EuGH setzt SCHUFA neue Grenzen
Das Urteil des EuGH v. 7.12.2023 - C-634/21 könnte dazu führen, dass mehr Dienste als bisher dem Verbot automatisierter Verarbeitungen nach Art. 22 DSGVO unterfallen dürften.
Das Urteil des EuGH v. 7.12.2023 - C-634/21 könnte dazu führen, dass mehr Dienste als bisher dem Verbot automatisierter Verarbeitungen nach Art. 22 DSGVO unterfallen dürften.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.2024 - XI R 24/21 kann für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind.
Mit Urteil v. 21.11.2024 entschied der BFH, dass ein Preisgeld für eine Publikation steuerrechtlich irrelevant ist, wenn es in keinem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit einer nichtselbständigen (Hochschul-)Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater steht.
Die Bewältigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie seit Anfang 2020 ist auch im Sommer 2024 noch immer nicht vollständig erledigt. Prof. Dr. Ralf Jahn gibt letztmals einen Überblick über aktuelle Entwicklungen und ausgewählte gerichtliche Entscheidungen.
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - VIII R 24/23; veröffentlicht am 20.3.2025).
Das Urteil des EuGH v. 7.12.2023 - C-634/21 könnte dazu führen, dass mehr Dienste als bisher dem Verbot automatisierter Verarbeitungen nach Art. 22 DSGVO unterfallen dürften.
Bestimmt eine Verfallklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind (BAG, Urteil v. 19.3.2025 - 10 AZR 67/24).
Das BMF hat eine Übersicht der monatlichen Steuereinnahmen für den Zeitraum 2013 bis Februar 2025 veröffentlicht.
Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 37/21; veröffentlicht am 20.3.2025).
Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.2024 - XI R 24/21 kann für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden; die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
Die FIU hat ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen. Dies teilte die WPK mit.
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH aufgrund des Verstoßes gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes stattgegeben (BVerfG, Beschluss v. 21.2.2025 – 1 BvR 2267/23; veröffentlicht am 18.3.2025).
Insbesondere im Handwerk ist es üblich, dass Kunden Preise durch Verhandlungen reduzieren wollen. Um diese Preisverhandlungen zu umgehen und die Liquidität schneller zu erhöhen, kann es für Handwerker sinnvoll sein, konsequent Skonto zu gewähren. Auch der Kunde profitiert häufig selbst dann, wenn er das Geld nicht flüssig hat, um die Rechnung innerhalb der Skontofrist zu begleichen und die Kontokorrentlinie nutzen muss. Der Skonto-Rechner unterstützt bei den Berechnungen.
Am 22.1.2025 ist ein Urteil des FG Nürnberg zur Besteuerung von Kryptogewinnen in der Hauptsache (3 K 760/22) ergangen. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall war bereits 2020 Gegenstand eines AdV-Verfahrens (Beschluss v. 8.4.2020 - 3 V 1239/19, HAAAH-48829), in dem es insbesondere darum ging, ob sog. Kryptogewinne als „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ zu versteuern sind.
Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG und solchen aus der Veräußerung von Anteilen aus Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (FG Münster, Urteil v. 4.12.2024 - 12 K 1271/23, Revision zugelassen).
Mit Urteil v. 21.11.2024 entschied der BFH, dass ein Preisgeld für eine Publikation steuerrechtlich irrelevant ist, wenn es in keinem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit einer nichtselbständigen (Hochschul-)Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater steht.
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 1 ErbStG kommt bei der gebotenen teleologisch einschränkenden Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht, wenn der Erblasser die betreffende Wohnung zu keinem Zeitpunkt zwischen deren Anschaffung und seinem Versterben zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; Anschluss an FG-Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2024 - 14 K 14131/22, Revision zugelassen).
Das BMF hat zur Neufassung des § 19 UStG und zur Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1.1.2025 Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 18.3.2025 - III C 3 - S 7360/00027/044/105).
Die Bewältigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie seit Anfang 2020 ist auch im Sommer 2024 noch immer nicht vollständig erledigt. Prof. Dr. Ralf Jahn gibt letztmals einen Überblick über aktuelle Entwicklungen und ausgewählte gerichtliche Entscheidungen.
Zwischen dem 25.3. und 26.3.2025 stehen BOP und ELMA zeitweise nicht zur Verfügung. Eine Dateneinlieferung ist sodann nicht möglich. Hierüber informiert das BZSt.
Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind.