Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens“.
Kammerzugehörige in berufsständischen Kammern oder Wirtschaftskammern sind nicht nur kraft Gesetzes Pflichtmitglied der jeweiligen Kammer, sondern zudem grds. dort auch beitragspflichtig. Die Kammerbeitragspflicht ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen Kammerzugehörigen und Kammern. Die Rechtsprechung hat aktuell eine Reihe von praktischen Anwendungsfragen der Beitragserhebung und Beitragsbemessung geklärt, was zu Rechtssicherheit führt.
Der BFH hat mit Urteil v. 3.7.2025 - IV R 6/23 ( GAAAJ-99049) entschieden, dass auch außerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV geregelten Fallgruppen nur eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO festgesetzt werden kann, wenn identische verbindliche Auskünfte hinsichtlich eines steuerlichen Sachverhalts gegenüber mehreren Antragstellern ergehen. Dabei sind die Antragsteller Gesamtschuldner.
Der X. Senat des BFH hat in seinem Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22 (JAAAJ-98024) entschieden, dass bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a EStG nicht abzugsfähig ist. Als Anschaffungskosten der Anteile gilt der von der übernehmenden Körperschaft angesetzte Wert, selbst bei unterlassener Zwangsaufstockung. Einbringungsgeborene Anteile existierten nur noch bis zum 31.12.2024. Ihre steuerlichen Folgen sind durch das JStG 2024 in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG verlagert worden. Die offensichtlichste Maßnahme zur Vermeidung des endgültigen Ausschlusses der Verrechnung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG bei einem Formwechsel nach § 20 i. V. mit § 25 UmwStG nach heutiger Rechtslage liegt im Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten nach § 20 Abs. 2 UmwStG durch die übernehmende Körperschaft. Daneben sind weitere Gestaltungsmaßnahmen denkbar.
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des BFH (Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23, RAAAJ-96569) die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.
Der BFH hat mit Urteil v. 17.6.2025 entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass Aufwendungen des Leiharbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Betrieb des Entleihers nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Zinsaufwendungen aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug, als die von der darlehensnehmenden Gesellschaft getragenen Zinsen ihrem Gesellschafter zuzurechnen sind.
Werbungskosten einer Stiftung, die im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden i. S. des § 8b Abs. 4 KStG stehen, sind bei der Einkommensermittlung grundsätzlich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags zu berücksichtigen (FG Hamburg, Urteil v. 27.06.2025 - 5 K 9/25; rechtskräftig).
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zahlung eines Bereitstellungszinses für die Einräumung eines Kreditrahmens“.
Kammerzugehörige in berufsständischen Kammern oder Wirtschaftskammern sind nicht nur kraft Gesetzes Pflichtmitglied der jeweiligen Kammer, sondern zudem grds. dort auch beitragspflichtig. Die Kammerbeitragspflicht ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung zwischen Kammerzugehörigen und Kammern. Die Rechtsprechung hat aktuell eine Reihe von praktischen Anwendungsfragen der Beitragserhebung und Beitragsbemessung geklärt, was zu Rechtssicherheit führt.
Der BFH hat mit Urteil v. 3.7.2025 - IV R 6/23 ( GAAAJ-99049) entschieden, dass auch außerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV geregelten Fallgruppen nur eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO festgesetzt werden kann, wenn identische verbindliche Auskünfte hinsichtlich eines steuerlichen Sachverhalts gegenüber mehreren Antragstellern ergehen. Dabei sind die Antragsteller Gesamtschuldner.
Der X. Senat des BFH hat in seinem Urteil v. 19.3.2025 - X R 5/22 (JAAAJ-98024) entschieden, dass bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 ein verrechenbarer Verlust i. S. des § 15a EStG nicht abzugsfähig ist. Als Anschaffungskosten der Anteile gilt der von der übernehmenden Körperschaft angesetzte Wert, selbst bei unterlassener Zwangsaufstockung. Einbringungsgeborene Anteile existierten nur noch bis zum 31.12.2024. Ihre steuerlichen Folgen sind durch das JStG 2024 in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 6 EStG verlagert worden. Die offensichtlichste Maßnahme zur Vermeidung des endgültigen Ausschlusses der Verrechnung eines verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG bei einem Formwechsel nach § 20 i. V. mit § 25 UmwStG nach heutiger Rechtslage liegt im Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zu Zwischenwerten oder gemeinen Werten nach § 20 Abs. 2 UmwStG durch die übernehmende Körperschaft. Daneben sind weitere Gestaltungsmaßnahmen denkbar.
Das BMF hat bekanntgegeben, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen haben (BMF, Schreiben v. 16.10.2025 - IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074).
Die Bundesregierung hat sich zur Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen geäußert.
Der Bundesrat hat am 17.10.2025 umfangreich zum Steueränderungsgesetz 2025 Stellung genommen. In der Stellungnahme warnt die Länderkammer vor erheblichen Steuerausfällen und fordert vom Bund Kompensation für die geringeren Steuereinnahmen.
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des BFH (Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23, RAAAJ-96569) die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.
Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Ein selbständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).
Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 22.5.2025 - V R 32/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen (agB) abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen (BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 15/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Es steht der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv (BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 33/22; veröffentlicht am 16.10.2025).
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).
Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 AO getroffenen Regelungen anzuwenden sind. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 11/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Der BFH hat mit Urteil v. 17.6.2025 entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass Aufwendungen des Leiharbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Betrieb des Entleihers nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Das BMF hat seinen Fragen-Antworten-Katalog zum Kassengesetz aktualisiert (Stand 15.10.2025).