Prof. Dr. Mike Wienbracke
Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen wie Straßen, Wege und Plätze einen Erschließungsbeitrag (§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss v. 3.11.2021 - 1 BvL 1/19, JAAAH-95438) ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass derartige Abgaben zum Vorteilsausgleich ohne zeitliche Begrenzung nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage festgesetzt werden. Denn eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Erhebung solcher Abgaben nach dem Eintritt der mit diesen abzugeltenden Vorteilslage würde dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlichem Element des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zuwiderlaufen. Dieses schützt die Bürger davor, dass lang zurückliegende, faktisch längst abgeschlossene Vorgänge ohne zeitliche Begrenzung als Anknüpfungspunkt für neue Lasten herangezogen werden.