kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Danach tritt das BEG IV im Wesentlichen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.2025, in Kraft.
Außerhalb von Fachdiensten auch in der allgemeinen Presse aufgegriffen zu werden, gelingt keineswegs jeder vom BFH veröffentlichten Entscheidung. Beim Urteil III R 1/22 v. 10.7.2024 indes war dies so, wohl, weil der Fall die Lebenswirklichkeit zahlreicher Bundesbürger berührt. Gestritten wurde um die steuerliche Entlastung bei getrennten Eltern, die das sog. paritätische Wechselmodell praktizieren. Der gegen das Finanzamt klagende Vater begehrte den Abzug des einfachen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, von in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelten Kinderbetreuungskosten und eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. § 24b EStG. Letztlich wurde all dies abgelehnt. Herausgegriffen sei hier der Entlastungbetrag. Ihn können – nach aktueller Regelung bei einem Kind in Höhe von 4.260 € im Kalenderjahr – alleinstehende Steuerpflichtige von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit wird nach der Meldung in der Wohnung bestimmt. Im Streitfall indes war der Sohn bei Mutter und Vater gemeldet; er wechselte wochenweise zwischen beiden Haushalten. Naheliegend wäre bei einer solchen Konstellation, den Entlastungsbetrag aufzuteilen, was aber – so die Crux – im Gesetz schlicht nicht vorgesehen ist. Der BFH verwies deshalb darauf, dass für die Entscheidung, wem der Betrag zusteht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen ist. Treffen sie keine Vereinbarung, steht der Betrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (vgl. § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) – im Urteilsfall war dies die Mutter.
Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.
Die Minijob-Zentrale informiert über bevorstehende Änderungen beim Mindestlohn und den Minijobs. Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 auf 12,82 € pro Stunde angehoben. Damit steigt auch die hieran gekoppelte Verdienstgrenze bei den Minijobs von bisher 538 € auf 556 € pro Monat.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Aktivierbarkeit von Anschaffungsnebenkosten, insbesondere Vorerwerbskosten“.
Der Beitrag greift umsatzsteuerliche Probleme im Zusammenhang mit Abmahnzahlungen auf und zeigt auf, weshalb Abmahnzahlungen entgegen der vorherrschenden Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen (OVG NRW, Urteile v. 30.09.2024 - 6 A 856/23 und - 6 A 857/23; Revision nicht zugelassen).
Das OLG Hamburg hatte über Folgendes zu entscheiden: Kann ein auf einem Arbeitgeber-Bewertungsportal bewerteter Arbeitgeber die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn vom Portalbetreiber die Individualisierung eines Urhebers einer Bewertung nicht erfolgt und damit das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu dem Urheber nicht überprüft werden kann (OLG Hamburg, Beschluss v. 8.2.2024 - 7 W 11/24, VAAAJ-70687)?
Von den Anfängen des Computerzeitalters bis hin zu den bahnbrechenden Erfolgen der vergangenen Jahre – keine Branche kommt mehr an dem Trendthema KI vorbei, auch nicht die Steuerberatung. Bringt sie mehr Fluch als Segen?
Sowohl im preisfreien wie auch im preisgebundenen Wohnungsbau ist die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung („Kaution“) zulässig. Da der Vermieter dem Mieter einen Gegenstand von erheblichem Wert zum Gebrauch überlässt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters sich über die ganze Mietzeit durchaus verändern kann, ist die Vereinbarung sinnvoll. Hinzu kommt, dass der Mieter u. U. mit der Mietsache pfleglicher umgeht, wenn er am Ende seine Sicherheit zurückhaben möchte. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte der Vermieter allerdings einige Regeln einhalten.
Der Bundesrat hat am 18.10.2024 dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV, BR-Drucks. 474/24) zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26.9.2024 in der vom Rechtsauschuss empfohlenen Fassung (BT-Drucks. 20/13015) verabschiedet. Es kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Danach tritt das BEG IV im Wesentlichen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, also am 1.1.2025, in Kraft.
Außerhalb von Fachdiensten auch in der allgemeinen Presse aufgegriffen zu werden, gelingt keineswegs jeder vom BFH veröffentlichten Entscheidung. Beim Urteil III R 1/22 v. 10.7.2024 indes war dies so, wohl, weil der Fall die Lebenswirklichkeit zahlreicher Bundesbürger berührt. Gestritten wurde um die steuerliche Entlastung bei getrennten Eltern, die das sog. paritätische Wechselmodell praktizieren. Der gegen das Finanzamt klagende Vater begehrte den Abzug des einfachen Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, von in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelten Kinderbetreuungskosten und eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gem. § 24b EStG. Letztlich wurde all dies abgelehnt. Herausgegriffen sei hier der Entlastungbetrag. Ihn können – nach aktueller Regelung bei einem Kind in Höhe von 4.260 € im Kalenderjahr – alleinstehende Steuerpflichtige von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit wird nach der Meldung in der Wohnung bestimmt. Im Streitfall indes war der Sohn bei Mutter und Vater gemeldet; er wechselte wochenweise zwischen beiden Haushalten. Naheliegend wäre bei einer solchen Konstellation, den Entlastungsbetrag aufzuteilen, was aber – so die Crux – im Gesetz schlicht nicht vorgesehen ist. Der BFH verwies deshalb darauf, dass für die Entscheidung, wem der Betrag zusteht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich vorrangig den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen ist. Treffen sie keine Vereinbarung, steht der Betrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird (vgl. § 24b Abs. 1 Satz 3 EStG) – im Urteilsfall war dies die Mutter.
Wenn Gesellschaften über Generationen wachsen, entstehen oftmals komplexe Firmenstrukturen, die mit Blick auf die Unternehmensnachfolge Herausforderungen begründen. Nicht eindeutig geklärt ist bislang, ob mehrere erbschaftsteuerliche Rückausnahmen hinsichtlich der grds. schädlichen Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an Dritte kombiniert werden können. Statt des Aneinanderreihens der Begünstigungstatbestände bleibt die Möglichkeit, die Rückausnahmen nebeneinander anzuwenden. Diese Gestaltungsvariante wird am Beispiel der Begünstigungstatbestände des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und c ErbStG dargestellt.
Vor dem Kauf eines Unternehmens wird es einer genauen Prüfung durch den Käufer unterzogen. Die sogenannte Due Diligence kann dabei sehr nützlich sein.
Viele Mandanten erwarten heutzutage von ihren Steuerberatern eine Rundumbetreuung und stellen daher auch zunehmend betriebswirtschaftliche Fragen. In Teil 1 der neuen Beitragsreihe geht es um die am häufigsten gestellten Fragen zur Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA).
Nach dem BFH-Urteil vom 11.7.2024 hat eine Abfärbung von gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft auch dann zu erfolgen, wenn aus dieser lediglich verrechenbare Verluste nach § 15a EStG erzielt werden.
Hinsichtlich der Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG kehrt keine Ruhe ein.
Bei einem Unternehmenskauf kann eine gewissenhafte Prüfung des Kaufobjekts (Due Diligence) dabei nützlich sein, Stärken und Schwächen des Unternehmens zu identifizieren und mögliche Synergien, aber auch Risiken besser einschätzen zu können.
Während die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Beachtung der Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unter § 7 Abs. 1 EStDV (seit 1999 § 6 Abs. 3 S. 1 EStG) fällt, greift diese Norm bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs nicht ein (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil v. 25.1.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730, Rz 40) (BFH, Urteil v. 8.8.2024 - IV R 1/20; veröffentlicht am 24.10.2024).
Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht jedenfalls - soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat - die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen (BFH, Urteil v. 1.8.2024 - VI R 52/20; veröffentlicht am 24.10.2024).
Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter nach § 97 AO muss die Vorgaben der DSGVO beachten (BFH, Urteil v. 13.8.2024 - IX R 6/23; veröffentlicht am 24.10.2024).
Neben der Bonität prüfen Kreditgeber zunehmend auch die Frage, wie nachhaltig das Geschäftsmodell des Unternehmens für die Zukunft aufgestellt ist mit Blick auf die drei Nachhaltigkeits-Indikatoren E, S und G. Dabei verwenden sie sogenannte ESG-Risiko-Scoring-Systeme.