Gesetzgebung | Gesetz zur Umsetzung des Urteils zur Vaterschaftsanfechtung in 1. Lesung im Bundestag
Mit dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
zur Vaterschaftsanfechtung“ (BT-Drucks. 21/2997) hat sich der Bundestag
am erstmals befasst. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung an
die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz.
Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Urteil v. – 1 BvR 2017/21 § 1600 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG erklärt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.4.2024) und fordert eine Neuregelung, nach Verlängerung der ursprünglich kürzeren Frist, nun bis zum .
Nach der bisherigen Rechtslage kann ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Keine Berücksichtigung findet dabei, ob eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes auch zum leiblichen Vater besteht, in der Vergangenheit bestanden hat oder die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen ist.
In seinem Urteil hat das BVerfG entschieden, dass dem leiblichen Vater dadurch kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung steht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Folgendes vor:
Ziel der Neuregelung ist, dass ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ vermieden und die Interessen aller Beteiligten sachgerecht berücksichtigt werden. Im Zentrum des Entwurfs steht daher eine Neuausrichtung der Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater durch Einführung eines differenzierten Systems von Abwägungskriterien.
Der Entwurf ergänzt laut Bundesregierung diese Neuausrichtung um eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte „zweite Chance“ für den leiblichen Vater, um ihm bei Wegfall einer die Anfechtung zuvor sperrenden sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater eine Anfechtung zu ermöglichen.
Quelle: Bundestag online (lb)
Fundstelle(n):
YAAAK-05967