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Einkommensteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA I (BMF)

Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, z.B. aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 26.10.2018, BStBl 2018 I S. 1104). Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Körperschaftsteuer //

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen DBA II (BFH)

Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Gewerbesteuer //

Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).

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Umsatzsteuer //

Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte (BFH)

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).

Lohnsteuer //

Steuerliche Behandlung der doppelten Haushaltsführung

Es kommt regelmäßig vor, dass Angestellte aufgrund der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses umziehen. Gerade bei Beschäftigten, die heimatlich sehr verwurzelt sind oder die bereits eine Familie haben, ist eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts jedoch meist schwer umsetzbar oder einfach nicht gewünscht. In solchen Fällen wird eine doppelte Haushaltsführung begründet, die sowohl steuerliche Möglichkeiten als auch Risiken mit sich bringt und ein Schwerpunkt jeder Lohnsteuer-Außenprüfung ist. Die wichtigsten Regelungen in diesem Bereich zeigt dieser Beitrag.

Abgabenordnung/Einkommensteuer //

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.

Lohnsteuer //

Steueränderungsgesetz 2025: Die wichtigsten Neuerungen für die Entgeltabrechnung im Überblick

Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 19.12.2025 zugestimmt. Nachdem es am 23.12.2025 im BGBl Nr. 363 verkündet wurde, sind die Änderungen ganz überwiegend am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen. Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Gleich mehrere Inhalte sind auch im Praxisalltag bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.

Gesellschaftsrecht //

Das „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ der Bundesministerien der Justiz und der Finanzen vom Februar/März 2026

Am 23.2.2026 stellten BMJV und BMF ein gemeinsam erarbeitetes „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor. Danach soll eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“ eingeführt werden, die sowohl Unternehmensneugründungen fördern als auch Unternehmensnachfolgen erleichtern soll. Die ministerielle Skizze, die noch keinen ausformulierten Gesetzestext beinhaltet, behandelt gesellschafts- und steuerrechtliche Fragen.

Steuerrecht //

Die steuerliche Behandlung der pauschalen Beihilfe zur Krankenversicherung für Beamte und Richter

Eine Einordnung im Hinblick auf einkommensteuerliche Rechtsfolgen

Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.

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