Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift nach § 18 Abs. 3 UmwStG
Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG stellt eine besonders haftungsträchtige Vorschrift im Rahmen von Umwandlungen nach dem UmwG dar. Es bestehen zahlreiche Auslegungs- und Abgrenzungsfragen, die dem Entwurf (BMF, Schreiben v. 11.10.2023, MAAAJ-50190) zufolge jedoch auch in dem neuen Umwandlungssteuererlass 2023 offen bleiben werden. Der BFH hat nun dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend eine wichtige Klarstellung vorgenommen (BFH, Urteil v. 14.3.2024 - IV R 20/21, UAAAJ-66215).