Kapitalbeteiligung als Sonderbetriebsvermögen II
Mit Urteil v. 25.9.2025 entschied der IV. Senat des BFH, dass die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II rechne, wenn ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht. Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium ist eine Kapitalbeteiligung regelmäßig nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II einzustufen, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. – Offen lässt der BFH die Frage, ob eine Kapitalbeteiligung dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden könne. Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Davon ist auszugehen, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen.