Die Kirchensteuer Gesamtdarstellung
1. Teil: Allgemeine Grundlagen des Kirchensteuerrechts
I. Steuerberechtigung
Tz. 1 Verfassungsrechtliche Garantie geordneter Besteuerung
Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften können von ihren Mitgliedern Kirchensteuern erheben. Diese verbindlichen Abgaben werden zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben verwendet, z. B. für die öffentliche Verkündigung von Gottes Wort, für die Seelsorge, zur Fürsorge für den Nächsten durch Diakonie und Caritas, für die Hilfe zur Orientierung bei Problemen, ebenso bei der Wertebildung und Wertevermittlung. Das Grundgesetz (GG) beinhaltet ein verfassungsrechtlich abgesichertes Angebot, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften festgesetzten finanziellen Beiträge der Kirchenmitglieder als Steuern zu erheben. Art. 140 GG hat folgenden Wortlaut: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.” Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) hat folgenden Wortlaut: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.” Die Kirchensteuer ist ein finanzverfassungsrechtliches Unikat.
Das deutsche Kirchensteuerrecht ist mit supranationalem, unmittelbar anwendbarem Recht der EG vereinbar. Die Europäische Union hat keine originären Rechtsetzungskompetenzen im Bereich des Staatskirchenrechts zu ( NWB RAAAC-64588; die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch als unzulässig zurückgewiesen, denn die Kläger haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargetan. Der Beschwerdeführer hätte in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, inwiefern die Erhebung der Kirchensteuer dem Anwendungsbereich der für seine Auffassung in Anspruch genommenen EU-rechtlichen Normen unterfällt ( NWB TAAAC-87970).
Die individuelle Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) ist durch die kollektive Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) der Kirchen und ihr Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) begrenzt ( NWB KAAAB-09486; Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen, NWB EAAAB-15365).
Nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV sind die korporierten Religionsgemeinschaften berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Das Besteuerungsrecht ist eine mit der Verleihung des Körperschaftsstatus verbundene Befugnis. Sie sichert den Religionsgemeinschaften finanzielle Unabhängigkeit und Eigenständigkeit und leistet damit einen Beitrag zur Sicherung ihrer durch Art. 140 i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheit ( NWB JAAAB-87194).
Die Befugnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Umlagen von ihren Mitgliedern (insbesondere Kirchensteuer) zu erheben, verstößt weder gegen Grundrechte des Kirchenmitglieds (insbesondere Art. 4 Abs. 1 GG) noch gegen das Demokratiegebot und ist auch mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar ( NWB FAAAB-09599; Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, NWB HAAAA-69972).
Religionsgemeinschaften in der ehemaligen DDR, die bereits vor dem Inkrafttreten der WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts waren oder denen der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus unter der Geltung der WRV verliehen worden ist, haben diesen Status am verfassungskräftig wiedererlangt ( 7 C 21.96, BVerwGE 105 S. 255).
Die Verfassung garantiert, dass der Staat den Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts das Besteuerungsrecht verleiht, dass er die Erhebung gesetzlich regelt, sich in dem durch diese Regelung bestimmten Umfang an deren Vollzug beteiligt und dabei auch den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (, BStBl 1977 II S. 451).
Die in das GG inkorporierten Bestimmungen der WRV sind vollgültiges Verfassungsrecht geworden und stehen gegenüber den anderen Artikeln des GG nicht etwa auf einer Stufe minderen Rangs (, 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
Auch ohne ausdrückliche landesgesetzliche Verleihung des Besteuerungsrechts durch ein Land steht den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen das Besteuerungsrecht aufgrund der Verfassungsvorschrift der WRV zu ( III 83, 87-91/60, ZevKR 9 [1962/63] S. 101).
Das den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Kirchen zustehende Besteuerungsrecht verstößt nicht gegen die Verpflichtung des Staats, sämtliche Religionsgemeinschaften nach dem Grundsatz der Parität zu behandeln (BayVerfGH, Entscheidung v. 21. 3. 1958 - Vf. 15-III-57, KirchE 4 S. 301).
Tz. 2 Gleichstellung von Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften
Den Kirchen gleichgestellt sind Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 7 WRV). Auch sie können Steuern erheben, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Weltanschauungsgemeinschaften sind den Kirchen (Religionsgemeinschaften) im Hinblick auf das Besteuerungsrecht gleichgestellt ( I C 54.66, BVerwGE 37 S. 344).
Tz. 3 Begriffsbestimmung der Kirchensteuer
Der Begriff Kirchensteuer ist aus dem allgemeinen Steuerbegriff des GG (Art. 105 GG) und § 3 AO abzuleiten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AO darf ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen (also auch die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Kirchen) zur Erzielung von Einnahmen Geldleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG von allen denjenigen als rechtlich verbindliche Abgaben verlangen, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Kirchensteuerpflicht resultiert daraus, dass die gesetzlich festgelegten Steuertatbestände erfüllt sind und eine Steuerbehörde den Zahlungsanspruch festsetzt. Kirchensteuern sind, ebenso wie andere Steuern, nicht als eine Gegenleistung oder als ein Entgelt für eine erbrachte Leistung zu charakterisieren. Sie werden unter Beachtung der kirchlichen Steuerhoheit nach den Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit festgesetzt und erhoben. Der Staat stellt den Kirchen für die Einziehung seinen Verwaltungsapparat gegen Entgelt zur Verfügung. Kirchensteuern sind im Wege des Verwaltungszwangs beitreibbar, ohne dass zuvor ein vor einem Gericht zu erwirkender Vollstreckungstitel erforderlich ist.
Die Kirchensteuer ist vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, über die Festsetzung bis hin zur (notfalls zwangsweisen) Beitreibung hoheitlich geprägt und unterscheidet sich von anderen Steuerarten dadurch, dass diese Abgabe aus der Kirchenmitgliedschaft resultiert.
Der Name Kirchensteuer ist insoweit nicht entscheidend. Das Präsidium des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinschaft in Bayern beschloss am die Umbenennung der Kirchensteuer in Bekenntnissteuer. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie das Finanzministerium des Freistaats Bayern erhoben dagegen keine Einwendungen. Dies zeigt, dass der Begriff Kirchensteuer im steuertechnischen Sinn zu verstehen ist, denn, ob eine Steuer nun Bekenntnis- oder Kirchensteuer heißt, ist für ihre Höhe und die Pflicht zu ihrer Entrichtung ohne jede Bedeutung.
Kirchensteuern sind Steuern, erfordern folglich nicht das Einverständnis mit der Steuerpflicht. Sie sind folglich auch nicht zu vergleichen mit Mitgliederbeiträgen, wie man sie von Vereinen kennt.
Die Zahlung von Kirchensteuern kann nicht wegen einer unterbliebenen oder schlecht erfüllten „Gegenleistung” der steuererhebenden Körperschaft verweigert werden ( NWB DAAAC-87971).
Der Kirchensteueranspruch ist nicht an eine Gegenleistung der Kirche gebunden. Daher entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer nicht, wenn die Kirche dem Steuerpflichtigen gegenüber bestimmte seelsorgerische oder sonstige Leistungen nicht erbracht hat ( NWB LAAAC-50784).
Die Umbenennung der Kirchenumlage von Kirchensteuer in Bekenntnissteuer ist für die Höhe und die Pflicht zu ihrer Entrichtung ohne Bedeutung ( NWB EAAAB-13985). Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen Umlagen in Form von Zwangsabgaben erheben und zwangsweise selbst oder mit Hilfe staatlicher Behörden (hier Finanzämter) beitreiben. Die zwangsweise Beitreibbarkeit ist ein herkömmliches und notwendiges Element des Rechtsinstituts der Steuer. Aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts steht es den Kirchen frei, die festgesetzten Steuern entweder selbst beizutreiben oder dafür die bezahlte Hilfe staatlicher Behörden (hier der Finanzämter) in Anspruch zu nehmen. Diese Amtshilfe stellt keine staatliche Einmischung dar, sondern eine zulässige Art des Rechtsvollzugs im Verhältnis Kirche : Mitglied ( NWB OAAAB-05967; Nichtzulassungsbeschwerde als nicht zulässig verworfen, NWB MAAAB-24790).
Der Staat ist verpflichtet, den Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus das Besteuerungsrecht als hoheitliche Befugnis zu verleihen. Als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Fall der Nichtzahlung notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer unterscheidet die Kirchensteuer sich von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staats von ihren Mitgliedern fordern können ( NWB JAAAB-87194).
Die von den Kirchen erhobenen Abgaben sind als Kirchensteuern und damit als Steuer im Rechtssinne zu charakterisieren ( 8 B 212.94 und 8 B 214.94, Buchholz 401.70 KiSt Nr. 26).
Für die als eigenständige Steuer verfassungsrechtlich anerkannte Kirchensteuer (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV) besteht keine dem Art. 105 GG entsprechende Kompetenzregelung ( VII B 2.77, HFR 1977 S. 549).
Die Kirchensteuer ist Folge der Kirchenmitgliedschaft an sich und nicht als eine Art Gegenleistung für die Gewährung innerkirchlicher Rechte zu charakterisieren (, NJW 1976 S. 642).
Keine Kirchensteuer, sondern Zuwendungen (Spenden) sind freiwillige Beiträge an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder andere religiöse Gemeinschaften. Zuwendungen sind von der Steuer abzugsfähig, wenn die religiöse Gemeinschaft von der Körperschaftsteuer befreit ist (, BStBl 1973 II S. 850).
Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV hat als Spezialnorm Vorrang vor der allgemeinen Kompetenzzuweisung im Bereich des Steuerrechts in Art. 105 Abs. 2 und 2a GG (, BStBl 1969 II S. 419, bestätigt durch , StRK, Art. 140 R. 13).
Steuerbescheide kirchlicher Steuerämter sind nicht dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen. Sie sind Akte der öffentlichen Gewalt i. S. des § 90 Abs. 1 BVerfGG (, BVerfGE 19 S. 288).
Tz. 4 Anforderungen an die Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
Entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Kirchensteuer sind – ebenso wie bei jeder anderen Steuer – die rechtsstaatlichen Kriterien einer Steuererhebung zu erfüllen. Die staatlichen oder die kirchlichen Vorschriften oder beide in gegenseitiger Ergänzung haben im Voraus insbesondere festzulegen, wer Gläubiger und wer Schuldner der Kirchensteuer ist, nach welchem Maßstab sie bemessen wird, wie das Verfahren für die Festsetzung, Erhebung und die Vollstreckung der Kirchensteuer ausgestaltet ist, welcher Rechtsweg gegen Kirchensteuerbescheide gegeben ist und welche Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer an das Finanzamt hat.
Die Nordelbische Kirche war berechtigt, den Kirchensteuerhebesatz durch Rechtsverordnung der Kirchenleitung rückwirkend festzusetzen, nachdem zuvor die bisherige Rechtsgrundlage für die Kirchensteuererhebung für unwirksam erklärt worden war (, SchlHA 2003 S. 122).
Verstößt eine Abgabennorm hinsichtlich der Höhe des darin bestimmten Abgabensatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz, ist sie – insgesamt – nichtig. Eine teilweise Nichtigkeit der Norm – i. S. einer geltungserhaltenden Reduktion – nur in dem Umfang, wie sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass eine vollständige Nichtigkeit dem verfassungsgemäßen Zustand noch weniger entspräche als der durch sie bewirkte Verfassungsverstoß. Die geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift auf einen Kirchensteuersatz von 8 % auf die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren kommt auch nicht unter dem Aspekt in Betracht, dass die Kirche die Möglichkeit hätte, diesen Satz durch rückwirkendes Recht in Kraft zu setzen. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Begehrens Geltung beimessen. Sind diese unwirksam, darf von der Feststellung der Unwirksamkeit einer als rechtswidrig erkannten Satzung oder der daraus resultierenden Aufhebung der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte nicht wegen der damit verbundenen Folgen abgesehen werden ( 8 B 193.94, NVwZ-RR 1996 S. 54; 11 B 54.99, NVwZ-RR 2000 S. 457). Wegen der Möglichkeit, rückwirkend eine Satzung zu erlassen, führt die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm auch nicht zu unlösbaren Schwierigkeiten, so dass es auf die vom BVerwG offen gelassene Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen zugelassen werden können, nicht ankommt. Eine geltungserhaltende Reduktion einer teilnichtigen Norm gibt es insoweit nicht (, NordÖR 2003 S. 129).
Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird durch detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan ( NWB HAAAA-69972).
Steuerbegründende Tatbestände sind durch detaillierte kirchliche Regelungen so zu formulieren, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast auch im Hinblick auf die Kirchensteuer vorausberechnen kann (, BVerfGE 73 S. 388).
Tz. 5 Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die Ausrichtung der Kirchensteuer an der Höhe der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer bewirkt, dass die Höhe der Kirchensteuer auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds Bezug nimmt. Kirchensteuerpflichtig sind diejenigen, die lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sind. Wer nicht einkommensteuer-/lohnsteuerbelastet ist (z. B. die meisten Rentner, Studierenden, Schüler, Sozialhilfeempfänger), wird auch nicht mit Kirchensteuer belastet. Wer aber aufgrund seiner besseren Einkommenssituation über mehr Finanzen verfügt, zahlt Einkommensteuer/Lohnsteuer und folglich auch Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist damit zugleich auch Ausdruck der Solidarität jener Kirchenmitglieder, die wirtschaftlich in der Lage sind, zur Finanzierung kirchlicher Arbeit beizutragen.
Die unterschiedliche Zielsetzung von staatlichen und kirchlichen Steuern rechtfertigt das kirchliche Anliegen, dass möglichst jedes Kirchenmitglied einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben leistet.
Ein Einkommensteuerbescheid ist nicht deshalb unrechtmäßig, weil die Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ca. 54 % des zu versteuernden Einkommens beträgt. Die Kirchensteuer ist in einen solchen Belastungsvergleich nicht einzubeziehen ( NWB EAAAB-08934).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Gleichbehandlungsgrundsatz, dass in der Nordelbischen Kirche die Kirchensteuer am Maßstab der Lohnsteuer und Einkommensteuer erhoben wird. Die Bemessung der Kirchensteuer am Maßstab der Einkommen- bzw. Lohnsteuer verstößt nicht gegen den Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und den Grundsatz der Leistungsfähigkeit (, SchlHA 2003 S. 122).
Aus dem Grundsatz des Sozialstaats (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt, dass im Rahmen der Möglichkeiten die steuerliche Leistungsfähigkeit im Steuerrecht zu berücksichtigen ist. Das ist der Fall, wenn die Steuern vom Einkommen erhoben werden ( VII C 53.57, BVerwGE 8 S. 211).
Tz. 6 Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen
Aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit folgt die von den Kirchen zu beachtende Verpflichtung, dass die Kirchenmitglieder innerhalb der gleichen Kirche Kirchensteuer nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entrichten haben, wobei dieser Parameter nicht subjektiv vom Steuerpflichtigen, sondern anhand eines für alle Kirchenmitglieder gleichen Maßstabs ermittelt wird. Steuergerechtigkeit und Steuergleichheit bedingen, dass nur dann von gleichen Kriterien abgewichen werden darf, wenn die steuerlichen Differenzierungen bei den Steuerpflichtigen selbst begründet sind.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG liegt nicht vor, wenn die in verschiedenen Bundesländern wohnenden Kirchensteuerpflichtigen im Vergleich zu Kirchensteuerpflichtigen in anderen Bundesländern nach anderen Regelungen, gegebenenfalls auch unterschiedlich hohe, Kirchensteuer zu zahlen haben.
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert im Steuerrecht eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen. Die Kirche muss diesen für den staatlichen Steuergesetzgeber Verbindlichkeit beanspruchenden Maßstab beachten, wenn und weil die Kirche sich dafür entscheidet, die Kirchensteuer in Anbindung an die Einkommensteuer zu erheben. Sofern die Kirchen sich dafür entscheiden, die Kirchensteuer als ein vom Staat abgeleitetes und in den weltlichen Bereich hinein wirkendes Hoheitsrecht unter Bezug auf die staatliche Einkommensteuer auszugestalten, dürfen sie nur dann unterschiedliche Regelungen für Teile ihres Gebiets, die in unterschiedlichen Ländern liegen, vorsehen, wenn dies wegen unterschiedlicher ländergesetzlicher Regelungen erforderlich ist, nicht jedoch, wenn die Landesgesetzgeber die Festsetzung der Kirchensteuerhebesätze ohne weitere Vorgaben den steuerberechtigten Kirchen überlassen ( NWB JAAAB-87194).
Im Bereich einer Kirche haben die Kirchenmitglieder einen gleichen rechtlichen Status. Auf bundesstaatliche „Zugehörigkeiten” kommt es insoweit nicht an. Die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes im Kirchensteuerrecht steht nicht im Ermessen der Kirche, so dass die Kirchenmitglieder, auch wenn sie in verschiedenen Bundesländern wohnen, nicht ungleichmäßig mit Steuern durch einen unterschiedlichen Hebesatz belastet werden dürfen. Der Bezug auf das allgemeine Einkommensniveau in einem Bundesland ist unbeachtlichen Zweckmäßigkeitserwägungen zuzuordnen und hat nichts mit der Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu tun. Eine im Wohnort begründete steuerliche Differenzierung in der Höhe des Hebesatzes verstößt gegen Art. 3 GG (, NordÖR 2000 S. 358).
Das erkennende Gericht kann sowohl über die Gültigkeit autonomer Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften entscheiden als auch über die Anwendung von norminterpretierenden Verwaltungsanweisungen unter Berücksichtigung der Selbstbindung der Verwaltung ().
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist gewahrt, auch wenn sich das Kirchensteuerrecht in den Bundesländern unterscheidet ( 8 C 10.87, NJW 1989 S. 1747). Diese Entscheidung betrifft das von den Kirch(en)gemeinden ohne Anbindung an staatliche Steuertarife erhobene Kirchgeld.
Tz. 7 Keine Festlegung durch den Steuerpflichtigen
Kirchensteuer ist eine verpflichtende Abgabe. Wegen des Steuercharakters dieser finanziellen Verpflichtungen kann der Steuerpflichtige den Verwendungszweck nicht eigenständig festlegen.
Der Kirchensteueranspruch ist nicht an eine Gegenleistung der Kirche gebunden. Daher entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer nicht, wenn die Kirche dem Steuerpflichtigen gegenüber bestimmte seelsorgerische oder sonstige Leistungen nicht erbracht hat ( NWB LAAAC-50784).
Mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit ist nicht das Recht verbunden, Kirchensteuern wegen ihrer einzelnen Verwendung bzw. wegen des Verhaltens bestimmter kirchlicher Organe nicht zahlen zu müssen ( NWB MAAAB-57229).
Die Verwendung der Kirchensteuer fällt in den Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung, weil es sich insoweit um ein Verwalten eigener Angelegenheiten i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV handelt ( NWB EAAAB-15365).
Die Verwendung der Steuermittel ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung dem Steuergläubiger überlassen und kann als solche die Grundrechte des Steuerbürgers regelmäßig nicht berühren. Auch die Tatsache, dass der Staat mit dem Gesamtsteueraufkommen Leistungen zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erbringt, führt zu keinem Verfassungsverstoß; vgl. dazu ( NWB HAAAA-69972).
Es verstößt nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG, wenn die Kirche Mittel für Zwecke verwendet, die einige Kirchenmitglieder aus Glaubens- und Bekenntnisgründen strikt ablehnen, wenn sich die Kirche mit einem Verfahren der Einziehung der Kirchensteuer einverstanden erklärt, das aus der Sicht des Steuerpflichtigen zu einer von ihm missbilligten Verwendung (eines geringen Teils) „seiner” Steuern führen kann ( 7 B 143.78, Buchholz 401.70 KiSt Nr. 16).
Art. 4 Abs. 1 GG kann nicht losgelöst von anderen grundgesetzlichen Bestimmungen ausgelegt werden und ist bezüglich der Kirchensteuer unter Berücksichtigung seines Zusammenhangs mit Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV zu sehen (, KirchE 14 S. 163).
Wird die Rechtswidrigkeit der Verwendung von Kirchensteuermitteln gerügt, sind dem zugrunde liegende kirchliche Entscheidungen für das staatliche Gericht nur auf die Wahrung des Rahmens der für alle geltenden Gesetze und des innerkirchlichen Rechts für die Entscheidungsfindung überprüfbar (VG Darmstadt, Urteil v. - IV E 109/72, KirchE 14 S. 13).
Tz. 8 Keine Möglichkeit der Steuerverweigerung wegen Nichtinanspruchnahme kirchlicher Dienste
Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedersteuer, deren Anknüpfungspunkt ausschließlich die Kirchenmitgliedschaft ist. Daher ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige kirchliche Angebote oder Dienste in Anspruch nimmt oder sich aktiv am kirchlichen Leben beteiligt.
Die Zahlung von Kirchensteuern kann nicht wegen einer unterbliebenen oder schlecht erfüllten „Gegenleistung” der steuererhebenden Körperschaft verweigert werden ( NWB DAAAC-87971).
Die Kirchensteuerpflicht knüpft an die Mitgliedschaft bei der Kirche an. Deswegen verfängt auch der Einwand nicht, man habe die Institutionen der Kirche und deren Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen ( Ki).
Tz. 9 Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
Wegen ihres Steuercharakters kann die Zahlung der Kirchensteuer nicht aus Gewissensgründen abgelehnt werden.
Mit dem Grundrecht auf Gewissensfreiheit ist nicht das Recht verbunden, Kirchensteuern wegen ihrer einzelnen Verwendung bzw. wegen des Verhaltens bestimmter kirchlicher Organe nicht zahlen zu müssen ( NWB MAAAB-57229).
Eine Verweigerung der Kirchensteuerzahlung aus Gewissensgründen ist nicht möglich. Die Grundsätze des (NJW 1993 S. 455) sind auf die Kirchensteuer voll anwendbar ().
Die Zahlung von Steuern kann nicht aus Gewissensgründen abgelehnt und verweigert werden (, Thür. VBl 1997 S. 44); ebenso bereits (BStBl 1991 II S. 673).
Die Pflicht, Kirchensteuer zu zahlen, besteht unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige mit einer politischen Betätigung der Kirche einverstanden ist (VG Darmstadt, Urteil v. - IV E 109/72, KirchE 14 S. 13).
Die Alternative, entweder Kirchensteuer zahlen zu müssen oder aus der Kirche auszutreten, verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG (, KirchE 13 S. 19).
Tz. 10 Unterscheidung zwischen Steuer und Zuwendungen (Spenden)
Zuwendungen (Spenden) und Kirchensteuer unterscheiden sich durch das Kriterium der Freiwilligkeit. Während die Kirchensteuer aufgrund einer Rechtsgrundlage festgesetzt und erhoben wird, basieren Zuwendungen (Spenden) nicht auf einer Rechtsverpflichtung, sondern sind freiwillige Zahlungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke.
Freiwillige Beiträge an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder andere religiöse Gemeinschaften sind grds. Zuwendungen (Spenden) und nicht als Kirchensteuer zu charakterisieren (, BStBl 1973 II S. 850).
Tz. 11 Berechtigung der Kirchen im Hinblick auf das Besteuerungsrecht
a) Verleihung des Besteuerungsrechts
Sofern diejenigen Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, nicht bereits die Kirchensteuer erheben, erhalten sie diese Befugnis durch einen konstitutiven Verleihungsakt.
Die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main darf Steuern von ihren Angehörigen erheben, weil sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dieses Recht steht den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von Verfassungs wegen zu. (VG Frankfurt, Urteil v. - 10 E 2770/01, KirchE 46, 290).
Die Kirchensteuerberechtigung einer Religionsgemeinschaft wird nicht bereits durch deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern durch einen konstitutiven Verleihungsakt im Rahmen der Kirchensteuer-Gesetzgebung begründet – Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV – (, EFG 1992 S. 30).
Die hoheitliche Befugnis der Kirchen, Steuern zu erheben, wird infolge staatlicher „Verleihung”, „Ermächtigung” oder „Anerkennung” konstituiert. Hieraus resultiert die Zusage des Staats, den Religionsgesellschaften zur Beitreibung der Kirchensteuer den Verwaltungszwang zur Verfügung zu stellen. Der Landesgesetzgeber kann sich darauf beschränken, allgemein oder teilweise pauschal zur Erhebung von Kirchensteuer zu ermächtigen (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 25/85, ZevKR 32 [1987] S. 193; Revision erfolglos, 8 C 10.87, NJW 1989 S. 1747).
Der durch Art. 140 GG in das GG inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht i. S. des GG. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staats gegenüber den Bürgern, die der Staat in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (, 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
b) Kirchliche Entscheidungskompetenz vor der Ausübung des Besteuerungsrechts
Aus dem Wort „berechtigt” in Art. 137 Abs. 6 WRV folgt, dass die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen unabhängig von staatlicher Einflussnahme entscheiden, ob, inwieweit und in welcher Höhe sie nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften und kirchlicher Ordnungen von der im GG verbürgten Kirchensteuergarantie Gebrauch machen. Sofern die Kirchen von ihren Mitgliedern diese Steuer i. S. der AO erheben, behalten sie die Steuerhoheit.
Sämtliche Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), die römisch-katholischen (Erz-)Diözesen, etliche jüdische Kultusgemeinden, die Altkatholische Kirche, sowie einige Freikirchen nützen die Kirchensteuer als eine der wichtigsten Quellen zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben und Aktivitäten.
Es ist mit dem GG vereinbar, dass sich das Kirchensteuerrecht in den Bundesländern unterscheidet ( 8 C 10.87, NJW 1989 S. 1747).
Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds unterliegt der Entscheidungsautonomie der Kirche (innerkirchliche Steuerordnung). Deshalb können verschiedene Kirchensteuerarten (z. B. Kirchensteuer vom Einkommen und ein besonderes Kirchgeld) bei Vorliegen der Voraussetzungen erhoben werden. Dies ist Ausfluss des verfassungsgemäß garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen. Wegen der eigenständigen Finanzhoheit der Bistümer, vergleichbar mit dem Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, wenn die Erhebung des besonderen Kirchgelds von Bistum zu Bistum unterschiedlich ist (, KirchE 25 S. 234; 2K 89/87, KirchE 25 S. 250; Berufung gegen Urteil 8 K 79/85 erfolglos, ).
Tz. 12 Bedeutung der Steuerberechtigung nach Maßgabe der bürgerlichen Steuerlisten
Die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV genannten bürgerlichen Steuerlisten werden nicht mehr in der Weise wie zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung erstellt. Heutzutage stellt die Anknüpfung an den Wortlaut des Art. 137 Abs. 6 WRV sicher, dass die Kirchen Steuern als Zuschlag- bzw. Annexsteuern erheben können und einen Anspruch auf die staatliche (Informations)Hilfe bei der Kirchensteuererhebung und auf die Übermittlung der für die Realisierung des Besteuerungsrechts notwendigen Daten haben.
Die Formulierung „bürgerliche Steuerlisten” ist so zu verstehen, dass die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden darf (, BStBl 1969 II S. 419; bestätigt durch , StRK, Art. 140 R. 13).
Tz. 13 Kirchensteuer als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche
Die verfassungsrechtlich garantierte Durchführung der kirchlichen Besteuerung bedarf staatlicher Legitimation und Anerkennung. Staat und Kirche arbeiten bei dieser gemeinsamen Angelegenheit notwendigerweise zusammen. Kirchensteuer als gemeinsame, Kooperation erfordernde Angelegenheit wird sowohl durch staatliche als auch durch kirchliche Gesetzgebung in wechselseitiger Ergänzung von staatlicher und kirchlicher Rechtsordnung geregelt.
Das jeweilige Bundesland ist verpflichtet, Regelungen als Voraussetzung für die Steuererhebung zu verabschieden. Das Land bestimmt den Katalog der Kirchensteuerarten, die Art und Weise der Kirchensteuererhebung und das Rechtsbehelfsverfahren. Das Land hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Kirchensteuer festgesetzt und erhoben werden kann. Der Kirche obliegt insbesondere die Entscheidung hinsichtlich der Kirchensteuer(arten), der Höhe des Kirchensteuerhebesatzes, der Kirchensteuerverwaltung und bezüglich der kirchenspezifischen Billigkeitsentscheidungen (z. B. Erlass und Stundung).
Die als Rahmengesetze zu charakterisierenden KiStG der Länder füllen die steuererhebenden Kirchen durch KiStO und Kirchensteuerbeschlüsse aus.
Der Staat ist wegen des den Kirchen von der Verfassung gewährten Rechts der Steuererhebung verpflichtet, dementsprechende Landesgesetzgebung als deren konstitutive Voraussetzung zu schaffen (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 96/89, KirchE 29 S. 238).
Ausdruck der gemeinsamen Angelegenheit von Staat und Kirche ist, dass der Staat den Religionsgesellschaften zur Beitreibung der Kirchensteuer den Verwaltungszwang zur Verfügung stellt (, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73 S. 388).
Die Kirchensteuerverwaltung durch staatliche Finanzämter ist in Konsequenz des kirchlichen Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV) verfassungsgemäß. Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV), mit denen der Staat unter Wahrung seiner Neutralität in sachbezogenen Bereichen zusammenarbeiten darf und soll. Eine Identifikation des Staats mit einer Kirche erfolgt hierdurch nicht (, BVerfGE 44 S. 103, unter Bezug auf , BStBl 1966 I S. 694).
Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche verbietet es nicht, dass diese freiwillig zusammenarbeiten dürfen. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine Form solcher freiwilligen Zusammenarbeit (, KirchE 12 S. 57).
Tz. 14 Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei der Kirchensteuer
Steuergesetze des Bunds sind im Hinblick auf die Kirchensteuer relevant, wenn die KiStG der Länder dies anordnen (z. B. verweisen KiStG auf die Vorschriften der AO und des EStG, etwa auf § 51a EStG).
Die bundesrechtlich geregelte Einkommensteuer und die in die Kompetenz der Länder fallende Kirchensteuer werden so miteinander verzahnt, dass jede Änderung im Einkommensteuerrecht notwendigerweise Rückwirkungen auf die Kirchensteuer hat. Die Länder dürfen nur dann von den Vorgaben des Bunds abweichen, wenn die Besteuerungsgrundlagen der Kirchensteuer gewährleistet bleiben und für die Kirchen eine angemessene Finanzierungsmöglichkeit besteht.
Durch die in den KiStG der Länder erfolgte Verweisung auf die Bestimmungen über die Einkommensteuer wird Bundesrecht als Landesrecht rezipiert. Das Kirchensteuerrecht der Länder ist irreversibles Landesrecht, und auch das EStG wird durch die landesrechtliche Verweisung im KiStG als Landesrecht angewendet. Der BFH kann infolge der Sonderregelung des § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO auch zur Verletzung von Landesrecht Stellung nehmen ( 8 B 189.94, KirchE 32 S. 422).
Tz. 15 Kirchensteuerrecht als Landesrecht
Da die Steuerhoheit der Kirchen gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV nach Maßgabe des Landesrechts besteht, gewährleistet Landesrecht das kirchliche Steuererhebungsrecht. In allen Bundesländern ist je ein KiStG verabschiedet worden. Die jeweiligen Bestimmungen weisen eine unterschiedliche Regelungsdichte auf, weil der Landesgesetzgeber sich entweder auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuer beschränken und die Einzelregelungen den steuerberechtigten Kirchen überlassen oder diese Materie detailliert gesetzlich vorformen kann.
Die grundgesetzliche Regelung der Gesetzgebungskompetenz der Länder indiziert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit inhaltlich unterschiedlicher gesetzlicher Vorschriften. Deshalb liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vor, wenn für die in verschiedenen Bundesländern wohnenden Kirchensteuerpflichtigen im Vergleich zu Kirchensteuerpflichtigen in anderen Bundesländern inhaltlich sich unterscheidende Regelungen gelten.
Das Kirchensteuerrecht obliegt der landesgesetzlichen Regelung. Daher ist ohne Belang, dass die Kirchensteuer für konfessionsverschiedene Ehen in anderen Bundesländern anders als in Rheinland-Pfalz geregelt ist (VG Neustadt/W., Urteil v. - 1 K 1220/04 NW).
Die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie des Besteuerungsrechts „nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen” ist historisch zu erklären und als verbindlicher Auftrag an den (staatlichen) Gesetzgeber zu verstehen, Kirchensteuervorschriften in Form von Landesgesetzen zu erlassen. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen können ( NWB JAAAB-87194).
Abweichende Regelungen im Hinblick auf die Kirchensteuer in anderen Bundesländern zwingen nicht dazu, dass die Länder und die kirchensteuerrhebenden Kirchen ihre steuerrechtlichen Normen in gleicher Weise abfassen müssen (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 40/01, NVwZ 2001 S. 1447).
Eine unterschiedliche steuerliche Belastung der Kirchenmitglieder im Vergleich zu Kirchensteuerpflichtigen in anderen Bundesländern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die den Ländern nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Kirchensteuer indiziert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit inhaltlich unterschiedlicher gesetzlicher Gestaltung. Eine geringere kirchensteuerliche Belastung von Kirchensteuerpflichtigen in anderen Bundesländern begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ( NWB LAAAA-65354).
Nach dem Gestaltungsermessen des Kirchensteuergesetzgebers kann die vom umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtende Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten (so die ab dem geltende Rechtslage) oder nach dem Verhältnis der auf die Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (so bis zum ) berechnet werden. Der bisherige Rechtszustand wurde insoweit geändert, als nun die Einkünfte und nicht mehr die auf diese entfallende Einkommensteuer zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dies führt beim weniger verdienenden Ehepartner zu einer höheren, beim höherverdienenden zu einer geringeren Kirchensteuerbelastung. Es handelt sich daher nicht um gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligungen des konfessionslosen Ehepartners, sondern um erlaubte Differenzierungen, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegen. Im Übrigen kann das Kirchensteuerrecht eigene Zielsetzungen (Individualbesteuerung) und Rechtsprinzipien verwirklichen (, und ).
Überlässt das GG die Gesetzgebungskompetenz den Ländern, ist damit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Gesetzesregelungen indiziert ( NWB LAAAB-37837). Der BFH bestätigt die Vorinstanz: Dadurch, dass sich das Kirchensteuerrecht in den Bundesländern unterscheidet, wird der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzt. Der mögliche, sachgerechte Unterschied besteht darin, dass die Länder in Ausübung ihrer Gesetzgebungskompetenz ungleiche KiStG geschaffen haben (, EFG 1996 S. 492).
Auch hinsichtlich der Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann sich der Landesgesetzgeber auf eine allgemeine Ermächtigung beschränken und die Einzelregelungen des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts der steuerberechtigten Kirche überlassen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 25. 1. 1989 - 13 A 22/85, KirchE 27 S. 34).
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Landesgesetzgeber eine Kirche zur Steuererhebung berechtigt, deren Gebietsgrenzen mit den Landesgrenzen nicht übereinstimmen. Diese Berechtigung erstreckt sich dann auf den zum betroffenen Land gehörigen Kirchengebietsteil (, KirchE 25 S. 24).
Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, eine Kirchensteuerart detailliert zu regeln und für eine andere auf eine detaillierte Normierung zu verzichten (, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73 S. 388).
Kirchensteuerrechtliche Regelungen in einem Bundesland können nicht in ein anderes Bundesland hineinwirken ( VII [XIII] 232/80 Ki, KirchE 24 S. 196).
Die landesgesetzlichen Vorschriften, mit denen eine steuerberechtigte Kirche zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigt wird, können allgemein gehalten sein; insbesondere ist nicht erforderlich, dass aus ihnen die Höhe der Kirchensteuer berechnet werden kann (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 21/85).
Die Rechtsetzung der Länder im Kirchensteuerbereich hat die Möglichkeit der Erhebung von Kirchensteuer und die geordnete Kirchensteuerverwaltung sicherzustellen (, BStBl 1977 II S. 451).
Der Landesgesetzgeber ist nicht gehindert, die Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer aufgrund eines kircheneigenen Steuertarifs als sog. Kirchgeld zu ermächtigen. Die Berechtigung der Kirchen nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV, „aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten” Steuern zu erheben, kann nicht so verstanden werden, dass Kirchensteuer nur als Zuschlag zu den staatlichen oder kommunalen Steuern (als den sog. Maßstabsteuern) erhoben werden darf (, HessVGRspr. 1974 S. 1).
Dem Rechtsstaatsprinzip ist im Hinblick auf die Kirchensteuer durch das Erfordernis staatlicher Kirchensteuergesetzgebung und die gerichtliche Kontrolle des Vollzugs dieser Gesetze Rechnung getragen (, KirchE 12 S. 57).
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ergibt sich unmittelbar aus Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV (, BStBl 1969 II S. 419; bestätigt durch , StRK, Art. 140 R. 13).
Der Landesgesetzgeber ist kraft Bundesrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6, 8 WRV) verpflichtet, Bestimmungen zu treffen, die den Kirchen die Ausübung ihres verfassungsrechtlich garantierten Besteuerungsrechts ermöglichen. Der Landesgesetzgeber kann sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuer beschränken und es den Religionsgemeinschaften überlassen, das materielle und formelle Steuerrecht zu setzen oder im KiStG des Lands die Kirchensteuererhebung grds. selbst in ihren Einzelheiten regeln (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 124-VII-67, DVBl 1970 S. 45; BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 134-VII-66, BayVBl 1968 S. 92).
Es ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, wenn der Umlagesatz in Bayern 10 % der festgelegten Einkommensteuer/Lohnsteuer bzw. der Grundsteuer nicht übersteigen darf (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 125-VII-67, BB 1968 S. 1072).
Dass der bayerische Gesetzgeber in dem KiStG des Lands die Kirchensteuererhebung grds. selbst in ihren Einzelheiten regelt, steht im Einklang mit der Bayerischen Verfassung (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 56-VII-65, BayVerfGHE [NF] 20 II S. 140).
Unterschiedliche gesetzliche Regelungen in den Bundesländern verletzen nicht den Gleichheitssatz des GG, weil die Länder in einem föderativen Staat ihre Gesetzgebungszuständigkeit unterschiedlich ausüben können ( VII C 53.57, BVerwGE 8 S. 211).
Es ist nicht zu beanstanden, dass durch die Vorschriften des hessischen KiStG über die Erhebung eines besonderen Kirchgelds (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nur der Kreis der Personen, von denen das besondere Kirchgeld erhoben werden kann, festgelegt, die Bestimmung der Besteuerungsmerkmale und der Höhe der Steuer aber den Kirchen überlassen ist. Wegen der verfassungsrechtlich begründeten Autonomie der Kirchen sind gegen diese Regelung weder aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV Bedenken zu erheben (, HessVGRspr. 1974 S. 1).
Aus der föderativen Struktur der Bundesrepublik folgt, dass die Länder in Angelegenheiten, die ihrer Gesetzgebung unterliegen, die gesetzgeberische Zuständigkeit unterschiedlich ausüben können ( VII C 53.57, BVerwGE 8 S. 211).
Tz. 16 Regelung des Kirchensteuerrechts im Landesverfassungsrecht
Mit Ausnahme von Berlin, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein enthalten die Verfassungen der Bundesländer Bestimmungen über das kirchliche Besteuerungsrecht, entweder durch eigenständige Vorschriften (Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt) oder durch Übernahme/Inkorporation von Art. 140 GG (Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen) bzw. direkt von Art. 137 Abs. 6 WRV (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen).
Der Bezug auf staatskirchenrechtliche Vorschriften der WRV in Landesverfassungen bedeutet, dass diese insoweit als Landesverfassungsrecht weiter gelten (, BVerfGE 36 S. 342, 360).
Tz. 17 Regelung des Kirchensteuerrechts in Staat-Kirche-Verträgen
Die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirche werden für den Bereich des Kirchensteuerrechts auch vertraglich in Staat-Kirche-Verträgen (z. B. Konkordate, Evangelische Staat-Kirche-Verträge und staatlich-kirchliche Vereinbarungen zwischen einem Bundesland und den als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen) geregelt. Die Staat-Kirche-Verträge enthalten von den Vertragspartnern wechselseitig ausgehandeltes Recht, wobei die Bindungswirkung im innerstaatlichen und im kirchlichen Bereich jeweils per Umsetzungsakt eintritt. Die wechselseitig verknüpfte Beteiligung von Staat und Kirche respektiert die grds. nicht einseitig abänderbaren oder kündbaren Verpflichtungen beider Vertragspartner, jeweils unter Wahrung und Abgrenzung des staatlichen und kirchlichen Regelungskompetenzbereichs die Verantwortung zu übernehmen. Während einige Staat-Kirche-Verträge das kirchliche Besteuerungsrecht ohne detaillierte Bestimmungen garantieren, regeln die später abgeschlossenen (und deren Zusatzvereinbarungen, Schlussprotokolle, Briefwechsel) z. B. die Kirchensteuerberechtigung, die Genehmigungsbedürftigkeit der kirchlichen Steuerordnungen und der Kirchensteuerbeschlüsse, die Verständigung der Kirchen gleicher Konfession auf einen einheitlichen Steuersatz (Hebesatz) sowie die Verwaltung einschließlich der Vollstreckung der Kirchensteuer durch die Finanzämter, schließlich die pauschale Vergütung für den dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand. Ebenso ist z. B. vertraglich vereinbart, dass das Land die Arbeitgeber verpflichtet, den Steuerabzug vom Arbeitslohn in den im Land gelegenen Betriebsstätten vorzunehmen.
Regelungen bezüglich der Kirchensteuer enthalten z. B. das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl (Reichskonkordat: Schlussprotokoll zu Art. 13) und die Verträge mit römisch-katholischen (Erz-)Bistümern. Mit der evangelischen Kirche wurden Staat-Kirche-Verträge abgeschlossen, die Regelungen zur Kirchensteuerthematik enthalten. Für Berlin sind verhandelte Regelungen in einem abschließenden Protokoll festgehalten (römisch-katholisch: Abschnitt VI, evangelisch: Abschnitt VII).
Tz. 18 Regelung des Kirchensteuerrechts in Gesetzen des Lands
Die Länder haben in Konsequenz ihrer Regelungskompetenz für das Kirchensteuerrecht durch vom Landtag verabschiedete Gesetze sicherzustellen, dass den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Besteuerung zu stellen sind, Rechnung getragen wird. Insbesondere wird durch KiStG geregelt:
die Steuerberechtigung,
der Steuertatbestand,
die Steuerschuldnerschaft durch Beschränkung der Steuerhoheit auf die Mitglieder,
der Steuermaßstab,
das Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und zur Vollstreckung der Kirchensteuer,
die auf Antrag mögliche Übertragung der Verwaltung der Kircheneinkommensteuer auf die Finanzverwaltung,
die Verpflichtung des Arbeitgebers, Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen,
die Festlegung des Rechtswegs in Kirchensteuerangelegenheiten.
Kirchensteuer kann erhoben werden als Zuschlagsteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer/Lohnsteuer, der Vermögensteuer und des Grundsteuer-Messbetrags sowie in gestaffelten Beträgen als besonderes Kirchgeld von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört.
Sowohl hinsichtlich des Regelungsumfangs staatlicher Vorschriften als auch bezüglich der Weite des Spielraums für kirchliche Bestimmungen gibt es die Freiheit zu „großen” und „kleinen” Lösungen und Zwischenformen.
Das von der ehemaligen DDR im Rahmen des Einigungsvertrags erlassene Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens – KiStG – v. (BGBl 1990 II S. 1194; GBl der DDR 1990 S. 1934) (Anlage II Kapital IV Abschnitt I Einigungsvertrags) gilt nach Art. 9 Abs. 5 des Einigungsvertrag als Landesrecht fort (, EFG 1996 S. 289).
Aus den KiStG der Länder ergibt sich die Berechtigung der steuerberechtigten Kirchen, Art und Höhe dieser Steuern durch Steuervorschriften zu bestimmen (, KirchE 28 S. 133).
Der Gesetzgeber ist befugt, die Kirchen zu ermächtigen, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe in festen oder gestaffelten Beträgen zu bestimmen (, BStBl 1984 II S. 332).
Tz. 19 Regelung des Kirchensteuerrechts durch Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen der Länder ergänzen die KiStG.
Verwaltungsvorschriften (z. B. Erlasse, Verfügungen) geben Hinweise für die Interpretation und Anwendung des Kirchensteuerrechts und binden insoweit die staatliche Finanzverwaltung.
Tz. 20 Kirchliche Steuerordnungen
a) Verhältnis der kirchlichen zu staatlichen Steuerordnungen
Die in ihrer Grundstruktur vergleichbaren KiStG der Länder stellen den Kirchen mehrere Steuerarten zur Besteuerung ihrer Mitglieder zur Auswahl, wobei es den Kirchen überlassen bleibt, ob sie die Kirchensteuer
als Zuschlag auf staatliche Steuer als Annexsteuer oder
aufgrund kircheneigener Tarife nach der für staatliche Zwecke ermittelten oder
aufgrund einer nach eigenen Kriterien festgelegten Bemessungsgrundlage
festsetzen. Die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Ertragshoheit obliegt insoweit den zuständigen kirchlichen Organen. Die von diesen verabschiedeten Steuerordnungen (zumeist mit dem terminus technicus Kirchensteuerordnung oder Kirchliche Steuerordnung genannt) und Kirchensteuerbeschlüsse regeln als gleichrangige und gleichwertige Rechtsquelle neben dem staatlichen Recht die aus der Kirchenmitgliedschaft resultierende verbindliche Verpflichtung der Kirchenmitglieder zur Zahlung von Kirchensteuer. Insoweit bedingen und ergänzen sich die aufeinander bezogenen vom staatlichen und vom kirchlichen Gesetzgeber verabschiedeten Regelungen.
Die in Art. 2 Abs. 2 des KiStG des Lands Bayern enthaltene Verweisung auf das „jeweilige Satzungsrecht” der Religionsgemeinschaften bedeutet nicht deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil sie bewirkt, dass für verschiedene Religionsgemeinschaften verschiedenes Recht anzuwenden ist, weil die Kirchen teilweise das Kirchensteuerrecht anders ausgestalten (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, BayVerfGHE [NF] 21 II S. 38).
b) Gestaltungsmöglichkeiten der kirchlichen Steuerordnungen
Der den Kirchen nach Art. 140 GG zustehende Gestaltungsraum ist weit. Es steht ihnen frei, ein eigenes Besteuerungssystem zu entwickeln oder die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer zu bestimmten staatlichen Maßstabsteuern (Einkommensteuer/Lohnsteuer) auszugestalten.
Hat der Landesgesetzgeber sich – wie in Schleswig-Holstein und in Hamburg – darauf beschränkt, die Kirchensteuerarten zu regeln und die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass kirchlicher Steuergesetze zu schaffen, und hat er die Ausfüllung dieses Rahmens den Kirchen überlassen, obliegt es jenen in eigener Verantwortung, kirchliche Steuergesetze und Hebesatzbeschlüsse zu erlassen. Sie unterliegen dabei, weil das Besteuerungsrecht ein staatlich verliehenes Hoheitsrecht ist, der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere an die Grundrechte ( NWB JAAAB-87194).
Die kirchensteuererhebungsberechtigte Körperschaft ist in ihrem Hoheitsbereich autonomer Gesetzgeber und daher auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gezwungen, ihre Regelungen in gleicher Art zu gestalten wie andere solche Körperschaften (in Ergänzung zu , BVerfGE 27 S. 179). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet ihr vielmehr nur, in ihrem Herrschaftsbereich durch willkürliche Regelungen Gleiches sachgrundlos ungleich zu behandeln. Daher ist sie berechtigt, eine Kappungsregelung gewollt nicht einzuführen ( XI 137/81Ki, KirchE 22 S. 32).
Die Kirchensteuer kann hinsichtlich des Steuersatzes entweder Bezug nehmen auf die Staatssteuern in Form von Zuschlägen oder auf ein anderes eigenes System, wie z. B. die Festsetzung nach Einheitssätzen oder Einschätzung (, BStBl 1966 I S. 201).
Enthält das KiStG des Lands keine generelle Ermächtigung für die Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer, ist eine detaillierte kirchliche Regelung durch Beschluss des Gesetzgebungsgremiums der jeweils steuererhebenden Kirche erforderlich. Eine Regelung durch Erlass der Verwaltungsbehörden genügt nicht. Vielmehr ist eine gesonderte Festlegung durch den staatlichen oder kirchlichen Gesetzgeber für den Kirchensteuerzuschlag (Hebesatz) notwendig (, DStR 1995 S. 483).
Das GG verlangt nicht, dass es rechtfertigender kirchenbezüglicher Erwägungen bedarf, wenn eine bestimmte Einkunftsart von der Kirchensteuer erfasst werden soll (, KirchE 14 S. 163).
c) Kirchensteuer nach Maßgabe eines kircheneigenen Tarifs
Die Kirchen können einen kircheneigenen Tarif der Festsetzung nach exakter Berechnung, Einheitssätzen oder Einschätzung (wie beispielsweise beim allgemeinen Kirchgeld als Ortskirchensteuer) wählen. Kirchensteuer nach Maßgabe eines kircheneigenen Tarifs wird derzeit als allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer erhoben. Im Hinblick auf die anderen Kirchensteuerarten ist bisher kein Tarif kreiert, der besser als der staatliche die Kriterien der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit des Steuerpflichtigen erfüllt.
Tz. 21 Arten der kirchlichen Steuerordnungen
a) Kirchensteuerbeschluss/Kirchensteuergesetz
Die kirchlichen Legislativorgane haben Kirchensteuerbeschlüsse in Gesetzesqualität zu verabschieden. Die für ein oder mehrere Jahre im Voraus gefassten Kirchensteuerbeschlüsse der einzelnen steuererhebenden Kirchen treffen insbesondere Regelungen zum Steuertatbestand, zum Besteuerungsmaßstab und zu den anzuwendenden Hebesätzen (8 % oder 9 % der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer).
b) Zeitpunkt der Verabschiedung des Kirchensteuerbeschlusses (Rückwirkung)
Erforderlich ist, dass der Kirchensteuerbeschluss vor Abschluss des Steuerjahrs verabschiedet wird, wobei dessen Gültigkeit ab Beginn des Steuerjahrs (1. Januar) unter Berücksichtigung der im Laufe des Jahrs von staatlicher Seite verabschiedeten Änderungen im Steuerrecht festgesetzt werden kann. Eine in der Steuerterminologie tatbestandliche Rückanknüpfung genannte, nach der Rechtsprechung des BVerfG zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht schon der gesamte Tatbestand verwirklicht worden ist und die Norm für gegenwärtige, zwar in der Vergangenheit bereits begründete, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Sachverhalte gilt. Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, die an das kirchensteuerpflichtige Jahreseinkommen anknüpft, besteht der Anspruch auf diese Steuer erst mit Ablauf des Jahrs und damit nach dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Maßgabe des Kirchensteuerbeschlusses oder der Veröffentlichung des Beschlusses.
Die Einführung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehegatten durch einen erst während des Veranlagungszeitraums wirksam werdenden Landeskirchensteuerbeschluss ist nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rückwirkung anhand eines „dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriffs” ist demgegenüber nicht vorzunehmen, weil die glaubensbezogene Entscheidung, Mitglied einer Kirche zu sein, keine (wirtschaftliche) Disposition darstellt (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 LC 583/04, NVwZ 2009, 538).
Die von den zuständigen kirchlichen Stellen erlassenen Kirchensteuerordnungen, Kirchengesetze und Kirchensteuerbeschlüsse, die jeweils den normativen Rahmen der Kirchensteuergesetze der Länder ausfüllen, unterliegen dem Rückwirkungsverbot. Dagegen wird nicht verstoßen, wenn der Gesetzgeber während eines Veranlagungszeitraums eine solche Norm in Kraft setzt und zugleich bestimmt, dass sie von Beginn dieses Veranlagungszeitraums an gelten soll (, BStBl 2006 II S. 274).
Die Bestimmungen des Lands Nordrhein-Westfalen über das besondere Kirchgeld verletzen nicht das sich aus dem Rechtsstaatprinzip ergebende Rückwirkungsverbot. Den mit der Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt am in Kraft getretenen Regelungen kommt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche, lediglich unechte Rückwirkung auf die mit Ablauf des entstandene Steuerschuld zu ( Ki NWB NAAAB-41833).
Kirchensteuer wird auf der Grundlage des jährlichen Bemessungszeitraums erhoben und knüpft an Steuern an, die auf das Jahreseinkommen abstellen, wonach für die Entstehung des Kirchensteueranspruchs die Vorschriften über die Maßstabsteuern sinngemäß gelten. Da die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht, ist es rechtmäßig, wenn der Kirchensteuerbeschluss für das betreffende Steuerjahr erst vor Ablauf dieses Steuerjahrs gefasst oder veröffentlicht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine zusätzliche Steuer während des Veranlagungszeitraums eingeführt wird ( NWB QAAAB-06597).
Die von den Kirchen im Land Rheinland-Pfalz in ihren Kirchensteuerbeschlüssen für das Jahr 1995 angeordnete Rückwirkung ist rechtmäßig ().
Die rückwirkende Beschlussfassung eines Kirchensteuerbeschlusses verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Da die Steuerpflichtigen damit rechnen mussten, auf der Grundlage von pauschalierter Lohnsteuer zur Kirchensteuer herangezogen zu werden, ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen der Betroffenen darauf, wegen erst nachträglich erkannter formeller Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Kirchensteuererhebung der Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer von einer Kirchensteuerpflicht überhaupt verschont zu bleiben, zu verneinen (VG Neustadt/W., Urteil v. - 1 K 629/96 NW).
Ein Kirchensteuerbeschluss, der die Erhebung eines Ortskirchgelds nach Maßgabe des Einkommens vorsieht, genügt mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn einerseits der einkommensteuerrechtliche Begriff des Einkommens, andererseits als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld die Bruttogehälter, die Bruttolöhne und das Bruttoeinkommen gemeint ist, ohne diese Begriffe näher zu definieren (OVG Lüneburg, Urteil v. - 8 A 6/83, KirchE 22 S. 92).
Der Beschluss, durch den die zuständige kirchliche Stelle den Steuersatz festlegt, darf nach hessischem Kirchensteuerrecht nur für einen begrenzten Zeitraum erlassen werden (VG Frankfurt/M., Urteil v. - III/1 E 126/69, KirchE 11 S. 280).
c) Übertragung der Kirchensteuerverwaltung von einer Kirche auf die andere
Eine steuerberechtigte Kirche kann die Ausübung des Rechts, Steuern zu erheben, mit staatlicher Genehmigung einer anderen, innerhalb des Lands kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche übertragen. § 1 Abs. 3 KiStG BW und § 1 Abs. 2 KiStG MV sehen dies ausdrücklich vor.
Eine solche Vereinbarung haben abgeschlossen
die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern durch Vertrag v. 8./,
in Mecklenburg die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs durch die Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuer vom 19./ und
in Schleswig-Holstein die Alt-Katholische Kirche in Schleswig-Holstein mit der Nordelbischen Kirche.
In Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-Holstein erfolgt die Verwaltung in Kooperation mit den Finanzbehörden.
Das Evangelisch-Lutherische Kirchensteueramt ist berechtigt, von Mitgliedern der Evangelisch-Reformierten Kirche Bayern Kirchensteuer zu erheben (, KirchE 20 S. 185).
Tz. 22 Staatliche Anerkennung der kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse
a) Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung/Genehmigung
Die von den kirchlichen Gesetzgebungsorganen verabschiedeten Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen i. d. R. der staatlichen Anerkennung/Genehmigung. Je nach Bundesland ist dafür entweder das Finanzministerium oder das Kultusministerium zuständig.
Die Steuerautonomie der Kirchen ist nicht verletzt, wenn das Landesgesetz die Genehmigung zweier Landesministerien für die einzelnen KiStO vorschreibt ( VII B 173.66, KirchE 10 S. 407).
b) Inhalt der Anerkennungsprüfung
Im Gegensatz zur Prüfung in einem Genehmigungsverfahren beinhaltet die staatliche Anerkennungs- bzw. Genehmigungsprüfung nur eine restriktiv auszulegende Rechtskontrolle, nicht hingegen eine Sach- bzw. Zweckmäßigkeitskontrolle. Lediglich Verstöße gegen staatliches Recht, die sich aus der Mitwirkung des Staats an der Besteuerung ergeben, nicht jedoch abweichende Auffassungen über die Regelung innerer Angelegenheiten der Kirchen können zur Zurückstellung oder Untersagung der Genehmigung führen. Der Staat hat die Anerkennung bzw. Genehmigung zu erteilen, wenn die Kirchensteuerbeschlüsse nicht gegen geltendes Verfassungs- und Steuerrecht verstoßen und gewährleistet bleibt, dass ein Eingreifen des Staats in Missbrauchsfällen möglich bleibt.
Das staatliche Gericht ist in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Kirchensteuer befugt, einen als Kirchengesetz bezeichneten Kirchensteuerbeschluss wegen eines von ihm angenommenen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unwirksam zu verwerfen ( 11 B 64.00 NWB SAAAC-12132).
Die staatliche Genehmigung von Kirchensteuersätzen kann einen Verstoß des Kirchensteuerbeschlusses gegen den Gleichheitssatz der Besteuerung der Kirchenmitglieder innerhalb einer Kirche weder „erlauben” noch „heilen” (, NordÖR 2000 S. 358).
Staatliche Behörden dürfen kirchliche Steuergesetze, die einer landesgesetzlichen Grundlage entbehren, nicht anwenden (, BStBl 1966 I S. 200).
c) Anerkennung kirchlichen Rechts für den staatlichen Bereich
Die von kirchlichen Legislativorganen verabschiedeten Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden nach der Anerkennung bzw. Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen zu auch für den staatlichen Bereich verbindlichen Vorschriften öffentlichen Rechts.
Für die Wirksamkeit der kirchlichen Rechtsnormen in einem Bundesland ist die Genehmigung eines anderen Bundeslands im Bereich dieser Kirche nicht erforderlich (, SchlHA 2003 S. 122).
Die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirche erlassenen eigenen Steuerordnungen beruhen nach der im KiStG des Lands vorgesehenen staatlichen Anerkennung und der dafür vorgesehenen Form der Veröffentlichung in einem staatlichen amtlichen Verkündungsblatt auf einer landesgesetzlichen Grundlage. Damit sind die originären kirchlichen Vorschriften von staatlichen Stellen anzuwenden (, EFG 1996 S. 289, unter Bezug auf , BStBl 1966 I S. 200).
Erst durch die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung werden die kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse zu auch für den staatlichen Bereich verbindlichen Sätzen öffentlichen Rechts im Bereich der Kirchensteuer (, BStBl 1966 I S. 201). Die übrigen Erwägungen dieser Entscheidung sind durch die Rechtsentwicklung überholt.
d) Übergangsfrist für die Gültigkeit eines Kirchensteuerbeschlusses nach Ablauf der Geltungsdauer
Liegt zu Beginn des neuen Steuerjahrs ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss (noch) nicht vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden. In den Ländern Berlin, Bremen, Sachsen sowie Sachsen-Anhalt ist eine zeitlich befristete Weitergeltung längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten (bis zum 30. Juni des neuen Steuerjahrs), in Rheinland-Pfalz bis zum 31. März des Folgejahrs, in Thüringen bis zum 31. Dezember des nächsten Steuerjahrs festgelegt.
e) Rechtsfolge bei Fehlen der staatlichen Anerkennung/Genehmigung
Fehlt die in den Landesgesetzen vorgeschriebene staatliche Anerkennung der Steuerbeschlüsse einer Kirche oder ist eine kirchliche Abgabenregelung nicht als Kirchensteuer anerkannt, handelt es sich bei den von den Mitgliedern geleisteten Zahlungen nicht um eine Steuer, sondern um einen (freiwilligen) innerkirchlichen Beitrag. Das Gemeindekirchgeld in Berlin/Brandenburg oder der Gemeindebeitrag in Sachsen-Anhalt sind als freiwillige Zahlungen und nicht als Kirchensteuer zu qualifizieren.
Hat eine Kirche ihre Kirchensteuerbeschlüsse nicht den entsprechenden Landesgesetzen gemäß durch die zuständige staatliche Stelle genehmigen lassen, sind die von ihren Mitgliedern an sie geleisteten Beiträge keine Kirchensteuer (, BStBl 1970 II S. 11).
Tz. 23 Veröffentlichung von kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen
Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse einschließlich deren Anerkennung bzw. Genehmigung sind von den steuerberechtigten Kirchen und vom Land jeweils in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung des zugrunde liegenden Kirchensteuerbeschlusses während des laufenden Steuerjahrs kann bereits mangels einer schutzwürdigen Disposition des Kirchenmitglieds nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung führen ( NWB TAAAB-25430; bestätigt durch , BStBl 2006 II S. 274). Die Ausfertigung der Kirchengesetze und Rechtsverordnungen ist Voraussetzung für die staatliche Genehmigung dieser Rechtsnormen (, SchlHA 2003 S. 122).
Steuervorschriften sind öffentlich bekannt zu machen. Wenn die kirchliche Verfassung die Verkündung von Kirchengesetzen im Kirchlichen Amtsblatt vorschreibt, sind die Steuervorschriften dementsprechend zu veröffentlichen ( NWB QAAAB-06597).
Die Veröffentlichung der von der Kirche verabschiedeten Kirchensteuerordnung im BStBl ist nicht zwingend notwendig ( 8 B 32.89, KirchE 27 S. 262).
Soweit die Form der Veröffentlichung kirchlicher Rechtsvorschriften verfassungsrechtlichen Anforderungen unterworfen ist, genügt hierfür eine Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt. Die zusätzliche Veröffentlichung innerkirchlichen Rechts in einem staatlichen Amtsblatt sollte eine weitere Informationsquelle über das schon durch seine Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt wirksam in Kraft getretene innerkirchliche Recht bieten (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 A 22/85, KirchE 27 S. 34).
Die kirchenrechtlichen Vorschriften bedürfen zur Rechtswirksamkeit nicht der Verkündung in einem staatlichen, sondern in einem kirchlichen Verkündungsorgan (, BStBl 1976 II S. 101).
Die Form der Bekanntmachung von Ortskirchensteuerbeschlüssen muss rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen und insbesondere sicherstellen, dass tatsächlich und nicht nur theoretisch die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Bei Bekanntmachung eines Ortskirchensteuerbeschlusses im Gemeindebrief ist nicht feststellbar, wann diese als bewirkt anzusehen ist (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 284/68, KirchE 11 S. 3).
Die Bekanntmachung einer kirchlichen Steuerordnung muss in einer Weise erfolgen, dass die Kirchenmitglieder in der Lage sind, ihre Steuerschuld im Voraus zu berechnen ( VII B 173.66, KirchE 10 S. 407).
Tz. 24 Kirchensteuergläubiger
Die Kirchen als Steuergläubiger entscheiden nach Maßgabe des Landesrechts, welche kirchliche Körperschaft Kirchensteuergläubiger ist, ob Kirchensteuer als Landeskirchen-(Diözesan-)Kirchensteuer oder als Ortskirchensteuer (der Kirch[en]gemeinden oder ihrer Verbände) oder nebeneinander als Landeskirchen-(Diözesan-)Kirchensteuer und als Ortskirchensteuer festgesetzt und erhoben wird.
Die Kirchensteuer vom Einkommen ist zumeist Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer, d. h. sie steht der Landeskirche/Diözese zu. Diese wiederum verteilt die eingehenden Gelder nach einem kirchenintern festgelegten Schlüssel an die Kirch(en)gemeinden.
In der Rheinischen Evangelischen Kirche, in den Städten Bremen und Bremerhaven sind die Kirch(en)gemeinden (die örtlichen kirchlichen Körperschaften), in der Nordelbischen Evangelischen Kirche die Kirchenkreise Steuergläubiger. Dennoch überweist die Finanzverwaltung die eingehende Kirchensteuer an eine von diesen Kirchen benannte Stelle, die die Kirchensteuer an die einzelnen Steuergläubiger weiterleitet.
Dagegen erhält bei der Ortskirchensteuer jede Kirch(en)gemeinde die in ihrem Bereich eingehende Steuer unmittelbar und in voller Höhe.
Die jüdischen Kultusgemeinden erheben zumeist örtliche Kultussteuer. Bei den Zusammenschlüssen der jüdischen Gemeinden zu Landesverbänden haben sie entweder die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht beantragt oder sie machen vom Kirchensteuererhebungsrecht keinen Gebrauch.
In der Zuweisung von Finanzmitteln seitens der Kirche an die einzelnen Kirch(en)gemeinden und Gemeindeverbände liegt kein von den staatlichen Gerichten überprüfbarer Akt der öffentlichen Gewalt (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 32/77, KirchE 17 S. 244).
Bei Erhebung einer Ortskirchensteuer ist die Ortskirch(en)gemeinde Steuergläubigerin (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 59/75, KirchE 15 S. 403).
Das Verteilungsverfahren für die eingenommenen Kirchensteuern beeinträchtigt den Steuerschuldner nicht in seinen Rechten. Einwendungen gegen das Verteilungsverfahren rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO (OVG Lüneburg, Beschluss v. - VIII B 20/75).
Aus der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 6 WRV unverändert in Art. 140 GG übernommen worden ist, als es bereits schon seit langem Steuerbefugnisse der örtlichen Kirch(en)gemeinden gab, folgt, dass heute unter Religionsgesellschaften in Art. 137 Abs. 6 WRV auch die örtlichen Kirch(en)gemeinden zu verstehen sind ( VII B 173.66, KirchE 10 S. 407).
II. Kirchensteuerpflicht der Kirchenmitglieder
Tz. 25 Inner-, zwischen- und staatskirchenrechtliche Voraussetzungen der Kirchenmitgliedschaft
a) Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Kirchenmitglieder
Die in den staatlichen KiStG und kirchlichen Steuerordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Kirchenmitglieder sind
Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirche (Kirchenmitgliedschaft) nach Maßgabe des kirchlichen Rechts,
Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort (Territorialitätsprinzip) i. S. der AO in der Bundesrepublik Deutschland,
unbeschränkte Steuerpflicht und
weitere in den KiStG der Länder, den kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen oder anderen Rechtsvorschriften festgelegte Voraussetzungen (z. B. das Vorliegen der Einkommensteuerschuld).
b) Kirchenrechtliche Festlegung der Steuerpflicht im Mitgliedschaftsrecht
Kirchenrechtlich ist die Steuerpflicht festgelegt
in den zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gehörenden evangelischen Landeskirchen nach § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft v. 10. 11. 1976 (ABl EKD 1976 S. 389), geändert durch Gesetz v. (ABl EKD S. 486), geändert durch Gesetz v. (ABl EKD S. 486),
in den römisch-katholischen Diözesen Deutschlands nach can. 222 § 1, 1260, 1261 § 2, 1262 und 1263 CIC 1983 i. V. mit den Partikularnormen des jeweiligen Bistums.
c) Keine Kirchensteuerpflicht juristischer Personen
Schuldner der Kirchensteuer sind ausschließlich natürliche Personen. Juristische Personen (z. B. Firmen) werden nicht zur Kirchensteuer herangezogen, weil diese ihrem Wesen nach keiner Kirche angehören können.
Das Besteuerungsrecht nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staats gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht. Nur natürliche Personen können kirchensteuerpflichtig sein; juristische Personen dürfen grds. nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden (, 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
d) Eigenschaft der Kirchensteuer als Mitgliedersteuer
Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedersteuer und damit die einzige aus der Kirchenmitgliedschaft resultierende Pflicht, die mit staatlicher Hilfe durchgesetzt werden kann. Die für die Kirchensteuer relevante Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche ist eine Frage des Personenstands, die für melderechtliche, kirchensteuerrechtliche und schulische Zwecke von Bedeutung ist. Dadurch enthält das Kirchenmitgliedschaftsrecht sowohl inner- und zwischenkirchliche als auch staatskirchenrechtliche Aspekte. Die für die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer maßgebliche Frage, ob die Mitgliedschaft zu einer steuererhebungsberechtigten Kirche besteht, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht.
Unbestritten haben Regelungen der Mitgliedschaft prinzipiell kircheninternen Charakter, so dass der Staat sie einfach hinzunehmen hat. So kann und darf der Staat den Religionsgemeinschaften keine Mitglieder aufdrängen. Doch berührt eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren erkennbar zu Tage getretenen Willen der Kirchengewalt unterwirft, vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit nicht nur den innerkirchlichen Bereich. Sie greift in den weltlichen Bereich über, und zwar nicht nur dann, wenn sie für die Kirchensteuerpflicht herangezogen wird. Der Staat ist an die sonst zu beachtende Pflicht zur Zurückhaltung nicht gebunden, wenn die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV angesprochene Schranke des für alle geltenden Gesetzes dadurch tangiert ist, dass das innerkirchliche Mitgliedschaftsrecht in den Rechtskreis von außen stehenden Dritten eingreift (, NJW 2007 S. 457).
Setzt die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff „Kirchenangehöriger” verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche nur behandelt wird, wer sich – persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 des BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (, BStBl 2006 II S. 139; NWB GAAAB-20239; , BStBl 1999 II S. 499).
Der kirchensteuergesetzliche Begriff „Kirchenangehöriger” ist verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche nur jemand sein kann, der sich – sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts zugehörig bekannt hat. Das muss nicht für jeden Veranlagungszeitraum gesondert erfolgen, und jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt, bis zum Kirchenaustritt oder Tod (, BStBl 1999 II S. 499).
Die Kirchenmitgliedschaft ist eine Frage des Personenstands und als solche bedingungsfeindlich ().
Personenstandsänderungen, z. B. eine Änderung der Konfessionseintragung in staatlichen Unterlagen, können nur durch Vollziehung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in möglichst zweifelsfreier Weise verändert werden ().
Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedersteuer (, BVerfGE 30 S. 415).
e) Beginn des Kirchenmitgliedschaftsverhältnisses in Anlehnung an öffentlich-rechtliche Grundsätze
Die Mitgliedschaft in den als Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV anerkannten Kirchen entsteht nicht aufgrund eines Beitritts oder einer zivilrechtlichen Vereinbarung, sondern in Anlehnung an öffentlich-rechtliche Grundsätze. Die Kirchen legen die Kriterien (einschließlich der dazu gehörenden Rechte und Pflichten) der Mitgliedschaft selbständig fest. Diese Befugnis zählt zu den eigenen Angelegenheiten, die die Kirchen gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV nach Maßgabe ihres theologischen Selbstverständnisses bestimmen, wobei die Kirchen respektieren, dass einem Kirchenmitglied jederzeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich die Möglichkeit des Kirchenaustritts offen steht. Das Kirchenmitgliedschaftsrecht ist mit der Verfassung vereinbar, so dass der Staat die innerkirchliche Begründung und Fortdauer einer Kirchenmitgliedschaft als Feststellung mit Tatbestandswirkung zugrunde legt.
Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Kirche richtet sich nach innerkirchlichem Recht (, EFG 1995 S. 1073).
Wer Angehöriger einer Kirchen- bzw. Kultusgemeinde ist, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht (, EFG 1995 S. 690; Nichtzulassunsgbeschwerde unzulässig, NWB QAAAB-37040).
Der BFH ist als Revisionsinstanz grds. an die Feststellungen des Finanzgerichts zum Inhalt innerkirchlichen Rechts gebunden. Eine an Abstammung und Wohnsitz anknüpfende Mitgliedschaftsregelung bei der Jüdischen Kultusgemeinde ist nicht verfassungswidrig (, BStBl 1994 II S. 253).
Weder im KiStG NW noch in anderen staatlichen Gesetzen kann der zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtete Staat bestimmen, wer einer steuerberechtigten Kirche angehört. Die Kirchenmitgliedschaft ergibt sich – in den durch die staatliche Rechtsordnung gezogenen Grenzen – nach der innerkirchlichen Ordnung ( Ki, EFG 1993 S. 400).
Nach der staatskirchenrechtlichen Ordnung des GG können die Kirchen aus eigenem Recht unter Beachtung von Art. 4 GG bestimmen, wen sie als Kirchenmitglied in Anspruch nehmen. Wer Kirchenmitglied i. S. von kirchensteuerrechtlichen Vorschriften ist, bestimmt sich demnach in erster Linie nach kirchlichem Recht (, EFG 1990 S. 263).
Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht, dem Rechtswirkung auch für den staatlichen Bereich zukommt ( VII [XIII] 232/80 Ki, KirchE 24 S. 196).
Art. 137 Abs. 3 WRV kann nicht entnommen werden, dass sich die Kompetenz der Kirchen zur Regelung ihres Mitgliedschaftsrechts nur auf Inländer erstreckt (, KirchE 21 S. 104, bestätigt durch OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 64/86, KirchE 26 S. 101).
Der Staat legt die innerkirchliche Regelung der Begründung und Fortdauer einer Kirchenmitgliedschaft als Feststellung mit Tatbestandswirkung zugrunde. Das Recht der Kirchen, ihr Mitgliedschaftsrecht als eigene Angelegenheit regeln zu dürfen, hat insoweit Vorrang vor der individuellen Glaubens- und Religionsfreiheit (, BVerfGE 30 S. 415).
Eine kirchensteuerrechtliche Regelung, wonach die Begründung der für die Kirchensteuerpflicht vorausgesetzten Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht zu beurteilen ist, ist mit der Verfassung vereinbar (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 122-VII-69, BayVerfGHE 23 S. 106).
f) Taufe, Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz als Voraussetzungen für die Kirchenmitgliedschaft
Das Kirchenmitgliedschaftsrecht der christlichen Kirchen kennt die Taufe, das Bekenntnis und den Wohnsitz als mitgliedschaftsbegründende Voraussetzungen. Diese Trias der theologischen, theologisch-biographischen und geographischen Komponente beschreibt die drei konstitutiv feststellbaren Kriterien der Zugehörigkeit zu einer Kirch(en)gemeinde und dadurch zugleich zu einer Landeskirche/Diözese als Glaubensgemeinschaft und als Rechtskörperschaft.
Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche basiert auf einer konfessionellen Beziehung – Taufe – und einer räumlichen – Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche – ().
Die Kirchenmitgliedschaft begründet sich auf die Kriterien Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz (, EFG 1995 S. 1115; Ki, KirchE 13 S. 177).
Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe, Wohnsitz und Bekenntnisstand abhängig machen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt auch gegenüber aus dem Ausland zugezogenen Personen nicht die Grundrechte auf Religionsfreiheit und negative Vereinigungsfreiheit ( 8 C 62.88, KirchE 29 S. 90).
Die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Kirche richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die näheren Bestimmungen über die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern werden durch das Kirchenmitgliedschaftsgesetz getroffen. Aus der Kirchenverfassung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Insoweit will die Kirchenverfassung das Kirchenmitgliedschaftsgesetz nicht modifizieren ( Ki, EFG 1988 S. 529).
Aus Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 2 Abs. 1 KiStG ergibt sich, dass die Kirchenmitgliedschaft zur (Religions-)Gemeinschaft besteht, nicht allein zur jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieser Gemeinschaft im Geltungsbereich des bayerischen Landesrechts (, BayVBl 1975 S. 88).
Kirchenmitglieder einer evangelischen Kirche sind alle getauften evangelischen-lutherischen Christen, die in der Kirch(en)gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (OVG Lüneburg, Urteil v. - V A 26/64, KirchE 9 S. 257).
Der steuerrechtliche Erwerb der Mitgliedschaft in einer frei-religiösen Gemeinde setzt eine entsprechende Willenserklärung voraus (, KirchE 7 S. 180).
g) Staatliche Neutralität im Hinblick auf das Kirchenmitgliedschaftsrecht
Wegen der staatlichen Neutralität im kirchlichen Bereich darf sich der Staat nicht mit einer Kirche identifizieren und die Kriterien einer Kirchenmitgliedschaft festlegen. Die Regelungsbefugnis des Staats erstreckt sich ausschließlich darauf, für den staatlichen Bereich zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsfolgen einer kirchlichen Mitgliedschaft beendet sind. Folglich nimmt das staatliche Kirchensteuerrecht Bezug auf das von den Kirchen festgelegte Recht.
Ob eine Kirchenmitgliedschaft begründet worden ist, bestimmt sich entsprechend dem Grundsatz der Neutralität des Staats nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Glaubensgemeinschaft ().
Der Staat kann nur die staatlich-rechtlichen Beziehungen der Kirchen zu ihren Mitgliedern regeln. Hierzu zählt nicht die Entscheidung über Beginn und Ende der Kirchenzugehörigkeit. Der Staat kann diesbezüglich nur in Anknüpfung an das kirchliche Recht Regeln setzen, mit deren Hilfe er feststellt, wann in seinem Bereich eine Kirchenmitgliedschaft als entstanden oder beendet anzusehen sei ( Bf. II 7/74, KirchE 14 S. 144).
Die Frage, wer der Kirche angehört oder nicht, ist der Regelungsbefugnis des Staats entzogen ( Ki, KirchE 13 S. 177).
Rechtliche Grundsätze in Urteilen, die zu Anknüpfungspunkten bezüglich der Kirchensteuerpflicht in einer evangelisch-lutherischen Landeskirche ausgearbeitet worden sind, sind auch auf die römisch-katholische Kirche anzuwenden. Es bedarf keiner neuen und eigenen Beurteilung (, KirchE 13 S. 19).
Der Gesetzgeber kann bestimmen, dass die Kirchenmitgliedschaft im rechtlich-formalen Sinn Voraussetzung für gewisse Rechte und Pflichten sein soll. Es ist ihm aber versagt, dabei auf die Intensität des Glaubens und des Willens, einer christlichen Gemeinschaft anzugehören, abzustellen. Er muss davon ausgehen, dass Bürgern, die Mitglieder einer bestimmten Religionsgemeinschaft geworden und nicht aus ihr ausgetreten sind, diese Mitgliedschaft zuzurechnen ist (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, KirchE 10 S. 21).
Im Kirchensteuerrecht ist die innerkirchliche Ordnung der Gemeinschaft zugrunde zu legen, weil der zur weltanschaulich religiösen Neutralität verpflichtete Staat nicht bestimmen darf, wer einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört. Da der Staat den Religionsgesellschaften nur Hoheitsbefugnisse zugestehen darf gegenüber Personen, die den Religionsgesellschaften angehören, hat er sicherzustellen, dass die Kirche keine Zwangsmitgliedschaften begründet (, 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
h) Kein staatliches Eintrittsrecht
Da der Staat wegen der notwendigen Neutralität in religiösen Angelegenheiten nicht bestimmen darf, wer der Kirche angehört oder nicht, ist ein eigenes staatliches Eintrittsrecht nicht zulässig. Für den staatlichen Bereich und damit auch für die Kirchensteuer relevant ist daher ein rechtlich-formaler Kirchenmitgliedschaftsbegriff, dessen Inhalt jeweils die Kirchen ausfüllen. Im Übrigen darf der Staat im Hinblick auf den Beginn der Kirchenmitgliedschaft an das kirchliche Recht anknüpfen, weil jederzeit die Möglichkeit eines Kirchenaustritts ein ungewolltes Behaften in der Kirche verhindert.
Ein formalisierter Eintrittsakt ist zur Manifestierung des Mitgliedschaftswillens in einem positiven Bekenntnis nicht erforderlich. Sieht das innerkirchliche Recht einen formalisierten Eintrittsakt nicht vor, ist es grds. nicht Angelegenheit des Staats, einen solchen zur Begründung der innerkirchlichen Mitgliedschaft vorzuschreiben (, BStBl 1999 II S. 499).
Ein staatliches Kircheneintrittsrecht besteht nicht. Für den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft knüpft die staatliche Rechtsordnung vielmehr an das Kirchenrecht an (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 B 86/85, KirchE 23 S. 260).
Dass das innerkirchliche Recht maßgeblich ist und nicht eine staatliche Eintrittsregelung, folgt aus Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV (, BStBl 1983 II S. 484; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, , HFR 1984 S. 73).
i) Keine Anwendbarkeit der Vorschriften des BGB beim Erwerb der Kirchenmitgliedschaft
Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch den tatsächlichen Vorgang der Taufe als zurechenbares Bekenntnis richtet sich nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bis auf den Zugang gemäß § 130 Abs. 2 BGB, der bei der Taufe vorliegt. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Anfechtung, geheimen Vorbehalt oder Scheingeschäft sind nicht anwendbar. Zu den beiden objektiven Momenten Wohnsitz und Taufe wird zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft weder ein Vertrag noch eine Beitrittserklärung verlangt.
Für die Aufnahme in die Kirche durch die freiwillige Taufe als tatsächliches Bekenntnis kommt es nicht auf das Zivilrecht oder auf subjektive Motive an; unerheblich ist die Behauptung, die Taufe zwecks privater oder gesellschaftlicher Vorteile nur als Formalität ohne rechtliche Wirkung gesehen zu haben. Die Mitgliedschaft, insbesondere der Erwerb der Mitgliedschaft, richtet sich gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV nach innerkirchlichem Recht. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Anfechtung, geheimen Vorbehalt oder Scheingeschäft sind nicht anwendbar. Zu den beiden objektiven Momenten Wohnsitz und Taufe wird zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft weder ein Vertrag noch eine Beitrittserklärung verlangt: NWB NAAAD-01135.
Tz. 26 Mitgliedschaftsbegründende Taufe
a) Taufe als Beginn der Mitgliedschaft
Die Taufe ist der Beginn und die unabdingbare Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche. Der Getaufte wird nach Aussagen der Heiligen Schrift durch das Sakrament der Taufe in die Kirche Jesu Christi aufgenommen.
Die Taufe erfolgt bei Religionsmündigen (über 14 Jahre) nach einer diesbezüglichen Taufbitte, die rechtlich als eine auf den Erwerb gerichtete Willenserklärung anzusehen ist. Für die vom Staat gleichfalls anerkannte Kindertaufe ist die Erklärung der Erziehungsberechtigten ausschlaggebend. Eine Zwangsmitgliedschaft wird durch die Taufe nicht begründet, denn zu der Taufe wird niemand gezwungen, weil die Taufe entweder aufgrund des eigenen Willens oder aufgrund der Entscheidung der Erziehungsberechtigten vollzogen wird.
Die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche wird nach Can. 96 Codex Iuris Canonici – CIC – durch die Heilige Taufe begründet. Eine entsprechende Willenserklärung des Betroffenen ist nicht notwendig. Es ist nicht entscheidend, ob Kirchensteuerpflichtige Kontakt zur Kirche unterhalten und dieser auch in der Vergangenheit Geldmittel zur Verfügung gestellt haben ().
Zur Wirksamkeit der Taufe bedarf es keiner Dokumentation (, EFG 1995 S. 1115).
Die Mitgliedschaft in einer Kirche erlaubt den Rückschluss auf die Tatsache des Getauftseins ().
Durch die Taufe wird die Mitgliedschaft in der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet ( Ki, KirchE 12 S. 32).
b) Konfessionsübergreifende Wirkung der Taufe
Für die Wirksamkeit und die gegenseitige, konfessionsübergreifende Anerkennung der Taufe in der Ökumene ist ihr Vollzug und nicht das jeweilige theologische Verständnis dieses Sakraments entscheidend.
Maßgebend für den Beginn der Kirchenmitgliedschaft in einer Kirche ist die Taufe bzw. die Aufnahme Getaufter, die übergetreten (Aufnahme aus einer anderen Kirche) oder die aus ihrer Kirche ausgetreten (Wiederaufnahme in dieselbe Kirche) waren.
Wird ein Getaufter später katholisch getauft, ändert dies – auch nach katholischem Kirchenrecht – an der Wirksamkeit der evangelischen Taufe nichts. Die katholische Taufe eines evangelischen Christen hebt die evangelische Kirchenmitgliedschaft nicht auf; diese kann nur durch formwirksamen Austritt beendet werden. Ob diese Taufe und damit die Konversion ohne vorherigen Austritt nach innerkirchlichem Recht wirksam ist, ist nach staatlichem Recht ohne Bedeutung (, EFG 1994 S. 167).
c) Säuglings- und Kindertaufe
Das Lebensalter des Täuflings ist weder in theologischer noch in juristischer Hinsicht von Bedeutung. Nach dem Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung v. (RGBl 1921 S. 939, 1263) können die Erziehungsberechtigten die Taufe ihrer Kinder und damit das religiöse Bekenntnis des Kinds bestimmen. Diese aus dem Personensorgerecht der Erziehungsberechtigten resultierende Befugnis umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb, sondern auch die über das Verbleiben in der Kirche und selbst die Abgabe einer Austrittserklärung. Erst mit Erreichen der Religionsmündigkeit im Alter von 14 Jahren hat der Getaufte die Möglichkeit, im Hinblick auf die Kirchenmitgliedschaft eine andere Entscheidung als die der Erziehungsberechtigten zu treffen und sich selbständig durch einen Kirchenaustritt von der Kirchenmitgliedschaft loszusagen (in Bayern und im Saarland im Alter von 18 Jahren). Auf diese Weise ist dem Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) hinreichend Rechnung getragen.
Solange sich ein Kind noch keine wertende Meinung im religiösen Bereich bilden und infolge dessen das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit selbständig wahrnehmen kann, dürfen die Erziehungsberechtigten für das Kind in religiösen Angelegenheiten Entscheidungen treffen. Spätestens nach Eintritt der Religionsmündigkeit (14 Jahre) kann ein Kind selbst über seinen Verbleib in der Kirche entscheiden, dessen Kirchenmitglied es durch die Taufe geworden ist (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 3-VII-99, BayVBl 2001 S. 208).
Die Taufe auf Begehren der Eltern ist kein Rechtsgeschäft, für das nach § 1643 BGB eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich wäre, sondern ein tatsächliches Handeln im Rahmen der Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, das wiederum seine Rechtfertigung in dem den Eltern zustehenden Personensorgerecht hat, ohne dass eine vormundschaftliche Genehmigung erforderlich wäre. Die durch die Taufe begründete Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche richtet sich ausschließlich nach kanonischem Recht ( Ki, EFG 1993 S. 400).
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund der Tatsache, dass die Kirchensteuerpflicht als an eine der an die Kirchenmitgliedschaft anknüpfende Rechtsfolge bereits in einer Zeit eintritt, in der der Betroffene sich noch nicht in einem religionsmündigen Alter befindet (, HFR 1984 S. 73).
Die Anknüpfung an die Taufe hält sich im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung, wenn der Vollzug der Taufe auf dem Willen des Getauften oder seiner gesetzlichen Vertreter beruht. Für unmündige Kinder treffen die Eltern die Entscheidung als Sorgeberechtigte im Rahmen ihrer Vertretungsmacht. Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an den kirchlichen Rechtsakt der Taufe verletzt kein Bundesrecht, wenn die Taufe im Kindesalter mit Zustimmung der Eltern erfolgte und der Steuerpflichtige im Alter von ein bis drei Jahren vom Finanzamt mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt wird. Insbesondere wird hierbei das Grundrecht des Kirchensteuerpflichtigen auf Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf sog. negative Vereinigungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 GG) beachtet, weil das Recht besteht, einer Kirche fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (, BStBl 1983 II S. 484; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, , HFR 1984 S. 73).
Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft ist in jedem Fall die Heilige Taufe. Die von einer katholischen Nonne vollzogene Nottaufe an einem Neugeborenen ohne Wissen und Wollen der sorgeberechtigten Mutter bewirkt keine Kirchenmitgliedschaft. Ein späteres Schweigen der Mutter kann nicht als Zustimmung zur Kirchenmitgliedschaft gewertet werden ().
Zur tatsächlichen Personensorge der Eltern gehört auch die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses des Kinds durch die Taufe (OVG Lüneburg, Urteil v. 25. 10. 1967 - V A 26/64, OVGE 23 S. 445).
d) Taufort
Der Ort, an dem die Taufe vollzogen wird, ist für die Kirchenmitgliedschaft ohne Belang.
Es ist für die Kirchenmitgliedschaft gleichgültig, in welchem Bundesland die Taufe erfolgte ().
Für die Kirchenangehörigkeit kommt es beim erfolgten Erwerb durch Taufe nicht darauf an, ob diese im Inland oder Ausland erfolgte (, EFG 1989 S. 137).
Hinsichtlich der Kirchensteuerpflicht eines Katholiken ist es ohne Belang, ob die – für die Begründung der kirchlichen Mitgliedschaft konstitutive – Taufe im Inland oder Ausland gespendet worden ist. Es ist auch unerheblich, dass die Taufe in einem Land erfolgt ist, in dem keine Kirchensteuerpflicht besteht, die Taufe folglich in keiner Beziehung zur Kirchensteuer steht (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 3/75, KirchE 15 S. 446; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, VII 62.77).
Die Anknüpfung der Kirchenmitgliedschaft an die Taufe ist auch dann unbedenklich, wenn die Taufe im Ausland erfolgte (, KirchE 12 S. 316).
e) Keine Bestätigung der Taufe nach Eintritt der Religionsmündigkeit
Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe begründet. Eine Bestätigung des Getauften nach Eintritt der Religionsmündigkeit (14 Jahre) ist nicht erforderlich.
Eine besondere formelle Erklärung zur Beibehaltung der Taufe ist nicht erforderlich (, BStBl 1986 II S. 569).
Rechtsakte des Getauften nach Eintritt der Religionsmündigkeit sind nicht erforderlich. Die Anknüpfung der durch die kirchliche Mitgliedschaft begründeten Kirchensteuerpflicht an Taufe (Bekenntniszugehörigkeit) und Wohnsitz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (VG Oldenburg, Urteil v. - A 71/79 A, KirchE 18 S. 303).
f) Keine staatliche Jurisdiktion zur Taufe
Bei der Taufe, ihren Auswirkungen und ihrer eventuellen Anfechtbarkeit handelt es sich um rein innerkirchliche Angelegenheiten, die gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV der staatlichen Jurisdiktion entzogen sind.
Die Mitgliedschaft, insbesondere der Erwerb der Mitgliedschaft, richtet sich gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV nach innerkirchlichem Recht. Die zivilrechtlichen Vorschriften über Anfechtung, geheimen Vorbehalt oder Scheingeschäft sind nicht anwendbar. Zu den beiden objektiven Momenten Wohnsitz und Taufe wird zum Erwerb der Kirchenmitgliedschaft weder ein Vertrag noch eine Beitrittserklärung verlangt, NWB NAAAD-01135.
Das weltliche Gericht ist nicht befugt, die Wirkungen und die Anfechtbarkeit rein innerkirchlicher Rechtsakte (hier der Taufe) zu überprüfen (, FamRZ 1977 S. 56).
g) Unterscheidung zwischen Taufe und Beitritt
Durch die konstitutiven theologischen, biographischen und geographischen Kriterien unterscheidet sich das Kirchenmitgliedschaftsrecht grds. vom Vereinsrecht. Das Kirchenmitglied tritt in die Kirche nicht ein wie in einen Verein, sondern wird entsprechend dem kirchlichen Selbstverständnis durch den Vollzug der Taufe Kirchenmitglied. Da die Kirchen als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, ist die Mitgliedschaft in der Kirche nicht mit der Mitgliedschaft in staatlichen, gesellschaftlichen oder privaten Verbänden oder Vereinigungen zu vergleichen und erst recht nicht zu verwechseln. Die Forderung, die Kirchenmitgliedschaft von einer Beitrittserklärung abhängig zu machen, schränkt in unzulässiger Weise das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirchen ein, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Folglich sind Kirchensteuern nicht mit einem Mitgliedsbeitrag, wie man ihn von Vereinen kennt, gleichzusetzen, abgesehen davon, dass Kirchensteuer auch nicht als ein Entgelt für erbrachte Leistungen zu charakterisieren ist.
Art. 4 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass der Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft durch eine ausdrückliche Beitrittserklärung bestätigt wird, sofern der Wille des Betroffenen in geeigneter Form (Kirchenaustritt) Berücksichtigung finden kann ( NWB QAAAB-37040).
Der Vergleich zwischen Mitgliedschaftsregelungen bei Vereinen und Religionsgemeinschaften verkennt insbesondere, dass Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und schon deshalb die Grundsätze des Vereinsrechts keine Anwendung finden (, EFG 1995 S. 1073).
Die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche kann nicht vereinsrechtlich gedeutet werden, da die römisch-katholische Kirche mit einem bürgerlich-rechtlichen Verein nicht vergleichbar ist. Insbesondere wird die Kirchenzugehörigkeit, anders als beim Verein, nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beitrittswilligen und der jeweiligen Kirche begründet, sondern nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen in Anknüpfung an den tatsächlichen Vorgang der Taufe geordnet ( Ki, EFG 1993 S. 400).
Tz. 27 Mitgliedschaft in einer jüdischen Kultusgemeinde
In Konsequenz der korporativen Religionsfreiheit setzen die jüdischen Kultusgemeinden die Abstammung von einer jüdischen Mutter oder die Konversion zum Judentum, ein Zeichen des Bekennens (z. B. die Beschneidung oder die Trauung nach jüdischem Ritus) sowie den Wohnsitz in einer jüdischen Gemeinde voraus. Das Judentum versteht sich zugleich auch als ethnische Gemeinschaft. Dem verfassungsrechtlich im Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gewährleisteten Schutzbedürfnis des Mitglieds, vor unberechtigter religiöser Vereinnahmung geschützt zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass jederzeit die Möglichkeit des Austritts besteht.
Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft nicht vor, muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff „Kirchenangehöriger” verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich – persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat. Eines formalisierten Eintrittsaktes (ausdrückliche Beitrittserklärung) bedarf es hierzu nicht, sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann. Wenn nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass von dem mit Steuern in Anspruch Genommenen zu irgendeinem Zeitpunkt ein Bekenntnis zur jüdischen Religionsgemeinschaft abgegeben hat, trägt nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel der Steuergläubiger die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -steuererhöhenden Tatsachen ( NWB BAAAC-68503).
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz ist kein Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft. Für die Begründung der Kirchensteuerpflicht reicht eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft nicht aus. Die bloße Zahlung der vom Bekenntnissteueramt für frühere Jahre festgesetzten Bekenntnissteuer kann nicht als Willensäußerung gewertet werden, der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören ( NWB QAAAC-51160).
Unbestritten haben Regelungen der Mitgliedschaft prinzipiell kircheninternen Charakter, so dass der Staat sie einfach hinzunehmen hat. So kann und darf der Staat den Religionsgemeinschaften keine Mitglieder aufdrängen. Doch berührt eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren erkennbar zu Tage getretenen Willen der Kirchengewalt unterwirft, vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit nicht nur den innerkirchlichen Bereich. Sie greift in den weltlichen Bereich über, und zwar nicht nur dann, wenn sie für die Kirchensteuerpflicht herangezogen wird. Der Staat ist an die sonst zu beachtende Pflicht zur Zurückhaltung nicht gebunden, wenn die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV angesprochene Schranke des für alle geltenden Gesetzes dadurch tangiert ist, dass das innerkirchliche Mitgliedschaftsrecht in den Rechtskreis von außen stehenden Dritten eingreift (, NJW 2007 S. 457).
Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, muss sich in einem Akt des positiven Bekenntnisses manifestieren. Der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff „Kirchenangehöriger” ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich – sei es persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 BGB) als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat. Dabei bedarf es keines formalisierten Eintrittsakts (ausdrückliche Beitrittserklärung), sofern der Wille des Betroffenen anderweitig in geeigneter Form Berücksichtigung finden kann. Bei dem geforderten Bekenntnis handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Akt, der final auf die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolgs in Form der Änderung oder Gestaltung rechtlicher Beziehungen gerichtet ist ( NWB GAAAB-20239; der BFH bestätigt damit NWB ZAAAB-09617).
Wer Angehöriger einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich nach dem Recht dieser Gemeinschaft. Die Satzung der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main enthält Bestimmungen darüber, wer ihr angehört. Die dort getroffenen Regelungen, wonach ihr alle Personen jüdischen Glaubens, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Frankfurt am Main haben und nicht binnen dreier Monate nach ihrem Zuzug schriftlich erklären, dass sie nicht Mitglied sein wollen, angehören, begründet keine verbotene Zwangsmitgliedschaft (VG Frankfurt, Urteil v. - 10 E 2770/01, KirchE 46, 290).
Für die Zugehörigkeit zur israelitischen Religionsgemeinschaft ist neben der Abstammung von einer jüdischen Mutter ein Bekenntnisakt erforderlich und ausreichend. Zu diesen Bekenntnisakten gehören die Beschneidung, die Hochzeit nach jüdischem Ritus, die Angabe „israelitisch (is.)” zur Religionszugehörigkeit gegenüber der Meldebehörde, der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte oder dem Finanzamt in der Einkommensteuererklärung. Nicht erforderlich ist demgegenüber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten israelitischen Kultusgemeinde oder die praktische Ausübung des jüdischen Glaubens ( NWB EAAAB-13985).
Wegen der großen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Freiwilligkeitsprinzips kommt dem Akt eines Bekenntnisses zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nur Rechtswirkung für die Zukunft (ex nunc) zu. Mitglieder sind nach den Statuten der Israelitischen Kultusgemeinschaft in Bayern einerseits diejenigen, die sich zum jüdischen Glauben bekennen und ihren Wohnsitz im Bezirk der Kultusgemeinschaft haben; andererseits „ohne weiteres” jeder im Gemeindegebiet wohnende Jude und jede dort wohnende Jüdin, wenn sie sich bei der Israelitischen Kulturgemeinde ordnungsgemäß haben registrieren lassen. Daraus darf gefolgert werden, dass im Fall nicht ordnungsgemäßer Registrierung auch nach Ansicht der Israelitischen Kultusgemeinde die bloße Abstammung von einer jüdischen Mutter und Wohnsitzbegründung nicht ausreichen, sondern ein willentlicher Bekenntnisakt hinzutreten muss. Dieser kann auch in die Religionszugehörigkeit bestätigenden Angaben gegenüber staatlichen Behörden (Einwohnermeldeamt, Finanzamt) oder gegenüber der Religionsgemeinschaft erfolgen ( NWB ZAAAB-09617; bestätigt durch NWB GAAAB-20239).
Die Kultussteuerpflicht setzt die Mitgliedschaft zu jüdischer Kultusgemeinde/Synagogengemeinde voraus. Bei Juden von Geburt ist für die Mitgliedschaft kein formalisiertes Aufnahmeverfahren geboten. Für die Mitgliedschaft ist neben jüdischer Abstammung auch ein entsprechendes Bekenntnis erforderlich. Ein einmaliges, nach außen bekannt gewordenes Bekenntnis genügt und wirkt für die Zukunft fort. Ebenfalls ist eine (rituelle) Beschneidung grds. ein Bekenntnis, auch wenn sie im Kindesalter mit Einwilligung der Eltern durchgeführt worden ist, nicht dagegen, wenn sie nachträglich an einem Verstorbenen vor der Bestattung auf einem jüdischen Friedhof vorgenommen wird. Bei umstrittenem Bekenntnis ist die Beweiserhebung durchzuführen. Die Feststellungslast trägt insoweit die Kultusgemeinde ( NWB ZAAAB-08820).
Die Mitgliedschaft in der Israelitischen Glaubensgemeinschaft begründet sich auf dem Bekenntnis zum Judentum und zur jüdischen Religion. Auf die ordnungsgemäße Registrierung bei einer Israelitischen Kultusgemeinde kommt es nicht an. Die Kirchensteuerpflicht wird durch die Mitgliedschaft in der Israelitischen Glaubensgemeinschaft begründet ().
Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, ist der in den staatlichen KiStG verwendete Begriff „Kirchenangehöriger” (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich – sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (, BStBl 1999 II S. 499; Abgrenzung zu VII C 16.62, BVerwGE 21 S. 330).
Nach jüdischem Recht ist Jude und gehört damit dem jüdischen Glaubensbekenntnis an, wer von einer jüdischen Mutter abstammt oder zum Judentum konvertiert ist. Der Übertritt setzt u. a. eine Einführung des Kandidaten in den jüdischen Glauben voraus. Aus der Eheschließung mit einem jüdischen Mann lässt sich nicht automatisch auf eine vorangegangene Konversion der Ehefrau zum jüdischen Glauben schließen. Für diese steuerbegründende Tatsache trägt die jüdische Glaubensgemeinschaft die Beweislast. Für den Nachweis kommen Urkunden und Zeugen in Betracht (, EFG 1997 S. 1130).
Eine an Abstammung, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpfende Mitgliedschaftsregelung ist nicht verfassungswidrig (, EFG 1995 S. 690; Nichtzulassunsgbeschwerde als unzulässig verworfen, NWB QAAAB-37040).
Zu einem bestimmten Glauben bekennt sich derjenige, der nach außen seine Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft erkennen lässt. Der Dokumentation eines diesbezüglichen bestimmten Willens bedarf es nicht. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, wer Empfänger derartiger Bekenntniserklärungen ist. Die Religionszugehörigkeit bestätigende Angaben gegenüber staatlichen Behörden (Einwohnermeldeamt, Finanzamt) sind aber ausreichend, ebenso die Angabe einer Religionszugehörigkeit gegenüber der Religionsgemeinschaft (, BStBl 1994 II S. 253). Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG München, nach der die Zugehörigkeit zur israelitischen Religionsgemeinschaft i. d. R. durch Abstammung und – bei einem männlichen Mitglied – durch Beschneidung erworben wird. Eine besondere Registrierung bei der jeweiligen israelitischen Ortsgemeinde ist für die Begründung der sich aus der Zugehörigkeit zur israelitischen Religionsgemeinschaft ergebenden Kirchensteuerpflicht nicht erforderlich (, EFG 1989 S. 593).
Jude ist, wer von einer jüdischen Mutter abstammt. Ob diese oder er selbst den jüdischen Glauben praktiziert bzw. praktiziert hat, ist hierfür unerheblich. Zur jüdischen Religion bekennt sich auch, wer gegenüber der staatlichen Meldebehörde seine Religionszugehörigkeit mit „israelitisch” angibt ( Ki; ).
Das Kriterium, dass jeder, der jüdischen Glaubens sei, synagogensteuerpflichtig ist, ist für den Bereich des Abgabewesens zu unbestimmt. Das Gesetz muss genau erkennen lassen, wer steuerpflichtig ist. Die Spezifizierung des Steuerpflichtigen über eine theologische Auslegung kann von dem Einzelnen nicht erwartet werden – auch nicht von den Finanzbehörde. Die Steuerordnung einer Religionsgemeinschaft kann mangels Unbestimmtheit aber nicht als rechtswidrig erkannt werden. Insofern fehlt den staatlichen Gerichten die Verwerfungskompetenz. Die entsprechende Steuerordnung wird einfach nicht angewendet (VG Frankfurt/M., Urteil v. - I/2 E 1092/85).
Auch in einer jüdischen Gemeinde gilt das Wohnsitzprinzip. Die Kirchensteuerpflicht entsteht nach einem Umzug oder einem Wechsel des ersten und zweiten Wohnsitzes in der Synagogengemeinde im Bereich des Hauptwohnsitzes (VG Frankfurt/M., Urteil v. 4. 6. 1975 - E 175/72, KirchE 14 S. 295).
Es verstößt nicht gegen das GG, wenn jüdische Religionsgemeinschaften die Mitgliedschaft nicht in jedem Fall von einer Beitrittserklärung abhängig machen, sondern Abstammung und Wohnsitz genügen lassen ( VII C 16.62, BVerwGE 21 S. 330).
Tz. 28 Bekenntniszugehörigkeit
a) Zusammenhang zwischen Taufe und Bekenntnis
Die Taufe vermittelt die Zuordnung zu dem Bekenntnis einer organisierten, rechtlich verfassten Kirche. Die Zugehörigkeit kann sich auch aus der Erziehung im Bekenntnis nach dem Willen der Erziehungsberechtigten oder der Aufnahme in eine evangelischen Kirche ergeben. Als Folge dieser Präzisierung der Mitgliedschaft erhält das Bekenntnis nicht nur eine theologische, sondern ebenso eine juristische Schlüsselfunktion.
Der Staat respektiert dies in weltlicher Neutralität, indem er bei der Ermittlung der Konfessionszugehörigkeit seiner Bürger auf die in der jeweiligen Kirche praktizierten Bekenntnisse Bezug nimmt, ohne selbst eine diesbezügliche Auslegung vorzunehmen. Diese säkular neutrale staatliche Begriffsverwendung trägt wesentlich dazu bei, dass die kirchensteuererhebenden Kirchen im Kirchensteuerrecht ihre Bekenntnisvorstellungen einschließlich der Rechtsfolgen realisieren können.
Die wesentlichen Merkmale der Kirchenmitgliedschaft sind die konfessionelle Beziehung einerseits und die räumliche andererseits. Die konfessionelle Beziehung besteht aus der durch die Taufe begründeten Bekenntniszugehörigkeit , EFG 2009, 285.
Die Frage nach der Bekenntniszugehörigkeit ist keine Frage der kirchenrechtlichen Organisation, sondern des Bekenntnisinhalts ().
Wer sich konfirmieren lässt, bringt dadurch seine kirchenmitgliedschaftliche Bindung an die Landeskirche zum Ausdruck, in deren Bereich die Konfirmation stattfindet ( 10 A 328.85, KirchE 24 S. 63).
Für die Steuerschuldnerschaft ist nicht die Mitgliedschaft in einer bestimmten verfassten Kirch(en)gemeinde maßgebend, sondern die Zugehörigkeit zum Bekenntnis der besteuernden Kirche (, BStBl 1962 III S. 280).
Mitglied einer Kirch(en)gemeinde ist jeder in ihrem Bereich Wohnende, der in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden ist und nicht einer am gleichen Ort befindlichen Gemeinde anderen evangelischen Bekenntnisstands angehört oder nach staatlichem Recht aus der Kirche ausgetreten ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich jemand zur lutherischen, reformierten oder unierten Auffassung bekennt ( Ki, KirchE 2 S. 137).
b) Fortbestand der Kirchenmitgliedschaft trotz Nichtteilnahme an Amtshandlungen
Die Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis hängt nicht davon ab, ob das Kirchenmitglied aktiv am Gemeindeleben teilnimmt, sich konfirmieren oder trauen lässt.
An die Konfirmation sind keinerlei Rechtswirkungen geknüpft; ihre Nichtdurchführung hebt insbesondere die Wirkungen der Taufe nicht auf. Bestätigende Rechtsakte des Getauften nach Eintritt der Religionsmündigkeit sind nicht erforderlich (VG Oldenburg, Urteil v. - A 71/79 A, KirchE 18 S. 303).
Das Unterbleiben der Konfirmation (gem. Art. 13 Abs. 1 Kirchenordnung Westfalen), der kirchlichen Trauung und der Taufe der Kinder haben auf die Kirchenmitgliedschaft keinen Einfluss ( Ki, KirchE 14 S. 188).
c) Kirchensteuerpflicht nach einer Konversion in eine andere kirchensteuererhebende Kirche
Nach einer Konversion (Glaubensübertritt) von einer Kirchensteuer erhebenden Kirche in eine andere Kirchensteuer erhebende Kirche besteht die Kirchensteuerpflicht ab dem in den KiStG geregelten Zeitpunkt (zumeist der nächste des auf den Übertritt folgenden Monat) in der neuen Kirche.
Sehen die innerkirchlichen Regelungen ein formalisiertes Verfahren zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft vor, haben staatliche Stellen lediglich zu prüfen, ob im Einzelfall das Verfahren zur Aufnahme in die Kirche nach den innerkirchlichen Bestimmungen erfolgreich vollzogen wurde. Nach kanonischem Recht ist neben der willentlichen Mitwirkung des Konvertiten (Austritt aus der evangelischen Kirche, Kontaktaufnahme mit einem katholischem Priester, schriftlicher Antrag auf Aufnahme in die katholische Kirche, Konvertitenunterricht) die Erteilung eines Auftrags zur Aufnahme in die Gemeinschaft der Katholiken durch den Diözesanbischof, Generalvikar oder Offizial unerlässliche Voraussetzung für einen wirksamen Übertritt (VG Osnabrück, Urteil v. - 1 A 491/05, NJW 2006, S. 3158).
Die Regelungen zum Glaubensübertritt (Konversion) müssen gewährleisten, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche nur behandelt wird, wer sich – persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter – durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i. V. mit Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (, BStBl 2006 II S. 139).
Tz. 29 Wohnsitzbegriff im Kirchenmitgliedschaftsrecht und im Steuerrecht
a) Wohnsitz als dritte Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft
Während die Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis als konfessionelle Komponente der Kirchenmitgliedschaft zu charakterisieren ist, stellt der Wohnsitz als dritte theologisch zu verantwortende Voraussetzung für die Mitgliedschaft die räumliche Beziehung und Zuordnung zur Kirche her, in der die seelsorgerliche Betreuung jedes Kirchenmitglieds erfolgen kann. Die Kirche verzichtet auf eine eigenständige kirchliche Definition für die territoriale Zuordnung und verwendet insoweit die Begriffsfestlegungen des Hauptwohnsitzes im staatlichen Melderecht sowie im Abgabenrecht, weil diese mit dem kirchlichen Selbstverständnis identisch sind.
Die melderechtliche Anmeldung ist ein geeignetes und praktikables Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Wohnsitznahme und einem vorübergehenden Aufenthalt. Bei letzterem ist keine melderechtliche Anmeldung erforderlich, weil kein Wohnsitz begründet wird. Ebenso führt ein vorübergehender Aufenthalt trotz bestehender Bekenntnisverwandtschaft nicht zu einer Mitgliedschaft. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass es aufgrund des Territorialprinzips keine gastweise Mitgliedschaft in einer Landeskirche/Diözese gibt. Seelsorgerliche Dienste können Bekenntnisangehörige (und nicht nur diese) während eines vorübergehenden Aufenthalts auch ohne die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu dieser Kirche selbstverständlich in Anspruch nehmen.
Die Mitgliedschaft in einer bestimmten Diözese bestimmt sich nach dem Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz ist dort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet ().
Eine kirchengesetzliche Regelung, wonach die evangelisch-lutherische Kirche auch andere evangelische Christen nach dem Wohnsitzprinzip als Mitglieder in Anspruch nimmt und folglich zur Kirchensteuer heranzieht, verstößt nicht gegen staatliches Recht ( VII [XIII] 232/80 Ki, KirchE 24 S. 196).
Angehörige der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern sind die evangelisch-lutherischen Christen, die in einer Kirch(en)gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen (, KirchE 18 S. 484).
b) Unbeschränkte Kirchensteuerpflicht bei einem Wohnsitz im Inland
Für die Kirchensteuerpflicht ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§§ 8 und 9 AO) oder die Beibehaltung des Wohnsitzes während eines Auslandsaufenthalts erforderlich (unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz i. S. des Steuerrechts hat der Steuerpflichtige dort, wo er eine Wohnung in einer Weise innehat, aus der zu schließen ist, dass er diese Wohnung beibehalten und nutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist dort, wo der Steuerpflichtige sich unter Umständen aufhält, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt (stets gegeben bei einem zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer) erkennen lassen.
Ob die Besteuerung aufgrund eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, weil die steuerlichen Auswirkungen die gleichen sind.
Ein Niederländer, der in Deutschland eine Wohnung unterhält und der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 i. V. mit § 39c EStG unterliegt, ist in Konsequenz der Innehabung des Wohnsitzes in Deutschland steuerpflichtig und bei Vorliegen der Kirchenmitgliedschaft kirchensteuerpflichtig. Eine Wohnung hat man inne, wenn man tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufsucht ().
Der Begriff des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nach den steuerlichen Vorschriften. Melderechtliche Normen sowie bürgerlich-rechtliche Vorschriften zur Begründung und Aufgabe eines Wohnsitzes sind unmaßgeblich. Zur Feststellung des Wohnsitzes kann nicht auf die Anschrift auf der Lohnsteuerkarte zurückgegriffen werden (, BStBl 1996 II S. 2).
Bei fortbestehendem Wohnsitz ist die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts für die Kirchensteuerpflicht ohne rechtliche Bedeutung ( Ki, EFG 1991 S. 215).
Nach § 8 AO kommt es für den Wohnsitz nicht auf rechtsgeschäftliche Willensentscheidungen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an; dass jemand im Inland weiterhin polizeilich gemeldet war, ist unerheblich. Das zeitweise Überlassen der eigenen Wohnung an einen Dritten schließt das Innehaben einer inländischen Wohnung aus, wenn sich jemand nicht nur vorübergehend der Verfügungsgewalt begeben hat. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt i. S. von § 9 AO nur ausnahmsweise angenommen werden ().
Gem. § 4 Abs. 1 AVKiStG kann ein Umlagepflichtiger, der gleichzeitig einen Wohnsitz in Bayern und woanders unterhält, in Bayern zur Kircheneinkommensteuer herangezogen werden, wenn für seine Einkommensbesteuerung ein bayerisches Finanzamt örtlich zuständig ist ().
Auch ein Zweitwohnsitz kann die Kirchensteuerpflicht auslösen (, KirchE 19 S. 217).
Die Kirchensteuerpflicht besteht, wenn der Steuerpflichtige Mitglied der umlageberechtigten Glaubensgemeinschaft ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im entsprechenden Bundesland hat (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 3/75, KirchE 15 S. 446; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, VII 62.77).
Im Steuerrecht ist nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob ein Wohnsitz besteht. Die Frage nach der Wohnsitzbegründung ist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert zu beantworten ().
Ein Steuerpflichtiger, der zu Erwerbszwecken im Ausland ist, in Krankheitsfällen aber immer wieder in die inländische Wohnung der Mutter zurückkehrt, behält einen inländischen Wohnsitz. Das Innehaben einer Wohnung setzt eigene Verfügungsmacht über zum Aufenthalt geeignete, entsprechend eingerichtete Räume und deren tatsächliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen voraus (, BStBl 1961 III S. 298).
c) Wohnsitz bei Bundeswehrangehörigen
Die Mitarbeiter der Bundeswehr behalten unabhängig vom Einsatzort ihren Wohnsitz dort, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Die Nichtbenutzung der beibehaltenen Wohnung für insgesamt maximal elf Monate bei einer von vornherein befristeten Abkommandierung führt nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes. Eine Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und damit der Wegfall der Kirchensteuerpflicht bei verheirateten Bundeswehrangehörigen, die für längere Zeit ins Ausland entsandt werden, tritt nur dann ein, wenn sie nicht nur ihre Familie nachfolgen lassen, sondern auch die Wohnung in Deutschland aufgeben ( Ki, EFG 1991 S. 215).
Die Zugehörigkeit zur Militärseelsorge bezieht sich in Nordrhein-Westfalen nur auf die seelsorgerliche Zuständigkeit, nicht jedoch auf die Kirchensteuerschuldner- und Gläubigerschaft ( Ki, KirchE 18 S. 431).
Der Bundesminister für Verteidigung ist kraft der ihm gegenüber den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit obliegenden Fürsorgepflicht nicht gehalten, die Betriebsstätte i. S. von § 43 LStDV an das für den dienstlichen Wohnsitz oder Standort des Soldaten zuständige Wehrbereichsgebührnisamt zu verlegen, weil der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte höher ist als am Wohnort oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Soldaten. Der Soldat darf auf den ihm gegenüber der kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zustehenden Anspruch auf Erstattung der am Ort der Betriebstätte zuviel erhobenen Kirchensteuer verwiesen werden (BayVGH, Urteil v. - C 11 III 71, KirchE 13 S. 365).
d) Gültigkeit des steuerrechtlichen Wohnsitzes bei abweichender Kirch(en)gemeindezugehörigkeit
Eine vom Wohnsitz abweichende Kirch(en)gemeindezugehörigkeit ist möglich, wenn sich das Kirchenmitglied für die parochiale Betreuung in einer anderen Kirch(en)gemeinde entscheidet. In den Fällen der Umgemeindung wird das Parochialprinzip durch das Personalprinzip erweitert. Die Kirch(en)gemeinde der persönlichen Anbindung gilt rechtlich als Wohnsitzgemeinde, so dass grds. der Wohnsitz als kirchenmitgliedschaftsbegründendes Kriterium erhalten bleibt. Im Hinblick auf die Kirchensteuer ist zu berücksichtigen, dass Schuldner der Kirchensteuer die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Kirchen sind. Eine Umgemeindung eines Evangelischen über landeskirchliche Grenzen hinweg ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch in den Fällen problematisch, in denen der räumliche Geltungsbereich der betroffenen Landeskirchen nicht innerhalb eines Bundeslands liegt, so dass das Kirchensteuerrecht zweier Bundesländer betroffen ist. Wegen der Anknüpfung des Steuerrechts an den staatlichen Wohnsitz ist für den Bereich der evangelischen Kirchen geregelt, dass eine Umgemeindung keine Auswirkungen auf die Kirchensteuer hat.
e) Keine Kirchensteuerpflicht bei fehlendem Wohnsitz im Inland
Steuerpflichtige Personen, die im Inland weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nicht kirchensteuerpflichtig. Es fehlt der Wohnsitz innerhalb des Gebiets der kirchensteuererhebenden Kirche. Deutsche Auslandsbeamte sind – obwohl sie unbeschränkt steuerpflichtig sind – nicht kirchensteuerpflichtig, weil sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Bei der Rückkehr aus dem Ausland setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Kirche, in der sie ihren Wohnsitz nehmen, fort. Dadurch leben ihre kirchlichen Rechte und Pflichten wieder auf. Unabhängig vom Einsatzort behalten Angehörige der Bundeswehr ihren Wohnsitz im Inland, so dass sie weiterhin zur Landeskirche bzw. zur Diözese ihres Wohnsitzes gehören.
Das Nichtvorhandensein eines Wohnsitzes in Bayern schließt die Zuständigkeit bayerischer Kirchensteuerämter aus. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Kirchensteuererhebung stellt sich insoweit erst gar nicht (FG München, Vorbescheid v. - VII [XIII] 29/82 Ki).
f) Wohnsitzfragen bei mehrmonatiger Abwesenheit vom Wohnsitz
Kirchenangehörige, die ihren Wohnsitz im Inland nur vorübergehend aufgeben und wieder zurückkehren wollen, behalten ihre Mitgliedschaft. Der Wohnsitz i. S. des Steuerrechts bleibt trotz mehrmonatiger Nichtnutzung der Wohnung erhalten, wenn der Wohnsitz i. S. des Melderechts nicht aufgegeben wird. Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten wird widerlegbar davon ausgegangen, dass der Wohnsitz im Inland beibehalten und daher die Kirchensteuerpflicht besteht. Dauert der Auslandsaufenthalt zwischen sechs und zwölf Monaten, wird angenommen, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland bestehen bleibt, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass der Lebensmittelpunkt im Inland bleibt.
Die Kirchensteuerpflicht besteht weiterhin bei einer Versetzung in das Ausland, sofern der Wohnsitz im Inland beibehalten wird. Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, ist – widerlegbar – zu vermuten, dass er seinen Wohnsitz im Inland hat (, BStBl 1996 II S. 2).
Bei fortbestehendem Wohnsitz ist die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts für die Kirchensteuerpflicht ohne rechtliche Bedeutung. Die Nichtbenutzung der beibehaltenen Wohnung für insgesamt maximal elf Monate bei einer von vornherein befristeten Abkommandierung (eines Bundeswehrangehörigen) führt nicht zur Aufgabe des Wohnsitzes. Die durch Wohnsitz und Kirchenzugehörigkeit begründete Kirchensteuerpflicht entfällt nicht bei vorübergehender Tätigkeit und Wohnung im Ausland. Eine Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und damit der Wegfall der Kirchensteuerpflicht bei verheirateten Bundeswehrangehörigen, die für längere Zeit ins Ausland entsandt werden, tritt nur dann ein, wenn sie nicht nur ihre Familie nachfolgen lassen, sondern auch die Wohnung in Deutschland aufgeben ( Ki, EFG 1991 S. 215).
Benutzt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen, hat er dort seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO (, BStBl 1989 II S. 182).
Durch eine vorübergehende Unterbrechung im Innehaben einer inländischen Wohnung wird der inländische Wohnsitz nicht beendet, falls die Umstände bestehen bleiben, die auf die Beibehaltung einer Wohnung schließen lassen. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger beim Auszug aus einer Wohnung bereits beabsichtigt, demnächst eine andere Wohnung im Inland zu beziehen und diese beizubehalten und zu benutzen, und wenn er diese Absicht alsbald verwirklicht (, BStBl 1972 II S. 949).
Bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten lässt die AO die unbeschränkte Steuerpflicht ohne Weiteres eintreten, und zwar von Anfang an. Dies gilt ebenso für die Kirchensteuer als Annexsteuer ( Ki, EFG 1983 S. 252).
Halten sich Ehegatten insgesamt etwa fünf bis sechs Wochen jährlich mit Unterbrechungen ausschließlich zu Erholungszwecken in einem der Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus auf, begründen sie dort keinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO (, BStBl 1968 II S. 439).
g) Steuerrechtlicher Wohnsitz bei einem Ehepaar
Bei einem Ehepaar wird im staatlichen Steuerrecht und im Meldewesen grds. davon ausgegangen, dass das Ehepaar einen gemeinsamen Wohnsitz hat. Bei einer auswärtigen Tätigkeit eines Ehepartners behält der/die auswärts Arbeitende im Allgemeinen den Wohnsitz am bisherigen Wohnort, wenn die Familie dort bleibt. Nur unter besonderen Umständen ist ein gemeinsamer Wohnsitz für die Ehegatten zu verneinen.
Begründet nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer steuererhebungsberechtigten Kirche und ist seine Ehe weder konfessions- noch glaubensverschieden, ist seine Kirchensteuer anteilig zu berechnen ( Ki, EFG 1983 S. 252).
Tz. 30 Kirchensteuerpflicht ausländischer Kirchenmitglieder
Ausländer sind kirchensteuerpflichtig, wenn sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und einer steuerberechtigten kirchensteuererhebenden Kirche angehören. Die Staatsangehörigkeit ist für die Kirchensteuer ohne Bedeutung. Die Kirchensteuerpflicht besteht in Deutschland unabhängig davon, ob im Heimatland der Ausländer Kirchensteuer erhoben wird oder nicht.
Kirchensteuern sind nach Maßgabe der bestehenden staatlichen und kirchlichen Regelungen von allen Kirchenmitgliedern zu zahlen, die den Steuertatbestand erfüllen; dies trifft auch für ausländische Kirchenmitglieder zu, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben (, n. v., unter Bezug auf , 416/60, BStBl 1966 I S. 187, und , 2 BvL 7/84, BVerfGE 73 S. 388).
Ein Ausländer katholischer Konfession, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz nimmt, unterliegt hier ohne Weiteres der Kirchensteuerpflicht (, KirchE 25 S. 393, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Für die Kirchensteuerpflicht sind Taufe, Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz maßgebend. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (, KirchE 25 S. 57).
Tz. 31 Vereinbarkeit des Kirchenmitgliedschaftsrechts mit dem Grundgesetz
Das Kirchenmitgliedschaftsrecht respektiert das die negative religiöse Vereinigungsfreiheit einschließende Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen (Art. 4 GG), indem niemand, der einen formwirksam bekundeten entgegenstehenden Willen durch den Kirchenaustritt geäußert hat, in eine Kirche eingegliedert wird.
Das Kirchenmitgliedschaftsrecht ist mit dem GG vereinbar. Es ist geklärt, dass eine Person nicht einseitig und gegen ihren Willen Kirchenmitglied sein darf ( NWB QAAAB-37040).
Die innerkirchlichen Regelungen über die Mitgliedschaftsbegründung sowie die Regelung des Austritts in der Form der Austrittserklärung aus der Religionsgemeinschaft verstoßen nicht gegen die Verfassung (, EFG 1995 S. 1073).
Dass ein Kirchensteuerpflichtiger sich zwischen dem Verbleib in der Kirche unter Hinnahme von nach seiner Ansicht falschen (rechtswidrigen) Entscheidungen der Kirchenorgane einerseits und dem Austritt aus der Kirche andererseits entscheiden muss, verletzt nicht seine Grundrechte auf Glaubensfreiheit und auf ungestörte Religionsausübung ( und 5 UE 3179/90, KirchE 32 S. 235).
Eine innerkirchliche Regelung, die hinsichtlich des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft durch aus dem Ausland zugezogene Personen an Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpft, verletzt nicht die Grundrechte auf Religionsfreiheit und negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich ( 8 C 62.88, KirchE 29 S. 90).
Die mitgliedschaftliche Regelung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern steht mit dem Verfassungsrecht im Einklang (, KirchE 18 S. 484).
Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe und Wohnsitz abhängig machen, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (, BVerfGE 30 S. 415).
Die Begründung der Mitgliedschaft der evangelisch-lutherischen Kirche durch die Taufe führt nicht zu einer mit dem GG unvereinbaren Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Die geforderte Zahlung von Kirchensteuer beschränkt nicht die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des Bekenntnisses oder der Religionsausübung und greift nicht in die Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ein (OVG Lüneburg, Urteil v. - V A 26/64, OVGE 23 S. 445).
Tz. 32 Beginn der Kirchensteuerpflicht nach Taufe, Zuzug oder Eintritt
Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche beginnt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Land der Bundesrepublik folgt. Sie beginnt aber nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
Es kommt nicht darauf an, ob der Getaufte oder seine Erziehungsberechtigten – sofern er bei der Taufe noch nicht über 14 Jahre und damit religionsmündig war – an das Entstehen der Kirchensteuerpflicht gedacht haben. Ebenso wie bei anderen Steuern entsteht die Steuerpflicht, sobald der Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
Auch bei Zuzug aus einem Bundesland mit anderem Kirchensteuerhebesatz beginnt die Kirchensteuerpflicht in Bayern erst mit Anfang des auf die Wohnsitznahme folgenden Kalendermonats ( VII [XIII] 90/83 Ki).
Tz. 33 Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach einem Wohnsitzwechsel
a) Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft durch Wohnsitznahme
Mit der Wohnsitznahme wird der zuziehende Konfessionsangehörige Mitglied in der Kirche des Zuzugsorts.
Da sich die Gemeinschaft der evangelischen Christen nicht als Verband von unmittelbar mitgliedschaftsrechtlicher Relevanz organisiert hat, werden der Fortbestand der mit der Taufe begründeten Basis der Mitgliedschaft und der Wechsel der kirchlichen Zugehörigkeit bei einem Umzug so miteinander verbunden, dass mit der Begründung eines neuen Wohnsitzes die bestehende Mitgliedschaft in der Kirche des Wegzugsorts grds. vollständig ersetzt wird durch die zur Kirche des Zuzugsorts, ohne dass sich der Konfessionsangehörige in der Kirche des Wegzugsorts abmelden müsste. Das Kriterium der Bekenntniszugehörigkeit trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Bekenntnisangehörige bei einem Umzug zwar den Wohnsitz wechselt, sein Bekenntnis aber beibehält. So stehen die bekenntnismäßige Bindung des Zugezogenen und die territoriale Komponente der seelsorgerlichen Betreuung miteinander in Bezug. Nach einem Umzug bleibt dieser Zusammenhang gewahrt, weil der Zugezogene einem Bekenntnis angehört, das dem in der Kirche des Zuzugsorts praktizierten zugeordnet werden kann. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Zuzug aus dem Inland oder aus dem Ausland erfolgt, weil die bekenntnismäßige Verbundenheit der evangelischen Kirchen nicht von Ländergrenzen abhängig ist.
Ein Katholik wechselt bei einem Umzug von einem Jurisdiktionsbezirk in einen anderen.
Ein Angehöriger der maronitischen Kirche ist durch seine Wohnsitznahme in Bayern mangels eines eigenen Jurisdiktionsbezirks dem örtlich zuständigen Bischof unterstellt und in die zuständige Diözese eingegliedert. Hierdurch wird auch seine Kirchensteuerpflicht gegenüber der zuständigen Diözese begründet ( NWB BAAAC-68503).
Da mit dem Zuzug kein Wechsel der Bekenntniszugehörigkeit verbunden ist, ist die Fortsetzung einer Kirchenmitgliedschaft, die sich in der evangelischen Kirche des Zuzugsorts vollzieht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, BStBl 1962 III S. 280).
b) Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft und Aufnahme durch Beitritt
Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Kirche des Zuzugsorts ist zu unterscheiden von einer Aufnahme. Letztere ist vorgesehen für den Wunsch eines getauften Christen, der (noch) einem anderen Bekenntnis angehört als dem, dem er nach der Aufnahme angehören möchte. Eine Konversion setzt die Eingliederung in eine Kirche mit einem anderen Bekenntnis voraus. Erforderlich ist hier die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Kirche, in die der Anderskonfessionelle aufgenommen werden möchte, weil die Voraussetzung der Bekenntniszugehörigkeit (noch) nicht gegeben ist. Während das Aufnahmeverfahren eine eigene Aktivität des Zugezogenen voraussetzt, erfolgt die mitgliedschaftliche Erfassung eines Kirchenmitglieds bei Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft bereits durch den Zuzug. Wegen dieses unterschiedlichen Sinngehalts ist ein Aufnahmeverfahren dann nicht erforderlich und möglich, wenn eine bestehende Kirchenmitgliedschaft nach einem Umzug in der Kirche des Zuzugsorts fortgesetzt wird.
c) Keine Notwendigkeit einer Beitrittserklärung zur Kirche des neuen Wohnsitzes
Kirchenmitgliedschaftsbegründende Kriterien sind die Taufe, das Bekenntnis und der Wohnsitz, allerdings keine Beitrittserklärung. Die Notwendigkeit einer Beitrittserklärung oder eines Verhaltens, aus dem sich ergibt, mit dem Inhalt des in der Zuzugskirche geltenden Bekenntnisses einverstanden zu sein, lässt sich auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts herleiten. Gerade das öffentliche Recht verbietet nicht das automatische Entstehen von Rechtsverhältnissen aufgrund objektiver Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob eine Zuordnung zu den in der Kirche des Zuzugsorts praktizierten Bekenntnissen erfolgen kann. Ist diese Voraussetzung gegeben, werden zuziehende Evangelische Mitglied, ohne dass sie hierfür ausdrücklich oder konkludent ihre Zustimmung durch die Abgabe einer Willenserklärung geben müssten. Wollte man die Kirchenmitgliedschaft von einer Willenserklärung in Form einer förmlichen Beitrittserklärung entsprechend dem staatlichen Vereins- oder Verbandsrecht abhängig machen, widerspräche dies dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, eigenständig festzulegen, wer Mitglied der Kirche ist.
Das Kirchenmitgliedschaftsrecht darf nicht an vereinsrechtlichen Kategorien gemessen werden, weil es sich durch die Orientierung an Taufe und Bekenntnis auch und vor allem an theologischen Kriterien ausrichtet. Wenn aber die durch den Empfang der Taufe erworbene Zugehörigkeit zum Bekenntnis besteht, widerspricht eine Beitrittserklärung oder ein Aufnahmeverfahren beim Zuzug dem aus der bekenntnismäßigen Zuordnung folgenden Grundsatz der parochialen Betreuung.
Da die Kirche des bisherigen Wohnorts den Bekenntnisangehörigen wegen der räumlichen Entfernung nicht mehr i. S. des Parochialprinzips seelsorgerlich betreuen kann, übernimmt diese aus dem kirchlichen Verkündigungsauftrag resultierende Aufgabe nun die Kirche des neuen Wohnsitzes. In diesem Bewusstsein erfolgt die Eingliederung des Wegziehenden in die Kirche des Zuzugsorts, in der die Kirchenmitgliedschaft nach einem Wohnsitzwechsel fortgesetzt wird.
Es gibt weder eine bundesrechtliche Vorschrift noch einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts, dass die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft nur durch eine ausdrückliche Beitrittserklärung erworben werden könne (OVG Lüneburg, Urteil v. - V A 26/64, OVGE 23 S. 445).
Das theologisch geprägte Kirchenmitgliedschaftsverständnis, das keine ausdrückliche oder konkludente Beitrittsregelung vorsieht, verstößt nicht gegen die rechtlichen Anforderungen, die notwendig sind, um eine Zwangsmitgliedschaft zu vermeiden. Da mit dem Zuzug kein Wechsel der Bekenntniszugehörigkeit verbunden ist, ist die Fortsetzung einer Kirchenmitgliedschaft, die sich in der evangelischen Kirche des Zuzugsorts vollzieht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Folglich ist für die Zuordnung zur Landeskirche des Zuzugsorts weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beitrittserklärung erforderlich (, BStBl 1962 III S. 280).
Tz. 34 Durch einen Vergleich der evangelischen Bekenntnisse festgestellte Bekenntnisverwandtschaft
a) Inhalt des Bekenntnisvergleichs
Die Kirchenmitgliedschaft wird nach einem Umzug in der Kirche des Zuzugsorts fortgesetzt, wenn die in der Kirche des Wegzugsorts und die in der Kirche des Zuzugsorts praktizierten Bekenntnisse identisch oder verwandt sind. Durch die Methodik eines Vergleichs ist zu klären, ob die tragenden Glaubensgrundlagen der zu vergleichenden Bekenntnisse trotz theologischer Differenzierungen und Nuancierungen übereinstimmen, was beispielsweise in der gegenseitigen Gewährung der Abendmahlszulassung und -gemeinschaft oder in der beiderseitigen Bezugnahme auf die gleichen evangelischen Bekenntnisse und Bekenntnisschriften zum Ausdruck kommt. Diese glaubensbedingten Gemeinsamkeiten zeigen, dass kein Dissens zwischen den wesentlichen Bekenntnisaussagen der Kirche des Wegzugsorts und der des Zuzugsorts besteht und die wesentlichen Glaubensaussagen beider Kirchen übereinstimmen, so dass zwar in räumlicher, nicht aber in konfessioneller Hinsicht, Partikularität besteht.
b) Zuständigkeit der Kirche des Zuzugsorts für die Vornahme des Bekenntnisvergleichs
Die Kirche des Zuzugsorts hat in Konsequenz der verfassungsrechtlichen Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) aufgrund ihres theologischen Selbstverständnisses und ihrer bekenntnismäßigen Prägung den Bekenntnisvergleich vorzunehmen.
Eine Einschränkung, Zuziehende mitgliedschaftlich zu erfassen, erfährt diese Befugnis in den Fällen, in denen sich im Gebiet der Zuzugskirche zusätzlich eine Kirche mit einem Bekenntnis befindet, das mit dem der Kirche des Wegzugsorts identisch ist und die nun die parochiale Betreuung wahrnimmt. Die kirchliche Gebietsbezogenheit bewirkt die gegenseitige Achtung der Grenzen des territorialen Einzugsbereichs jeder bekenntnisverwandten Kirche und die Respektierung der Regelungskompetenz des Mitgliedschaftsrechts der Zuzugskirche, weil und solange weder Doppelmitgliedschaften noch gastweise Kirchenmitgliedschaften innerhalb der EKD vorgesehen sind. Deshalb ist es rechtmäßig, dass durch einen Umzug kirchenmitgliedschaftsrelevante Rechtsfolgen entstehen und durch die Eingliederung in die Kirche des Zuzugsorts realisiert werden.
Aus dem Gebot staatlicher Neutralität im kirchlichen Bereich folgt, dass Behörden und Gerichte über keine Kontrollbefugnis im Hinblick auf innerkirchliche Lehrautorität in Bekenntnisfragen verfügen, weder was deren Inhalt, noch was deren Relevanz für das kirchliche Recht in seinen staatlichen Auswirkungen betrifft. Wenn die Beurteilung einer Bekenntnisverwandtschaft zwischen dem Bekenntnis der Kirche des früheren Wohnorts und dem des Zuzugsorts im Wege des verwaltungs- oder finanzgerichtlichen Kirchensteuerverfahrens ansteht, entfaltet die kirchliche Stellungnahme in den Verwaltungs- bzw. Finanzgerichtsverfahren Tatbestandswirkung.
Ob zwischen unterschiedlichen Kirchen Glaubensidentität besteht, ist für die Mitgliedschaftsbegründung bei Wohnsitzwechsel unerheblich, sofern und soweit sich die Mitgliedschaft (aufgrund bestehender Bekenntnisverwandtschaft) nach innerkirchlichem Recht am neuen Wohnsitz fortsetzt. Dass die französisch-reformierte Kirch(en)gemeinde zu Berlin diese Regelung nicht akzeptiert, ist unerheblich, wenn sie sich an diese Regelungen (Zugehörigkeit zur EKD) hält (, KirchE 27 S. 44).
Bekenntnisverwandtschaft besteht zwischen der französich-reformierten Kirche und der evangelischen Kirche. Die französisch-reformierte Kirche ist eine Gliedkirche der evangelisch-reformierten Kirche. Diese ihrerseits bekennt sich dazu, Teil der EKD zu sein. Mitglieder der französisch-reformierten Kirche sind damit kirchensteuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz in Bayern haben. Eine Bekenntnisidentität zwischen der evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern und der französisch-reformierten Kirche ist nicht erforderlich. Da Bekenntnisverwandtschaft ausreicht, sind evangelische Christen, die ihren Wohnsitz im Bereich einer Gliedkirche der EKD begründen, hierdurch ohne weiteres Mitglieder der dortigen EKD-Gliedkirche und unterliegen der Kirchensteuerpflicht. Die dahingehende kirchengesetzliche Regelung ist verfassungskonform (FG München, Vorbescheid v. - VII [XIII] 193/84 Ki, KirchE 24 S. 233).
Nur die Religionsgemeinschaft selbst kann im Rahmen des in Art. 137 Abs. 3 WRV festgelegten Grundrechts bestimmen, welches ihr Bekenntnis ist und wer als diesem Bekenntnis zugehörig zu betrachten ist (, ZevKR 8 [1961/1962] S. 412).
c) Schutz des Zugezogenen vor religiöser Vereinnahmung
Die Kirchen haben das Recht, in ihrem Mitgliedschaftsrecht den Kreis der Kirchenangehörigen unter Einbeziehung Zugezogener festzulegen. Dem aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ableitbaren Schutz vor religiöser Vereinnahmung ist ausreichend Rechnung getragen, weil die Austrittsmöglichkeit besteht und dadurch eine Zwangsmitgliedschaft vermieden wird. Die steuererhebende Kirche hat die kirchenmitgliedschaftsbegründenden Umstände zu beweisen, der Zuziehende einen gegebenenfalls vollzogenen Kirchenaustritt bzw. das Nichtbestehen der Kirchenmitgliedschaft.
Die Kirchensteuerpflicht hängt von den innerkirchlichen Regelungen über die Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft ab, die sich jemanden, der in ihr Gebiet eintritt, grds. nicht ohne Rücksicht auf seinen Willen eingliedern darf (im Anschluss an , BVerfGE 19 S. 206). Gibt jemand bei seinem Zuzug aus dem Ausland gegenüber der Meldebehörde an, der römisch-katholischen Kirche anzugehören, kann für die Kirchensteuerpflicht bis auf Weiteres an dieser Erklärung insbesondere dann angeknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Einkommensteuererklärungen als römisch-katholisch bezeichnet und jahrelang die Festsetzung von Kirchensteuer nicht beanstandet hat. Von den Folgen einer solchen Erklärung können sich getaufte Katholiken durch Kirchenaustritt lösen, für andere Personen kommt eine Berichtigung des Melderegisters in Betracht (, DVBl 2002 S. 72).
Eine innerkirchliche Regelung, die hinsichtlich des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft durch aus dem Ausland zugezogene Personen an Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz anknüpft, verletzt nicht die Grundrechte auf Religionsfreiheit und negative Vereinigungsfreiheit im religiösen Bereich ( 8 C 62.88, KirchE 29 S. 90).
Durch Zuzug eines Katholiken aus Belgien nach Nordrhein-Westfalen entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer. Katholische Belgier müssen daher, um nicht der Kirchensteuerpflicht zu unterliegen, bei ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland vor der zuständigen Stelle den Kirchenaustritt erklären, selbst wenn sie von ihrer belgischen Gemeinde nicht mehr als Mitglied geführt wurden und selbst dann, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit eines Kirchenaustritts nicht vorsieht (, KirchE 26 S. 344).
d) Kirchliche Organisationsstruktur und Bekenntnisverwandtschaft
Für das Vorliegen der Bekenntnisverwandtschaft ist nicht entscheidend, ob die Kirche, die verlassen wurde und diejenige, in die zugezogen wurde, landeskirchliche Strukturen aufweisen, denn solche rechtlich-strukturellen Unterschiede können nach reformatorischem Verständnis nicht kirchentrennender Natur sein. Die übereinstimmenden Bezugnahmen auf die evangelischen Bekenntnisschriften zeigen auch die Bekenntnisverwandtschaft zwischen einer Landeskirche und einer Freikirche. Liegt Bekenntnisverwandtschaft vor, ist die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, sondern folgerichtig. Als Beispiel für die Bekenntnisverwandtschaft zwischen einer als Landeskirche verfassten und einer Freikirche sei die lutherische Freikirche in Baden genannt. Ein Angehöriger dieser lutherischen Kirche findet nach seiner Wohnsitznahme in Bayern eine Landeskirche vor, deren Bekenntnis dem seiner als Freikirche organisierten Heimatkirche entspricht. Hätte die Landeskirche in Baden nicht ein uniertes, sondern ein lutherisches Bekenntnis, hätte kaum Veranlassung zur Gründung der lutherischen Freikirche in Baden bestanden.
Wer nach seinem Kirchenaustritt in einem anderen Bundesland dort einer Religionsgemeinschaft mit identischem Bekenntnis (hier „Freie Evangelische Lukasgemeinde Gießen”) beitritt, wird infolge Wohnsitzwechsels nach Bayern Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ().
Bekenntnisverwandtschaft besteht zwischen der Concordia-Gemeinde Celle und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ().
Wer als evangelischer Christ vom Gebiet einer unierten in das einer lutherischen Gliedkirche der EKD umzieht, kann von letzterer auch dann ohne Weiteres als Mitglied in Anspruch genommen werden, wenn im Zuzugsgebiet eine nicht der EKD angehörige reformierte Kirche besteht (, EFG 1990 S. 263).
Ein evangelischer Christ, der aus einer evangelisch-lutherischen Landeskirche ausgetreten und einer Freikirche gleichen Bekenntnisinhalts beigetreten ist, wird nach einem Umzug in eine andere Gliedkirche der EKD (hier Bayern) Mitglied der Landeskirche, wenn ihn die Freikirche an seinem neuen Wohnsitz nicht als Mitglied führt ( XIII 317/87Ki, EFG 1988 S. 529).
Für die die Kirchensteuerpflicht auslösende kirchliche Mitgliedschaft reicht es aus, dass ein in Bayern wohnender evangelischer Christ zwar nicht in der dortigen Evangelisch-Lutherischen Kirche, wohl aber in einer bekenntnisverwandten evangelischen Kirche (hier der Evangelisch-Altreformierten Kirche in Niedersachsen, die nicht zur EKD gehört) getauft worden ist ( VII [XIII] 77/84 Ki, KirchE 25 S. 67).
Wer sich als evangelischer schwedischer Staatsangehöriger in Schleswig-Holstein der Schwedischen Reichskirche angeschlossen hat und deshalb von der Kirchensteuer befreit war, erwirbt nach dem Umzug in ein anderes Bundesland die Mitgliedschaft der dort zuständigen EKD-Gliedkirche und wird in ihr kirchensteuerpflichtig (, KirchE 25 S. 57).
Eine kirchliche Regelung, wonach sich bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche der EKD die – auch für die Kirchensteuerpflicht maßgebliche – Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fortsetzt, verstößt nicht gegen Grundrechte ( 10 A 328.85, KirchE 24 S. 63).
e) Nicht bestehende Bekenntnisverwandtschaft
Nicht jedes aus der Reformation hervorgegangene Bekenntnis führt schematisch und generalisierend zu einer mitgliedschaftlichen Erfassung in einer EKD-Gliedkirche. Wegen der Unterschiede im Hinblick auf die anglikanischen Glaubensaussagen über die apostolische Sukzession besteht keine Bekenntnisverwandtschaft zur baptistischen Kirche und zur anglikanischen Kirche.
f) Verfahren bei Einwänden des Zuziehenden im Hinblick auf die Bekenntnisverwandtschaft
Bestreitet der Zuziehende die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche, trägt er damit unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG vor, das Bekenntnis der Kirche des Wegzugsorts sei nicht mit dem der Kirche des Zuzugsorts verwandt. Da die inhaltliche Festlegung des Bekenntnisses sich nicht auf den Konsens subjektiver Erfahrungen oder Meinungen gründet, kann ein einzelnes Kirchenmitglied nicht die geistliche und rechtliche Kompetenz zur verbindlichen Feststellung des Bekenntnisses und der Bekenntnisverwandtschaft gemäß der eigenen Vorstellung für sich in Anspruch nehmen und auf diese Weise über Inhalt und Verbindlichkeit des Bekenntnisses entscheiden. Der Zugezogene hat die Entscheidungskompetenz der kirchlichen Institutionen zu respektieren, solange keine Änderung des Bekenntnisverständnisses in einem magnus consensus eingetreten ist. Er kann insoweit lediglich die Konsequenzen für seine Person ziehen, indem er sich vom Bekenntnis löst und aus der Kirche austritt.
Tz. 35 Nachweis der Bekenntnisverwandtschaft durch Rechtsquelle
a) Rechtsquellen als Beleg für den bereits vollzogenen Bekenntnisvergleich
Im Einzelfall erübrigt sich die Durchführung des Bekenntnisvergleichs, wenn rechtliche Vorschriften die Bekenntnisverwandtschaft zwischen der Kirche am früheren Wohnsitz und der aufnehmenden Kirche des Zuzugsorts belegen. Solche Rechtsquellen, die zeigen, dass der Bekenntnisvergleich bereits früher vollzogen wurde, können entweder historische Verfassungen sowie Verträge oder mitgliedschaftsrechtliche Vereinbarungen oder die Leuenberger Konkordie sein.
b) Historische Verfassungen oder Verträge
Historische Verträge oder Reichsgrundgesetze eignen sich als Zeugnis für einen vollzogenen Bekenntnisvergleich. Der Westfälische Friede aus dem Jahr 1648, dem die Funktion einer Reichsverfassung und einer Religionsfriedensordnung zukam, rechnete die Reformierten „sensu politico” den Lutheranern zu. Trotz dieser „sensu theologico” existierenden Differenzierungen haben die beiden Religionsparteien eine zwischen ihnen bestehende Bekenntnisverwandtschaft auf Reichsebene nicht bezweifelt. Die zum rechtlichen Traditionsgut gewordene reichsrechtliche Auslegung des Westfälischen Friedens berücksichtigt die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung, indem auf die historische Begründung der Bekenntnisverwandtschaft sowohl für das evangelisch-lutherische, das evangelisch-reformierte und ein uniertes Bekenntnis verwiesen wird.
c) Mitgliedschaftsrechtliche Vereinbarungen
Mit einer Vereinbarung wird die Rechtsform eines Vertrags zwischen zwei Kirchen realisiert. In einer Vereinbarung bestätigen die Vertragspartner untereinander und mit Außenwirkung verbindlich die aufgrund übereinstimmender theologischer Aussagen bestehende Bekenntnisverwandtschaft, so dass die mitgliedschaftliche Eingliederung eines Zugezogenen ohne weitere Prüfung angenommen werden kann.
Die EKD hat beispielsweise mit der Lutherischen Kirche Finnlands eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die theologischen Gemeinsamkeiten belegt, die zur mitgliedschaftlichen Erfassung Bekenntnisangehöriger führen.
Die Bekenntnisverwandtschaft zwischen der Evangelisch-Lutherischen und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern kommt in dem im Jahr 1922 abgeschlossenen Vertrag zum Ausdruck, die zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland durch eine Vereinbarung aus dem Jahre 1998. Da die Evangelisch-Lutherische Kirche die Kirchensteuer zugleich für die Evangelisch-reformierte Kirche erhebt, ist es unter kirchensteuerrechtlichen Gesichtspunkten ohne Bedeutung, ob ein in Bayern oder in Mecklenburg zugezogener Evangelischer der Evangelisch-Lutherischen Kirche oder der Evangelisch-reformierten Kirche angehört.
Die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft des Zugezogenen hängt von der parochialen Zuordnung aufgrund der Konfessionszugehörigkeit ab, nicht hingegen vom Abschluss einer Vereinbarung der beteiligten Kirchen, in der sie die durch einen Vergleich theologischer Bekenntnisaussagen ermittelte Bekenntnisverwandtschaft vertraglich absichern. Die Bekenntnisverwandtschaft existiert unabhängig von einer Vereinbarung, d. h. ohne dass dieses Kriterium aus theologischen oder juristischen Gründen durch einen Vertrag dokumentiert werden müsste. Demzufolge kann aus dem Fehlen einer mitgliedschaftsrechtlichen Vereinbarung zwischen der Kirche des Wegzugsorts und der des Zuzugsorts nicht geschlossen werden, dass diese Kirchen nicht bekenntnisverwandt seien.
Nach Deutschland zuziehende evangelische Christen, die bereits einer evangelischen Kirche angehört haben, mit der eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft abgeschlossen worden ist, erwerben die Mitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Zwischen der EKD und der evangelischen-lutherischen Kirche Finnlands besteht eine derartige Vereinbarung. Eine zwischenkirchliche Vereinbarung, wonach finnische Staatsangehörige evangelischer Konfession bei einem Zuzug nach Deutschland Mitglied der EKD-Gliedkirche an ihrem neuen Wohnsitz werden, begründet keine mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbare Zwangsmitgliedschaft. Ein auf den Erwerb der Mitgliedschaft gerichteter Wille des aus dem Ausland Zuziehenden ist kein entscheidungserhebliches Kriterium (, EFG 1995 S. 1073).
d) Leuenberger Konkordie
Die Möglichkeit, das Ergebnis des Bekenntnisvergleichs in Einzelvereinbarungen zwischen zwei Kirchen festzuhalten, erübrigt sich, seitdem die Konkordie reformatorischer Kirchen (auch Leuenberger Konkordie genannt) eine Begriffsklärung der Kirchengemeinschaft der beteiligten Kirchen vorgenommen hat. In dieser Konkordie zwischen lutherischen, reformierten und unierten Kirchen in Europa (und Argentinien) kommt der Lehrkonsens zwischen denjenigen bekenntnisverwandten Kirchen zum Ausdruck, die dieses Dokument unterzeichnet und rezipiert haben und dadurch unter Aufrechterhaltung der jeweils eigenen Bekenntnisse als Gemeinsamkeit bestätigen, dass sie keine Inhalte sehen, die ihren Bekenntnissen und damit der „in ihnen tradierten Apostolizität der Lehre” widersprechen. Daraus ist die Übereinstimmung der Bekenntnisse dieser Kirchen in den tragenden Glaubensinhalten und bekenntnismäßigen Grundaussagen abzuleiten. Eine Umstrukturierung der jeweils eigenen Kirche ist hierfür nicht erforderlich.
Sämtliche Gliedkirchen der EKD und die EKD selbst haben der Leuenberger Konkordie zugestimmt und diese rezipiert. Die Bezugnahme der EKD-Grundordnung auf die Leuenberger Konkordie zeigt, dass die Grundsätze der Bekenntnisverwandtschaft einschließlich der daraus resultierenden Rechtsfolgen für das Mitgliedschaftsrecht in der EKD über das EKDKMitgliedG in gleicher Weise wie bei den Kirchen relevant werden, die die Leuenberger Konkordie unterzeichnet haben. Auf diese Weise stehen die EKD und folglich auch deren Gliedkirchen mit anderen Kirchen in bekenntnisrelevanter Gemeinschaft. Daher gleicht die Leuenberger Konkordie in ihrer Wirkung einer Vereinbarung zwischen bekenntnisverwandten Kirchen, so dass sich der Abschluss von Vereinbarungen zwischen denjenigen Kirchen, welche die Leuenberger Konkordie unterzeichnet haben, erübrigt.
Die Leuenberger Konkordie versteht sich nicht als ein Dokument der Abgrenzung von denjenigen Kirchen, die der Konkordie nicht zugestimmt haben. Auch bei diesen Kirchen kann entweder in einem durchzuführenden Bekenntnisvergleich oder in dem Verweis auf eine Vereinbarung die bestehende Bekenntnisidentität oder -verwandtschaft belegt werden.
Tz. 36 Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft
a) Verbleiben innerhalb einer Kirche
Der Wohnsitzwechsel innerhalb einer Landeskirche/Diözese ist als ein Wechsel der Gemeindezugehörigkeit zu charakterisieren. Die Kirchenmitgliedschaft in der gleichen kirchlichen Organisationseinheit bleibt erhalten. Beispielsweise liegt bei einem Umzug aus einer der Ostfriesischen Gemeinden der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) nach einer in Bayern gelegenen Gemeinde dieser Kirche und umgekehrt kein Umzug von einer Landeskirche in die andere vor. In diesem Fall wird die Kirchenmitgliedschaft in der gleichen Kirche fortgesetzt.
Für die römisch-katholischen Diözesen bedeutet ein Umzug den Wechsel des Jurisdiktionsbezirks. Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland oder in das Gebiet einer anderen (Erz-)Diözese innerhalb des Bundesgebiets bleibt die Kirchensteuerpflicht bei Wechsel der steuerberechtigten (Erz-)Diözese erhalten. Wenn ein Katholik von Kiel nach Schwerin umzieht, verbleibt er im Bereich des Erzbistums Hamburg. Zieht er von Schwerin nach München, besteht die Kirchensteuerpflicht zum Erzbistum München-Freising.
Die durch Taufe nach kanonischem Recht in Frankreich begründete katholische Kirchenmitgliedschaft besteht auch nach einem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland fort. Die melderechtliche Konfessionsangabe dient insoweit der Vereinfachung der Erfassung katholischer Kirchensteuerpflichtiger (, KirchE 25 S. 393).
b) Verbleiben innerhalb des Verbands bekenntnisgleicher evangelischer Kirchen
Der Zugezogene verbleibt im Verband bekenntnisgleicher evangelischer Kirchen, wenn in den Kirchen des bisherigen und des jetzigen Wohnorts der gleiche Bekenntnisstand festzustellen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zuzug aus dem Inland oder aus dem Ausland erfolgte. Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen evangelischen Landeskirche setzt sich nach dem Kirchengesetz der EKD über die Kirchenmitgliedschaft (ABl EKD 1976 S. 389) die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche der EKD am Ort des neuen Wohnsitzes fort. Sollten innerhalb eines Gebiets zwei evangelische Kirchen existieren, von denen sich eine Kirche auf ein Bekenntnis beruft, das mit dem in der Kirche des früheren Wohnorts identisch ist, erfolgt die Zuordnung zur letztgenannten Kirche. Der Zuzug aus der Lippischen Reformierten Kirche nach Bayern bewirkt die Zuordnung zur Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland).
Die Kirchenmitgliedschaft nach einem Zuzug kann wegen des im Kirchenrecht geltenden Territorialitätsprinzips nicht durch Abgabe einer Erklärung des Inhalts, der Erklärende wolle an einer bestehenden Kirchenmitgliedschaft in einem anderen Bundesland festhalten, verhindert werden. Die Kirchenmitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nach einem Zuzug knüpft an die Merkmale Taufe, Bekenntnisidentität und Wohnsitzbegründung an ().
Die kirchengesetzliche Regelung, wonach bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche der EKD sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fortsetzt, ist u. a. in Anbetracht der den Betroffenen verbleibenden Möglichkeit des Kirchenaustritts verfassungskonform (, KirchE 27 S. 44).
Evangelische setzen nach einem Umzug innerhalb des Bereichs der EKD die Mitgliedschaft fort in der Gliedkirche der EKD, in deren Bereich der Zuzugsort liegt (, n. v.).
Wer innerhalb der evangelischen Kirche der altpreußischen Union im lutherischen Bekenntnis konfirmiert worden ist, gehört infolge Wohnsitznahme im Gebiet des früheren Lands Hannover wegen Bekenntnisidentität der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an (OVG Lüneburg, Urteil v. - II A 71/52, KirchE 2 S. 12).
c) Verbleiben innerhalb des Verbands bekenntnisverwandter evangelischer Kirchen
Die theologischen Differenzierungen innerhalb der aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen sind nicht kirchentrennender Natur. Die lutherisch, die reformiert geprägten und die unierten Kirchen belegen sowohl die Eigenständigkeit und die Unterschiedlichkeit der verschiedenen, aus historischen Gründen erklärbaren, evangelischen Bekenntnisse als auch den besonderen Charakter der Bekenntnisgemeinschaft im protestantischen Raum. Die konfessionelle Vielfalt dieser Kirchen bewirkt aber wegen ihrer Übereinstimmung in den wesentlichen reformatorischen Glaubensinhalten die evangelische Einheit. Hier werden die seit dem Konfessionellen Zeitalter bedeutsamen Grundsätze der Bekenntnisverwandtschaft relevant. Der den Anknüpfungspunkt für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der Kirche des Zuzugsorts bildende Bekenntnisstand bezieht sich nicht auf eine einzelne Kirche, sondern auf eine durch das Bekenntnis bestimmte Kirchenfamilie. Man kann sich diese Kirchengemeinschaft am Beispiel eines Hauses verdeutlichen. Auch bei einem Umzug bleibt das Kirchenmitglied in der Gemeinschaft der evangelischen Christenheit. Bildhaft gesprochen: es zieht nur von einer Wohnung in eine andere innerhalb des gleichen Hauses unter demselben (kirchenverbindenden) Dach. Für die Beurteilung der zwischen den evangelischen Kirchen bestehenden Konnexität ist die zwischen ihnen bestehende Bekenntnisverwandtschaft ausschlaggebend.
Bekenntnisidentität wird seitens der lutherischen Landeskirchen und von der Rechtsprechung bejaht für inländische evangelische Kirchen. Das Tatbestandsmerkmal „ev.-luth.” in § 2 Nr. 2 KGliedG erfüllen auch andere evangelische Christen; insoweit ist keine völlige Bekenntnisidentität erforderlich. Die Frage nach der Bekenntniszugehörigkeit ist keine Frage der kirchenrechtlichen Organisation, sondern des Bekenntnisinhalts. Wer nach Übertritt von einer Gliedkirche der EKD in eine nicht der EKD angeschlossene evangelische Kirche in das Gebiet einer anderen Gliedkirche der EKD zieht, erwirbt dort die – auch kirchensteuerrechtlich maßgebliche – kirchliche Mitgliedschaft (, KirchE 19 S. 217).
Das evangelische Bekenntnis umfasst nicht nur das evangelisch-lutherische Bekenntnis und das evangelisch-reformierte Bekenntnis, sondern auch das unierte Bekenntnis, welches eine Vereinigung der beiden erstgenannten evangelischen Bekenntnisse ist ().
Verlegt ein evangelischer Kirchensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz in das Gebiet einer anderen EKD-Gliedkirche, begegnet die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an Taufe, (Bekenntniszugehörigkeit) und Wohnsitz wegen bestehender Bekenntnisverwandtschaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken – Ki (KirchE 13 S. 177).
Bekenntnisverwandtschaft besteht zwischen der Preußisch-unierten Kirche und der Evangelischen Kirche (, BStBl 1962 III S. 280).
Die Kirchensteuerpflicht besteht fort bei Verlegung des Wohnsitzes in das Gebiet einer anderen Landeskirche der EKD (OVG Lüneburg, Urteil v. - II A 71/52, KirchE 2 S. 12).
Zu den „Evangelischen” im staatsrechtlichen Sinne gehören die Lutheraner und die Reformierten (PreußOVG, Urteil v. - VIII A 144/07, PrOVGE 52 S. 244).
Wer einer evangelischen Landeskirche innerhalb des Deutschen Reichs angehört, ist i. S. der KiStG „evangelisch”, unabhängig davon, ob er Lutheraner oder Reformierter ist, und ob seine Kirch(en)gemeinde zur Union gehört oder nicht. Decken sich die Bezirke einer lutherischen und einer reformierten Kirch(en)gemeinde, wird die Kirch(en)gemeindezugehörigkeit eines Lutheraners oder eines Reformierten, außer durch den Wohnsitz, durch das Sonderbekenntnis bestimmt (PreußOVG, Urteil v. - VIII A 79/07, PrOVGE 52 S. 233).
Tz. 37 Die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft nach einem Zuzug aus dem Ausland
Da die Kirchenmitgliedschaft nicht von einer Nationalität oder Staatsangehörigkeit abhängig ist, kommt es nicht auf deutsche Sprachkenntnisse des Zugezogenen an. Auch ist unerheblich, ob das Herkunftsland in einem Sprachraum liegt, in dem deutsch gesprochen wird. Unerheblich ist weiter, ob der Zuzug aus einem Staat erfolgt ist, in dem Kirchensteuer erhoben wird, oder aus einem Land, in dem keine Kirchensteuerpflicht besteht.
Die Kirchenangehörigkeit i. S. des KiStG und damit Kirchensteuerpflicht des zuziehenden Ausländers wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des BFH und des BVerwG begründet, wenn die Bekenntnisverwandtschaft zwischen der Heimatkirche und der steuererhebungsberechtigten Kirche im Bundesgebiet gegeben ist. Damit ergibt sich eine vergleichbare Lage wie bei den Katholiken.
Ein Angehöriger der maronitischen Kirche ist mit seiner Wohnsitznahme in Bayern mangels eines eigenen Jurisdiktionsbezirks dem örtlich zuständigen Bischof unterstellt und in die zuständige römisch-katholische Diözese eingegliedert. Damit ist auch seine Kirchensteuerpflicht gegenüber der zuständigen Diözese begründet ( NWB BAAAC-68503; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 211/07).
Durch die Wohnsitznahme in Bayern wird ein Mitglied der griechisch-katholischen Kirche in Ungarn dem örtlich zuständigen römisch-katholischen Bischof unterstellt und ist damit hier kirchensteuerpflichtig (, EFG 1996 S. 491).
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist für die Möglichkeit der Annahme einer Kirchenmitgliedschaft am neuen Wohnsitz entscheidend, dass zwischen der Kirche, in der der Zuziehende getauft wurde und derjenigen, in deren Gebiet er zugezogen ist, Bekenntnisidentität besteht. Eine teleologische Reduktion des § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG (Vorschrift der Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Zuzug aus dem Ausland) kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift eindeutig ist und die Reduktion einen Eingriff in die Regelungsautonomie der evangelischen Kirche bezüglich ihres Mitgliedschaftsrechts zur Folge hätte. Die Erklärung nach § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG setzt nicht den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Mitgliedschaft voraus (, BStBl 1995 II S. 475).
Die Kirchenmitgliedschaft besteht nach einem Zuzug aus Dänemark nach Schleswig-Holstein in der Nordelbischen Kirche ( 8 C 62.88, KirchE 29 S. 90).
Zwischen der schwedischen sowie weiteren skandinavischen Reichskirchen und jeder der Gliedkirchen der EKD besteht Bekenntnisidentität (, KirchE 27 S. 44; , KirchE 21 S. 224; , KirchE 18 S. 484).
Durch Zuzug eines Katholiken aus Belgien nach Nordrhein-Westfalen entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Kirchensteuer. Katholische Belgier müssen daher, um nicht der Kirchensteuerpflicht zu unterliegen, bei ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland vor der zuständigen Stelle den Kirchenaustritt erklären, selbst wenn sie von ihrer belgischen Gemeinde nicht mehr als Mitglied geführt wurden (, KirchE 26 S. 344).
Der Umzug eines Katholiken aus dem Ausland (hier aus Mexiko) nach Deutschland berührt nicht seine kirchliche Mitgliedschaft. Diese bildet die Grundlage seiner Kirchensteuerpflicht auch dann, wenn der Steuerpflichtige keine Kenntnis vom staatlichen Kirchensteuereinzug hatte. Der Kirchensteuerpflicht steht nicht entgegen, dass es in dem Land, aus dem der Betroffene in die Bundesrepublik zuzieht, keine Kirchensteuer oder kein Kirchgeld gibt (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 30/87, KirchE 26 S. 184). So bereits die Vorinstanz: Auch bei einer Übersiedlung aus einem Land, das den staatlichen Kirchensteuereinzug nicht kennt, bedarf es zur Begründung der Kirchensteuerpflicht keiner ausdrücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen (VG Schleswig- Holstein, Urteil v. - 1 A 500/85, KirchE 25 S. 44).
Zwischen der norwegischen Staatskirche und jeder der Gliedkirchen der EKD besteht Bekenntnisidentität ().
Ein Angehöriger der Französich-reformierten Kirche wird in der Evangelischen Kirche in Bayern kirchensteuerpflichtig, sobald er den Wohnsitz in Bayern nimmt (FG München, Vorbescheid v. - VII [XIII] 193/84 Ki, KirchE 24 S. 233).
Bekenntnisidentität zwischen reformierten Kirchen hat die Rechtsprechung bestätigt zwischen jeder Gliedkirche der EKD und der English Reformed Church ( VII [XIII] 232/80 Ki, KirchE 24 S. 196).
Knüpft eine kirchliche Steuernorm an das Vorliegen des evangelischen Bekenntnisses an, genügt es, dass der Steuerpflichtige in seiner Wohnsitzkirch(en)gemeinde alle wesentlichen Merkmale des Glaubens und der kirchlichen Praxis vorfindet, in der er getauft ist. Für die Kirchenmitgliedschaft und die Kirchensteuerpflicht in der Evangelischen Kirche im Rheinland kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an – diese ist unerheblich –, sondern auf die Taufe in einer bekenntnismäßig gleichen oder ähnlichen Kirche (hier Evangelische Kirche Österreichs) und das Wohnen im Bereich der steuerberechtigten Kirche (, KirchE 21 S. 224).
Auch fremde Staatsangehörige unterliegen nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland den deutschen kirchlichen Rechtsnormen. Bekenntnisidentität zwischen reformierten Kirchen besteht zwischen jeder Gliedkirche der EKD und der zwinglianischen Kirche in der Schweiz. Ein in der Schweiz getaufter Zwinglianer wird infolge Wohnsitzwechsels nach Bayern Mitglied der Evangelisch-Reformierten Kirche Bayern (, KirchE 20 S. 185).
Bekenntnisidentität hat die Rechtsprechung bestätigt zwischen jeder Gliedkirche der EKD und der ungarisch-calvinistischen Kirche. Die ungarisch-calvinistische Kirche gehört der Reformierten Kirche an, die sich dazu bekennt, eine evangelische Kirche zu sein. Mitglieder dieser Kirche sind nach Zuzug evangelischer Christen i. S. des deutschen Kirchenmitgliedschaftsgesetzes. Ob die ungarisch-calvinistische Kirche zur evangelisch-lutherischen Kirche oder zur evangelisch-reformierten Kirche in Bayern zu zählen ist, kann offen bleiben, denn die Reformierte Kirche hat ihr Recht zur selbständigen Erhebung von Kirchensteuer auf die Evangelisch-Lutherische Kirche übertragen. Somit ist ein Mitglied der ungarisch-calvinistischen Kirche in beiden Fällen für die evangelische Kirchensteuer heranzuziehen (, n. v.).
Ein in der Evangelischen Kirche A.B. in Rumänien getaufter Christ unterliegt der Kirchensteuerpflicht, wenn er seinen Wohnsitz in Bayern begründet (, KirchE 18 S. 484).
Tz. 38 Kenntnis der Kirchensteuerpflicht nach Zuzug
Es ist für die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft und für die Begründung der Kirchensteuerpflicht ohne Bedeutung, ob der Zugezogene von der in Deutschland bestehenden Kirchensteuerverpflichtung beim Zuzug wusste.
Der Umzug eines Katholiken aus dem Ausland nach Deutschland berührt nicht seine kirchliche Mitgliedschaft. Diese bildet die Grundlage seiner Kirchensteuerpflicht auch dann, wenn der Steuerpflichtige vom staatlichen Kirchensteuereinzug keine Kenntnis hatte (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 A 30/87, KirchE 26 S. 184).
Auch bei einer Übersiedlung aus einem Land, das den staatlichen Kirchensteuereinzug nicht kennt, bedarf es zur Begründung der Kirchensteuerpflicht keiner ausdrücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen (, KirchE 25 S. 44; Berufung erfolglos, OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 A 30/87, KirchE 26 S. 184).
Tz. 39 Beginn der Kirchensteuerpflicht nach Zuzug
Die Steuerpflicht beginnt bei Zuzug des Kirchenmitglieds mit dem Monat nach der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts, es sei denn, die Steuerpflicht besteht zu diesem Zeitpunkt noch zur Kirche des bisherigen Wohnsitzes.
Tz. 40 Wahl einer anderen evangelischen Kirche nach Zuzug
Sollte das persönliche Glaubensverständnis eines Evangelischen dem in der Kirche des Zuzugsorts praktizierten Bekenntnis nicht entsprechen, ist der Anschluss an eine andere bekenntnisverwandte Kirche im Bereich der EKD-Gliedkirche des neuen Wohnsitzes möglich. Der Zugezogene bleibt in diesem Fall im Verband bekenntnisverwandter Kirchen. Während der Austritt gleichzusetzen ist mit der persönlichen, mit Außenwirkung dokumentierten Loslösung vom Bekenntnis, ermöglicht das votum negativum den Anschluss an eine andere evangelische Kirche im Bereich der EKD-Gliedkirche des Wohnsitzes nach einem Zuzug durch Übertritt ohne Austritt. Das evangelische Kirchenmitgliedschaftsrecht statuiert keine Zwangsmitgliedschaft, weil es nicht nur den Austritt respektiert, sondern darüber hinaus die Möglichkeit des Anschlusses an eine andere Religionsgemeinschaft sicherstellt.
Der Nachweis, das votum negativum geltend gemacht zu haben, ist aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb eines Jahrs nach Zuzug gegenüber der Kirche des Zuzugsorts zu erbringen und kann nicht dadurch geführt werden, dass der Bekenntnisangehörige seine Konfession bei der melderechtlichen Anmeldung nicht angibt. Das votum negativum wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zuzugs und bewirkt die Zuordnung zu einer Kirche, zu der eine noch engere Bekenntnisverwandtschaft besteht als zu der (Landes-)Kirche des Zuzugsorts. Sind bereits Kirchensteuern gezahlt, sind diese ohne Rechtsgrund bezahlt, so dass ein Erstattungsanspruch gegen den Kirchensteuergläubiger besteht. Da die KiStG der Länder auf die Verfahrensvorschriften der AO verweisen, kommt ein Rückerstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO in Betracht.
Die Jahresfrist gem. § 9 Abs. 4 i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 2 EKDKMitgliedG läuft erst, wenn dem Zuziehenden die neue Kirchenmitgliedschaft bewusst wird (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 64/86, KirchE 26 S. 101).
Den Kirchen bleibt es unbenommen, eine die Freistellung von der Kirchensteuer bewirkende Bescheinigung auszustellen, nachdem das Kirchenmitglied ein votum negativum geltend gemacht hat. Eine solche Bescheinigung bezieht sich lediglich auf die die Bescheinigung ausstellende Kirche und wirkt nicht über den territorialen Bereich dieser Kirche hinaus. Insbesondere bindet sie nach einem Umzug nicht die Kirche des Zuzugsorts (, KirchE 25 S. 57).
§ 8 EKDKMitgliedG hat insbesondere den Sinn, einem aus einer Gliedkirche der EKD zuziehenden Mitglied, das sein Bekenntnis in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes nicht gewahrt sieht, den Weg des Kirchenaustritts verbunden mit der Aufnahme in eine andere evangelische Kirche zu ersparen und einen einfacheren Weg des von der Mitgliedschaft in dieser Gliedkirche befreienden Eintritts in eine andere Religionsgemeinschaft (votum negativum) zu eröffnen ( 132/74, HFR 1977 S. 463; Revision zurückgewiesen, , KirchE 17 S. 318).
Tz. 41 Konfessionsangaben als Indiz für Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuerpflicht
Konfessionsangaben beim Einwohnermeldeamt oder beim Finanzamt sind ein Indiz für die Zugehörigkeit zu einer Kirche, aus dem Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen. Da der Steuerpflichtige mit der Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung versichert, seine Angaben „wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen” zu tätigen, ist ihm daran gelegen, die insoweit steuerrechtlich zutreffenden Eintragungen vorzunehmen.
Gibt jemand bei seinem Zuzug aus dem Ausland gegenüber der Meldebehörde an, der römisch-katholischen Kirche anzugehören, kann für die Kirchensteuerpflicht bis auf Weiteres an dieser Erklärung insbesondere dann angeknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Einkommensteuererklärungen als römisch-katholisch bezeichnet und jahrelang die Festsetzung von Kirchensteuer nicht beanstandet hat. Von den Folgen einer solchen Erklärung können sich getaufte Katholiken durch Kirchenaustritt lösen, für andere Personen kommt eine Berichtigung des Melderegisters in Betracht (, DVBl 2002 S. 72).
Auf den nach außen dokumentierten Willen (z. B. Angaben über die Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen oder Kirchensteuerzahlungen) kommt es insbesondere dann an, wenn das innerkirchliche Recht über die Mitgliedschaft in einer Kirche einen formalisierten Eintrittsakt nach einem Zuzug nicht vorsieht ( NWB SAAAA-62978).
Der Wille zur Mitgliedschaft bei Wohnsitzwechsel wird z. B. deutlich durch das Beibehalten der Konfessionsangabe „evangelisch” in der Einkommensteuererklärung, die widerspruchslose Entrichtung der Kirchensteuer und die Zahlung von Kirchgeld (, KirchE 17 S. 318; im Wesentlichen gleichlautend , n. v.).
Den Willen, einer bestimmten Kirche anzugehören, kann der Steuerpflichtige beispielsweise durch Angaben über seine Bekenntniszugehörigkeit in den Einkommensteuererklärungen und durch Kirchensteuerzahlungen deutlich machen (, BVerfGE 30 S. 415).
Tz. 42 Konfessionsangabe im Einwohnermeldeamt
a) Registrierung der Konfessionsangabe im Einwohnermeldeamt
Jeder Bürger ist aufgrund staatlicher Vorschriften verpflichtet, die Wohnsitznahme beim Einwohnermeldeamt zu dokumentieren. Durch das Ausfüllen des Meldeformulars gibt man zu erkennen, welchem Bekenntnis man zum Zeitpunkt des Umzugs angehört. Ein diesbezügliches behördliches Fragerecht nach der Konfessionszugehörigkeit besteht gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV. Eine bei der Meldebehörde angegebene Mitgliedschaft wird grds. nicht in Zweifel gezogen.
Weiter erfolgt die Registrierung der Konfession, wenn die Kirche hierüber das Einwohnermeldeamt informiert. Die Meldebehörde erhält z. B. eine Mitteilung über jede vollzogene Taufe. Die Registrierung der Kirchenzugehörigkeit wird insbesondere für die Eintragung des Kirchensteuersignals auf der Lohnsteuerkarte benötigt.
Die durch Taufe nach kanonischem Recht in Frankreich begründete katholische Kirchenmitgliedschaft besteht auch nach einem Umzug in die Bundesrepublik Deutschland fort. Die melderechtliche Konfessionsangabe dient insoweit der Vereinfachung der Erfassung katholischer Kirchensteuerpflichtiger (, KirchE 25 S. 393).
Die Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) sind gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV berechtigt, nach der Zugehörigkeit einer Kirche zu fragen (, FamRZ 1977 S. 56; ebenso , BStBl 1975 II S. 839, und , KirchE 3 S. 126).
b) Registrierung zwecks Datenübermittlung an die Kirche
Aufgrund der Konfessionsangabe erfolgt herkömmlich die Zuordnung zur zutreffenden Kirche. Die Daten des Konfessionsangehörigen sowie gegebenenfalls des Ehegatten und der Kinder werden an die Kirche übermittelt. Im Fall des Zuzugs eines Kirchenmitglieds wird die Kirche durch die Meldebehörde über die Angaben des Zuziehenden zu seinem religiösen Bekenntnis informiert (§ 32 MeldeG). Die freiwillig abgegebene Mitteilung über die Kirchenzugehörigkeit ist zugleich als ein mit Außenwirkung versehenes Indiz für das Einverständnis des Zuziehenden zu werten, von der Kirche des Wohnsitzes seelsorgerlich betreut zu werden, ohne dass hierfür noch eine zusätzliche ausdrückliche Willenserklärung notwendig wäre.
c) Rechtliche Einordnung der Konfessionsangabe
Bei der melderechtlichen Anmeldung macht der Zugezogene eine Aussage über das Faktum seiner Konfessionszugehörigkeit. Diese Angabe ist im Kontext der mitgliedschaftsrechtlichen Erfassung zu sehen und nicht mit der Aufnahme i. S. eines Beitritts zur Kirche des Zuzugsorts zu verwechseln. Daher ist die Konfessionsangabe auch nicht als eine auf den Eintritt in die Kirche bezogene Willenserklärung oder als eine Aufnahme- oder Beitrittserklärung, sondern als Wissenserklärung über die Konfessionszugehörigkeit zu qualifizieren. Weder das katholische Kirchenrecht noch § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG begründen eine unzulässige Gesetzesfiktion, weil die Angabe der Konfession nicht den gleichzeitigen Erwerb der Bekenntniszugehörigkeit und der Mitgliedschaft in der Kirche des Zuzugsorts zur Folge hat, sondern die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der Kirche des Zuzugsorts bewirkt. Die Eintragung bei der Meldebehörde ist keine Willenserklärung, denn dem Anmeldenden fehlt der Rechtsfolgewille, weil
er bei der Mitteilung seiner Konfession gegenüber der Meldebehörde nicht den Willen hat, eine Erklärung abzugeben, die als Rechtsfolge die Begründung einer Kirchenmitgliedschaft auslöst,
er diese Erklärung nicht an die Kirche als Erklärungsempfänger richtet,
er durch die Eintragungen auf dem Meldeschein die ihm aus Anlass eines melderechtlichen Vorgangs (z. B. An- oder Abmeldung) gestellten Fragen zu beantworten hat. Wie vielfach bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen treten die aus der Datenerhebung resultierenden Rechtsfolgen kraft Gesetzes, also unabhängig von dem Einverständnis oder einem Rechtsfolgewillen des Betroffenen ein. Es ist rechtlich nicht relevant, ob der Zugezogene seine Konfessionszugehörigkeit bei der Meldebehörde im Bewusstsein der eintretenden Rechtsfolgen oder sogar in der Absicht, sie herbeizuführen, angibt.
Da die melderechtliche Anmeldung insgesamt keine Willenserklärung erfordert, kann nicht für die Konfessionsangabe als eine der auf dem Meldeschein vorzunehmenden Eintragungen etwas anderes gelten. Insofern ist es unerheblich, dass es insbesondere für einen Ausländer nach dem Zusammenhang der übrigen Angaben fern liegt, dass an die Angabe über Zugehörigkeit zu einer Kirche automatisch die Kirchenmitgliedschaft in der Kirche des Zuzugsorts geknüpft wird, auch wenn der Zuziehende nicht weiß, dass Empfänger der Mitteilung auch die Kirche ist und insoweit auch das Bewusstsein fehlt, die Konfessionsangabe gegenüber der Kirche als Adressaten abgeben zu wollen.
Die Konfessionsangabe gegenüber der Meldebehörde ist eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Die Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Erklärenden kraft Gesetzes ein. Sie ist daher nicht wegen Irrtums anfechtbar ().
Die für das Melderegister bestimmten Erklärungen über die Religionszugehörigkeit können, weil sie Wissenserklärungen sind, nicht angefochten werden (, FamRZ 1977 S. 56).
d) Keine konstitutive Wirkung der Konfessionsangabe
Dem Konfessionseintrag bei der Meldebehörde kommt keine konstitutive Bedeutung zu, denn er lässt die Kirchenmitgliedschaft evident werden, jedoch nicht entstehen. Die Kirchenmitgliedschaft besteht bereits seit der Wohnsitznahme, auch wenn sie erst durch die melderechtliche Anmeldung publik wird. Eine nachgewiesenermaßen nicht bestehende Konfessionszugehörigkeit kann durch die Angabe bei der Meldebehörde und durch die Übermittlung dieser Daten an die Kirche nicht begründet werden; ebenso wenig wie eine bestehende Kirchenmitgliedschaft durch eine fehlende Konfessionsangabe beim Einwohnermeldeamt beendet werden kann.
Der Erklärung „ohne Konfession” (vd) bei der Meldebehörde kommt nach der Übersiedlung aus der DDR nach Bayern nur deklaratorische (rechtserläuternde), hingegen keine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zu ( NWB CAAAB-11848; ebenso , n. v.; ).
Gibt jemand bei seinem Zuzug aus dem Ausland gegenüber der Meldebehörde an, der römisch-katholischen Kirche anzugehören, kann für die Kirchensteuerpflicht bis auf Weiteres an dieser Erklärung insbesondere dann angeknüpft werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Einkommensteuererklärungen als römisch-katholisch bezeichnet und jahrelang die Festsetzung von Kirchensteuer nicht beanstandet hat. Von den Folgen einer solchen Erklärung können sich getaufte Katholiken durch Kirchenaustritt lösen, für andere Personen kommt eine Berichtigung des Melderegisters in Betracht (, DVBl 2002 S. 72).
Wer sich im ordnungsbehördlichen Formular bei der Meldebehörde zu einer Kirche bekennt, kann aus dieser nur im gesetzlich angeordneten Verfahren mit zivilrechtlicher Wirkung unter Fortfall der Kirchensteuerpflicht austreten (, KirchE 21 S. 224).
Die Konfessionsangabe gegenüber der staatlichen Meldebehörde, die aus der melderechtlichen Angabe resultierende Datenübermittlung an die Kirche und die anschließende Verarbeitung sowie die Verwertung dieser Information durch das Finanzamt setzen jeweils eine bis zum Wegzug bestehende Kirchenmitgliedschaft in einer bekenntnisidentischen oder -verwandten Kirche voraus. Sie verletzen keine Grundrechte des sich nach einem Umzug anmeldenden Bürgers und begründen keine verfassungsrechtlich verbotene kirchliche Zwangsmitgliedschaft ( VII C 16.62, BVerwGE 21 S. 330).
Nach § 1 Abs. 1 EKDKMitgliedG (ABl EKD 1976 S. 389) wird bei einem Zuzug im Jahre 1982 aus der Schweiz die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche, der Evangelischen Kirche Deutschlands vor allem durch die Taufe als evangelischer Christ und durch den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gliedkirche begründet. Die nach einem Zuzug aus dem Ausland im Einwohnermeldeamt abzugebende Erklärung betrifft nur die Bekenntniszugehörigkeit. Die Erklärung nach § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG ist als eine solche über die Bekenntniszugehörigkeit zu verstehen. Sie setzt nicht den Willen des Erklärenden zum Erwerb der Mitgliedschaft voraus (, BStBl 1995 II S. 475).
e) Keine Aufklärungspflicht des Einwohnermeldeamts
Eine Informationspflicht staatlicher oder kirchlicher Stellen über die Begründung und die Kirchensteuerpflicht, die aus der Konfessionsangabe offenkundig werden kann, besteht nicht. Dies widerspräche dem Charakter der Steuer als hoheitlicher Abgabe, die allein das Vorliegen der Voraussetzungen genügen lässt, an die das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, nicht aber andere Handlungen des Steuererhebungsberechtigten verlangt. Grds. hat der Steuerpflichtige selbständig festzustellen, ob er einer steuererhebungsberechtigten Kirche angehört.
Eine generelle Aufklärungspflicht der Meldebehörde zur Rechtsfolge der Kirchensteuerpflicht besteht nicht ().
Die Meldebehörde hat bei unterschiedlichen Konfessionsangaben keine Prüfmöglichkeiten und keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf eine eventuell notwendige formelle Austrittserklärung (, n. v.; ).
Dem Einwohnermeldeamt obliegt keine Aufklärungspflicht, den Zuziehenden über die kirchensteuerrechtlichen Folgen seines Zuzugs in eine bekenntnisverwandte Kirche zu informieren (, BStBl 1995 II S. 475, mit Anmerkung Meyer, ZevKR 1995 S. 357).
Tz. 43 Registrierung der Konfessionsangabe zwecks Ausstellung der Lohnsteuerkarte
a) Eintragung der Kirchensteuersignale auf der Lohnsteuerkarte
Die Gemeindebehörde stellt die Lohnsteuerkarte aus. Aufgrund der im Einwohnermeldeamt gemäß den Vorschriften des jeweiligen Landesmeldegesetzes registrierten Kirchenzugehörigkeit der Bürger wird ein Kirchensteuersignal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. vermerkt, dass keine Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Kirche besteht. Die Gemeinde als örtliche Finanzbehörde ist nach R 39.1 Abs. 1 und 4 LStR zur Vornahme dieser Eintragungen verpflichtet.
Für die kirchensteuererhebenden Kirchen werden Abkürzungen verwendet. Für die von den Finanzbehörden festgelegten einheitlichen Schlüssel (Religionszugehörigkeitsschlüssel) gelten die Bestimmungen der R 39.1 Abs. 4 LStR. Im Bundesgebiet werden folgende Abkürzungen als Kirchensteuersignale verwendet:
für die römisch-katholische Diözesen: rk, röm-kath, kt oder kath;
für die evangelischen Kirchen: lt, ev, evang, ev-luth, ev-lt, rf oder ref, auch fr;
für die altkatholische Kirche: ak;
für jüdische Gemeinden: jd, js, is, ib, iw, il;
für freireligiöse Gemeinden: fg, fb, fm und fs;
für Unitarier: ur.
Gehört der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche an, wird dies auf der Lohnsteuerkarte durch den Eintrag „–” oder „vd” (= verschiedene) vermerkt.
Bei verheirateten Arbeitnehmern wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und im Fall der konfessionsverschiedenen Ehe die des Ehegatten eingetragen, in allen übrigen Fällen nur diejenige des Arbeitnehmers.
Beispiele (s. auch H 39.1 LStH „Bescheinigung der Religionsgemeinschaft”):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitnehmer | Ehegatte | Eintrag |
ev | ev | ev |
ev | rk | ev/rk |
ev | - | ev |
- | ev | - |
Das Kirchensteuersignal dient der steuertechnischen Ausführung des bundesdeutschen Kirchensteuersystems. Der jeweilige Arbeitgeber benötigt die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und gegebenenfalls des der gleichen bzw. einer anderen kirchensteuererhebenden Kirche angehörenden Ehepartners, um die sich aus dem Bruttoarbeitslohn errechnende und sich aus der entstandenen Maßstabsteuer ergebende Kirchensteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abführen zu können.
Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer dürfen die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Kirchensteuersignal verlangen. Das Grundrecht der Religionsfreiheit wird nicht dadurch eingeschränkt, dass durch die Kirchensteuersignale auf der Lohnsteuerkarte die Kirchenmitgliedschaft bzw. die fehlende Zugehörigkeit zu einer Kirche offenkundig wird. Angaben über die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte zum Zwecke des Kirchenlohnsteuerabzugs sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
Selbst wenn die Eintragung der Konfessionszugehörigkeit trotz bestehender Kirchenmitgliedschaft in der Lohnsteuerkarte unterbleibt, entsteht kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass man als vermeintlich konfessionslos nicht zur Kirchensteuer herangezogen wird. Die Kirche als Steuergläubiger ist für die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte nicht verantwortlich ( 9 B 25.05, n. v).
Die Eintragung „–” auf der Lohnsteuerkarte, aus der sich ergibt, dass der Steuerpflichtige keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche angehört, ist mit den Grundrechten aus Art. 4 GG (negative Bekenntnisfreiheit) und mit Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 2 WRV vereinbar. Die Verpflichtung zu entsprechenden Angaben ergibt sich aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nicht lediglich aus Abschn. 108 Abs. 3 LStR ( NWB ZAAAA-68566). Der BFH hat damit die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das NWB FAAAB-13454 als unbegründet zurückgewiesen. Das FG München hat das Fragerecht der Gemeinden nach der Religionszugehörigkeit und eine entsprechende Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen für rechtlich zulässig erklärt. Die Verfassungsbeschwerde wurde gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (, n. v).
Die Verpflichtung zur Angabe der Kirchenzugehörigkeit des Steuerpflichtigen besteht gegenüber der Gemeinde und nicht gegenüber dem Arbeitgeber (als Privatperson). Die Gemeinde ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO verpflichtet, die so erhobenen Daten an den Arbeitgeber weiterzuleiten ( NWB FAAAB-13454).
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Eintragung zweier Striche ersichtlich wird, dass der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Der Konfessionslose wird auch nicht dadurch unzumutbar belastet, weil die kirchensteuererhebenden Kirchen durch die Kirchensteuersignale auf der Lohnsteuerkarte mittelbar unterstützt werden. Die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist mit den Gewährleistungen der Grundrechte aus Art. 4 GG und mit Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 2 WRV vereinbar (, HFR 2001 S. 907). Mit diesem Beschluss ist die Verfassungsbeschwerde gegen den NWB VAAAA-65877 und gegen das (EFG 1999 S. 299) nicht zur Entscheidung angenommen. In den Entscheidungsgründen gleichlautend NWB ZAAAB-09510.
Der Arbeitgeber darf die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers ohne Angabe der Konfessionszugehörigkeit nicht verlangen. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte und die insoweit erfolgende Offenbarung der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche ist durch die Garantie einer geordneten Besteuerung mit dem GG vereinbar. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft stellt das maßgebliche Besteuerungsmerkmal dar. Durch die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte werden Grundrechte nicht verletzt. Denn die durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, wird von der Verfassung selbst nicht nur allgemein durch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV, sondern speziell auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts durch die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV enthaltene Garantie einer geordneten Besteuerung eingeschränkt (, BVerfGE 49 S. 375).
Art. 137 Abs. 6 WRV ist den heutigen Gegebenheiten des Steuerrechts entsprechend dahin auszulegen, dass es der ausstellenden Behörde gestattet ist, auf einer Lohnsteuerkarte die ihr bekannte Konfession zu vermerken. Ein Arbeitnehmer kann die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Angabe seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht verlangen. Die über Art. 140 dem GG inkorporierten Artikel der WRV sind nicht durch Art. 4 Abs. 1 GG eingeschränkt (, BStBl 1975 II S. 839).
Die Kommunen sind zur Eintragung der gesetzlich angeordneten statistischen Erhebung der Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verpflichtet. Ein Anspruch auf Entfernung der Konfessionsangaben in den Unterlagen der Meldeämter ist nicht begründet ( Bf. II 7/74, KirchE 14 S. 144).
Die Eintragung der Religionszugehörigkeit oder der Nichtzugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist als Maßnahme der Steuerverwaltung zur Erhebung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren erforderlich. Aus Art. 4 Abs. 1 GG ergibt sich, dass keiner gezwungen wird, seinem Glauben oder religiösen Bekenntnis nach außen hin Ausdruck zu verleihen. Dem steht jedoch die Frage nach der äußeren Zugehörigkeit nicht entgegen, weil davon weitere Rechte und Pflichten abhängen. Daher besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Lohnsteuerkarte ohne Konfessionseintrag (, KirchE 13 S. 30; Revision zurückgewiesen, , BStBl 1975 II S. 839).
Die Gemeinde handelt bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte als Hilfsstelle des Finanzamts. Folglich ist die Veränderung der Lohnsteuerkarte ein dem Finanzamt zuzurechnender Verwaltungsakt. Die Eintragung „vd” auf der Lohnsteuerkarte im Feld Religionszugehörigkeit verletzt denjenigen nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2, 4, 12 GG, der seinem Arbeitgeber gegenüber seine Nichtkonfessionsgebundenheit nicht offenbaren will. Das Unterlassen der Eintragung, d. h. das Freilassen des Felds Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte, verhindert im Übrigen nicht, dass der Arbeitgeber von der Nichtkonfessionsgebundenheit des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt (, KirchE 11 S. 237).
Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft in die Lohnsteuerkarte gem. § 9 Abs. 3 Nr. 5 LStDV verstößt nicht gegen das GG (, BStBl 1968 II S. 785). Sie steht auch mit dem Landesverfassungsrecht in Einklang (BayVerfGH, Entscheidung v. 17. 10. 1967 - Vf. 134-VII-66, BayVBl 1968 S. 92).
Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte und die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind ein Verwaltungsakt. Es ist nicht zu beanstanden, dass auf einer in Niedersachsen ausgestellten Lohnsteuerkarte die Signale „lt.” und „rf.” zum Ausweis der Kirchenzugehörigkeit dienen (, BFHE 87 S. 524).
b) Datenschutz und Lohnsteuerkarte
Die aufgrund gesetzlicher Vorschriften angeordnete Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verstößt nicht gegen den Datenschutz. Auch die Datenschutz-Richtlinie der EG verbietet nicht die für die Kirchensteuererhebung notwendige Datenerhebung und -verarbeitung. Diese ist technischer Natur. Mit ihr ist keine Offenbarung der inneren Haltung als religiöse Überzeugung der Kirchenangehörenden i. S. der KiStG verbunden.
Die Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist mit dem Datenschutz vereinbar. Grundrechte werden nicht verletzt (, BVerfGE 49 S. 375).
c) Kirchenmitgliedschaft trotz fehlender Angabe auf der Lohnsteuerkarte
Die Kirchenmitgliedschaft besteht unabhängig von der Registrierung auf der Lohnsteuerkarte. Dem Kirchensteuersignal auf der Lohnsteuerkarte kommt keine rechtsbegründende, wohl aber eine die Rechtslage wiedergebende Wirkung zu. Daher ist die Lohnsteuerkarte von der Kommune zu ändern, wenn das Kirchensteuersignal fälschlicher Weise nicht eingetragen ist.
Selbst wenn die Eintragung der Konfessionszugehörigkeit trotz bestehender Kirchenmitgliedschaft in der Lohnsteuerkarte unterbleibt, entsteht kein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass man als vermeintlich konfessionslos nicht zur Kirchensteuer herangezogen wird. Die Kirche als Steuergläubiger ist für die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte nicht verantwortlich ( 9 B 25.05, n. v).
Der Erklärung „ohne Konfession” (vd) auf der Lohnsteuerkarte kommt nach der Übersiedlung aus der DDR nach Bayern nur deklaratorische (rechtserläuternde), hingegen keine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zu ( NWB CAAAB-11848).
Aus Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zur Konfession folgt keine endgültige Bindungswirkung ( und A 2 K 256/96).
Die Angabe „ohne Konfession” auf der Lohnsteuerkarte ist kein Beweis für einen wirksamen Kirchenaustritt ( VII [XIII] 154/81 Ki, KirchE 24 S. 281).
d) Voraussetzungen für eine Änderung der Angaben auf der Lohnsteuerkarte
Die für den Kirchensteuerabzug maßgeblichen Angaben auf der Lohnsteuerkarte ändert die Kommune auf Antrag des Arbeitnehmers, wenn der Grund für eine Änderung in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen wird. Ursache für eine Änderung sind die Aufnahme in die Kirche, der Übertritt in eine andere Konfession oder der Kirchenaustritt. Nachweise, bei deren Vorlage die Lohnsteuerkarte geändert werden darf, sind die amtliche Austrittsbescheinigung des Standesamts oder die Mitteilung der Kirche.
Die Anerkennung kirchenrechtlicher Verpflichtungen durch Eintrag der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche auf der Lohnsteuerkarte bestätigt den Wiedereintritt in die Kirche (VG Wiesbaden, Urteil v. 2. 3. 1995 - IX/V E 80/90).
Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs ist es unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt eine Berichtigung des Konfessionseintrags in der Lohnsteuerkarte wirksam geworden ist (, KirchE 20 S. 117).
Tz. 44 Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung
a) Verpflichtung zur Konfessionsangabe
Die Frage nach der Konfession in der Einkommensteuererklärung wird gestellt, damit das Finanzamt den Steuerpflichtigen als Mitglied einer steuererhebenden Kirche erkennt und ihn als solchen respektiert. Das Finanzamt nimmt die Konfessionsangabe entgegen, ohne deren Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, zumal es entsprechend der staatlichen Neutralität im kirchlichen Bereich die Richtigkeit dieser persönlichen Eintragung nicht überprüft. Folglich wird vorausgesetzt, dass die Taufe erfolgt und die Bekenntniszugehörigkeit gegeben ist.
Rechtliche Bedenken gegen die Erhebung und Verarbeitung der Konfessionsangabe bestehen auch nicht dadurch, dass der Staat an die theologischen Kriterien der Bekenntniszugehörigkeit als Tatbestandsvoraussetzung anknüpft und insoweit das staatliche Rechtssystem auf theologische Begriffe Bezug nimmt und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen ableitet. Das Kirchensteuersignal auf der Lohnsteuerkarte, die Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung und die daraus resultierende Verarbeitung dieser Information für Kirchensteuerzwecke abstrahieren vom Inhalt des Bekenntnisses und sind daher konfessionell neutral gestaltet.
Der Einkommensteuererklärung kommt eine Doppelfunktion zu. Sie gilt zum einen für die Einkommensteuer, zum anderen aber auch für die Kirchensteuer ( NWB OAAAB-09489).
Ohne Absehen von dem Erfordernis der Taufe wird an einer Selbstauskunft, der freiwilligen Angabe des Zuziehenden angeknüpft. Unter solchen Umständen kommt einer nach außen hin erkennbaren und dem Steuerpflichtigen zurechenbaren Willensäußerung, einer Religionsgesellschaft anzugehören, ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie in dem Fall, dass die Kirche auf einen formalisierten Beitrittsakt völlig verzichtet. Die persönlichen Erklärungen eines Steuerpflichtigen zu einer Mitgliedschaft können dann einer Steuererklärung zugrunde gelegt werden, wenn er sich bei seiner polizeilichen Anmeldung als konfessionsangehörig bezeichnet, die Einkommensteuererklärungen mit dem Konfessionsmerkmal versehen hat und die darauf erfolgten Festsetzungen der Kirchensteuer nicht angefochten hat (, DVBl 2002 S. 72).
Die Zugehörigkeit zum Bekenntnis kann auch durch eine Eintragung der Konfessionszugehörigkeit in der Steuererklärung zum Ausdruck gebracht werden. Ob darüber hinaus auch Angaben in den Lohnsteuerkarten enthalten sind, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Die Angaben in den Steuererklärungen reichen für sich genommen bereits aus (VG Halle, Urteil v. - 2 A 912/98, n. v.; VG Halle, Urteil v. - 2 A 778/96).
Die Bekenntniszugehörigkeit bringt der Steuerpflichtige i. d. R. dadurch zum Ausdruck, dass er in der Steuererklärung die Konfessionszugehörigkeit „ev” einträgt. Eine derartige Eintragung ist für ein Bekenntnis ausreichend (VG Halle, Urteil v. - 2 K 79/96; , EFG 1996 S. 289).
Der Bekenntniswille zur Zugehörigkeit zu einer steuererhebungsberechtigten Kirche wird durch die Eintragung eines „ev” im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung geäußert (, EFG 1996 S. 289; , EFG 1995 S. 1115).
Da (und insoweit) ein Wiedereintritt in die Kirche nicht formalisiert ist, ist er für die Finanzbehörde nicht erkennbar. Diese ist daher zur Nachprüfung einer Konfessionsangabe in der Steuererklärung nicht verpflichtet (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 56/89, KirchE 27 S. 265).
Mit der Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung wird der Wille zum Ausdruck gebracht, der angegebenen Kirche (nach einem Kirchenaustritt) wieder angehören zu wollen (, KirchE 14 S. 279).
b) Kirchensteuerpflicht trotz fehlender Konfessionsangabe
Unterlässt ein steuerpflichtiges Kirchenmitglied die Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung, werden unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht. Da die Steuerpflicht nicht allein von den Angaben des Steuerpflichtigen abhängt, wird dennoch Kirchensteuer in Konsequenz der bestehenden Kirchenmitgliedschaft festgesetzt und erhoben.
Der Erklärung „ohne Konfession” – (vd) oder (–) – in der Einkommensteuererklärung kommt nach der Übersiedlung aus der DDR nach Bayern nur deklaratorische (rechtserläuternde), hingegen keine konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung zu ( NWB CAAAB-11848).
c) Steuerhinterziehung bei unzutreffender Konfessionsangabe
Die (bewusst oder in Kauf genommene) unrichtige Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung ist u. U. als Steuerhinterziehung zu werten.
Durch die unrichtige Konfessionsangabe im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung bezüglich der Religionszugehörigkeit werden unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht, die auch zu einer Steuerverkürzung führen können, so dass die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für hinterzogene und leichtfertig verkürzte Steuern für die Kirchensteuer gilt. Vorsatz insoweit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige in früheren Jahren bereits zur Kirchensteuer herangezogen worden war und ihm seine Steuerpflicht aufgrund der Kirchenzugehörigkeit bekannt gewesen sein musste. Ein Tatbestandsirrtum liegt nicht vor. Auch einem steuerlichen Laien muss sich die Feststellung aufdrängen, dass die Angaben in der Steuererklärung und die entsprechende Festsetzung von Kirchensteuer zueinander in Bezug stehen. Daraus folgt zwangsläufig die Erkenntnis, dass ein Steuervorteil eintritt, wenn die Religionszugehörigkeit verneint wird. Auch als steuerlicher Laie kann man erkennen, dass eine in einer Einkommensteuererklärung gestellte Frage zur Ermittlung der steuerlich relevanten Verhältnisse dienen soll und daher nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig zu beantworten ist (, EFG 1999 S. 362).
Fehlende Angaben zur Konfession in der Einkommensteuererklärung trotz bestehender Religionszugehörigkeit sind unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen im Rahmen der Prüfung von Steuerhinterziehung. Für den bedingten Vorsatz bei Steuerhinterziehung reicht es aus, dass beim Steuerpflichtigen Zweifel im Hinblick auf die Kirchenzugehörigkeit bestanden haben und trotzdem keine Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung erfolgte oder das Finanzamt über den Sachverhalt informiert wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen selbst oder einem Steuerberater ausgefüllt wurde (, NdsRPfl. 1998 S. 56).
d) Überprüfung der Konfessionsangabe
Der Steuerpflichtige hat vor Abgabe der Steuererklärung die darin enthaltenen Angaben zu überprüfen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragt. Der Steuerpflichtige handelt grob fahrlässig, wenn er die Beantwortung der Fragen über die persönlichen Verhältnisse, auch die der Kirchenzugehörigkeit nicht nachprüft.
Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters schließt die steuerrechtliche Verantwortung des Steuerpflichtigen nicht aus. Vielmehr nimmt derjenige, der bewusst unrichtig über steuerliche Tatsachen (wie z. B. über die Religionszugehörigkeit) informiert, auch das damit verbundene Risiko einer unrichtigen rechtlichen Würdigung auf sich und ist mit den eintretenden Konsequenzen einverstanden. Er handelt dann zumindest mit bedingtem Vorsatz (, EFG 1999 S. 362).
Hat ein Steuerpflichtiger Erklärungen über seine Kirchenzugehörigkeit abgegeben, obwohl sich ihm Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen, entfällt ein Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung ergangener Kirchensteuerbescheide (, EFG 1998 S. 236).
Der Steuerpflichtige verstößt in grober Weise gegen die Sorgfaltspflicht, wenn er trotz bestehender Konfessionslosigkeit in der Steuererklärung eine Konfessionszugehörigkeit angibt. Angesichts dessen, dass es sich bei der Frage der Kirchenzugehörigkeit um einen höchstpersönlichen und damit entscheidend im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegenden Umstand handelt und dass es bei der Beantwortung der Spalte über die Kirchenzugehörigkeit nur zwei Alternativen gibt, stellt eine wie im Streitfall geschehene Falschangabe einen groben Verstoß der Sorgfaltspflicht dar ().
Wer seine Einkommensteuererklärung unterschreibt, ohne sie hinsichtlich der Angabe über die Konfessionszugehörigkeit überprüft zu haben, handelt hinsichtlich eines dadurch entstehenden Fehlers bei der Kirchensteuerfestsetzung grob fahrlässig ().
Auch wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater gefertigt worden ist, handelt der Steuerpflichtige grob fahrlässig, wenn er die Beantwortung der Fragen über die persönlichen Verhältnisse (hier Kirchenzugehörigkeit) nicht nachprüft (, EFG 1987 S. 158).
Unterzeichnet der Steuerpflichtige ohne weitere Überprüfung die vom Steuerberater ausgefüllte Steuererklärung und sind die darin ausgefüllten Religionsangaben unzutreffend, liegt darin ein grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ().
e) Keine offenbare Unrichtigkeit bei unzutreffender Konfessionsangabe
§ 129 AO findet bei einer unzutreffenden Eintragung der Konfessionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen keine Anwendung. Folglich kommt auch eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 AO nicht in Betracht.
§ 129 AO gilt nicht für ein offenbares Versehen des Steuerpflichtigen, insbesondere nicht für die falsche Eintragung der Konfessionszugehörigkeit durch den Steuerpflichtigen selbst. Eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 AO scheidet dann wegen grober Fahrlässigkeit aus. Grobe Fahrlässigkeit liegt auch vor, wenn nach dem Bekanntwerden der Tatsachen versäumt wird, rechtzeitig Einspruch einzulegen ().
Wer sich in der für die Kirchensteuerfestsetzung maßgeblichen Einkommensteuererklärung als Kirchenmitglied bezeichnet, obwohl er aus der Kirche ausgetreten ist, kann weder die Rückzahlung der aufgrund des bestandskräftigen Kirchensteuerbescheids geleisteten Kirchensteuer noch die Aufhebung dieses Bescheids, noch die Erstattung dieser Steuern verlangen (VG Oldenburg, Urteil v. - 1 OS VG A 165/87 De, KirchE 26 S. 12).
f) Keine Nichtigkeit des Steuerbescheids
Da die unzutreffende Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung nicht als ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler zu charakterisieren ist, führt sie nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.
Ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler entsteht nicht dadurch, dass das Kirchensteueramt aufgrund der Angabe „ev” in der Einkommensteuererklärung von der Kirchenmitgliedschaft ausgeht, selbst wenn eine Kirchenmitgliedschaft nicht gegeben ist ().
Ein Kirchensteuerbescheid, durch den ein aus der Kirche Ausgetretener zur Kirchensteuer herangezogen wird, ist nicht nichtig, wenn der Herangezogene in der Ersterklärung angegeben hat, dass er einer erhebungsberechtigten Kirche angehöre und die Kirchensteuerbehörde keinen Anlass hatte, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Die Nichtigkeit eines Steuerbescheids zeichnet sich dadurch aus, dass er an einem schweren, für jedermann ohne Schwierigkeiten erkennbaren Mangel leidet „Evidenztheorie” (, KirchE 19 S. 139; Revision zurückgewiesen, , BStBl 1983 II S. 278).
Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf berufen, dass eine Tatsache oder ein Beweismittel der Finanzbehörde hätte bekannt sein müssen, wenn er seinerseits den Sachverhalt nicht richtig dargetan, also seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (, BStBl 1972 II S. 106; , BStBl 1959 III S. 86). Dabei kommt der Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zu. Er hat den für die Besteuerung erheblichen Sachverhalt eindeutig, vollständig und richtig zu schildern. Objektiv unwahre Angaben in der Steuererklärung gehen zulasten des Steuerpflichtigen (; , EFG 1984 S. 383).
Ein Kirchensteuerbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der Steuerpflichtige nicht Kirchenmitglied war, wenn er in der Einkommensteuererklärung unter der Rubrik Religion „ev.-luth.” angegeben hat (VG Stade, Gerichtsbescheid v. 15. 3. 1989 - 1 A 257/88, KirchE 27 S. 61; Berufung erfolglos, OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 56/89, KirchE 27 S. 265).
Es kann dahinstehen, ob die ohne Bekenntniswillen irrtümlich erfolgte Angabe als „evangelisch” auf der Steuererklärung zur Aktivierung der Kirchenmitgliedschaft nach zuvor erfolgtem Austritt ausreicht. Den Steuerpflichtigen trifft der Vorwurf groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, wenn er erst nach Eintritt der Bestandskraft des Kirchensteuerbescheids mitteilt, im von der Steuer erfassten Veranlagungszeitraum nicht Kirchenmitglied gewesen zu sein. Die Heranziehung eines Kirchennichtmitglieds zur Kirchensteuer durch Bescheiderteilung ist kein nichtiger, sondern ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO liegt nicht vor, wenn ein Fehler aus der Steuererklärung übernommen und der Veranlagung zugrunde gelegt wurde (, EFG 1987 S. 158).
Ein Steuerbescheid ist nur dann nichtig, wenn er unter einem für jedermann ohne Schwierigkeiten erkennbaren Mangel leidet. Ein solcher Mangel liegt nicht vor, wenn der zur Kirchensteuer Herangezogene nicht Mitglied der evangelischen Kirche war, aber bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt und auf den Einkommensteuererklärungen die Frage nach der Religionszugehörigkeit immer mit „evangelisch” beantwortet hat ().
Die Kirchensteuerpflicht endet
durch Ende oder Wegfall der Einkommensteuer- oder Lohnsteuerpflicht,
durch Tod,
durch Wegzug aus dem Bereich der kirchensteuererhebenden Kirche,
durch Austritt,
durch Übertritt zu einer anderen Kirche.
Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs setzt die Erfüllung der Kriterien Taufe, Bekenntnis und Wohnsitz voraus und endet durch Tod, Wegzug oder Kirchenaustritt (, EFG 1996 S. 289).
Die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geschieht durch Tod, Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft und Austritt (VG Oldenburg, Urteil v. - A 71/79 A, KirchE 18 S. 303).
Tz. 45 Ende der Kirchensteuerpflicht durch den Tod
Mit dem Tag des Todes endet die Kirchensteuerpflicht. Da die Kirchensteuer eine akzessorische Maßstabsteuer zur Einkommensteuer und Lohnsteuer ist, enden zeitgleich die staatliche und die kirchliche Steuerpflicht. Dies gilt selbst dann, wenn in staatlichen oder kirchlichen Steuerordnungen das Monatsende des Sterbemonats als Ende der Steuerpflicht genannt wird. Zu beachten ist, dass nach § 45 AO die Kirchensteuerschuld auf die Erben übergeht.
Tz. 46 Kirchensteuer im Erbfall (Rechtsnachfolge)
Wie jede Nachlassverbindlichkeit entsteht auch die Kirchensteuerschuld zunächst in der Person des Erblassers. Nur auf dessen Konfessionszugehörigkeit ist abzustellen. Auf die Konfessionszugehörigkeit des Rechtsnachfolgers kommt es nicht an.
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gehen sowohl die entstandenen als auch die bereits festgesetzten Steuerforderungen auf den Erben über. Bei der Festsetzung der Kirchensteuer ist auf die Konfession des Erblassers abzustellen, weil in seiner Person die Steuer entstanden ist. Die Konfession des Erben ist insoweit nicht relevant ().
Die mit einem Erbfall eingetretene erhöhte Steuerbelastung ist die Kehrseite der gern in Kauf genommenen Schokoladenseite eines Einkommens- bzw. Vermögenszuwachses. Nichts anderes gilt für die Kirchensteuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser nicht Kirchenmitglied war (, EFG 1988 S. 130).
Tz. 47 Ende der Kirchensteuerpflicht bei Wegzug
Bei Wegzug endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der kirchensteuerberechtigten Kirche aufgegeben wurde. Zu beachten ist, dass danach die Kirchensteuerpflicht in der kirchensteuererhebenden Kirche des Zuzugsorts begründet wird.
Tz. 48 Kirchensteuerpflicht bei Konfessionswechsel
Die Kirchensteuerpflicht endet bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Steuerpflichtigen und an die Meldebehörde reicht aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht. Ansonsten wirkt ein Übertritt zu einer anderen kirchlichen Körperschaft hinsichtlich der beendeten Mitgliedschaft wie ein Austritt (so geregelt in Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen; keine Beteiligung staatlicher Stellen in Baden-Württemberg). Die Kirchensteuerpflicht gegenüber dem neuen Kirchensteuergläubiger beginnt mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht in Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz; in den übrigen Ländern mit Anfang des Monats, der auf die Begründung der (neuen) Zugehörigkeit folgt, nicht jedoch vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
Nach dem Kirchenaustrittsgesetz NW setzt ein Wechsel zwischen verschiedenen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften, der Wirkung im staatlichen Bereich erfahren soll, grds. vorher den formgerechten Austritt aus der bisherigen Religionsgesellschaft voraus; der Übertritt kann nicht durch eine formlose Aufnahme bewirkt werden. Die römisch-katholische und die alt-katholische Kirche sind verschiedene öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgesellschaften i. S. des Kirchenaustrittsgesetzes NW (, KirchE 36 S. 212).
Die katholische Taufe eines evangelischen Christen hebt die evangelische Kirchenmitgliedschaft nicht auf; diese kann nur durch formwirksamen Austritt beendet werden. Das durch die Taufe begründete und für die Kirchenmitgliedschaft konstitutive Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche wird weder durch die erneute Taufspende sub conditione in der katholischen Kirche noch durch den Empfang des Firmsakraments beseitigt. Ob diese Konversion ohne vorherigen Austritt nach innerkirchlichem Recht wirksam ist, ist nach staatlichem Recht ohne Bedeutung. Der Übertritt (Konversion), d. h. der Wechsel des Kirchensteuerpflichtigen von einer Kirche in die andere, setzt schon aus Gründen der Rechtsklarheit einen Austritt aus der alten und einen Eintritt in die neue Kirche voraus, um Doppelmitgliedschaften zu vermeiden (, EFG 1994 S. 167).
Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft in der evangelisch-lutherischen Kirche bedarf es, neben dem gegebenenfalls erforderlichen Nachweis des Austritts aus einer anderen Glaubensgemeinschaft, einer Aufnahme des Eintrittswilligen. Die Wiederaufnahme vollzieht sich durch die Stellung eines entsprechenden Antrags und der Annahme durch den Pfarrer. Eine doppelte Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und in der evangelisch-lutherischen Kirche ist nicht möglich. Ein aufschiebend bedingter Aufnahmeantrag bzw. eine aufschiebend bedingte Aufnahme kann, zumindest bezüglich der Wirkungen der Mitgliedschaft in den staatlichen Bereich hinein, nicht als rechtsgültig anerkannt werden. Die Kirchenmitgliedschaft ist eine Frage des Personenstands und als solche bedingungsfeindlich ().
Das Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit schließt die Befugnis ein, das Bekenntnis zu wechseln oder aus einer Religionsgemeinschaft oder einer weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten. Kinder können das Recht der Glaubens- und Gewissensfreiheit solange nicht selbständig ausüben, solange sie sich noch keine wertende Meinung in diesem Bereich zu bilden vermögen (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, KirchE 10 S. 21).
Tz. 49 Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt
Durch den Austritt trennt sich der Austretende von derjenigen Kirche, deren Mitglied er ist. Er sagt sich damit zugleich los vom Bekenntnis, durch das sich die betroffene Kirche konstituiert. Daher beinhaltet der Kirchenaustritt eine bekenntnisbezogene Erklärung, selbst wenn der Ausgetretene sein Verhalten nicht so wertet.
Es bleibt der jeweiligen Kirche überlassen, welche Bedeutung und Wirkung sie einem vor einer staatlichen Behörde vollzogenen Kirchenaustritt beimisst. In den Gliedkirchen der EKD endet die Kirchenmitgliedschaft eines Austretenden mit dem Wirksamwerden der nach staatlichen Recht zulässigen Austrittserklärung. Das katholische Kirchenrecht kennt keinen Kirchenaustritt. Der Austretende bleibt nach katholischem Verständnis weiterhin Mitglied (cc. 96 und 204 CIC), obwohl er sich durch sein Verhalten exkommuniziert. Er unterliegt deshalb einer Kirchenstrafe. Ein Ausgetretener darf am sakramentalen Leben der katholischen Kirche erst wieder teilnehmen, wenn er bereit ist, seine Austrittserklärung rückgängig zu machen.
Mit dem förmlichen Kirchenaustritt endet auch bei freiwilliger Fortzahlung des Kirchenbeitrags die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und damit die Berechtigung, kirchliche Ämter in der Gemeinde zu führen. Ein anderes Erhebungsverfahren als der von der Synode beschlossene Kirchensteuereinzug durch staatliche Stellen kann nicht durch Austritt oder vor Kirchengerichten, sondern nur auf dem durch die Kirchenverfassung vorgesehenen Weg über eine Synodenentscheidung erreicht werden (VG der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, VG 3/94, KuR 1996 S. 193).
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern durch Austritt vor dem Standesamt ist abschließend geregelt. Durch privatrechtliche Erklärung kann hiervon nicht abgewichen werden ().
Innerkirchliches Recht, das an den Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung den Verlust der Mitgliedschaft knüpft, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (VG Darmstadt, Urteil v. - IV E 109/72, KirchE 14 S. 13).
Die innerkirchliche Bedeutung des Kirchenaustritts kann das Gericht nicht unter Bezugnahme auf das kirchliche Mitgliedschaftsverständnis feststellen, weil dem Staat keine Kompetenz zur Entscheidung über innerkirchliche Angelegenheiten zusteht (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 13 W 96/71, NJW 1972 S. 776).
Bei der evangelisch-lutherischen Kirche verliert derjenige, der sich durch einen nach dem staatlichen Recht zugelassenen Kirchenaustritt von der Landeskirche lossagt, auch die Zugehörigkeit zur Kirch(en)gemeinde (LG Hildesheim, Beschluss v. - 5 T 126/71, KirchE 12 S. 172).
Die Entscheidung darüber, ob durch die Austrittserklärung die Zugehörigkeit zur Kirche tangiert wird oder nicht, bleibt der betroffenen Kirche überlassen (AG Hagen, Beschluss v. - 7b Gen. I/9, KirchE 10 S. 386).
Tz. 50 Regelungsnotwendigkeit des verfassungsrechtlich garantierten Kirchenaustritts
a) Verfassungsgarantie des Kirchenaustritts
Art. 4 Abs. 1 GG beinhaltet das Recht auf negative Bekenntnisfreiheit und negative Vereinigungsfreiheit. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche kann jederzeit mit Wirkung für das staatliche Recht beendet werden. Dies vermeidet ein ungewolltes Behaften in einer Kirche sowie eine Zwangsmitgliedschaft. Der Ausgetretene kann sich denjenigen Folgen der Kirchenmitgliedschaft entziehen, die nicht innerkirchlich bedingt sind, sondern in den staatlichen Bereich hineinwirken. Hieraus ergibt sich die Relevanz eines Austritts aus einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt. Nach dem wirksam vollzogenen Kirchenaustritt betrachtet der Staat den Ausgetretenen nicht mehr als Kirchenmitglied, so dass dieser u. a. nicht mehr zu solchen öffentlichen Abgaben herangezogen werden darf, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden. Daher entfallen die Voraussetzungen für die Kirchensteuer.
Eine Hinweispflicht des Steuerberaters auf die Möglichkeit, aus der Kirche auszutreten, besteht nicht.
Weist der Steuerberater nicht auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und die damit verbundene Steuerersparnis hin, stellt dies keine Pflichtverletzung dar, die eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung begründen könnte, weil es sich insoweit um eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten handelt, auf die Einfluss zu nehmen dem Steuerberater versagt ist (, DStR 2005 S. 621).
Soweit der Kirchenangehörige die Möglichkeit hat, seine Kirchenmitgliedschaft jederzeit durch einen Kirchenaustritt zu beenden, verstößt die in Art. 2 Abs. 1 KiStG festgelegte Verpflichtung der Mitglieder, Kirchensteuer zu zahlen, nicht gegen die Bayerische Verfassung als höherrangiges Recht (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 3-VII-99, DVBl 2001 S. 469).
Der Staat ist verpflichtet, eine Form der Austrittserklärung vorzugeben, die der Kirche die Möglichkeit bietet, hieran das Ende des kirchenrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnisses zu knüpfen ( Bf. II 7/74, KirchE 14 S. 144).
Der staatliche Gesetzgeber ermöglicht einen Kirchenaustritt unbeschadet dessen, ob die betreffende Kirche dies innerkirchlich anerkennt ( M 51 V 73, BayVBl 1975 S. 88).
Die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen begründet keine Zwangsmitgliedschaft und verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Kirchenangehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden (, BVerfGE 30 S. 415).
b) Regelungspflicht des Staats im Hinblick auf den Kirchenaustritt
Die Formalisierung des Kirchenaustritts ist nicht als Schikane des Landesgesetzgebers zulasten des Austrittswilligen gedacht. Die vorgeschriebene Form bewirkt Rechtsklarheit und Rechtssicherheit über die Wirkung des Kirchenaustritts, künftig nicht mehr mit der staatlichen Durchsetzung der Kirchensteuer trotz der nach kirchlichem Recht möglicherweise weiterhin bestehenden Mitgliedschaftspflichten rechnen zu müssen. Auch für den Staat ist die Formalisierung des Kirchenaustritts notwendig, um auf diese Weise den Kirchen gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass die Kirchenmitgliedschaft des Ausgetretenen für den staatlichen Bereich nicht mehr besteht und infolgedessen nach einer kurzen Übergangsfrist auch nicht mehr die Verpflichtung, Kirchensteuer zu zahlen.
In einem Kirchenaustritt kann nicht ohne Weiteres die konkludente Erklärung gesehen werden, auch getauft zu sein. Denn eine Kirchenaustrittserklärung kann beispielsweise auch dazu dienen, eine bestehende Unsicherheit über das Nichtvorliegen einer Kirchenmitgliedschaft zumindest für die Zukunft zu beseitigen.
Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts richtet sich allein nach den formalisierten Regelungen des bürgerlichen Rechts. Innerkirchliches Recht ist hier nicht maßgebend ( 10 A 473.90).
Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche ist eine Frage des Personenstands. Dieser kann nur durch Vollziehung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten verändert werden (; ; , BStBl 1978 II S. 273).
Soweit der Staat das Recht der Kirchensteuererhebung gewährt, sprechen Gesichtspunkte der Rechtsstaatlichkeit dafür, dass er auch regelt, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung diesbezüglicher Hoheitsgewalt infolge Kirchenaustritts ihr Ende findet. Eine solche Regelung hat nur bürgerliche Rechtsfolgen und lässt die Frage, wozu sich das frühere Kirchenmitglied nach dem Austritt bekennen will, unberührt (, KirchE 14 S. 163).
Der Staat hat ein Interesse daran zu erfahren, dass für seinen Bereich Rechtsklarheit über den Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zu einer Kirche besteht. Dies ist hinsichtlich des Austritts bei denjenigen Kirchen nicht gewährleistet, die einen Kirchenaustritt nicht zulassen. Dass die Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung nur unter Wahrung bestimmter Formen möglich ist, entspricht der öffentlich-rechtlichen Bedeutung, die dieser Erklärung zukommt. Unbeschadet der negativen Bekenntnisfreiheit besteht gegenüber Behörden die Pflicht zur Offenbarung der Zugehörigkeit zu einer Kirche. Art. 140 GG wird insoweit durch Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV eingeschränkt ().
Die Formvorschriften über einen Kirchenaustritt erfüllen das Postulat der Rechtssicherheit als Teil des Rechtsstaatsgrundsatzes. Es wäre unangemessen, wollte man den Kirchen die Entgegennahme von nicht von ihrem Organisationsraum betroffenen Erklärungen übertragen (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, KirchE 10 S. 21).
c) Keine Austrittsmöglicheit nur mit Wirkung für die Kirchensteuer
Es gibt keinen Kirchenaustritt, der sich ausschließlich auf die öffentlich-rechtlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft bezieht, verbunden mit dem Anliegen, die Mitgliedschaft im innerkirchlichen Bereich beizubehalten.
Es ist nicht möglich, nur mit Wirkung auf die Kirchensteuerpflicht aus der Kirche auszutreten (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 3-VII-99, DVBl 2001 S. 469).
Bei der Regelung des Kirchenaustritts stellt das KiStG auf die Mitgliedschaft in der Kirche, das Bekenntnis als solches und nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Diözese ab. Die sich aus der Kirchenmitgliedschaft ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und Wirkungen bedeuten nicht, dass diese zugleich in eine öffentlich-rechtliche im Hinblick auf den Staat und eine innerkirchliche aufgeteilt werden können. Der Kirchenmitgliedschaft liegt vielmehr ein einheitlicher rechtlicher und tatsächlicher Sachverhalt zugrunde. Dem Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KiStG liegt die Vorstellung von einem Austritt aus der Religionsgemeinschaft mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zugrunde, nicht diejenige von einem lediglich öffentlich-rechtlich wirkenden Austritt (, BayVBl 1975 S. 88).
Ein Kirchenaustritt bewirkt, dass die staatskirchenrechtlichen Wirkungen der Kirchenzugehörigkeit beendet werden. Die Gültigkeit der Kirchenaustrittserklärung wird beeinträchtigt und ein unzulässiger teilweiser Kirchenaustritt liegt vor, wenn sich die Austrittserklärung ausdrücklich nur auf einen Teil der staatskirchenrechtlichen Wirkungen der Kirchenzugehörigkeit bezieht (OLG Oldenburg, Beschluss v. - 5 Wx 23/71 und 5 Wx 24/71, KirchE 12 S. 333).
Es gibt keinen Kirchenaustritt, der sich nur auf die Kirchensteuerpflicht beschränkt, aber eine allgemeine glaubenstechnische Kirchenmitgliedschaft aufrecht erhält. Daran ändert sich auch nichts, wenn staatlicherseits nichts anderes geregelt ist bzw. geregelt werden kann (LG Osnabrück, Beschluss v. - 6 T 142/69).
Das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. 30. 11. 1920 unterscheidet nicht zwischen dem Austritt in kirchensteuerpflichtiger Hinsicht und dem Austritt in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft. Ein Austritt unter einem Vorbehalt, der diesbezüglich eine Unterscheidung beabsichtigt, ist unwirksam (AG Hagen, Beschluss v. - 7b Gen. I/9, KirchE 10 S. 386).
d) Ausländer und Kirchenaustritt in Deutschland
Ob das Recht des Herkunftslands eines Ausländers den Kirchenaustritt kennt, ist für einen Austritt in Deutschland nicht relevant.
Der Eintragung einer Konfession in einem in der ehemaligen Sowjetunion ausgestellten Pass kann keine konstitutive Bedeutung beigemessen werden (, EFG 1995 S. 690; Nichtzulassunsgbeschwerde als unzulässig verworfen, NWB QAAAB-37040).
In Belgien ist eine dem deutschen Kirchenaustritt vergleichbare Lösung von den Rechten und Pflichten aus der katholischen Kirchenmitgliedschaft nicht möglich. Katholische Belgier müssen daher, um nicht der Kirchensteuerpflicht zu unterliegen, bei ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland vor der zuständigen Stelle den Kirchenaustritt erklären, selbst, wenn sie von ihrer belgischen Gemeinde nicht mehr als Mitglied geführt wurden (, KirchE 26 S. 344).
Ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender und hier kirchensteuerpflichtiger Italiener katholischer Konfession kann rechtswirksam seinen Kirchenaustritt auch dann erklären, wenn das italienische Staatskirchenrecht keine entsprechende Regelung enthält (, KirchE 18 S. 151).
e) Vereinbarkeit der Austrittsvorschriften mit der Verfassung
Die landesrechtlich geregelten Kirchenaustrittsvorschriften respektieren die Glaubensfreiheit des Einzelnen und stellen sicher, dass keine Zwangsmitgliedschaft in einer Kirche besteht.
Die Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften sind mit dem GG vereinbar (, BStBl 1975 II S. 154).
Die negative Bekenntnisfreiheit ist durch die Formalisierung des Kirchenaustritts nicht verletzt, weil es rechtlich erforderlich und verfassungsrechtlich auch vorgesehen ist, dass Behörden bei Vorliegen bestimmter Umstände die Angabe der Konfessionszugehörigkeit verlangen ().
Die in den §§ 1 und 2 des Preußischen Gesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts v. (GS 1921 S. 119) getroffene Regelung ist mit dem GG vereinbar (, KirchE 10 S. 105).
Tz. 51 Zuständige Behörde bei Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft kann mit bürgerlicher Wirkung
in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Rheinland-Pfalz gegenüber dem Standesamt,
in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Thüringen gegenüber dem Amtsgericht,
in Bremen gegenüber einer kirchlichen Stelle
erklärt werden.
Mit Ausnahme von Bremen sind staatliche Stellen zuständig, weil
nicht jede Kirche (z. B. die katholische Kirche) innerkirchlich einen im staatlichen Bereich wirkenden Kirchenaustritt akzeptiert, der Staat aber zu paritätischen Regelungen verpflichtet ist, weshalb keine unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärungen gesetzlich festlegt werden dürfen, und
es unangemessen wäre, den Kirchen die Entgegennahme von nicht von ihrem Organisationsraum betroffenen Erklärungen zu übertragen.
Ein deutscher Staatsangehöriger, der vor 1945 seinen Wohnsitz in das damalige Reichsprotektorat Böhmen verlegte, konnte seinen Kirchenaustritt nur durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde bewirken ( Ki, KirchE 16 S. 71).
Für das Saarland bestimmte sich im Jahre 1965 die Beendigung der Kirchensteuerpflicht nach den Vorschriften des Preußischen Staatsgesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts (AustrG) v. (, BStBl 1974 II S. 495).
Eine kirchensteuerrechtlich wirksame Erklärung des Kirchenaustritts kann in Bayern nur bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, nicht aber gegenüber dem Kirchensteueramt abgegeben werden (, BStBl 1971 II S. 563).
In Hamburg muss der Kirchenaustritt gegenüber dem Standesamt erklärt werden (, KirchE 7 S. 90).
Tz. 52 Urkundsform des Kirchenaustritts
Wegen der mit dem Kirchenaustritt verbundenen Rechtsfolgen und zur Rechtssicherheit ist das Austrittsrecht streng formalisiert. Beabsichtigt jemand, aus der Kirche auszutreten, ist eine persönliche Austrittserklärung erforderlich. Diese empfangsbedürftige Willenserklärung kann mündlich oder schriftlich vor der zuständigen Stelle abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Unterschrift einer schriftlichen Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
Die Erziehungsberechtigten sind befugt, den Kirchenaustritt auch für die noch nicht religionsmündigen Kinder zu erklären.
Eltern dürfen einen Kirchenaustritt nicht für ihre religionsmündigen Kinder erklären. Der Einwand, durch Erklärung der Eltern aus der Kirche ausgetreten zu sein, vermag einen wirksamen Kirchenaustritt dann nicht zu belegen, wenn der einen Austritt Behauptende zu diesem Zeitpunkt, zu dem seine Eltern für ihn den Austritt erklärt haben wollen, bereits religionsmündig war und damit selbst zur Abgabe einer entsprechenden Austrittserklärung berufen war ( 10 A 377.00; 10 A 473.90).
Die sorgeberechtigten Eltern dürfen den Kirchenaustritt auch für ihre noch nicht religionsmündigen Kinder erklären (, BStBl 1983 II S. 484).
Ein wirksamer Kirchenaustritt liegt in Bayern nur vor, wenn die schriftliche Austrittserklärung öffentlich beglaubigt ist (, n. v).
Eine Vertretung im Willen, aus der Kirche auszutreten und auch bei der Abgabe der Austrittserklärung ist wegen der höchst persönlichen Natur des Kirchenaustritts ausgeschlossen ( 1 W 2060.65, KirchE 7 S. 259).
Eine Kirchenaustrittserklärung, die durch einen Vertreter abgegeben worden ist, ist unwirksam und kann auch nicht durch eine spätere Genehmigung geheilt werden ( 2/I Nr. 813/54, KirchE 3 S. 63).
Tz. 53 Unzulässigkeit der Beurkundung einer modifizierten Kirchenaustrittserklärung
Die Beurkundung einer Austrittserklärung darf keine Bedingungen, Motive, Vorbehalte oder Zusätze enthalten. Von einer modifizierten Kirchenaustrittserklärung spricht man, wenn der Austretende die Kirche als Steuergemeinschaft verlassen will, trotz des Austritts jedoch Mitglied der Glaubensgemeinschaft bleiben will.
Die zur Entgegennahme der Austrittserklärung zuständige Behörde hat wegen des staatskirchenrechtlich gebotenen Grundsatzes der Neutralität jeden Anschein einer Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten zu vermeiden und darf deswegen die Motivation für den Kirchenaustritt nicht in die Urkunde aufnehmen, sondern einen Kirchenaustritt nur wegen dessen staatsbürgerlicher Wirkung beurkunden. Rechtlich gesehen gibt es keinen Kirchenaustritt wegen der Kirchensteuer.
Im Übrigen setzt sich ein Austrittswilliger durch eine mit einer Einschränkung oder Erweiterung versehene, mit öffentlicher Wirkung abgegebene Erklärung in einen Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, weil er einerseits erklärt, das öffentliche Bekenntnis zu seiner Kirche zu beenden und gleichzeitig durch dieselbe Handlung zu Protokoll einer staatlichen Behörde erklärt, dieses Bekenntnis zu seiner Kirche nicht zu beenden. Eine derartige Austrittserklärung ist in sich widersprüchlich und deshalb unvollziehbar und unwirksam. Aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Bedeutung der Erklärung ist eine eindeutige Klarheit über den Kirchenaustritt und seine Wirkung im staatlichen Bereich zu gewährleisten. Da Zusätze geeignet sind, Zweifel oder Unklarheiten über die Bedeutung und die Wirkungen des Kirchenaustritts wie über den Umfang seiner Rechtsfolgen herbeizuführen, sind sie unzulässig und führen zur Unwirksamkeit der Kirchenaustrittserklärung.
Der Staat darf keine mit Einschränkungen oder Zusätzen versehenen Austrittserklärungen zulassen, weil er ansonsten das ihm den Kirchen gegenüber obliegende Neutralitätsgebot verletzt. Bei der Abgabe modifizierter Kirchenaustrittserklärungen geht es den Austrittswilligen darum, durch eine staatliche öffentliche Urkunde, nämlich die protokollierte Austrittserklärung und die im Zusammenhang damit zu erteilende Austrittsbescheinigung, ihrer Kirche gegenüber den Nachweis zu erbringen, dass sie einerseits nach wie vor Angehörige der Kirche seien, andererseits trotzdem von den mit der Zugehörigkeit zu ihrer Kirche verbundenen öffentlich-rechtlichen Lasten wegen des Kirchenaustritts befreit seien. Derartige Erklärungen erwecken den Anschein, als sei eine Einwirkung in die inneren Angelegenheiten der Kirche gegeben. Wegen der verfassungsrechtlich verbürgten kirchlichen Autonomie muss selbst der ausdrückliche Wunsch des Austrittswilligen, dass seine Motivation amtlich beurkundet werde, unberücksichtigt bleiben.
Die Bezeichnung „Körperschaft des öffentlichen Rechts” in der Kirchenaustrittserklärung des Beigeladenen ist kein rechtswidriger Zusatz, sondern die rechtlich zutreffende Angabe im Hinblick auf den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus der der Austritt erfolgt. Eine bloße Wiederholung der offiziellen grundgesetzlichen Bezeichnung kann nicht unter „Bedingungen oder Zusätze” nach § 26 KiStG subsumiert werden, insbesondere wenn in der Austrittsformulierung alles vermieden wird, was den Anschein erwecken könnte, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses (z. B. Austritt aus der „Kirche als Körperschaft”). Es muss für den staatlichen Bereich eindeutig sein, dass der Austrittswillige mit umfassender bürgerlicher Wirkung aus der rechtlich zutreffend bezeichneten Religionsgesellschaft austreten will und nicht nur hinsichtlich der Kirchensteuer (VG Freiburg, Urteil v. - 2 K 1746/08).
Zusätzliche Erklärungen, die bei Gelegenheit des Kirchenaustritts abgegeben werden (modifizierte Kirchenaustrittserklärung), beeinträchtigen die Gültigkeit der Kirchenaustrittserklärung. Eine modifizierte Kirchenaustrittserklärung ist nichtig ( 28 UR III 109/96, KirchE 35 S. 221).
Durch die formularmäßige Erklärung, aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts Bistum N. austreten zu wollen, wird die betreffende Religionsgemeinschaft nicht hinreichend bezeichnet. Beruht die Unwirksamkeit der Kirchenaustrittserklärung auf einer Amtspflichtverletzung (hier Verwendung eines fehlerhaften Formulars), ist für die Einziehung der Kirchenaustrittsbescheinigung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ( 28 UR III 110/96, KirchE 35 S. 195).
Nach saarländischem Recht berührt der einer Kirchenaustrittserklärung beigegebene Zusatz, der Kirche als Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören zu wollen, nicht die Rechtswirksamkeit der Erklärung für den staatlichen Bereich. Dieser Zusatz darf jedoch nicht in die Kirchenaustrittsbescheinigung aufgenommen werden (, KirchE 33 S. 29).
In die amtliche Bescheinigung über den Kirchenaustritt dürfen keine Zusätze zur Erklärung (Bedingungen, Motive) aufgenommen werden. Sie sind auch nicht zu beurkunden, weil ansonsten die Zuständigkeit staatlicher Stellen überschritten wird. Die Erklärung „aus der Steuergemeinschaft der römisch-katholischen Kirche” auszutreten, stellt mangels Eindeutigkeit keine wirksame Kirchenaustrittserklärung dar. Der mit der Erklärung verbundene Zusatz, dass sich der Austritt „allein auf die bürgerlich-rechtlichen Wirkungen” erstrecke, macht zwar den Kirchenaustritt nicht unwirksam, ist in die Kirchenaustrittsbescheinigung nicht aufzunehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. - 3 W 33/93, KirchE 31 S. 228).
Sofern die Aufnahme von Zusätzen in Kirchenaustrittserklärungen nicht allgemein gesetzlich ausgeschlossen ist, machen jedenfalls solche Zusätze in der Austrittsbescheinigung, die die staatskirchenrechtliche Rechtslage wiedergeben, die behördliche Erklärung nicht unwirksam (LG Mainz, Beschluss v. 10. 12. 1992 - 8 T 219/92, KirchE 30 S. 426).
Der Kirchenaustritt darf nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. Ein Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche mit dem Vorbehalt „in ihrer Eigenschaft als kirchensteuerberechtigte öffentlich-rechtliche Körperschaft” ist unwirksam ( VII [XIII] 196/84 Ki, KirchE 25 S. 30).
Ein mit einer Kirchenaustrittserklärung verbundener Zusatz des Inhalts, den kirchenrechtlichen Verpflichtungen aus freien Stücken nachkommen zu wollen, ist als unzulässiger Vorbehalt zu sehen und rechtfertigt die Rücknahme einer bereits erteilten Austrittsbescheinigung (LG Bochum, Beschluss v. - 7 T 43/86, KirchE 24 S. 70).
Eine gesetzliche Regelung, die die Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung davon abhängig macht, dass diese keine Bedingungen oder Vorbehalte enthält, verletzt nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) des Austretenden. Das Verbot von Zusätzen zur Austrittserklärung bezieht sich ausschließlich auf die Wirkung des Austritts im staatlichen Bereich. Ein Recht gegenüber der staatlichen Gewalt, von Staats wegen eine modifizierte Austrittserklärung entgegenzunehmen und eine Bescheinigung darüber auszustellen, lässt sich aus Art. 4 GG und auch aus Art. 2 GG nicht herleiten ( und 1 BvR 1158/78, n. v.; Bestätigung des 7 C 37.78, KirchE 17 S. 183).
Eine gesetzliche Regelung darf die Wirksamkeit einer Erklärung über den Kirchenaustritt und die Erteilung einer Bescheinigung darüber davon abhängig machen, dass die Erklärung keinerlei Zusätze enthält. Die Vorgabe, eine eindeutige und frei von Zusätzen bestehende Austrittserklärung abzugeben, stellt keine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende innere Belastung dar. Der Austretende ist im Hinblick auf seine Auffassung, in einer bestimmten Form weiterhin zu glauben, nicht auf die für die Entgegennahme seiner Erklärung zuständige staatliche Stelle angewiesen ( 7 C 37.78, KirchE 17 S. 183).
Der Zusatz, dass sich der Austretende weiterhin der evangelischen Glaubensgemeinschaft zugehörig fühle, stellt keine unzulässige Bedingung dar. Zusätze dieser Art dürfen aber nicht in die Austrittsbescheinigung aufgenommen werden, weil ein solcher Zusatz die Pflicht des Staats zur weltanschaulichen Neutralität verletzt (, KirchE 16 S. 64).
Eine wegen modifizierender Zusätze unwirksame Kirchenaustrittserklärung kann nicht dadurch rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangen, dass der Erklärende die Zusätze zurücknimmt (VG Augsburg, Urteil v. - Au 12 I 75, KirchE 15 S. 295).
Kirchenaustrittserklärungen, die unter Einschränkungen, Vorbehalten oder Zusätzen abgegeben werden, welche sich auf den innerkirchlichen Bereich beziehen und zum Ausdruck bringen, dass für den innerkirchlichen Bereich ein Austritt nicht oder nur mit Einschränkungen gewollt ist, dürfen von der zuständigen staatlichen Stelle (in Bayern dem Standesbeamten, Art. 2 Abs. 3 KiStG) nicht als Kirchenaustritt entgegengenommen werden. Die Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt aufgrund einer solchen modifizierten Kirchenaustrittserklärung ist nicht zulässig (BayVGH, Urteil v. - 274 VII 74, KirchE 15 S. 190).
Der Staat darf nur bestimmen, unter welchen Voraussetzungen in seinem staatlichen Bereich eine Kirchenmitgliedschaft als beendet anzusehen ist. Gewissenskonflikte, die nicht zu einer völligen Abkehr von der Kirche führen, sollten im innerkirchlichen Bereich und nicht mittels einer modifizierten Austrittserklärung gelöst werden. Der Staat darf keine modifizierte Kirchenaustrittserklärung zulassen, weil er sonst die Selbständigkeit der Kirche missachtet und die staatskirchenrechtlich gebotene Neutralität verletzt ( Bf. II 7/74, KirchE 14 S. 144).
Eine unter Vorbehalt abgegebene Kirchenaustrittserklärung ist ungültig. Einschränkende Zusätze zu Kirchenaustrittserklärungen sind nach dem bayerischen KiStG nicht zulässig (, KirchE 14 S. 134).
Die Aufnahme des Zusatzes „der Austritt bezieht sich nicht auf die Kirche als Glaubensgemeinschaft” in der Kirchenaustrittsbescheinigung ist unzulässig (, KirchE 14 S. 12; ; LG Hildesheim, Beschluss v. 26. 5. 1971 - 5 T 126/71, KirchE 12 S. 172).
Ein modifizierter Kirchenaustritt ist unzulässig (; LG Essen, Beschluss v. - 7 T 471/71; LG Hagen, Beschluss v. - 5 T 220/72; LG Duisburg, Beschluss v. - 5 T 57/71).
Zusätzliche Erklärungen, die bei Gelegenheit des Kirchenaustritts abgegeben werden, sind nicht zu beurkunden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 13 W 96/71, KirchE 12 S. 324).
Eine Kirchenaustrittsbescheinigung darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, zum Nachteil der Kirche die kirchenrechtlichen Folgen des Austritts zu verschleiern (LG Aurich, Beschluss v. - 3b T 29/71).
Werden in eine Austrittserklärung die Worte aufgenommen, der Austritt erfolge „mit bürgerlicher Wirkung”, liegt in dieser Wiederholung des Gesetzeswortlauts kein unzulässiger Zusatz (OLG Schleswig, Beschluss v. - 2 W 104/70, KirchE 12 S. 35).
Eine Kirchenaustrittsbescheinigung muss eindeutig und klar formuliert sein; ferner muss der Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Austrittserklärung enthalten sein. Mit der Aufnahme eines Vorbehalts in die Kirchenaustrittsbescheinigung greift das Amtsgericht in den rein kirchenrechtlichen Bereich ein. Dieser Eingriff ist unzulässig (LG Aurich, Beschluss v. - 3 b T 173/70).
Die Erklärung eines Katholiken, er trete aus der für ihn zuständigen Diözese aus, ist eine wirksame Austrittserklärung, aus der katholischen Kirche insgesamt auszutreten. Die kirchliche Körperschaft ist zur Einlegung einer Beschwerde wegen unberechtigter Erteilung einer Kirchenaustrittsbescheinigung befugt (, KirchE 11 S. 317).
Tz. 54 Entgegennahme des Kirchenaustritts durch staatliche Stelle
Der Staat darf wegen der verfassungsrechtlich gebotenen religiösen Neutralität bei der Entgegennahme des Kirchenaustritts nicht auf die innere Seite des religiösen Bekenntnisses, d. h. das Vorhandensein bzw. Fehlen innerer Gläubigkeit abstellen. Die Motivation des Ausgetretenen für den Kirchenaustritt ist für das staatliche Recht irrelevant.
Das staatliche Recht kann nur rechtliche Schlussfolgerungen im staatlichen Bereich für die Unterlassung der Taufe oder den Austritt aus der Kirche regeln. Auf die Motive, aus denen der Einzelne entsprechende Schritte unternimmt oder unterlässt, kann die staatliche Gesetzgebung nicht abstellen (BayVerfGH, Entscheidung v. 22. 11. 2000 - Vf. 3-VII-99, DVBl 2001 S. 469).
Die Tätigkeit des Standesbeamten bei einem Kirchenaustritt ist eine öffentlich-rechtliche. Sie ist keine Amtshandlung i. S. des § 45 PStG. Deshalb ist gegen sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (, BayVBl 1975 S. 88).
Die Entgegennahme einer Kirchenaustrittserklärung und deren Protokollierung sind dem staatlichen Recht, nicht dem kirchlichen Recht zuzuordnen (OLG Oldenburg, Beschluss v. 28. 11. 1971 - 5 Wx 23/71 und 5 Wx 24/71, KirchE 12 S. 333).
Tz. 55 Kirchenaustrittsbescheinigung
Der je nach Land zuständige Standesbeamte bzw. das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen nach Abgabe der Erklärung unverzüglich eine mit Datum versehene Bescheinigung zu erstellen. Die Bescheinigung dient dem Nachweis der notwendigen Rechtssicherheit, damit auch die für die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer maßgebenden Umstände nachgewiesen werden können.
Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechtigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht (, KirchE 35 S. 104).
Da der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die sog. modifizierte Kirchenaustrittserklärung nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt hat, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Kirchenaustrittswillige eindeutig seinen Willen bekundet hat, mit Wirkung für den staatskirchenrechtlichen Bereich aus der Kirche auszutreten. In die Bescheinigung über den Kirchenaustritt darf ein Zusatz, der die innerkirchlichen Wirkungen der Kirchenaustrittserklärung berührt, nicht aufgenommen werden (AG Bergisch-Gladbach, Urteil v. - 1 Gen VII 1 a 3733, KirchE 17 S. 290).
Der Anschein, es werde staatlicherseits bekundet, ein Kirchenaustritt sei innerkirchlich ohne Bedeutung, kann nur durch eine Bescheinigung hervorgerufen werden, die modifizierende Zusätze enthält. Mit der Bescheinigung eines modifizierten Kirchenaustritts überschreitet die staatliche Stelle ihre Zuständigkeit. Der modifizierende Zusatz darf nicht in die Kirchenaustrittsbestätigung aufgenommen werden (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. - 20 W 243/77, KirchE 16 S. 143).
Eine Kirchenaustrittsbescheinigung, die den Zusatz enthält, sich weiterhin der evangelischen Glaubensgemeinschaft zugehörig zu fühlen, ist einzuziehen, weil sie die gebotene Klarheit der Aussage für den Rechtsverkehr beeinträchtigt, auf den innerkirchlichen Bereich übergreift und die Pflicht des Staats zur weltanschaulichen Neutralität verletzt (, KirchE 16 S. 64).
Das staatliche Kirchenaustrittsrecht beschränkt den Standesbeamten bei der Entgegennahme, Beurkundung und Bescheinigung der Erklärung des Kirchenaustritts strikt auf den staatlichen Bereich. Der Standesbeamte ist deshalb nach Art. 2 Abs. 3 BayKiStG nicht befugt, eine Kirchenaustrittserklärung entgegenzunehmen, die mit Zusätzen versehen ist, die sich auf den innerkirchlichen Bereich beziehen, und hierüber eine Bescheinigung über den vollzogenen Kirchenaustritt zu erteilen (BayVGH, Urteil v. - 274 VII 74, KirchE 15 S. 190).
Eine staatliche Behörde, die den Austritt von Kirchenmitgliedern aus der Kirche bescheinigt, darf keine Austrittsbescheinigung erteilen, aus der erkennbar wird, dass sich der Kirchenaustritt nur auf eine Befreiung von einzelnen Verpflichtungen der Mitgliedschaft, z. B. der Kirchensteuerpflicht, beschränkt ( Bf. II 7/74, KirchE 14 S. 144).
Wird bei Gelegenheit des Kirchenaustritts die Erklärung abgegeben, sich weiterhin der Kirche als Glaubensgemeinschaft zugehörig zu fühlen, besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme dieses Zusatzes in die amtliche Austrittsbescheinigung (, KirchE 14 S. 36).
Tz. 55 a Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung
Nach den staatlichen Regelungen ist der Kirchenaustritt nur möglich, wenn das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts durchgeführt wird. Dieses Verfahren ist gesetzlich mit der Gebührenpflicht verknüpft. Das formalisierte Verfahren zur Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts sowie die Auferlegung einer (im Voraus zu entrichtenden) Gebühr für das Verfahren greifen zwar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein, weil Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit ein schließt, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zurückzuziehen. Die im jeweiligen staatlichen Gesetz vorgesehene Erhebung einer Gebühr für das Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche des öffentlichen Rechts ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das gesetzlich vorgesehene Austrittsverfahren verursacht Kosten, die den Austrittswilligen regelmäßig nur gering belasten. Für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirchenaustritts entsteht ein Aufwand von „mindestens” 15 Minuten Personaleinsatz zuzüglich Material und sonstigen Sachkosten, so dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Zweck der Kostendeckung steht. Die Belastung eines Austrittswilligen mit den Kosten für ein solches Verfahren ist angesichts der widerstreitenden Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer (Art. 137 Abs. 6 WRV i. V. mit Art. 140 GG) einerseits und der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) andererseits dem Grunde nach zumutbar. Die Gebühr sei verfassungsrechtlich geeignet, erforderlich und angemessen. Der Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) gebietet es nicht, Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer völlig zurückzustellen.
Die Gebührenpflichtigkeit des Verfahrens zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor dem Amtsgericht im Land Nordrhein-Westfalen ist mit Art. 4 GG vereinbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. - 1 BvR 3006/07).
Tz. 56 Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts
Die Wirksamkeit beginnt mit Ablauf des Tags, an dem die Niederschrift unterzeichnet oder die schriftliche Erklärung bei der zuständigen Stelle (Standesamt/Amtsgericht) eingegangen ist.
In staatlichen Gesetzen kann ohne Verstoß gegen die Verfassung geregelt werden, dass die kirchensteuerrechtliche Wirksamkeit eines Austritts erst mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats eintritt. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
Bei der Feststellung des Zeitpunkts der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit der Kirchenaustrittserklärung ist zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zugang bei der Behörde als Folge des Einwurfs in den Briefkasten und der Rechtsfolge der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit der formell und materiell ordnungsgemäßen Kirchenaustrittserklärung durch tatsächliche Kenntniserlangung des zuständigen Standesbeamten. Der Zugang i. S. des § 130 BGB ist entscheidend dafür, dass und wann die Behörde die Austrittserklärung erhalten hat. Die Kenntnisnahme und Prüfung durch den Standesbeamten ist für den Zeitpunkt der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit des Kirchenaustritts maßgeblich, denn gem. Art. 2 Abs. 3 KiStG Bayern ist vor der Bestätigung der Wirksamkeit eine Prüfung durch den zuständigen Standesbeamten notwendig. Wegen dieser Besonderheit des Kirchensteuerrechts ist die materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung des Zugangs beim empfangszuständigen Standesamt erst dann gegeben, wenn die formell und inhaltlich ordnungsgemäße Austrittserklärung in den Verfügungsbereich des zuständigen Standesbeamten gelangt. Dies ist gem. § 130 Abs. 1 und Abs. 3 BGB nicht der Eingang bei einer anderen Behörde, sondern erst der durch den Einlaufstempel dokumentierte Eingang beim Standesamt ( M 7 K 02.4241, StAZ 2003 S. 338).
Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzung feststellt (, KirchE 35 S. 104).
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 KiStG Rheinland-Pfalz, der die kirchensteuerrechtliche Wirksamkeit eines Austritts erst mit Ablauf des Austrittsmonats vorsieht, ist mit Art. 4 GG vereinbar ( KO).
Analog § 130 BGB bewirkt die Erklärung des Kirchenaustritts das Ende der Kirchensteuerpflicht erst mit ihrem Zugang bei der zuständigen staatlichen Stelle (, BStBl 1984 II S. 458).
Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche ist eine Frage des Personenstands, der nur durch Vollziehung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten verändert werden kann. Die Fiktion eines früheren als des tatsächlich geschehenden Kirchenaustritts kommt deshalb bei Beantwortung der Frage nach der materiellen Steuerpflicht selbst dann nicht in Betracht, wenn die Verzögerung der Kirchenaustrittserklärung bewusst herbeigeführt worden wäre ().
Die Beendigung der Kirchenzugehörigkeit und das Erlöschen der Kirchensteuerpflicht sind von einer förmlichen Austrittserklärung abhängig, die nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann ( Ki, KirchE 14 S. 188).
Die Ausstellung einer Bescheinigung über den Kirchenaustritt aufgrund einer modifizierten Kirchenaustrittserklärung, welche sich auf den innerkirchlichen Bereich bezieht und zum Ausdruck bringt, dass für den innerkirchlichen Bereich ein Austritt nicht oder nur mit Einschränkungen gewollt ist, ist nicht zulässig (VGH Bayern, Urteil v. - Vf. 281 und 282 VII 74).
Bis zu einem rechtswirksam vollzogenen Austritt bleibt der Zugezogene ein Bekenntnisangehöriger mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten ( VII C 16.62, BVerwGE 21 S. 330).
Tz. 57 Benachrichtigungen über den vollzogenen Kirchenaustritt
Über den Kirchenaustritt werden informiert:
die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
die zuständige Meldebehörde,
das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt und
das Familienbuch führende Standesamt.
Durch diese Mitteilungen unterrichtet die Behörde, die den Kirchenaustritt entgegen genommen hat, die o. g. staatlichen Stellen mit der notwendigen Rechtssicherheit darüber, dass der Ausgetretene nicht mehr als konfessionsangehörig zu führen ist. Der betroffenen Kirche wird dadurch mitgeteilt, dass die Kirchenmitgliedschaft des Ausgetretenen für den staatlichen Bereich nicht mehr besteht und infolgedessen nach einer Übergangsfrist auch nicht mehr die Verpflichtung, Kirchensteuer zu zahlen.
Tz. 58 Gültigkeit eines im Ausland wirksam vollzogenen Kirchenaustritts
Ein im Ausland nach den dort gültigen Vorschriften wirksam vollzogener Kirchenaustritt behält nach einem Zuzug nach Deutschland selbstverständlich seine Gültigkeit.
Aus dem Ausland zuziehende Evangelische gehören nur dann keiner evangelischen Kirche an, wenn sie nach den dort geltenden Vorschriften wirksam ausgetreten sind ().
Die staatskirchenrechtliche Wirksamkeit eines Kirchenaustritts richtet sich nach dem Recht desjenigen Lands, in dem tatsächliche Rechtsakte vollzogen werden. Fehlt es dort an einer gesetzlichen Grundlage, kommt es auf die tatsächlichen Umstände an, in denen eine Trennung von der Kirche hervortritt. Allein aus der Tatsache der Übersiedlung nach Deutschland kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Kirchensteuerpflichtige innerlich und äußerlich von der katholischen Kirche entfernt ( 10 A 604.87, KirchE 26 S. 186).
Ein Jude, der aus den USA nach Deutschland zieht und in den USA nicht mehr der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehörte, wird durch den Zuzug in Deutschland nicht Mitglied der jüdischen Glaubensgemeinschaft ( III/1 E 120/69, KirchE 11 S. 274).
Ein französischer Staatsangehöriger, der von Frankreich nach Preußen verzogen ist und hier Wohnsitz genommen hat, unterliegt in Preußen nicht der katholischen Kirchensteuer, wenn er nach französischem Recht nicht mehr als Katholik zu gelten hatte. Diese letztere Frage ist rein tatsächlicher Natur (PreußOVG, Urteil v. - VIII C 26/34, PrOVGE 98 S. 59).
Tz. 59 Kein Ersatz für Kirchenaustrittserklärung
a) Persönliche Einstellung zur Kirche
Da das Bekenntnis als innere Einstellung zur Kirche nur anhand äußerer Merkmale (Taufe, Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten und gegebenenfalls auch durch einen Kirchenaustritt) beurteilt werden kann, bilden weder die persönliche Einstellung des Kirchenmitglieds zu den theologischen Inhalten noch die Inanspruchnahme von kirchlichen Angeboten oder von Vorteilen, die aus der Zugehörigkeit zu einer Kirche folgen, die Legitimation für die Zahlung der Kirchensteuer, zumal die Kirchensteuer unabhängig von einer Gegenleistung oder der Einschränkung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte ist. Maßgeblich sind allein die formalisierten Austrittsregelungen.
Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht und die Nichtteilnahme an der Konfirmation stehen einem wirksamen Kirchenaustritt nicht gleich. Maßgeblich allein sind die formalisierten Regelungen des jeweiligen Austrittsrechts ( 10 A 377.00).
Ein bloß innerlicher Abstand zur Kirche ist im Hinblick auf die Kirchensteuer rechtlich belanglos ( und A 2 K 256/96).
Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige nach außen jahrelang als nicht zur Kirche zugehörig bezeichnet hat, steht einem wirksamen Kirchenaustritt nicht gleich. Der Steueranspruch ist nicht verwirkt, wenn das Finanzamt der objektiv unrichtigen Erklärung der Steuerpflichtigen, keiner Kirche anzugehören, über Jahre hinweg gefolgt ist ( 10 A 374.90, KirchE 29 S. 101).
Ein langjähriges Nichtbekennen eines Getauften zur Kirche bedeutet keinen wirksamen Kirchenaustritt ( 10 A 473.90).
b) Eidesstattliche Versicherung
Eine eidesstattliche Versicherung ersetzt keinen wirksam vollzogenen Kirchenaustritt.
Eine notariell aufgenommene eidesstattliche Versicherung vermag das erforderliche Formerfordernis für einen Kirchenaustritt nicht zu ersetzen, weil sie den förmlichen Verfahrensvorschriften nach damaligem DDR-Recht ersichtlich nicht genügt (VG Magdeburg, Urteil v. - 6 A 565/01 MD).
Eine eidesstattliche Versicherung des Kirchenaustritts kann regelmäßig nicht für einen wirksamen Kirchenaustritt genügen, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige selbst den Anschein einer Kirchenzugehörigkeit erweckt. Grds. ist davon auszugehen, dass eine einmal bestehende Kirchenmitgliedschaft bis zu einem nachgewiesenen Kirchenaustritt fortbesteht ().
c) Behauptung der Nichtzugehörigkeit zur Kirche
Behauptet ein Steuerpflichtiger, trotz Taufe oder Konfessionsangabe beim Einwohnermeldeamt oder in der Einkommensteuererklärung, nicht Kirchenmitglied zu sein, ist er insoweit beweispflichtig durch die Vorlage der Bescheinigung über den wirksam vollzogenen Kirchenaustritt.
Wer nach seinen eigenen Angaben getauft, dadurch Kirchenmitglied geworden ist und im Einzugsbereich der Kirchensteuer erhebenden Kirche wohnt, jedoch nicht belegen kann, bereits vor seinem (neuerlichen) Kirchenaustritt bereits zu Zeiten des Bestehens der DDR die Kirche verlassen zu haben, ist kirchensteuerpflichtig ( 10 A 452.03).
Wurde die Mitgliedschaft in einer Evangelischen Gliedkirche gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG begründet und die Konfession jahrelang gegenüber den Behörden und dem Finanzamt angegeben, kann die Behauptung der Nichtzugehörigkeit zusammen mit diversen Erklärungsversuchen vor dem Hintergrund anstehender Steuernachforderungen nur als Versuch gesehen werden, die Steuerzahlungen abzuwenden. Solange kein Beendigungstatbestand vorliegt, bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen (VG Frankfurt/M., Urteil v. 22. 10. 1996 - 10 E 932/94).
d) Bescheinigung eines Pfarramts
Eine auf Antrag des die Nichtzugehörigkeit zur Kirche Behauptenden ausgestellte pfarramtliche Bescheinigung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirche ersetzt keinen wirksam vollzogenen Kirchenaustritt.
Eine Mitteilung eines Pfarramts, dass der den Austritt Behauptende nicht in der Gemeindegliederkartei erfasst ist, ist nicht mit einem Austritt gleichzusetzen. Die Tatsache, nicht im Melderegister der Kirch(en)gemeinde geführt zu werden, beweist lediglich, dass der den Austritt Behauptende nicht in der Gemeindegliederkartei erfasst war, sagt aber nichts über die Mitgliedschaft in der Kirche aus (VG Halle, Urteil v. - A 2 K 1343/98).
e) Fehlende Eintragung in der Gemeindegliederkartei
Die Kirchenmitgliedschaft hängt nicht von der Vollständigkeit der Gemeindegliederkartei ab. Ist das Kirchenmitglied in der Gemeindegliederkartei nicht verzeichnet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Kirchenmitgliedschaft nicht gegeben sei.
Die Gemeindegliederkartei hat hinsichtlich des Kirchenaustritts keinen Beweiswert. Die Tatsache, dass ein Kirchenmitglied nicht mehr im Melderegister der Gemeinde geführt wurde, beweist lediglich, dass es nicht mehr in der Gemeindemitgliederkartei erfasst war, sagt aber nichts über seine Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche aus. Die Beweislast für die bestrittene Behauptung des Kirchenaustritts liegt bei demjenigen, der aus dieser Tatsache einen Vorteil herleiten will (VG Halle Urteil v. - A 2 K 1343/98).
f) Nichtveranlagung zur Kirchensteuer aufgrund ausschließlicher Angaben des Steuerpflichtigen
Die Tatsache, dass keine Kirchensteuerfestsetzungen aufgrund der eigenen Angaben des Steuerpflichtigen erfolgt sind, ist zum Nachweis eines wirksamen Kirchenaustritts nicht geeignet. Ein erfolgter Kirchenaustritt kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Die Nichtveranlagung zur Kirchensteuer ist kein Indiz für einen Kirchenaustritt, falls sie auf den Angaben des Steuerpflichtigen beispielsweise bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte beruht ( 10 A 75.01).
g) Unterscheidung zwischen Kirchenaustritt und Kirchensanktionen
Von einem Kirchenaustritt sind Kirchensanktionen zu unterscheiden. Kirchliche Rechte können durch kirchliche Strafen eingeschränkt werden. „Kirchenzuchtmaßnahmen” (beispielsweise der Ausschluss von den Sakramenten oder die Verweigerung der Konfirmation wegen Teilnahme an der DDR-Jugendweihe) lassen die Kirchenmitgliedschaft unberührt. Unbeachtlich ist, wie der Betroffene ausgesprochene oder ohne Mitteilung an den Betroffenen faktisch vollzogene kirchliche Sanktionen interpretiert. Die kirchenmitgliedschaftsbegründenden Kriterien der Taufe (mit ihrem dem Sakrament zukommenden character indelebilis), der Bekenntniszugehörigkeit und des Wohnsitzes bleiben auch bei einer Kirchensanktion erhalten.
Der zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtete Staat darf die von einer Kirche für den innerkirchlichen Bereich verhängten Kirchensanktionen nicht untersagen, weil er sich ansonsten in das den Kirchen verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV) einmischen würde.
Es hat keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Kirchensteuer, ob der Steuerpflichtige kirchliche Entscheidungen akzeptiert (, EFG 1996 S. 498).
Die Kirchensteuerpflicht besteht weiter, auch wenn kirchliche Rechte eingeschränkt sind. Die Einschränkung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte (hier: Ausschluss eines wiederverheirateten Geschiedenen von dem Sakramtentenempfang) rechtfertigt keine Kirchensteuerbefreiung, auch nicht im Wege des Erlasses nach § 227 AO (, KirchE 32 S. 232).
Der Ausschluss eines Jugendlichen von der Konfirmation infolge der staatlichen Jugendweihe in der DDR ist eine Maßnahme der Kirchenzucht, nicht jedoch rechtlich oder faktisch ein Akt des Kirchenausschlusses ().
Die Kirchensteuerpflicht endet nicht durch Einschränkung der kirchlichen Mitgliedschaftsrechte des Steuerpflichtigen. Dies verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG, weil es dem Kirchensteuerpflichtigen freisteht, den Kirchenaustritt zu erklären. Der Ausschluss von den Sakramenten wegen der Eheschließung mit einem geschiedenen Partner berührt die Kirchensteuerpflicht nicht. Die bloße Einschränkung kirchlicher Rechte zieht noch nicht das Ende der Kirchensteuerpflicht der betroffenen Person nach sich (, BStBl 1986 II S. 569).
Nach katholischem Kirchenrecht bewirken kircheninterne Strafen keinen Kirchenausschluss, sondern nur die innerkirchliche Absonderung von der aktiven Kirchengemeinschaft. Die Kirchenmitgliedschaft, an die die Kirchensteuerpflicht anknüpft, bleibt aber bestehen. Eine als Kirchenstrafe verhängte Einschränkung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte hat keinen Einfluss auf die weiterhin bestehende Kirchensteuerpflicht (, 4648/82 Ki, KirchE 21 S. 338).
Aus der Verweigerung der kirchlichen Trauung kann kein Kirchenaustritt abgeleitet werden. Es liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben bzw. arglistiges oder sittenwidriges Handeln vor, wenn der Betroffene trotz Versagung der kirchlichen Trauung zur Kircheneinkommensteuer herangezogen wird ().
Ist ein Angehöriger der römisch-katholischen Kirche von den Sakramenten ausgeschlossen, ist er, solange er noch nicht aus der Kirche ausgetreten ist, gleichwohl kirchensteuerpflichtig. Die einschlägige Regelung des hessischen KiStG verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ein Landesgesetzgeber ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht gehalten, den Kirchenangehörigen auch bei innerkirchlich gegen ihn ergriffenen Maßnahmen von der Kirchensteuerpflicht auszunehmen. Die Kirchensteuer ist Folge der Kirchenmitgliedschaft an sich. Keineswegs ist sie eine Art „Gegenleistung” für die Gewährung innerkirchlicher Rechte (, KirchE 14 S. 251).
Die Alternative, entweder Kirchensteuer zahlen zu müssen oder aus der Kirche auszutreten, verstößt auch angesichts der nach kanonischem Recht zulässigen Strafsanktionen gegenüber dem Ausgetretenen nicht gegen die Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG (, KirchE 13 S. 19).
h) Falsche Auskunft von Behörden
Eine (irrtümlich) unzutreffende Auskunft von Behörden über das Bestehen oder Nichtbestehen der Kirchenmitgliedschaft ersetzt nicht einen formwirksam vollzogenenen Kirchenaustritt.
Einem Kirchensteuerbescheid, der fehlerhaft ist, weil er irrig einen Kirchenaustritt annimmt, hat nicht die Qualität eines Grundlagenbescheids i. S. von §171 Abs. 10 AO, dem irgendeine Bindungswirkung für die Kirchensteuer der Folgejahre zukommen könnte. Die Bindungswirkung eines solch fehlerhaften Kirchensteuerbescheids ist auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben gegeben. Es gehört zum staatsbürgerlichen Grundwissen, dass man durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche austreten muss und nicht durch den (hier auch noch unrichtigen) Verwaltungsakt einer Steuerbehörde aus ihr hinausbefördert werden kann ( NWB YAAAB-09746).
Die falsche Auskunft des Einwohnermeldeamts, der Betroffene gehöre nicht mehr der evangelisch-lutherischen Kirche an, kann den Kirchenaustritt nicht ersetzen, selbst wenn es der Einstellung des Betroffenen zur evangelisch-lutherischen Kirche entspricht (FG München, Vorbescheid v. - 13 K 13190/86).
Tz. 60 Kirchenaustritt im Gebiet der ehemaligen DDR
a) Formbedürftigkeit des Kirchenaustritts in der ehemaligen DDR
Das Kirchenaustrittsrecht in der ehemaligen DDR war streng formalisiert. Nach Art. 47 der Verfassung der DDR v. (GBl 1949 S. 5) i. V. mit § 1 der VO über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl 1950 S. 660) hatte derjenige, der aus einer Religionsgemeinschaft austreten wollte, den Austritt entweder bei dem örtlich zuständigen Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Für einen Kirchenaustritt von Kindern in der DDR war gem. § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB die gemeinschaftliche Erklärung der beiden Elternteile erforderlich.
Seit 1952 waren zur Entgegennahme und Behandlung von Einzelerklärungen und für die Erklärungen in Bezug auf die Kinder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 13 der VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom (GBl 1952 S. 1057) die staatlichen Notariate zuständig. Der Kirchenaustritt war nur gültig, wenn eine solche Austrittserklärung gegenüber einer der dafür vorgesehenen Stellen in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde. Der vor einer zuständigen Stelle erklärte Kirchenaustritt ist stets mit einer schriftlichen, dem Ausgetretenen als Nachweis ausgehändigten Bescheinigung quittiert worden. Nach § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur VO über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts v. (GBl 1952 S. 324) hatten die Amtsgerichte das zuständige Pfarramt umgehend von der abgegebenen Kirchenaustrittserklärung zu unterrichten. Die Pfarrämter haben den Kirchenaustritt in das Kirchenbuch eingetragen.
Es reicht nicht aus, wenn geltend gemacht wird, dass keine persönliche Willenserklärung über die Kirchenzugehörigkeit abgegeben, keinerlei Kontakt zur Kirche unterhalten und dieser auch keine Geldmittel zur Verfügung gestellt worden sind.
Ob unter Geltung der Rechtsordnung der DDR ein wirksamer Kirchenaustritt erfolgt ist, richtet sich allein nach staatlichem Recht. Nach dem Recht der DDR war der Kirchenaustritt streng formalisiert gemäß Art. 47 der Verfassung der DDR vom (GBl 1949 S. 5) i. V. mit § 1 der Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom (GBl 1950 S. 660). Eine Erklärung gegenüber dem örtlich zuständigen Pfarrer vermag die nach dem Recht der DDR notwendige Verfahrenshandlung nicht zu ersetzen, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Austrittserklärung nach dem für die römisch-katholische Kirche geltenden innerkirchlichen Recht im Jahre 1983 überhaupt möglich war. Denn das Gericht erachtet eine (hier als innerkirchenrechtlich zulässig zu unterstellende) Erklärung gegenüber dem zuständigen Kirchenbeauftragten nicht als hinreichend, um einen auch für die staatlichen Organe der DDR bindenden Kirchenaustritt anzunehmen. Selbst wenn die Kirche nach dem vermeintlichen Austritt des Betroffenen vor dem Pfarrer es unterlassen hat, danach weiter kirchliche Abgaben zu erheben, wird übersehen, dass es in der DDR eine mit dem geltenden System vergleichbare Erhebung der Kirchensteuer nicht gegeben hat; die Kirchensteuer hatte sich dort zu einem nur noch auf freiwilliger Basis zu leistenden Beitrag entwickelt, den keinerlei staatliche Autorität stützte. Dem Unterlassen der Abgabenerhebung konnte schon vor diesem Hintergrund kein Erklärungswert beigemessen werden ().
Nach dem Recht der DDR, auf das es für einen Kirchenaustritt in der DDR ankam, war der Kirchenaustritt streng formalisiert. Zu dessen Wirksamkeit hatte der Kirchenaustritt gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen zu erfolgen. Selbst wenn eine Austrittserklärung gegenüber einer amtlichen Stelle zur Beglaubigung durch das Standesamt und Weiterleitung an das Staatliche Notariat des Kreises abgegeben wurde, reicht diese Feststellung für die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts nicht aus. Daher kommt es auf die Feststellung nicht allein der Weiterleitung, sondern gerade des Zugangs der beglaubigten Austrittserklärung beim Staatlichen Notariat an. Trägt ein Steuerpflichtiger vor, vor einer staatlichen Stelle zu DDR-Zeiten ausgetreten zu sein, ist nicht zu untersuchen, ob ein Kirchenaustritt unmittelbar durch Erklärung gegenüber kirchlichen Stellen rechtlich wirksam erfolgen konnte ( 9 B 25.05, n. v.).
Wer nach seinen eigenen Angaben getauft, dadurch Kirchenmitglied geworden ist und im Einzugsbereich der Kirchensteuer erhebenden Kirche wohnt, jedoch nicht belegen kann, bereits vor seinem (neuerlichen) Kirchenaustritt bereits zu Zeiten des Bestehens der DDR die Kirche verlassen zu haben, ist kirchensteuerpflichtig ( 10 A 452.03).
Legt ein Steuerpflichtiger, der angibt, aus der Kirche ausgetreten zu sein, keine Austrittserklärung vor, die den streng formalisierten Anforderungen des DDR-Rechts entspricht, kann dahingestellt bleiben, ob ein Kirchenaustritt vor der Gemeinde oder bei der Kirche erklärt wurde. Ein insoweit angebotener Zeugenbeweis ist nicht geeignet, fehlende schriftliche Nachweise über einen Kirchenaustritt zu ersetzen. Angesichts des streng formalisierten Kirchenaustrittsrechts in der ehemaligen DDR kann der Steuerpflichtige seinen Austritt aus der Kirche nicht allein mit der unsubstantiierten Behauptung glaubhaft machen, seine Eltern hätten für ihm möglicherweise aufgrund seines Entschlusses eine Austrittserklärung abgegeben. Auch wenn das FG Nürnberg nicht ausdrücklich dazu Stellung nimmt, ob das NWB BAAAB-40087 auf die Zeit nach der Wende nicht mehr für diejenigen Fallkonstellationen eines zu DDR-Zeiten geltend gemachten Kirchenaustritts noch einschlägig ist, ist nunmehr zu berücksichtigen, dass inzwischen die Möglichkeiten zur Beschaffung von Beweismitteln aus der ehemaligen DDR bestehen. Im Unterschied zu dem vom BFH zu beurteilenden Fall kann inzwischen auf sämtliche Daten der kommunalen, staatlichen und kirchlichen Organisationen der ehemaligen DDR bei Bedarf zurückgegriffen werden. Auch der Zugang zu den eigenen Unterlagen und Dokumenten der Bürger ist nicht mehr eingeschränkt, wie dies bei sog. Republikflüchtigen lange Zeit vor der Wende habe hingenommen werden müssen ( NWB CAAAB-11848).
Der Nachweis des Kirchenaustritts kann durch eine Bestätigung eines für eine Kirchenaustrittserklärung zuständigen staatlichen Notariats erbracht werden. Die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel muss geeignet sein, eine hinreichend sichere Überzeugung zu schaffen. Dazu gehört ein substantiierter Vortrag von Umständen und nachprüfbaren Einzelheiten, die belegen, wann aus welchen Gründen, unter welchen einzelnen Umständen und gegenüber welcher Behörde der Austritt aus der Kirche erklärt sein soll. Eine eidesstattliche Erklärung muss geeignet sein, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entgegenstehenden amtlichen Mitteilung der Kirche hervorzurufen ( 10 A 57.01).
Eine zu DDR-Zeiten erfolgte Kirchenaustrittserklärung, die nicht den Anforderungen der DDR-Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts entspricht, kann gleichwohl zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft geführt haben, wenn eine entsprechende Erklärung nach der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR nach innerkirchlichem Recht ausreichte ( NWB FAAAB-44740). Dieses Urteil übersieht, dass das Unterlassen der Abgabenerhebung nach einem formungültigen Kirchenaustritt in der DDR nicht dadurch bedingt war, dass die Kirchen in der DDR die Nichtbegleichung von Kirchensteuer durch ihre Mitglieder akzeptiert hätten. Vielmehr mussten sie dieses Verhalten passiv hinnehmen, zumal die Begleichung der Kirchensteuer mangels effektiver hierauf gerichteter Maßnahmen auf dem Rechtsweg nicht durchsetzbar war. Ist beim Steuerpflichtigen bewusst, dass die Begleichung der Kirchensteuer nicht (durch die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungshilfe oder durch die Inanspruchnahme des Rechtswegs) durchsetzbar ist, bekommt diese Pflichtabgabe aus Sicht des Pflichtigen den Charakter einer faktisch freiwillig zu erbringenden Leistung.
Auch das Inkrafttreten der Verfassung der DDR v. (GBl DDR I 1968 S. 199) bewirkte kein Gewohnheitsrecht, das die 49er Verfassung der DDR und die auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnungen derogiert hätte. Die streng formalisierten Austrittsvorschriften der DDR waren auch danach einzuhalten ( Ki).
Eine eidesstattliche Versicherung reicht zum Nachweis des Kirchenaustritts nicht aus, insbesondere weil nach § 5 KiStG Sachsen-Anhalt der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen ist (VG Halle, Urteil v. 25. 2. 1998 - 2 A 157/95).
Eine gegenüber dem Gemeindeamt in der DDR abgegebene Austrittserklärung genügt nicht den Anforderungen an das damals gültige Recht und ist nicht für die Annahme eines wirksamen Kirchenaustritts ausreichend ().
Der Einigungsvertrag regelt die Fortgeltung des KiStG der DDR in den neuen Bundesländern mit Ausnahme des vereinigten Lands Berlin, denn dort sollte das einschlägige Landesrecht von Berlin (West) zur Anwendung kommen. Bestimmungen zum Kirchenaustrittsrecht oder die rückwirkende Aufhebung des diesbezüglichen DDR-Rechts sind nicht enthalten. Anders als bei Fragen des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft richten sich die formellen Voraussetzungen, die der Einzelne für den Austritt aus der Kirche zu beachten hat, nach den Regelungen des Lands, in dem er seinen Austritt erklärt. Die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche ist nicht durch den Wegzug aus der ehemaligen DDR erloschen, sondern erfordert die Einhaltung der streng formalisierten Kirchenaustrittsvorschriften des DDR-Rechts ( 27 A 46.94, KirchE 35 S. 125; Berufung als unzulässig verworfen, 5 B 23.97).
Eine schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber einem Parteisekretär abgegeben wurde, erfüllt die rechtlichen Formerfordernisse nicht. Leichtfertige Steuerverkürzung kann nicht angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach den Gesamtumständen des Falls von der Wirksamkeit seines Austritts überzeugt war (VG Osnabrück, Urteil v. - 6 A 51/95).
Der Kirchenaustritt konnte nur wirksam bei Beachtung der dafür vorgesehenen Form erfolgen (, EFG 1996 S. 289; , EFG 1995 S. 1115).
Auch in der ehemaligen DDR konnte die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft nicht durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindepfarrer oder durch bloße Nichterfüllung der kirchlichen Pflichten rechtsgültig vollzogen werden, sondern nur durch förmlichen Austritt gem. Art. 47 der Verfassung der DDR i. V. mit § 1 der Kirchenaustrittsverordnung. Durch das Inkrafttreten der Verfassung der DDR v. (GBl DDR I 1968 S. 199) sind die streng formalisierten Austrittsvorschriften der DDR nicht außer Kraft getreten (, EFG 1996 S. 491).
In der DDR war die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft nur durch formellen Kirchenaustritt möglich ().
Für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung galt ausschließlich Art. 47 der Verfassung der DDR (VerfDDR). Eine andere Möglichkeit bestand nicht. Daher ist der Kirchenaustritt – auch nach dem Recht der DDR – nur bei Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam. Für den Nachweis trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ein Eintritt bei den „Jungen Pionieren”, die Teilnahme an einer Jugendweihe in der ehemaligen DDR, oder die Nichtteilnahme an der Konfirmation führten zu keiner Beendigung der Kirchenmitgliedschaft i. S. des Art. 47 VerfDDR. Die Angabe „konfessionslos” bei der Wohnsitzanmeldung enthält indes nur die Behauptung des Anmeldenden, keiner Konfession anzugehören. Sie erbringt jedoch keinen Beweis dafür, wann und bei welcher zuständigen Behörde der Austritt aus der Kirche erfolgt ist ( VII [XIII] 154/81 Ki, KirchE 24 S. 281).
Wird ein Kirchenaustritt in der damaligen DDR behauptet, hat das Finanzgericht von Amts wegen das für diesen geltende DDR-Recht zu ermitteln. Die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche kann in besonderen Fällen auch auf andere Weise als durch Urkunden und Bescheinigungen nachgewiesen werden. Würdigt das Finanzgericht nicht andere angebotene Beweise, beruht ein Urteil auf Verfahrensmängeln, so dass die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurück zu verweisen ist ( NWB BAAAB-40087).
Ein Kirchenaustritt in der DDR ist nur wirksam erfolgt, wenn er in der nach deren Recht vorgeschriebenen Form bei der dort zuständigen Stelle erklärt wurde ().
Der Nachweis eines Kirchenaustritts in der vormaligen DDR kann nicht durch bloße Versicherung geführt werden. Entsprechend der Bedeutung, die dem Personenstand im Rechtsleben zukommt, muss der Nachweis der personenstandsveränderden Maßnahmen in einer möglichst unzweifelhaften Weise geführt werden. Ein wirksamer Kirchenaustritt kann nicht schon aufgrund der bloßen Erklärung der als kirchensteuerpflichtig in Anspruch genommenen Person angenommen werden. Ein Kirchenaustritt ist grds. nur bei Vorlage einer urkundlich von der hierfür zuständigen Stelle bestätigten Austrittserklärung anzunehmen. Wegen bestehender Nachweisschwierigkeiten allein kann nicht schlechthin von den dargestellten Nachweisgrundsätzen abgewichen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich der Betroffene in der Zeit nach dem von ihm behaupteten Kirchenaustritt als der evangelisch-lutherischen Kirche zugehörig verhalten hat. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene sich selbst gegenüber den Meldebehörden und in den Einkommensteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt als evangelisch bezeichnet hat. Soll der Nachweis eines Kirchenaustritts in der vormaligen DDR nur mittels eidesstattlicher Versicherung eines Angehörigen geführt werden, kann er nur dann als tatsächlich erfolgt angesehen werden, wenn das spätere Verhalten des angeblich Ausgetretenen nicht den gegenteiligen Schluss zulässt ().
b) Ruhen kirchlicher Rechte
Die Kirche hat zu keinem Zeitpunkt ihre Mitglieder ausgeschlossen. Haben Kirchenmitglieder zu DDR-Zeiten die Kirchensteuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, waren sie sog. Zahlungsverweigerer. Dies hatte zur Folge, dass die Kirche keine weiteren Bescheide zugestellt hat und als Sanktion das Ruhen der kirchlichen Rechte verfügte. Die Kirchenmitgliedschaft als solche wird dadurch nicht tangiert. Auch aus der mangelnden Beitreibung der Kirchensteuer kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil es den Kirchen zu DDR-Zeiten nicht möglich war, etwaige Abgaben beizutreiben oder beitreiben zu lassen.
Der Entzug von kirchlichen Rechten kann einem wirksamen, die Kirchensteuerpflicht beendendem Kirchenaustritt nicht gleichgestellt werden ( 10 A 75.01).
Die Nichtbegleichung von Kirchensteuer zu DDR-Zeiten trotz Zahlungsaufforderung führte nicht zur Beendigung der Kirchenmitgliedschaft, sondern hatte lediglich zur Folge, dass Zahlungsverweigerern in der Zeit danach keine Bescheide zugestellt wurden (VG Magdeburg, Urteil v. - 6 A 565/01 MD).
Der Umstand, dass jemand bereits seit mehreren Jahren als „Kirchenverweigerer” geführt worden ist, steht einem wirksamen Kirchenaustritt nicht gleich. Maßgeblich allein sind die formalisierten Regelungen des jeweiligen Austrittsrechts ( 10 A 377.00, n. v.).
Selbst wenn entgegen der verbindlichen Austrittsvorschriften allein das Kirchenrecht zum Maßstab genommen wird, liegt im Nichtbegleichen von Kirchensteuer keine Beendigung der Mitgliedschaft. Das Ruhen der Rechte ist nicht mit einem Entlassen aus der Mitgliedschaft zu vergleichen. Aus der mangelnden Beitreibung von Kirchensteuer kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, weil es den Kirchen vor dem 3. 10. 1990 nicht möglich war, etwaige Abgaben beizutreiben. Zum anderen war die Erhebung daran gescheitert, dass der Steuerpflichtige auch nach der Wiedervereinigung keine entsprechenden Angabe über seine Kirchenmitgliedschaft gemacht hat (VG Magdeburg, Gerichtsbescheid v. 20. 2. 2001 - 6 A 559/99, n. v.).
Auch jahrelange Nichtveranlagung und Nichtzahlung von Kirchensteuer in der DDR und BRD führen nicht zum Erlöschen der kirchlichen Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche. Die Nichtzahlung von Kirchensteuer kann nur zum Verlust kirchlicher Rechte (nicht der Pflichten) führen ( Ki, n. v.).
Der Beschluss über das Ruhen der Rechte stellt eine reine Kirchenzuchtmaßnahme mit innerkirchlicher Wirkung dar, bewirkt aber keinen Ausschluss aus der Kirche ( und A 2 K 256/96, n. v.).
Tz. 61 Wirkung des Kirchenaustritts nur für den staatlichen Bereich
Der Staat kann die Folgen des Austritts nur mit Wirkung für den staatlichen Bereich regeln. Den Kirchen bleibt es überlassen, ihrerseits Schlussfolgerungen aus einem Kirchenaustritt zu ziehen. Während ein wirksam erklärter Austritt von den evangelischen Kirchen als auch für den kirchlichen Bereich anerkannt wird, bleibt der Ausgetretene nach katholischem Verständnis weiterhin Kirchenmitglied.
Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden kann, entzieht sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe (BayVerfGH, Entscheidung v. 22. 11. 2000 - Vf. 3-VII-99, DVBl 2001 S. 469).
Welche Konsequenzen die Kirche für ihren Rechtsbereich aus einer Austrittserklärung zieht, bleibt dieser überlassen ( 7 C 37.78, KirchE 17 S. 183).
Ein Kirchenaustritt bewirkt lediglich, dass die staatskirchenrechtlichen Wirkungen der Kirchenzugehörigkeit beendet werden (OLG Oldenburg, Beschluss v. 28. 11. 1971 - 5 Wx 23/71 und 5 Wx 24/71, KirchE 12 S. 333).
Die Frage, wie sich der öffentlich-rechtliche Kirchenaustritt auf das Verhältnis des Ausgetretenen zu seiner Kirche nach innerkirchlichem Recht auswirkt, wird ausschließlich durch diese geregelt. Insoweit kann das Amtsgericht nichts darüber bescheinigen, wie sich der öffentlich-rechtliche Kirchenaustritt innerkirchlich auswirkt (, KirchE 12 S. 292; ).
Art. 2 Abs. 3 KiStG regelt den Austritt aus steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nur mit Wirkung für den staatlichen Bereich; das interne Verhältnis des Bürgers zu ihnen bleibt unberührt (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, KirchE 10 S. 21).
Tz. 62 Beweislast beim Kirchenaustritt
Die Taufe ist eine Voraussetzung, die den Anspruch auf Kirchensteuer erst begründet. Hinsichtlich der steuerbegründenden Merkmale liegt die Beweislast grds. bei der Behörde, es sei denn, es liegt eine Fallkonstellation vor, in der ausnahmsweise die grds. bei der Behörde liegende Feststellungslast nicht gilt, sondern den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft. Behauptet der Steuerpflichtige, nicht getauft zu sein oder ist nicht erwiesen, ob der Steuerpflichtige getauft wurde, oder hat er eine Erklärung abgegeben, nicht getauft zu sein, hat derjenige den Nachweis zu erbringen, der die nicht bestehende Kirchenmitgliedschaft geltend macht, obwohl er den Anschein gesetzt hat, Kirchenmitglied zu sein. Die Nichterweislichkeit dieses Nachweises wirkt sich zulasten des Steuerpflichtigen aus. Nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt die Umkehr der Beweislast, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Ein derartiges Verhalten setzt mindestens Fahrlässigkeit, nach anderer Ansicht grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit ist bei einer nicht entschuldbaren Verletzung der zumutbaren Sorgfalt gegeben. Sie kommt auch bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben in den Steuererklärungen in Betracht. Zu berücksichtigen sind dabei neben den Gegebenheiten des Einzelfalls auch die individuellen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen, wenn diesem zuzutrauen ist, die Frage nach der Religionszugehörigkeit richtig einzuschätzen und sich beim Auftreten von Zweifeln um fachkundigen Rat zu bemühen. Der Steuerpflichtige verhält sich grob fahrlässig und verstößt gegen die ihm zumutbare Sorgfalt, wenn er in der Steuererklärung eine Konfessionszugehörigkeit angibt, obwohl er (angeblich) keiner Konfession angehört. Denn die Konfessionszugehörigkeit ist ein wesentliches persönliches Merkmal, dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Einzelnen bewusst sein sollte.
Ein behaupteter Kirchenaustritt kann nur als erwiesen angesehen werden, wenn der Steuerberechtigte ihn durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachweist. Die Kirchenmitgliedschaft und die daraus resultierende Kirchensteuerpflicht bestehen weiter, wenn der Kirchenaustritt nicht wirksam vollzogen oder nachgewiesen worden ist. Der Kirchensteuerpflichtige trägt die Folgen der Unwirksamkeit einer fehlerhaften Kirchenaustrittserklärung, wobei die Kirche dann darauf hinweisen kann, dass und wie eine korrekte Austrittserklärung abzugeben ist.
Die Feststellungslast für einen Kirchenaustritt trägt derjenige, der einen solchen vorträgt, wohingegen die Kirche die materielle Beweislast nur für die durch die Taufe, Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz bestimmte Kirchenmitgliedschaft trägt ( 9 B 25.05, n. v.).
Die Beweislast für den Kirchenaustritt trägt der Steuerpflichtige, wenn er sich hierauf beruft und darausfolgende Rechte herleiten will. Auch wenn die Kirche unabhängig von der Beweislastverteilung Nachforschungen über einen erfolgten Kirchenaustritt vornimmt, verbleibt die Nachweispflicht nachvollziehbarer Anhaltspunkte, die einen wirksamen Kirchenaustritt bereits vor dem formgerecht vollzogenen Kirchenaustritt zu einem früheren Zeitpunkt aus der Kirche belegen, bei demjenigen, der den Kirchenaustritt behauptet ( 10 A 75.01).
Einen wirksamen Kirchenaustritt muss derjenige substantiiert darlegen, der ihn geltend macht. Der Einwand, durch Erklärung der Eltern aus der Kirche ausgetreten zu sein, vermag einen wirksamen Kirchenaustritt dann nicht zu belegen, wenn der einen Austritt Behauptende zu diesem Zeitpunkt, zu dem seine Eltern für ihn den Austritt erklärt haben wollen, bereits religionsmündig war ( 10 A 377.00).
Grds. hat die Steuerbehörde den Nachweis über die Taufe als Voraussetzung der Mitgliedschaft des in Anspruch Genommenen zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Nichterweislichkeit eines Kirchenaustritts auf zumindest fahrlässigem Verhalten des Steuerpflichtigen beruht. In Betracht kommen hierbei auch unzutreffende oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung. Dann findet der bei Anfechtungsklagen geltende Grundsatz, dass die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen im Zweifel zulasten der Behörde geht, keine Anwendung, und die Nachweispflicht trifft den Steuerpflichtigen. Eine nach der – hier entsprechend heranzuziehenden – Rechtsprechung des , BStBl 1978 II S. 338) Beweislastumkehr ist gegeben, wenn ein Sachverhalt vorliegt, aus dem der Steuerpflichtige einen Vorteil herleiten will. Eine derartige Konstellation ist gegeben, wenn sich ein Kirchensteuerpflichtiger darauf beruft, aus der Kirche ausgetreten zu sein. Dies ist ein Umstand, der die zunächst vorliegenden Voraussetzungen der Mitgliedschaft nachträglich beseitigt und daher vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden muss (VG Halle, Urteil v. - 2 K 79/96).
Die Behörde hat grds. den Nachweis über die Taufe als Voraussetzung der Mitgliedschaft des auf Kirchensteuer oder Kirchgeld in Anspruch genommenen Einzelnen zu erbringen (, KirchE 25 S. 231).
Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist der Nachteil der verbleibenden Ungewissheit einem Steuerpflichtigen anzulasten, wenn ein Sachverhalt, aus dem er einen Vorteil herleiten will, im Prozess nicht hinreichend aufgeklärt werden kann (vgl. , BStBl 1978 II S. 338). Die Gemeindegliederkartei hat hinsichtlich des Kirchenaustritts keinen Beweiswert. Die Beweislast für die bestrittene Behauptung des Kirchenaustritts liegt bei demjenigen, der aus dieser Tatsache einen Vorteil herleiten will (VG Halle, Urteil v. - A 2 K 1343/98; VG Halle, Urteil v. - 2 A 912/98; VG Halle, Urteil v. - 2 A 778/96).
Eine eidesstattliche Versicherung reicht zum Nachweis des Kirchenaustritts nicht aus, insbesondere weil nach § 5 KiStG Sachsen-Anhalt der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen ist (VG Halle, Urteil v. 25. 2. 1998 - 2 A 157/95).
Wurde die Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gem. § 9 Abs. 1 i. V. mit § 9 Abs. 3 EKDKMitgliedG begründet und die Konfession jahrelang gegenüber den Behörden und dem Finanzamt angegeben, kann die Behauptung der Nichtzugehörigkeit zusammen mit diversen Erklärungsversuchen vor dem Hintergrund anstehender Steuernachforderungen nur als Versuch gesehen werden, die Steuerzahlungen abzuwenden. Solange kein Beendigungstatbestand vorliegt, bleibt die Kirchensteuerpflicht bestehen (VG Frankfurt/M., Urteil v. 22. 10. 1996 - 10 E 932/94).
Die Beweislast zur Darlegung der Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche (Nachweis des Kirchenaustritts insbesondere nach dem Recht der ehemaligen DDR) trifft denjenigen, der sich darauf beruft (, EFG 1995 S. 1115).
Wer einen 17 Jahre zurückliegenden Kirchenaustritt in dieser Zeit nicht nachweist und zudem eine in der Lohnsteuerkarte eingetragene Konfessionszugehörigkeit nicht mittels eines Einspruchs bestreitet, kann nicht die Berichtigung dieses Bescheids und die Erstattung der aufgrund dessen gezahlten Kirchensteuer verlangen (, n. v.).
Eine Verwirkung des Kirchensteueranspruchs kann nicht darauf gestützt werden, dass die Finanzbehörde über Jahre hinweg der objektiv unrichtigen Erklärung des Steuerpflichtigen, keiner Kirche anzugehören, gefolgt ist ( 10 A 374.90, KirchE 29 S. 101).
Gegenüber einer auf inhaltlichen Mängeln (hier: modifizierenden Zusätzen) beruhenden Unwirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung ist für Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder der Verwirkung kein Raum. Es ist grds. davon auszugehen, dass die „öffentlich-rechtliche Wirkung” einer einmal begründeten Kirchenmitgliedschaft bis zu einem nachgewiesenen (wirksamen) Kirchenaustritt fortbesteht ( VII [XIII] 196/84 Ki, KirchE 25 S. 30).
Der Steuerpflichtige trägt für den Kirchenaustritt die Feststellungslast ( VII [XIII] 154/81 Ki, KirchE 24 S. 281).
Der Vortrag, nicht (mehr) Kirchenmitglied zu sein, muss substantiiert vorgetragen werden. Die Überprüfung des Prozessstoffs ist aber auf präsente Beweismittel beschränkt (, EFG 1987 S. 158; FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Beschluss v. - II V 25/85, EFG 1986 S. 261).
Obwohl der Austrittswillige für die Folgen einer fehlerhaften Kirchenaustrittserklärung einzustehen hat, hat die Kirche dann dazu beizutragen, dass eine korrekte Austrittserklärung abgegeben wird (LG Tübingen, Urteil v. - 3 O 528/84, KirchE 23 S. 56).
Auf einen Kirchenaustritt kann sich nicht berufen, wer weder eine diesen belegende Urkunde noch einen anderen Nachweis für die Abgabe der Austrittserklärung vorlegt (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 5/76, KirchE 16 S. 285).
Eine wegen modifizierender Zusätze unwirksame Kirchenaustrittserklärung kann nicht dadurch rückwirkend Rechtsgültigkeit erlangen, dass der Erklärende die Zusätze zurücknimmt (VG Augsburg, Urteil v. - Au 12 I 75, KirchE 15 S. 295).
Der Nachweis eines Kirchenaustritts ist durch eine amtliche Urkunde über den vollzogenen Kirchenaustritt den staatlichen oder kirchlichen Stellen vorzulegen (, KirchE 14 S. 279).
Derjenige, der den Kirchenaustritt behauptet, ist darlegungspflichtig. Die Versicherung, aus der Kirche ausgetreten zu sein, kann angesichts anderer für eine Fortdauer der Kirchenmitgliedschaft sprechenden Tatsachen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (, n. v.; Aufhebung des , KirchE 13 S. 70).
Nur ein formgültiger Kirchenaustritt lässt die Kirchensteuerpflicht beenden. Ein formungültiger Kirchenaustritt führt nicht zur Befreiung von der Kirchensteuerpflicht ().
Tz. 63 Beendigung der Kirchensteuerpflicht nach einem Kirchenaustritt
Das Ende der Kirchensteuerpflicht durch Kirchenaustritt mit bürgerlicher Wirkung ist im Einzelnen in den kirchlichen Steuer- bzw. Kirchenaustrittsgesetzen der Länder festgelegt. Die Kirchensteuer wird zeitanteilig berechnet und im Rahmen des Veranlagungsverfahrens monatsbezogen aufgeteilt, sofern die Kirchensteuerpflicht nicht das gesamte Kalenderjahr über bestanden hat (sog. zeitanteilige Zwölftelung). Maßgebend ist die jeweilige amtliche Eintragung, z. B. auf der Lohnsteuerkarte.
Die Kirchensteuerpflicht endet in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz mit dem Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist, im Saarland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist, in den übrigen Ländern mit Ablauf des Folgemonats, d. h. des Monats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt. Das BVerfG hat diese Regelungen für mit dem GG vereinbar erklärt.
Es ist nicht willkürlich, wenn hinsichtlich der Möglichkeit der Zwölftelung die Beendigung der Kirchensteuerpflicht durch Austritt bzw. Tod unterschiedlich behandelt wird, denn im ersten Fall besteht die uneingeschränkte Einkommensteuerpflichtigkeit fort, im zweiten nicht (VG Darmstadt, Urteil v. - IV/2 E 1715/84, KirchE 25 S. 123).
Ein in Nordrhein-Westfalen wohnender Angehöriger der katholischen Kirche, der am seinen Austritt aus der Kirche erklärt hatte, durfte nicht noch für den Kalendermonat Januar 1977 zur Kirchensteuer herangezogen werden, weil insoweit eine gesetzliche Grundlage fehlte (, BStBl 1984 II S. 458).
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Kirchensteuerpflicht bereits mit dem Zeitpunkt der Austrittserklärung enden zu lassen. Eine kurze Nachbesteuerungspflicht, die das Ende der Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats bestimmt, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts erfolgt, ist zulässig (, KirchE 20 S. 117).
Die Heranziehung eines aus der Kirche Ausgetretenen zur Kirchensteuer ist bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats mit dem GG vereinbar (, BStBl 1977 II S. 451). Die höchstrichterliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der sog. „Überlegungsfrist”, d. h. der Nachbesteuerung über den auf den Austritt folgenden Monat hinaus, begründet keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich einer bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten und geleisteten Kirchensteuer ( Ki, KirchE 18 S. 189).
Eine geringfügige Nachbesteuerung über den Austrittsmonat hinaus ist mit dem GG vereinbar (, EFG 1971 S. 602; , KirchE 11 S. 253; 251/68, EFG 1970 S. 416).
Eine kurzzeitige Verlängerung der Kirchensteuerpflicht über das Wirksamwerden der Austrittserklärung ist verfassungsrechtlich zulässig. §§ 1 und 2 des preußischen Kirchenaustrittsgesetzes regeln die kurzfristige Abwicklung einer Kirchenmitgliedschaft nach dem Kirchenaustritt, nicht aber die Besteuerung von Nichtmitgliedern einer Religionsgemeinschaft, soweit sie eine einmonatige Fortdauer der Kirchensteuerpflicht nach der Austrittserklärung anordnen ( VII C 43.69, BVerwGE 35 S. 90).
In Nordrhein-Westfalen endet die kirchliche Steuerpflicht im Fall des Kirchenaustritts einen Monat nach Eingang der Austrittserklärung beim Amtsgericht (, EFG 1968 S. 654).
Tz. 64 Kirchensteuerpflicht bei Wiedereintritt
a) Begriffsbestimmung des Wiedereintritts
Wer aus der Kirche ausgetreten ist, kann wieder eintreten. Die Begriffe Wiedereintritt und Wiederaufnahme werden synonym verwendet. Eine nochmalige Taufe wird nicht vollzogen, weil ein Kirchenaustritt das Sakrament der Taufe nicht rückgängig macht. Der Wiedereintritt eines aufgrund der staatlichen Vorschriften Ausgetretenen erfordert keinen förmlichen Beitrittsakt gegenüber einer staatlichen oder kirchlichen Stelle. Ebenso wie für die erstmalige Begründung der Kirchenmitgliedschaft keine Beitrittserklärung erfordert, gilt dies auch für einen Wiedereintritt. Der Wiedereintritt ist grds. nicht formgebunden, so dass er folglich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Formalien haben insoweit nur dann zwingenden Charakter, wenn sie kirchengesetzlich ausdrücklich als Voraussetzung für den Wiedereintritt vorgeschrieben sind. Andere Normen, z. B. Verwaltungsvorschriften oder Bekanntmachungen, haben keine konstitutive Bedeutung, sondern dienen als Ordnungsvorschrift, um den Wiedereintritt leichter nachweisen zu können. Die wenigsten Kirchen statuieren insoweit Formalia. Die meisten Regelungen evangelischer Kirchen sehen vor, dass der Wiedereintritt durch die Teilnahme am Heiligen Abendmahl offenkundig werden soll und i. d. R. in diejenige Kirch(en)gemeinde erfolgt, in die der Aufnahmewillige aufgenommen werden möchte.
Wenn ein Steuerpflichtiger, der behauptet, aus der Kirche ausgetreten zu sein und diesen Nachweis durch eine amtliche Urkunde nicht erbringen kann, durch sein Verhalten aber zeigt, dass er wieder Kirchenmitglied sein möchte, hat er seine Kirchenmitgliedschaft durch schlüssiges Verhalten gezeigt. Ein Kirchenaustritt kann durch schlüssiges Verhalten wieder rückgängig gemacht werden, zumal es der kirchlichen Rechtsauffassung entspricht, niemanden, der zu einer Kirche gehören möchte und diesen Willen erkennen lässt, zurückzuweisen.
Ein formalisierter Eintrittsakt ist zur Manifestierung des Mitgliedschaftswillens in einem positiven Bekenntnis nicht erforderlich. Sieht das innerkirchliche Recht einen formalisierten Eintrittsakt nicht vor, ist es grds. nicht Angelegenheit des Staats, einen solchen zur Begründung der innerkirchlichen Mitgliedschaft vorzuschreiben (, BStBl 1999 II S. 499).
Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtsverordnung über die Wiederaufnahme Ausgetretener in vollem Umfang lediglich als Ordnungsvorschrift und nicht als zwingendes innerkirchliches Recht anzusehen ist. Jedenfalls kommt der Aushändigung der Bescheinigung über die Wiederaufnahme keine konstitutive Wirkung zu, weil diese nach dem Wortlaut der Rechtsverordnung an den bereits zuvor Wiederaufgenommenen zu erfolgen hat. Ein Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift führt nicht zur Unwirksamkeit der Wiederaufnahme (, NdsRPfl. 1998 S. 56).
Ein konkludenter Kirchenwiedereintritt kann dann erfolgen, wenn bei der Konfirmation des Kinds die zuvor aus der Kirche ausgetretene Person ein Bekenntnis abgibt, evangelischer Konfession zu sein. Die Anerkennung kirchenrechtlicher Verpflichtungen durch Eintrag der Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche auf der Lohnsteuerkarte bestätigt den Wiedereintritt in die Kirche (VG Wiesbaden, Urteil v. 2. 3. 1995 - IX/V E 80/90).
Ein aus seiner Religionsgemeinschaft nach Staatskirchenrecht ausgetretener Jude kann seine Mitgliedschaft durch einen nach dem Austritt erfolgten Bekenntnisakt (hier: Trauung nach jüdischem Ritus) wieder begründen. Solange das Kirchensteueramt von der Wiederbegründung der Mitgliedschaft keine Kenntnis erlangt und der Steuerpflichtige keine oder falsche Angaben über seine Mitgliedschaft macht, kommt eine Verwirkung von Steueransprüchen nicht in Betracht (, EFG 1997 S. 1042).
Eine konkludente Wiederaufnahme Ausgetretener in die Evangelische Landeskirche Württemberg war bis zum Jahre 1994 nach deren innerkirchlichem Recht nicht möglich, weil zum damaligen Zeitpunkt ein besondere Wiederaufnahmevoraussetzungen beinhaltendes Aufnahmeverfahren vorgeschrieben war (, EFG 1994 S. 168).
Ein aus der Kirche Ausgetretener wird durch sein späteres konkludentes Verhalten – wie kirchliche Trauung, Taufenlassen seiner Kinder, Konfessionsangabe in der Steuererklärung oder widerspruchslose Kirchensteuerzahlung wieder Mitglied der Kirche mit der Folge, dass er sich nur durch erneuten Austritt von ihr lösen kann (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 56/89, KirchE 27 S. 265).
Auch ein aus der Kirche Ausgetretener kann durch sein späteres Verhalten wieder Mitglied der Kirche und damit kirchensteuerpflichtig werden. Maßgeblich ist im Einzelfall eine Würdigung nach innerkirchlichem Recht (VG Oldenburg, Urteil v. - 4 A 250/84, NJW 1986 S. 3103).
Da der Kirchenaustritt die Taufe nicht berührt, kann der konkludent erklärte Wiedereintritt als „Aktivierung der kirchlichen Mitgliedschaft” vollzogen werden, ohne dass kirchliche Form- und Verfahrensregeln zwingende konstitutive Erfordernisse darstellen. Auch ein aus der Kirche Ausgetretener kann durch sein jahrelang gezeigtes späteres Verhalten (kirchliche Trauung, Angabe der Religionszugehörigkeit in den Steuererklärungen, widerspruchslose Zahlung der Kirchensteuer, Taufe der Kinder) wieder eine Mitgliedschaft in der Kirche begründen (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 B 86/85, KirchE 23 S. 260).
Der Aufnahmeantrag allein vermag nach der kirchengesetzlichen Regelung eine Mitgliedschaft nicht zu begründen ().
Ist der Kirchenaustritt aus der römisch-katholischen Kirche wirksam vollzogen, kann eine Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Kirche dann angenommen werden, wenn eine wirksame Wiederaufnahmehandlung vollzogen worden ist oder eine Aufnahme in einer anderen steuererhebenden Kirche gegeben ist. Trägt keiner der Beteiligten dies vor und sind Umstände, die dafür sprechen könnten, nicht erkennbar, ist davon auszugehen, dass keine Kirchenmitgliedschaft gegeben ist ().
Der Wiedereintritt in die Kirche nach staatlichem Recht und nach dem Recht der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist nicht formgebunden. Wer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er sich als Kirchenmitglied betrachtet, etwa durch entsprechende Angaben gegenüber dem Standesbeamten, gegenüber der Kirche oder in seinen Einkommensteuererklärungen, muss sich hieran festhalten lassen und ist als Mitglied der Kirche im Rechtssinne zu betrachten (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 5/76, KirchE 16 S. 285).
Ist jemand aus einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche nach staatlichem Recht wirksam ausgetreten, kann kirchensteuertechnisch seine erneute Kirchenzugehörigkeit nur angenommen werden, wenn feststeht, dass er nach den kirchenrechtlichen Vorschriften rechtswirksam in die Kirche wieder aufgenommen worden ist (, BStBl 1978 II S. 273).
Ein konkludenter Wiedereintritt in die Kirche ist anzunehmen, wenn der Wille, der Kirche wieder angehören zu wollen, deutlich zum Ausdruck kommt. Diesen Willen bringt jedenfalls zum Ausdruck, wer sich kirchlich trauen lässt und auf seinen Einkommensteuererklärungen wiederholt eine Konfessionsangabe macht (, DVBl 1976 S. 911).
Hat jemand jahrelang gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen durch aktives Verhalten zu erkennen gegeben, dass er Mitglied der Kirche sei, ist er Mitglied der Kirche im Rechtssinne. Es entspricht der evangelischen Rechtsauffassung, dass niemand, der zu einer Kirche gehören will und diesen Willen erkennbar macht, von ihr zurückgewiesen wird (OVG Lüneburg, Beschluss v. - VIII B 57/75, n. v.; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ).
Mit der Konfessionsangabe in der Einkommensteuererklärung wird der Wille zum Ausdruck gebracht, der angegebenen Kirche wieder angehören zu wollen. Eine Konfessionsangabe bei der polizeilichen Meldung begründet den Wiederaufnahmewillen nicht, weil die Erklärung beim Einwohnermeldeamt nicht als Willenserklärung zu charakterisieren ist (, KirchE 14 S. 279).
Ein förmliches Verfahren zur Wiederaufnahme ausgetretener Kirchenmitglieder ist nicht erforderlich, wenn die Kirche in ihren entsprechenden Vorschriften kein zwingendes Recht sieht. Ein konkludentes Wiederaufnahmegesuch liegt jedenfalls im Begehren kirchlicher Amtshandlungen vor. In Betracht kommt insoweit die kirchliche Trauung, nicht hingegen, dass ein Ausgetretener seine Kinder taufen und konfirmieren lässt. Wer aber zwanzig Jahre lang durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, als Kirchenmitglied behandelt werden zu wollen, insbesondere sich kirchlichlich trauen lässt und die Pflichten eines Kirchenmitglieds erfüllt, muss sich als solches im Rechtssinne behandeln lassen ().
Der Umstand, dass der wirksam Ausgetretene wieder Kirchensteuer gezahlt hat, als evangelischer Christ bekannt war und seine verstorbene Ehefrau unter christlichem Beistand beerdigen ließ, beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des nachgewiesenen Kirchenaustritts. Als „actus contrarius” zum Kirchenaustritt kommt eine Wiederaufnahme in Betracht. Ist der Kirchenaustritt einmal wirksam erklärt, ist der Wille des Ausgetretenen, der Kirche zwar nicht als Steuerverbund, wohl aber als Glaubensgemeinschaft angehören zu wollen, unbeachtlich. Von einem doppelten – staatlichen und kirchlichen – Mitgliedschaftsbegriff ist nicht auszugehen ( Ki, KirchE 14 S. 171).
Die Wiedererlangung der kirchlichen Mitgliedschaft im staatskirchenrechtlichen Sinn kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Wer 21 Jahre lang gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen erklärt, Mitglied der Kirche zu sein, und wem 21 Jahre lang die kirchlichen Mitgliedschaftsrechte unbestritten gewährt werden, ist Mitglied der Kirche im Rechtssinne (, KirchE 12 S. 307).
b) Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Wiedereintritts
Die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der Wiedereintritt erfolgte, ist anhand des konkreten Sachverhalts zu treffen. Die Bestimmtheit des Steuertatbestands ist hiervon nicht tangiert. Die Kirche teilt die Aufnahme oder den Wiedereintritt dem Einwohnermeldeamt und dem Finanzamt mit. Konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Wiedereintritts ist diese Benachrichtigung jedoch nicht. Nach vollzogenem Wiedereintritt ist die Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde (Einwohnermeldeamt) zu ändern.
Ein förmliches Wiedereintrittsverfahren in die Kirche ist dann nicht nötig, wenn das Verhalten der zuvor ausgetretenen Person eindeutig und ohne Zweifel ist, in die Kirche wieder eintreten zu wollen. Der genaue Zeitpunkt des Wiedereintritts ist dann nicht unklar, wenn steuerrechtlich die vorbehaltslose Zahlung der Kirchensteuer dokumentiert werden kann (VG Wiesbaden, Urteil v. - IX/V E 80/90).
c) Beginn der Kirchensteuerpflicht nach einem Wiedereintritt
Bei der Wiederaufnahme, ebenso wie beim Kircheneintritt, ist für den Anfang der Kirchensteuerpflicht der Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats maßgebend. Eine doppelte Besteuerung gibt es jedoch nicht, so dass die Steuerpflicht keinesfalls vor dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht besteht.
III. Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer
Tz. 65 Zusammenhang zwischen Kirchensteuer und staatlicher Steuer
Die KiStG der Länder enthalten das Spektrum der in dem jeweiligen Bundesland möglichen Kirchensteuerarten. Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen bzw. der Kirchensteuerbeschlüsse jeweils einzeln oder nebeneinander als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer und als Ortskirchensteuer sowie in unterschiedlicher Art festgesetzt und erhoben werden
als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) einschließlich der Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),
als allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe),
als Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,
als Steuer vom Grundbesitz durch Heranziehung des gesamten Grundbesitzes einheitlich oder nach besonderen Tarifen oder mit besonderen Zuschlägen.
Tz. 66 Anknüpfung der Steuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft
Da die Kirchensteuerpflicht nur Kirchenmitglieder erfasst, kommen als Maßstabsteuern nur diejenigen Steuern in Betracht, die in der Person des Steuerpflichtigen ihren Anknüpfungspunkt haben. Als Bezugsgröße für die Kirchensteuer scheiden daher sowohl die indirekten Steuern als auch die Gewerbesteuer aus, die die Kommunen als Ausgleich für Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben erhalten.
Tz. 67 Abweichung vom Zuschlagsystem wegen unterschiedlicher Zielsetzungen
Kirchensteuern können als Mindestbetrag oder als Höchstbetrag festgesetzt und erhoben werden. Insoweit, ebenso wie mit der Regelung des § 51a EStG, weichen die Kirchen vom starren System der Annexsteuer ab und bringen Korrekturen an, die sich aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der Steuern ergeben.
Weitere Besonderheiten bestehen wegen des Ehegattensplittings (in konfessions- und glaubensverschiedenen Ehen), der unterschiedlichen Besteuerungszeiträume bei Begründung und Ende der Kirchenmitgliedschaft sowie bei der Pauschalierung.
Tz. 68 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Kriterium der Kirchensteuer
a) Einkommensteuer als Indikator
Die je nach Einkommenshöhe progressiv steigende staatliche Einkommensteuerpflicht ist ein Indikator für die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die soziale Angemessenheit auch für die Höhe der Kirchensteuer knüpft daran an, dass das Maß der zumutbaren Besteuerung mit steigendem Einkommen wächst. Kircheneinkommensteuer/-lohnsteuer wird akzessorisch zur staatlichen Einkommensteuer/Lohnsteuer festgesetzt und erhoben, so dass die Steuerprogression, die für die Kirchensteuer gleichfalls gilt, bewirkt, dass diejenigen solidarisch an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt sind, die dazu wirtschaftlich in der Lage sind.
b) Abhängigkeit der Kircheneinkommensteuer von staatlicher Maßstabsteuer
Dieses System bindet die kirchliche Steuer sowohl an die staatliche Bemessungsgrundlage als auch an den staatlichen Tarif. Die KiStG schreiben die Berechnung der Höhe der Kirchensteuer des einzelnen Mitglieds auf der Grundlage der Einkommensteuer/Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 51a EStG vor. Dadurch sind die Höhe der Einkünfte selbst, der Familienstand, die Steuerklasse, Werbungskosten, Sonderausgaben usw. auch für die jeweils zu zahlende Einkommensteuer und in der Folge auch für die Kirchensteuer relevant.
Wer keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer entrichten muss, zahlt auch keine Kirchensteuer. Rentnerinnen und Rentner zahlen grds. nur Kirchensteuer, wenn in der Rente ein Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt. Dann wird für diesen Ertragsanteil auch Kirchensteuer berechnet. Kirchenmitglieder, die nicht kircheneinkommensteuer-/-lohnsteuerpflichtig sind, zahlen – je nach Voraussetzung – Kirchgeld als Ortskirchensteuer.
Die Kircheneinkommensteuer ist eine Annexsteuer zur staatlichen Einkommensteuer als Maßstabsteuer unter Berücksichtigung des § 51a EStG (FG München, Vorbescheid v. - VII [XIII] 15/83 Ki).
c) Vor- und Nachteile der Zuschlagsteuer
Sämtliche steuererhebenden Kirchen erheben Kirchensteuer als streng akzessorische Zuschlagsteuer nach dem Berechnungsmaßstab der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Berücksichtigung kirchenspezifischer Gesichtspunkte (z. B. § 51a EStG, in den meisten Ländern der Kappung der Kirchensteuer und der Mindestbetragskirchensteuer). Zusammen mit der Maßstabsteuer wird sie durch den Arbeitgeber einbehalten und abgeführt bzw. durch das Finanzamt festgesetzt und erhoben. Statistisch liegt praktisch die ausschlaggebende Bedeutung bei der im Quellenabzug erhobenen Kirchensteuer von Löhnen, Vergütungen, Gehältern, Pensionen als wesentliche Finanzierungsquelle für kirchliche Aufgaben. Dieses System aus kirchlicher Zusatzsteuer und staatlicher Maßstabsteuer ist einfach, praktikabel und bewirkt, dass die Kirchen kein eigenes Steuergefüge entwerfen müssen.
Dem Vorteil der Transparenz dieses Finanzierungssystems steht der Nachteil der Abhängigkeit der Kirchensteuer von der Entwicklung der Maßstabsteuer gegenüber. Die vom Staat mit der Einkommensteuer verfolgten Ziele der Konjunktursteuerung und der Förderung von sozial- und familienpolitischen Entscheidungen sind nicht unverändert auf die Kirche übertragbar. Während staatliche Steuerpolitik solche Steuermindereinnahmen ausgleichen kann – durch die Verlagerung von direkten einkommensorientierten auf Verbrauchsteuern (also auf indirekte Steuern) – bewirkt jede gesetzlich vorgesehene Ermäßigung staatlicher Steuern eine Reduzierung der Kirchensteuer. Die Kirchen haben einen unfreiwilligen Einnahmeverzicht zu verkraften, ohne dass sie diesen beeinflussen könnten.
Bereits aus der Formulierung in Art. 137 Abs. 6 WRV „aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten” ergibt sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zuschlagsteuern, ohne dass ein Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz und das Demokratieprinzip des Art. 20 GG noch eine Verletzung des die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Steuerwesens abgrenzenden Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG vorliegt (, BStBl 1969 II S. 419; bestätigt durch , StRK, Art. 140 R. 13).
d) Übernahme des objektiven Nettoprinzips
Für die Berechnung der Kirchensteuer gilt das objektive Nettoprinzip, nach dem das disponible Einkommen besteuert wird, das nach Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten übrig bleibt. Der Steuerpflichtige bildet, pflegt oder/und fördert durch diese Ausgaben gerade die besteuerten Finanzquellen, so dass es gerechtfertigt ist, insoweit keine Besteuerung desjenigen Einkommens vorzunehmen, das die Leistungsfähigkeit mindert.
Nach dem subjektiven Nettoprinzip werden das Existenzminimum für den Steuerpflichtigen, dessen Ehepartner sowie andere in der Person des Steuerpflichtigen notwendige und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Diese zwar dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Beträge hat dieser wieder ausgegeben, weil dies aus existentiellen, kulturellen, ethischen oder rechtlichen, jeweils staatlich anerkannten, Gründen erforderlich war.
e) Übernahme der Steuerbefreiungen
Die nach § 3 EStG einkommensteuerfreien Einnahmen werden wegen der Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer nicht in die Kirchensteuer mit einbezogen.
f) Kirchensteuer als Jahressteuer
Ebenso wie die Einkommensteuer ist die Kirchensteuer die für den Veranlagungszeitraum, das Kalenderjahr, festgesetzte Steuer (§ 25 Abs. 1 EStG).
Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs ist es unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt eine Berichtigung des Konfessionseintrags in der Lohnsteuerkarte wirksam geworden ist (, KirchE 20 S. 117).
Tz. 69 Nicht gewählte Maßstäbe für die Kirchensteuer
a) Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist eine selbständige Steuer und wird rechtstechnisch als Zuschlag zur Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben. Folglich hat der Solidaritätszuschlag keine Auswirkungen auf die Bemessung der Kirchensteuer.
b) Kirchensteuer als Berechnungsfaktor des Arbeitslosengelds und des Altersübergangsgelds
Das Arbeitslosengeld bildet keine Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Arbeitslose zahlen keine Kirchensteuer. Zur Verwirrung in der Öffentlichkeit führte die Berechnung des Arbeitslosengelds durch die Bundesagentur für Arbeit. Dabei wurden vom letzten Bruttolohn rein rechnerisch die „gewöhnlich anfallenden Abzüge” (vgl. § 111 AFG) pauschal abgezogen. Hierzu gehört neben den Sozialversicherungs-, Renten- und Krankenkassenbeiträgen auch die Kirchensteuer. Die Begründung für die Einbeziehung der Kirchensteuer in den pauschalen Abzug sieht der Gesetzgeber darin, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer zu den Kirchenmitgliedern zählt, so dass die Bemessung des Arbeitslosengelds unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III verfassungsgemäß ist.
Durch diese rein rechnerische Berücksichtigung der Kirchensteuer – die entsprechende Summe wurde nicht an die Kirche weitergeleitet – kam die Bundesagentur für Arbeit zu Ersparnissen, die Kirche aber nicht zu Einnahmen. Dank einer Gesetzesänderung des Leistungsbemessungsrechts wird seit kein fiktiver Kirchensteuerabzug mehr vorgenommen.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes als pauschaliertem, gewöhnlich anfallenden Entgeltabzug gem. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a. F. in der Zeit bis zum bestehen nicht (Anschluss an und v. 25. 6. 2002 - B 11 AL 55/01 R, SozR 3-4300 § 136 Nr. 1) ().
Die Berücksichtigung der Kirchensteuer als gewöhnlich anfallender Entgeltabzug bei der Bemessung des Arbeitslosengelds ist auch in dem hier streitigen Leistungszeitraum v. bis verfassungsgemäß. Dass der Wegfall des (fiktiven) Kirchensteuerabzugs erst mit der zum vorgenommenen Gesetzesänderung des Leistungsbemessungsrechts und nicht schon früher zum Tragen kommt, ist nicht zu beanstanden ().
Die Berücksichtigung der Kirchensteuer als „gewöhnlich” anfallender Entgeltabzug ist bei der Bemessung des Arbeitslosengelds auch in den Jahren 2002–2004 verfassungsgemäß (; ebenso für das Jahr 1999 ).
Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden „gesetzlich gewöhnlich anfallenden” Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (, BAGE 107 S. 129).
Arbeitslose haben auch dann keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung eines Kirchensteuerhebesatzes, wenn sie bereits seit Jahren keiner Kirche mehr angehören. Die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Berechnung ist verfassungsgemäß, solange die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland Mitglied einer Kirche ist ().
Der Kirchensteuerhebesatz ist als gewöhnlich anfallender Entgeltabzug auch bei konfessionslosen Arbeitslosen in die Berechnung (§ 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG bzw. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III) einzubeziehen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Handhabung ().
Die in § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG vorgesehene Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze ist nicht verfassungswidrig. Nach vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) zur Verfügung gestellten Zahlenmaterial kann sich der Senat nicht die Überzeugung bilden, die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer gehöre keiner zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigten Kirche mehr an (). Der 7. Senat schließt sich dieser Entscheidung des 11. Senats ausdrücklich an, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze nach § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG bzw. der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III jedenfalls für die Jahre bis 1999 verfassungsgemäß ist (; ). Für das Jahr 2000 wurde festgestellt: Die gesellschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den Kirchen haben sich innerhalb eines Jahrs nicht grundlegend verändert. Da der Anteil der Arbeitnehmer, die Kirchensteuer zahlen, sich nur über die Lohnsteuer- und Einkommensteuerstatistik ermitteln lässt und diese im dreijährigen Turnus erstellt wird, sind keine eigenen weiteren Ermittlungen anzustellen (). Für die Jahre 2001 und 2002 liegen zwar konkrete Zahlen nicht vor. Es ist aber von einer Mehrheit der Kirchensteuer zahlenden Arbeitnehmer auszugehen, so dass die Bemessung des Arbeitslosengelds unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III noch immer verfassungsgemäß ist ().
Bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosengelds bestimmt, ist ein Kirchensteuerhebesatz als Rechengröße auch bei Arbeitslosen zu berücksichtigen. Die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG ist mit dem GG vereinbar (, BVerfGE 90 S. 226).
In seiner Entscheidung v. - 1 BvL 8/85 (BVerfGE 90 S. 226) hat das BVerfG aufgezeigt, dass die Kirchensteuer nicht zu den gewöhnlich anfallenden Abzügen gehört, wenn nicht mehr eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer solchen Kirche angehört. Das verfassungsrechtliche Erfordernis einer deutlichen Mehrheit lässt sich nicht als eine Zwei-Drittel-Mehrheit qualifizieren. Die Berücksichtigung der Kirchensteuer auch bei konfessionslosen Arbeitslosen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ().
Eine Konzernbetriebsvereinbarung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags bzw. der Altersteilzeitnettovergütung ein Kirchensteuerhebesatz von 8 % in Ansatz gebracht werden darf. Dies gilt auch für konfessionslose Arbeitnehmer. Eine derartige Regelung verstößt weder gegen Art. 3 noch Art. 4 GG ().
Bei der Ermittlung der Teilzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags bleibt der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung sind 8 % der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt ( 2 C 15.01).
Die Bezüge für tatsächlich geleistete Arbeit (Teilzeit) werden durch Abzug der Lohnsteuer gemäß der Steuerkarte und des Solidaritätszuschlags von den Bruttobezügen berechnet. Kirchensteuer wird nur dann von den Teilzeitbezügen erhoben und abgeführt, wenn der Beamte tatsächlich einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Ist dies nicht der Fall, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten. Der Kirchensteuerhebesatz wird nur als eine Position zur Ermittlung der Nettodienstbezüge gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (ATZV) eingestellt und damit zur Berechnung des Altersteilzeitzuschlags herangezogen. Sie wird aber tatsächlich weder erhoben noch werden Beiträge an die Kirchen abgeführt. Ein konfessionsloser Beamter wird damit – wie andere nicht kirchlich gebundene Bedienstete auch – vom Regelungsgehalt des Gesetzes her im Vergleich zu den kirchlich gebundenen Beamten nicht benachteiligt. Vielmehr wird er mit diesen gleich behandelt, denn auch bei ihm wird der Kirchensteuerhebesatz fiktiv in Abzug gebracht (, ZTR 2001 S. 285). Ebenso zur Anrechnung eines Kirchensteuerhebesatzes als fiktiver Abzugsposten von den Vollzeitnettobezügen eines nicht konfessionsgebundenen Beamten beim Altersteilzeitzuschlag ().
Die Berücksichtigung der Kirchensteuer beim Altersübergangsgeld ist verfassungsrechtlich auch bei Arbeitslosen zulässig, die nicht Mitglieder einer steuerberechtigten Kirche sind (, KirchE 34 S. 392).
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird nicht dadurch verletzt, dass für das Beitrittsgebiet keine besonderen Arbeitslosengeld-Leistungssätze vorgesehen sind und mithin der Umstand, dass bestimmte gesetzliche Abzüge vom Arbeitslohn im Beitrittsgebiet niedriger sind, unberücksichtigt bleibt. Art. 3 GG wird nicht dadurch verletzt, dass infolge der Generalverweisung des § 249e Abs. 3 AFG auf § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG auch bei den Leistungssätzen für das Altersübergangsgeld ein Kirchensteuerhebesatz anzusetzen ist, obwohl bei der Mehrheit der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet Kirchensteuer nicht anfallen (, KirchE 32 S. 327).
Tz. 70 Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer/Abhängigkeit von der Maßstabsteuer
a) Grundsätzliche Geltung des EStG
Maßstab der Kircheneinkommensteuer ist die vom Einkommen abhängige Einkommensteuer/Lohnsteuer. Die jeweiligen Bestimmungen des EStG über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung sind auch für die Kirchensteuer anzuwenden, wobei für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51a EStG zu beachten ist. Dies gilt insbesondere für die durch das Jahressteuergesetz 2009 eingeführte besondere Erhebungsform der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Abgeltungsverfahren.
Die Anrechnung der Kirchensteuer erfolgt nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern im Steuererhebungsverfahren. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die „veranlagte Einkommensteuer” vor Anrechnung der „Steuerabzugsbeträge” (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Bayer. KiStG, § 12 Abs. 1 Satz 1 der Bayer. Verordnung zur Ausführung des KiStG - AVKiStG). Das Gericht legt die Begriffe „veranlagte Einkommensteuer” (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a KiStG) und „festgesetzte Einkommensteuer” (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AVKiStG) i. S. des § 51a EStG aus, da dieser als „Mustervorschrift” vom Landesgesetzgeber übernommen wurde. Die Anrechnung einer an die deutsche Finanzverwaltung gezahlten Steuer auf die tarifliche Einkommensteuer ist keine Steuerermäßigung i. S. des § 2 Abs. 6, §§ 34c–35 EStG. Es ergibt sich folgendes Schema: Tarifliche Einkommensteuer (§ 32a EStG) ./. Steuerermäßigung §§ 34c–35 EStG (einschließlich Anrechnung ausländischer Quellensteuern) = festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) ./. Kinderentlastungsbeträge (§ 51a EStG, Art. 8 Abs. 2 KiStG) = Veranlagte Einkommensteuer als Grundlage für Kircheneinkommensteuer ().
b) Kirchensteuer für Auslandseinkünfte
Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden auch Auslandseinkünfte besteuert, so dass auch Kirchensteuer festgesetzt wird.
Die Kirchensteuer bemisst sich auch dann nach der festgesetzten Einkommensteuer, wenn diese in Anwendung des Progressionsvorbehalts nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen berechnet worden ist (, EFG 1972 S. 323).
Tz. 71 Zuschlagsatz zur Einkommensteuer
Die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kircheneinkommensteuer wird in Form eines festen Prozentsatzes als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer erhoben. Den Prozentsatz (Hebesatz) legen die steuererhebenden Kirchen mit staatlicher Anerkennung bzw. Genehmigung fest, wobei sich (zumindest) die konfessionsgleichen kirchensteuererhebenden Kirchen eines Lands jeweils auf eine einheitliche Zuschlaghöhe innerhalb des Bundeslands zu einigen haben.
Der Prozentsatz kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein. Der Kirchensteuerhebesatz beträgt derzeit in Baden-Württemberg sowie in Bayern 8 %. und in den übrigen Bundesländern 9 %. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
Verstößt eine Abgabennorm hinsichtlich der Höhe des darin bestimmten Abgabensatzes gegen den Gleichheitsgrundsatz, ist sie – insgesamt – nichtig. Eine teilweise Nichtigkeit der Norm – i. S. einer geltungserhaltenden Reduktion – nur in dem Umfang, wie sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, dass eine vollständige Nichtigkeit dem verfassungsgemäßen Zustand noch weniger entspräche als der durch sie bewirkte Verfassungsverstoß. Eine geltungserhaltende Reduktion einer teilnichtigen Norm gibt es insoweit nicht (, NordÖR 2003 S. 129).
Tz. 72 Festsetzung und Erhebung
a) Bemessung der Kirchensteuer nach Maßgabe des § 51a EStG
Bezugs- und Bemessungsgröße des Kirchensteuerhebesatzes ist die nach Maßgabe der Vorschrift für die Zuschlagsteuern (§ 51a EStG) festgesetzte oder einbehaltene Einkommensteuer oder Lohnsteuer. Sämtliche KiStG der Länder verweisen auf § 51a EStG in seiner jeweiligen Fassung, damit auch künftige Änderungen dieser Vorschrift für Zwecke der Kirchensteuer Gültigkeit erhalten, ohne dass hierfür jeweils eine erneute Änderung des KiStG nötig wird.
b) Berücksichtigung von Kindern nach § 51a EStG
§ 51a EStG schreibt für Steuerpflichtige mit Kindern eine fiktive Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in allen Fällen des § 32 EStG vor. Der dem Steuerpflichtigen neben dem Kinderfreibetrag zustehende Betreuungsfreibetrag ist bei der Ermittlung der kirchensteuerlichen Bemessungsgrundlage gleichfalls zu berücksichtigen. Es ist sichergestellt, dass für jedes beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigende Kind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG im Hinblick auf die Kirchensteuer abgezogen werden.
Die OFD Münster hat in der Verfügung v. - O 2270 (FR 2001 S. 1077) beschrieben, wie die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens gem. § 51a Abs. 2 EStG zu ermitteln ist: Zu dem zu versteuernden Einkommen werden die steuerfreien Beträge i. S. des § 3 Nr. 40 EStG addiert und die nicht abziehbaren Beträge i. S. des § 3c Abs. 2 EStG sowie die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen, soweit diese noch nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wurden.
Die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (Folgebescheide) bezieht sich auf die im Bescheid ausgewiesene Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern, die von der festgesetzten Einkommensteuer abweichen kann. Sind bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags Kinderfreibeträge zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist deshalb der Einkommensteuerbescheid anzufechten, selbst wenn sich hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer (wegen des günstigeren Kindergelds) keine Änderungen ergeben können ( NWB DAAAB-07410).
In Schleswig-Holstein wurden Kinderadditive entsprechend § 51a EStG beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe im Jahr 1988 nicht gewährt. Das BVerwG hält eine besondere Berücksichtigung von Kindern beim Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe aus verfassungsmäßigen Gründen nicht für erforderlich; dem steht auch eine insoweit abweichende Regelung im Lande Hamburg innerhalb der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nicht entgegen ( 8 C 10.87, NJW 1989 S. 1747).
Die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Kirchensteuer nur beim betreuenden Elternteil widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz (, EFG 1985 S. 81).
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch den einseitigen völligen Ausschluss der Zahlväter/-mütter von der den sorgeberechtigten Elternteilen zustehenden kinderbedingten Vergünstigungen liegt nach Einführung des Kinderfreibetrags gem. § 33a Abs. 1a EStG nicht vor. Der Umstand, dass die Vergünstigung des § 51a EStG nur jenem Elternteil gewährt wird, bei dem sich die Kinder im Veranlagungszeitraum aufhielten, ist nicht willkürlich. Die Belastung des Steuerpflichtigen ist durch die Verteilung einkommensteuerrechtlicher Kinderadditive und die Einführung eines Freibetrags nach § 33a Abs. 1a EStG, eingeführt mit dem StÄndG 1977, bereits ausgeglichen (, KirchE 22 S. 62; Revision erfolglos, 8 C 62.84, BVerwGE 72 S. 69; 8 C 108.84, FamRZ 1985 S. 1254).
Da ein nicht bei dem zahlenden Elternteil wohnendes Kind diesem einkommensteuerrrechtlich nicht zugerechnet wird, ist § 51a EStG hier nicht einschlägig. Dadurch wird der Gleichheitssatz i. S. von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, denn die verminderte Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils wird durch die Freibeträge nach § 33a Abs. 1a und 2 Satz 4–6 EStG berücksichtigt ().
§ 33a Abs. 1a EStG verfolgt nicht den Zweck, „Zahlväter” bei fehlender Steuerpflicht der Kindesmutter steuerlich so zu stellen, als lebe das unterhaltsberechtigte Kind in ihrem Haushalt. § 51a EStG findet keine Anwendung, wenn die Kinder kirchensteuerrechtlich nicht dem Kläger, sondern der Mutter, in deren Haushalt sie leben, zuzuordnen sind ( 2 B 167.81).
Sind bei geschiedenen Eheleuten die Kinder dem einen Ehegatten zugesprochen und haben ihren Hauptwohnsitz auch dort, kann sich der andere Ehepartner nicht auf eine Kürzung der Maßstabsteuer um die Kinderentlastungsbeträge des § 51a EStG berufen. Demgemäß berechnet sich die Kirchensteuer ( 10 A 66.81, KirchE 19 S. 9).
Die steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen Geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für nicht in ihrer Obhut stehende Kinder verstößt nicht gegen Art. 3 GG (, BStBl 1977 II S. 526).
Die Einkommensteuer bildet die Maßstabsteuer der Kirchensteuer unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen zu erbringen hat (VG Frankfurt/M., Urteil v. - I/2 E 3653/79, KirchE 18 S. 504).
c) § 51a EStG und Anrechung des Gewerbesteuermessbetrags
In Konsequenz des durch die Unternehmensteuerreform eingeführten Halbeinkünfteverfahrens und der Anrechung des 1,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags (ab Veranlagungszeitraum 2008: 3,8-fach) ist § 51a EStG durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern v. 21. 12. 2000 (BGBl 2000 I S. 1978) geändert worden. Die Steuersätze für die Unternehmen sind im StSenkG reduziert worden. Um Personenunternehmen annähernd gleichwertig wie Kapitalgesellschaften steuerlich zu entlasten, ist die Ermäßigung der Einkommensteuer um die Gewerbesteuer in der Tarifvorschrift des § 35 EStG ermöglicht worden. Die Einkommensteuer des Unternehmers wird durch die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer verringert. Die Einkommensteuerermäßigung wird in Höhe des 1,8-fachen/3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags gewährt, wobei die Gewerbesteuer weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig bleibt.
Die Übertragung dieser Regelung für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer bedeutete jedoch ein Systembruch, weil Kirchensteuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten, aber gleicher Leistungsfähigkeit, nicht in gleicher Weise mit Kirchensteuer belastet wären. Die Berechnung der Kirchensteuer knüpft an das objektive Nettoprinzip an. Da der 1,8-fache/3,8-fache Gewerbesteuermessbetrag aus steuersystematischen Erwägungen bei der Berechnung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt werden darf, ist § 35 EStG für Zuschlagsteuern aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer herausgenommen worden. Die Vorschrift des § 51a EStG ist für die Kirchensteuer so ausgestaltet, dass bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer unberücksichtigt bleibt. Da die Länder in ihren KiStG auf diese Neufassung des § 51a EStG Bezug nehmen, bleibt die Basis für die Kirchensteuer wie bisher die Einkommensteuer ohne Anrechnung einer (fiktiven) Gewerbesteuer.
Die Neufassung des § 51a EStG stellt sicher, dass Steuerpflichtige unabhängig von ihrer Einkunftsart weiterhin nach gleichen Maßstäben mit Kirchensteuer belastet werden.
d) § 51a EStG und Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens für die Kirchensteuerberechnung
Seit Beginn des Jahrs 2001 ist die Einkommensteuer auf private Dividendenbezüge (Halbeinkünfteverfahren) gesenkt, ebenso auf Dividenden bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (gegebenenfalls zusätzlich der Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuer).
Im Rahmen der Korrektur des zu versteuernden Einkommens aufgrund des sog. Halbeinkünfteverfahrens ist ein Sparer-Freibetrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abgezogen wurde. Für die Berechnung wird keine Schattenveranlagung durchgeführt, weil eine echte Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens auch Auswirkungen auf die Verrechnung von Einkünften nach § 2 Abs. 3 EStG hätte und eine im Wege der Schattenveranlagung ermittelte Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar wäre.
Der Systemwechsel bei der Besteuerung der Dividendeneinkünfte hätte ohne Korrektur für die Kirchensteuer zu gleichheitswidrigen Verzerrungen geführt.
Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer setzte sich früher aus der Barausschüttung und der Körperschaftsteuergutschrift zusammen (100 %). Nunmehr entfällt diese Anrechnung, so dass die gezahlte Körperschaftsteuer (25 %) definitiv wird und von den ausgeschütteten 75 % nur noch die Hälfte für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen wird. Ein Vergleich zeigt: Während ein Dividendenempfänger auf 37,5 % der Dividende Kirchensteuer entrichtet, ist Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer bei einem Arbeitnehmer 100 % seines Lohns. Einkünfte, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erhöhen, blieben ohne Korrektur bei der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer unberücksichtigt, so dass Kirchensteuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten, aber gleicher Leistungsfähigkeit, nicht gleichmäßig Kirchensteuer zu entrichten hätten. Zwecks Vermeidung eines systemfremden Eingriffs, eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Steuergerechtigkeit wurde das Halbeinkünfteverfahren bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ausgenommen. Die Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Kirchenmitglieds erfolgt, indem gem. § 51a Abs. 2 und 2a EStG nicht die Hälfte der Ausschüttung, sondern der volle Ausschüttungsbetrag Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer ist. Grundlage für die Ermittlung der Kirchensteuer ist wie bisher die Einkommensteuer ohne Halbeinkünfteverfahren.
Die Korrektur des Halbeinkünfteverfahrens bei der Berechnung der Kirchensteuer kann zu Fallkonstellationen führen, in denen der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid eine Null-Festsetzung und der Kirchensteuerbescheid einen positiven Zahlungssaldo aufweist. Dadurch kann es sein, dass ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer, aber Kirchensteuer bezahlt. Dies führt durch die Tarifabsenkung und die Vorbelastung mit Körperschaftsteuer i. d. R. zu keiner absoluten Mehrbelastung mit Kirchensteuer. Entscheidend ist der Vergleich der Gesamtbelastung von Ertragsteuer und Kirchensteuer.
Die Änderung des § 51a EStG stellt eine von der Einkunftsart des Steuerpflichtigen unabhängige Besteuerung nach einheitlichen Grundsätzen sicher.
Im Zusammenhang mit der Einführung der ausschließlich für natürliche Personen, die Finanzanlagen im Privatvermögen halten, gültigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird gleichzeitig das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG a. F. für Kapitaleinkünfte im Privatvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 abgeschafft. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden die Gewinne aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG, für die – ebenso wie für die Kapitalbeträge im betrieblichen Bereich – ein Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, das insoweit das Halbeinkünfteverfahren ersetzt.
Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und nicht die Möglichkeit vorsieht, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen ( NWB KAAAC-93782) . Das BVerwG bestätigt das VG Wiesbaden, Urteil v. - 1 E 234/06.
Bei Einnahmen aus Veräußerungsgewinnen sind bei der Festsetzung der Kirchensteuer die nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Beträge wieder hinzuzurechnen. Auch bei der Berechnung der Kirchensteuer im Wege der Kappung sind bei der Berechnung der Kirchensteuer die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Kappungsfälle kann der maßgebende Kirchensteuerbeschluss nicht dahin interpretiert werden, es solle eine Kirchensteuer „nach Maßgabe des Einkommens” erhoben werden. Die Kappung stellt keine eigenständige Steuerform dar, sondern bezeichnet lediglich die Höchstbegrenzung der in Form des Zuschlags von 9 % zur staatlichen Einkommensteuer erhobenen Kirchensteuer (VG Lüneburg, Urteil v. - 2 A 560/06).
Bei der als Zuschlagsteuer erhobenen Kirchensteuer ist die nach dem Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG einkommensteuerfrei gestellte zweite Hälfte von Veräußerungsgewinnen in wortlautgetreuer Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG als Bemessungsgrundlage voll zu berücksichtigen, ohne dass Verlustvorträge aus früheren Steuerjahren in Anrechnung gebracht werden können. Eine Auslegung des § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG, die eine Anrechnung von Verlustvorträgen ermöglicht, ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten; insbesondere sind die Prinzipien der Folgerichtigkeit und Leistungsfähigkeit nicht verletzt (VG Wiesbaden, Urteil v. - 1 E 234/06).
Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG bei glaubensverschiedener Ehe unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 KiStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört. Auch die Berechnung nach § 51a Abs. 2 EStG erfüllt nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig ( Ki NWB AAAAC-44114; Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 7/07). Der BFH hat hier u. a. die Rechtsfragen zu klären, ob die Feststellung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer eine selbständige und verbindliche Regelung innerhalb des Einkommensteuerbescheids darstellt und wie die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer unter Berücksichtigung von Halbeinkünften bei glaubensverschiedener Ehe zu ermitteln ist.
Einwendungen gegen die Berechnung der Kirchensteuer-Bemessungsgrundlage unter Einbeziehung der steuerfreien Halbeinkünfte (§ 51a Abs. 2 EStG) sind nicht durch Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu verfolgen, sondern gegen den Kirchensteuerbescheid geltend zu machen. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG ist keine selbständig anfechtbare gesonderte Feststellung, sondern eine unselbständige Berechnung ohne bindende Außenwirkung, die zum Aufgabenbereich der Kirche gehört und nicht den Begriff der „Maßstabsteuer” i. S. von § 14 Abs. 6 Satz 1 KiStG erfüllt. Die Finanzbehörde wird insoweit im Auftrag der Kirchenverwaltung tätig ( Ki NWB NAAAC-45579; Ki; Ki NWB EAAAC-45582). Gegen jede dieser Entscheidungen ist Revision eingelegt worden, Az. des BFH: I R 3/07, I R 100/06 und I R 2/07.
e) Anwendung des § 51a EStG bei der Berechnung der Kirchensteuer von Ehepaaren, bei der Kappung und dem Kirchensteuermindestbetrag
Die Korrekturen der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer durch § 51a EStG gelten auch für die Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe, beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, bei der Kappung der Kirchensteuer und beim Kirchensteuermindestbetrag.
Maßstabsteuer i. S. der Mindestbetragsregelung ist auch die gemilderte Lohnsteuer der Zusatztabelle. Ist die gemilderte Lohnsteuer höher als Null oder ist der Abzugsbetrag nach § 51a EStG höher als die gemilderte Lohnsteuer, ist der Mindestbetrag (außer in Hessen) einzubehalten (, BStBl 1993 II S. 413).
f) Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
aa) Allgemeines
Der Bund hat § 51a EStG mit Zustimmung des Bundesrats und auch im Einverständnis mit den Kirchen geändert. Da § 51a EStG aber nur aufgrund der Verweise in den Landeskirchensteuergesetzen und den Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen Anwendung findet, haben die Länder die bundeseinheitlichen Regelungen des § 51a EStG (die gem. § 52a Abs. 18 EStG mit Wirkung vom verbindlich sind) als Landesrecht übernommen. Auf diese Weise sind bundesweit die Vorgaben des Steuerabzugs auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung übernommen und die Vorgaben im Hinblick auf die Besteuerung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge inhaltlich in vollem Umfang im Interesse einer Einheitlichkeit umgesetzt.
Da die Kirchensteuer grds. an die Einkommensteuer (und an deren Erhebungsform) anknüpft und um die mit der Einführung der Abgeltungsteuer verfolgten Ziele durch eine separate und verwaltungsaufwändige Erhebung der Kirchensteuer nicht zu gefährden, wird die Kirchensteuer seit Jahresbeginn 2009 auch als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Als Folge der Akzessorietät (Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer) wird von dem Einkommensteuerbetrag Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer als Zuschlag erhoben (§ 51 a Abs. 2b–2e EStG).
Die gem. Art. 1 Nr. 30 Jahressteuergesetz 2009 bezeichnete Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer ist keine neue Kirchensteuer i. S. einer zusätzlichen Kirchensteuer, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ebenso wie beispielsweise auch die Lohnsteuer. Das Einkommensteuersystem orientiert sich am Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und kennt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. des § 22 EStG. Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer, wobei die Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet (vgl. Tz. 18 ff.). Um eine gleichmäßige Besteuerung aller Einkunftsarten zu erreichen, sind für alle steuerbaren Einkünfte die Vorschriften des EStG anzuwenden. Daher wird auch auf die Einkunftsart Kapitalvermögen Kapitalertragsteuer festgesetzt und erhoben und Kirchensteuer als Zuschlag hierauf, soweit die Kapitalerträge höher sind als der steuerfreie Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (bei Unverheirateten) bzw. 1.602 € (bei Verheirateten). Bereits bisher sind die Kapitalerträge einkommensteuerpflichtig und, sofern eine Kirchensteuerpflicht besteht, auch kirchensteuerpflichtig. Zur Ermittlung der Höhe der Steuer waren die Kapitalerträge stets in der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Steuerpflichtigen zu erklären. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bisheriger Prägung ist daher mit dem Lohnabzugsverfahren vergleichbar.
In den Neufassungen der Kirchensteuergesetze und Kirchensteuerbeschlüsse ist geregelt, dass die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach § 51a Abs. 2b EStG erhoben wird. Damit bildet die Kapitalertragsteuer die Bemessungsgrundlage für diese Kirchensteuer. Auch die Kirchensteuer knüpft insoweit nicht mehr an die aufgrund des persönlichen Steuersatzes ermittelte Einkommensteuer nach § 32a EStG an, sondern an die Einkommensteuer, die unter Anwendung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatzes nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG ermittelt wird. Dies ist konsequente Folge der mit der Kapitalertragsteuer verfolgten Zielsetzung eines abgeltenden Verfahrens und des hierfür geltenden Erhebungs- und Tarifregimes.
Nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen private Kapitalerträge grds. einem vom persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unabhängigen gesonderten Steuersatz von 25 % (statt bisher maximal 45 %) der Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag. Bei Kirchenmitgliedern kommt noch Kirchensteuer in Höhe von 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, in den übrigen Ländern 9 % der Kapitalertragsteuer hinzu. Dieser Steuersatz wird bei Kirchensteuerpflichtigen nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG im Hinblick auf den bei regulärer Besteuerung möglichen Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) vermindert. Der Sonderausgabenabzug bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird bereits bei der Bemessung des Steuersatzes für die Abgeltungsteuer so berücksichtigt, dass die Kapitalertragsteuer sich dabei um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer nach Maßgabe und Berechnung des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG ermäßigt. Damit Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, und Kapitalerträge, bei denen die gezahlte Kirchensteuer nach § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt wird, gleich behandelt werden, wird bereits im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch Anwendung des verminderten Steuersatzes erreicht, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Gegenzug nicht bei den Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig.
Bei einem Ertrag von 100 € Kapitaleinkünften und einem Kirchensteuersatz von 9 % ergibt sich unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 24,45 € und eine Kirchensteuerbelastung in Höhe von 2,20 €. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag.
In dem Übergangszeitraum der Jahre 2009 und 2010 kann der Kirchensteuerpflichtige wählen, ob er
seine Kirchenzugehörigkeit bei seinen Kreditinstituten (Banken, Sparkassen) angibt, so dass das Kreditinstitut die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs gem. § 51a Abs. 2c und 2d EStG für den Steuerpflichtigen vornimmt oder – wie bisher –
seine Kapitaleinkünfte für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer in der Steuererklärung angibt. Dann setzt das Finanzamt auf Grund der angegebenen Kapitalertragsteuer die Kirchensteuer fest.
bb) Verfahren bei der Kirchensteuerabzugsverpflichtung durch die auszahlende Stelle
(1) Einbehalt auf Grund einer Mitteilung des Steuerpflichtigen
Um eine nachhaltige Vereinfachung zu erreichen, ist die Abgeltungsteuer als Quellensteuer bei den auszahlenden Stellen (z. B. den Banken) einzubehalten, weil dort der zu versteuernde Betrag zuerst anfällt. Der Abzug umfasst neben der Einkommensteuer auf Kapitalerträge auch den Einbehalt der Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. In den Jahren 2009 und 2010 erklärt das Kirchenmitglied der auszahlenden Stelle (Bank) gegenüber, dass die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs durch die auszahlende Stelle einbehalten werden soll. § 51a Abs. 2c EStG sieht insoweit einen schriftlichen (Formular-)Antrag des Kirchensteuerpflichtigen vor, der einheitlich gilt für alle auf den Namen des Steuerpflichtigen geführten Konten und Depots mit Ausnahme der Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (Treuhandkonten, Mietkautionskonten, Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften usw.) sowie mit Ausnahme der betrieblichen Konten und Depots, die dem Kreditinstitut als solche angezeigt wurden. Der Erklärungsvordruck der Banken stellt die Berücksichtigung des zutreffenden Hebesatzes sicher, so dass die Kirchensteuer durch den Abzugsverpflichteten mit dem am Wohnsitz des Steuerschuldners geltenden Hebesatz einbehalten wird. Wohnt der Steuerpflichtige in Mecklenburg-Vorpommern (Hebesatz 9 %), hat beispielsweise die Bank mit Sitz in München (Hebesatz 8 %) dennoch 9 % einzubehalten. Der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete in Mecklenburg-Vorpommern hat bei einem Kapitalanleger, der Kirchenmitglied in Baden-Württemberg ist, Kirchensteuer in Höhe von 8 % einzubehalten und abzuführen.
Der Steuerpflichtige kann einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gegenüber der auszahlenden Stelle nicht rückwirkend widerrufen.
(2) Einbehalt für alle Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften
Aufgrund der Mitteilung des Kirchensteuerpflichtigen behält die Bank auch die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein. Wegen dieser Verfahrensweise sind die Kirchensteuergesetze der Länder dahingehend ergänzt worden, dass die Kreditinstitute als Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach der Zugehörigkeit zu einer Kirche einbehalten – und dies unabhängig davon, wo der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Änderung ergibt sich aus der bundesrechtlichen Festlegung des § 51a Abs. 2b und 2c EStG, der eine Beschränkung auf die im jeweiligen Betriebsstättenland steuererhebenden Religionsgemeinschaften nicht vorsieht. Deshalb regeln sämtliche Bundesländer die Steuerberechtigung im Hinblick auf die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer für sämtliche zumindest in einem Bundesland Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaften dergestalt, dass die Kreditinstitute die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer auch für Steuerpflichtige mit Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes der auszahlenden Stelle in Höhe des Wohnorthebesatzes des Steuerpflichtigen (8 % bzw. 9 %) einzubehalten und abzuführen haben. Damit nehmen die Finanzämter die Kirchensteuerverwaltung der Steuer auf Kapitalertragsteuer auch für diejenigen Kirchenmitglieder wahr, die nicht in dem Land leben, in dem das Kreditinstitut den Quellensteuereinbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer vornimmt. Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Regelungen sind auch für die Kapitalertragsteuer übernommen, insbesondere auch für die Fälle, in denen der Abzugsverpflichtete – z. B. die Bank – in dem einen Bundesland (z. B. Bayern), der Steuerpflichtige aber in einem anderen Bundesland (z. B. Mecklenburg-Vorpommern) ansässig ist. Die erforderliche gesetzliche Regelung zur Umsetzung der Betriebsstättenbesteuerung für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer in den Kirchensteuergesetzen der Länder sieht hierfür wegen des Eingehens eines weit reichenden Verpflichtungsverhältnisses einen Antrag vor, sowohl von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die im Lande bereits Kirchensteuern erheben, als auch von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die außerhalb des Landes ansässig sind und in ihrem Kirchengebiet Kirchensteuern erheben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer für die einen Antrag stellende Kirche am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ihrer Kirchensteuerpflichtigen durch die dortige Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Die abgeltende Wirkung der Steuererhebung würde unterlaufen, wenn den Anträgen auf Vornahme des Kirchensteuerabzugs von Angehörigen einer nicht im Betriebsstättenland kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht stattgegeben werden würde. Deshalb ist die Notwendigkeit, dass die Kirchen einen solchen Antrag stellen, anzufragen. Das unnötigen Verwaltungsaufwand verursachende Antragserfordernis wäre sinnvoll, wenn es Kriterien gäbe, die Kirchensteuererhebung im Einzelfall auch zu verweigern. Über die Existenz, Adresse und Kontonummer einer in einem Land hebeberechtigten Gemeinschaft kann auch auf informellem Weg Kenntnis erlangt werden. Es hätte Verwaltungsaufwand vermieden werden können, wenn eine Antragsfiktion genügt hätte, z. B. in dem Sinn, dass für steuererhebenden Religionsgemeinschaften, die bereits in einem Bundesland die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzverwaltung übertragen haben, der Antrag für Zwecke der Verwaltung der Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer als gestellt gilt. Die Gliedkirchen der EKD bzw. Bistümer haben jeweils eingerichtete gemeinsame Stellen beauftragt und haben stellvertretend für alle Gliedkirchen der EKD bzw. für sämtliche Bistümer in jedem Bundesland jeweils einen Antrag gestellt.
(3) Weiterleitung an das Betriebsstättenfinanzamt
In § 51a Abs. 2c Satz 5 EStG wird ausdrücklich normiert, dass der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionszugehörigkeit an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen hat. Im Unterschied zur Kirchenlohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, erfolgt dies allerdings anonym, d.h. ohne Benennung des Steuerpflichtigen.
(4) Weiterleitung an eine von der Kirche benannte zentrale Stelle
Bezüglich der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer ist derzeit zwar eine nach Religionszugehörigkeit getrennte Abführung, nicht jedoch eine regionale Aufgliederung auf die einzelnen Steuergläubiger durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten vorgesehen. Dem empfangenden Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) stehen auch keine Daten für eine Verteilung auf die einzelnen regionalen Kirchensteuergläubiger (z. B. Landeskirche, Diözese) zur Verfügung. Wegen der anonymen Abführung der Kirchensteuer haben die Kirchen (anders als bei der Kirchenlohnsteuer) keine weiteren Daten und Informationen für ein kirchliches Verteilverfahren. Um die eingehende Kirchensteuer derjenigen Kirche zuzuleiten, in der der Steuerpflichtige Mitglied ist (Territorialitätsprinzip), haben sich die Gliedkirchen der EKD für den Übergangszeitraum der Steuerjahre 2009 und 2010 im Hinblick auf einen Verteilungsschlüssel dahingehend geeinigt, an die Kirchen der Betriebsstätte abgeführte Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2c und 2d EStG) nach der letztgültigen Relation der veranlagten Kirchensteuer zu verteilen (Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2008). Gemäß Artikel 9 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hat der Rat der EKD die Richtlinie zur Verteilung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland am beschlossen. Das Betriebsstättenfinanzamt überweist demnach die Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2c EStG an eine zentrale Verteilungsstelle im Kirchenamt der EKD. Diese leitet den den einzelnen Gliedkirchen der EKD zustehenden Betrag an diese weiter. Die katholischen (Erz-)Diözesen haben ein gleich wirkendes Verfahren beschlossen. Für die übrigen Religionsgemeinschaften (lt. Vordruck KapSt 2009) bedarf es einer direkten Zuweisung durch die Betriebsstättenfinanzämter.
cc) Verfahren in den Jahren 2009 und 2010 ohne Quelleneinbehalt
Teilt das steuerpflichtige Kirchenmitglied seine Konfessionszugehörigkeit der Bank nicht mit, wird die Kirchensteuer nicht als Kirchensteuerabzug gemäß § 51a Abs. 2c EStG durch die Kreditinstitute einbehalten, sondern im Einkommensteuerveranlagungsverfahren nacherhoben. Die Kirchensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres gem. § 32d Abs. 1 EStG errechnet. Einbehaltene Kapitalertragsteuer ist durch die auszahlende Stelle zu bescheinigen. Der Kirchensteuerpflichtige ist verpflichtet, die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Zwecke der Kirchensteuerberechnung zu erklären und dem Finanzamt die Bescheinigung der auszahlenden Stelle vorzulegen.
dd) Verfahren ab dem Jahr 2011 (Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern)
Das endgültige Verfahren (§ 51a Abs. 2e EStG) sieht unter Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen vor, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Kreditinstitute) bei jeder Auszahlung von Kapitalerträgen unter Nutzung des einheitlichen Identifikationsmerkmals prüfen, ob eine Kirchensteuerpflicht gegeben ist. Die Religionszugehörigkeit wird im Datenbestand beim Bundeszentralamt für Steuern mit Kennziffern versehen, die die Verknüpfung des Religionsmerkmals mit der GKZ (Gemeindekennziffer) unter Einbeziehung des zutreffenden Hebesatzes enthalten. Die Abzugsverpflichteten behalten unter Beachtung dieser Kennziffern die auf Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 51a Abs. 2c und 2d EStG dann an der Quelle, beim Kreditinstitut, ein und führen diese Steuer mit dieser Kennzeichnung versehen an das Betriebsstättenfinanzamt ab. Dieses wiederum leitet die zu den Kennziffern einbehaltene und angemeldete Kirchensteuer direkt an die steuerberechtigte Kirche weiter. Details diesbezüglich sind noch zu klären. Noch fehlen für diese Procedere die technischen Voraussetzungen. Daher kann dieses Verfahren derzeit noch nicht realisiert werden.
ee) Wechsel vom Steuerabzugsverfahren in das Veranlagungsverfahren
Im Verfahren bei Fallkonstellationen ohne Quellenabzug gibt es Fallkonstellationen, in denen die eigentlich abzugsverpflichtete Stelle den Quellenabzug nicht vornehmen kann, beispielsweise,
weil der zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete keine Kenntnis über die Zugehörigkeit zu einer Kirche hat, wenn der Kirchensteuerpflichtige in den Jahren 2009 und 2010 die Veranlagung wählt und deshalb der Bank seine Kirchenzugehörigkeit nicht mitteilt,
weil die Kapitalerträge nicht unmittelbar, sondern über zwischengeschaltete Stellen (z. B. Depotbanken) an den Gläubiger ausgezahlt werden,
weil trotz Antragstellung mangels Geldzuflusses beim Anleger – bei thesaurierenden Fonds – kein Kirchensteuereinbehalt durch das Kreditinstitut erfolgt oder
in den Fällen einer gemeinschaftlichen Beteiligung an Kapitalerträgen, wenn die Beteiligten nicht derselben Religionsgesellschaft angehören (s. u.).
Wenn ein Antrag auf Kirchensteuereinbehalt nach § 32d Abs. 4 EStG nicht gestellt ist, bewirkt die fehlende Einkommensteuerfestsetzung für die Kirchensteuer, dass die Festsetzung der Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 erster Halbsatz EStG aufgrund der in dieser Vorschrift genannten Bemessungsgrundlage erfolgt. Maßgebend ist hier die nach § 51a Abs. 2d EStG berichtigte Kircheneinkommensteuer. Da die Einkommensteuer bei Kapitalerträgen mit pauschaler Abgeltungswirkung bereits bei der Bank einbehalten ist, erübrigt sich eine eigene Einkommensteuerveranlagung für diese Kapitalerträge und es erfolgt eine isolierte Kirchensteuerveranlagung, weil die Kirchensteuer noch nicht einbehalten worden ist.
Soweit der Steuerabzug an der Quelle nicht möglich ist, werden die Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen, dort aber gleichermaßen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterworfen. Sie werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem persönlichen Steuersatz nur erfasst, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich beantragt. § 32d Abs. 4 EStG gewährt dem Steuerpflichtigen für Kapitaleinkünfte das Wahlrecht, dieses im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen, um Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, steuermindernd geltend zu machen. Die Aufzählung der Tatbestände ist nicht abschließend. Dies zeigt das Wort "insbesondere" im Gesetzestext. Dies ermöglicht dem Steuerpflichtigen, auch einen noch nicht berücksichtigten steuermindernden Effekt der Kirchensteuerzahlung im Rahmen dieser Veranlagung nachholen, wenn er den Kirchensteuerabzug durch sein das Depot führende Institut nicht beantragt hat und er sich für die Festsetzung der Kirchensteuer in der Veranlagung entscheidet. Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 findet Anwendung, denn Absatz 4 Satz 1 verweist auf Absatz 3 Satz 2.
§ 32d Abs. 3 EStG stellt klar, dass Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben (z. B. Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen), in der Veranlagung zu berücksichtigen sind, so dass der Steuerpflichtige (nur) diese in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben hat. Auch hier findet der besondere Steuersatz nach § 32 Abs. 1 EStG Anwendung.
ff) Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz auf Antrag – Günstigerprüfung
Die Besteuerung privater Kapitalerträge erfolgt auch dann nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, wenn der Steuerpflichtige dies ausdrücklich gem. § 32d Abs. 6 EStG beantragt. Der Steuerpflichtige hat insoweit eine vollumfängliche Erklärungspflicht für Kapitalerträge. Die Kreditinstitute stellen dafür eine Bescheinigung aus. Das Finanzamt berechnet die tarifliche Einkommensteuer auf alle Einkünfte unter Einbeziehung aller Kapitalerträge, prüft unaufgefordert ohne zusätzlichen Antrag, welche Steuerbelastung günstiger ist und setzt den günstigeren Steuerbetrag fest. Das Finanzamt erstattet gegebenenfalls die Differenz (§ 51a Abs. 2d EStG). Ein solcher Antrag ist ratsam, wenn der persönliche Durchschnittsteuersatz unter 25 Prozent liegt. Dann sollte der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten zur Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, indem er in der nächsten Einkommensteuererklärung seine Kapitaleinkünfte angibt. Eine separate Günstigerprüfung bezüglich der Kirchensteuer ist nicht möglich.
Tz. 73 Kappung
a) Begrenzung auf Prozentsatz des Einkommens
Die Kappung beinhaltet keinen Kirchensteuerhöchstbetrag, sondern die Begrenzung der Kirchensteuer auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens. Es handelt sich um eine Kappung der Progression der Kirchensteuer aus der Erwägung, dass die Kirchensteuer infolge der staatlichen Steuerpolitik nicht in gleichem Maße wie die staatlichen Steuern ansteigen sollen, weil die Belastung der über ein hohes Einkommen verfügenden Steuerpflichtigen durch die Kirchensteuer in Relation zum Bruttoeinkommen – je nach Kappungssatz – 3 %–4 % beträgt, bei einem durchschnittlichen Verdiener hingegen die Höhe von ca. 2 % aufweist. Die kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse – bis auf diejenigen von Bayern und die der evangelischen Kirchen Mecklenburg-Vorpommern – begrenzen die Kirchensteuer nach oben hin auf einen bestimmten Prozentsatz (je nach Kirche zwischen 3 % und 4 %, teils auf Antrag, teils von Amts wegen) des zu versteuernden Einkommens.
Eine Höchstbegrenzung (Kappung der Progression) auf auf 2,75 % des zu versteuernden Einkommens in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 3 % des zu versteuernden Einkommens in Berlin, Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens in Baden-Württemberg (Evangelische Kirche in Baden und katholische Kirchen), Bremen einschließlich Bremerhaven, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist von Amts wegen zu beachten.
Für den Kirchensteuerabzug von Arbeitslohn ist die von Amts wegen zu berücksichtigende Kappung in einigen Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Durch diese Kappung der Progression auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens wird die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerschuld losgelöst. Das zu versteuernde Einkommen, von dem ab die Kirchensteuerprogression in die obere Proportionalzone des „Kappungssatzes” übergeht, hängt vom Prozentsatz des Kappungsbeginns und von der Anzahl der Kinderfreibeträge ab. Die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen schiebt die Werte weiter hinaus.
Wegen der Abschaffung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte) können sich höhere Kirchensteuern ergeben, die auch durch die Tarifsenkung (noch) nicht ausgeglichen werden. Daher haben die Evangelische Kirche in Westfalen, die Evangelisch-Reformierte Kirche in Lippe den Kappungssatz auf 3,75 % und auf 3,5 % im Jahr 2005 gesenkt. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat ihren Kirch(en)gemeinden die Kappung auf 3,75 % empfohlen. Dies wird damit begründet, dass in der Mehrheit der Bundesländer auch im Jahr 2005 die Kappung noch existiere, während sie in denjenigen Ländern, in denen der Kirchensteuerhebesatz bei 9 %, der Kappungssatz bei 4 % liege, die Kappung spätestens ab dem Jahr 2005 nicht mehr zur Anwendung käme, weil dann bereits durch den staatlichen Gesetzgeber gewährleistet sei, dass die Besteuerung im oberen Bereich der Steuerprogression gemildert wird.
Die Kappung ist nicht unumstritten. Gegen die Kappung spricht, dass dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne die Begrenzung der Progression besser Rechnung getragen wird.
Auch bei der Berechnung der Kirchensteuer im Wege der Kappung sind bei der Berechnung der Kirchensteuer die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Für die Kappungsfälle kann der maßgebende Kirchensteuerbeschluss nicht dahin interpretiert werden, es solle eine Kirchensteuer „nach Maßgabe des Einkommens” erhoben werden. Die Kappung stellt keine eigenständige Steuerform dar, sondern bezeichnet lediglich die Höchstbegrenzung der in Form des Zuschlags von 9 % zur staatlichen Einkommensteuer erhobenen Kirchensteuer (VG Lüneburg, Urteil v. - 2 A 560/06).
Bei der Begrenzung der evangelischen Kirchensteuer im Wege der Kappung – durch Einräumung des Wahlrechts einer Besteuerung in Höhe von 4 % des steuerpflichtigen Einkommens – handelt es sich um einen Teilerlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit, die darin besteht, dass bei hohem Einkommen infolge der Progression bei der Einkommensteuer zugleich auch die von der Maßstabsteuer abhängige Kirchensteuer progressiv steigt und damit der Kirchensteuerpflichtige einer überproportionalen Kirchensteuerbelastung unterliegt. Aus Gründen fortbestehender sachlicher Unbilligkeit bei höher verdienenden Kirchensteuerpflichtigen dürfen aus der Kirche Ausgetretene nicht generell durch eine kirchliche Richtlinie von der Kappung ausgeschlossen werden ( NWB LAAAB-08829).
Der Abzug von Kinderentlastungsbeträgen im Fall der Kappung der Kirchensteuer von dem zu versteuernden Einkommen ist verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber bzw. die Kirchen haben selbständig zu entscheiden, inwieweit aus staatlichen Gründen gewährte Steuervergünstigungen auf die Kirchensteuer durchschlagen. Im Fall der Kappung der Kirchensteuer spricht nicht nur der Vereinfachungsgedanke dagegen, eigens für die Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen gesondert vom für staatliche Steuern zu ermittelnden Einkommen zu berechnen. Entscheidend ist die Überlegung, dass die Kappung der Kirchensteuer schon einen Steuervorteil begründet und die Ausdehnung dieses Steuervorteils über den durch den Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes angeordneten Bereich hinaus unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint. Daher ist eine Kürzung des zu versteuernden Einkommens als Grundlage der Kirchensteuerberechnung wegen einer dem Steuerpflichtigen gewährten Einkommensteuerermäßigung nach §§ 16 und 17 BerlinFG nicht vorzunehmen ( und IV 180/78, EFG 1980 S. 254).
Da die mitgliederbezogene Kirchensteuer anderen Zwecken als die staatliche Steuer dient, ist die Kirche durch das GG nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer geltende Progression zugrunde zu legen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Kirche im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich anerkannten Autonomie durch einen Höchstsatz in % des zu versteuernden Einkommens bei einer bestimmten Einkommenshöhe von der Anknüpfung an die staatliche Steuer mit ihrer schärferen Progression löst (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 78/71, KirchE 12 S. 366).
b) Festlegung im Kirchensteuerbeschluss
Im BayKiStG und in den kirchlichen Steuerordnungen der Evangelischen Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern sind – im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung in anderen Bundesländern – eine Höchstbegrenzung („Kappung”) der Kirchensteuer nicht vorgesehen.
Die Kappung muss in einem Kirchensteuerbeschluss festgelegt sein. Ohne diese kirchengesetzliche Grundlage besteht kein Anspruch auf die Begrenzung der Progression bei der Kirchensteuer.
Das Fehlen einer Kappungsregelung in Bayern verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen anderer Länder oder des Bunds abweicht. Das gleiche muss für das Fehlen eines Landesgesetzes gelten. Wettbewerbsverzerrungen allein begründen keine Verletzung des Gebots auf Gleichbehandlung (, EFG 1996 S. 1237; Revision zurückgewiesen. Art. 18 BayKiStG i. V. mit §§ 163, 227 AO kann nur einzelne Billigkeitsentscheidungen tragen, jedoch keine abstrakt generelle Kappungsregelung. Zu einer Kappung aus Billigkeitsgründen ist das Kirchensteueramt nicht verpflichtet , n. v.).
Aus den Entscheidungen des BVerfG zur Gesamtsteuerbelastung und dem Übermaßverbot lässt sich kein unmittelbarer, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des einzelnen Steuerpflichtigen auf Begrenzung seiner jährlichen Gesamtsteuerbelastung ableiten ().
Die Kirchen entscheiden autonom, ob sie die Kappung der Kirchensteuer einführen. Es besteht kein zwingender Rechtsgrund für eine in Nordrhein-Westfalen steuererhebende Kirche, die Kappung der Kirchensteuer zu regeln oder als Billigkeitsmaßnahme einzuführen. Hat eine kirchensteuererhebungsberechtigte Körperschaft eine Kappungsregelung gewollt nicht eingeführt, ist in deren Fehlen keine der richterlichen Ausfüllung durch ergänzende Auslegung offenstehende unbewusst entstandene Gesetzgebungslücke zu sehen. Die kirchensteuererhebungsberechtigte Körperschaft ist in ihrem Hoheitsbereich autonomer Gesetzgeber und daher auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gezwungen, ihre Regelungen in gleicher Art zu gestalten wie andere solche Körperschaften (Ergänzung , BVerfGE 27 S. 179). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet ihr vielmehr nur, in ihrem Herrschaftsbereich durch willkürliche Regelungen Gleiches sachgrundlos ungleich zu behandeln ( Ki, KirchE 22 S. 32).
Sieht die Steuerordnung einer steuererhebenden Kirche eine Höchstbegrenzung der Jahressteuer nicht vor, kann nicht gefordert werden, dass die Wirkung der Kappung durch einen entsprechenden Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen herbeigeführt wird ( 18/76, EFG 1979 S. 149).
c) Kappung von Amts wegen
Ein Anspruch auf Kappung besteht in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen. Die Kappung wird von Amts wegen in der Kirchensteuerberechnung berücksichtigt, sofern die jeweilige kirchliche Steuerordnung die Kappung vorsieht.
d) Kappung auf Antrag
Ein Anspruch auf Kappung auf Antrag mit einem Kappungssatz von 2,75 %, 3,5 %, 3,75 % oder 4 % besteht in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, wenn die jeweilige kirchliche Steuerordnung dies vorsieht. Ein diesbezüglicher Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahrs nach Bestandskraft des Steuerbescheids unter Beifügung einer Kopie des Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheids bei den zuständigen kirchlichen Landeskirchenämtern bzw. Bischöflichen Ämtern zu stellen.
Der Anspruch auf Kappung der Kirchensteuer auf 4 % des zu versteuernden Einkommens für vor dem Vermögensteuer-Stichtag liegende Kalenderjahre mindert die am Stichtag anzusetzende Kirchensteuerschuld. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchensteuer nur aufgrund eines nach dem Stichtag gestellten Antrags des Steuerpflichtigen ermäßigt wird, der Kirchenbehörde aber wegen eines sie bindenden Kirchensteuerbeschlusses insoweit kein Ermessenspielraum mehr bleibt (, EFG 1991 S. 51).
Lehnt es die Kirchenbehörde ab, die Kirchensteuer zu kappen, ist die Ablehnung kein vollziehbarer Verwaltungsakt i. S. des § 69 FGO. Die Anwendung der Billigkeitsregel kann nicht mit dem Einspruch gegen die Steuerfestsetzung, sondern nur mit einem besonderen Antragsverfahren geltend gemacht werden (, EFG 1987 S. 201).
e) Kappung auf Antrag nach Wohnsitzwechsel
Bei einem Wohnsitzwechsel ist derjenige Kappungssatz der kirchensteuererhebenden Kirche anzuwenden, bei der die Kappung beantragt wird mit der Maßgabe, dass bei Berichtigungen der Vorteil einer früheren Kappung bestehen bleibt.
f) Parameter der Progression bei der Kappung
Die Kappung bewirkt, dass sich die Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuerschuld abkoppelt. Stattdessen gilt als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen, wobei § 51a EStG entsprechende Anwendung findet.
Mit den Änderungen des Einkommensteuertarifs wird die Kappung der Progression eine geringere Bedeutung erhalten, weil sich die Höhe des Bemessungssatzes (8 % bzw. 9 % der Einkommensteuer) und der als Kappungssatz zu nehmende Prozentsatz des zu versteuenden Einkommens weiter annähern.
g) Keine Kappung bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
Im Hinblick auf das anonyme Abgeltungsverfahren ist es systemgerecht, dass in den Fällen, in denen im Veranlagungsverfahren die Kappungsgrenze weiterhin prozentual auf das zu versteuernde Einkommen zu beziehen ist, für abgegolten besteuerte Kapitalerträge Kirchensteuer ohne Berücksichtigung einer Kappung einzubehalten ist.
Faktisch würde für die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte auch nie eine Kappung zum Tragen kommen. Die Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge/Bemessungsgrundlage beträgt max. 25 %. Die Kirchensteuer darauf beträgt 9 %. Die Kirchensteuer macht damit max. 2,25 % der Kapitalerträge/Bemessungsgrundlage (9 % von 25 % der Kapitalerträge/Bemessungsgrundlage) und wird damit immer unterhalb des Kappungsbetrages (der je nach Kirche zumeist 3 %, 3,5 % bzw. 4 % beträgt) liegen. Sofern die Kapitalerträge in die Veranlagung mit einfließen (z. B. weil die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer nicht einbehalten worden ist, der Steuerpflichtige dies beantragt etc.), sind die kirchlichen Steuerordnungen dahingehend geändert, dass die Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Falle der Kappung modifiziert worden sind. Die Kappung ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-/Lohnsteuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens i. S. des § 6 Abs. 2 S. 1 KiStO sind.
Tz. 74 Mindestbetragskirchensteuer
Ergibt die akzessorische Anbindung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer/Lohnsteuer (9 % bzw. 8 % der staatlichen Einkommensteuer/Lohnsteuer) einen niedrigeren Betrag als die Mindestbetragskirchensteuer, sind die Mindestbeträge festzusetzen. Dies gilt auch, wenn die Einkommensteuer infolge der Kürzung nach § 51a EStG auf Null sinkt (anders , BStBl 1992 I S. 427). Ein Mindestbetrag der Kirchensteuer wird festgesetzt in den Ländern Baden Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern (ab 2002), Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, in den drei letztgenannten Ländern jedoch nicht von den römisch-katholischen Diözesen.
Die Mindestbetragskirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,01 € (in Hamburg und Schleswig-Holstein 0,00 €) täglich. In Hessen beträgt der Mindestbetrag 1,80 € jährlich; er ist hier nur dann zu erheben, wenn Kirchensteuer auch nach Berücksichtigung des § 51a EStG festgesetzt oder einbehalten wird.
Die Mindestbetrags-Kirchensteuer gilt nicht für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Der Abgeltungscharakter der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer bedingt, dass Mindestbeträge nicht festgesetzt werden können, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Bestimmungen zur Mindestbetragskirchensteuer (soweit Landeskirchensteuergesetze diese vorsehen) bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer finden keine Anwendung. Dadurch wird auch vermieden, dass ggf. mehrfach Mindestbeträge erhoben werden, wenn die Kirchensteuerpflichtigen z. B. Konten bei mehreren Kreditinstituten führen.
Tz. 75 Mindestkirchensteuer
Die in den KiStG von Berlin, Hamburg, Saarland und Schleswig-Holstein erwähnte Mindestkirchensteuer kann ohne Maßstabsteuer festgesetzt und erhoben werden. Es handelt sich im Unterschied zur Mindestbetragskirchensteuer um eine nicht akzessorische Kirchensteuer, so dass durch diese Steuerart auch Kirchenmitglieder herangezogen werden können, die trotz eigener Einkünfte infolge der steuerlichen Freigrenzen steuerfrei bleiben. Die gesetzlich vorgesehenen Beträge der Mindestkirchensteuer und die des Mindestbetrags der Kirchensteuer sind identisch. Folglich beträgt die Mindestbetragskirchensteuer 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,01 € täglich. Diese Steuerart wird derzeit nicht erhoben.
Tz. 76 Kirchensteuer vom Vermögen
a) Grundsätzliche Geltung der Vorschriften über die Vermögensteuer
Bei der Kirchensteuer vom Vermögen finden die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung des VStG Anwendung. Die evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Diözesen machen von dieser Steuerart keinen Gebrauch. Kirchensteuer vom Vermögen ist zur Zeit ausschließlich in den Steuerordnungen der jüdischen Gemeinden in Berlin und Frankfurt vorgesehen.
b) Bemessungsgrundlage
Die Kirchensteuer vom Vermögen ist nach der Vermögensteuer des Kirchenangehörenden zu bemessen. Soweit für mehrere Personen eine Zusammenveranlagung zur Vermögensteuer vorzunehmen ist, gilt als Vermögensteuerschuld des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil der gemeinsamen Vermögensteuerschuld, der auf ihn entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Beteiligten ergäbe.
Der Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer ist auf die Kirchensteuer nicht anwendbar. Es erübrigt sich damit die Frage, ob sich aus dieser Entscheidung ein unmittelbarer Anspruch auf Herabsetzung der Steuerlast ableiten lässt (, n. v.).
Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommensteuer und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten (, BStBl 1995 II S. 655)
Tz. 77 Kirchensteuer vom Grundbesitz
a) Regelungsinhalt der Kirchengrundsteuer
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz orientiert sich an dem Belegenheitsprinzip und bezieht sich auf den Grundsteuermessbetrag, der auf den Einheitswert des Grundbesitzes Bezug nimmt. Die Unterscheidung zwischen der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Besitz) und der Grundsteuer B (für andere Grundstücke) ist in denjenigen Kirchen relevant, die die Kirchengrundsteuer nur nach den Grundsteuermessbeträgen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vorsehen. Die Evangelische Landeskirche in Baden, die Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (auch für die Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die Bayerischen (Erz-)Diözesen (jeweils nur für den Grundsteuermessbetrag A), die Jüdische Gemeinde zu Berlin, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen (jeweils nur für den Grundsteuermessbetrag A), die Jüdische Gemeinde Frankfurt/M., die Freireligiöse Gemeinde Mainz (nur für den Grundsteuermessbetrag A), die Evangelisch-reformierten Kirchen Bückeburg und Stadthagen, die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), das Bistum Speyer, die Freireligiöse Gemeinde Mainz (nur für den Grundsteuermessbetrag A), die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz (nur für den Grundsteuermessbetrag A), die Freie Religionsgemeinschaft Alzey (nur für den Grundsteuermessbetrag A) und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche erheben die Kirchengrundsteuer, die – in Modifizierung vom Wohnsitzprinzip – von denjenigen Kirchenmitgliedern erhoben werden kann, die zur Grundsteuer herangezogen werden.
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz ist akzessorisch nach den Grundsteuermessbeträgen, die für den Beginn des Steuerjahrs oder einen früheren Zeitpunkt festgesetzt worden sind, zu bemessen.
Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, ist für den Grundsteuermessbetrag des einzelnen steuerpflichtigen Kirchenmitglieds der exakt auf ihn entfallende Anteil zu ermitteln. Der gemeinsame Messbetrag wird in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Die in konfessionsgleicher oder konfessionsverschiedener Ehe lebenden Steuerpflichtigen dürfen als Gesamtschuldner zur Grundsteuer herangezogen werden.
Die generelle Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG NW, die Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen vorzusehen, schließt die Befugnis ein, bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz nur eine Unterart der Grundsteuermessbeträge zu berücksichtigen. Daher ist es mit dem GG vereinbar, die Kirchengrundsteuer nach den Grundsteuermessbeträgen nur für das land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu erheben (, BStBl 1973 II S. 415).
Die Kirchengrundsteuer verstößt nicht gegen die Verfassung (, KirchE 12 S. 174).
Art. 16 KiStG i. d. F. der Bekanntmachung v. (GVBl 1967 S. 317), der die Erhebung von Kirchengrundsteuer regelt und festlegt, dass Schuldner der Kirchensteuer nur Angehörige der Gemeinschaft sein können, welche die Kirchensteuer erhebt, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 16-VII-68, KirchE 10 S. 161).
Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Ortskirchensteuer des Kirchgelds nur im Fall einer Grundsteuerpflicht für Land- und Forstwirtschaft, nicht aber in anderen Fällen der Grundsteuerpflicht erhoben wird, weil ihr der sachgerechte Gedanke des Ausgleichs – weniger Kirchensteuer nach der Einkommensteuer, mehr Kirchgeld nach den Grundsteuermessbeträgen – zugrunde liegt ( VII B 13.67, KirchE 10 S. 91).
Die Heranziehung eines zur Kirche gehörenden Grundstückseigentümers zur Kirchengrundsteuer durch eine Kirch(en)gemeinde, der er nicht angehört, verletzt ihn nicht in seinen Rechten, denn die Steuerhoheit steht der Landeskirche als Ganzheit zu, die den Gesamtverband und örtliche Gemeinden umfasst. Sie entscheidet darüber, wem die Kirchensteuer zufließt. Das Kirchenmitglied unterliegt der Steuerhoheit der Landeskirche/Diözese insoweit, als das kirchliche Steuerrecht den Ertrag der Ortskirchensteuer der Kirch(en)gemeinde zufließen lässt, in der das besteuerte Grundstück liegt (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 124/67 Sch, KirchE 9 S. 266; VG Braunschweig, Urteil v. - I A 44/69, KirchE 11 S. 3).
Durch ein staatliches Gesetz darf ein einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft nicht angehörender Ehegatte aufgrund seines Grundbesitzes weder als Steuerschuldner noch im Wege der Haftung zur Erfüllung der Steuerpflicht seines einer solchen Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten herangezogen werden (, BStBl 1966 I S. 205).
Die wechselseitige alternative Anwendung der Kircheneinkommensteuer und der Kirchengrundsteuer nach bayerischem Kirchensteuerrecht ist rechtmäßig ( III 231761, KirchE 6 S. 72).
Die Erhebung einer nach den Grundsteuermessbeträgen berechneten Kirchensteuer neben einer nach der Einkommensteuer berechneten Kirchensteuer verstößt nicht gegen Bundesrecht ( VII C 53.57, BVerwGE 8 S. 211).
b) Geltung der Vorschriften des GrStG
Die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung des GrStG finden bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz Anwendung.
c) Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlagsteuer zum Grundsteuermessbetrag wird auf Antrag der Kirche durch die Gemeinden verwaltet. Für die Abgeltung der den Gemeinden entstehenden Kosten leisten die kirchensteuererhebenden Kirchen und Religionsgesellschaften einen einvernehmlich vereinbarten Verwaltungskostenbeitrag an die Gemeinden in einem Prozentsatz des Steueraufkommens.
Tz. 78 Allgemeines Kirchgeld (Gemeindekirchgeld)
Von der Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) ist die Ortskirchensteuer zu unterscheiden. Wegen der Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer und Lohnsteuer bleiben diejenigen Kirchenmitglieder steuerfrei, die nicht einkommensteuerpflichtig sind. Die Kirchen können nach Maßgabe der KiStG der Länder festlegen, dass auch diese Kirchenmitglieder durch die Zahlung einer Kirchgeld genannten Steuer zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben auf (kirchen)gemeindlicher Ebene beitragen, wobei das örtliche Entscheidungsorgan (z. B. Kirchenvorstand, Kirchgemeinderat, Presbyterium) über die Verwendung der Kirchgeldeinnahmen entscheidet.
In den kirchlichen Steuerordnungen sind insbesondere die Steuerschuldner, die Bemessungsgrundlagen, die Höhe und gegebenenfalls Anrechnungsbestimmungen festzulegen. Das Kirchgeld kann entweder als einheitlicher Betrag oder gestaffelt nach Leistungsfähigkeit und Einkommen des Steuerpflichtigen erhoben werden. Für das gestaffelte Kirchgeld bestehen meist keine landesrechtlichen Festlegungen einer Höchstgrenze. Je nach Kirche schwanken die Beträge zwischen 3 € und 132 € pro Jahr.
Das allgemeine Kirchgeld ist bereits Teil des vom BVerfG definierten sozio-kulturellen Existenzminimums. Daher ist bei den Festlegungen hinsichtlich der Ortskirchensteuer die Steuerfreistellung des Existenzminimums nicht notwendigerweise zu gewährleisten, so dass das allgemeine Kirchgeld als Ortskirchensteuer auch festgesetzt und erhoben werden kann, wenn der steuerfreie Grundbetrag, ein Kinderfreibetrag und ein Betreuungsfreibetrag nicht überschritten werden.
Sofern eine steuererhebungsberechtigte Kirche Kirchgeld als Ortskirchensteuer i. S. des § 3 AO erhebt, bedürfen die Rechtsgrundlagen der gleichen unabdingbaren landesrechtlichen Anerkennung wie die übrigen kirchlichen Steuerordnungen. Fehlt die staatliche Anerkennung oder wird sie nicht beantragt, wird das Kirchgeld erhoben in der Form einer freiwilligen Spende oder eines freiwilligen Gemeindebeitrags, der nicht als Steuer zu charakterisieren ist.
Für den Nachweis des als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), abzugsfähigen nach den Landeskirchensteuergesetzen festgesetzten Kirchgelds gelten zwar nicht die Anforderungen des § 50 EStDV, aber die sich aus der allgemeinen Feststellungslast ergebenden Nachweiserfordernisse bei der Geltendmachung steuermindernder Tatsachen ( NWB JAAAC-49474).
Eine Kirch(en)gemeinde, die über Einsprüche gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer entscheidet, ist im gegen diese Einspruchsentscheidung angestrengten Gerichtsverfahren kirchliche Finanzbehörde ( V/I Ko 4/87, KirchE 25 S. 343).
Ist ein kirchlicher Steuergesetzgeber dazu ermächtigt, ein Kirchgeld „in einem gestaffelten Satz” zu erheben, genügt er dieser Ermächtigung nicht, wenn er die weitaus überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen mit einem einzigen Satz erfasst (OVG Lüneburg, Urteil v. - 8 A 6/83, KirchE 22 S. 92).
Die Erhebung von Ortskirchensteuer durch einzelne Kirch(en)gemeinden neben der Kirchensteuer als Landeskirchensteuer verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung (Bundesrecht). Durch die Anknüpfung an die Kirchenmitgliedschaft werden Grundrechte des Steuerpflichtigen nicht verletzt. Da die Kirchensteuer als eigenständige Steuer verfassungsrechtlich anerkannt ist (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV), besteht keine dem Art. 105 GG entsprechende Kompetenzregelung ( VII B 2.77, KirchE 16 S. 106).
Die Kirchgemeinden sind berechtigt, allgemeines Kirchgeld als Ortskirchensteuer zu erheben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn nicht jede Kirch(en)gemeinde innerhalb der Landeskirche diese Kirchensteuerart erhebt. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass die Ortskirchensteuer eine Steuer ist, über deren Erhebung oder Nichterhebung die Kirch(en)gemeinde als Steuergläubigerin zu entscheiden hat. Ebenso wie die städtische Gemeinde ist sie nicht verpflichtet, ihre Entscheidung an dem Verhalten anderer gleichrangiger Steuerberechtigter auszurichten oder mit deren Entscheidung abzustimmen (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 59/75, KirchE 15 S. 403; OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 147/75, KirchE 15 S. 406).
Auch die örtlichen Kirch(en)gemeinden gehören zu den gem. Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV steuerberechtigten Religionsgemeinschaften. Beim Inkrafttreten des Art. 140 GG, als Art. 137 Abs. 6 WRV unverändert übernommen wurde, gab es schon seit langem Steuerbefugnisse der örtlichen Kirch(en)gemeinden ( VII B 173.66, KirchE 10 S. 407).
Die Erhebung der Ortskirchensteuer von Kirchgeld gem. Art. 20–23 des bayerischen KiStG i. d. F. v. (GVBl 1967 S. 317) ist nicht verfassungswidrig (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 15-VII-68, KirchE 10 S. 171).
Nach dem KiStG Rheinland-Pfalz können nicht nur die Landeskirchen und Diözesen, sondern auch die Kirch(en)gemeinden eine Kirchensteuer erheben, sofern eine kirchliche Steuerordnung dies bestimmt. Zur Erhebung des Kirchgelds durch die Kirch(en)gemeinden bedarf es keiner eigenen Steuerordnung der Gemeinden. Vielmehr kann diese Steuer auch durch eine Landes-(Diözesan-) Kirchensteuerordnung eingeführt werden. Kirchgeldbeschlüsse der Kirch(en)gemeinden (Ortskirchensteuerbeschlüsse), die aufgrund der Ermächtigung einer Landes-(Diözesan-)Kirchensteuerordnung allgemein die Erhebung eines Kirchgelds und dessen Höhe anordnen, bedürfen als Rechtsnormen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung (, KirchE 6 S. 347).
Die Erhebung der Ortskirchensteuer in der Form von Kirchgeld durch die Kirch(en)gemeinden ist zulässig (OVG Lüneburg, Beschluss v. - II B 18/63).
IV. Verwaltung der Kirchensteuer
Tz. 79 Verwaltung der Kirchensteuer durch die Kirche
Da die Kirchensteuer als eine den Kirchen zustehende Abgabe zu charakterisieren ist, sind die Kirchen berechtigt, selbständig Veranlagungen durchzuführen oder die Kirchensteuer nach Einheitssätzen oder aufgrund einer Einschätzung festzusetzen. In Bayern verwalten die Kirchensteuerämter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der römisch-katholischen (Erz-)Bistümer die Kircheneinkommensteuer. Ansonsten wird lediglich die Ortskirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet.
Finanzbehörde i. S. des § 139 Abs. 2 FGO ist jede steuerverwaltende Behörde, die einen Verwaltungsakt, der den Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht bildet, erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsakts oder einer solchen Leistung begehrt wird. Der Begriff umfasst auch die Kirchensteuerämter und die ihnen übergeordneten Stellen ( NWB KAAAB-62191).
Tz. 80 Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung
a) Übertragung der Verwaltung auf Antrag
Die oberste Finanzbehörde des Lands überträgt auf Antrag einer steuerberechtigten Kirche den Finanzämtern parallel zur Einkommensteuer und Lohnsteuer die Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung der Kirchensteuer mit Ausnahme der Ortskirchensteuer. Die Kirchen entscheiden über den Umfang der Übertragung auf die Finanzverwaltung. Mit Ausnahme der in Bayern vertretenen Kirchen haben die evangelischen Landeskirchen, die römisch-katholischen (Erz-)Bistümer, die kirchensteuererhebenden jüdischen Religionsgemeinschaften und einige freireligiöse Gemeinden aus verwaltungsökonomischen Gründen den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer in unterschiedlichen Abstufungen übertragen. Bei kirchenspezifischen Entscheidungen über Stundungs- und Erlassanträge und in einigen Ländern auch bei der Entscheidung über außergerichtliche Rechtsbehelfe behalten sich die Kirchen selbst die Entscheidungen vor. Nach und entsprechend der Beauftragung der Finanzbehörden kooperieren staatliche und kirchliche Organe bei gleichzeitiger Wahrung gegenseitiger Unabhängigkeit.
In Bayern obliegt den Finanzämtern nur der Einzug der Kirchenlohnsteuer und auf Anforderung die Beitreibung von Kirchensteuerrückständen.
Unabhängig vom Ausmaß der Übertragung sind und bleiben die Kirchen Gläubiger der Kirchensteuer, denn die Finanzverwaltung ist mit der Verwaltung und Einziehung anstelle und zugunsten der Kirchen beauftragt, ohne dass damit ein Wechsel des Steuergläubigers verbunden ist.
Kirchensteuer wird nicht durch den Staat erhoben, sondern durch die – vorliegend betroffene – römisch-katholische sowie die evangelische Kirche als Religionsgesellschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund eigener Steuerhoheit, Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV ( NWB EAAAB-08934).
Daran, dass der Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter (§ 9 KiStG) durch die Verfassungsbestimmungen des Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV und des Art. 51 Abs. 3 Hessische Verfassung erlaubt ist, hat sich durch die Wiedervereinigung Deutschlands als solche nichts geändert ( und 5 UE 3179/90, KirchE 32 S. 235).
Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV), mit denen der Staat unter Wahrung seiner Neutralität in sachbezogenen Bereichen zusammenarbeiten darf und soll. Die Kirchensteuerverwaltung durch staatliche Finanzämter ist in Konsequenz des kirchlichen Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV) verfassungsgemäß. Eine Identifikation des Staats mit einer Kirche erfolgt hierdurch nicht (, BVerfGE 44 S. 103, unter Bezug auf , BStBl 1966 I S. 694).
Die verfassungsmäßige Verpflichtung des Staats begründet zugleich die Pflicht, in Rechtsetzung und Vollzug die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Die aus Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV resultierende verfassungsrechtliche Verpflichtung kann zu einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit führen, wenn die Beschränkung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug der Besteuerung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen (, BVerfGE 44 S. 37).
Die Befugnis der Finanzämter Schleswig-Holsteins zur Veranlagung von Kirchensteuer endet mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Land Schleswig-Holstein. Soweit die Verwaltungshoheit für Kirchensteuer den Finanzämtern nicht wirksam übertragen worden ist, ist die Veranlagung von Kirchensteuer nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshilfe rechtmäßig (, EFG 1974 S. 582).
Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche verbietet es nicht, dass diese freiwillig zusammenarbeiten dürfen. Der staatliche Kirchensteuereinzug ist eine Form solcher freiwilligen Zusammenarbeit (, KirchE 12 S. 57).
Bei der Kirchensteuer (Einkommensteuer/Lohnsteuer) beschränkt sich die Aufgabe der Finanzämter auf reine Veranlagungs- und Erhebungsdienste (OVG Lüneburg, Urteil v. - V A 26/64, KirchE 9 S. 257).
Die Garantie des kirchlichen Besteuerungsrechts beinhaltet nicht nur die Verpflichtung der Länder, Kirchensteuervorschriften zu verabschieden, sondern auch die Verpflichtung der staatlichen Beteiligung am Vollzug (, 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
b) Voraussetzungen für die Übertragung auf die Finanzverwaltung
Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch die Finanzämter setzt voraus, dass sie für die kirchlichen Körperschaften gleicher Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird. In Mecklenburg-Vorpommern, im Saarland und in Nordrhein-Westfalen ist dies in dem KiStG des Lands explizit geregelt. In den Ländern, in denen die Einheitlichkeit des Kirchensteuersatzes für alle Kirchen vorausgesetzt wird, darf diese Vorschrift wegen des verfassungsrechtlich in Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht dahingehend verstanden werden, dass die eine Kirche sich an der anderen ausrichten muss.
Soweit nach staatlichem Recht die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Kirchensteuer für alle Kirchen nach gleichen Steuersätzen erhoben wird, gehen davon keine materiellen Bindungen für die Entscheidung über den Kirchensteuersatz aus (, NordÖR 2000 S. 358).
Im Kirchensteuerrecht ist eine Differenzierung zwischen größeren und kleineren Religionsgemeinschaften mit dem Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung vereinbar. Eine Verletzung des aus dem Gleichbehandlungsgebot ableitbaren Paritätsgrundsatzes liegt nicht vor. Art. 15 KiStG Bayern, der die Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuer durch die Finanzverwaltung von der Mindestanzahl von 25 000 Mitgliedern abhängig macht, berücksichtigt, dass dem Gedanken, der Verwaltungsaufwand müsse in einem angemessenen Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehen, in sachgemäßer Weise Rechnung getragen wird. Dabei wird auch ihnen die Hilfe der Finanzämter gewährt, soweit sie unentbehrlich erscheint, insbesondere dann, wenn die Steuer zwangsweise eingezogen werden soll (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 124-VII-67, KirchE 10 S. 131).
c) Übertragung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auf die Finanzverwaltung
Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.
d) Zuweisung des Kirchensteueraufkommens an die Kirchen
Liegen mehrere kirchensteuererhebungsberechtigte Kirchen im Bereich eines Bundeslands, können diese gemeinsam mit dem Land vereinbaren, das Kirchensteueraufkommen aller Kirchensteuerpflichtigen einem Fonds zuzuführen, aus dem heraus die Zuweisung an die jeweiligen kirchensteuererhebenden Kirchen nach einem von den Kirchen zuvor vereinbarten Aufteilungsschlüssel erfolgt.
Es verstößt nicht gegen Art. 4 GG, wenn die staatliche Finanzverwaltung die von dem einzelnen Kirchensteuerschuldner vereinnahmten Steuern nicht unmittelbar an dessen Kirche abführt, sondern im Einvernehmen mit den kirchensteuererhebungsberechtigten Kirchen zunächst in einem gemeinsamen Fonds sammelt und sodann nach den nach einem von diesen festgelegten Verteilerschlüssel an diese abführt. Dies gilt auch dann, wenn die sich dabei ergebenden Quoten den bei einer Einzelabrechnung errechneten Steueransprüchen der einzelnen Kirchen nicht genau entsprechen ( 7 B 139.78, 7 B 142.78, KirchE 17 S. 23).
Die Zahlung von Kirchensteuern ist keine in den Schutzbereich des Art. 4 GG fallende Ausübung des religiösen Bekenntnisses. Die vermischte Abführung von Kirchensteuern nach einem zwischen den Kirchen vereinbarten Verteilungsschlüssel greift nicht in die Individualrechte der Kirchensteuerpflichtigen ein (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 178/75, KirchE 16 S. 351).
e) Verwaltungskostenpauschale für die Dienstleistungen der Finanzbehörden
Für die Dienstleistung der Kirchensteuerverwaltung erhalten die Finanzbehörden eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich (vertraglich) zwischen dem Land und der steuererhebenden Kirche festgelegt wird, so dass die Höhe der Verwaltungskostenpauschale nicht einseitig geändert werden kann. Das Entgelt variiert von Bundesland zu Bundesland und beträgt zwischen 2 % (Mecklenburg-Vorpommern) und 4 % (z. B. Niedersachsen) des durch die Finanzkasse vereinnahmten Aufkommens.
Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Staat für den Kirchensteuereinzug seinen Kostenaufwand von den Kirchen ersetzt verlangt (, KirchE 12 S. 57).
Tz. 81 Auskunftspflicht der Finanzverwaltung
Auf Anforderung haben die Finanzverwaltungen sowie die Gemeinden, Kreise und kommunalen Zusammenschlüsse den zuständigen Stellen der steuererhebenden Kirchen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwands für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. Dabei sind dem Steuergeheimnis und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.
Das Finanzamt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO befugt und verpflichtet, im Falle der Zusammenveranlagung dem für die Festsetzung der Kirchensteuer der Ehefrau des keiner Kirche angehörenden Steuerpflichtigen zuständigen Kirchensteueramt die Höhe seiner Einkünfte zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des der Kirche angehörenden Ehepartners mitzuteilen ( NWB EAAAC-67342). Bereits zuvor hat das FG München entschieden: Ein Steuerpflichtiger, der anders als sein Ehepartner keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, hat im Falle einer Zusammenveranlagung keinen Anspruch darauf, dass das FA es unterlässt, die Höhe seines Einkommens dem für die Erhebung der Kirchensteuer seiner Ehefrau zuständigen Kirchensteueramt mitzuteilen ( NWB QAAAC-45620). Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zurückgewiesen: NWB DAAAC-87355.
Ein Steuerpflichtiger, der keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, hat im Falle einer Zusammenveranlagung keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt es unterlässt, die Höhe seines Einkommens dem für die Erhebung der Kirchensteuer seiner Ehefrau zuständigen Kirchensteueramt mitzuteilen ( NWB QAAAC-45620).
Fordert die Kirchenbehörde den Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheid bei der Finanzbehörde an, hat die Finanzbehörde diese Unterlagen zu übermitteln. Dadurch wird das Steuergeheimnis nicht verletzt ( Ki NWB OAAAC-45583).
Die Regelungen des besonderen Kirchgelds verstoßen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder das Steuergeheimnis (§ 31 Abs. 1 AO). Hiernach sind die Finanzbehörden berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. § 31 AO ist ein Gesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ausdrücklich zulässt. Zu den Besteuerungsgrundlagen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mitgeteilt werden dürfen, gehören auch die Anteile glaubensverschiedener Ehegatten am Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört ( EA, EFG 1988 S. 531; NWB ZAAAB-56406).
Das Steuergeheimnis wird durch die Bekanntgabe der zur Kirchensteuerberechnung notwendigen Daten des nicht der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten an die Kirche nicht verletzt, falls kirchliche Stellen diese Daten zur Bearbeitung eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Aussetzung der Vollzeihung benötigen ( Ki).
Der Informationsaustausch zwischen Kirche und Finanzamt ist im Hinblick auf Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV verfassungsgemäß. Behauptet ein Kirchensteuerpflichtiger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, der Informationsaustausch zwischen Kirche und Finanzämtern sei verfassungswidrig, hat er darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des inhaltlich richtigen Kirchensteuerbescheids haben kann ( NWB KAAAA-63007).
Die Bekanntgabe der Einkünfte des konfessionslosen Ehegatten durch das Finanzamt zur Berechnung der Kirchensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten verletzt nicht das Steuergeheimnis. Dieses Vorgehen ist gem. § 31 Abs. 1 AO und § 17 Abs. 2 AVKiStG zulässig (; ).
Anfragen des Kirchensteueramts beim für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sind nicht nur gem. § 17 Abs. 2 AVKiStG zulässig, sondern resultieren auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz in § 88 AO (, EFG 1998 S. 1153 – unter Fortentwicklung des , EFG 1988 S. 531 – NWB KAAAA-63007).
Der Einzug der Kirchensteuer durch die Finanzämter ist auch nach der Wiedervereinigung Deutschlands durch Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV und Art. 51 Abs. 3 Hessische Verfassung gedeckt und rechtmäßig ( und 5 UE 3179/90, KirchE 32 S. 235, unter Hinweis auf , BStBl 1966 I S. 201 und , BVerfGE 44 S. 103).
Die Weitergabe der persönlichen Daten des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten an das für seine der Kirche angehörenden Ehefrau zuständige Kirchensteueramt ist zulässig. Dem Finanzamt kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an das für seine Ehefrau zuständige Kirchensteueramt weiterzugeben (, EFG 1988 S. 531, bestätigt durch NWB AAAAB-30094).
Die Kirchensteuerbehörden sind an Mitteilungen von den Finanzämtern schon deshalb gebunden, weil sie keinerlei eigene Ermittlungsbefugnis besitzen, insoweit auch kein Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten haben ().
Mitteilungen der Finanzämter an die Kirchensteuerämter zur Veranlagung und Erhebung von Kirchensteuer bedürfen keiner eigenen Überprüfung seitens der Kirchensteuerämter (, KirchE 19 S. 139; Revision zurückgewiesen, , BStBl 1983 II S. 278).
Zu den an die Kirchensteuerämter vom zuständigen Finanzamt mitzuteilenden Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer gehört auch die Konfessionszugehörigkeitsangabe des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung ().
Tz. 82 Auskunftspflichten des Steuerpflichtigen
Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben, so dass die Kirchensteuer zutreffend festgesetzt und erhoben, aber gegebenenfalls auch erstattet werden kann.
Ausnahmsweise trifft entgegen § 270 Abs. 1 BGB den Steuererstattungsgläubiger die Verlustgefahr, wenn der Verlust des Steuererstattungsbetrags durch sein Verhalten verursacht wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Finanzbehörde ein Wechsel der Zahlungsadresse nicht mitgeteilt wird ().
Eine kirchliche Steuerbehörde darf zulässigerweise die Besteuerungsgrundlagen beim zuständigen Finanzamt anfordern. Dieses ist verpflichtet, die angeforderten Daten zu übermitteln ( EA, EFG 1988 S. 531; , Revision zurückgewiesen, ).
Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung oder den dieser beigefügten Unterlagen keine Angaben über die Veräußerung seines Unternehmens, liegt darin eine erhebliche Verletzung seiner Erklärungspflicht. Wird das Veräußerungsgeschäft nachträglich bekannt, stehen Treu und Glauben wegen der Schwere der Erklärungspflichtverletzung der Änderung des Steuerbescheids auch dann nicht entgegen, wenn das Finanzamt den Veräußerungsvorgang vor dem Erlass des geänderten Bescheids hätte ermitteln können (, BStBl 1988 II S. 115).
Mit der tatbestandlichen Voraussetzung des fehlenden groben Verschuldens knüpft § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO an Sorgfaltspflichten an, durch deren Verletzung die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Als solche Sorgfaltspflichten kommen insbesondere die Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen in Betracht. Beauftragt der Steuerpflichtige mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einen steuerlichen Berater, muss auch dieser sich um eine sachgerechte und gewissenhafte Erfüllung dieser Erklärungspflichten bemühen. Der steuerliche Berater hat, wenn er Mitarbeiter zur Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Steuererklärung einsetzt, Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl seiner Mitarbeiter, der Organisation der Arbeiten in seinem Büro und der Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter (, BStBl 1988 II S. 109).
Es besteht eine Auskunftspflicht, die Konfessionszugehörigkeit betreffend (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 127-VII-67, KirchE 10 S. 21; BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 134-VII-66, KirchE 9 S. 245).
V. Besteuerungsverfahren
Tz. 83 Grundsatz der Individualbesteuerung
Die für das steuerpflichtige Kirchenmitglied festgesetzte Kircheneinkommensteuer/-lohnsteuer wird in Form eines festen Prozentsatzes nach Berücksichtigung des § 51a EStG als Zuschlag zur staatlichen Steuer erhoben. Folglich hängt die Kirchensteuerschuld vom individuellen steuerpflichtigen Einkommen ab. Das Prinzip der Individualbesteuerung ist die Bezugs- und Bemessungsgröße, auf die der Kirchensteuerhebesatz anzuwenden ist.
Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) wird grds. nach der in der Person des Kirchensteuerpflichtigen gegebenen Bemessungsgrundlage (ermittelte individuelle Einkommensteuer) erhoben. Daraus resultiert der Grundsatz der Individualbesteuerung, der unabhängig davon gilt, ob Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Wege der Abgeltung oder im Wege der Veranlagung nach einem gesonderten Steuertarif erhoben wird.
Auch bei einer gemeinschaftlichen Beteiligung an Kapitalerträgen (bei Personenmehrheiten) ist ein Antrag auszufüllen. Bei Konten und Depots, die für eine Personenmehrheit – nicht jedoch Ehegatten – geführt werden (z. B. Investmentclub) kann Kirchensteuer nur einbehalten werden, wenn alle Beteiligten derselben, im Antrag aufgeführten, Religionsgemeinschaft angehören und derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Der Antrag ist entweder von allen Mitgliedern der Personenmehrheit oder von einem bevollmächtigten Vertreter der Personenmehrheit zu unterzeichnen. Der Antrag erfasst sämtliche Konten und Depots, die für ein und dieselbe Personenmehrheit geführt werden. Gehören die an einer Personenmehrheit beteiligten Personen nicht alle derselben Religionsgemeinschaft an, ist eine Antragstellung nicht möglich. In diesem Fall müssen die kirchensteuerpflichtigen Beteiligten die vom Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer entsprechend ihrer jeweiligen Anteile in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die darauf entfallende Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Da die Kirchensteuer eine Mitgliedersteuer ist, darf ein Arbeitnehmer, der keiner steuerberechtigten Kirche angehört, durch staatliches Gesetz nicht verpflichtet werden, Kirchensteuer nur deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte einer Kirche angehört (, BStBl 1966 I S. 192).
Tz. 84 Besteuerung eines verheirateten Kirchenmitglieds
Die Höhe der Kirchensteuer bei einem Ehepaar, das nicht dauernd getrennt lebt und bei dem beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, hängt davon ab, ob die Ehepartner die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG), die besondere Veranlagung (§ 26c EStG) oder die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) gewählt haben.
Tz. 85 Besteuerung bei getrennter oder besonderer Veranlagung
In den Fällen der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) ergibt sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer/Lohnsteuer und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Bemessungsgrundlage, die jeweils in der Person jedes kirchensteuerpflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung des § 51a EStG gegeben ist. Sind beide Ehegatten Kirchenmitglieder einer steuererhebenden Kirche, wird die Kirchensteuer aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten errechnet. Ist lediglich einer der Ehegatten Mitglied einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft, wird bei getrennter Veranlagung oder bei der gesonderten Veranlagung im Jahr der Eheschließung die für das Kirchenmitglied berechnete Einkommensteuer/Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die individuelle Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt. Beim Lohnabzug ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgeblich.
Zu beachten sind die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuereerhebenden Religionsgesellschaft angehört. Diese bleiben unberührt.
Gerade das Recht des geringer verdienenden Ehepartners auf „ungestörte Religionsausübung” (Art. 4 Abs. 2 GG) impliziert einen Anspruch gegen dem höher verdienenden Partner auf Zurverfügungstellung der zur Ausübung der Kirchenmitgliedschaft erforderlichen Mittel (so auch Kirchhof, Ehe und Familie im staatlichen und kirchlichen Steuerrecht, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Heft 21/1986, S. 117 ff., 142 ff., 152 f.). Der gegenseitige (gerichtlich durchsetzbare) Anspruch der Eheleute auf die Gewährung eines angemessenen Unterhalts gem. §§ 1360, 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher auch die Bereitstellung der zur Kirchensteuerzahlung des konfessionsverschiedenen Ehegatten erforderlichen Geldmittel ().
Haben sich Eheleute für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer entschieden, ist es nicht willkürlich, wenn ihnen die kirchensteuerlichen Vorteile einer getrennten Einkommensteuerveranlagung nicht offen stehen ( 10 A 184.82).
Bei getrennter Veranlagung von Eheleuten ist es verfassungswidrig, die Steuerpflicht des einen Ehegatten an Besteuerungsmerkmale zu knüpfen, die nur in der Person des anderen Ehegatten gegeben sind. Das gilt auch für die in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Eheleute (BFH, Vorbescheid v. - VI 59/65, BStBl 1969 II S. 332).
Das GG gebietet nicht, den in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebenden Ehegatten, die für die Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben, die Möglichkeit einzuräumen, für die Kirchensteuer die getrennte Veranlagung zu wählen – Typenzwang (, BStBl 1966 I S. 694).
Tz. 86 Bemessungsgrundlage bei zusammenveranlagten Ehegatten
Vom Grundsatz der Individualbesteuerung kann abgewichen werden, wenn ein Ehepaar die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählt. Dann erfolgt die Besteuerung je nach Sachverhalt nach den sich unterscheidenden Regelungen für die konfessionsgleiche, konfessionsverschiedene und die glaubensverschiedene Ehe.
Ehepartner, die die Zusammenveranlagung gewählt haben, weil sie ihnen private Vorteile bietet, müssen bereit sein, auch die insoweit nachteiligen Konsequenzen in Kauf zu nehmen (, BStBl 1997 II S. 115).
Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte aufgrund des sich auch bei der Kirchensteuerfestsetzung auswirkenden Splittingtarifs um ca. 30 % weniger mit Kirchensteuer belastet als ein lediger Kirchensteuerpflichtiger. Wegen Art. 6 Abs. 1 GG sind Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und ehe- und familienbedingte Lasten zu berücksichtigen. Daher ist es legitim, dass sich in Fällen, in denen der Splittingtarif zur Anwendung kommt, die Kirchensteuer geringer ist als bei Anwendung des Grundtarifs (, BVerfGE 75 S. 361; , BVerfGE 87 S. 135).
Der Antrag konfessionsverschiedener Ehegatten auf Zusammenveranlagung enthält das beiderseitige Einverständnis, von beiden Kirchen besteuert zu werden ( II B 56.69).
Tz. 87 Konfessionsgleiche Ehe
In einer konfessionsgleichen Ehe lebt ein Ehepaar, wenn beide Ehegatten derselben im betreffenden Bundesland steuerberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (z. B. evangelisch/evangelisch oder römisch-katholisch/römisch-katholisch).
Tz. 88 Konfessionsverschiedene Ehe
Eine konfessionsverschiedene Ehe ist gegeben, wenn beide Ehegatten verschiedenen im betreffenden Bundesland steuerberechtigten und kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören (z. B. evangelisch/römisch-katholisch). Da die Kirchensteuer eine Mitgliedersteuer ist, richtet sich der Bescheid an das jeweilige konfessionsangehörige Kirchenmitglied.
Leben Eheleute in einer konfessionsverschiedenen Ehe, darf ein Bescheid über evangelische Kirchensteuer nur an den evangelischen Ehegatten gerichtet werden. Wird ein entsprechender Bescheid auch an den römisch-katholischen Ehegatten gerichtet, ist er insoweit aufzuheben. Die Klage eines römisch-katholischen Ehegatten mit dem Antrag, die evangelische Kirchensteuer gegenüber seinem evangelischen Ehegatten nur nach dessen Einkommen festzusetzen, ist mangels Beschwer unzulässig (, BStBl 1995 II S. 510; NWB ZAAAB-34727).
Tz. 89 Glaubensverschiedene Ehe
In einer glaubensverschiedenen Ehe gehört nur ein Ehepartner einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft an, der andere Ehegatte nicht. Nur der der kirchensteuererhebenden Kirche angehörende Ehegatte ist kirchensteuerpflichtig.
Gehört ein Ehegatte einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an, die nicht gemäß ministerieller Bekanntmachung Körperschaft des öffentlichen Rechts und demnach umlageberechtigt ist, liegt eine glaubensverschiedene Ehe vor ().
Tz. 90 Maßgeblichkeit des steuertechnischen Verständnisses
Die Begriffsbestimmungen der konfessionsgleichen, der konfessionsverschiedenen und der glaubensverschiedenen Ehe sind ausschließlich steuertechnisch zu verstehen. Die davon abweichenden kirchenkundlichen und kirchenrechtlichen Definitionen sind für das Kirchensteuerrecht nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob eine Kirche in dem betreffenden Bundesland mit Hilfe der staatlichen Finanzverwaltung und im Lohnabzugsverfahren Kirchensteuer erhebt oder nicht. Ein Ehepaar kann daher in gleich gelagerten Fällen der Kirchenzugehörigkeit in verschiedenen Bundesländern im Hinblick auf die Kirchensteuer unterschiedlich behandelt werden. Beispielsweise bedeutet das gleiche – lutherische – Bekenntnis für Eheleute, von denen eine(r) Mitglied einer Landeskirche ist und der/die andere Mitglied einer evangelisch-lutherischen Freikirche, die nicht ihre Steuern durch die Finanzverwaltung einziehen lässt, keine konfessionsgleiche, sondern eine glaubensverschiedene Ehe. Dieselbe bekenntnismäßig gemischte Ehe ist in einem Bundesland als konfessionsverschiedene Ehe i. S. des Steuerrechts, während sie in einem anderen Bundesland steuerrechtlich als glaubensverschiedene Ehe anzusehen ist. Zum Beispiel ist ein in Berlin wohnendes Ehepaar (er römisch-katholisch, sie alt-katholisch) in Berlin steuerrechtlich gesehen eine konfessionsverschiedene Ehe. Nach dem Umzug dieses Ehepaars z. B. nach Mecklenburg handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe, weil die alt-katholische Kirche in Mecklenburg keine Kirchensteuer erhebt.
Da das geltende Einkommensteuerrecht zwischen Ehegatten und Geschiedenen differenziert, hat auch das Kirchensteuerrecht diese Differenzierung vorzunehmen und darf einen geschiedenen Katholiken nach der Scheidung seiner Ehe nicht weiterhin wie einen Verheirateten begünstigen, obwohl er nach dem innerkirchlichen Recht seiner römisch-katholischen Kirche als nicht geschieden zu behandeln ist. Soll eine kirchensteuerliche Regelung nach staatlichem Verfassungsrecht überprüft werden, dann hat dies nach den Maßstäben des staatlichen Rechts zu erfolgen (, KirchE 17 S. 141). Der Nichtannahmebeschluss auf Verfassungsbeschwerde bestätigt die Vorinstanzen: Da Geschiedene nach staatlichem Recht einen anderen Rechtsstatus als Verheiratete haben, darf ein Geschiedener nicht bevorzugt werden, weil er der katholischen Kirche angehört und deren innerkirchliches Recht vom staatlichen Recht abweicht. Deshalb wird ein rechtskräftig geschiedener Katholik zur Kirchensteuer wie ein Unverheirateter herangezogen, obwohl nach innerkirchlichem Recht eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe nicht geschieden oder aufgehoben werden kann ( VII B 137.77, KirchE 16 S. 230).
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist die Zivilehe und nicht die innerkirchliche Würdigung der Ehe maßgebend. Deshalb gibt es bei der Regelung der Kirchensteuer keine Sondervorschrift für katholische geschiedene Steuerpflichtige, deren kirchlich geschlossene Ehe nach kanonischem Recht nicht aufgelöst ist (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 56-VII-65, KirchE 9 S. 210).
Tz. 91 Zusammenveranlagung in konfessionsgleicher Ehe
Gehören beide Ehepartner der gleichen steuererhebenden Kirche an und werden sie zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer nach der gemeinsamen Einkommensteuer wie ein Steuerfall behandelt. Im Einkommensteuerbescheid ist die unter Berücksichtigung des § 51a EStG festgesetzte Kirchensteuer für die betreffende Religionsgemeinschaft in einem Betrag für beide Ehegatten ausgewiesen.
Die kirchensteuerabzugsverpflichtete Bank kann Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer bei einem Ehepaar dann einbehalten, wenn beide der gleichen Kirche angehören.
Tz. 92 Zusammenveranlagung in konfessionsverschiedener Ehe
a) Halbteilungsgrundsatz
Sind beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig und leben sie nicht dauernd getrennt, bemisst sich die Kircheneinkommensteuer/-lohnsteuer in einer konfessionsverschiedenen Ehe bei der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer beider Ehegatten. Dieser Halbteilungsgrundsatz nimmt Bezug auf das christliche Verständnis der Ehe als gleichberechtigter Lebensgemeinschaft von Frau und Mann. Die jeweilige Kirchenlohnsteuer (z. B. Kirchensteuermerkmale evangelisch/römisch-katholisch oder römisch-katholisch/evangelisch) ist in Höhe des sich bei Annahme einer konfessionsgleichen Ehe (Kirchen evangelisch/evangelisch oder römisch-katholisch/römisch-katholisch) ergebenden Betrags je zur Hälfte auf beide Konfessionen aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. Jedem Ehegatten wird die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zugerechnet. Der insgesamt vom Ehepaar zu entrichtende Betrag ist durch diese Regelung nicht höher, als wenn jeder Ehegatte bei Anwendung des Individualprinzips Kirchensteuer in Höhe des vollen Hebesatzes an seine Kirche zahlen müsste. Dieses nach der Entscheidung des BVerfG verfassungskonforme, leicht zu praktizierende Verfahren führt nach dem Gesetz der großen Zahl für die im Hinblick auf das den Kirchensteuergläubigern zustehende Steueraufkommen zu demselben Gesamtergebnis, das sich bei der Anwendung des Individualprinzips bei der Besteuerung konfessionsverschiedener Ehen ergäbe. Die KiStG der Länder erstrecken den Halbteilungsgrundsatz auf das Lohnsteuererhebungsverfahren. Diese Einbehaltung stellt keine Schlechterstellung gegenüber Ledigen oder in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehepartnern dar, denn bei diesen werden ebenfalls 9 bzw. 8 % der Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten. Im Übrigen sind die Lohnsteuerzahlungen der nach dem Halbteilungsgrundsatz zu erhebenden Kircheneinkommensteuer lediglich als eine Vorauszahlung auf die mit Ablauf des Kalenderjahrs entstehende Einkommensteuerschuld zu charakterisieren.
Die Kirchensteuer wird nach der Vorgabe des Landesrechts aufgeteilt entweder nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten oder nach dem Verhältnis der den Einkommensanteilen entsprechenden Einkommensteueranteile, was wegen des progressiven Steuersatzes zu Unterschieden führen kann.
Der im Kirchensteuerrecht von Rheinland-Pfalz geltende Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Ehen ist rechtmäßig. Das Kirchensteuerrecht obliegt der landesgesetzlichen Regelung. Daher ist ohne Belang, dass die Kirchensteuer für konfessionsverschiedene Ehen in anderen Bundesländern anders als in Rheinland-Pfalz geregelt ist (VG Neustadt/W., Urteil v. - 1 K 1220/04 NW).
Die Kirchensteuer wird als Jahressteuer auch dann erhoben, wenn einer der Ehegatten während des Veranlagungszeitraums ausgetreten ist. Der Besonderheit der zeitweiligen Kirchensteuerpflicht des aus der Kirche ausgetretenen Ehegatten wird dadurch Rechnung getragen, dass dessen Anteil der Zwölftelungsregelung unterliegt ( NWB LAAAA-65354).
Die Bemessung der Kirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen Eheleuten verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 4 GG. Einen Rechtsgrundsatz, wonach aus verfassungsrechtlicher Sicht die Kircheneinkommensteuer bei Ehepartnern in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen nach den gleichen Grundsätzen ermittelt werden muss, hat der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht aufgestellt ( NWB OAAAA-62975).
Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer einbehalten und der einbehaltene Betrag zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, ist diese Praxis der Kirchenlohnsteueranmeldung bei konfessionsverschiedenen Ehegatten (Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten) keine – unzulässige – Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer-Ehegatten (, BStBl 1998 II S. 207).
Die vom Verfassungsgericht entwickelten Grundsätze hinsichtlich einer glaubensverschiedenen Ehe können nicht ohne Weiteres auf die Fallgruppe der konfessionsverschiedenen Ehe übertragen werden ().
Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach eine Ertragsteuer stets nur von den persönlich erzielten Einkünften erhoben werden dürfe. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Kirchensteuer für zusammen veranlagte konfessionsverschiedene Eheleute ist verfassungsrechtlich auch dann unbedenklich, wenn hauptsächlich ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Die Leistungsfähigkeit jedes Ehepartners wird durch das gemeinsame Einkommen gesteigert. Der Grundgedanke des Splittingtarifs steht nicht nur im Einklang mit den Grundwertungen des Familienrechts, sondern respektiert zugleich die Gleichwertigkeit der Arbeit von Mann und Frau, sowie die freie Entscheidung der Eheleute über ihre Aufgabenverteilung innerhalb der Ehe (, BStBl 1995 II S. 547).
Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes des § 6 Abs. 1 KiStG NW bedeutet nicht, dass ein nicht Kirchenangehöriger besteuert wird, sondern nur, dass eine bestehende Kirchensteuerschuld auf die evangelische und die katholische Kirche hälftig aufgeteilt wird. Der Halbteilungsgrundsatz ist lediglich ein Berechnungsverfahren für diese Aufteilung ().
Der Halbteilungsgrundsatz findet nur Anwendung, wenn die Kirchen, denen die in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten angehören, von ihrem Besteuerungsrecht Gebrauch machen. Weiter wird vorausgesetzt, dass nicht nur einer von zwei gemeinsam veranlagten Eheleuten Mitglied einer nicht steuererhebenden Kirche ist ( NWB QAAAB-32854).
Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes bei konfessionsverschiedenen Ehegatten ist verfassungsgemäß, weil sie durch die Wahl der getrennten Veranlagung vermieden werden kann (, KirchE 17 S. 314).
Wählen Ehegatten, die in konfessionsverschiedener Ehe leben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, ist die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Kirchensteuer auch dann verfassungskonform, wenn das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen ausschließlich oder überwiegend aus Einkünften nur eines Ehegatten besteht (, KirchE 15 S. 421; Revision zurückgewiesen, , KirchE 17 S. 314). Ebenso entschied das , KirchE 12 S. 513; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, , KirchE 13 S. 196.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass der Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedenen, nicht hingegen bei glaubensverschiedenen Ehen angewandt wird. Eine Verletzung der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) kommt nicht in Betracht, weil sich der Ehegatte durch die Wahl der getrennten Veranlagung der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes entziehen kann. Dadurch ist der Zwang zur Zahlung von Kirchensteuer an eine fremde Religionsgesellschaft ausgeräumt (, KirchE 14 S. 44).
Eine – verfassungswidrige – zwangsweise Heranziehung eines nicht Kirchenangehörigen zur Kirchensteuer in einer konfessionsverschiedenen Ehe liegt nicht vor, wenn die Ehegatten selbst die Zusammenveranlagung gewählt haben ( III A 103.69, n. v.; , KirchE 11 S. 54).
Das GG gebietet nicht, den in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebenden Ehegatten, die für die Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben, die Möglichkeit einzuräumen, für die Kirchensteuer die getrennte Veranlagung zu wählen. Der Gesetzgeber ist unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu einer Regelung verpflichtet, bei der die Vorteile, die sich aus der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer für beide in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Ehegatten ergeben, ebenso erreicht werden können wie hinsichtlich der Kirchensteuer die Vorteile, die für diese Eheleute bei getrennter Veranlagung bestünden. Daher ist es nicht möglich, die Vorteile bei der Einkommensteuer durch eine gemeinsame Veranlagung und die Vorteile bei der Kirchensteuer durch die getrennte Veranlagung zu kombinieren (, BStBl 1966 I S. 694).
Die von den Gehaltsbezügen des Ehemanns erfolgte Einbehaltung von Kirchensteuer für seine einer anderen Kirche angehörenden Ehefrau beeinträchtigt nicht dessen verfassungsmäßig garantierten Rechte, insbesondere die Freiheit des Gewissens oder des religiösen Bekenntnisses (, KirchE 4 S. 350).
b) Kein Halbteilungsgrundsatz in Bayern und Niedersachsen
Der Halbteilungsgrundsatz gilt nicht in Bayern und Niedersachsen. In diesen Ländern wird die volle Kirchensteuer des Beschäftigten jeweils für die Kirche einbehalten, der er angehört. Dadurch sind die konfessionsverschiedenen Ehen den glaubensverschiedenen Ehen gleichgestellt, so dass die Kirchensteuer des Kirchenmitglieds (bzw. der konfessionsverschiedenen Eheleute) im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehepartner festgesetzt wird.
Die Neuregelung der Kirchensteuerfeststellung bei konfessionsverschiedener Ehe (die Ersetzung des für zusammenveranlagte Eheleute bisher geltenden Halbteilungsgrundsatzes durch das Prinzip der Individualbesteuerung) in Bayern ab ist verfassungsgemäß. Es ist ferner zulässig, zur Ermittlung des auf jeden Ehegatten entfallenden Teils der Bemessungsgrundlage (die festgesetzte Einkommensteuer) bindend auf die von jedem Ehepartner erzielten und im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte abzustellen. Der Kirchensteuerpflichtige kann demnach mit dem Einwand nicht gehört werden, dass seine oder die Einkünfte seines Ehepartners in Wirklichkeit niedriger oder höher liegen (, EFG 1997 S. 1043).
Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayKiStG in der ab geltenden Fassung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (, n. v.; ).
Die Neuregelung des Art. 9 BayKiStG ist verfassungskonform. Führt die Veranlagung des Kirchenmitglieds bei glaubensverschiedenen Ehen aufgrund der Progressionswirkung bei Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung zu einer gegenüber dem früheren Rechtszustand (Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes) höheren Kirchensteuer, ist insoweit auch keine sachliche Unbilligkeit i. S. des § 227 AO gegeben, die einen Erlass zur Folge haben könnte (, EFG 1997 S. 1044).
Bei Vorliegen einer konfessionsverschiedenen Ehe ist die Kirchensteuer in Bayern für jeden Kirchensteuerpflichtigen durch das jeweils zuständige Kirchensteueramt festzusetzen, wobei der Bescheid nur an das Kirchenmitglied, nicht auch an dessen Ehegatten ergehen darf (, EFG 1994 S. 167).
c) Haftung als Gesamtschuldner der Kirchensteuer
Ob die Ehegatten Gesamtschuldner der Kirchensteuer sind, hängt vom KiStG des Bundeslands ab. Das Landesgesetz legt fest, ob die Ehegatten jeweils nicht nur individualisierend, sondern auch isoliert betrachtet werden.
Da die Ehe auch i. S. einer Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft zu charakterisieren ist, ist in den KiStG mit Ausnahme von Bayern, Bremen und Niedersachsen die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten bei Zusammenveranlagung vorgesehen. In konfessionsverschiedenen Ehen erhöht sich die Gesamtkirchensteuerbelastung durch die Halbteilung und die gesamtschuldnerische Haftung nicht. Im Übrigen besteht die Möglichkeit für jeden Ehegatten, die Aufteilung der Gesamtschuld gem. §§ 268 ff. AO zu beantragen. Dadurch wird die Vollstreckung wegen der Kirchensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt, der sich nach Maßgabe der §§ 269–278 AO bei einer Aufteilung der Steuern bei getrennter Veranlagung ergibt. Damit wird dem Grundsatz der Individualität der Kirchensteuerpflicht verfassungsrechtlich ausreichend Rechnung getragen.
Es bestehen keine Bedenken gegen eine gesamtschuldnerische Haftung des Kirchenmitglieds für die Kirchensteuer des Ehepartners im Hinblick auf den Zeitraum, in dem der aus der Kirche ausgetretene Ehepartner Kirchenmitglied war ( NWB LAAAA-65354).
Da Art. 10 KiStG Bayern keine Gesamtschuldnerschaft zwischen konfessionsverschiedenen Ehegatten begründet, kann ein Kirchensteueramt gegen ein Kirchennichtmitglied, das in konfessionsverschiedener Ehe mit einem kirchensteuerpflichtigen, von dem Kirchensteueramt veranlagten Ehegatten lebt, keinen Kirchensteuerbescheid festsetzen ().
In Nordrhein-Westfalen und nach früherem bayerischen Kirchensteuerrecht ist der Halbteilungsgrundsatz für konfessionsverschiedene Ehen bei Zusammenveranlagung gesetzlich in etwa gleich, die Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die Kirchensteuer aber unterschiedlich geregelt. Sie ergibt sich in Nordrhein-Westfalen unmittelbar aus dem KiStG. Daraus, dass gegen einen nicht der Kirche Angehörigen keine Kirchensteuer festgesetzt werden darf, folgt nicht, dass der Konfessionslose nicht als Gesamtschuldner für die (fremde) Kirchensteuerschuld seines Ehegatten in Anspruch genommen werden darf. Der Halbteilungsgrundsatz ist ein Be- und Zurechnungsgrundsatz, der die Kirchensteuerpflicht zusammenveranlagter konfessionsverschiedener Ehegatten weder dem Grunde noch der Höhe nach betrifft. Er regelt lediglich die Steueraufkommensverteilung ().
Bei verfassungskonformer Auslegung muss Art. 2 Abs. 1 KiStG Bayern dahingehend verstanden werden, dass Schuldner der evangelisch-lutherischen Kirchensteuer nur ein Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche sein kann. Art. 9 Abs. 2 KiStG Bayern regelt nur die Bemessungsgrundlage der für den steuerpflichtigen Ehepartner konfessionsverschiedener Eheleute zu erhebenden Kirchensteuer. Art. 10 KiStG Bayern bestimmt nur, dass Eheleute, die nach Art. 2 Abs. 1 KiStG Bayern persönlich steuerpflichtig sind, für Zwecke der Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner sind, wenn sie zusammenveranlagt werden. Die Vorschrift begründet keine Gesamtschuldnerschaft zwischen konfessionsverschiedenen Eheleuten. Daher besteht wegen fehlender Rechtsgrundlage eine Haftungsregelung im KiStG Bayern nur in konfessionsgleichen, nicht hingegen für konfessionsverschiedene Ehen. Für eine Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung in einer Verordnung (z. B. § 11 BayAVKiStG) fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Damit ist eine solche Regelung rechtswidrig, unbeschadet dessen, dass der BFH durch diese Entscheidung den Halbteilungsgrundsatz als Berechnungsmodus bei konfessionsverschiedener Ehe ausdrücklich unangetastet gelassen hat (, BFHE 164 S. 573, unter Aufhebung VII [XIII] 325/81 Ki, KirchE 23 S. 296).
Sind Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, sind sie bezüglich der Kirchensteuer Gesamtschuldner. Damit schuldet jeder Ehegatte die ganze Kirchensteuer, auch wenn er einer anderen umlageerhebenden Gemeinschaft angehört. Ein Aufteilungsbescheid hat nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung, die Aufteilung berührt die Gesamtschuld als solche nicht. Gegen einen Aufteilungsbescheid sind keine Einwendungen zulässig, die gegen den Zusammenveranlagungsbescheid zulässig wären ( VII [XIII] 171/85 Ki).
Es ist unbedenklich, dass konfessionsverschiedene Ehegatten gesamtschuldnerisch für die Kirchensteuer des jeweils anderen haften, wenn sie die Aufteilung der rückständigen Steuerschuld herbeiführen können (, KirchE 17 S. 314).
Durch die Wahl der getrennten Veranlagung vermeiden die Ehepartner die Haftungsinanspruchnahme. Damit ist ein unausweichlicher Zwang, der zur Verfassungswidrigkeit führen würde, nicht gegeben und die gesamtschuldnerische Haftung der Ehepartner verfassungsgemäß (, BStBl 1966 I S. 694).
d) Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Fall von Ehepaarkonten in konfessionsverschiedenen Ehen
Der für die konfessionsverschiedenen Ehen geltende Halbteilungsgrundsatz (bei dem davon ausgegangen wird, dass das in der Ehe Erworbene beiden Ehegatten zur Hälfte zusteht, so dass sich insoweit die Kirchensteuer nach der Hälfte der jeweiligen Bemessungsgrundlage bemisst), wird durch § 51a Abs. 2c EStG im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren variiert durch die Festlegung, dass die Ehegatten, die ein oder mehrere Gemeinschaftskonten (Ehegattenkonto) haben und daraus Kapitalerträge erzielen, übereinstimmend zu erklären haben, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen insgesamt steht. Ehegatten haben daher in einem Antrag die Quote anzugeben für den auf jeden Ehegatten entfallenden Anteil der Kapitalerträge an den Erträgen insgesamt. Sofern Ehegatten einen gemeinschaftlichen Antrag stellen, ist dieser von beiden Ehegatten zu unterschreiben und gilt dann sowohl für die Einzel- als auch für die gemeinschaftlichen Konten und Depots. Zuvor erteilte Einzelanträge gelten mit Erteilung des gemeinschaftlichen Antrags als widerrufen. Die Kapitalerträge sind entsprechend des im Antrag genannten Verhältnis den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen und aufzuteilen. Sofern das Verhältnis nicht erklärt wird und die Quote nicht angegeben wird, wird der Anteil nach dem auf das Gemeinschaftskonto entfallenden Kopfteil ermittelt (bei Ehegatten werden jedem Ehegatten 50 % der Kapitalerträge zugerechnet). Der auf langjähriger Tradition des ökumenischen Verständnisses von der Kirchensteuer zwischen konfessionsverschiedenen Eheleuten beruhende Halbteilungsgrundsatz gilt insoweit dann auch im Hinblick auf die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Aus der individuellen Anteilsangabe in § 51a Abs. 2d Satz 11 f. EStG lässt sich nicht die Verpflichtung ableiten, den Halbteilungsgrundsatz bei konfessionsverschiedener Ehe zu Gunsten der Individualveranlagung aufzugeben, denn die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt unter einem gesonderten Erhebungs- und Tarifregime. Es handelt sich insoweit um bereichsspezifische Sonderregeln (lex specialis). Ein Überleiten in die allgemeinen Regeln und die Aufgabe des bewährten, vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligten Halbteilungsgrundsatzes ist nicht erforderlich. Daher ist es folgerichtig, eine generelle Aufteilung 50 : 50 vorzunehmen, sofern die Eheleute keinen anders lautenden Antrag stellen. Sofern keine Gemeinschaftskonten unterhalten werden, sind die Kapitalerträge dem jeweiligen Kontoinhaber zuzurechnen und die Kirchensteuern für die Konfession, der der Kontoinhaber angehört, einzubehalten. Liegen für einen der Ehegatten keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Religionsgemeinschaften vor, wird insoweit keine Kirchensteuer einbehalten. Dann ist ein Wechsel in das Veranlagungsverfahren notwendig. Bei Kapitalerträgen, die in der Veranlagung zu berücksichtigen sind, bemisst sich die evangelische/katholische Kirchensteuer nach Maßgabe des Halbteilungsgrundsatzes nach der Hälfte der gemeinsamen, nach dem besonderen Tarif/Steuersatz bemessenen Einkommensteuer.
Tz. 93 Zusammenveranlagung in glaubensverschiedener Ehe
Da Kirchensteuer eine Mitgliedersteuer ist, darf derjenige, der keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört, auch dann nicht zur Kirchensteuer herangezogen werden, wenn sein Ehegatte Kirchenmitglied einer steuererhebungsberechtigten Kirche ist. Deshalb gelten der Halbteilungsgrundsatz und der Haftungsgrundsatz nicht in der glaubensverschiedenen Ehe. Ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 3 GG liegt auch dann nicht vor, wenn die Kirchensteuer durch die Anwendung des Splittingtarifs bei Zusammenveranlagung der Ehepartner höher ist als bei Anwendung des Grundtarifs, weil das Kirchenmitglied der Ehepartner mit den geringeren Einkünften ist. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass der in einer glaubensverschiedenen Ehe kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Einzelperson besser gestellt wird als ein alleinstehendes Kirchenmitglied und als verheiratetes Kirchenmitglied besser als der Ehepartner einer konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehe.
Im Hinblick auf die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer gilt: In einer glaubensverschiedenen Ehe, in der nur einer der beiden Ehepartner einer kirchensteuererhebenden Kirche angehört, dürfen nur diejenigen Kapitaleinkünfte dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zugerechnet werden, die auf ihn entfallen. § 51 a Abs. 2 c Satz 11 ff. EStG regelt, wie Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer für das in einer glaubensverschiedenen Ehe lebende Kirchenmitglied zu ermitteln ist. Auch bei einem in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehepaar wird bei jedem gemeinschaftlichen Konto (Ehegattenkonto) die Kirchensteuer nach der Kapitalertragsteuer bemessen, die auf den auf das Kirchenmitglied entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen entfällt. Auch hier haben die Ehegatten übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht (vgl. § 51a Abs. 2c EStG).
Die unterschiedliche Steuerbelastung einer konfessionsverschiedenen Ehe bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und einer glaubensverschiedenen Ehe, die bei Zusammenveranlagung der Ehepartner besteht, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Bei einem Vergleich der Kirchensteuerbelastung konfessionsgleicher und konfessionsverschiedener (kirchenverschiedener) Ehen einerseits und glaubensverschiedener Ehen andererseits ist eine Ungleichbehandlung der Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft nicht festzustellen (, BStBl 1997 II S. 545).
Aus der Tatsache, dass der Halbteilungsgrundsatz in konfessionsverschiedenen Ehen verfassungsgemäß ist, folgt nicht, dass der Halbteilungsgrundsatz in glaubensverschiedenen Ehen gleichfalls gelten müsste. Ein Anspruch auf (entsprechende) Anwendung des bei konfessionsverschiedenen Ehen geltenden Halbteilungsgrundsatzes besteht nicht ( Ki, EFG 1997 S. 565; Revision erfolglos, NWB XAAAB-39735; s. auch , BStBl 1997 II S. 545).
Die unterschiedliche Behandlung von glaubensverschiedenen und konfessionsverschiedenen Ehen beruht auf sachlichen Gegebenheiten. Im ersteren Fall kann nämlich die Kirchensteuerschuld nicht auf zwei erhebungsberechtigte Kirchen aufgeteilt werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt dementsprechend nicht vor ().
Kann nur der kirchenangehörende Ehegatte besteuert werden, ist es folgerichtig, nur die auf ihn entfallende Einkommensteuer als Maßstab heranzuziehen. Durch die Zusammenveranlagung mit einem nicht umlagepflichtigen Ehepartner wird der Zusammenveranlagte nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise benachteiligt. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Regelung zu treffen, nach der sowohl die Vorteile aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, als auch die Vorteile aus einer getrennten Veranlagung zur Kirchensteuer wahrgenommen werden können (, n. v.).
Leben Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und gehört einer von ihnen zu einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Kirche, die keine Kirchensteuer erhebt, kann mangels tatsächlicher Vergleichsgrundlage nicht die kirchensteuerrechtliche Gleichbehandlung mit in konfessionsverschiedener oder -gleicher Ehe lebenden Ehegatten verlangt werden. In Konsequenz des Individualprinzips bei der kirchlichen Besteuerung kann sich nach Aufteilung der Anteile an der veranlagten Einkommensteuer für den kirchensteuerpflichtigen, in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten ein höherer Anteil als die hälftige Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ergeben. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten weist keinen rechtlichen Bezug zu dessen Kirchenzugehörigkeit auf (, KirchE 19 S. 143).
Sinn und Zweck des Halbteilungsgrundsatzes in der konfessionsverschiedenen Ehe im Fall der steuerlichen Zusammenveranlagung der Ehegatten ist lediglich, dass beiden steuererhebenden Kirchen gleiche Kirchensteuer zugute kommt. Die dabei zwangsläufig auftretende Folge einer Ermäßigung der Kirchensteuerschuld des allein oder überwiegend verdienenden Ehegatten kann der steuerpflichtige Partner einer glaubensverschiedenen Ehe nicht für sich beanspruchen. Die Verringerung der Kirchensteuer einer steuererhebenden Kirche im Hinblick auf freiwillige Beitragsleistungen an eine nicht kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft hätte eine Benachteiligung dieser Kirche zur Folge (OVG Lüneburg, Urteil v. 24. 9. 1981 - 8 A 3/80, KirchE 19 S. 42).
In einer glaubensverschiedenen Ehe sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes nicht erfüllt (OVG Lüneburg, Urteil v. 28. 8. 1980 - 8 A 27/79, KirchE 18 S. 245).
Auch wenn die Halbteilungsregelung für die Eheleute in glaubensverschiedener Ehe vorteilhaft wäre, ist das Verbot, Kirchensteuer nach dem Halbteilungsgrundsatz zu erheben, zu beachten (, EFG 1976 S. 247).
Die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer in glaubensverschiedenen Ehen ist unter Zugrundelegung der Einkünfte eines jeden Ehegatten zu ermitteln (, KirchE 14 S. 204).
Ein Arbeitnehmer, der den Kirchenaustritt erklärt hat, darf nicht verpflichtet werden, weiterhin Kirchensteuer deshalb zu zahlen, weil sein Ehegatte der Kirche angehört ( Ki, KirchE 10 S. 149).
Die Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe darf nicht nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten (Halbteilungsgrundsatz) erhoben werden (, BStBl 1966 I S. 196; , BStBl 1966 I S. 694).
Die Regelungen der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe begründen weder eine Kirchensteuerpflicht noch eine Haftung des keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten ( und 3/59, BVerfGE 19 S. 282).
In glaubensverschiedenen Ehen gilt der Halbteilungsgrundsatz nicht, weil ansonsten ein nicht kirchensteuerpflichtiger Ehegatte ohne jede Möglichkeit des Ausweichens für seinen Ehegatten, der einer kirchensteuererhebenden Kirche angehört, die Kirchensteuer nach dem halben Steuersatz zahlen müsste (, BStBl 1966 I S. 192).
Gehört in einer glaubensverschiedenen Ehe die Ehefrau der evangelischen Konfession an, der Ehemann nicht, richtet sich die Kirchensteuerforderung nur gegen die Ehefrau; der nicht evangelische Mann kann für seine Person nicht zur Steuerzahlung herangezogen werden (OVG Lüneburg, Urteil v. - II A 48/55, KirchE 4 S. 18).
Tz. 94 Bemessungsgrundlage für das in glaubensverschiedener Ehe lebende Kirchenmitglied
Die Kirchensteuer wird bei Zusammenveranlagung der Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zur Einkommensteuer nur für denjenigen Ehegatten festgesetzt, der Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist. Bemessungsgrundlage ist ausschließlich der Teil der gemeinsamen Maßstabsteuer, der auf diese(n) entfällt. Damit ist in diesen Fällen das Prinzip der Individualbesteuerung nach der beim Kirchenmitglied gegebenen Steuerbemessungsgrundlage gewahrt.
Auch bei einem in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehepaar wird bei jedem gemeinschaftlichen Konto (Ehegattenkonto) die Kirchensteuer nach der Kapitalertragsteuer bemessen, die auf den auf das Kirchenmitglied entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen entfällt. Auch hier haben die Ehegatten übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht (vgl. § 51a Abs. 2c EStG). Ist in den Fällen des § 32d Abs. 3 und 4 EStG in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld von glaubensverschiedenen Ehegatten eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d EStG ermittelte Einkommensteuer enthalten, muss nach der Kirchensteuerpflicht des die Kapitalerträge erzielenden Ehegatten bereits für die zutreffende Ermittlung der Einkommensteuer unterschieden werden.
Berücksichtigt werden nur die Kapitalerträge, die nicht mit dem besonderen Steuertarif zu erfassen sind, z. B. Kapitalerträge nach § 20 Abs. 8 EStG. Kapitalerträge, die dem besonderen Steuertarif unterliegen, werden bei der Ermittlung der gemeinsamen Einkommensteuer, die anschließend mittels fiktiver Anwendung des Grundtarifs auf die Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt wird, nicht einbezogen. Die mit dem besonderen Steuertarif besteuerten Kapitalerträge scheiden aus der Progression aus und bleiben deshalb sowohl bei der Ermittlung der gemeinsamen (Basis-) Einkommensteuer (nach dem Splittingtarif) als auch bei deren Verteilung nach Maßgabe des fiktiv angewandten Grundtarifs auf die Einkünfte der Ehegatten unberücksichtigt. Die gesondert ermittelte Einkommensteuer ist vielmehr erst nach durchgeführter Verteilungsrechnung dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen, wobei der gesonderte Steuersatz nach Maßgabe des § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG zu berechnen ist. Mit dieser Regelung werden Kapitalerträge, bei denen nicht der Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wird, sondern die im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind, gleichbehandelt mit abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, bei denen die Kirchensteuer bereits beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt wird. Eine andere Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld glaubensverschiedener Ehegatten könnte demgegenüber dazu führen, dass die im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gesondert besteuerten Kapitalerträge nicht im gleichen Umfang mit Kirchensteuer belastet wären, als dies bei der Ermittlung des gesonderten Steuertarifs und Ermäßigung der staatlichen Maßstabsteuer zugrunde gelegt wird. Die Kirchensteuergesetze der Länder regeln im Falle der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer auf die ermittelte gemeinsame Einkommensteuer, dass die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d EStG ermittelte Einkommensteuer insoweit nicht Bestandteil der gemeinsamen Einkommensteuer ist. Die Kapitalerträge, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 3 EStG unterliegen, werden bei der Ermittlung der gemeinsamen Einkommensteuer, die anschließend mittels fiktiver Anwendung des Grundtarifs auf die Einkünfte der Ehegatten aufgeteilt wird, nicht einbezogen. Diese Kapitaleinkünfte bzw. der gesonderte Steuertarif dürfen nicht in die Berechnung des auf das Kirchenmitglied entfallenden Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer einbezogen werden, weil ansonsten nicht auszuschließen wäre, dass Kirchensteuer für den nicht der Kirche angehörenden Ehegatten festgesetzt werden würde.
Die Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe nach dem KiStG Bayern ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Fall, dass der umlagepflichtige Ehegatte für den Fall der getrennten Veranlagung keine Kirchensteuer zu zahlen hätte (, n. v.).
Die Kirchensteuererhöhung bei glaubensverschiedenen Ehen aufgrund der Progressionswirkung bei Zusammenveranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung stellt keine sachliche Unbilligkeit i. S. des § 227 AO dar. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG Bayern i. d. F. der Bekanntmachung v. verstößt nicht gegen Art. 3, 4 und 6 GG (, EFG 1997 S. 1044).
Der keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehörende Ehemann einer Ehefrau, die Kirchenmitglied ist, ist nicht durch den gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Kirchensteuerbescheid beschwert ( NWB SAAAB-37826).
Das für die Erhebung von Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung bei Zusammenveranlagung von Eheleuten vorgeschriebene Verfahren zur Ermittlung des auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Einkommensteuerbetrags ist auch bei der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) analog anzuwenden. Danach ist es nicht sachgemäß, wenn für die Kappungsberechnung in glaubensverschiedener Ehe das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nach dem Anteil der Einkünfte des Kirchenmitglieds an den gemeinsamen Einkünften aufgeteilt und der Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt würde. Zutreffend ist es, auch die Progressionswirkung zu berücksichtigen und das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach den auf die Eheleute entfallenden Einkommensteuerbeträgen, die gemäß der Grundtabelle zu bestimmen sind, entsprechend der Regel des § 7 Abs. 3 Nr. 2 KiStRG – aber bezogen auf das zu versteuernde Einkommen – zu quoteln (, KirchE 31 S. 486).
Freiwillige Leistungen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an seine Religionsgemeinschaft mindern nicht die Kirchensteuer des pflichtigen Ehegatten. In einer glaubensverschiedenen Ehe lebende Ehegatten sind hinsichtlich der Höhe der Steuerpflicht nicht mit Ehegatten in einer konfessionsverschiedenen Ehe dann gleich zu behandeln, selbst wenn der nicht einer Kirche angehörende Ehegatte Beiträge an seine nicht kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft entrichtet. Diese Zahlungen sind keine Geldleistungen, die durch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Christengemeinschaft von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV), sondern freiwillige Beiträge. Daher ist eine Gleichbehandlung glaubensverschiedener Ehegatten, von denen ein Partner einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten, gleichwohl jedoch keine kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, mit konfessionsverschiedenen Ehegatten von Verfassungs wegen nicht geboten (, EFG 1992 S. 620; Revision nicht angenommen NWB QAAAB-32854, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, ).
Bei der Bemessung der Kirchensteuer nach der sog. Individualbesteuerung sind die Einkünfte der Ehegatten maßgebend. Die jeweils in der Person des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten angefallenen Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind daher nicht zu berücksichtigen (, EFG 1992 S. 621).
Der Gesetzgeber, der bei der Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, hält sich damit im Rahmen seines Ermessenspielraums (, EFG 1990 S. 594).
Es liegt im Rahmen zulässiger Typisierung, wenn infolge des Progressionsvorbehalts steuerfreie Einkünfte des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten einfließen. Daher ist es rechtmäßig, wenn die Bemessungsgrundlage die nach der Grundtabelle anfallende Einkommensteuer auf die Einkünfte des Kirchenmitglieds ist, vermindert um Arbeitnehmer-Freibeträge sowie Werbungskosten, wobei das zu versteuernde Einkommen um das von dem konfessionslosen bezogene Arbeitslosengeld als steuerfreie Einnahme gem. § 3 Nr. 2 EStG über den Progressionsvorbehalt für die Feststellung des Anteils an der gemeinsamen Einkommensteuer erhöhend zu berücksichtigen ist (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 108/88, KirchE 26 S. 356).
Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angehörende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er bürgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erfüllung der Kirchensteuerschuld zur Verfügung zu stellen (, BStBl 1983 II S. 645).
Wählen glaubensverschiedene Ehegatten die Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG, besteht für sie kein Anspruch, hinsichtlich der Kirchensteuer als getrennt veranlagt behandelt zu werden. Die insoweit eintretende Schematisierung ist zulässig und unterliegt keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken (VG Stade, Urteil v. - 2 A 430/79, KirchE 21 S. 34).
Die Regelung der Kirchensteuerbemessung in glaubensverschiedener Ehe ist verfassungsgemäß auch für den Fall, dass der ein erheblich höheres Einkommen erzielende Ehegatte Beiträge an die Neuapostolische Kirche entrichtet (, KirchE 19 S. 143).
Machen Ehegatten von ihrem Recht der Wahl der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer Gebrauch, ergibt sich weder aus dem Einkommensteuerbescheid noch aus dem vom Finanzamt durchzuführenden Besteuerungsverfahren, welcher Betrag der Einkommensteuer und welcher Betrag des zu versteuernden Einkommens jeweils auf den einzelnen Ehegatten entfällt. Dem Umstand, dass sich im Fall der Zusammenveranlagung eben nicht ergibt, welcher Betrag auf den einzelnen Ehegatten entfällt, trägt § 7 Abs. 2 Nr. 3b KiStRG für den Fall der glaubensverschiedenen Ehe hinsichtlich der Feststellung des Anteils der Einkommensteuer Rechnung. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 WRV und verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, sondern stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Schematisierung dar (OVG Lüneburg, Urteil v. - 8 A 3/80, KirchE 19 S. 42).
Die Kirchensteuer wird bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer aus dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den kirchenangehörenden Ehegatten entfällt. Eine andere Zurechnung ist nicht zulässig. Wegen der Bindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer als Maßstabsteuer kann ein Kirchensteuerpflichtiger nicht geltend machen, bestimmte Teile der Einkünfte seien nicht ihm, sondern seiner konfessionslosen Ehefrau zuzurechnen, wenn eine solche Zurechnung bei der Einkommensteuerveranlagung nicht stattgefunden hat. Die Berücksichtigung des Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft nur für Zwecke der Kirchensteuer ist nicht möglich. Auch eine einheitliche Feststellung von Einkünften nur für Zwecke der Kirchensteuer findet in diesem Fall nicht statt (, EFG 1976 S. 406).
Eine Gleichbehandlung glaubensverschiedener Ehegatten, von denen ein Partner einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten, gleichwohl aber keine Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaft angehört, mit konfessionsverschiedenen Ehegatten ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Normgeber verletzt die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nur dann, wenn er es unterlässt, Umstände zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise hätten berücksichtigt werden müssen. Der Verfassungsgerichtshof kann eine gesetzliche Regelung nicht mit der Begründung korrigieren, sie sei unzweckmäßig oder sie hätte durch eine bessere Regelung ersetzt werden können. Er hat vielmehr nur zu untersuchen, ob die durch den Gleichheitssatz gezogenen äußersten Grenzen eingehalten sind. Der Staat ist zwar verpflichtet, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, aber er ist nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Die zwischen den Ehegatten aufgrund der bürgerlichen Rechtsvorschriften bestehende „Unterhaltsgemeinschaft” begründet zwar i. d. R. auch gegenseitige Verpflichtungen der Ehegatten, – in gewissen Grenzen – Ausgaben zur Pflege geistiger, kultureller und insbesondere religiöser Interessen des Ehepartners zu bestreiten. Zwischen den Ehegatten besteht hingegen keine „steuerliche Gütergemeinschaft” in der Weise, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, die aufgrund der Unterhaltsverpflichtung erbrachten Leistungen eines Ehegatten bei der Bemessung der nach einem einheitlichen Grundprinzip ausgerichteten Kirchensteuer in Anrechnung zu bringen (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 39-VII-71, BayVerfGHE 25 S. 129).
Bei einer glaubensverschiedenen Ehe ist der Halbteilungsgrundsatz nicht anwendbar (, EFG 1971 S. 149; FG Badem-Württemberg, Urteil v. - V 11/72, KirchE 13 S. 153; Nichtzulassungsbeschwerde, , n. v.) zurückgewiesen.
Tz. 95 Verfassungsmäßigkeit der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe
Gesetzesregelungen, wonach in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten aus dem Teil der Einkommensteuer erhoben wird, der auf diesen Ehegatten entfällt, sind verfassungsgemäß.
Verfassungsrechtlich ist eine gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, die vorsieht, dass die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe nach den in der Person des der Kirche angehörenden Ehegatten gegebenen Besteuerungsgrundlagen erhoben wird ( NWB XAAAB-39735; , BStBl 1997 II S. 545, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, , StE 1998 S. 754).
Bundesrecht (insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz) wird nicht verletzt, wenn das Finanzgericht die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 KiStG Bayern für rechtmäßig erachtet hat (, BStBl 1983 II S. 278).
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer zu berücksichtigen, ob ein nicht kirchensteuerpflichtiger Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen an seine Glaubensgemeinschaft Beiträge entrichtet (VG Braunschweig, Urteil v. 8. 3. 1979 - I A 6/76).
Tz. 96 Berechnung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe
a) Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers
Aus dem Verbot einer Besteuerung von Nichtmitgliedern ist abzuleiten, dass nur der einer steuererhebenden Kirche angehörende Ehepartner nach seinem Einkommen besteuert werden darf. Im Fall der Zusammenveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer des Kirchenmitglieds in schematischer Weise. Wie die anteilige Einkommensteuer ermittelt wird, ist in den KiStG der Länder bzw. den kirchlichen Steuerordnungen geregelt. Die gemeinsame Einkommensteuerschuld für die Kirchensteuerbemessung wird aufgeteilt, wobei § 51a EStG bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden ist. Gegebenenfalls ist auch eine Kappungsregelung zu beachten.
R 2 EStR gibt das Schema für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vor: Je nach Aufteilung ergibt sich eine andere Bemessungsgrundlage.
Bei der Kirchensteuerberechnung des Ehegatten mit Hilfe einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer (in Bayern bis zum zu berechnen) wirken sich vom Grundsatz her die Besteuerungsmerkmale des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten in vollem Umfang, diejenigen des anderen Ehegatten hingegen gar nicht aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich für die in § 26a Abs. 2 EStG genannten Beträge in Betracht. Es handelt sich mithin um eine überwiegend auf den einzelnen Ehegatten bezogene Konzeption, bei der die Verhältnisse des anderen Ehegatten nur in Randbereichen in die Bemessung der Kirchensteuer eingehen. Dagegen geht die Regelung des KiStG NW dahin, dass die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft verstanden wird und auf dieser Basis alle steuerbegründenden und -mindernden Merkmale beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Daher können sich hier für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten z. B. auch die Einkünfte des anderen Ehegatten steuererhöhend auswirken. Beide Bemessungssysteme werden als verfassungsgemäß beurteilt. Damit wird vorausgesetzt, dass insoweit ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum besteht, der Zwischenlösungen zulässt.
Darin, dass die von dem jeweiligen Ehegatten gezahlten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage unbeachtet bleiben, liegt keine Ungleichbehandlung von Kirchensteuerpflichtigen vor, solange diese vom Gesetz gleich behandelt werden ( NWB LAAAA-65354). Dieses Urteil bestätigt die Vorinstanz: Die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG BW, nach der bei glaubensverschiedenen Ehen die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten in schematischer Weise (Aufteilung der gesamten Einkommensteuer im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge, die sich bei einer Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben) berechnet wird, ist mit der Verfassung vereinbar (, EFG 1999 S. 492).
Nach dem Gestaltungsermessen des Kirchensteuergesetzgebers kann die vom umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtende Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten (so die ab geltende Regelung) oder nach dem Verhältnis der auf die Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (so die bis geltende Regelung) berechnet werden. Der bisherige Rechtszustand wurde insoweit geändert, als nun die Einkünfte und nicht mehr die auf diese entfallende Einkommensteuer zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Diese Regelung führt beim weniger verdienenden Ehepartner zu einer höheren, beim höherverdienenden zu einer geringeren Kirchensteuerbelastung. Eine gezielte Benachteiligung des konfessionslosen Ehepartners ist damit nicht beabsichtigt. Es handelt sich daher nicht um gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligungen, sondern um erlaubte Differenzierungen, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewegen. Im Übrigen kann das Kirchensteuerrecht eigene Zielsetzungen (Individualbesteuerung) und Rechtsprinzipien verwirklichen (; ).
Eine Zusammenrechnung der Einkünfte von Eheleuten zur Errechnung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist unbedenklich, denn der durch die Zusammenrechnung der Einkünfte entstehende Nachteil wird durch den Splittingvorteil ausgeglichen. Eine Willkür des Gesetzgebers bei der Festsetzung des Berechnungsmodus im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon dann gegeben, wenn er im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern erst, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Regelung nicht finden lässt ().
Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Regelung zu treffen, nach der sowohl die Vorteile aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer als auch die Vorteile aus einer getrennten Veranlagung zur Kirchensteuer wahrgenommen werden können ().
§ 7 Abs. 2 KiStG NW schreibt einen vereinfachenden, schematisierenden Berechnungsmodus vor, der von den Einkünften ausgeht, nicht vom zu versteuernden Einkommen unter Berücksichtigung aller Freibeträge und Pauschbeträge des Einkommensteuerrechts. Der Gesetzgeber hatte bei der Gestaltung dieser Berechnungsweise weitgehend freies Ermessen, soweit keine gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßende oder eine willkürliche, ohne sachliche Gründe differenzierende Regelung vorliegt. Da die in Nordrhein-Westfalen gültige Regelung auf die individuell bezogenen Einkünfte abstellt, hält sie sich im Rahmen des zulässigen Ermessens des Gesetzgebers. Daher besteht kein Anspruch auf Durchführung einer fiktiven Einkommensteuerveranlagung nach der Grundtabelle für sich zur Ermittlung des Kirchensteueranteils des Kirchenmitglieds ( Ki).
b) Aufteilung nach der Summe der Einkünfte
In den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wird die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte ergeben. In diesen Ländern bleiben bei der Aufteilung der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer als Maßstabsteuer sämtliche Abzugsbeträge, die bei der Veranlagung nach der Ermittlung der Summe der Einkünfte zu berücksichtigen sind – wie etwa Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen –, unberücksichtigt.
In Bayern ist die Aufteilung mit Wirkung vom zugunsten des Grundsatzes der Individualbesteuerung geregelt worden: Die Neufassung bringt eine erhebliche Vereinfachung bei der rechnerischen Ermittlung der Kirchensteuer mit sich. Denn nunmehr werden nur noch die Einkünfte zueinander ins Verhältnis gesetzt, während früher noch die auf diese bei unterstellter getrennter Veranlagung entfallende Einkommensteuer zu ermitteln war. Bei Geringverdienern ist diese Berechnung ein zulässiger und angemessener Ersatz für die in anderen Bundesländern praktizierte Mindestkirchensteuer.
Wird der/die Kirchensteuerpflichtige nach der Aufteilung unter Zugrundelegung der beiderseitigen Einkünfte mit einem höheren Betrag zur Kirchensteuer herangezogen, als dies der Fall wäre, wenn er/sie nicht verheiratet wäre oder getrennt veranlagt würde, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG.
Folgendes Berechnungsverfahren ist zu vollziehen
Für jeden Ehepartner wird eine fiktive Steuerlast für die von ihm erzielte Summe der Einkünfte festgelegt, die nach der Einkommensteuer-Grundtabelle ermittelt wird. Dabei bleiben die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. unberücksichtigt.
Die so ermittelten fiktiven Einkommensteuerbelastungen eines jeden Ehepartners werden addiert und zu der fiktiven Steuerlast des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ins Verhältnis gesetzt.
Der sich ergebende Prozentsatz stellt dann den kirchensteuerbelasteten Anteil an der tariflichen Einkommensteuer dar, die für das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner errechnet wird.
Der in § 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG BW verwandte Begriff der „Summe der Einkünfte” ist ein terminus technicus. Auch für die Kirchensteuer sind die für die Einkommensteuer maßgeblichen Begriffsbestimmungen maßgebend, so dass die Summe der Einkünfte deren sich bei ihrer Zusammenrechnung im Veranlagungsverfahren ergebender Gesamtbetrag ist. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten wird in schematischer Weise (Aufteilung der gesamten Einkommensteuer im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge, die sich bei einer Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben) berechnet. Erfolgt die Aufteilung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der „Summe der Einkünfte” gem. § 2 Abs. 3 EStG, bleiben insoweit sämtliche Abzugsbeträge, wie z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, außer Betracht (; ).
Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn bei glaubensverschiedenen Ehegatten die Kirchensteuer des der Kirche angehörenden Ehegatten nach dem Verhältnis der Steuerbeträge festgesetzt wird, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG BW). Diese Aufteilungsregelung ist auch anzuwenden, wenn ein Ehegatte nur während eines Teils des Veranlagungsjahrs der Kirche angehört ( NWB LAAAA-65354). Dieses Urteil bestätigt die Vorinstanz: Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden kirchenangehörenden Ehegatten darf – verfassungsrechtlich zulässig – nach § 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG BW in schematisierter Weise berechnet werden. Die Berechnung erfolgt, indem die gesamte Einkommensteuer im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge, die sich bei einer Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Aufwendungen für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen hatten (, EFG 1999 S. 492).
Die Kirchensteuer darf an den ungeschmälerten Einkünften des Kirchenmitglieds anknüpfen. Aus der Tatsache, dass der Halbteilungsgrundsatz dann keine Anwendung findet, wenn das Kirchenmitglied überhaupt keine Einkünfte erzielt hat, weil dies einen Übergriff in die Rechtssphäre des konfessionslosen Ehepartners bedeutete, darf nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei glaubensverschiedener Ehe den Halbteilungsgrundsatz gegenüber dem Kirchenmitglied anwenden muss. Die fällige Kirchensteuer ist aus dem Anteil des Kirchenmitglieds zu entrichten, wobei hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf das von dem Kirchenmitglied allein erzielte Einkommen abgestellt wird. Dies ist eine Konsequenz des auch vom BVerfG gebilligten Individualisierungsprinzips. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG Bayern verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 3, 4 und 6 GG ().
Es steht im Ermessen des Kirchensteuergesetzgebers, ob er eine Berechnung der vom jeweiligen Kirchenmitglied zu erhebenden Kirchensteuer nach dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten (so die Regelung in Bayern bis ) oder der auf die Einkünfte entfallenden Einkommensteuer (so seit ) anordnet. Für beide Berechnungsweisen lassen sich sachliche Gründe anführen: Die Neuregelung bringt eine erhebliche Vereinfachung bei der rechnerischen Ermittlung der Kirchensteuer mit sich, indem nur noch die Einkünfte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, während früher noch die auf diese bei unterstellter getrennter Veranlagung entfallende Einkommensteuer zu ermitteln war. Zum anderen stellt die Neuregelung bei Geringverdienern einen zulässigen und angemessenen Ersatz für die in anderen Bundesländern praktizierte Mindestkirchensteuer dar (, n. v.; ).
Die in § 7 KiStG NW geregelte Individualbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen ist verfassungsgemäß. Ein Anspruch auf (entsprechende) Anwendung des bei konfessionsverschiedenen Ehen geltenden Halbteilungsgrundsatzes besteht nicht ( NWB XAAAB-39735).
Die Bemessung der Kirchensteuer bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehepartnern einer glaubensverschiedenen Ehe nach den auf den kirchenangehörenden Ehepartner entfallenden Einkünften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (, BStBl 1997 II S. 545). Der BFH bestätigt damit das , EFG 1996 S. 1178. Das Finanzgericht legt dar, dass dem Gedanken des Familieneinkommens dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass der kirchenangehörige Alleinverdiener in einer glaubensverschiedenen Ehe infolge des auf die Kirchensteuer durchschlagenden Splittingvorteils erheblich weniger Kirchensteuer zu zahlen hat als ein in vergleichbaren Einkunftsverhältnissen lebender Lediger. Außerdem steht dem Kirchenmitglied, und nicht dem konfessionslosen Ehepartner, insoweit der volle Sonderausgabenabzug zu. Hingegen würde er gegenüber dem Ledigen in einer nicht mehr vertretbaren Weise privilegiert, wenn der Halbteilungsgrundsatz auf ihn Anwendung fände. Dies hat das Finanzgericht anhand von Modellrechnungen nachgewiesen – Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil I R 68/96 nicht zur Entscheidung angenommen (, StED 1998 S. 754).
Die Berechnung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 KiStG BW ist verfassungskonform (, EFG 1992 S. 621).
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KiStRG Niedersachsen ist verfassungsgemäß, wonach die in einem Prozentsatz der Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer nach der Einkommensteuer des Kirchenangehörigen zu bemessen ist, die Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen bei Zusammmenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen ist, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, und zur Feststellung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen ist, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltende Einkommensteuertabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde (VG Oldenburg, Urteil v. - 4 A 2740/90 und 4 A 3618/90).
Der Gesetzgeber, der bei der Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe auf die Einkünfte und nicht auf das zu versteuernde Einkommen abstellt, hält sich damit im Rahmen seines Ermessenspielraums (, KirchE 28 S. 84).
Summe der Einkünfte i. S. des § 19 Abs. 4 KiStG BW sind wegen § 21 Abs. 1 KiStG BW die Gewinne bzw. Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten (, KirchE 21 S. 112).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Berechnung der Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten in einer glaubensverschiedenen Ehe aus demjenigen Anteil der gemeinsamen Einkommensteuerschuld erfolgt, der prozentual seinem Anteil an der summierten Steuerschuld beider Ehegatten bei fiktiver getrennter Veranlagung entspricht ().
Der in § 7 KiStG NW vorgesehene Berechnungsmodus für die Ermittlung der Kirchensteuerschuld bei glaubensverschiedenen Ehegatten verstößt nicht gegen das Willkürverbot ( XI [VI] 462/76, EFG 1981 S. 587).
Bei glaubensverschiedenen Ehen ist die Kirchensteuer des konfessionsangehörigen Ehegatten nach der Summe der Einkünfte zu ermitteln, wenn der Gesetzeswortlaut des KiStG Bayern auf Einkünfte und auf die Steuertabelle abstellt. Er kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass fiktiv zwei getrennte Einkommensteuerveranlagungen für die Ehegatten durchgeführt und die sich danach ergebenden Steuerbeträge verglichen werden müssen ().
Die Kirchensteuer wird bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer aus dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den der Kirche angehörenden Ehegatten entfällt; eine andere Zurechnung ist nicht zulässig (, EFG 1976 S. 406).
Unter „Einkünfte eines jeden Ehegatten” im KiStG sind die Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 3 und 4 EStG und nicht das Einkommen i. S. von § 2 Abs. 2 EStG zu verstehen ( VI [II] 191/73).
Gehört in einer glaubensverschiedenen Ehe nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an, wird der andere Ehegatte mangels Kirchensteuerpflicht nicht zur Veranlagung herangezogen. Der Kirchensteuersatz wird nicht halbiert. Die Vorschrift, nach der bei zusammenveranlagten Ehegatten die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehegatten in Form eines Zuschlags zu dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen ist, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich nach der Einkommensteuer-Grundtabelle für die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird, ist nicht verfassungswidrig ( Ki und I 9/74 Ki, KirchE 14 S. 6).
c) Aufteilung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte
In den Ländern Bayern, Saarland und Schleswig-Holstein wird zur Festsetzung dieses Anteils die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt, die sich bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben.
Die in Bayern seit dem 1. 1. 1995 gültigen Regelungen der Besteuerung von konfessions- und glaubensverschiedenen Ehen verstoßen nicht gegen das GG, sondern bewegen sich im Rahmen der Bemessungssysteme für Kirchensteuer, die in früheren höchstrichterlichen Entscheidungen als verfassungsmäßig eingestuft wurden. Hinsichtlich der Einkünfte wird an die Verhältnisse der einzelnen Ehegatten angeknüpft, während sich andererseits die tatsächliche Verteilung der übrigen einkommensteuerwirksamen Umstände – speziell der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen – nicht auf der Bemessung der Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten auswirkt. Das nunmehr in Bayern geltende Recht enthält mithin im ersten Punkt eine individuelle Komponente, während sie im zweiten Punkt stärker auf das Bild der Ehe als Wirtschafts- und Leistungsfähigkeitsgemeinschaft abstellt. Damit liegt diese Lösung erkennbar innerhalb derjenigen Bandbreite, die der Senat dem Gesetzgeber für die Gestaltung kirchensteuerrechtlicher Regelungen zugestanden hat. Daraus folgt, dass sie von der bereits vorliegenden Rechtsprechung abgedeckt wird ( NWB SAAAA-65343). Diese Entscheidung ist in den Gründen vergleichbar mit NWB XAAAB-39735; (EFG 1998 S. 684). Zusätzlich stellt der BFH fest, dass die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes in glaubensverschiedenen Ehen eine eklatante Ungleichbehandlung von ledigen Kirchenmitgliedern zur Folge hätte.
Einkünfte i. S. von Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KiStG Bayern der Partner einer glaubensverschiedenen Ehe (gleiches gilt für die Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe) sind nur diejenigen Beträge, die in den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG eingingen. Demgegenüber bleiben Zuflüsse, die sich lediglich auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer auswirken, d. h. den Steuertarif gemäß § 2 Abs. 6 EStG beeinflussen, außer Betracht (, EFG 2000 S. 394; Revision zurückgenommen, Verfahren eingestellt, ).
d) Durchführung einer fiktiven getrennten Veranlagung
In Berlin und in den neuen Bundesländern wird eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt.
Entscheidend ist das Aufteilungsverhältnis der Einkommensteuer/Lohnsteuer, wie es sich durch Anwendung der Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt (vgl. .05.1). Es gilt die Formel: Maßstabsteuer x fiktiver Einkommensteuer des kirchenangehörenden Ehegatten durch fiktive Einkommensteuer beider Ehepartner x 9 % = Summe der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe. Hierbei wird auch ermittelt, bei welchem der Ehegatten Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Zu beachten sind die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.
Eine fiktive Getrenntveranlagung glaubensverschiedener Ehegatten bedarf einer (kirchen-)gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die in Niedersachsen geltenden Kirchensteuerbestimmungen sehen eine Berechnung der Kirchensteuer aus einer fiktiven Einkommensteuerschuld bei glaubensverschiedener Ehe nicht vor (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 69/67 Sch, KirchE 9 S. 218).
Tz. 97 Kappung in glaubensverschiedener Ehe
Die im jeweiligen Landesrecht festgelegte Aufteilungsmethode ist auch in Kappungsfällen zu beachten.
Die in Niedersachsen vorzunehmende Aufteilungsmethode nach der Summe der Einkünfte gilt auch bei der Kirchensteuerberechnung bei glaubensverschiedenen Ehegatten in Kappungsfällen. Es ist nicht sachgemäß, wenn für die Kappungsberechnung in glaubensverschiedener Ehe das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nach dem Anteil der Einkünfte des Kirchenmitglieds an den gemeinsamen Einkünften aufgeteilt und der Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt würde. Zutreffend ist es, auch die Progressionswirkung zu berücksichtigen und das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach den auf die Eheleute entfallenden Einkommensteuerbeträgen, die gemäß der Grundtabelle zu bestimmen sind, entsprechend der Regel des § 7 Abs. 3 Nr. 2 KiStRG – aber bezogen auf das zu versteuernde Einkommen – zu quoteln (, KirchE 31 S. 486).
Tz. 97a Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe
Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe sind gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.
Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 KiStG NW sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen NWB FAAAC-74127).
Tz. 98 Besonderes Kirchgeld
Ein besonderes Kirchgeld wird festgesetzt und erhoben, damit auch ein in einer glaubensverschiedenen Ehe verheiratetes kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied, das über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügt, nach Maßgabe der Steuergerechtigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kirchensteuer zahlen und dadurch zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben beitragen kann.
Da die Kirchensteuer eine Mitgliedersteuer ist und die Anwendung des Halbteilungssatzes bei Vorliegen einer glaubensverschiedenen Ehe die Besteuerung des nicht der Kirche angehörenden Ehepartners zur Folge hätte, hat das BVerfG die Möglichkeit der Besteuerung des in einer glaubensverschiedenen Ehe lebenden Kirchenmitglieds nach Maßgabe eines pauschalierten Lebensführungsaufwands aufgezeigt, sofern die Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld ist keine an die Einkommensteuer anknüpfende Annexsteuer, sondern eine eigenständige Steuer, die auf einem kircheneigenen Steuertarif beruht. Solche Steuern sind grds. zulässig. Denn es ist den Religionsgemeinschaften im Rahmen ihres Besteuerungsrechts (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV) nicht verwehrt, für die Erhebung der Kirchensteuer neben dem Einkommen andere, nach eigenen Kriterien gestaltete Besteuerungsmaßstäbe heranzuziehen. Der den Kirchen dabei eröffnete Gestaltungsspielraum ist grds. weit.
Auch beim besonderen Kirchgeld wird das Kirchenmitglied besteuert, so dass keine unzulässige Besteuerung nach in der Person des nicht kirchenangehörigen Ehegatten liegenden Kriterien gegeben ist. Diese Besteuerungsvoraussetzung ist entweder in den KiStG oder kirchlichen Steuerbeschlüssen ausdrücklich enthalten oder durch ergänzende, verfassungskonforme Interpretation der Vorschriften abzuleiten.
Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand, denn eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.
Haben die Eheleute die getrennte (§ 26a EStG) oder die besondere (§ 26c EStG) Veranlagung gewählt, ist ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht zulässig, ebenso nicht bei Geschiedenen.
Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirchen der Finanzverwaltung übertragen werden.
Der Einwand, das steuerpflichtige Kirchenmitglied müsse aufgrund seines Einkommens ohnehin erhebliche Kirchensteuern zahlen, so dass es keiner „irgendwie gearteten Fiktion” bedurft hätte, um die aus dem eigenen Einkommen ersichtliche Leistungsfähigkeit „künstlich” – d. h. unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten – zu erhöhen, geht fehl. Hierbei wird verkannt, dass dem besonderen Kirchgeld ein eigenständiger Besteuerungsmaßstab zugrunde liegt, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Kirchenmitglieds unabhängig vom Einkommensteuerrecht erfasst ( NWB JAAAB-81718; NWB MAAAB-73523).
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist in Hamburg auch dann zu erheben, wenn der nicht der Kirche angehörende Ehegatte einer Religionsgemeinschaft („Christengemeinschaft”) angehört, die zwar Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, jedoch nicht zu den nach Landesrecht erhebungsberechtigten Religionsgesellschaften zählt, weil insoweit eine glaubensverschiedene Ehe gegeben ist (, EFG 1996 S. 492; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, NWB LAAAB-37837).
Für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kommt es auf die Zivilehe und nicht auf die innerkirchliche Würdigung der Ehe an, ebenso wenig wie auf die Einschränkung kirchlicher Rechte oder auf die Akzeptanz kirchlicher Entscheidungen (, EFG 1996 S. 498).
Der Landesgesetzgeber ist durch Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV nicht gehindert, die Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer aufgrund eines kircheneigenen Steuertarifs als sog. Kirchgeld zu ermächtigen. Die Berechtigung der Kirchen nach Art. 137 Abs. 6 WRV, „aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten” Steuern zu erheben, kann nicht so verstanden werden, dass Kirchensteuer nur als Zuschlag zu den staatlichen oder kommunalen Steuern (als den sog. Maßstabsteuern) erhoben werden darf. Es läuft dem Gleichheitssatz und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nicht zuwider, dass zu dem besonderen Kirchgeld nur kirchenangehörige Ehegatten, die in einer bestehenden glaubensverschiedenen Ehe leben, und nicht auch Geschiedene herangezogen werden können, die als Unterhaltsberechtigte ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage noch in der früheren Ehe mit einem Nichtkirchenangehörigen finden. Die Erhebung des besonderen Kirchgelds verletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Empfänger von Unterhaltsleistungen aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses i. d. R. von der Kirchensteuerpflicht frei sind, nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (, KirchE 13 S. 239).
Bei getrennter Veranlagung von Eheleuten ist es verfassungswidrig, die Steuerpflicht des einen Ehegatten an Besteuerungsmerkmale zu knüpfen, die nur in der Person des anderen Ehegatten gegeben sind (, BStBl 1969 II S. 632).
Der Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wird, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG (, BStBl 1966 I S. 196).
Tz. 99 Kirchgelderhebung nur in Fällen der Zusammenveranlagung
Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand, denn eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist. Sie unterbleibt in den Fällen, in denen die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug beim alleinverdienenden, konfessionslosen Ehegatten als abgegolten gilt (§ 46 Abs. 4 EStG).
Haben die Eheleute die getrennte (§ 26a EStG) oder die besondere (§ 26c EStG) Veranlagung gewählt, ist ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht zulässig, ebenso nicht bei Geschiedenen.
Das besondere Kirchgeld wird nur bei Ehepaaren in den Fällen der Zusammenveranlagung festgesetzt, nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht mit einer Ehe vergleichbar ist. Lebenspartner haben bisher nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Zusammenveranlagung die Folgen des progressiv ausgestalteten Einkommenstarifs abzumildern. Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirchen der Finanzverwaltung übertragen werden.
Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht gegeben, denn die Nichterfassung bestimmter Fälle wird unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung und Vereinfachung des Erhebungsverfahrens für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Lediglich ergänzend wird auf den angenommenen (geringen) Umfang des Vollzugsdefizits verwiesen ( NWB ZAAAB-81717; NWB MAAAB-73523).
Die Regelungen über das besondere Kirchgeld sind insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits (Verstoß gegen Art. 3 GG) verfassungswidrig, weil die Pflicht zur Zahlung des besonderen Kirchgelds keinen eigenen Veranlagungstatbestand begründet, sondern dazu dient, bestehende Lücken im System der Kirchensteuer zu schließen und auf diese Weise für mehr Finanzierungsgerechtigkeit zu sorgen. Wenn die Erhebung des besonderen Kirchgelds aus Gründen der Verwaltungsökonomie an das bestehende Verfahren zur Einkommensteuer angelehnt wird, ist ein dadurch gleichwohl verbleibendes Defizit in Anbetracht dieser Zielsetzung und unter Berücksichtigung des in diesem Bereich grds. weiten Gestaltungsspielraums der Religionsgemeinschaften unbedenklich ( NWB MAAAB-73523; NWB TAAAB-81719).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt auch nicht darin begründet, dass in Fällen fehlender Veranlagungspflicht i. S. des § 46 EStG auch bei grds. zusammenzuveranlagten Ehegatten auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds verzichtet wird, sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird. Eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuerhebung hervorgerufen wird, führt nur dann zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger und zur Verfassungswidrigkeit der Norm, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch dem Gesetzgeber zurechenbar weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die nach der Ausgestaltung des besonderen Kirchgelds erfolgende Nichterhebung bei Ehegatten, die keine Veranlagungspflicht trifft und die auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, ist ebenfalls Ausfluss der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungs- und Vereinfachungsmöglichkeit und der Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Lohnsteuerabzugsverfahren als ein Masseverfahren bezweckt eine vereinfachte Einkommensbesteuerung bei einem großen Teil der Steuerpflichtigen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Der damit bezweckte Rationalisierungseffekt wird durch die gesetzlich bestimmte Abgeltungswirkung der Lohnsteuer verstärkt. Die Abgeltungswirkung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, gewisse Unvollkommenheiten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen. Sie ist Ausdruck des systematischen Grundprinzips des Lohnsteuerabzugs. Die Erhebung des besonderen Kirchgelds unterbleibt damit in den Fällen, in denen es wegen der Abgeltungswirkung der Lohnsteuer nicht zu einer Prüfung der im Einzelfall geschuldeten Einkommensteuer kommt, sondern es bei dem die Besteuerung vereinfachenden Steuerabzug verbleibt. Der Nichtvollzug des Kirchgelds hat seine Ursache somit in der Struktur der Lohnsteuerabgeltung, ohne dass die Kirchgeldbestimmungen selbst ein Erhebungsdefizit begründen. Etwaige Fälle der Ungleichbehandlung einzelner Kirchenmitglieder führen damit nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm ( NWB PAAAB-56405; Ki NWB NAAAB-41833; Ki NWB TAAAB-25430).
Der Umstand, dass das besondere Kirchgeld nur bei der Einkommensteuerveranlagung, nicht aber im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben wird, begründet kein die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlendes strukturelles Vollzugsdefizit (, BStBl 2006 II S. 274).
Die Möglichkeit der Wahl für glaubensverschiedene Ehegatten zwischen den Vorteilen einer Zusammenveranlagung der Einkommensteuer einerseits und einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer andererseits (mit der Folge einer geringeren Kirchensteuer im Verhältnis zum Kirchgeld) ist eine mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbare Regelung zur Ausgestaltung der Ehe. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft grundlegend von dem der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe i. S. von Art. 6 Abs. 1 GG. Da die kirchensteuerliche Situation von Partnern i. S. des LPartG nicht mit der von Ehegatten vergleichbar ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor ( NWB DAAAB-44745).
Das besondere Kirchgeld darf nur von nicht dauernd getrennt lebenden, nicht hingegen von getrennt lebenden Ehegatten erhoben werden. Nur die zusammen lebenden Ehegatten bilden eine qualifizierte Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs, die es rechtfertigt, den Lebensführungsaufwand aus dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute abzuleiten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die die getrennte Veranlagung gewählt haben, nicht in die Kirchgeldregelung einbezogen werden. Der kirchliche Gesetzgeber darf an die Entscheidung der die getrennte Veranlagung wählenden Eheleute anknüpfen, dass das Einkommen ihnen nicht gemeinsam zuzurechnen ist und daher typisierend vermuten, dass kein gemeinsames Familieneinkommen vorliegt, das den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds kennzeichnet ().
Etwaige Unterschiede in der Belastung der Steuerpflichtigen können die Kirchgeldregelung nicht in Frage stellen. Der Steuergesetzgeber darf im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren und insoweit den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurücktreten lassen ( VII C 48.73, BVerwGE 52 S. 104).
Tz. 100 Kirchen, die das besondere Kirchgeld erheben
Die Entscheidung über die Einführung, Festsetzung und Erhebung dieser Kirchensteuer obliegt nach Maßgabe des KiStG jeweils der kirchensteuerberechtigten Kirche.
In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erheben alle kirchensteuerberechtigten Kirchen,
in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland zumeist nur die evangelischen Kirchen
das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Aus den KiStG der Länder ergibt sich die Berechtigung der steuerberechtigten Kirchen, Art und Höhe dieser Steuern durch Steuervorschriften zu bestimmen. Bei der Ausgestaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kommt den Kirchen grds. Entscheidungsfreiheit im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes, insbesondere des GG zu. Der Lebensführungsaufwand kann nur in dem Sinne Gegenstand kirchlicher Besteuerung sein, dass Bemessungsgrundlagen zu suchen sind, die diesbezüglich eine hinreichende Aussagefähigkeit haben (, KirchE 28 S. 133).
Nach dem Kirchensteuerrecht in Schleswig-Holstein darf ein Kirchenmitglied zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe herangezogen werden, wenn der Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Unerheblich ist, ob die Steuerberechtigung für das Bundesland vorliegt, in dem sein Ehegatte lebt, und auch, ob die steuerberechtigte Kirche von der staatlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat (, KirchE 21 S. 100).
Eine Kirchgeldregelung ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie von Regelungen in anderen Ländern abweicht ( 10 A 62.79, KirchE 17 S. 365; III/A 89.70, KirchE 11 S. 283).
Tz. 101 Lebensführungsaufwand als Maßstab für die Kirchensteuer
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe legt zugrunde, dass beide Ehepartner je einen angemessenen Anteil am gemeinsamen Einkommen haben. Die Wirtschaftskraft des Ehepaars ergibt sich nicht ausschließlich durch das Einkommen des die wesentlichen Einkünfte erzielenden Ehepartners. Vielmehr bildet jedes Ehepaar in finanzieller Hinsicht eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs. Auch wenn das Kirchenmitglied kein oder nur ein geringes Einkommen hat, trägt der konfessionsangehörige Ehegatte zum Gesamteinkommen der Eheleute bei, so dass diese Steuerart die Wirtschaftskraft des einkommenslosen oder über ein geringes Einkommen verfügenden Kirchenmitglieds erfasst. Das besondere Kirchgeld ist eine Steuer, die sich an ansonsten im Steuerrecht (noch) nicht verwendeten Leistungsfähigkeitskriterien ausrichtet. Vorausgesetzt, dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird durch entsprechend detaillierte Regelungen Rechnung getragen, ist es zulässig, dass die Kirchen eine Besteuerung nach eigenen Kriterien vorsehen, die nicht oder weniger an das staatliche Steuersystem anknüpfen. Beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das maßgebliche Besteuerungsmerkmal nicht das Einkommen, sondern die durch das gemeinsame Eheeinkommen vermittelte Fähigkeit, Geld ausgeben zu können. Das Kirchenmitglied hat die Zugriffsmöglichkeit auf das Familieneinkommen und damit die Möglichkeit, über dessen Verwendung mit zu entscheiden. Diese Befugnis ist ein Indikator zur Bestimmung des Anteils, sich an den Gemeinlasten zu beteiligen. Sie eignet sich als Indiz zur Bestimmung der kirchensteuerlichen Leistungsfähigkeit des dem kirchenangehörigen Ehepartner zukommenden Lebensführungsaufwands, ohne dass dem nicht der Kirche angehörenden Ehegatten ein Teil seines Einkommens fiktiv zugerechnet wird. Besteuert wird hierbei nicht das Einkommen des Kirchenmitglieds, sondern dessen Lebensführungsaufwand. Das BVerfG hat diesen Begriff im Urteil v. - 1 BvR 606/60 (BStBl 1966 I S. 196) in einem obiter dictum geprägt und das besondere Kirchgeld ausdrücklich für verfassungsrechtlich zulässig erklärt. Diese Besteuerung vermeidet eine im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gerechtfertigte Besserstellung des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds gegenüber in konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehen lebenden Kirchensteuerpflichtigen und trägt dazu bei, dass das in glaubensverschiedener Ehe verheiratete Kirchenmitglied sich in angemessener Höhe an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt.
Die tatsächliche Belastung des einzelnen Kirchenmitglieds mit dem besonderen Kirchgeld fällt eher gering aus. Sie beträgt in der niedrigsten Stufe zwischen 0,24 und 0,3 % des gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Auf der höchsten Stufe liegt die prozentuale Belastung bei maximal 1,2 % ( NWB MAAAB-73523).
Ein allein verdienender Ehegatte hat seinem einkommenslosen, der Kirche angehörenden Ehepartner unabhängig vom Güterstand die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen. Der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch, der nicht abdingbar ist und auf den nicht verzichtet werden kann, ist durch die Glaubensfreiheit des Kirchenmitglieds geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat ( NWB XAAAB-55170; NWB PAAAB-76983).
Es ist im Rahmen einer Typisierung als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, in Fällen der Zusammenveranlagung die Erhebung des Kirchgelds nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln ( NWB JAAAB-56407; NWB ZAAAB-81717).
Besteuerungsgegenstand des besonderen Kirchgelds ist nicht der Splittingvorteil, sondern der durch die Zusammenveranlagung erhöhte Lebensführungsaufwand. Angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten i. S. der Rechtsprechung des BVerfG zu ermitteln, ist es im Rahmen einer Typisierung als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen, in Fällen der Zusammenveranlagung die Erhebung des Kirchgelds nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln ( NWB PAAAB-56405).
Eine unzulässige Besteuerung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehemanns der Klägerin liegt auch deshalb nicht vor, weil das besondere Kirchgeld nur einen geringen prozentualen Anteil der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ausmacht und damit deutlich unter der Höhe des rund 5 % betragenden Taschengeldanspruchs liegt, den die einkommenslose Ehefrau gegen ihren Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse – also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwands – gem. § 1360a BGB hat; vgl. VII C 48.73, BVerwGE 52 S. 104; NWB UAAAB-20914 ( Ki NWB TAAAB-25430).
Es ist nicht erforderlich, dass der Begriff des Lebensführungsaufwands als Tatbestandsvoraussetzung für die Besteuerung des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds im Gesetzestext erwähnt wird (, n. v.).
Der Ehegattenanspruch auf „angemessenen Unterhalt” nach §§ 1360, 1360a i. V. mit § 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte und Vermögen und setzt keine Bedürftigkeit i. S. von § 1602 BGB voraus. Der Kirchgeldtarif trägt den Grenzen des Unterhaltsanspruchs und des Lebensführungsaufwands hinreichend Rechnung. Innerhalb des Ehegattenunterhalts ist zu unterscheiden zwischen den Haushaltskosten, dem persönlichen Bedarf und dem Taschengeld. Der allein und mehr verdienende, nicht der Kirche angehörende Ehegatte hat der kirchenangehörenden Ehefrau die Mittel für das Kirchgeld je nach Haushaltszuschnitt entweder im Rahmen ihres persönlichen Bedarfs oder mit den Haushaltskosten zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen beeinflussen die Normenkontrolle nicht (, EFG 1996 S. 492; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, NWB LAAAB-37837).
Der nach dem zu versteuernden Einkommen ermittelte Lebensführungsaufwand bildet im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise eine geeignete Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (, BStBl 1995 II S. 547).
Der Lebensführungsaufwand des der Kirche angehörenden Ehegatten ist ein geeignetes Besteuerungsmerkmal, sofern bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds ein angemessenes Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten gewahrt bleibt (, BStBl 1966 I S. 196; , BStBl 1966 I S. 694).
Tz. 102 Gemeinsames Eheeinkommen als Indiz für die Ermittlung des Lebensführungsaufwands
Es ist administrativ nicht zu bewältigen, den Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds als Grundlage der kirchlichen Besteuerung jeweils individuell herauszufinden. Deshalb wird dieser Steuertatbestand typisierend festgestellt, indem der Gesetzgeber sich, wie bei jeder verallgemeinernden gesetzlichen Regelung, grds. am Regelfall orientiert und generalisierende und pauschalierende Bestimmungen trifft. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten unter Verzicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls der Lebenserfahrung entsprechend durch allgemeine Erfahrungswerte zu beschreiben, die die Verfügungsbefugnis über das Einkommen generalisierend und schematisierend in jeweils für eine große Bandbreite von Einkommensstufen gültigen Tarifstufen aufzeigen und die konkreten Umstände des Einzelfalls ausschließlich bei dem festgesetzten zu versteuernden Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) berücksichtigen.
Bei typisierender Betrachtung folgt aus einem hohen Einkommen der Eheleute ein größerer und kostenintensiverer, aus einem niedrigen Eheeinkommen ein weniger hoher Lebensaufwand. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Ist nur einer der Ehepartner erwerbstätig, bestimmt dessen Einkommen grds. den Lebensstandard, an dem beide Ehepartner in gleicher Weise teilhaben. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bildet nicht nur den Maßstab für den Umfang des Familienunterhalts und damit für den Unterhaltsanspruch des nicht oder geringfügig verdienenden Ehegatten, sondern dient auch als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des möglichen – durch das verfügbare Einkommen beider Ehegatten ermöglichten – Lebensführungsaufwands. Der Bezug zum gemeinsam zu versteuernden Einkommen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Ehepartner mit der Wahl der Zusammenveranlagung zum Ausdruck bringen, dass sie sich als Erwerbs-, Leistungs- und Aufwandsgemeinschaft verstehen.
Die Heranziehung eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden einkommenslosen Kirchenmitglieds zu einem an seinem Lebensführungsaufwand orientierten besonderen Kirchgeld, das in sachgerechter Anknüpfung an die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten ermittelt wird, ist mit dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar. Die Mittel für die Erfüllung der Kirchgeldschuld werden auch bei Gütertrennung vom Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten umfasst ( NWB TAAAB-25430; NWB MAAAB-73523).
Die Erhebung von Kirchgeld ist zulässig, wenn der Ehegatte des einkommenslosen Kirchenangehörigen keiner steuererhebenden Kirche angehört. Es führt zu keiner ungerechtfertigten und gegen Art. 6 GG verstoßenden Schlechterbehandlung von einkommenslosen Ehegatten, wenn unterhaltsberechtigte einkommenslose geschiedene Eheleute aus glaubensverschiedenen Ehen nicht besteuert werden (VG Osnabrück, Beschluss v. - 1 B 4/03, KirchE 43, S. 302)
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG kann auch nicht aus der Berücksichtigung der Einkünfte des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten bei der Ermittlung des gegenüber dem konfessionsangehörigen Ehegatten festgesetzten Kirchgelds angenommen werden, wenn das Ehepaar Gütertrennung vereinbart hat. Da das besondere Kirchgeld die Wirtschaftskraft eines etwa auch einkommenslosen Ehegatten zugunsten der steuerberechtigten Kirche erfasst und die Wirtschaftskraft nicht nur durch die eigenen Einkünfte, sondern auch durch die des Ehepartners geprägt wird, kommt es nicht auf eine vereinbarte Gütertrennung an ( Ki).
Da zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten Abhängigkeiten bestehen, stellt das gemeinsame Einkommen für die Erhebung des Kirchgelds eine system- und sachgerechte Ausgangsgröße dar ( NWB SAAAA-68055; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss. v. - 2 BvR 685/02).
Die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist auch zulässig, wenn nur ein Ehepartner Einkünfte hat (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 40/01, NVwZ 2001 S. 1447).
Soweit die Ehegatten die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen, ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Berechnung der Höhe des Kirchgelds heranzuziehen. Auf den gesetzlichen Güterstand, in dem die Eheleute leben, sowie auf die Vereinbarung der Gütertrennung zwischen den Eheleuten kommt es in diesem Zusammenhang angesichts der gewählten Zusammenveranlagung nicht an ( 10 A 621.97).
Zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Lebensführungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten bestehen Abhängigkeiten, so dass das gemeinsame Einkommen für die Erhebung des Kirchgelds eine system- und sachgerechte Ausgangsgröße darstellt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die kirchlichen Regelungen den Lebensführungsaufwand als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld explizit nennen ( NWB QAAAB-06597).
Steuergegenstand des besonderen Kirchgelds ist der Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen dient nur als Hilfsmaßstab. Die Festsetzung des besonderen Kirchgelds ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn allein der konfessionslose Ehegatte ein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat oder sich bei dem kirchenangehörigen Ehegatten ein Negativbetrag ergibt ().
Der der Kirche angehörende Ehegatte kann auch dann zu dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe herangezogen werden, wenn er lediglich negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Da das zu versteuernde Einkommen bei der Festsetzung des besonderen Kirchgelds maßgebend ist, mindern die negativen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen und bilden damit eine angemessene Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Lebensführungsaufwands ().
In die Kirchgeldregelung in glaubensverschiedener Ehe sind auch Abfindungsbeträge einzubeziehen. Die volle Berücksichtigung außergewöhnlicher Einkünfte bei der Bemessung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar (, EFG 1992 S. 763).
Es wird daran festgehalten, dass eine Bemessung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ohne Verfassungsverstoß an das nach den Bestimmungen des EStG zu versteuernde Einkommen anknüpfen darf ( 8 B 145.90; ).
Der Lebensführungsaufwand kann nur in dem Sinne Gegenstand kirchlicher Besteuerung sein, dass Bemessungsgrundlagen zu suchen sind, die diesbezüglich eine hinreichende Aussagefähigkeit haben. Diesen Anforderungen genügt es, wenn Kirchgeldvorschriften für glaubensverschiedene Ehen an das gemeinsame zu versteuernde Einkommen anknüpfen und dieses insoweit modifizieren, dass Grenzen des Lebensführungsaufwands anerkannt werden (, KirchE 28 S. 133).
Das gemeinsame Einkommen zusammenlebender Ehegatten ist auch in einer Alleinverdienerehe geeigneter Parameter zur typisierten Beurteilung des Lebensführungsaufwands (, KirchE 25 S. 82).
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Erhebung des besonderen Kirchgelds nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten auf der Grundlage des Einkommens beider Ehegatten zu regeln (VG Mainz, Urteil v. - 3 K 136/86, n. v.).
Gegen die Anknüpfung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe an den – hilfsmaßstäblich anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ermittelten – Lebensführungsaufwand bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, KirchE 25 S. 24).
Mit dem Kirchgeld wird der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten besteuert, der nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten i. S. des § 32 EStG in Stufen bemessen wird. Da das Kirchgeld keine Annexsteuer zur Einkommensteuer ist und da es nur in verhältnismäßig geringer Höhe erhoben wird, ist es bei seiner Festsetzung nicht erforderlich, finanzielle Belastungen durch die Unterhaltspflicht für Kinder (Kinderkomponente) zu berücksichtigen. Die Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstößt nicht gegen das GG, wenn das Familieneinkommen allein von dem einer Kirche nicht angehörenden Ehegatten erzielt wird (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 24/85, KirchE 24 S. 85; OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 25/85; Revision erfolglos, 8 C 10.87, KirchE 26 S. 359).
Eine Kirchgeldregelung für glaubensverschiedene Ehen ist auch dann verfassungsgemäß, wenn sie keine Kinderkomponente enthält (VG Mainz, Urteil v. - 3 K 10/84, KirchE 22 S. 219).
Der Gesetzgeber ist befugt, die Kirchen zu ermächtigen, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe in festen oder gestaffelten Beträgen zu bestimmen. Die zusammen lebenden Ehepartner bilden eine Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs. Jeder Ehegatte hat an dem Einkommen des anderen zur Hälfte auch dann teil, wenn die Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG als solche von dem nicht einer kirchensteuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten erzielt werden (, BStBl 1984 II S. 332).
Die hilfsmaßstäbliche Heranziehung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens für die Ermittlung des Lebensführungsaufwands als Anknüpfungspunkt für das Kirchgeld scheitert verfassungsrechtlich nicht daran, dass dieses auch als Hauptmaßstab für eine – verfassungswidrige – unmittelbare Kirchensteuererhebung vom Einkommen verwendet werden könnte (, KirchE 21 S. 104).
Die Heranziehung des Einkommens beider Ehegatten als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld verletzt den Gleichheitssatz nicht, weil dies nicht sachfremd ist und eine verfassungsgemäß zulässige Typisierung auch für den Fall ist, dass der eine Ehegatte ein erheblich höheres Einkommen als der andere hat ( 10 A 62.79, KirchE 17 S. 365; VG Wiesbaden, Urteil v. - D II E 97/73, KirchE 15 S. 362).
Für die rechtliche Beurteilung ist bedeutungslos, ob mit der Ermittlung des Lebensführungsaufwands am Maßstab des gemeinsamen Familieneinkommens nach § 32 EStG die denkbar differenzierteste und gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist ( VII C 48.73, BVerwGE 52 S. 104).
Im Fall der frei gewählten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer darf das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten herangezogen werden ( II B 54.72, KirchE 13 S. 287).
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das als Steuer mit eigenen Bemessungskriterien nicht von einer Maßstabsteuer abhängige Kirchgeld an den Lebensführungsaufwand von Ehegatten anknüpft ( III A 164.72, KirchE 13 S. 98).
Tz. 103 Wahrung der Rechte des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten
Die Besteuerung des Lebensführungsaufwands bezieht sich auf das in glaubensverschiedener Ehe verheiratete Kirchenmitglied und verletzt keine Rechte des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten.
Die Regelungen des besonderen Kirchgelds verstoßen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder gegen das Steuergeheimnis (§ 31 Abs. 1 AO). Hiernach sind die Finanzbehörden berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. § 31 AO ist ein Gesetz i. S. des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das eine Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse ausdrücklich zulässt. Zu den Besteuerungsgrundlagen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mitgeteilt werden dürfen, gehören auch die Anteile glaubensverschiedener Ehegatten am Einkommen und Vermögen ohne Rücksicht darauf, welcher Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört ( EA, EFG 1988 S. 531; NWB ZAAAB-56406).
Ein allein verdienender Ehegatte hat seinem einkommenslosen, der Kirche angehörenden Ehepartner unabhängig vom Güterstand die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen. Der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch, der nicht abdingbar ist und auf den nicht verzichtet werden kann, ist durch die Glaubensfreiheit des Kirchenmitglieds geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat ( NWB XAAAB-55170; NWB PAAAB-76983).
Werden die Einkünfte nicht von der der Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehefrau, sondern ausschließlich vom kirchenfremden Ehemann erzielt, werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und ist unklar, gegen wen sich die Festsetzung des Kirchgelds richtet (entweder nur gegen die Ehefrau oder aber gegen beide Ehegatten), ist der Ehemann zumindest wegen des erzeugten Rechtsscheins einspruchsbefugt. Das ist dann der Fall, wenn die Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid die Formulierung enthält: „Die Kirchensteuer wird für die Ehefrau festgesetzt”, weil diese Formulierung mehrdeutig ist. Das vom Ehemann unter seinem Briefkopf gesandte Einspruchsschreiben gegen den Einkommensteuerbescheid, dass auch allein vom Ehemann unterzeichnet ist, kann dann als Einspruch auch der Ehefrau gewertet werden, wenn der Ehemann im Einspruchsschreiben ausdrücklich auf die Ehefrau Bezug nimmt und die Benutzung des Subjekts „Wir” im Zusammenhang mit der gegebenen Begründung, soweit sie auf eine rechtswidrige Kirchgeldpflicht der Ehefrau abhebt, eindeutig zeigt, dass der Ehemann auch die Rechte seiner Ehefrau wahren will ( NWB ZAAAB-23056).
In der Anknüpfung der Kirchgeldregelung an das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten und in der Zugrundelegung des Lebensführungsaufwands des der Kirche angehörenden Ehegatten als Steuergegenstand ist auch dann keine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG unzulässige Heranziehung desjenigen Ehegatten, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, zur Kirchensteuer zu sehen, wenn sämtliche Einkünfte von dem kirchenfremden Ehegatten erzielt werden. Der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch ist durch die Glaubensfreiheit der kirchenangehörigen Person geschützt, die der kirchfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat. In der Möglichkeit für glaubensverschiedene Ehegatten, zwischen den Vorteilen der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer zum einen und einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aber mit, im Verhältnis zum Kirchgeld geringeren Kirchensteuer zum anderen, zu wählen, ist eine Regelung zur Ausgestaltung der Ehe zu sehen, die mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das besondere Kirchgeld soll die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber durch die Teilhabe am Einkommen seines Ehegatten im Gegensatz zu einem einkommenslosen Ledigen einen höheren Lebensführungsaufwand hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da die kirchensteuerliche Situation von Partnern i. S. des LPartG, von Geschiedenen und von dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht vergleichbar mit der von zusammenlebenden Ehegatten ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass § 5 Abs. 3 KiStG Bremen eine Erhebung des Kirchgelds für Fälle ausschließt, in denen das gemeinsame Einkommen der Eheleute ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird ( [1] NWB UAAAB-20914).
Dem nicht der Kirche angehörenden Ehegatten steht eine eigenständige Rechtsbehelfsbefugnis nicht zu, weil er durch die gegen den kirchenangehörenden Ehepartner gerichtete Kirchensteuerfestsetzung auch nicht mit Rücksicht auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht beschwert ist ( NWB SAAAB-37826).
Muss ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehegatte im Innenverhältnis die gegen seinen Ehegatten festgesetzte Kirchensteuer tragen, ist er durch diese Festsetzung nicht in eigenen Rechten verletzt (VG Mainz, Urteil v. - 3 K 10/84, KirchE 22 S. 219).
Die Klagebefugnis eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehemanns gegen den Kirchensteuervorauszahlungsbescheid ist nicht gegeben (, BStBl 1983 II S. 645).
§ 7 KiStRG Niedersachsen ist nur eine Methode zur Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammenveranlagung und hat keine steuerbegründende Wirkung für den nicht der Kirche angehörenden Ehegatten. Die Bemessungsgrundlage knüpft an Merkmale an, die in der Person des kirchenangehörenden Ehegatten liegen (VG Stade, Urteil v. - 2 A 430/79, KirchE 21 S. 34).
Der nicht der Kirche angehörende Ehegatte wird auch dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld das gemeinsame Einkommen der beiden Ehegatten dient (, KirchE 18 S. 463).
Tz. 104 Höhe des besonderen Kirchgelds
Den Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügenden und in einer glaubensverschiedenen Ehe verheirateten Kirchenmitglieds bildet der Lebensführungsaufwand. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anhand des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten festgestellt (§ 2 Abs. 5 EStG). Die Höhe des besonderen Kirchgelds für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ergibt sich aus einer – nach dem gemeinsamen Einkommen der Eheleute gestaffelten – Kirchgeldtabelle, die als Steuerordnung oder Steuerbeschluss von dem kirchlichen Legislativorgan beschlossen wird.
Vergleicht man das in der Tabelle festgelegte Kirchgeld mit der sich nach dem Halbteilungsgrundsatz ergebenden Kirchensteuer (Hälfte des Kirchensteuerbetrags, der zu zahlen wäre, wenn beide Ehegatten der Kirche angehören würden), ergibt sich für sämtliche Stufen, dass das Kirchgeld deutlich hinter dem Zuschlag zur Einkommensteuer zurück bleibt, der bei Zusammenveranlagung in glaubensgleichen Ehen als Kirchensteuer hälftig auf jeden der beiden Ehegatten entfiele. Die Staffelung der Kirchgeldtabelle geht auch nach der Umstellung auf Euro von der sog. Drittelungsregelung aus, die in den Urteilen der OVG Lüneburg und Berlin als zutreffende Bemessung des Kirchgelds beurteilt wird. Danach ist entweder die sich aus dem zu versteuernden Einkommen bei Anwendung des Regelsatzes ergebende Kirchensteuer zu dritteln bzw. von einem Drittel der Bemessungsgrundlage die Kirchensteuer mit dem Regelsatz zu berechnen. Je nach landesrechtlicher bzw. kirchlicher Regelung ist § 51a EStG auch hier zu beachten.
Das Kirchgeld wird erst ab der nicht unbeträchtlichen Einkommenshöhe von 30 000 € erhoben und berücksichtigt damit, dass der Lebensführungsaufwand bei geringerem Familieneinkommen eingeschränkt ist. Von einem Einkommen in Höhe von mehr als 300 000 € an steigt das Kirchgeld nicht mehr und trägt so dem Umstand Rechnung, dass ab einer gewissen Höhe das Einkommen typischerweise nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs und damit zur Lebensführung verwendet wird, sondern auch und gerade zur Vermögensbildung. Individuelle Unterschiede oder Sonderbelastungen, die sich etwa aus unterschiedlichen Familiensituationen ergeben, werden durch die beträchtliche Spannweite der einzelnen Einkommensstufen aufgefangen, darüber hinaus durch die geringe Höhe des Kirchgelds gemildert und schließlich durch die Möglichkeiten von Billigkeitsentscheidungen nach der AO nochmals reduziert. Die Höhe des Kirchgelds ist deutlich niedriger als die Kirchensteuer und beträgt zwischen 96 € bis 3 600 €.
