Steuererklärungen 2025
Die Steuererklärungen für das Jahr 2025 stehen an. In der NWB-Schwerpunktausgabe 16/2026 erfahren Sie, was es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung Neues zu beachten gilt.
Die Steuererklärungen für das Jahr 2025 stehen an. In der NWB-Schwerpunktausgabe 16/2026 erfahren Sie, was es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung Neues zu beachten gilt.
Es kommt regelmäßig vor, dass Angestellte aufgrund der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses umziehen. Gerade bei Beschäftigten, die heimatlich sehr verwurzelt sind oder die bereits eine Familie haben, ist eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts jedoch meist schwer umsetzbar oder einfach nicht gewünscht. In solchen Fällen wird eine doppelte Haushaltsführung begründet, die sowohl steuerliche Möglichkeiten als auch Risiken mit sich bringt und ein Schwerpunkt jeder Lohnsteuer-Außenprüfung ist. Die wichtigsten Regelungen in diesem Bereich zeigt dieser Beitrag.
Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.
Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 19.12.2025 zugestimmt. Nachdem es am 23.12.2025 im BGBl Nr. 363 verkündet wurde, sind die Änderungen ganz überwiegend am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen. Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Gleich mehrere Inhalte sind auch im Praxisalltag bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich sind in den Konzernabschluss nach § 290 Abs. 1 HGB alle Unternehmen einzubeziehen, auf die beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings verschiedene Befreiungsmöglichkeiten festgelegt.
Am 23.2.2026 stellten BMJV und BMF ein gemeinsam erarbeitetes „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ vor. Danach soll eine neue, eigenständige Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV)“ eingeführt werden, die sowohl Unternehmensneugründungen fördern als auch Unternehmensnachfolgen erleichtern soll. Die ministerielle Skizze, die noch keinen ausformulierten Gesetzestext beinhaltet, behandelt gesellschafts- und steuerrechtliche Fragen.
Alternativ zur individuellen Beihilfe, die jeweils zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen im Krankheitsfall gewährt wird, haben mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gewährung einer pauschalen Beihilfe eingeführt. Die pauschale Beihilfe bemisst sich dabei nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, bei privater Krankenversicherung höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Der nachfolgende Beitrag unternimmt eine Einordnung der pauschalen Beihilfe im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 und Nr. 11 EStG, den Sonderausgabenabzug sowie eine Minderung der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen.
Entgegen der Auffassung des BFH (Urteil v. 11.4.2018 - I R 34/15, BStBl 2020 II S. 201) scheint es gut begründbar, das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch auf Kapitalgesellschaften anzuwenden.
Das BMF hat mit Datum vom 19.1.2026 ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)“ veröffentlicht.
Die Steuererklärungen für das Jahr 2025 stehen an. In der NWB-Schwerpunktausgabe 16/2026 erfahren Sie, was es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung Neues zu beachten gilt.
Das BMF hat zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen gem. § 4 Nummer 4b UStG Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 9.4.2026 - III C 3 - S 7157-a/00005/001/052).
Das BMF hat am 8.4.2026 den Referentenentwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Bearbeitungsstand 5.3.2026) veröffentlicht. Mit der Verordnung sollen die Staaten Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30.9.2025 auch mit diesen Ländern erfolgen kann.
Aus der „Amsel“ wird „Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie“. Unter diesem Namen geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern das Projekt an den Start, mit dem zunächst ausgewählte Steuerpflichtige von der Abgabe einer Steuererklärung entlastet werden. Es handelt sich um ein Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung, kurz: Amsel). Hierüber informiert das Thüringer Finanzministerium (FinMin).
Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, z.B. aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 26.10.2018, BStBl 2018 I S. 1104). Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 41/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - sog. passive Entstrickung - setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF, Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104: BFH, Urteil v. 19.11.2025 - I R 6/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat (BFH, Urteil v. 11.12.2025 - III R 38/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird (BFH, Urteil v. 4.12.2025 - V R 37/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor (BFH, Urteil v. 22.1.2026 - VI R 24/23; veröffentlicht am 9.4.2026).
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist (BFH, Urteil v. 27.1.2026 - IX R 33/22; veröffentlicht am 9.4.2026).
Es kommt regelmäßig vor, dass Angestellte aufgrund der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses umziehen. Gerade bei Beschäftigten, die heimatlich sehr verwurzelt sind oder die bereits eine Familie haben, ist eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts jedoch meist schwer umsetzbar oder einfach nicht gewünscht. In solchen Fällen wird eine doppelte Haushaltsführung begründet, die sowohl steuerliche Möglichkeiten als auch Risiken mit sich bringt und ein Schwerpunkt jeder Lohnsteuer-Außenprüfung ist. Die wichtigsten Regelungen in diesem Bereich zeigt dieser Beitrag.
Mit Beschluss v. 4.3.2026 - VI B 44/25 (AdV) betonte der BFH zwar, dass er ernstliche Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG habe, versagte aber trotzdem die Aussetzung der Vollziehung, da vorliegend eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Somit war die Aussetzung der Vollziehung wegen des Verböserungsverbots zu versagen.
Die Thüringer Finanzverwaltung hat eine Task Force zur Influencerbesteuerung gegründet. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen.
Das VG Gießen hat mit kürzlich ergangenem Urteil eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete (VG Gießen, Urteil v. 25.3.2026 - 4 K 4209/24.GI; nicht rechtskräftig).
Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 19.12.2025 zugestimmt. Nachdem es am 23.12.2025 im BGBl Nr. 363 verkündet wurde, sind die Änderungen ganz überwiegend am 1.1.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz enthält mehrere Einzelmaßnahmen, mit denen Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen. Daneben werden eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Gleich mehrere Inhalte sind auch im Praxisalltag bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen.
Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen (VG Düsseldorf, Urteil v. 18.3.2026 - 20 K 3557/25).
Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios in ganz Baden-Württemberg hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. Hierüber informiert die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD).
Das BMF hat den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25.1.1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen veröffentlicht.
Das Europäische Parlament hat einen Aufruf zur Interessenbekundung veröffentlicht und sucht Kanzleien sowie Einzelanwälte mit Expertise im deutschen Recht für künftige Beratungs- und Vertretungsmandate. Hierüber informiert die BRAK.
Zur Bewertung von Beteiligungen nach IDW RS HFA 10 und von Unternehmen nach IDW S 1 mit dem Ertragswertverfahren werden die Nettoeinnahmen der Anteilseigner abgezinst. Der Zinssatz berechnet sich dabei unter Anwendung des CAPM bzw. Tax-CAPM aus einem Basiszins zuzüglich eines Risikozuschlags.