Kirchgeldtabelle ab dem Jahr 2002
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach
§ 2 Abs. 5
EStG) | Jährliches besonderes Kirchgeld | |
Stufe | € | € |
1 | 30
000–37 499 | 96 |
2 | 37
500–49 999 | 156 |
3 | 50
000–62 499 | 276 |
4 | 62
500–74 999 | 396 |
5 | 75
000–87 499 | 540 |
6 | 87
500–99 999 | 696 |
7 | 100
000–124 999 | 840 |
8 | 125
000–149 999 | 1
200 |
9 | 150
000–174 999 | 1
560 |
10 | 175
000–199 999 | 1
860 |
11 | 200
000–249 999 | 2
220 |
12 | 250
000–299 999 | 2
940 |
13 | 300
000 und mehr | 3
600 |
Die Spannweiten zwischen den Tabellenstufen wirken quasi als Steuerfreibetrag. Die letzte Stufe des besonderen Kirchgelds resultiert aus der Erwägung, dass ab einer gewissen Einkommenshöhe typisierend davon ausgegangen werden kann, dass das Einkommen nicht mehr in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltsbedarfs verwendet werden kann.
Auf das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen zu leisten. Eine Festsetzung erfolgt nur im Zusammenhang mit der Festsetzung (Anpassung) von Einkommensteuervorauszahlungen. Die Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld sind gleichzeitig mit den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten. Im Übrigen gelten bei der Festsetzung von Kirchgeldvorauszahlungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder keine Besonderheiten, d. h. Betreuungsfreibeträge bleiben außer Ansatz.
Verzieht der Steuerpflichtige in ein Bundesland, in dem kein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, bleibt weiterhin das ansonsten die Steuerakten abgebende Finanzamt des bisherigen Wohnsitzes zuständig. Das für den neuen Wohnsitz zuständige Finanzamt teilt dem abgebenden Finanzamt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehepartner für den Veranlagungszeitraum mit. Diese Handhabung ist beispielsweise in der (D spezial 1995 S. 9), und im (DB 1990 S. 1063), festgehalten.
Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird beim besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht erhoben. Inwiefern sich der beim besonderen Kirchgeld als Bemessungsgrundlage dienende Lebensführungsaufwand durch die Kapitalerträge erhöht, lässt sich im Hinblick auf Kapitalerträge nur ermitteln, wenn das Finanzamt die Höhe der Kapitalerträge kennt. Da die Besteuerung der Kapitalerträge grds. anonym erfolgt, wäre für die Besteuerung der Kapitalerträge unter Einbeziehung des besonderen Kirchgelds der Wechsel vom anonymen Verfahren in das Veranlagungsverfahren erforderlich. Das Finanzamt müsste dann allein für Zwecke der Kirchensteuer ermitteln und prüfen, ob Kapitalerträge vorhanden sind, ohne dass hierfür der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO in der ab dem geltenden Fassung zur Verfügung steht. Eine Erklärungspflicht der in glaubensverschiedener Ehe lebenden Eheleute ausschließlich für die Zwecke der Berechnung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe widerspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, mit der Kapitalertragsteuererhebung eine abgeltende Wirkung zu erreichen, so dass der einzelne Steuerpflichtige diese Kapitalerträge gerade nicht mehr erklären muss. Diese Abgeltungswirkung erstreckt sich auch auf die Kirchensteuer. Aufgrund der groben Gestaltung und Staffelung der Kirchgeldtabelle ist davon auszugehen, dass die Kapitalerträge keine wesentlichen Auswirkungen auf ein mögliches Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe haben. Wollte man Zinserträge bei der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitgliedes einbeziehen, müssten – betrachtet man Kapitalerträge isoliert – bei einem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten von z. B. 50.000 € steuerpflichtige Kapitalerträge von 12.500 € erzielt werden, um in die nächste Besteuerungsstufe zu kommen. Ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 100.000 € sind dies sogar steuerpflichtige Kapitalerträge von 50.000 €. In vielen Fällen werden diese Grenzen durch die steuerpflichtigen Kapitalerträge nicht erreicht, so dass die Erklärungspflicht der Ehegatten insoweit ins Leere liefe. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 € haben die Kapitalerträge keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Kirchgelds. Fälle, in denen besonderes Kirchgeld nur deshalb erhoben wird, weil der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte sein Einkommen nur aus Kapitalvermögen bezieht, wird es demgegenüber nur selten geben. Das prima facie bestehende gewisse Gerechtigkeitsdefizit dadurch, dass Kapitaleinkünfte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld außer Acht bleiben, wirkt sich in der Praxis kaum aus.
Die derzeitige Tabelle, die die Staffelung des Kirchgelds in Stufen vornimmt und einen leicht erhöhten Einkommensfreibetrag, neu gewählte und auf die Anzahl von 13 erhöhte Stufen mit auf die neuen Stufen neu ausgerichteten Kirchgeldbeträgen aufweist und die Bemessungsgrundlage für das gemeinsam zu versteuernde Einkommen erst bei 300 000 € mit einem darauf entfallenden Kirchgeld von 3 600 € kappt, gilt erst ab dem Veranlagungsjahr 2002. Es ist nicht erforderlich, dass derartige oder andere Modifizierungen bereits für das Veranlagungsjahr 2000 oder 2001 hätten erforderlich sein können (VG Osnabrück, Beschluss v. - 1 B 4/03, KirchE 43, S. 302).
Die in kirchlichen Steuerbeschlüssen vorgenommene Staffelung des Kirchgelds in Stufen beachtet den im Steuerrecht geltenden Grundsatz der Gestaltungsgleichheit und setzt die einen weitreichenden Gestaltungsraum umfassende Belastungsentscheidung (Auswahl des Steuergegenstands und Bestimmung des Steuersatzes) folgerichtig i. S. der Belastungsgleichheit um ().
Die Kirchgeldregelung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Interesse der Praktikabilität vorgenommene Pauschalierungen im Einzelfall zu Unbilligkeiten führen können. Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG wird nicht verstoßen, wenn die Kirchgeldtabelle an das gemeinsame Einkommen als Bemessungsgrundlage anknüpft ().
Im Interesse der Praktikabilität darf der Steuergesetzgeber in erheblichem Umfang typisieren und insoweit den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit hinter denjenigen der generellen Gleichmäßigkeit zurücktreten lassen. Hierbei im Rahmen der Kirchgelderhebung auftretende Unbilligkeiten sind im Wege des Billigkeitserlasses auszuräumen, sofern sie nicht schon durch die geringe Höhe des Kirchgelds auf das Niveau der Bedeutungslosigkeit reduziert sind (, KirchE 25 S. 82).
Die hochgradige Pauschalierung der Kirchgeldtabelle und die Spannweite der Einkommenstufen tragen dem Umstand ausreichend Rechnung, dass neben dem Lebensführungsaufwand weitere Faktoren, die bei der Feststellung des zu versteuernden Einkommens nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, das Einkommen der Eheleute bestimmen können (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 24/85, KirchE 24 S. 85).
Bei der Aufstellung des Tarifs für das besondere Kirchgeld ist ausreichend zu berücksichtigen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschränkt ist, ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zu einer Erhöhung des Lebensführungsaufwands führt und ab einer gewissen Einkommenshöhe der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt (, BStBl 1984 II S. 332).
Die Anknüpfung der Kirchgeldtabelle an das gemeinsame Einkommen der Ehegatten verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG (VG Wiesbaden, Urteil v. - II/1 E 142/77).
Die Sätze des besonderen Kirchgelds verstoßen nicht wegen einer vergleichsweise geringeren Kirchensteuerbelastung eines Ledigen, der nach seinem Einkommen Kirchensteuer zu entrichten hat, gegen den Gleichheitssatz (, KirchE 13 S. 239).
Da das Kirchgeld nach einer Staffel erhoben wird, hat es nicht den Charakter einer verdeckten Kirchensteuer für auch den kirchenfremden Ehegatten ( III A 300.71, KirchE 12 S. 520; II B 54.72, KirchE 13 S. 287).
Tz. 105 Verhältnis des besonderen Kirchgelds zu anderen Kirchensteuern, Anrechnung von Beiträgen in Nordrhein-Westfalen
Das besondere Kirchgeld wird nicht neben oder zusätzlich zu der Kirchensteuer vom Einkommen erhoben. Ob bei einer glaubensverschiedenen Ehe Kircheneinkommensteuer oder das besondere Kirchgeld erhoben wird, ergibt eine Vergleichsberechnung. Diese wird durchgeführt zwischen dem besonderen Kirchgeld und der Kirchensteuer vom Einkommen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Bereits geleistete Vorauszahlungen (Kirchensteuervorauszahlungen und einbehaltene Kirchenlohnsteuer) werden auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
In Nordrhein-Westfalen sind auf das besondere Kirchgeld neben der Kirchensteuer auch diejenigen Beträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat. Der Nachweis ist für jeden Veranlagungszeitraum nach R 10.7 Abs. 1 EStR durch die Vorlage einer entsprechenden Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft zu führen.
Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat ( NWB HAAAC-53159). Der BFH bestätigt die Vorinstanz: Sowohl freiwillige als auch unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde zum Zwecke der Finanzierung des Kirchenhaushalts sind auf das besondere Kirchgeld anzurechnen. Der Begriff „Beitrag” der Bestimmungen des KiStG NW und der KiStO NW umfasst auch zweckgebundene freiwillige Zuwendungen der Gemeindemitglieder ( Ki NWB IAAAB-88658).
Das Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStG Hessen wird nicht neben der Kirchensteuer erhoben, sondern anstelle der Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn dieser kein oder nur ein geringes Einkommen hat (VG Wiesbaden, Urteil v. - D II E 97/73, KirchE 15 S. 362).
Tz. 106 Verfassungsmäßigkeit der Kirchgeldregelungen
In den Ländern, in denen das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe festgesetzt und erhoben wird, ist jeweils durch Gerichtsurteile festgestellt worden, dass diese Kirchensteuer mit der Verfassung vereinbar ist. Die diesbezüglichen staatlichen und kirchlichen Vorschriften verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Zulassungsgrund muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (noch) vorliegen (ständige Rechtsprechung, z. B. , BStBl 1994 II S. 900). Nach den Entscheidungen des Senats zur Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Kirchgeld ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage grds. entfallen ( NWB SAAAC-39281).
Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass das besondere Kirchgeld für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum nach dem KiStG NW, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 auch in jenen Fällen nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einen nicht unerheblichen Eigenverdienst erzielt hat ( NWB PAAAC-42622).
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Kirchgelds auch dann keine Bedenken, wenn der kirchenangehörige Ehegatte in einer glaubensverschiedenen Ehe eigene Einkünfte hat. Der Umstand, dass das besondere Kirchgeld nur bei der Einkommensteuerveranlagung, nicht aber im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben wird, begründet kein die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlendes strukturelles Vollzugsdefizit (z. B. , BStBl 2006 II S. 274; NWB PAAAB-76983; NWB BAAAC-22089; in NWB MAAAC-22376; NWB RAAAB-90501).
Die nach der Ausgestaltung des besonderen Kirchgelds erfolgende Nichterhebung bei Ehegatten, die keine Veranlagungspflicht trifft und die auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, ist Ausfluss der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsmöglichkeiten und Vereinfachungsmöglichkeiten und der Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer und damit verfassungsrechtlich unbedenklich ( NWB ZAAAB-56406).
Das nur bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten und nicht bei anderen Veranlagungsformen und Ledigen, Geschiedenen und Lebenspartnern nach dem LPartG erhobene besondere Kirchgeld verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten Schutz von Ehe und Familie. Ein allein verdienender Ehegatte hat seinem einkommenslosen, der Kirche angehörenden Ehepartner unabhängig vom Güterstand die Mittel zur Erfüllung der Kirchgeldschuld bereits im Rahmen des Ehegattenunterhalts zur Verfügung zu stellen. Dieser nicht abdingbare Anspruch ist durch die Glaubensfreiheit des Kirchenmitglieds geschützt, die der kirchenfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat ( NWB XAAAB-55170; NWB PAAAB-76983).
Die Erhebung des besonderen Kirchgelds nur bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Eheleuten und nicht bei getrennt lebenden Eheleuten, Geschiedenen und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Gleichheitsgrundsatz oder den in Art. 6 Abs. 1 GG niedergelegten Schutz von Ehe und Familie. Die das besondere Kirchgeld betreffenden Regelungen im KiStG NW und in der KiStO sind rechtmäßig zustande gekommen und verfassungsrechtlich unbedenklich ( NWB JAAAB-56407; NWB ZAAAB 81717).
Das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie wird nicht dadurch verletzt, dass ein einkommensschwacher Ehegatte in glaubensverschiedener Ehe aufgrund der Regelung des besonderen Kirchgelds höher besteuert wird als ein Lediger, der keiner oder nur einer geringeren Kirchensteuer in Form der Zuschlagsteuer unterliegt ( Ki NWB NAAAB-41833).
Die steuerliche Anknüpfung an die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstößt nicht gegen den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie. Die Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei getrennter Veranlagung beruht auf sachgerechter Unterscheidung und verletzt daher nicht den Gleichheitsgrundsatz ( NWB TAAAB-25430; , BStBl 2006 II S. 274).
Die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe verstößt nicht gegen Art. 3 und 6 GG und ist verfassungskonform (, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73 S. 388).
Im Hinblick auf die Regelungen in den einzelnen Ländern haben die Gerichte die Vereinbarkeit mit der Verfassung festgestellt:
1. für Kirchensteuerpflichtige in Baden-Württemberg:
Die Regelung des baden-württembergischen KiStG und der Rechtsvorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg über das besondere Kirchgeld, das von einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, verstößt nicht gegen das GG. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte allein vom kirchenfremden Ehegatten erzielt werden ( NWB ZAAAB-23056).
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg, Urteil v. - 9 K 258/00 NWB QAAAB-06597 wird als unbegründet zurückgewiesen, weil es an der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage fehlt, denn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe war bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung des BVerfG (, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73 S. 388). Die kirchlichen Steuervorschriften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg beachten die Anforderungen des BFH (, BStBl 1984 II S. 332) und berücksichtigen bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten für die Bemessung des besonderen Kirchgelds, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zu einer Erhöhung des Lebensführungsaufwands führt und ab einer gewissen Einkommenshöhe der Lebensführungsaufwand nicht mehr steigt, indem die kirchlichen Vorschriften einer in mehreren Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld zuordnen. Die Grenzen der Auswirkungen des gemeinsam zu versteuernden Einkommens auf den Lebensführungsaufwand sind sowohl bei niedrigem als auch bei hohem Einkommen durch die gestaffelte Bemessungsgrundlage ausreichend berücksichtigt ( NWB SAAAA-68055; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, ).
Die Besteuerung des Lebensführungsaufwands und die Bemessung dieses Aufwands am Maßstab des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten ist zulässig – dies auch dann, wenn die Einkünfte allein vom kirchenfremden Ehegatten erzielt werden ( NWB YAAAB-06577; ; ).
2. für Kirchensteuerpflichtige in Berlin:
Die in Berlin geltenden Grundsätze für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind verfassungskonform ( VG 10 A 18.86, n. v.; 2 B 126.82, n. v.).
Eine Kirchgeldregelung, die an den Lebensführungsaufwand anknüpft, ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie von Regelungen in anderen Ländern abweicht ( 10 A 62.79, KirchE 17 S. 365; III/ A 89.70, KirchE 11 S. 283).
3. für Kirchensteuerpflichtige in Bremen:
In der Anknüpfung der Kirchgeldregelung an das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten und in der Zugrundelegung des Lebensführungsaufwands des Kirchenangehörigen Ehegatten als Steuergegenstand ist auch dann keine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG unzulässige Heranziehung desjenigen Ehegatten, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, zur Kirchensteuer zu sehen, wenn sämtliche Einkünfte von dem kirchenfremden Ehegatten erzielt werden. Der zivilrechtliche Kirchgeld-Unterhaltsanspruch ist durch die Glaubensfreiheit der kirchenangehörigen Person geschützt, die der kirchfremde Ehegatte infolge der Heirat zu beachten hat. In der Möglichkeit für glaubensverschiedene Ehegatten, zwischen den Vorteilen der Zusammenveranlagung der Einkommensteuer zum einen und einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer, im Verhältnis zum Kirchgeld geringeren Kirchensteuer zum anderen, zu wählen, ist eine Regelung zur Ausgestaltung der Ehe zu sehen, die mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das besondere Kirchgeld soll die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber durch die Teilhabe am Einkommen seines Ehegatten im Gegensatz zu einem einkommenslosen Ledigen einen höheren Lebensführungsaufwand hat. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben, da die kirchensteuerliche Situation von Partnern i. S. des LPartG, von Geschiedenen und von dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht vergleichbar mit der von zusammenlebenden Ehegatten ist. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass § 5 Abs. 3 KiStG Bremen eine Erhebung des Kirchgelds für Fälle ausschließt, in denen das gemeinsame Einkommen der Eheleute ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird ( [1] NWB UAAAB-20914).
Die Möglichkeit der Wahl für glaubensverschiedene Ehegatten zwischen den Vorteilen einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einerseits und einer getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer andererseits (mit der Folge einer geringeren Kirchensteuer im Verhältnis zum Kirchgeld) ist eine mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbare Regelung zur Ausgestaltung der Ehe. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft grundlegend von dem der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe i. S. von Art. 6 Abs. 1 GG. Da die kirchensteuerliche Situation von Partnern i. S. des LPartG nicht mit der von Ehegatten vergleichbar ist, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor ().
4. für Kirchensteuerpflichtige in Hamburg:
Die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe verstößt nicht gegen Art. 3 und 6 GG und ist verfassungskonform (, EFG 1996 S. 496; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, NWB CAAAB-37827).
Die kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe in Hamburg sind mit dem GG vereinbar und rechtlich nicht zu beanstanden (, 2 BvL 8/84, BVerfGE 73 S. 388).
5. für Kirchensteuerpflichtige in Hessen:
Die Anknüpfung des besonderen Kirchgelds an den Lebensführungsaufwand ist nicht willkürlich und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zur Einordnung des Lebensführungsaufwands darf das gemeinsame Einkommen herangezogen werden (VG Darmstadt, Gerichtsbescheid v. - IV/2 E 398/82, KirchE 22 S. 16).
Die hessischen Vorschriften über das besondere Kirchgeld sind verfassungsgemäß. Das Grundrecht der Religionsfreiheit beinhaltet kein Recht auf Freistellung von Kirchensteuer und ähnlichen Abgaben ().
Die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach der Kirchensteuerordnung (nebst Kirchgeldtabelle) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verstößt auch dann, wenn das als Bemessungsgrundlage dienende gemeinsame Einkommen nach § 32 EStG allein aus dem Einkommen des kirchenfremden Ehegatten besteht, nicht gegen das Grundrecht des kirchenangehörigen Ehegatten aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Wahl des gemeinsamen Einkommens nach § 32 EStG als Bemessungsgrundlage, bei der unterschiedliche Sonderbelastungen der einzelnen Familien nicht berücksichtigt werden, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG (, KirchE 18 S. 463; ; , KirchE 17 S. 253; VII C 48.73, BVerwGE 52 S. 104).
Die Tatsache, dass als Besteuerungsgegenstand für die Erhebung des besonderen Kirchgelds der Lebensführungsaufwand des Kirchensteuerpflichtigen gewählt worden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleiches gilt für die Errechnung des besonderen Kirchgelds nach dem zu versteuernden Einkommensbetrag der Ehegatten nach § 32 EStG. Dieser Einkommensbetrag erfüllt im Wege einer zulässigen Typisierung nur die Funktion eines Hilfsmaßstabs, um den Lebensführungsaufwand des Steuerpflichtigen bemessen zu können. Durch die Regelung des besonderen Kirchgelds ist nicht in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des nicht kirchenangehörigen Ehegatten eingegriffen (, KirchE 13 S. 239).
6. für Kirchensteuerpflichtige in Niedersachsen:
Die Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstößt nicht gegen das GG, wenn das Familieneinkommen allein von dem einer Kirche nicht angehörenden Ehegatten erzielt wird. Es ist mit dem Bundesrecht vereinbar, mit dem Kirchgeld den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten zu besteuern und diesen Aufwand nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Ehegatten i. S. des § 32 EStG zu bemessen (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 24/85, KirchE 24 S. 85; OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 25/85, ZevKR 32 [1987] S. 193. 8 C 10.87, KirchE 26 S. 359).
Die Einführung eines besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedenen Ehegatten durch einen erst während des Veranlagungszeitraums wirksam werdenden Landeskirchensteuerbeschluss ist nach den vom BVerfG entwickelten Maßstäben einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung zu beurteilen. Eine Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Rückwirkung anhand eines "dispositionsbestimmten Rückwirkungsbegriffs" ist demgegenüber nicht vorzunehmen, weil die glaubensbezogene Entscheidung, Mitglied einer Kirche zu sein, keine (wirtschaftliche) Disposition darstellt (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 LC 583/04, NVwZ 2009, S. 538).
7. für Kirchensteuerpflichtige in Nordrhein-Westfalen:
Die Frage, ob die Erhebung des besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ( NWB UAAAB-76977).
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum nach dem KiStG NW, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (, BStBl 2006 II S. 274; NWB PAAAB-76983; NWB JAAAB-81718; NWB TAAAB-81719).
8. für Kirchensteuerpflichtige in Rheinland-Pfalz:
Die Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kirchensteuerrechts über die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des vom gemeinsamen Familieneinkommen bestimmten Lebensführungsaufwands sind mit höherrangigem Recht vereinbar ( KO, KirchE 33 S. 254; KO, KirchE 30 S. 1; für das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: VG Mainz, Urteil v. - 3 K 136/86, KirchE 25 S. 47; , KirchE 25 S. 388).
Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds unterliegt der Entscheidungsautonomie der Kirche (innerkirchliche Steuerordnung). Diese ist Ausfluss des verfassungsgemäß garantierten Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften. Die Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach den im Land Rheinland-Pfalz und der Diözese Trier geltenden Kirchensteuernormen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (, KirchE 25 S. 234; , KirchE 25 S. 250; ).
9. für Kirchensteuerpflichtige in Schleswig-Holstein:
Die Regelung der Kirchensteuer vom Einkommen in glaubensverschiedenen Ehen durch den Landesgesetzgeber stellt keine abschließende Regelung der Kirchensteuererhebung bei glaubensverschiedenen Eheleuten dar, wenn es den Kirchen ausdrücklich freigestellt ist, auch andere Kirchensteuerarten als die Kirchensteuer vom Einkommen zu erheben (, KirchE 21 S. 104).
Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen ist ein zulässiger Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Lebensführungsaufwands, und zwar auch dann, wenn das Einkommen allein vom kirchenfremden Ehegatten erzielt wird. Die Nichterfassung zusammenlebender, aber getrennt veranlagter Kirchenmitglieder ohne eigenes Einkommen durch die Kirchgeldregelungen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Fälle so selten und atypisch sind, dass es nicht willkürlich erscheint, dass der Gesetzgeber sie außer acht gelassen hat. In der Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern mit sich bringt, liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG (, KirchE 21 S. 89).
Das nach dem Lebensführungsaufwand bemessene Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, das die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche von den Kirchenmitgliedern erhebt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (OVG Lüneburg, Urteil v. - 8 A 34/82).
Tz. 107 Entstehen des Anspruchs auf Kirchensteuer
Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, festgesetzt wird, entsteht mit Ablauf des Zeitraums, für den die Veranlagung vorgenommen wird (Veranlagungszeitraum), sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
Für Steuerabzugsbeträge entsteht der Anspruch auf Kirchensteuer im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte.
Bei Vorauszahlungen entsteht der Anspruch auf Kirchensteuer mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind.
Die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge. Das pauschale Abzugs- und Abgeltungsverfahren ist vom Veranlagungsverfahren zu unterscheiden. Während die im Veranlagungsverfahren festgesetzte Einkommensteuer und die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EStG) entstehen, ist für die Abgeltungsteuer der Zeitpunkt entscheidend, in dem Gläubiger Kapitalerträge zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG) und der Empfänger darüber verfügen kann. In diesem Zeitpunkt ist der Steuerabzug vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Da die Kirchensteuer eine Annexsteuer auf die Kapitalertragsteuer ist, entsteht auch die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Zuflusszeitpunkt. Aus § 51a Abs. 2c Satz 3 EStG ergibt sich, dass auf die Kirchenzugehörigkeit und damit die Kirchensteuerpflicht im Zeitpunkt des Steuereinbehalts abzustellen ist. Die Differenzierung zwischen der Besteuerung der Kapitalerträge nach § 32d EStG und dem pauschalen Abzugs- und Abgeltungsverfahren rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Kapitalvermögen im Abzugsverfahren (Einbehalt der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer durch die Bank) und im Veranlagungsverfahren (für die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer). Diese Differenzierung ist vom Gesetzgeber auch gewollt. Zwar erteilt die abzugsverpflichtete Bank dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer, damit der Kirchensteuerpflichtige die erhobene Kapitalertragsteuer in seiner Einkommensteuererklärung angeben und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG vorlegen kann (§ 51a Abs. 2d Satz 2 EStG). Der Gesetzgeber hat aber nicht vorgesehen, dass diese Bescheinigung Angaben über die Zuflusszeitpunkte der Kapitalerträge enthält. Dies zeigt, dass sowohl der Bund als auch die Länder als Gesetzgeber das Zu- und Abflussprinzip nicht im Veranlagungsverfahren für Kirchensteuer auf Kapitalerträge angewendet wissen wollen. Die Regelung, dass die Kirchensteuer im Falle eines Kircheneintritts, -austritts oder -übertritts im laufenden Kalenderjahr zeitanteilig zu erheben ist (Zwölftelung, d. h. Kürzung des Betrages, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestanden hat, um 1/12 , vgl. Tz. 63, 64), wird insoweit geändert. Kapitalerträge im Steuerabzugsverfahren unterliegen nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses Kirchensteuerpflicht besteht. Ist der Kapitalertrag zu einem Zeitpunkt zugeflossen, in dem eine Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ist der gesamte zugeflossene Kapitalertrag der Kirchensteuer zu unterwerfen. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Kirchensteuerpflicht, darf keine Kirchensteuer erhoben werden. Diese nach einem Beschluss der Obersten Finanzbehörden von Bund und Länder unter Beteiligung von Kirchenvertretern bundeseinheitlich umzusetzende Regelung dient insbesondere der Verfahrensvereinfachung für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten. Der Bank soll nicht zugemutet werden zu recherchieren, ob und ggf. wann die Kirchensteuerpflicht begonnen, geendet oder gewechselt hat. Die Neuregelung stellt sicher, dass die kirchensteuerabzugsverpflichtete Bank auf die Erklärung im Antrag des Steuerpflichtigen vertrauen darf und keine zeitanteilige Aufteilung der Kirchensteuer vornehmen muss. Eine gesonderte Behandlung der Kirchensteuer, die auf die nach § 32d EStG ermittelte Einkommensteuer auf die Kapitalerträge entfällt, beim Quellenabzug wäre unsystematisch und konterkariert den durch die Abgeltung der Steuer beabsichtigten Sinn.
Unterjährige Änderungen – einschließlich des Widerrufs eines einmal bei der Bank gestellten Antrags – können aufgrund der Besonderheiten dieses Verfahrens vom Kreditinstitut nur mit Wirkung ab dem Folgejahr berücksichtigt werden. Eine vorherige oder nachträgliche Änderung im Mitgliedschaftsstatus bleibt außer Betracht.
Möglicherweise nicht zutreffend einbehaltene Kirchensteuer kann der Betroffene im Rahmen der Antragsveranlagung (§ 51 Abs. 2d EStG) erstattet erhalten. Die Zwölftelungsmethode bei der Berechnung einer unterjährigen Kirchensteuerpflicht kommt daher zur Anwendung, wenn der Pflichtige die Kapitalerträge im Rahmen der Veranlagung deklariert (§ 51a Abs. 2c Satz 1 und 3, Abs. 2d Satz 1 EStG). Die Kirchensteuer wird insoweit nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, sondern als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben.
Das Zu- und Abflussprinzip kommt nicht zum Ansatz, sofern Kapitalerträge dem progressiven Steuertarif (Fälle des § 32d Abs. 2 und Abs. 6 EStG) unterliegen. Die Höhe der Kirchensteuer ist hier von dem Vorliegen anderer Einkünfte abhängig, so dass die Auswirkungen des einzelnen Kapitalertrages im Hinblick auf die Einkommensteuer nicht pauschal festzustellen sind. Dies und die Einführung eines andersartigen Besteuerungssystems für Einkünfte aus Kapitalvermögen, das ja auch keinen Werbungskostenabzug vorsieht, rechtfertigen es, Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der tariflichen Einkommensteuer für Kirchensteuerzwecke unabhängig vom Zu- und Abflussprinzip anhand der Jahressteuerschuld anteilig der Kirchensteuer zu unterwerfen.
Die Kirchensteuer, die als Steuer vom Vermögen, und diejenige, die als Steuer vom Grundbesitz festgesetzt wird, entsteht mit Beginn des Kalenderjahrs, für das die Kirchensteuer erhoben wird. Dies gilt überwiegend auch für die Kirchensteuer des allgemeinen Kirchgelds.
Im Hinblick auf die Kirchensteuer kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht von Kirchensteuer, zumal diese von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden sind. Die Argumentation, die Kirchensteuermittel würden nicht in dem vom Steuerpflichtigen gewünschten Sinn verwendet, ist rechtlich ohne Belang ( 8 B 213.94, KirchE 33 S. 1).
Gegen Kirchensteuerforderungen kann ein Anspruch auf Unterlassung von gegen das Evangelium oder die Grundordnung der Kirche verstoßenden Äußerungen oder Handlungen nicht im Wege des § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht) geltend gemacht werden, weil dies (a) schon nach § 273 BGB selbst aus der Natur des Schuldverhältnisses heraus ausgeschlossen wäre und (b) anderenfalls sich das staatliche Gericht unter Verletzung der Neutralitätspflicht (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV; Art. 49 Satz 1 und Art. 50 Abs. 2 Hessische Verfassung) zu theologischen oder kirchenpolitischen Fragen äußern müsste ( und 5 UE 3179/90, KirchE 32 S. 235).
Tz. 108 Steuerhäufung im Unterschied zur Doppelbesteuerung
Ein Steuergläubiger kann grds. mehrere Arten der Kirchensteuer nebeneinander als verbindlich vorschreiben. Eine Doppelbesteuerung liegt nicht vor, denn eine solche wäre nur gegeben bei einer mehrfachen Besteuerung nach der gleichen Bemessungsgrundlage. Daher darf dieselbe Steuerart in derselben Landeskirche oder Diözese nicht sowohl als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer und (von Unterverbänden) als Ortskirchensteuer erhoben werden. Wird der Steuerpflichtige insgesamt zu zwei nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen berechneten Kirchensteuern herangezogen, liegt keine unzulässige Doppelbesteuerung, sondern eine zulässige Doppelbelastung vor. Eine Steuerhäufung ist beispielsweise zulässig im Hinblick auf die Kirchensteuer vom Einkommen (Steuergläubiger Landeskirche bzw. Diözese) und dem allgemeinen Kirchgeld als Ortskirchensteuer (Steuergläubiger Kirch[en]gemeinde). Zu beachten ist, dass jeweils das Steuergeheimnis zu wahren ist.
Die Erhebung von gemeindlichen Ortskirchensteuern verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung (Bundesrecht). Im Hinblick auf die als eigenständige Steuer verfassungsrechtlich anerkannte Kirchensteuer (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV) besteht keine dem Art. 105 GG entsprechende Kompetenzregelung ( VII B 2.77, KirchE 16 S. 106).
Die Erhebung von Ortskirchensteuer durch Kirch(en)gemeinden verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und stellt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung dar. Die Erhebung einer Ortskirchensteuer neben der Landeskirchensteuer ist keine Doppelbesteuerung, weil hier verschiedene Steuerberechtigte nach Art und Höhe unterschiedliche allgemeine Steuern an denselben Steuertatbestand anknüpfen. Deshalb dürfen beide Steuern nebeneinander erhoben werden (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 59/75, KirchE 15 S. 403; OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 147/75, KirchE 15 S. 406; , KirchE 11 S. 31).
Das KiStG stellt die verschiedenen Maßstäbe, an die bei der Erhebung von Kirchensteuer angeknüpft werden kann, gleichberechtigt nebeneinander. Die Anknüpfung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer als Besteuerungsmaßstab schließt nicht aus, fundiertes Einkommen zusätzlich nach einem stärker auf den Vermögensstand ausgerichteten Maßstab zu belasten. Die Erhebung von Kirchensteuer nach den Grundsteuermessbeträgen nur für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen – und nicht auch für das übrige Grundvermögen – neben einer Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen widerspricht nicht § 4 Abs. 1 Nr. 3 KiStG NW v. (GVBl NW 1962 S. 223) und ist mit dem GG vereinbar (, BStBl 1973 II S. 415).
Ortskirchensteuer kann als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen und in Form von Kirchgeld einzeln oder nebeneinander erhoben werden. Es ist insoweit keine unzulässige Doppelbesteuerung gegeben (, KirchE 12 S. 188).
Die Heranziehung zur Kirchengrundsteuer stellt keine Doppelbesteuerung dar, sondern eine verfassungsrechtlich zulässige Steuerhäufung (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 124/67 Sch, KirchE 9 S. 266; VG Braunschweig, Urteil v. - I A 44/69, KirchE 11 S. 3).
Eine zulässige Steuerhäufung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige insgesamt zu zwei nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen berechneten Kirchensteuern herangezogen wird. Die Erhebung einer nach den Grundsteuermessbeträgen berechneten Kirchensteuer neben einer nach der Einkommensteuer berechneten Kirchensteuer verstößt nicht gegen Bundesrecht. Im Übrigen zählt das GG in Art. 105, 106 GG eine ganze Reihe von Steuern auf, von deren Erhebung das GG neben der Einkommensteuer und Vermögensteuer ausgeht ( VII C 53.57, BVerwGE 8 S. 211).
Tz. 109 Anrechnung einer Kirchensteuerart auf eine andere
Treffen verschiedene Steuern in einer Person zusammen, kann in kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüssen bestimmt werden, Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art anzurechnen.
Die Kirchensteuer vom Einkommen ist stets auf ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) und dem besonderen Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Die Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) als Zuschlag zur Einkommensteuer, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens und die Kirchensteuer vom Grundbesitz können nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden.
Tz. 110 Ausgeschlossene Anrechnungen auf gezahlte Kirchensteuern
Während die Kirchensteuer vom Einkommen und die Kirchensteuer vom Grundbesitz auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden können, ist umgekehrt eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds auf die vorgenannten Steuern ausgeschlossen, soweit die Kirchensteuerfestsetzung und Erhebung auf die Finanzverwaltung übertragen ist.
Wegen des unterschiedlichen rechtlichen Charakters von Zuwendungen (Spenden) sowie Kirchenbeiträgen im Ausland und Steuern können diese Zahlungen nicht auf Steuern angerechnet werden.
Zahlungen an die Kirchensteuerstellen des Zweitwohnsitzes in Österreich sind freiwillige Zahlungen, weil die Zweitwohnungsinhaber in Österreich nicht kirchenbeitragspflichtig sind. Da diese Zahlungen die Kirchensteuerpflicht in keiner Weise berühren, sind sie auf die deutsche Kirchensteuer nicht anrechenbar ().
Tz. 111 Zeitanteilige Kirchensteuerpflicht
Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen, wenn während des Kalenderjahrs sowohl die unbeschränkte (d. h. an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland) als auch die beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Dieser Grundsatz gilt i. d. R. auch für die Kirchensteuer, es sei denn, jemand ist im Laufe des Kalenderjahrs in die Kirche ein oder aus ihr ausgetreten. In den Fällen, in denen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht deckungsgleich mit der Kirchensteuerpflicht ist, besteht letztere nur zeitanteilig. Landesrechtliche oder kirchliche Bestimmungen normieren die Zwölftelung (Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer für jeden Monat, in dem die Kirchensteuerpflicht besteht). Bei der sog. unterjährigen Kirchensteuerpflicht wird die ermittelte Jahreseinkommensteuer als Maßstabsteuer für jeden Kalendermonat, in dem Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um je ein Zwölftel des Betrags gekürzt, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
In einigen Bundesländern (darunter die neuen Bundesländer) endet die Kirchensteuerpflicht erst ab Ende des auf den Austritt folgenden Monats. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, denn der Gesetzgeber darf aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität typisierende und generalisierende Regelungen treffen. Dies ist mit der in Art. 4 GG verbürgten Religionsfreiheit vereinbar und verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Dem aus der Kirche Ausgetretenen werden für den Zeitraum seiner Kirchensteuerpflicht nicht höhere Kirchensteuer auferlegt, als er für einen solchen Zeitraum zu zahlen hätte, wenn er nicht aus der Kirche ausgetreten wäre.
Die Zwölftelungsregelung auf der Grundlage der veranlagten Jahreseinkommensteuer gilt auch dann, wenn in dem Zeitraum nach dem Kirchenaustritt ein im Vergleich zu dem Kalenderjahrabschnitt, in dem die Kirchensteuerpflicht noch bestand, ein wesentlich höheres Einkommen erzielt wurde. Dessen Einbeziehung ist lediglich ein Rechnungsposten für ein gemitteltes Jahreseinkommen. Die in der Berücksichtigung der nach dem Kirchenaustritt zu verzeichnenden Einkommensbeträge liegende Einschränkung des Grundrechts der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil sie zu dem Verfassungspostulat einer ordnungsgemäßen Besteuerung i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV in einem angemessenen Verhältnis steht.
Die Erhebung von Kirchensteuer auf eine nach einem Austritt aus der Kirche gezahlte Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis ist rechtmäßig, auch wenn die anlässlich des Ausscheidens gezahlte Abfindung auf einer Aufhebungsvereinbarung beruht, die erst kurze Zeit nach dem nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts wirksam wurde und im Austrittsjahr zugeflossen ist ( NWB LAAAB-52504).
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist das gesamte dem Steuerpflichtigen während eines Kalenderjahrs zugeflossene, der Einkommensteuer unterliegende Einkommen (also alle ordentlichen und außerordentlichen Einkünfte wie z. B. Abfindungen). Eine Abfindungszahlung ist selbst dann in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer einzubeziehen, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach seinem Kirchenaustritt zugeflossen ist. Denn die Abfindung basiert auf dem bisherigen Arbeitsverhältnis, dessen Einkünfte fast ausschließlich in der Zeit der Kirchenzugehörigkeit erwirtschaftet wurden ( NWB IAAAB-09546).
Die Zwölftelungsregelung lässt keine Differenzierung dahingehend zu, dass die Regelung nur für während des ganzen Kalenderjahrs gleichbleibend erzieltes Einkommen gelten sollte. Die gesetzlich angeordnete Zwölftelung stellt eine Typisierung dar, die dem Zweck dient, im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung von Steuervorschriften auf die Nachprüfung der Besonderheiten des Einzelfalls zu verzichten (, EFG 1989 S. 368).
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisierende und generalisierende Regelungen zu treffen. Führt die sog. Zwölftelungsregelung bei der Berechnung und Erhebung der Kircheneinkommensteuer gem. § 5 AVKiStG zu ungewöhnlichen Härten im Einzelfall, kann unter Umständen eine davon abweichende Billigkeitsentscheidung als verfassungskonform in Betracht gezogen werden (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 11-VII-87, KirchE 26 S. 269).
Die Zwölftelung ist auch bei Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im Regelfall als zu einwandfreien praktischen Ergebnissen führend und ersatzweise als Hilfsmittel für die Schätzung der Kirchensteuerschuld im Fall eines Austritts während des Kalenderjahrs anzusehen (, KirchE 26 S. 255).
Der Steuergesetzgeber hat einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Kriterien, anhand welcher die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen ermittelt wird. Die unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität und Pauschalierung angeordnete Zwölftelung führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Verlangte man nämlich bei der Veranlagung zur Kirchensteuer nur das während der Dauer der Mitgliedschaft zur Kirche bezogene Einkommen zugrunde zu legen, wäre ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand zur Feststellung der Höhe der Kirchensteuer erforderlich. Ein für die Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) erforderlicher Kausalzusammenhang besteht nicht, wenn für die Bemessung der Kirchensteuer aufgrund der Zwölftelung die in den Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit fallende durchschnittliche Leistungsfähigkeit ermittelt wird – und dies anhand der Bezüge des ganzen Jahrs (, EFG 1987 S. 423).
Wird eine Tantieme als Erfolgsprämie für die Tätigkeit während eines ganzen Jahrs geleistet, dann darf sie in das für die Berechnung der Kirchensteuer maßgebliche Einkommen auch dann einfließen, wenn die Auszahlung nach Beendigung der Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen erfolgt ist (VG Stade, Urteil v. - 2 A 201/82, KirchE 24 S. 284).
Im Hinblick auf die Höhe der Kirchensteuerzahlungsschuld bei Kirchenaustritt während des Steuerjahrs kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, dem festgelegten Zwölftelungsverfahren nur die Einkommensteuer zugrunde zu legen, die nach Abzug des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerbetrags verbleibt (, KirchE 18 S. 385).
Tz. 112 Anwendungsfälle der Zwölftelung
a) Beginn der Kirchensteuerpflicht nach Zuzug
Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen evangelischen Kirche der EKD, Diözese oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten steuererhebenden Kirche richtet sich das Besteuerungsrecht nach der Zugehörigkeit in der jeweiligen Kirche. Diese Aufteilung zwischen den Kirchensteuergläubigern ist in der Praxis für den Kirchensteuerzahler ohne Bedeutung, insbesondere wenn der Hebesatz der Kircheneinkommensteuer/-lohnsteuer in beiden Bundesländern gleich hoch ist. Bei unterschiedlichem Hebesatz im Umzugsjahr wird die Kirchensteuer vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung nach der Anzahl der Monate pro Wohnsitz aufgeteilt (gezwölftelt).
b) Beginn der Kirchensteuerpflicht bei Wiedereintritt in eine Kirche
Die Kirchensteuerpflicht bei (Wieder-)Eintritt in eine Kirche beginnt mit dem auf den (Wieder-)Eintritt folgenden Monat, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Kirchensteuerpflicht gegeben sind.
c) Zwölftelung bei Ende der Kirchensteuerpflicht durch Austritt
Das Ende der Kirchensteuerpflicht ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland endet die Kirchensteuerpflicht mit Beginn des auf den Austritt folgenden Monats, in allen anderen Ländern mit Ablauf des Monats, der auf den Monat des Austritts folgt. Die gesetzlich festgelegte, für eine kurze Übergangsfrist erfolgende Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 4 GG. Die kurzzeitige Einschränkung der Glaubens- und Religionsfreiheit ist zugunsten der verfassungsrechtlich garantierten Besteuerung zulässig.
Die Erhebung von Kirchensteuer auf eine nach einem Austritt aus der Kirche gezahlte Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis ist rechtmäßig, auch wenn die anlässlich des Ausscheidens gezahlte Abfindung auf einer Aufhebungsvereinbarung beruht, die erst kurze Zeit nach dem nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts wirksam wurde und im Austrittsjahr zugeflossen ist ( NWB LAAAB-52504).
Bei der Begrenzung der evangelischen Kirchensteuer im Wege der Kappung – durch Einräumung des Wahlrechts einer Besteuerung in Höhe von 4 % des steuerpflichtigen Einkommens – handelt es sich um einen Teilerlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit, die darin besteht, dass bei hohem Einkommen infolge der Progression bei der Einkommensteuer zugleich auch die von der Maßstabsteuer abhängige Kirchensteuer progressiv steigt und damit der Kirchensteuerpflichtige einer überproportionalen Kirchensteuerbelastung unterliegt. Aus Gründen fortbestehender sachlicher Unbilligkeit bei höherverdienenden Kirchensteuerpflichtigen dürfen aus der Kirche Ausgetretene nicht von der Kappung ausgeschlossen werden ( NWB LAAAB-08829; Der 2. Satz des Tenors ist überholt aufgrund des 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001).
§ 5 Abs. 3 KiStG Hessen als gesetzliche Rechtsgrundlage für eine Zwölftelung gilt erst ab . Die Schätzung der Bemessungsgrundlage gem. § 162 AO kann insbesondere bei hohen Einkünften nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht die Rechtsgrundlage nicht ersetzen ( [3]). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde abgelehnt, denn die Frage der Zulässigkeit der Zwölftelungsmethode vor dem 1. 1. 1996 hat infolge der Änderung der gesetzlichen Regelung keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ().
Außerordentliche Einkünfte werden aus der verfassungsgemäßen Zwölftelungsregelung nicht herausgenommen. Für die Bemessung der Kirchensteuer bei unterjährigem Kirchenaustritt (und Fortbestehen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum) kommt es nicht darauf an, ob eine Dividende an das Kirchenmitglied im Kalenderjahr des Kirchenaustritts vor oder nach dem Kirchenaustritt ausgeschüttet worden ist. Die im KiStG für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahrs vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß – Anschluss an 8 C 16.86, BVerwGE 79 S. 62 (, BStBl 1998 II S. 126).
Die Zwölftelungsmethode findet im KiStG Rheinland-Pfalz eine ausreichende Grundlage. Die Regelung des KiStG zur Berechnung der Kirchensteuer im Austrittsjahr ist abschließend. Ein Rückgriff auf das Zuflussprinzip des Einkommensteuerrechts kommt daher nicht in Betracht ( KO).
Die Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen muss spätestens mit Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats enden. Die Übergangsfrist lässt sich unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt einer geordneten Besteuerung noch rechtfertigen, weil sie dazu beiträgt, Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei einer kürzeren Frist auftreten könnten. Eine über den Ablauf des auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgenden Kalendermonats hinausgehende Frist für eine Weiterbesteuerung wäre hingegen nicht mehr mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, selbst wenn sie die Verwaltung der Kirchensteuer erleichtern würde (, BStBl 1977 II S. 451). Die Formulierung in den Gründen dieser Entscheidung, dass die Kirchensteuerpflicht bis zum Ende des auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgenden Monats den Voraussetzungen der Begrenzung des Art. 4 GG gerecht wird, ist nicht im zeitlichen Sinne zu verstehen ( und 5 UE 3179/90, KirchE 32 S. 235).
Da die Kirchensteuer eine Jahressteuer ist, sind auch Einkommensteile zu berücksichtigen, die dem Steuerpflichtigen erst nach Kirchenaustritt während des laufenden Kalenderjahrs zugeflossen sind. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 3 KiStG BW lässt keine teleologische Reduktion oder verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, dass die Regelung nur für ein während des ganzen Kalenderjahrs gleichbleibend erzieltes Einkommen gelten soll. Es ist verfassungskonform, dass das Finanzamt die auf den Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit entfallende Kirchensteuer durch Zwölftelung des Jahreskirchensteuerbetrags ermittelt (, EFG 1989 S. 368).
Gegen die Heranziehung eines aus der Kirche Ausgetretenen zur Kirchensteuer bis zum Ablauf des auf den Zugang der Austrittserklärung folgenden Monats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (, KirchE 26 S. 255).
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, und sie bleibt es als Maßstabsteuer für die Kirchensteuer auch dann, wenn die Kirchensteuerpflicht vor Ablauf des Veranlagungszeitraums endet ( Ki, EFG 1988 S. 592).
Bei einem Kirchenaustritt während des Steuerjahrs ist die noch zu leistende Kirchensteuer unter Zugrundelegung einer fiktiven Jahreskirchensteuer zu ermitteln, die im Verhältnis des Bruttolohnzuflusses während der Kirchenmitgliedschaft zum Jahresbruttolohn aufgeteilt wird. Dies gilt auch für Bundesländer, in denen die zeitanteilige Bemessung der Kirchensteuer nicht gesetzlich geregelt ist. Erst bei der anschließend gebotenen Ermittlung des auf den kirchensteuerpflichtigen Abschnitt des Veranlagungszeitraums entfallenden Teils dieser Jahresmaßstabsteuer ist zu beachten, dass zur Findung des Aufteilungsschlüssels nur das ins Verhältnis zum Jahreseinkommen zu setzende Einkommen zugrunde gelegt werden darf, welches der Steuerpflichtige während der Zeit der Kirchensteuerpflicht bezogen hat. Bei einer solchen Ermittlung der verbleibenden Maßstabsteuer ist grds. eine Schätzung zulässig ( Ki, EFG 1988 S. 592).
Die in KiStG für den Fall des Austritts aus der Kirche während eines Kalenderjahrs vorgesehene Zwölftelungsregelung ist verfassungsgemäß. Falls die Einkommensteile in der Zeit vor und nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht außerordentlich unterschiedliche Beträge ausweisen, können der Höhe nach sachwidrige Nachteile für den Steuerpflichtigen entstehen, die im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Betroffenen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzufahren sind ( 8 C 16.86, BVerwGE 79 S. 62).
Die Aussetzung der Vollziehung eines Kirchensteuerbescheids kommt im Fall der Kirchensteuerfestsetzung nach der Zwölftelungsmethode und bei nach dem Kirchenaustritt angefallenen Sondereinkünften nicht in Betracht, wenn der Anknüpfungspunkt dieser Einkünfte überwiegend in der Zeit vor dem Kirchenaustritt liegt (, KirchE 25 S. 372).
Wird eine Tantieme als Erfolgsprämie für die Tätigkeit während eines ganzen Jahrs geleistet, dann darf sie in das für die Berechnung der Kirchensteuer maßgebliche Einkommen auch dann einfließen, wenn die Auszahlung nach Beendigung der Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen erfolgt ist. In der an die Jahreseinkommensteuer anknüpfenden Regelung über die Zwölftelung bei der Berechnung der Kirchensteuer ist keine gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoßende Nachbesteuerung und auch keine unzulässige Diskriminierung oder Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG gegeben (VG Stade, Urteil v. 12. 11. 1986 - 2 A 201/82, KirchE 24 S. 284).
Wird ein bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach einem Kirchenaustritt anfallender Gewinn einer anteilig gezwölftelten Kirchensteuer unterworfen, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG, soweit dieser eine Schutzwirkung gegen eine zu hohe kirchliche Besteuerung entfaltet, wenn der Betrieb dem Ausgetretenen im Zeitraum der Kirchensteuerpflicht gehört hat, weil diese Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht. § 25 Abs. 2 Satz 1 EStG ist für das Kirchensteuerrecht der Bremischen Evangelischen Kirche entsprechend anzuwenden, weil das bremische Kirchensteuerrecht keine Regelung für den Fall vorzeitiger Beendigung der Kirchensteuerpflicht verabschiedet hat (OVG Lüneburg, Urteil v. 16. 10. 1985 - 13 A 19/85).
Bei einem Kirchenaustritt während des Kalenderjahrs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zusätzlichen Verwaltungsaufwand in der Weise zu betreiben, dass eine nur auf die Zeit der Kirchensteuerpflicht beschränkte fiktive Einkommensteuer gesondert berechnet wird. Demnach ist eine generalisierende Zwölftelungsregelung wegen ihres Vereinfachungseffekts verfassungsgemäß (, KirchE 18 S. 10).
Mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine Kirchenaustrittsbescheinigung wirksam abgegeben wurde, endet die Kirchensteuerpflicht; damit ist der für den Steuertatbestand maßgebliche Zeitraum umschrieben; nicht ausgesagt wird dadurch über die Höhe der Kirchensteuerzahlungsschuld. Die für den Zeitraum der Mitgliedschaft zu zahlende Kirchensteuer ist nach der für das gesamte Kalenderjahr zu zahlenden Einkommensteuer zu berechnen; es ist dann entsprechend der Mitgliedschaftsdauer zu quoteln (VG Braunschweig, Urteil v. - I A 130/77, KirchE 17 S. 211).
Erlischt die Kirchensteuerpflicht vor dem Ende des Veranlagungszeitraums, darf bei der Ermittlung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer nur das während der Zeit des Bestehens der Kirchensteuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt werden. Die als Bemessungsgrundlage in Betracht kommende Einkommensteuer ist auf dieser Grundlage als Jahreseinkommensteuer zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen (, BStBl 1976 II S. 101).
Zur Entscheidung über die Frage, ob ein nach Kirchenaustritt, aber noch im selben Steuerjahr erzielter Gewinn der Kirchensteuer unterliegt, ist nach niedersächsischem Kirchensteuerrecht die kirchliche Behörde berufen. Ein von ihr erlassener Widerspruchsbescheid unterliegt der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (, KirchE 14 S. 8).
Bei der bis zum Ende des auf den Monat des Kirchenaustritts erfolgenden Besteuerung von Personen handelt es sich um ein Abwicklungsverhältnis in Bezug auf die gelöste Kirchenmitgliedschaft, nicht um die Besteuerung eines Nichtmitglieds ( VII C 43.69, BVerwGE 35 S. 90).
d) Zwölftelung auch bei Zusammenveranlagung eines Ehepaars im Jahr des Kirchenaustritts
In glaubensverschiedenen Ehen werden die Anteile an der gemeinsamen Bemessungsgrundlage (zusammenveranlagte Einkommensteuer) ermittelt, indem die Aufteilung nach der Summe der Einkünfte bzw. nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. mittels Durchführung einer fiktiven getrennten Veranlagung erfolgt. Dieser im jeweiligen Landesrecht festgelegte Verteilungsschlüssel für die Besteuerung in glaubensverschiedener Ehe ist im Wege der Gesetzes- und Rechtsanalogie auch für das Jahr des Austritts von einem der kirchensteuerpflichtigen Ehegatten anzuwenden, obwohl die Voraussetzungen während des Veranlagungszeitraums nur teilweise gegeben waren, weil das Ehepaar wegen des im Laufe des Jahrs erfolgten Kirchenaustritts eines Ehepartners nur zeitweise in glaubensverschiedener Ehe gelebt hat. Eine Aufteilung der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage ist erforderlich, weil anderenfalls der zeitanteiligen Berechnung der Kirchensteuer nach einem Kirchenaustritt oder bei einem Eintritt nicht Rechnung getragen werden könnte. Der Besonderheit der zeitweiligen Kirchensteuerpflicht des anderen Ehegatten wird dadurch Rechnung getragen, dass dessen Anteil der Zwölftelungsregelung unterliegt.
Tritt ein Ehegatte einer konfessionsgleichen Ehe aus der Kirche aus, bestehen im Hinblick auf den in der Kirche verbleibenden Ehegatten keine verfassungsmäßigen Bedenken wegen der im Austrittsjahr bei der Kirchensteuer bestehenden Gesamtschuldnerschaft gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 KiStG BW ( NWB LAAAA-65354).
Tz. 113 Zwölftelung beim besonderen Kirchgeld
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nicht während des gesamten Veranlagungszeitraums vor, ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgelds festzusetzen mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds bestanden haben.
VI. Erhebung der Kirchensteuer
Tz. 114 Anwendung der Vorschriften des EStG und der AO
a) Anwendung der Vorschriften des EStG
Die KiStG verweisen zur Regelung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens für die Kirchensteuer ausdrücklich oder sinngemäß auf die Vorschriften des Einkommensteuerrechts, so dass die Arbeitgeber wie bei der Lohnsteuer zur Einbehaltung der Kirchensteuer bei jeder Lohnzahlung verpflichtet sind. Lohnsteuertabellen, Steuerklasseneinteilung, Lohnsteuerkartenprinzip, Betriebsstättenbesteuerung sind anzuwenden, Kirchensteuer auf pauschal erhobene Lohnsteuer ist zuzuschlagen. Die Geltung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ist auch unter dem Gesichtspunkt folgerichtig, dass die Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer festzusetzen und zu erheben ist.
Durch die in den KiStG der Länder vorgenommene Verweisung auf die Bestimmungen über die Einkommensteuer wird Bundesrecht als Landesrecht rezipiert ( 8 B 189.94, KirchE 32 S. 422).
Verweist ein KiStG auf bestimmte Vorschriften des EStG, ist es nach deren Änderung und Ergänzung im Rahmen seines Wortlauts so auszulegen, dass es weiterhin die lückenlose Erhebung der Kirchensteuer gewährleistet. Die neu in das EStG aufgenommenen Vorschriften können daher im Wege einer erweiternden Auslegung des KiStG Gegenstand seiner Verweisungsnorm werden (, KirchE 16 S. 398).
b) Anwendung der Vorschriften der AO
Die AO und das Verwaltungszustellungsgesetz finden in der für die bundesrechtlich geregelte Steuer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich nicht aus den die Kirchensteuer betreffenden Vorschriften etwas anderes ergibt, wie z. B. bezüglich der Verzinsung. Da die AO auch für Kirchensteuer gilt, wird beispielsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen auch geschätzt (§ 162 AO). Die Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer gilt auch, wenn die Einkommensteuer als Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, niedergeschlagen oder die Vollziehung des Bescheids über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt wird.
Im Hinblick auf die Aufrechnung mit gegenseitigen, gleichartigen und fälligen Forderungen im Steuerrecht ist zu beachten, dass unabhängig von der Ertragshoheit der Steuern sämtliche Forderungen aufgerechnet werden können, die vom Finanzamt verwaltet werden. Nach § 226 Abs. 4 AO ist nicht nur die ertragsberechtigte Körperschaft Gläubigerin, sondern auch die verwaltende, so dass die Gegenseitigkeit auch dann gewahrt bleibt, wenn das Finanzamt die Kirchensteuer verwaltet, die ertragsmäßig der Kirche zusteht. Die Fälligkeit der Gegenforderung setzt die Fälligkeit im Zeitpunkt der Aufrechnung voraus. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn ein Erstattungsanspruch erst später entsteht oder der Anspruch infolge von Verjährung oder Ablauf der Ausschlussfrist bereits erloschen ist.
Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge können verfahrensrechtlich über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jedenfalls solange in das Jahr der Verausgabung zurückgetragen werden, als einer solchen Korrektur kein nach dem Ende des Erstattungsjahrs ergangener bestandskräftiger Steuerbescheid entgegensteht ( NWB NAAAB-70089).
Das Aufrechnungsverbot in § 226 Abs. 3 AO gilt auch im Kirchensteuerrecht. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um Steuern i. S. des § 3 AO. Die Zulassung der Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen verstößt gegen die Rechtswegzuweisung nach § 33 FGO. Ein Zurückbehaltungsrecht von Steuern ist in der AO nicht vorgesehen und würde die Aufrechnungsbeschränkungen des § 226 Abs. 3 AO unterlaufen (, EFG 1999 S. 207).
Der Anspruch, mit dem aufgerechnet wird, muss fällig sein. Eine Aufrechnung vor Fälligkeit der eigenen Forderung ist unwirksam und wird auch nicht durch den Eintritt der Fälligkeit geheilt (, EFG 1994 S. 734).
Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen in einem Einkommensteuerbescheid betrifft nur die Abrechnung und damit das Erhebungsverfahren, nicht aber das Steuerfestsetzungsverfahren. Aus diesem Grund wird die Bemessungsgrundlage für die Kircheneinkommensteuer weder um geleistete Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) gekürzt, noch um Beträge vermindert, die sich aufgrund einer Aufteilung der Einkommensteuerschuld durch das Finanzamt ergeben ().
Der Landesgesetzgeber durfte im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung bei Abgaben, die der Bürger nach Bundesrecht und Landesrecht zu entrichten hat, die umgrenzte Rechtsmaterie im Wege einer dynamischen Verweisung auf Vorschriften der AO in ihrer jeweils geltenden Fassung regeln. Diese Materie ist so eng mit dem Abgabenrecht in seiner herkömmlichen Form verbunden und für den Landesgesetzgeber so hinreichend überschaubar, dass der Inhalt der angefochtenen Regelung trotz der Verweisung demokratisch legitimiert ist (BayVerfGH, Entscheidung v. 31. 1. 1989 - Vf. 1-VII - 88, BayVerfGHE 42 S. 1).
Steuerbescheid i. S. von § 173 Abs. 1 AO ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid abändert. Tatsachen, die zu einer höheren Besteuerung führen, kann das Finanzamt deshalb gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur berücksichtigen, wenn sie ihm nach Erlass des Änderungsbescheids bekannt werden. Dies gilt nicht, wenn das Finanzamt lediglich eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vornimmt (, BStBl 1989 II S. 438).
Nach § 226 Abs. 3 AO können die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen ( XIII 316/85Ki).
Hat sich die kirchensteuererhebungsberechtigte Körperschaft für die entsprechende Anwendbarkeit der AO in ihrem Besteuerungsverfahren entschieden, muss sie die im Besteuerungsverfahren allgemein geltenden Grundsätze einhalten. Insbesondere ist sie gehalten, ihr Besteuerungsrecht gegenüber allen Steuerschuldnern gleichmäßig auszuschöpfen ( Ki, KirchE 22 S. 32).
Eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO liegt vor, wenn es sich um ein mechanisches Versehen handelt, das einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzustellen ist, wenn sie für alle Beteiligten, insbesondere für den Betroffenen, ohne Weiteres erkennbar ist. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nicht Fehler in der Tatsachenwürdigung, die mit der wertenden Beurteilung zusammenhängen, und Rechtsfehler. Wurde die Steuer anstatt richtigerweise nach den Merkmalen einer glaubensverschiedenen Ehe nach denen einer konfessionsverschiedenen Ehe ermittelt, und wurden für die Feststellung des Kirchenaustritts auf der Sollkarte eigene Ermittlungen angestellt, handelt es sich um einen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung und damit um keine offenbare Unrichtigkeit ().
Wird die Einkommensteuer geschätzt, ist auch die Kirchensteuer zu schätzen. Maßstabsteuer ist die geschätzte Einkommensteuer (, KirchE 11 S. 31).
c) Ausnahmen von der Geltung der AO
Die KiStG der Länder und die kirchlichen Steuerordnungen statuieren Ausnahmen von der Geltung der AO im Kirchensteuerrecht, insbesondere für die Verzinsungs-, die Straf- und Bußgeldnormen (§§ 385–412 AO) und die Säumniszuschläge (§ 240 AO) – nicht jedoch in Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Die von den KiStG vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmung des § 26 AO über einen Zuständigkeitswechsel während des Verwaltungsverfahrens findet jedenfalls dann ihre Grenze, wenn anderenfalls Behörden eines Lands über die Erhebung von Kirchensteuer zu entscheiden haben, die auf dem Kirchensteuerrecht eines anderen Lands beruht. Insoweit ist der Grundsatz der „Verbandskompetenz” zu beachten (, LKV 2004 S. 92).
Infolge der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 KiStG Rheinland-Pfalz ist § 235 AO, der bestimmt, dass hinterzogene Steuern zu verzinsen sind, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit auf das Besteuerungsverfahren bei Kirchensteuern ausgenommen. Die Erhebung von Steuerhinterziehungszinsen knüpft unmittelbar an das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung an. Ein dementsprechender Straftatbestand im Kirchensteuerrecht von Rheinland-Pfalz existiert nicht ().
Tz. 115 Verpflichtung des Arbeitgebers zum Kirchensteuerabzug nach dem Betriebsstättenprinzip
Der Staat verpflichtet die Arbeitgeber mit lohnsteuerlicher Betriebsstätte, die Kirchensteuer von den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern nach Maßgabe des auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte vermerkten Kirchensteuersignals (Religionszugehörigkeitsschlüssel) für jeden Lohnzahlungszeitraum bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, diese bei den Finanzämtern im Rahmen der Lohnsteueranmeldung anzumelden und die vom Lohn abgezogenen Steuern einschließlich Kirchensteuer spätestens bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält den Nettolohn nach Abzug der Steuern ausgezahlt. Die Finanzverwaltung leitet die Kirchensteuer an die kirchensteuererhebende Kirche weiter.
Kinder dürfen beim Kirchenlohnsteuerabzug nur berücksichtigt werden, wenn auf der Lohnsteuerkarte Kinderfreibeträge eingetragen sind.
Die Höhe der nach Maßgabe der Lohnsteuerkarte einzubehaltenden Kirchenlohnsteuer je nach Steuerklasse ist in den amtlichen Lohnsteuertabellen vermerkt. In diese ist auch die Kirchensteuer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge (bis zum dritten Kind) bereits eingearbeitet. Auch die in Fällen der Pauschalierung zu übernehmende Kirchensteuer kann den Lohnsteuertabellen entnommen werden.
Die Angaben im Hinblick auf die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer gelten ebenfalls für die Kirchenlohnsteuer. Der Arbeitgeber hat das Kirchensteuermerkmal im Lohnkonto festzuhalten, ebenso die einbehaltene Kirchenlohnsteuer. Die einbehaltene Kirchensteuer wird dem Arbeitnehmer auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt.
Bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer handelt der Arbeitgeber als Beauftragter für den Steuerfiskus. Auch wenn dies letztendlich der Kirche zugute kommt, wird der Arbeitgeber – rechtlich gesehen – trotzdem nicht für die Kirche, sondern für den Staat tätig. Daher ist er auch nicht in seinem Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) tangiert.
Die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer durch Kirchensteuerämter in Bayern ändert nichts an der Verpflichtung der Arbeitgeber im Hinblick auf das Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die Kirchensteuer.
Wird vom Lohn eines in konfessionsverschiedener Ehe lebenden Arbeitnehmers Kirchenlohnsteuer einbehalten und dieser Betrag zur Hälfte als Kirchensteuer des Arbeitnehmers bzw. dessen Ehegatten angemeldet, ist diese Praxis der Kirchenlohnsteueranmeldung bei konfessionsverschiedenen Ehegatten (Anmeldung von Kirchensteuer für den Ehegatten) keine – unzulässige – Kirchensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer-Ehegatten (, BStBl 1998 II S. 207).
Will jemand geltend machen, es sei Kirchenlohnsteuer zu Unrecht von seinem Arbeitgeber einbehalten worden, muss er gegen die Kirchenlohnsteueranmeldung beim Finanzamt rechtzeitig Einspruch einlegen oder innerhalb der Verjährungsfrist einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO stellen (, EFG 1995 S. 137).
Im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung ist eine Einzelfallprüfung durch das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Feststellungen zur Qualifikation des Wohnsitzes in das Ausland versetzter Mitarbeiter einer Dienststelle sind demnach nicht zu treffen. Maßgeblich sind vielmehr die vom Arbeitgeber erstellten Unterlagen (, IStR 1994 S. 282).
Gem. Art. 13 und 17 Abs. 2 Satz 1 KiStG Bayern ist der Arbeitgeber verpflichtet, Kirchenlohnsteuer für seine der römisch-katholischen und evangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft angehörenden Arbeitnehmer zusammen mit der Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Auferlegung dieser Verpflichtung verstößt weder gegen das GG noch gegen die Bayerische Verfassung (, n. v.).
Will ein evangelischer Ehemann geltend machen, dass von seinen eigenen Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit keine römisch-katholische Kirchenlohnsteuer zugunsten seiner Ehefrau einbehalten werden darf, dann muss er gegen die Einbehaltung und Anmeldung der römisch-katholischen Kirchenlohnsteuer durch seinen Arbeitgeber in Bayern beim Katholischen Kirchensteueramt fristgerecht Einspruch einlegen oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO stellen ( NWB GAAAB-33663).
Der vom Grundrecht der Religionsfreiheit gewährte Schutz davor, Religionsgemeinschaften – und sei es nur durch geldwerte Dienstleistungen – unterstützen zu müssen, verbietet es wegen der Verpflichtung des Staats zur Unterstützung der Religionsgemeinschaften nicht, Arbeitgeber im Rahmen des Vollzugs der Kirchensteuererhebung funktionale Dienstleistungspflichten von technisch-administrativer Natur aufzuerlegen (, HFR 1988 S. 583). Dieser Beschluss bestätigt die von der Finanzgerichtsbarkeit festgestellte Verfassungsgemäßheit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer ( Ki 1–6, KirchE 22 S. 161; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos; , n. v.).
§ 11 Abs. 3 KiStG Hamburg ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber in den Fällen, in denen er die Lohnsteuer schuldet, auch zur Abführung von Kirchenlohnsteuer verpflichtet ist. Diese Auslegung unterliegt keinen Bedenken, insbesondere entspricht sie der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Gesetzeszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des KiStG (FG Hamburg, Vorbescheid v. - VII 42/81).
Das Betriebsstättenprinzip bei der Besteuerung bezieht sich nur auf die Steuerabführung durch den Arbeitgeber. Nur ihm, nicht dem Arbeitnehmer, soll es durch das Nichtbestehen einer Pflicht zur Ermittlung des am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Kirchensteuersatzes Entlastung bringen ( Ki, KirchE 18 S. 431).
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kirchenenlohnsteuer seiner Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, und seine Inanspruchnahme bei Verletzung dieser Pflichten verstoßen nicht gegen das GG (, BStBl 1976 II S. 104). Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Die Indienstnahme Privater (Arbeitgeber) für die Kirchensteuerabführung ist verfassungsrechtlich als Berufsausübungsregelung zu qualifizieren. Eine solche Regelung widerspricht nicht den Grundrechten aus Art. 12, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG, weil sie keine erhebliche Belastung darstellt und als Unterstützungshandlung des Arbeitgebers zugunsten seiner Arbeitnehmer in den Rahmen seiner sozialstaatlichen Fürsorgepflicht fällt (, BVerfGE 44 S. 103).
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer besteht regelmäßig nur insoweit, als der Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich in die Zahlung des Arbeitslohns an die Arbeitnehmer eingeschaltet ist. Diese Voraussetzung liegt bei Trinkgeldern im Allgemeinen nicht vor ( NWB KAAAA-90956).
Die Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte als Grundlage der Steuererhebung durch den Arbeitgeber ist zulässig. Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche auf der Lohnsteuerkarte verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG (, BStBl 1968 II S. 785).
Die Einziehung der Kirchenlohnsteuer durch die Finanzämter unter Einschaltung der Arbeitgeber verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 134-VII-66, KirchE 9 S. 245).
Die Garantie der geordneten Besteuerung schließt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Mitwirkung der Arbeitgeber als Hilfsorgan der staatlichen Finanzverwaltung beim Einzug der von der Einkommensteuer/Lohnsteuer abhängigen Kirchensteuer ein (, BStBl 1966 I S. 192).
Tz. 116 Änderung der Angaben auf der Lohnsteuerkarte
Die Angaben auf der Lohnsteuerkarte sind für die Praxis im Lohnsteuerabzugsverfahren maßgebend. Der Arbeitgeber darf diese nicht ändern. Die Änderungsbefugnis der Lohnsteuerkarte (nach einer Taufe, nach erfolgter Aufnahme, Wiedereintritt, nach einem Übertritt oder Austritt) steht nur der als unteren Landesfinanzbehörde zuständigen Gemeindebehörde (Lohnsteuerkartenstelle im Meldewesen) und nicht dem Arbeitgeber zu. Den Beginn der Kirchensteuerpflicht (beim Kircheneintritt) oder die Beendigung der Kirchensteuerpflicht (etwa beim Kirchenaustritt) darf der Arbeitgeber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechend geänderte Lohnsteuerkarte vorlegt.
Ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber zur Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich verpflichtet ist, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs nicht mehr verlangen. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht zulässig ( NWB KAAAA-68613).
Tz. 117 Haftung des Arbeitgebers für den Kirchensteuerabzug
Die für die Haftung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber haftet für einzubehaltende, abzuführende, zu Unrecht erstattete oder aufgrund von Fehlern in seinen Unterlagen verkürzte Kirchensteuer. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird zu pauschaler Lohnsteuer im Nachforderungsbescheid auch Kirchensteuerzuschlag erhoben.
Die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 1 EStG knüpft an ein Fehlverhalten des Arbeitgebers an. Unmittelbare Ursache für die Haftung ist nicht das Faktum der Beschäftigung von kirchensteuerpflichtigen Kirchenmitgliedern, sondern zumindest eine der in § 42d EStG genannten gesetzlich aufgezählten Pflichtverletzungen, in deren Konsequenz er Kirchenlohnsteuer in zu geringer Höhe an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt hat. Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers und ebenso die Konsequenzen, die aus deren Nichtbeachtung folgen, sind glaubens- und gewissensneutral, so dass keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitgebers vorliegt.
Hat der Arbeitgeber wegen der Gewährung geldwerter Vorteile Lohnsteuer und Kirchensteuer nachzuentrichten, und hat das Betriebstättenfinanzamt gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG insoweit die Pauschalbesteuerung mit der Folge zugelassen, dass der Arbeitgeber insoweit alleiniger Steuerschuldner ist (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG [a. F.]), stellt diese Übernahme der Steuerschuld keinen geldwerten Vorteil (§ 14 SGB IV) dar, welcher der Beitragsbemessung unterliegt (; Revision eingelegt, Az. des BSG: B 12 KR 16/00 R).
Der Arbeitnehmer kann im Umkehrschluss aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG für die Lohnsteuer und die Kirchensteuer nicht in Anspruch genommen werden, wenn diese Steuern aus seiner Sicht vorschriftsmäßig vom Arbeitgeber einbehalten wurden und er nicht weiß, dass der Arbeitgeber diese Beträge nicht ordnungsgemäß angemeldet hat. Eine diesbezügliche Vermutung reicht nicht für die Befreiung von der Haftung aus. Weiß der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber diese Beträge nicht angemeldet hat, weiß er aber, dass die Steuern nicht ans Finanzamt abgeführt wurden, kann er nicht in Anspruch genommen werden. Weiß er positiv, dass der Arbeitgeber keine Anmeldung vorgenommen hat, haftet er nicht, wenn er das Finanzamt hierüber in Kenntnis setzt (, BStBl 1988 II S. 176).
Die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Haftung bei Nichterfüllung verletzen keine Grundrechte; die Haftung ist durch die in Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 6 WRV gewährleistete Garantie einer ordnungsmäßigen Besteuerung gerechtfertigt (, BVerfGE 44 S. 103).
Die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung der Arbeitgeber, für ihre Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, sowie deren Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung steht in Einklang mit der nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 6 WRV zulässigen Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Einkommensteuer und verstößt insbesondere nicht gegen die Art. 2, 3, 12, 14 GG (, BStBl 1976 II S. 104).
Die im KiStG geregelte Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung (BayVerfGH, Entscheidung v. - Vf. 123-VII-67, KirchE 10 S. 1).
Der Arbeitgeber – und nicht der Arbeitnehmer – haftet für seine eigene Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht der Kirchensteuer (, BStBl 1966 I S. 192).
Tz. 118 Betriebsstättenprinzip bei abweichendem Lohnsteuerkarteneintrag
Kirchensteuer ist auch dann abzuziehen, wenn die in einem anderen Bundesland ausgestellte Lohnsteuerkarte ein den Kirchensteuerabzug betreffendes Merkmal oder Kürzel enthält, das am Sitz der Betriebsstätte nicht vorgeschrieben ist.
Tz. 119 Abzugsverfahren für Ehegatten in konfessionsgleicher Ehe
Die Kirchensteuer ist in voller Höhe mit dem am Ort der Betriebsstätte geltenden Kirchensteuersatz einzubehalten und gemäß der Kennzeichnung der Kirche abzuführen.
Tz. 120 Abzugsverfahren für Ehegatten in konfessionsverschiedener Ehe
Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen angehören (konfessionsverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. In diesen Fällen wird die in voller Höhe einbehaltene Kirchensteuer geteilt und je zur Hälfte an die beteiligten Kirchen abgeführt. Eine Ausnahme hiervon ist in Bayern zu beachten. Hier ist der volle Betrag an die Kirche des Arbeitnehmers abzuführen (d. h. hier hat in der Lohnsteuer- und Kirchensteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte die Zeile, die auf die konfessionsverschiedene Ehe hinweist, keine Bedeutung für den Arbeitgeber). Eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten besteht in diesen drei Ländern nicht.
Tz. 121 Kirchensteuerabzug für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz nicht im Bundesland der Betriebsstätte haben
Der Arbeitgeber hat die Kirchenlohnsteuer auch für diejenigen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland als dem der Gehaltsabrechnungsstelle des Betriebs haben. Besonders für Arbeitgeber mit zentraler Lohnabrechnung ist das Betriebsstättenprinzip praktikabel und einfach zu handhaben, weil sie die Kirchensteuer auch derjenigen Arbeitnehmer an das für sie zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen dürfen, die Kirchenmitglieder einer anderen bekenntnisverwandten kirchensteuererhebenden Kirche sind, die nicht im Bereich der Betriebsstätte liegt. Dieses Verfahren ist zulässig, weil die kirchensteuererhebenden Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Bundeslands, in dem die Betriebsstätte, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Betriebsstättenbesteuerung in jedem Bundesland beantragt haben. Da die Gegenseitigkeitserklärungen der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Diözesen vorliegen, hat das jeweils zuständige Finanzministerium angeordnet, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für diese Arbeitnehmer mit dem für das Land der Betriebsstätte maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und abzuführen. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz erlaubt jeweils das KiStG dem Arbeitgeber, beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, dass er für Arbeitnehmer, die in einem anderen Bundesland wohnen, die Kirchensteuer nach dem dort geltenden (niedrigeren) Kirchensteuersatz einbehält und abführt.
Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Geltungsbereich des niedersächsischen Kirchensteuerrahmengesetzes und außerhalb dieses Bereichs liegender Arbeitsstätte, die dadurch entsteht, dass die Nacherhebung eines durch einen am Ort der Arbeitsstätte maßgeblichen niedrigeren Kirchensteuersatzes entstehenden Unterschiedsbetrags nur erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie aus hinreichenden Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sich nur mit zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand feststellen lässt, bei welchen Personen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung bestehen. Das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung überschreitet auch im Kirchensteuerrecht nicht die Steuerhoheit der steuerberechtigten Körperschaft ( 8 C 47.84, KirchE 24 S. 129).
Das niedersächsische Kirchensteuerrahmengesetz hat bewusst die Regelung getroffen, dass die Höhe der Kirchensteuererhebung sich jeweils nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen richtet und dass eine nach diesem Maßstab zu hohe oder zu niedrige Besteuerung beim Lohnabzug an der Betriebsstätte durch Erstattung bzw. Nacherhebung ausgeglichen wird (VG Stade, Urteil v. - 1 A 81/81, KirchE 21 S. 177).
Die Kirchensteuer bemisst sich nach dem für die Kirche des Wohnsitzes im Land Hessen geltenden Hebesatz unter Anrechnung der im Lohnabzugsverfahren einbehaltenen Kirchenlohnsteuer (von 8 %, falls der Hebesatz im Land der Betriebsstätte geringer ist). Ein infolge Hebesatzdifferenz entstandener geringerer Betrag an gezahlter Kirchenlohnsteuer darf im Verfahren über den Lohnsteuerjahresausgleich nacherhoben werden (VG Frankfurt/M., Urteil v. - II 4545/79 wz/ro).
Die Zuständigkeit der Militärseelsorge ist für die Kirchensteuerpflicht ohne Bedeutung. Weicht der Kirchensteuerhebesatz am Dienstort des Bundeswehrangehörigen von demjenigen am Sitz des zuständigen Wehrbereichsgebührnisamts ab, gilt im Lohnsteuer- und Kirchensteuer-Jahresausgleichsverfahren der Hebesatz des Wohnsitzes ( Ki, KirchE 18 S. 431).
Für den Arbeitgeber ist der Kirchensteuersatz der Betriebsstätte, für den Steuerpflichtigen der seines Wohnsitzes maßgebend (, KirchE 14 S. 182).
Der Bundesminister für Verteidigung ist kraft der ihm gegenüber den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit obliegenden Fürsorgepflicht nicht gehalten, die Betriebsstätte i. S. von § 43 LStDV (a. F.) an das für den dienstlichen Wohnsitz oder Standort des Soldaten zuständige Wehrbereichsgebührnisamt zu verlegen, weil der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte höher ist als am Wohnort oder am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Soldaten. Der Soldat darf auf den ihm gegenüber der kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft seines Wohnsitzes zustehenden Anspruch auf Erstattung der am Ort der Betriebstätte zuviel erhobenen Kirchensteuer verwiesen werden (BayVGH, Urteil v. - C 11 III 71, KirchE 13 S. 365).
Die Kirchensteuerpflicht besteht auch bei einem evangelischen Steuerpflichtigen, der in Bayern seinen Wohnsitz hat, seinen Arbeitslohn aber von einem Arbeitgeber außerhalb Bayerns erhält (, BStBl 1962 III S. 280).
Tz. 122 Verrechnungsverfahren (Clearing)
Da die Kirchensteuer derjenigen Landeskirche bzw. Diözese zusteht, in deren Gebiet der Kirchenangehörige seinen Wohnsitz hat, sorgen die Kirchen in einem besonderen Verrechnungsverfahren (Clearing) für den finanziellen Ausgleich unter den evangelischen Landeskirchen und zwischen den katholischen Diözesen. Dadurch wird die aufgrund des Betriebsstättenprinzips an die im Bereich der Betriebsstätte gelegenen Kirche überwiesene Kirchensteuer mittels des Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens an die Kirche des Wohnsitzes weitergeleitet.
Tz. 123 Kirchliche Ausgleichsregelungen bei unterschiedlichen Kirchensteuerhebesätzen
In den Fällen, in denen entweder eine Veranlagung nicht durchgeführt oder durch die Betriebsstättenbesteuerung ein höherer Hebesatz angewandt wird als derjenige, der am Wohnsitz des Arbeitnehmers gilt (z. B. 9 % Betriebsstätte statt 8 % Wohnsitz), erstatten die Kirchen auf Antrag des Arbeitnehmers die Hebesatzdifferenz. Dies stellt sicher, dass für das Kirchenmitglied der Steuersatz seiner Kirche gilt.
Wird in Anlehnung an die staatlichen Erlassvorschriften in der AO ein Billigkeitserlass in Höhe der wegen einer Hebesatzdifferenz nacherhobenen Kirchensteuer nicht mehr gewährt, wenn das Kalenderjahr der Erhebung abgelaufen ist, liegt insoweit Willkür nicht vor. An einem ausnahmsweise über diese Verwaltungspraxis hinausgehenden Erlass hindert die Finanzbehörde Art. 3 Abs. 1 GG (VG Stade, Urteil v. - 2 A 83/85, KirchE 25 S. 209).
Tz. 124 Kirchensteuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung
a) Zeitpunkt der Festsetzung
Kirchensteuern sind zugleich mit der Einkommensteuer, der Lohnsteuer und der Vermögensteuer zu veranlagen und festzusetzen. Bei Stundung und bei Niederschlagung differieren Festsetzung und Erhebung.
Die Frage der Steuerpflicht muss in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedlich behandelt werden, wenn sich eine frühere Handlung als rechtswidrig herausgestellt hat ( 10 A 374.90, KirchE 29 S. 101).
Die Lohnsteuer und die Einkommensteuer sind bezüglich der Erhebung der Kirchensteuer zwei verschiedene Steuerarten. Im ersteren Fall wird sie als Steuerabzug vom Arbeitslohn, im letzteren Fall als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Die allgemeinen Finanzbehörden können zur nachträglichen Erhebung von Kirchensteuer aufgrund zweier unterschiedlicher Kirchensteuerhebesätze in verschiedenen Bundesländern befugt sein. Dieses ist u. a. auch Ausfluss der allgemeinen Steuergleichheit (VG Frankfurt/M., Urteil v. - I/3 E 1894/79, KirchE 18 S. 63).
b) Steuerfestsetzung durch Veranlagung
Die Finanzämter setzen die Kirchensteuer im Wege der Veranlagung von nicht als Arbeitslohn zu charakterisierenden steuerpflichtigen Einkünften fest. Die Fälligkeit ist mit Ablauf des Veranlagungszeitraums gegeben.
Die Frage der Kirchenzugehörigkeit ist für jeden Veranlagungszeitraum neu zu prüfen, weil der Bürger jederzeit aus der Kirche austreten bzw. wieder eintreten kann ().
Beruflich selbständige und abhängig beschäftigte Kirchensteuerzahler werden durch die Anknüpfung der Kirchensteuer an die jeweilige Einkommensteuer unbeschadet dessen nicht ungleich behandelt, dass diese Einkommensteuer auf unterschiedlichem Wege ermittelt wird (VG Darmstadt, Urteil v. - IV E 109/72, KirchE 14 S. 13).
c) Abweichungen zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid
Auf Abweichungen des Steuerbescheids von der Steuererklärung hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid muss sich der Steuerpflichtige darauf verlassen können, dass das Finanzamt seinen Angaben gefolgt ist; er hat den Steuerbescheid nicht daraufhin zu untersuchen, ob die Finanzbehörde ihrer Hinweis- und Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist ().
Die Finanzbehörde hat den Steuerpflichtigen auf Abweichungen des Steuerbescheids von der Steuererklärung hinzuweisen (, EFG 1987 S. 155).
d) Adressat des Kirchensteuerbescheids
Der Kirchensteuerbescheid ist an den zutreffenden Adressaten zu richten. In Erbfällen können dies alle Erben oder einzelne Miterben sein. Eine für die Einkommensteuer vorgesehene Empfangsvollmacht erstreckt sich auch auf die Kirchensteuer.
Setzt das Kirchensteueramt gegen Miterben Kirchensteuer des Erblassers fest, steht es diesem frei, gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Miterben einen Kirchensteuerbescheid zu erlassen. Werden nur einzelne Miterben in Anspruch genommen, müssen in den an sie gerichteten Bescheiden die übrigen Miterben nicht namentlich aufgeführt werden (, EFG 1998 S. 685; , BStBl 2001 II S. 416).
Ist der Steuerpflichtige unzweideutig als Schuldner benannt und erfolgt darüber hinaus in dem betreffenden Bescheid eine nochmalige Klarstellung, wird die Wirksamkeit der Adressierung nicht davon berührt, dass noch eine weitere Person im Adressfeld aufgeführt ist ().
Eine im amtlichen Vordruck der Einkommensteuererklärung vorgesehene Empfangsvollmacht erstreckt sich auch auf den Kirchensteuerbescheid. Anderes gilt nur bei ausdrücklicher Erklärung (, 4648/82 Ki, KirchE 21 S. 338).
e) Zustellung und Zugang des Steuerbescheids
Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen. Hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt, darf auch an den Bevollmächtigten bei Vorliegen einer Zustellungsvollmacht zugestellt werden.
Hat ein Steuerberater Zustellungsvollmacht für die Einkommensteuerbescheide, können ihm auch die Kirchensteuerbescheide wirksam bekannt gegeben werden. Bei Erteilung einer Zustellungsvollmacht handelt die Behörde i. d. R. ermessensgerecht, wenn sie den Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekannt gibt § 122 Abs. 1 Satz 3 AO ( NWB OAAAB-09489).
Wird bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung eine Empfangsvollmacht erteilt, gilt diese nicht nur für isolierte Einkommensteuerbescheide, sondern auch für mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Kirchensteuerbescheide (, EFG 1992 S. 621).
Der in der fehlerhaften Zustellung eines Steuerbescheids (Zinsbescheids) liegende Bekanntgabemangel wird durch fehlerfreie Zustellung der Einspruchsentscheidung zu diesem Bescheid geheilt (, BStBl 1990 II S. 942).
Die Fälligkeit der Kircheneinkommensteuer als Veranlagungssteuer setzt die wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids voraus. Wird ein Steuerbescheid an den Anwalt des Steuerpflichtigen übersandt, entfaltet der Bescheid keine Wirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen, wenn der Anwalt keine Zustellungsvollmacht besitzt. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter der Erben. Wird ein Steuerbescheid an einen bereits verstorbenen Steuerpflichtigen unter dessen Namen mit dem Zusatz z. H. [Name der Ehefrau] verschickt, wird die überlebende Ehefrau damit nicht als Zahlungspflichtige ausgewiesen ( Ki).
f) Zusammenhang zwischen Einkommensteuerbescheid und Kirchensteuerbescheid
Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagenbescheid und Folgebescheid. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kirchensteuerbescheid zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid erstellt und zugestellt wird.
Einem Kirchensteuerbescheid, der fehlerhaft ist, weil er irrig einen Kirchenaustritt annimmt, hat nicht die Qualität eines Grundlagenbescheids i. S. von § 171 Abs. 10, dem irgendeine Bindungswirkung für die Kirchensteuer der Folgejahre zukommen könnte. Die Bindungswirkung eines solch fehlerhaften Kirchensteuerbescheids ist auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben gegeben. Es gehört zum staatsbürgerlichen Grundwissen, dass man durch Erklärung gegenüber dem Standesamt aus der Kirche austreten muss und nicht durch den (hier auch noch unrichtigen) Verwaltungsakt einer Steuerbehörde aus ihr hinausbefördert werden kann ( NWB YAAAB-09746).
Einkommensteuerbescheid und Kirchensteuerbescheid stehen im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (, EFG 1992 S. 245).
Die für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Kirchensteuer kann nach den Verfahrensrechtsregeln entweder in bescheidmäßiger Verbindung mit der Bemessungsgrundlage (Einkommensteuer, Lohnsteuer) oder durch einen eigenständigen Kirchensteuerbescheid festgesetzt werden. Dies gilt sowohl für Erstveranlagungen als auch für Nacherhebungen (, EFG 1987 S. 579).
Stellt die Finanzbehörde das Bestehen der Kirchensteuerpflicht unanfechtbar fest, hat das Finanzamt davon ohne eigene Prüfung auszugehen. Die Entscheidung der kirchlichen Steuerbehörde steht zu dem die Kirchensteuer einschließenden Steuerbescheid des Finanzamts in dem gleichen Verhältnis wie ein Feststellungsbescheid zum Veranlagungsbescheid. Die spätere Berichtigung des Steuerbescheids eröffnet den Rechtsweg gegen die Entscheidung der kirchlichen Steuerbehörde nicht erneut (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 160/75, KirchE 16 S. 91).
g) Anrechnung geleisteter Kirchensteuerzahlungen
Auf die Kirchensteuerfestsetzung werden die im Veranlagungszeitraum entrichteten Kircheneinkommensteuer-Vorauszahlungen sowie die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltene Kirchenlohnsteuer angerechnet. Der Steuerpflichtige hat zu den Quartalsterminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die veranlagte Kircheneinkommensteuer an das für ihn zuständige Finanzamt zu entrichten. Das Finanzamt erlässt insoweit einen Bescheid über die Höhe der Vorauszahlungen. Dieser bemisst sich grds. nach der Höhe der für den letzten Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen. Daher sind Kirchensteuervorauszahlungen ohne einkommensteuerlich relevante Abzugsbeträge zu ermitteln.
Ein unterschiedlicher Kirchensteuerhebesatz zwischen Betriebsstätte und Wohnort des Kirchensteuerpflichtigen darf im Wege der Nachbesteuerung erhoben werden. Überzahlte Kirchensteuer ist zu erstatten. Vorauszahlungen auf die Kirchensteuerfestsetzung sind anzurechnen.
Da die Anrechnung von Kirchensteuerzahlungen auf einer rechtlichen Zuordnung basiert, ist hierfür allein maßgebend, für welches Jahr ein Betrag bezahlt oder erstattet worden ist. Die Anrechnung unterscheidet sich insofern vom Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe. Hierfür ist das Jahr der Zahlung maßgebend ( NWB RAAAB-13972).
Eine Anknüpfung der Kirchensteuervorauszahlungen an die nach Anrechnung von einkommensteuerlichen Abzugsbeträgen noch verbleibende Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuld ist systemwidrig. Die Kirchensteuervorauszahlungen sind grds. nach der sich ergebenden Jahreskirchensteuer festzusetzen, die sich nach der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer ergibt (, EFG 1998 S. 331).
Entsprechend der Regelung des niedersächsischen Kirchensteuerrahmengesetzes richtet sich die Höhe der Kirchensteuererhebung jeweils nach den für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Vorschriften. Besteht zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Steuerpflichtigen ein unterschiedlicher Kirchensteuerhebesatz, und wird der Unterschiedsbetrag im Wege der Nachbesteuerung erhoben, ist dies zulässig. Der durch den unterschiedlichen Kirchensteuerhebesatz zu zahlende Differenzbetrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Rückerstattung dieser Steuer im Wege des Billigkeitserlasses (VG Stade, Urteil v. - 5 A 2670/94).
Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Geltungsbereich des niedersächsischen Kirchensteuerrahmengesetzes und außerhalb dieses Bereichs liegender Arbeitsstätte, die dadurch entsteht, dass die Nacherhebung eines durch einen am Ort der Arbeitsstätte maßgeblichen niedrigeren Kirchensteuersatzes entstehenden Unterschiedsbetrags nur erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie aus hinreichenden Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sich nur mit zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand feststellen lässt, bei welchen Personen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung bestehen. Das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird nicht dadurch verletzt, dass die Kirche bei einer entsprechenden Sachlage Anträgen auf einen Billigkeitserlass stattgibt ( 8 C 47.84, KirchE 24 S. 129).
Besteht zwischen Arbeitsstätte und Wohnort des Steuerpflichtigen ein unterschiedlicher Kirchensteuerhebesatz, und wird der Unterschiedsbetrag im Wege der Nachbesteuerung erhoben, so ist dies zulässig (VG Stade, Urteil v. 21. 7. 1983 - 1 A 81/81, KirchE 21 S. 177).
Überzahlte Kirchensteuer wegen eines unterschiedlichen Hebesatzes an der Betriebsstätte und dem steuerlichen Wohnsitz ist zu erstatten ( III A 276.71, KirchE 12 S. 372).
h) Kirchensteuernachzahlungen und Abschnittsbesteuerung (keine Rücktragsfähigkeit)
Kirchensteuernachzahlungen, die sich im Jahr ihrer Zahlung steuerlich nicht auswirken, können nicht im Weg des Rücktrags nach § 163 AO in den Jahren, für die die Kirchensteuer gezahlt wurde, berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Nachzahlung durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen hätte vermeiden können.
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen und damit zwangsläufig auch die Kirchensteuer-Vorauszahlungen grds. nach der Einkommensteuer, die sich nach der letzten Veranlagung ergeben hat. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Die Berücksichtigung gezahlter Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes und verstößt auch nicht gegen die Wertungen des Gesetzgebers. Bei einem Antrag des Steuerpflichtigen, die Kirchensteuernachzahlungen für 1997 und 1998 nicht im Zeitpunkt der Zahlung (1999) sondern in dem Jahr, für das die Zahlung erfolgte, als Sonderausgabe steuermindernd zu berücksichtigen, ist keine sachliche Unbilligkeit gegeben. Deshalb ist ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO abzulehnen ( NWB MAAAC-70672).
Tz. 125 Berichtigung und Änderung des Kirchensteuerbescheids
Für die Berichtigung und Änderung von die Kirchensteuer betreffenden Bescheiden gelten die Vorschriften der AO.
Die Erstattung gezahlter Sonderausgaben bewirkt nur insoweit eine wirtschaftliche Entlastung des Steuerpflichtigen, als zunächst im Jahr der Zahlung abgeflossene Sonderausgaben nachträglich erstattet wurden. Nur in diesem Umfang sind auch die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Die anteilig in dem Erstattungsüberhang enthaltenen Erstattungen für ein späteres Jahr kürzen weder direkt noch im Wege einer sog. Kaskadenänderung die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kirchensteuerzahlungen des im Jahr der Zahlung abgeflossene Sonderausgaben. ( NWB YAAAC-94557).
Ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Erstattungsüberhang ist mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbescheids des ursprünglichen Zahlungsjahrs nach § 164 Abs. 2 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuererhöhend zu berücksichtigen. Die Erstattung von Kirchensteuer nach einem Teilerlass, der einen gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen und die eigenständige, stattgebende Entscheidung der Kirche nach § 227 AO i. V. mit Landeskirchensteuerrecht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren voraussetzt, ist ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ( NWB QAAAC-81649).
Die Erstattung von Kirchensteuer, soweit sie nicht mit im Jahr der Erstattung geleisteten Zahlungen verrechnet werden kann, ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Befugnis zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergibt sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, dass die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG voraussetzt, dass der Arbeitnehmer Kirchensteuer tatsächlich gezahlt hat, und dass dieses Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn das Kirchensteueramt die geleisteten Beiträge mangels Kirchensteuerpflicht oder Überzahlung wieder zurückzahlt. Die im Jahr der Erstattung nicht verrechenbaren Rückzahlungen mindern die im Jahr der Zahlung abzugsfähigen Sonderausgaben. Die Verrechnung erstatteter mit gezahlten Sonderausgaben ist aber im Jahr der Zahlung insoweit geboten, als andernfalls nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten würden. Das ist der Fall, wenn im Erstattungsjahr keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind, oder wenn die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben niedriger sind als die Erstattung. Hierbei wird nicht die gesamte Kirchensteuererstattung mit der im Jahr der Zahlung geleisteten Kirchensteuer verrechnet, sondern nur der Betrag, der im Jahr der Erstattung nicht verrechnet werden kann ( NWB JAAAC-75073).
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist nicht klärungsbedürftig, dass Kirchensteuer, die sich im Jahr der Zahlung nicht steuermindernd auswirkt, nicht als Sonderausgabe in einem früheren Veranlagungszeitraum abziehbar ist. § 11 EStG erfasst zwar steuerlich abzugsfähige Aufwendungen (hier die gezahlte Kirchensteuer), nicht jedoch nicht steuerbare Einnahmen wie die Erstattung von Kirchensteuer ( NWB VAAAC-63836).
Für den Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) wird kumulativ vorausgesetzt, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden (§ 11 Abs. 2 EStG) und der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht ( NWB FAAAB-87995).
(1) Die Erstattung von Kirchensteuer nach deren Berücksichtigung als Sonderausgabe ist ein rückwirkendes Ereignis, das – wenn eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung nicht möglich ist – eine Änderung der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums gebietet, in dem der erstattete Betrag gezahlt worden ist. (2) Unabhängig davon, ob für die ursprüngliche Zahlung infolge fortdauernder Kirchensteuerpflicht ein Rechtsgrund bestand, kann eine Kirchensteuererstattung mit Blick auf die Abzugsvoraussetzung einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung als rückwirkendes Ereignis gelten. (3) Die Änderung der Steuerfestsetzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits bei der erstmaligen Veranlagung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es zu einer Erstattung der Lohnkirchensteuer kommt ( NWB UAAAC-48335). Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Jahr der Zahlung keine Kirchensteuerpflicht bestanden hat und die Kirchensteuer somit ohne Rechtsgrund vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehalten worden ist (, BStBl II 2009, S. 229.
Eine Kirchensteuererstattung, die für ein früheres Jahr geleistet wird, berechtigt zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für dieses Jahr, wenn eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist. § 11 EStG steht einer Verrechnung von erstatteter und im Jahr der Erstattung nicht verrechenbarer Kirchensteuer mit der bisher im Jahr der Zahlung berücksichtigten Kirchensteuer nicht entgegen ( NWB NAAAB-92627; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BverfG, Beschluss v. - 2 BvR 1871/06).
Voraussetzungen für ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind, dass gezahlte Kirchensteuer zurückerstattet wurde und eine Verrechenbarkeit der Erstattung im Zahlungsjahr nicht möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die zweite Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Einkommensteuerbescheid des Folgejahrs erlassen wurde (, EFG 2006 S. 1132).
Eine für ein früheres Jahr geleistete Kirchensteuererstattung berechtigt zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für dieses Jahr, wenn eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist ( NWB SAAAB-73440; der BFH entschied über die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss. v. - XI B 163/05).
Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge können verfahrensrechtlich über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jedenfalls solange in das Jahr der Verausgabung zurückgetragen werden, als einer solchen Korrektur kein nach dem Ende des Erstattungsjahrs ergangener bestandskräftiger Steuerbescheid entgegensteht ( NWB NAAAB-70089).
Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Zahlungsjahr geleisteten zu verrechnen, soweit sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann. § 11 EStG betrifft grds. nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen. Die Erstattung von Sonderausgaben fällt nicht unter die steuerbaren Einnahmen ( NWB BAAAB-53313, unter Aufhebung der Vorinstanz: , EFG 2003 S. 1793).
Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Die Erstattung von Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist ein solches rückwirkendes Ereignis. Es fehlt auch dann an einer endgültigen Belastung, wenn Sonderausgaben erstattet werden. Das gilt auch, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geklärt wird, ob Sonderausgaben (Kirchensteuern) erstattet werden. § 11 EStG betrifft grds. nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen und abzugsfähiger Aufwendungen ( NWB PAAAB-25291). Der BFH bestätigt die Vorinstanz, die feststellt, dass es nicht ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 FGO ist, dass bei nachträglicher Erstattung von Kirchensteuer ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Zahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, wenn im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gezahlter Kirchensteuer nicht möglich ist ( [E] NWB MAAAB-17208).
Die Teilrücknahme einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung über Kirchenlohnsteuer ist gem. § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO auch dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit dieses begünstigenden Verwaltungsakts nachträglich aufgrund geänderter Umstände derart zu Tage tritt, dass sie auch einem steuerlichen Laien (geschweige dessen Steuerberater) ins Auge fallen muss. Auch ein Laie muss einsehen, dass einbehaltene Kirchenlohnsteuer nur zu 100 % und nicht zu 150 %. angerechnet werden darf ( NWB OAAAB-09505).
Wird die Kirchenmitgliedschaft dem Finanzamt nach Erstellung des Steuerbescheids ohne Festsetzung der Kirchensteuer bekannt, ist der Steuerbescheid zu ändern. Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (VG Halle, Urteil v. - A 2 K 1343/98).
Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid für das Jahr der Zahlung ist gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn zum Zeitpunkt der Kirchensteuerzahlung kein Rechtsgrund hierfür bestand (, BStBl 1999 II S. 95).
Für die Frage der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen i. S. des § 173 AO ist bei der Religionszugehörigkeit auf die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle abzustellen und nicht auf die des Kirchensteuergläubigers (, NdsRPfl. 1998 S. 56).
Dem Kirchensteuerpflichtigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag ein Freistellungsbescheid auch dann zu erlassen, wenn die einbehaltene Kirchensteuer erstattet wurde. Dieser ist die – nachträglich gesetzte – Rechtsgrundlage für die Erstattung. Da ein Kirchensteuererhebungsrecht nur gegenüber Kirchenmitgliedern besteht, muss ein nicht Kirchenangehöriger ein Verfahren zur Verfügung haben, in dem Streitfragen über die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs zu klären sind, der in der Annahme einer bestehenden Mitgliedschaft vorgenommen wurde (, BFH/NV 1995 S. 67).
Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer liegt auch dann vor, wenn die Einkommensteuerfestsetzung noch vor Bekanntgabe geändert wird und die geänderte Festsetzung als Erstbescheid ergeht ( Ki).
Vorschriften in KiStG über mögliche Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen sind lex specialis zu den Berichtigungstatbeständen der AO. Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer i. S. des Art. 19 KiStG tritt auch dann ein, wenn sich lediglich die für die Berechnung gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG erforderliche Aufteilung der Einkünfte auf die Ehegatten ändert ().
Das Kirchensteueramt ist nicht daran gehindert, eine rechtlich falsche Beurteilung in einem noch nicht rechtskräftigen Verfahren durch die rechtmäßige Behandlung zu ersetzen (, KirchE 18 S. 484).
Wird das Bestehen der Kirchensteuerpflicht festgestellt, hat das Finanzamt davon ohne eigene Prüfung auszugehen. Die Entscheidung der kirchlichen Steuerbehörde steht zu dem die Kirchensteuer einschließenden Steuerbescheid des Finanzamts in dem gleichen Verhältnis wie ein Feststellungsbescheid zum Veranlagungsbescheid. Die spätere Berichtigung des Steuerbescheids eröffnet den Rechtsweg gegen die Entscheidung der kirchlichen Steuerbehörde nicht erneut (OVG Lüneburg, Urteil v. - VIII A 160/75, KirchE 16 S. 91).
Tz. 126 Anwendung der Kleinbetragsverordnung
Zum Nachteil des Steuerpflichtigen wird die Festsetzung der Einkommensteuer nur berichtigt oder geändert, wenn die Abweichung größer ist als der in der Kleinbetragsverordnung genannte Betrag (§ 156 Abs. 1 AO i. V. mit der Kleinbetragsverordnung). Dies gilt auch für die angemeldete Lohnsteuer, die durch Steuerbescheid festgesetzt und für die unanfechtbar gewordende Lohnsteueranmeldung. Außer in Bayern findet die Kleinbetragsverordnung gleichfalls für die Kirchensteuer Anwendung, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kirchensteuermindestbetrags gegeben sind.
Tz. 127 Grundsätze bei Billigkeitsmaßnahmen
Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht sind insbesondere die abweichende Festsetzung, Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Niederschlagung, Einstellung der Vollstreckung. Einen Sonderfall einer Billigkeitsmaßnahme bilden der Erlass und die Niederschlagung. Diese Billigkeitsmaßnahmen werden grds. erst nach Bestandskraft des Kirchensteuerbescheids ausgesprochen.
Die Entscheidungskompetenz, Billigkeitsmaßnahmen zu gewähren, kommt den Kirchen als Kirchensteuergläubigern zu. Sie haben hierbei das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu beachten.
Die eigenständige Entscheidungsbefugnis besteht nur in denjenigen Fällen nicht, in denen bereits die Maßstabsteuer durch die Finanzverwaltung abweichend festgesetzt wurde. Die Akzessorietät der Kirchensteuer von der Einkommensteuer hat zur Folge, dass sich die gewährte Billigkeitsmaßnahme auch auf die Höhe bzw. bei einer Stundung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Kirchensteuer auswirkt.
Tz. 128 Aussetzung der Vollziehung
Bei der Aussetzung der Vollziehung handelt es sich ebenfalls um eine Billigkeitsmaßnahme, die der Kirchensteuergläubiger vollziehen darf.
Der Antrag, die Vollziehung der Kirchensteuer sowie von Nachzahlungszinsen auszusetzen, ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Als Folgewirkung der Aussetzung der Einkommensteuer ist auch die Vollziehung verwirkter Säumniszuschläge auszusetzen ( NWB RAAAA-68385).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den BFH in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand demjenigen des Verfahrens vor dem erkennenden Gericht ähnelt, begründet keine die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (, EFG 1987 S. 136).
Die Aussetzung der Vollziehung eines Kirchensteuerbescheids kommt im Fall der Kirchensteuerfestsetzung nach der Zwölftelungsmethode und nach dem Kirchenaustritt angefallener Sondereinkünften nicht in Betracht, wenn der Anknüpfungspunkt dieser Einkünfte überwiegend in der Zeit vor dem Kirchenaustritt liegt (, KirchE 25 S. 372).
Tz. 129 Stundung
Ebenso wie im staatlichen Steuerrecht besteht die Möglichkeit, unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung die Billigkeitsmaßnahme der Stundung zu verfügen.
Die Kirchensteuer darf vom Finanzamt gestundet werden, wenn die Kirchen den Umfang der Übertragung von Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer nicht eingeschränkt haben, sondern hinsichtlich des Verfahrens auf die Vorschriften der AO und damit auch auf § 222 AO verweisen (FG Baden-Württemberg, Vorbescheid v. - IX K 25/88, EFG 1988 S. 591).
Tz. 130 Bestandskraft des Kirchensteuerbescheids
a) Voraussetzungen
Der Kirchensteuerbescheid wird bestandskräftig, wenn der Kirchensteuerpflichtige nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat den außergerichtlichen Rechtsbehelf des Einspruchs oder Widerspruchs (je nach Bundesland) fristgerecht eingelegt hat.
Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind nicht bereits bestandskräftig (unabänderbar) festgesetzt, wenn fristgerecht Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt wird. Ein solcher Einspruch richtet sich auch gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, die im Übrigen nur durch die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids wirksam angegriffen werden können, § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG (, EFG 2000 S. 439).
Eine der Bestandskraft fähige Kirchensteuerfestsetzung, die nur nach den besonderen Regeln der §§ 172 ff. AO änderbar ist, liegt nicht vor, wenn in einem Steuerbescheid in der Rubrik Kirchensteuer jegliche Eintragung fehlt. § 157 AO kann nicht entnommen werden, dass das Fehlen eines Festsetzungsbetrags einer Festsetzung in Höhe von 0,00 € gleichsteht. Die Kirchensteuerfestsetzung ist eine eigene Steuerfestsetzung, die selbständig an den Maßstäben des § 157 AO zu messen ist (VG Stade, Urteil v. - 5 A 60/92).
Die Anfechtung von Kirchensteuerbescheiden kann keinen Erfolg haben, wenn diese in Bestandskraft erwachsen sind. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfristen gegen die Kirchensteuerbescheide kann nicht gewährt werden, wenn die Heranziehung zur Kirchensteuer darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger in den kommunalen Meldeunterlagen mit Kirchenzugehörigkeit evangelisch-lutherisch geführt worden ist ().
Die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im Rahmen des § 130 Abs. 2 AO ist nur noch unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit kannte oder ihm diese infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war ( Ki).
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid muss sich der Steuerpflichtige darauf verlassen können, dass das Finanzamt seinen Angaben gefolgt ist; er hat den Steuerbescheid nicht daraufhin zu untersuchen, ob die Finanzbehörde ihrer Hinweis- und Begründungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Bei bestandskräftigen Steuerbescheiden ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn im Steuerbescheid die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben ist und dadurch dessen rechtzeitige Anfechtung versäumt worden ist ().
Die höchstrichterliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der sog. Nachbesteuerung nach Kirchenaustritt begründet keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich einer bereits durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzten und geleisteten Kirchensteuer ( Ki, KirchE 18 S. 189).
Kirchensteuerbescheide unterliegen der gleichen Bestandskraftwirkung wie Einkommensteuerbescheide. Gezahlte Kirchensteuern sind auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Kirchensteuervorschrift festgestellt worden ist (OVG Lüneburg, Urteil v. - II A 109/67, KirchE 10 S. 400).
b) Kirchensteuerbescheid trotz fehlender Kirchenmitgliedschaft
Der gegen einen Steuerpflichtigen, der nicht Kirchenmitglied ist, erlassene Kirchensteuerbescheid ist nicht nichtig, sondern innerhalb der Rechtsbehelfsfrist anfechtbar. Danach tritt die Bestandskraft des Bescheids ein.
Mit einem Erlass aus Billigkeitsgründen können die Ergebnisse der Bestandskraft eines Kirchensteuerbescheids nicht beseitigt werden, wenn deren Eintritt auf der schuldhaften Versäumung eines Rechtsbehelfs beruht und der Steuerpflichtige sich in zumutbarer Weise rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids hätte wehren können ().
Lässt ein aus der Kirche Ausgetretener den Kirchensteuerbescheid bestandskräftig werden, besteht kein Grund für einen Erlass der festgesetzten Kirchensteuer aus sachlichen Gründen nur wegen Fehlens der Kirchenmitgliedschaft (, EFG 1998 S. 333).
Der gegen einen aus der Kirche Ausgetretenen erlassene Kirchensteuerbescheid ist grds. nur anfechtbar und nicht nichtig, es sei denn, dass die Steuerbehörde positiv weiß, dass der Betroffene aus der Kirche ausgetreten ist. Der Steuerbehörde obliegt keine ständige Überprüfungspflicht dahingehend, ob die materielle Unrichtigkeit im bestandskräftigen Kirchensteuerbescheid auf eine Fehlinformation des Betroffenen, hier auf die falsche Konfessionsangabe im vom Kläger selbst unterschriebenen Anmeldebogen, zurückzuführen ist. Es ist erforderlich und zumutbar, gegen die unrichtige Inanspruchnahme zur Kirchensteuer im Einspruchswege vorzugehen (, EFG 1998 S. 332).
Lässt ein aus der Kirche Ausgetretener den Kirchensteuerbescheid bestandskräftig werden, besteht in Konsequenz der Bestandskraft kein Grund für eine Berichtigung des Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit ( (EFG 1998 S. 333).
Ein besonders schwerwiegender offenkundiger Fehler entsteht nicht dadurch, dass das Kirchensteueramt aufgrund der Angabe „ev” in der Einkommensteuererklärung von der Kirchenmitgliedschaft ausgeht, selbst wenn eine Kirchenmitgliedschaft nicht gegeben ist ().
Ein schwerwiegender Fehler, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts gem. § 125 Abs. 1 AO führt, liegt nicht schon darin, dass der Verwaltungsakt gegen das Gesetz verstößt, insbesondere nicht darin dass das Kirchensteueramt irrtümlich angenommen hat, der Steuerpflichtige gehöre der evangelischen Kirche an, obwohl er schon seit Jahren aus dieser ausgetreten war, zumal der Kirchenaustritt für die Finanzverwaltung nicht ohne weiteres erkennbar und auch die Möglichkeit des Wiedereintritts in die Kirche nicht ausgeschlossen ist. Es ist insoweit zumutbar, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Kirchensteuerbescheid Einspruch einzulegen (FG München, Vorbescheid v. - 13 K 13202/87, n. v.).
Wer sich in der für die Kirchensteuerfestsetzung maßgeblichen Einkommensteuererklärung als Kirchenmitglied bezeichnet, obwohl er aus der Kirche ausgetreten ist, kann weder die Rückzahlung der aufgrund des bestandskräftigen Kirchensteuerbescheids geleisteten Kirchensteuer, noch die Aufhebung dieses Bescheids und auch nicht die Erstattung dieser Steuern verlangen (VG Oldenburg, Urteil v. - 1 OS VG A 165/87 De, KirchE 26 S. 12).
Ist in einer Einkommensteuererklärung eine Religionszugehörigkeit trotz einem bestätigten und wirksamen Kirchenaustritt fehlerhaft angegeben, muss das Finanzamt diese Angabe als richtig unterstellen und ist nicht verpflichtet zu untersuchen, ob diese Angabe möglicherweise fehlerhaft ist. Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO liegt erst dann vor, wenn der Bescheid an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Zwar ist die Angabe einer Religionszugehörigkeit trotz Bekenntnislosigkeit ein schwerwiegender Fehler, doch ist dieser eben nicht offenkundig. Auch ein rechtswidriger Bescheid wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig (VG Stade, Urteil v. - 1 A 43/80, KirchE 21 S. 30).
Wird die Nichtexistenz der Kirchenmitgliedschaft entgegen den Angaben des Steuerpflichtigen gegenüber der Meldebehörde und in der Einkommensteuererklärung erst vorgetragen, wenn Kirchensteuerbescheide bestandskräftig geworden sind, kommt insoweit die Existenz eines deren Nichtigkeit begründenden offenkundigen inhaltlichen Fehlers nicht Betracht ().
Tz. 131 Grundsatz des Paktierverbots für Steuern
Steuervereinbarungen (Verträge oder Abreden) über die Höhe und Verwendung der Einkommensteuer und auch über die Kirchensteuer sind nicht zulässig. Die Steuergesetze sind zwingendes Recht und ohne Rücksicht auf eventuell von dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung der Kirchensteuer verbundene Erwartungen anzuwenden. Der Steueranspruch ist als öffentlich-rechtlicher Anspruch der Verfügbarkeit der Steuerbehörde entzogen, so dass sie grds. verpflichtet ist, Steueransprüche stets dann geltend zu machen, wenn ein Steuertatbestand erfüllt ist.
Die steuererhebende Kirche ist verpflichtet, ihre Steuergesetze nach dem das gesamte Steuerrecht beherrschenden Grundsatz der Gleichheit anzuwenden. Sie kann und darf ohne gesetzliche Grundlage hiervon nicht abweichen. Daher schließt die rechtmäßige Anwendung des Steuerrechts den Abschluss von Steuervereinbarungen aus mit der Folge, dass Vereinbarungen über die Höhe der Landeskirchensteuer ungültig sind (OVG Lüneburg, Urteil v. - II A 127/51, KirchE 1 S. 305).
Tz. 132 Erlass von Kirchensteuern; Voraussetzungen des § 227 AO
a) Begriff des Erlasses
Ein Erlass ist eine Maßnahme endgültiger Art, durch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis vollständig oder teilweise dauerhaft zum Erlöschen gebracht werden. Dieses Abweichen vom Grundsatz der nach dem Gesetz geschuldeten Steuern wird als Durchbrechung der Gleichheit im Steuerrecht im Interesse der Steuergerechtigkeit nur ausnahmsweise und nur dann in Erwägung gezogen, wenn die mit dem Gesetzesvollzug verbundenen Nachteile ebenfalls von dauerhafter Natur sind und sich nicht durch andere Maßnahmen abstellen oder mindern lassen.
Die den Billigkeitserlass regelnde Bestimmung des § 227 AO erstreckt sich auch auf das (Kirchen-)Besteuerungsverfahren. Selbst wenn ein KiStG oder eine kirchliche Steuerordnung nicht auf die Anwendbarkeit der AO verweist, ist § 227 AO als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die Kirchensteuer analog anwendbar.
Die Steuer wird im Festsetzungsverfahren ausgewiesen, wobei die Frage, ob ein Erlass wegen unbilliger Härte der Steuereinziehung gewährt werden kann, in einem besonderen Erlassverfahren geprüft wird. In einem zweistufigen Verfahren ergehen zwei Steuerverwaltungsakte: die Steuerfestsetzungsverfügung und die das Erlassverfahren abschließende, einen Billigkeitserlass gewährende oder versagende Verfügung.
b) Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte
Nach § 227 AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen und bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls sachlich unbillig wäre. Dieses zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung konkretisierende Tatbestandsmerkmal ist anhand von Gesichtspunkten zu beurteilen, die sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der Steuergesetze in Bezug auf den Steuertatbestand und den Veranlagungszeitraum ergeben. Sachliche Erlassgründe, die unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu beurteilen sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – i. S. des Antrags entschieden hätte. Die Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf den gesetzlichen Steuertatbestand soll durch einen Erlass nicht korrigiert werden. Daher sind Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung bedacht und in Kauf genommen hat, nicht durch einen Billigkeitserlass auszugleichen. Es soll nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abgeholfen werden. Daraus folgt, dass mit Billigkeitsmaßnahmen nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden kann, denn ansonsten wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und mithin der auf seiner Grundlage ergangenen Steuerbescheide ist jedoch keine Frage der Billigkeit, sondern ist in einem Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid geltend zu machen.
Wird ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen beantragt, sind die Vermögensverhältnisse darzulegen. Bei der Prüfung des Antrags sind Erwägungen, die die Richtigkeit der Steuerfestsetzung betreffen, grds. nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Steuerfestsetzung ist offensichtlich falsch und dem Steuerschuldner war es nicht möglich und nicht zumutbar, sich rechtzeitig dagegen zu wehren.
Eine als unbillig empfundene überproportionale Kirchensteuerbelastung aufgrund der Einkommensteuerprogression in den Fällen, bei denen die Voraussetzung einer Kappung vorliegt, und bei Veräußerungsgewinnen gem. § 34 Abs. 2 EStG stellt per se keine über den als Landesrecht anzuwendenden § 227 AO zu korrigierende sachliche Unbilligkeit dar, weil die sich aus der Abhängigkeit von der Einkommensteuer ergebende Höhe alle Kirchensteuerpflichtigen ab einer gewissen Höhe in gleicher Weise trifft und vom Gesetzgeber beabsichtigt ist ( 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001).
Es entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung und ist deshalb auch nicht sachlich unbillig, dass ein Kirchenmitglied, das in Kenntnis seiner Kirchensteuerpflicht und der Möglichkeit ihrer Beendigung durch einseitige Erklärung an seiner Mitgliedschaft festhält, ebenso wie die anderen Mitglieder mit entsprechenden Einkünften zur Steuerzahlung heranzuziehen ( NWB VAAAA-68028). Diese Entscheidung bestätigt die Vorinstanz: Ist trotz richtigem Konfessionseintrag auf der Lohnsteuerkarte keine Kirchenlohnsteuer abgeführt und keine Kirchensteuerveranlagung durchgeführt worden, ist die nachträgliche Festsetzung und Erhebung für mehrere Jahre bis zur Festsetzungsverjährung rechtmäßig. Eine sachliche Unbilligkeit i. S. des § 227 AO liegt auch dann nicht vor, wenn die Steuerpflichtige bei zeitnaher Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits nach dem ersten Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten wäre, weil ihr die Nichtfestsetzung der Kirchensteuer bereits früher aufgefallen wäre ( Ki).
Unbilligkeit i. S. des § 227 AO ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft. Demgegenüber können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen. Daher bleiben solche Erwägungen unbeachtet, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt ( 11 C 7.99, NVwZ-RR 2000 S. 317; , BStBl 1997 II S. 259).
Der Steuerpflichtige kann sich bezüglich der Erhebung der Kirchensteuer nicht darauf berufen, dass seine Leistungsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt gemindert wurde. Die Tatsache, dass gezahlte Kirchensteuer wegen des Wegzugs ins Ausland und der daraus folgenden beschränkten Steuerpflicht nicht als Sonderausgaben absetzbar sind, ist für die Erlassentscheidung unerheblich ( NWB SAAAB-42877).
Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer aus sachlichen Gründen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in Betracht, wenn die Besteuerung – unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen – im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Erfüllt ein Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand, läuft aber die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein. Umstände, die dem Besteuerungszweck entsprechen oder die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlass entgegen; vgl. , BStBl 1994 II S. 131 (, IStR 1996 S. 344; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, NWB SAAAB-42877).
Die mit einem Erbfall eingetretene erhöhte Steuerbelastung ist die Kehrseite der gern in Kauf genommenen Schokoladenseite eines Einkommens- bzw. Vermögenszuwachses. Nichts anderes gilt für die Kirchensteuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser nicht Kirchenmitglied war. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kirchensteuererlass (, EFG 1988 S. 130).
Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, kann ein Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluss einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen (, BStBl 1987 II S. 612).
c) Bindungswirkung einer Erlassentscheidung nach § 227 AO
Wird die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer von der Finanzverwaltung reduziert oder ganz erlassen, gilt diese Entscheidung zugleich ohne besonderen Antrag auch für die als Zuschlag zur Lohnsteuer oder zur Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer. Diese Grundsätze gelten auch für das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.
Tz. 133 Kirchenspezifische Kirchensteuererlasse
Von den Fällen, in denen durch einen von der Finanzverwaltung ausgesprochenen Erlass die Einkommensteuer/Lohnsteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festgesetzt wird und diese Entscheidung automatisch die Höhe der Kirchensteuer beeinflusst, sind diejenigen zu unterscheiden, in denen die Kirchen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen mit bindender Wirkung für die Finanzverwaltung ganz oder teilweise erlassen, obwohl die Kirche die Kirchensteuer auch im Bereich der Einkommensteuerprogression grds. für angemessen hält. Da die Kirchensteuer mitgliederbezogen ist, darf die Kirchenzugehörigkeit nicht nur für die Steuerpflicht als solche, sondern auch für deren Reduzierung maßgebend sein. Deshalb kann in einer kirchlichen Rechtsgrundlage geregelt werden, dass kirchenspezifische Gründe mit einem von § 227 AO abweichendem Inhalt für die Gewährung eines Erlasses ausschlaggebend sind. So kann ein Erlass mit der Zwecksetzung einer Festigung der Bindung zwischen Kirchenmitglied und Kirche begründet werden. Eine solche finanzielle Wohltat in Form des Teilverzichts der staatlich festgesetzten Kirchensteuer wird insoweit als geeignete Maßnahme angesehen. Da diese Zielsetzung nur bei Kirchenmitgliedern zu erreichen ist, kommt nur bei ihnen eine Ermäßigung der Kirchensteuerschuld als Billigkeitsmaßnahme in Betracht. Die inhaltliche Präzisierung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals der Festigung der Beziehung des Kirchenmitglieds zur Kirche ist allerdings vorzunehmen.
Es ist grds. mit Art. 3 und Art. 4 GG vereinbar, wenn eine Kirche im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV zustehenden Autonomie den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf die in der Kirche verbliebenen Mitglieder beschränkt. Die Kirche selbst ist befugt, das Kirchenmitglied durch innerkirchliche Entscheidungen an sich zu binden. Dies verstößt nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil das von hoher Kirchensteuer betroffene Kirchenmitglied in seiner Entscheidung, ob es aus der Kirche austreten will oder nicht, ebenso frei ist wie bereits zuvor in der Entscheidung, ob es trotz Kirchensteuerpflicht Mitglied in der Kirche bleiben will. Der Staat übt insoweit keinen, auch keinen mittelbaren staatlichen Druck im Hinblick auf ein Verbleiben in der Kirche aus. Art. 4 GG schützt das Kirchenmitglied davor, bei einem Kirchenaustritt behindert zu werden, gibt aber dem aus der Kirche Ausgetretenen keinen Anspruch auf eine nur Kirchenmitgliedern gewährte finanzielle Vergünstigung ( 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001).
Die steuerrechtliche Autonomie der Kirchen gibt diesen die steuerrechtliche Gestaltungsfreiheit, Erlassgründe zu berücksichtigen, die eine Billigkeitsentscheidung nach § 227 AO nicht rechtfertigen. Angesichts der Mitgliederbezogenheit der Kirchensteuer darf die Reduzierung der Kirchensteuer von ihrer Eignung, die Bindung des Steuerpflichtigen an die Kirche zu festigen, abhängig gemacht werden. Folglich hat die Kirche die Befugnis, Kirchensteuerermäßigungen ausschließlich Kirchenmitgliedern zwecks Festigung der Bindung an die Kirche zu gewähren. Nachdem bei einem ausgetretenen Steuerpflichtigen dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann, besteht insoweit kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (, n. v.).
Die Kirche und nicht die Finanzverwaltung sind für Erlassentscheidungen zuständig, wenn ein Erlass der Kirchensteuer unabhängig von der Einkommensteuer beantragt wird. Entscheidet insoweit die Finanzbehörde, handelt sie unter Überschreitung der ihr sonst grds. zustehenden Verwaltungskompetenz in Kirchensteuerangelegenheiten (, BStBl 1976 II S. 99).
Tz. 134 Fallgruppen für Kirchensteuererlassanträge
a) Erlass wegen fehlender Kappungsregelung
Bei hohem Einkommen steigt infolge der Progression bei der Einkommensteuer zugleich die davon abhängige Kirchensteuer. Damit unterliegt der Kirchensteuerpflichtige einer überproportionalen Kirchensteuerbelastung. Dies empfinden Steuerpflichtige als sachliche Unbilligkeit und stellen einen Erlassantrag.
Das KiStG Bayern enthält keine Rechtsgrundlage für eine Kappung. Art. 18 KiStG Bayern i. V. mit §§ 163, 227 AO kann nur einzelne Billigkeitsentscheidungen tragen, jedoch keine abstrakt generelle Kappungsregelung (, n. v.).
Es verstößt gegen Art. 3 GG, wenn Ausgetretene durch Kappungsrichtlinien generell von einem Erlass gem. § 227 AO ausgeschlossen werden (, n. v.). Dieses Urteil steht im Widerspruch zu dem auch für einen Kappungserlass einschlägigen Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12. 6. 2002 - 6 A 11835/01, n. v. Danach ist es rechtens, dass ein Erlass auch dadurch motiviert sein kann, die Bindung des Steuerpflichtige zu seiner Kirche zu erhalten.
Wird im Wege der Kappung ein Teil der Kirchensteuer in langjähriger Übung erlassen, kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht, weil auf diesem Wege nur tatsächliche wirtschaftliche Belastungen Berücksichtigung finden können (, n. v.).
Sieht die Steuerordnung einer kirchensteuererhebenden Kirche eine Höchstbegrenzung der Jahressteuer nicht vor, kann nicht gefordert werden, dass die Wirkung der Kappung durch einen entsprechenden Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen herbeigeführt wird ( 18/76, EFG 1979 S. 149).
b) Erlass wegen Veräußerungsgewinn
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) gibt es Fälle, in denen die Kirchen auf Antrag einen Erlass in Höhe von (bis zu) 50 % der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen ausgesprochen haben, um den progressiven Anstieg der Kirchensteuer bei hohem Einkommen und Veräußerungsgewinnen und damit die überproportionale Kirchensteuerbelastung infolge ihrer Anknüpfung an die Einkommensteuerprogression zu begrenzen. Eine Erlassautomatik lässt sich hieraus nicht ableiten, weder bei einem Erlass aus persönlichen noch einem solchen aus sachlichen Gründen. In Betracht zu ziehen ist, ob das zu versteuernde Einkommen durch die zu zahlende Kirchensteuer, die auch noch als Sonderausgabe voll abziehbar ist, wesentlich oder nur unwesentlich geschmälert wird. Es liegt im erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Kirchen an außerordentlichen Einkünften, deren Steuerlast durch § 34 EStG erheblich gemindert ist, teil haben. Zum anderen ist zu berücksichtigen, ob das Kirchenmitglied sich von seinem Vermögen, mit dem die selbständigen Einkünfte erzielt wurden, wirklich getrennt hat oder ob es nur umgeschichtet ist, z. B. wenn der Steuerpflichtige an einem neuen Rechtsinhaber (der GmbH) als Gesellschafter beteiligt ist und auch weiterhin nicht unerheblich am Wirtschaftsprozess partizipiert.
Einer aufgrund eines Beschlusses der Kirchenleitung ausgesprochenen Empfehlung, in Fällen der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG die auf diese Tarifvergünstigung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren, kommt keine Rechtsnormqualität zu. Die Kirchenleitung ist kein Rechtssetzungsorgan in kirchensteuerlichen Angelegenheiten. Ein (hier: evangelischer) Kirchensteuergläubiger wird nicht durch die Erlasspraxis eines anderen (hier: katholischen) Kirchensteuergläubigers gebunden. Jede Landeskirche ist innerhalb ihrer regionalen und personellen Zuständigkeit autonomer Gesetzgeber. Ein Hoheitsträger ist immer nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass andere Bistümer oder Landeskirchen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anders mit Erlassanträgen verfahren. Für die „automatische” Gewährung eines Teilerlasses auf die Kirchensteuer in Fällen des § 34 EStG, wie sie von einigen Kirchengemeinden (ermessensfehlerhaft) praktiziert wird, ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Zu einem Erlass nach § 227 AO kann es bei Veräußerungsgewinnen i. d. R. nur nach Einzelfallprüfung und nur bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe kommen ( NWB NAAAC-92047, gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt - Az. des BFH: I R 81/08 NWB TAAAD-10205.
Bei Veräußerungsgewinnen i. S. des § 34 EStG wird vielfach ohne Einzelfallprüfung ein hälftiger Erlass nur aufgrund der nicht bindenden Empfehlung der gemeinsamen Sitzung der Steuerkommissionen der Katholischen Diözesen und der EKD gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Erlasspraxis besteht nicht (, n. v.).
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass ihm im Falle eines Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG ein zusätzlicher 50-prozentiger Erlass der Kirchensteuer gewährt wird, auch wenn dies weitgehend der Praxis entspricht. Es liegt insoweit kein Erlassgrund nach § 227 AO vor ( und VI 42/91, EFG 1995 S. 691).
Es bestehen keine Bedenken, ein Abweichen von der Regelbesteuerung bei Vorliegen von Veräußerungsgewinnen als geboten anzunehmen (, BStBl 1976 II S. 101).
c) Erlass wegen erhaltener Abfindungszahlungen
Vielfach werden Erlassanträge gestellt, wenn Abfindungszahlungen in Aussicht gestellt werden oder nachdem diese gezahlt worden sind.
Bei der Prüfung der Billigkeitsgründe für einen Erstattungserlass ist auf den Zeitpunkt der Steuererhebung (hier für eine Abfindung) abzustellen (, n. v.).
Bei dem Erlass von Kirchensteuer, die aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit resultiert, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die die Diözese in eigener Zuständigkeit trifft. Aufgrund ihrer Steuerhoheit ist sie nicht an das Handeln anderer Diözesen in vergleichbaren Fällen gebunden (, n. v.).
Die volle Berücksichtigung von Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes als außergewöhnliche Einkünfte bei der Bemessung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar. Der kirchliche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, in seinen Vorschriften über die Berechnung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe eine § 34 Abs. 2 EStG vergleichbare steuerliche Begünstigung für Abfindungen vorzusehen, die einem Erlass gleichkommt (, EFG 1992 S. 763).
d) Erlass wegen erfolgter Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder Zwangsausschüttung
Erlassanträge werden mit der Zielsetzung begründet, die finanziellen Folgen der auf eine Gewinnausschüttung entfallenden Kirchensteuer zu begrenzen.
Wird Kirchensteuer, die auf eine Gewinnausschüttung entfällt, die vom beherrschenden Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sogleich wieder zur Verfügung gestellt wurde, langfristig gestundet, ist weder ein Erlass der auf eine Gewinnausschüttung entfallenden Kirchensteuer aus sachlichen Gründen noch eine Stundung auf unbestimmte Zeit wegen erheblicher sachlicher Härte angebracht. Ein Erlass ist eine Maßnahme endgültiger Art, durch die die Forderung dauerhaft zum Erlöschen gebracht wird. Ein Erlass bewirkt die Abweichung vom Grundsatz der nach dem Gesetz geschuldeten Steuern. Er wird als Durchbrechung der Gleichheit im Steuerrecht im Interesse der Steuergerechtigkeit nur ausnahmsweise und nur dann in Erwägung gezogen, wenn die mit dem Gesetzesvollzug verbundenen Nachteile ebenfalls von dauerhafter Natur sind und sich nicht durch andere Maßnahmen abstellen oder mindern lassen. In Betracht kommen Maßnahmen, die einen Zahlungsaufschub bewirken, wie Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub. Da die kirchliche Behörde die auf die Ausschüttung entfallende Kirchensteuer zinslos gestundet hat, ist kein Grund für einen Erlass gegeben (, EFG 1999 S. 208). Der BFH hat bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde entschieden: (1) Ein Zwang zur Umgliederung von verwendbarem Eigenkapital begründet keinen Zwang zur Gewinnausschüttung. (2) Schüttet eine Kapitalgesellschaft zur Vermeidung der Umgliederung die von Gesetzes wegen umzugliedernden Eigenkapitalanteile an ihre Gesellschafter aus, besteht kein Zwang, die hierauf entfallende Kircheneinkommensteuer aus sachlichen Gründen zu erlassen ( NWB JAAAA-62968).
Der Erlass einer Kirchensteuerschuld aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Mangel eigener finanzieller Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Daher besteht keine Verpflichtung zum Erlass von Kirchensteuer, die aus der Entnahme aus dem Betriebsvermögen (unentgeltliche Übergabe landwirtschaftlicher Grundstücke) entstanden ist (, KirchE 32 S. 441).
e) Erlass wegen bestehender Hebesatzdifferenz
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich jeweils nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Eine nach diesem Maßstab zu hohe oder zu niedrige Besteuerung beim Lohnabzug an der Betriebsstätte wird grds. durch Erstattung bzw. Nacherhebung ausgeglichen. Oft stellen Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber im Wege des Betriebsstättenabzugs 8 % einbehalten hat, den Antrag, den Nacherhebungsbeitrag zu erlassen, der sich aus der Differenz zwischen dem einbehaltenen Kirchensteuerhebesatz und dem in der Wohnsitzkirche gültigen in Höhe von 9 % ergibt.
Da die Höhe der Kirchensteuerhebung sich jeweils nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen richtet, erfüllt der im Wege der Nacherhebung wegen des unterschiedlichen Kirchensteuerhebesatzes am Ort der Betriebsstätte und am Wohnort zu zahlende Differenzbetrag nicht die Voraussetzungen für die Rückerstattung dieser Steuer im Wege des Billigkeitserlasses (VG Stade, Urteil v. - 5 A 2670/94, n. v.; VG Stade, Urteil v. - 1 A 81/81, KirchE 21 S. 177).
Wird ein Billigkeitserlass wegen der Hebesatzdifferenz nacherhobener Kirchensteuer nicht mehr gewährt, wenn das Kalenderjahr der Erhebung abgelaufen ist, liegt insoweit Willkür nicht vor. An einem ausnahmsweise über diese Verwaltungspraxis hinausgehenden Erlass hindert die Finanzbehörde Art. 3 Abs. 1 GG (VG Stade, Urteil v. - 2 A 83/85, KirchE 25 S. 209).
Eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Geltungsbereich des niedersächsischen Kirchensteuerrahmengesetz und außerhalb dieses Bereichs liegender Arbeitsstätte, die dadurch entsteht, dass die Nacherhebung eines durch einen am Ort der Arbeitsstätte maßgeblichen niedrigeren Kirchensteuersatz entstehenden Unterschiedsbetrags nur erfolgt, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn sie aus hinreichenden Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sich nur mit zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand feststellen lässt, bei welchen Personen die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung bestehen. Das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird nicht dadurch verletzt, dass die Kirche bei einer entsprechenden Sachlage Anträgen auf einen Billigkeitserlass stattgibt ( 8 C 47.84, KirchE 24 S. 129).
f) Erlass wegen ausgesprochener Kirchensanktion
Erlassanträge werden damit begründet, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen eine Kirchensanktion verfügt wurde. Doch rechtfertigen weder Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte noch die Exkommunikation einen Erlass.
Ein Kirchensteuererlass ist bei Exkommunikation aus der katholischen Kirche nicht geboten ( NWB GAAAB-37227).
Die Einschränkung kirchlicher Mitgliedschaftsrechte (hier Ausschluss eines wiederverheirateten Geschiedenen von dem Sakramtentenempfang) rechtfertigt keine Kirchensteuerbefreiung, auch nicht im Wege des Erlasses (, KirchE 32 S. 232).
g) Erlass aus Gewissensgründen
Der Erlassantrag wird unter Bezugnahme auf Gewissensgründe gestellt. Diese rechtfertigen jedoch keinen Kirchensteuererlass.
Gewissensgründe sind nicht geeignet, einen Erlass aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen (, n. v.; , EFG 1997 S. 653).
Tz. 135 Kirchensteuererlass nach einem Kirchenaustritt
Maßstab der Kirchensteuer ist nicht das Einkommen, sondern die jahresbezogene Einkommensteuer. Anders als die staatliche Steuer ist die Kirchensteuer mitgliederbezogen. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt es, bei der Beurteilung, ob ein Kirchensteuererlass in Betracht kommt, auf die Kirchenmitgliedschaft abzustellen. Insoweit sind die Beziehungen zwischen dem Kirchensteuerpflichtigen und der Kirche mit in die Untersuchung einzubeziehen, ob die Einziehung der Kirchensteuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Vor diesem Hintergrund führt die Anwendung einer gesetzlichen Zwölftelungsregelung auch dann nicht zu einer verfassungswidrigen Nachbesteuerung, wenn nach einem während des Kalenderjahrs erklärten Kirchenaustritt in diesem Veranlagungszeitraum noch erhebliche überdurchschnittliche Einkünfte anfallen.
Es ist unbedenklich, jenseits des § 227 AO Kirchensteuerermäßigungen aus kirchenspezifischen Erwägungen zu gewähren und sie von ihrer Eignung abhängig zu machen, die Bindung des Steuerpflichtigen an die Kirche zu festigen. Bei einem Ausgetretenen kann die Bindung an die Kirche durch eine Steuerermäßigung nicht mehr gefestigt werden, weil sie bereits aufgelöst ist. Daher ist kein kirchenspezifischer Grund für einen Erlass gegeben ( 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001). Auch die Entscheidung des VG Braunschweig (Beschluss v. - 6 A 6064/89, n. v.), nach der ein nach erfolgtem Kirchenaustritt erzielter Veräußerungsgewinn bei der Entscheidung über einen Erlassantrag in der Weise zu berücksichtigen sei, dass nur eine den Klägern zumutbare Kirchensteuerschuld bleibt, ist mit der Entscheidung des BVerwG nicht kompatibel. Ebenso ist das Urteil des FG Köln (Urteil v. - 6 K 42/86, KirchE 26 S. 338), das als Anknüpfungspunkt für Erlassentscheidungen die Steuerpflicht, nicht die Kirchenzugehörigkeit, ansah, durch die jüngere Rechtsprechung zu dieser Thematik überholt.
Lediglich in den Fällen, in denen die Zwölftelungsmethode wegen der in der Zeit vor und nach dem Kirchenaustritt erzielten Einkommensanteile mit außerordentlich unterschiedlichen Höhen zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde, erfordert der Gleichheitssatz eine Überprüfung, ob und inwieweit einer solchen Sachwidrigkeit im Wege eines (teilweisen) Erlasses aus Billigkeitserwägungen Rechnung zu tragen ist (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 61469/96, n. v.).
Bei einem Kirchenaustritt (und Fortbestehen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum) im Laufe des Kalenderjahrs kommt es für die Bemessung der Kirchensteuer nicht darauf an, ob eine Dividende an das Kirchenmitglied im Kalenderjahr des Kirchenaustritts vor oder nach dem Kirchenaustritt ausgeschüttet worden ist (, BStBl 1998 II S. 126). Diese Entscheidung relativiert die frühere Rechtsprechung, die die Einbeziehung von Einkünften aufgrund einer Gewinnausschüttung aus stiller Beteiligung zur Ermittlung der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer in den Fällen, die exakt abgrenzbar und ausschließlich in einem bestimmten Monat angefallen sind, als nicht zu nicht sachgerechten Ergebnissen führend angesehen haben, wenn der Kirchensteuerpflichtige vor der Gewinnausschüttung wirksam seinen Kirchenaustritt vollzogen hat ( Ki, EFG 1991 S. 215).
Es ist unerheblich, ob der Kirchensteuerpflichtige vor Veräußerung seiner Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft aus der Kirche austrat. Entscheidend ist, ob er in dem Veranlagungszeitraum, in dem die darauf entfallende Einkommensteuer festgesetzt wird, Kirchenmitglied war ( NWB SAAAB-42877).
Dem KiStG BW ist kein Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass auf nach dem Kirchenaustritt zugeflossene laufende oder einmalige Einkünfte entfallende Kirchensteuer unter Durchbrechung der sog. Zwölftelungsmethode im Billigkeitswege ganz oder teilweise zu erlassen wäre. Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahingehend überprüft werden kann, ob der auf Antrag eines Steuerpflichtigen ergangene Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines solchen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (, KirchE 33 S. 140).
Die Anwendung einer gesetzlichen Zwölftelungsregelung führt auch dann nicht zu einer verfassungswidrigen Nachbesteuerung, wenn nach einem während des Kalenderjahrs erklärten Kirchenaustritt in diesem Veranlagungszeitraum noch erhebliche überdurchschnittliche Einkünfte anfallen, Maßstab der Kirchensteuer aber nicht das Einkommen, sondern die Einkommensteuer ist. Wird ein weitergehender Erlass als derjenige im Rahmen der üblicherweise gewährten Kappung nicht ausgesprochen, liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (, EFG 1995 S. 138).
Wer nicht kirchensteuerpflichtig ist, darf nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt – wie bei vorausgegangenen Steuerveranlagungen – von der Heranziehung zu Kirchensteuer absieht (VG Oldenburg, Urteil v. - 1 A 33/91 OS, KirchE 29 S. 79).
Unterlässt der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt die Mitteilung über den erfolgten Kirchenaustritt, hat er nach Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem er zur Kirchensteuer herangezogen wurde, keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Kirchensteuer im Wege des Billigkeitserlasses gem. § 227 AO. Für die ausnahmsweise erneute Überprüfung einer rechtskräftigen Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren müssen besonders gelagerte Umstände sprechen, z. B. dass der unanfechtbare Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist (, KirchE 26 S. 315).
Wenn nach dem Kirchenaustritt eines Steuerpflichtigen im Einzelfall eine Sachwidrigkeit der Besteuerung eingetreten ist, ist zu prüfen, ob diese Steuer im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Betroffenen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzuführen ist. Die Entscheidung der zuständigen Behörden, welcher Anteil der Kirchensteuer nach der jeweiligen Lage des Falls die Grenze dessen überschreitet, was sich der aus der Kirche Ausgetretene billigerweise zumuten lassen muss, lässt sich generalisierend nicht quantifizieren und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach den für Ermessensentscheidungen geltenden Regeln ( 8 C 16.86, KirchE 26 S. 17).
Ob ein nach dem Kirchenaustritt erzielter außergewöhnlicher Gewinn der Kirchensteuerpflicht unterliegt, ist nicht eine Frage der Besteuerungsgrundlage, sondern des materiellen Kirchenrechts. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Zwölftelungsregelung in § 1 Abs. 1 KiStDV Niedersachsen nicht entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden, wenn nach dem Kirchenaustritt ein außergewöhnlicher Gewinn anfällt, der in die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer einfließt (, KirchE 14 S. 8).
Tz. 136 Erlass bei Bestandskraft des Steuerbescheids
Bestandskraft gibt Rechtssicherheit. Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung hat der Steuerpflichtige grds. im Festsetzungsverfahren und nicht durch den Antrag auf Gewährung eines Kirchensteuererlasses geltend zu machen.
Lässt ein aus der Kirche Ausgetretener den Kirchensteuerbescheid bestandskräftig werden, besteht kein Grund für einen Erlass der festgesetzten Kirchensteuer aus sachlichen Gründen nur wegen Fehlens der Kirchenmitgliedschaft (, EFG 1998 S. 333).
Ein Billigkeitserlass ist grds. nicht dafür vorgesehen, die Folgen der schuldhaften Versäumnis eines Rechtsbehelfs auszugleichen ( NWB GAAAB-37227).
Es ist nicht die Funktion des Erlassverfahrens, die Bestandskraft einer Kirchensteuerfestsetzung dadurch auszuhöhlen, dass eine fehlerhafte Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen korrigiert wird (, KirchE 32 S. 444).
Nach Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids soll nur ausnahmsweise ein bestandskräftig abgeschlossener Steuerfall im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden. Nach Ablauf der Festsetzungsverjährung kann ein Billigkeitserlass nur noch in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen (, n. v.).
Einwendungen, die gegen den Kirchensteuerbescheid als solchen in einem Widerspruchsverfahren rechtzeitig hätten vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, einen Erlass aus Billigkeitsgründen wegen fehlender Kirchensteuerpflicht mangels Kirchenmitgliedschaft zu rechtfertigen (VG Oldenburg, Urteil v. - 1 A 33/91 OS, KirchE 29 S. 79).
Im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO können grds. nicht Einwendungen vorgebracht werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid hätten geltend gemacht werden können und müssen. Ist ein Steuerpflichtiger aufgrund eigener Angaben in der Einkommensteuererklärung zur Kirchensteuer herangezogen worden, dann ist es ihm nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids verwehrt, die Aufhebung des Bescheids bzw. Erstattung oder Erlass der Kirchensteuer mit der Begründung zu erreichen, dass er im Veranlagungszeitraum der Kirche nicht mehr angehört habe (VG Stade, Gerichtsbescheid v. - 1 A 257/88, KirchE 27 S. 61; OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 56/89, KirchE 27 S. 265).
Ein Anspruch auf Erstattung von Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Steuerpflichtige mehrere Jahre vor rechtskräftiger Steuerfestsetzung aus der Kirche ausgetreten ist. Das Erlassverfahren darf nicht zu einer Aushöhlung der Rechtskraft von Verwaltungsakten führen und darf nicht dazu dienen, Einwendungen des Pflichtigen zu würdigen, die im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bereits hätten geltend gemacht werden können (, KirchE 26 S. 315).
Bestandskräftig vom Finanzamt festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Mangelnde Zumutbarkeit in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine – später geänderte – höchstrichterliche Rechtsprechung, oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist – Anschluss an , BStBl 1981 II S. 611 (, BStBl 1988 II S. 512).
Tz. 137 Keine Bindung an Erlassentscheidungen anderer Kirchen
Jede Kirche ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorgaben durch das Landeskirchensteuergesetz berechtigt, eigene Regelungen zu verabschieden. Hieraus resultiert auch die eigenständige Kompetenz im Hinblick auf Erlassentscheidungen. Der Gleichheitssatz ist nur innerhalb des Bereichs der jeweiligen autonomen Kirche zu beachten.
Ein (hier: evangelischer) Kirchensteuergläubiger wird nicht durch die Erlasspraxis eines anderen (hier: katholischen) Kirchensteuergläubigers gebunden. Jede Landeskirche ist innerhalb ihrer regionalen und personellen Zuständigkeit autonomer Gesetzgeber. Ein Hoheitsträger ist immer nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass andere Bistümer oder Landeskirchen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs anders mit Erlassanträgen verfahren ( NWB NAAAC-92047; gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt - Az. des BFH - I R 81/08 NWB TAAAD-10205).
Die Praxis der Kirchensteuererhebung in anderen Landeskirchen oder Diözesen in Fällen einer Billigkeitsentscheidung ist irrelevant, zumal die Kirche das eigene Kirchensteuerrecht anwendet ( 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001).
Ein einheitliches Vorgehen der Katholischen Kirchensteuerämter in Bayern bezüglich der fragwürdigen, wenn nicht sogar rechtswidrigen Praxis, bei Veräußerungsgewinnen i. S. des § 34 EStG ohne Einzelfallprüfung einen hälftigen Erlass nur aufgrund der nicht bindenden Empfehlung der gemeinsamen Sitzung der Steuerkommissionen der Katholischen Diözesen und der EKD zu gewähren, ist nicht erkennbar. Dem Vorgehen der Evangelischen Landeskirche in vergleichbaren Fällen kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wegen der Autonomie der Diözesen keine Bindungswirkung zukommen (, n. v.).
Der Steuerpflichtige kann unmittelbar aus dem Beschluss von Schwerte v. 31. 1./ und dem Protokoll der 38. gemeinsamen Sitzung der Steuerkommissionen v. 6./ in Marienheide keinen Erlassanspruch herleiten (, n. v.).
Unterschiede in den KiStG der Bundesländer sind aufgrund der Autonomie der jeweiligen Gesetzgeber mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) vereinbar. Der Gesetzgeber ist befugt, keine Kappungsregelung vorzusehen. Zu einer Höchstbegrenzung aus Billigkeitsgründen ist ein Kirchensteueramt in Bayern nicht verpflichtet (, EFG 1996 S. 1237; ).
Bei dem Erlass von Kirchensteuer, die aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit resultiert, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die die Diözese in eigener Zuständigkeit trifft. Aufgrund ihrer Steuerhoheit ist sie nicht an das Handeln anderer Diözesen in vergleichbaren Fällen gebunden (, n. v.); ebenso für einen Erlass von Kirchensteuer, die aus außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 EStG resultiert (, n. v.).
Wird in anderen Bundesländern die Kappung der Kirchensteuer ohne gesetzliche Verankerung aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung von „Wettbewerbsverzerrungen” im Bundesgebiet gewährt, bindet dies das Kirchensteueramt auch im Hinblick auf Art. 3 GG in seiner Entscheidung nicht. Jede Diözese hat Gesetzgebungsautonomie und kann daher in ihren regionalen Grenzen im Rahmen der Landesgesetze und der für alle geltenden Gesetze eigenständig über einen Erlass bestimmen (, n. v.).
Die Erlasspraxis anderer katholischer Diözesen und/oder evangelischen Landeskirchen bindet eine konkrete Diözese bzw. Landeskirche nicht, weil der Gleichheitssatz nur innerhalb des Herrschaftsbereichs der jeweiligen autonomen, Recht setzenden Körperschaft gilt (, EFG 1995 S. 691; , KirchE 32 S. 441).
Hat bei einer konfessionsverschiedenen Ehe eines der zuständigen Kirchensteuerämter den beantragten Erlass gewährt, bindet dies das andere zuständige Kirchensteueramt nicht (FG München, Vorbescheid v. - XIII 128/86 AO, n. v.).
Tz. 138 Notwendigkeit von Kirchensteuer-Erlassvorschriften
Für einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Gewährung eines kirchenspezifischen Erlasses ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Das auch im Hinblick auf Steuerermäßigungen gültige Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verlangt, dass sowohl der Tatbestand als auch die Höhe der Besteuerung ebenso wie jede andere Tarifgestaltung gesetzlich festgelegt sein müssen. Dies hat auch die Kirche in ihren Kirchensteuerregelungen zu beachten, weil die Kirche Kirchensteuer nach Maßgabe eines staatlichen KiStG erhebt. Dem kirchlichen Gesetzgeber, der über Art und Höhe der Kirchensteuer entscheidet, kommt auch die Befugnis zu, über eine Modifizierung der Kirchensteuerschuld in einer als Kirchengesetz verabschiedeten Norm (Kirchensteuerordnung oder Kirchensteuerbeschluss) verbindliche Regelungen zu treffen, und sei es durch den Verweis auf Erlass-Richtlinien, die die kirchliche Verwaltung verabschieden darf. Daher sind zumindest generalklauselartig die Voraussetzungen bezüglich einer möglichen Reduzierung und zu einem etwaigen Entscheidungsspielraum zu benennen.
Von den Kirchen verabschiedete Erlass-Richtlinien entfalten eine Bindungswirkung, wenn sich die Praxis der gewährten Erlasse daran orientiert. Da Inhalt und Grenzen der Ermessensentscheidung durch eine pflichtgemäße Ermessensausübung bestimmt sind, ergibt sich hieraus eine weitgehende Nachprüfbarkeit. Das Ermessen der Behörde wird insoweit gebunden, als ein Abweichen in vergleichbaren Fällen ohne sachliche Gründe den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt.
Handelt es sich bei der jenseits der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 227 AO gewährten Kirchensteuerreduzierung nur um eine nach gleichen Grundsätzen gehandhabte Einzelfallentscheidung, der nicht einmal eine Erlass-Richtlinie zugrunde liegt, kann hieraus wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage kein Anspruch auf Herabsetzung der Kirchensteuer abgeleitet werden, auch nicht mit der Verpflichtung zur Gleichbehandlung (Art. 3 GG) unter Berufung auf eine ständige Erlasspraxis der Kirche. Diese gilt auch dann, wenn der Antrag die Voraussetzungen für die praktizierte Handhabung erfüllt. Wenn die Kirchen in diesem Bereich nicht in Kauf nehmen wollen, ohne Rechtsgrundlage zu handeln, haben sie aus dem 9 C 12.02 die Schlussfolgerung zu ziehen, entweder künftig auf die Gewährung von Erlassen zu verzichten oder zur Beseitigung dieses rechtsstaatlichen Defizits eine Rechtsgrundlage im Kirchensteuerbeschluss oder in der Kirchlichen Steuerordnung zu verabschieden.
Für die „automatische” Gewährung eines Teilerlasses auf die Kirchensteuer in Fällen des § 34 EStG, wie sie von einigen Kirchengemeinden (ermessensfehlerhaft) praktiziert wird, ist keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Einer aufgrund eines Beschlusses der Kirchenleitung ausgesprochenen Empfehlung, in Fällen der Tarifvergünstigung nach § 34 EStG die auf diese Tarifvergünstigung entfallende Kirchensteuer auf Antrag im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren, kommt keine Rechtsnormqualität zu. Die Kirchenleitung ist kein Rechtssetzungsorgan in kirchensteuerlichen Angelegenheiten. Zu einem Erlass nach § 227 AO kann es bei Veräußerungsgewinnen i. d. R. nur nach Einzelfallprüfung und nur bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe kommen ( NWB NAAAC-92047, gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt - Az. des BFH: I R 81/08 NWB TAAAD-10205).
Stützte das Kirchensteueramt den Ersterlass (Teilerlass) von Kirchensteuer ausschließlich auf persönliche Billigkeitsgründe (wegen außergewöhnlicher Umstände, hier: reine Buchgewinne und kein Mittelzufluss), ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über einen weiteren Erlassantrag nicht an ihre Erlassentscheidung gebunden, wenn die Erlassentscheidung eine Einzelfallentscheidung war und der erneute Erlassantrag ein gravierend anderer Sachverhalt zugrunde liegt (tatsächlich als Geld geflossenen Veräußerungsgewinn). Dies gilt selbst dann, wenn das Kirchensteueramt zeitweise der Auffassung gewesen ist, dass der Ersterlass auf eine (unzweckmäßige eventuell rechtswidrige) „Erlassautomatik” (50 % Teilerlass bei Anwendung des §§ 16, 34 EStG, ohne Einzelfallprüfung) beruhe. Das Vertrauen auf eine vom Gesetz nicht gedeckte Verwaltungspraxis ist nicht schutzwürdig i. S. von Art 3 Abs. 1 GG. Daher besteht keine Bindung an Erst-Erlassentscheidung, die auf eine vom Gesetz nicht gedeckte Verwaltungspraxis basiert ( NWB MAAAB-21906; der BFH hat diese Rechtsprechung bestätigt. NWB ZAAAB-53318).
Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene ( 9 C 12.02, NJW 2003 S. 3001).
Wenn eine steuererhebende Kirche in der Verwaltungspraxis von ihren Erlass-Richtlinien abweicht, kann ein Anspruch auf Erlass nicht unter Berufung auf die Richtlinien durchgesetzt werden. Von einer steuererhebenden Kirche verabschiedete Erlass-Richtlinien sind nicht wie Rechtsnormen auszulegen. Entscheidend ist die tatsächliche Handhabung (, n. v.; bereits 11 C 5.95, NJW 1996 S. 1766).
Der Normgeber muss innerhalb des Geltungsbereichs seiner Normsetzungsbefugnis den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wahren. Er hat dementsprechend vergleichbare Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte je nach ihrer Eigenart unterschiedlich zu behandeln und sich unsachlicher, willkürlicher Differenzierungen zu enthalten. Die Kirchen können aufgrund ihrer gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Steuern erheben und eigenständig über einen Erlass bestimmen (, EFG 1995 S. 691).
Der Erlass von Billigkeitsrichtlinien im Rahmen des § 227 AO führt zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Die Steuergerichte dürfen die Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, aber überprüfen, ob die Auslegung durch die Steuerbehörde nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung möglich ist (vgl. , BStBl 1988 II S. 445) und nicht dargelegt ist, dass die in den Richtlinien erwähnten Begriffe eine vom Üblichen abweichende Bedeutung haben sollten. Gemäß den Erlass-Richtlinien kann die Kirchensteuer ermäßigt werden, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind und sonstige Gründe, die einem Erlass entgegenstehen könnten, offensichtlich nicht gegeben sind. Der Ermessensspielraum bei einer beantragten Erlassentscheidung reduziert sich bei Erfüllung der in einer Richtlinie festgelegten Voraussetzungen auf Null (vgl. dazu , BStBl 1990 II S. 179) mit der Folge, dass die Kirche verpflichtet ist, einen Erlass der Kirchensteuer nach Maßgabe der Erlass-Richtlinien zu gewähren. Verweigert die Behörde die Anwendung der von ihr getroffenen allgemein anwendbaren Billigkeitsregelung, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 3 GG (, IStR 1996 S. 344; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, NWB SAAAB-42877).
Tz. 139 Überprüfbarkeit der Ablehnung von Erlassentscheidungen
Die für einen Erlass geltend gemachten Gründe sind in einem besonderen kirchlichen Erlassverfahren überprüfbar, an das sich ein Rechtsstreit vor dem Finanz- bzw. Verwaltungsgericht anschließen kann. In diesem ist nicht zu prüfen, ob der Kläger durch die Steuerfestsetzung selbst in seinen Rechten verletzt worden ist, sondern nur, ob die Nichtgewährung des beantragten Steuererlasses ermessensfehlerhaft war und insofern die Frage, ob die Nichtgewährung des beantragten Steuererlasses den Antragsteller in seinen Grundrechten verletzt. Wegen der Selbständigkeit des Erlassverfahrens gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass bereits die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und die daraus resultierende Steuerfestsetzung rechtsfehlerhaft gewesen sei.
Sowohl § 163 AO a. F. als auch § 227 AO verlangen als tatbestandliche Voraussetzung, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des Falls unbillig wäre. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur auf Fehler in der Ermessensausübung durch das Kirchensteueramt überprüft wird, nicht jedoch, ob für den Steuerpflichtigen eine rechtlich günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre (, n. v.).
Für eine Klage gegen einen von der Evangelischen Landeskirche Württembergs im Verfahren über die Gewährung eines Billigkeitserlasses von Kirchensteuer erlassenen Ablehnungsbescheid ist der Finanzrechtsweg gegeben (, EFG 1995 S. 138).
Sämtliche Einwendungen, die den Billigkeitserlass betreffen, sind in einem vom Steuerfestsetzungsverfahren zu trennenden Billigkeitsverfahren geltend zu machen (, EFG 1989 S. 368).
§ 227 AO beinhaltet eine Ermessensnorm, welche durch das Finanzgericht überprüft werden kann (§ 14 Abs. 4 KiStG NW, § 22 Abs. 4 Satz 2 KiStO i. V. mit §§ 101, 102 FGO). Der Steuerpflichtige hat ein subjektives öffentliches Recht auf den Eintritt in die Ermessensprüfung, auch dann, wenn er vor Ablauf des Veranlagungszeitraums aus der Evangelischen Kirche ausgetreten ist. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Ermessensprüfung, nicht auf einen Erlass. Es ist Ergebnis dieser Ermessensprüfung, ob ein Erlass ausgesprochen wird (, KirchE 26 S. 338).
Wird ein Billigkeitserlass beantragt und hierüber von der Finanzbehörde entschieden, kann das Finanzgericht dies nur auf Fehler bei der Ermessenausübung überprüfen (FG München, Vorbescheid v. - XIII 128/86 AO, n. v.).
Bei einer unwirksamen Kirchenaustrittserklärung kann das Finanzgericht eine ablehnende Erlassverfügung aufheben und die Kirchensteuerbehörde verpflichten, über den Erlassantrag unter Auseinandersetzung der Verschuldensfrage bei Abgabe der formell fehlerhaften und deshalb unwirksamen Austrittserklärung des Klägers zu entscheiden ( NWB HAAAB-29319).
Tz. 140 Rückforderung ohne Rechtsgrundlage erlassener Kirchensteuer
Ohne Rechtsgrund erlassene Kirchensteuer kann nach Maßgabe des § 37 AO zurückgefordert werden. In diesem Fall entsteht ein gegen den Leistungsempfänger gerichteter, in § 37 Abs. 2 AO geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der einen selbständigen Anspruch aus einem (neu entstandenen) Steuerschuldverhältnis gem. § 37 Abs. 1 AO bildet. Ein Rückforderungsanspruch der Kirche in Höhe des ausgezahlten Erlassbetrags ist beispielsweise begründet, wenn der von der Kirche an den Steuerpflichtigen (Leistungsempfänger) überwiesene Abgabenbetrag aus der Kappung der Kirchensteuer ohne rechtlichen Grund ausgezahlt worden ist, weil ein Erlassbescheid an den Leistungsempfänger nicht (wirksam) ergangen ist. Der Steuererlass wird mit Zugang des ihn aussprechenden Verwaltungsakts gem. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wirksam, und zwar demjenigen gegenüber, dem der Verwaltungsakt zugegangen ist; inhaltlich muss der Verwaltungsakt erkennen lassen, welche Billigkeitsmaßnahmen wem gegenüber getroffen werden sollen. Eine Berichtigung des Erlasses ist für den Fall angezeigt, dass Änderungsbescheide zur Einkommensteuer (als Maßstabsteuer) erlassen werden.
Die Kirchenbehörde kann den Erstattungsbetrag aus einer Kirchensteuerkappung zurückfordern, wenn die Erstattung ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist, weil ein Kappungsbescheid an den Leistungsempfänger nicht (wirksam) ergangen ist. Bei dem Rückforderungsanspruch handelt es sich um einen kirchensteuerrechtlichen Anspruch im Rahmen eines Kirchensteuerrechtsverhältnisses. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil die Auszahlung eines Erstattungsbetrags an einen Leistungsempfänger grds. ein einmaliger Vorgang ist, aus dem heraus der Leistungsempfänger kein Vertrauen dahin entwickeln kann, die Kirchenbehörde werde den Erstattungsbetrag nicht zurückfordern, wenn er zu Unrecht an ihn ausgezahlt worden ist ( NWB QAAAB-13407).
Tz. 141 Verjährung und Verwirkung der Kirchensteuer
Für die Verjährung der Kirchensteuer gelten entsprechend der Verweisung in den KiStG der Länder die Regelungen in §§ 169 ff. AO. Die vier Jahre betragende Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahrs, in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Jahrs, in dem die Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen ist. Kirchensteuer kann unabhängig von der Einkommensteuer verjähren. Eine nachträgliche Kirchensteuerfestsetzung für mehrere Jahre aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung ist bis zur Verjährungsgrenze möglich.
Ist trotz richtigem Konfessionseintrag auf der Lohnsteuerkarte keine Kirchenlohnsteuer abgeführt und keine Kirchensteuerveranlagung durchgeführt worden, stellt die nachträgliche Festsetzung und Erhebung für mehrere Jahre an sich keine sachliche Unbilligkeit i. S. des § 227 AO dar. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige bei zeitnaher Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits nach dem ersten Veranlagungszeitraum aus der Kirche ausgetreten wäre. Es entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung, und es ist deshalb auch nicht sachlich unbillig, dieses Kirchenmitglied ebenso wie die anderen mit entsprechenden Einkünften zur Steuerzahlung heranzuziehen ( NWB VAAAA-68028)
Die Geltendmachung der Verjährung der Kirchensteuer und die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide richten sich nicht vorrangig gegen die Einkommensteuerbescheide. Zwar hängt die Verjährung der Kirchensteuer von der Verjährung der Einkommensteuer ab; dagegen betrifft die entscheidungserhebliche Rüge der Nichtigkeit ausschließlich die Kirchensteuerbescheide (, BStBl 2001 II S. 416).
Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO für hinterzogene und leichtfertig verkürzte Steuern gilt auch für die Kirchensteuer. Dies gilt auch dann, wenn im KiStG des Landes die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO keine Anwendung finden, weil sich die verjährungsrechtliche Prüfung auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer objektiv und subjektiv begangenen Steuerhinterziehung bezieht. Hat der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen, ist der spätere Eingang beim Steuerpflichtigen unerheblich (, EFG 1999 S. 362).
Im Verfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid (Folgebescheid) ist nicht zu prüfen, ob der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) wegen Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen (, EFG 1998 S. 685; , EFG 1998 S. 684).
Nach den für die Kirchensteuer anwendbaren Vorschriften der §§ 169 ff. AO verjährt die Kirchensteuer (hier: israelitische Kultussteuer) grds. in vier Jahren. Die Einkommensteuererklärung enthält unter der Angabe der Religionszugehörigkeit zugleich eine Kirchensteuererklärung, von deren Abgabe der Beginn der Festsetzungsfrist abhängen kann. Daher kann die Verjährung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer unabhängig von der Verjährung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer eintreten. Eine Ablaufhemmung kann die Festsetzungsverjährung der Kirchensteuer nur aufhalten, wenn sie diese Steuer (auch) betrifft (, EFG 1998 S. 235).
Die Frage der Verjährung eines Anspruchs stellt sich erst dann, wenn zuvor die tatbestandlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch bejaht werden konnten. Liegen diese nicht vor, ist auf die Frage einer eventuellen Verjährung nicht einzugehen (VG Stade, Urteil v. - 5 A 2670/94, n. v.).
Nach Ablauf der Festsetzungsverjährung kann ein Billigkeitserlass nur noch in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen (, n. v.).
Wird vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen, verjähren die Ansprüche, auf die sich die Betriebsprüfung erstreckt, nicht bevor die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (, n. v.).
Die Frist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat und die Finanzbehörde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheids vorgeschrieben sind (, BStBl 1990 II S. 518).
Die Finanzbehörde kann gem. § 129 AO Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO berichtigen ( Ki, n. v.).
Das Finanzamt kann eine nachträgliche Kirchensteuerfestsetzung durchführen, wenn sich herausstellt, dass die betreffende Person doch einer umlagepflichtigen Glaubensgemeinschaft angehört. Die einschlägigen Verjährungsfristen sind zu beachten (, n. v.).
Die Festsetzungsfrist für die Kirchensteuer beginnt erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn eine solche einzureichen ist, weil auch die Kirchensteuer eine Steuer vom Einkommen ist. Dass das Gesetz eine gesonderte Kirchensteuererklärung nicht fordert, ist insoweit unerheblich (, KirchE 16 S. 13).
Tz. 142 Zahlungsverjährung
Die mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist, beginnende Frist der Zahlungsverjährung für Anprüche aus dem Kirchensteuerschuldverhältnis beträgt gem. § 228 AO fünf Jahre. Ist die Zahlungsverjährung eingetreten, erlischt insoweit der Kirchensteueranspruch.
Tz. 143 Unterbrechung der Verjährung
Im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung (z. B. Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Nachforschungen des Finanzamts) gelten auch die Vorschriften der AO, insbesondere § 231 AO.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kirchensteuer als Folgesteuer ist solange gehemmt, wie der Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid zulässigerweise ergehen kann. Die zuständige Behörde darf nach Ergehen des Grundlagenbescheids alle bisher nicht gezogenen Folgerungen im Folgebescheid ziehen (, n. v.).
Mit dem Abrechnungsbescheid wird verbindlich über die Frage entschieden, ob hinsichtlich entstandener Steuerschulden einschließlich rückständiger Kirchensteuer Zahlungsverjährung eingetreten ist. Einkommensteuervorauszahlungen werden zu den im Vorauszahlungsbescheid festgesetzten Terminen fällig, so dass die Verjährungsfrist des § 229 AO mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs beginnt, in dem die Zahlungsfrist eingetreten ist. Der Jahressteuerbescheid hat keinen Einfluss auf fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlungen, soweit die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt worden ist. Eine Ankündigung der Vollstreckung stellt zwar keine Vollstreckungsmaßnahme, aber eine Zahlungsaufforderung dar, durch die die Zahlungsverjährung unterbrochen wird. Die Unterbrechung tritt auch dann ein, wenn in der der Zahlungsaufforderung beigefügten Aufstellung der Steuerrückstände fälschlich auch die Ehefrau des Steuerschuldners als Zahlungspflichtige genannt wird. Säumniszuschläge auf Vorauszahlungen bleiben bestehen, auch wenn die Steuerfestsetzung zu einer niedrigeren Steuer führt ( 2 96049 K 2, EFG 1997 S. 779).
Das Vorgehen des Finanzamts bei Gesamtschuldverhältnissen, die sich auf eine Zusammenveranlagung gründen, bezieht sich von vornherein notwendig auf alle Beteiligten, weil die Einkünfte all dieser Beteiligten als Grundlage für die Einkunftsermittlung dienen und dementsprechend insgesamt festzustellen sind. Hemmungs- und Unterbrechungshandlungen bei einem Ehegatten wirken sich somit auch auf den anderen Ehegatten aus (, n. v.).
Wird eine Betriebsprüfung in bezug auf die Einkommensteuer durchgeführt, führt dies auch zur Hemmung der Verjährung der Kirchensteuer. Art. 19 Abs. 1 KiStG erlaubt die Änderung eines Kirchensteuerbescheids als Folgeänderung nach einer neuen Einkommensteuerfestsetzung auch dann, wenn der Kirchensteueranspruch bei isolierter Betrachtung bereits verjährt wäre. Eine Ablaufhemmung bezüglich der Verjährung von Einkommensteuer gilt auch für Kirchensteuer (, KirchE 16 S. 16; , n. v.).
Tz. 144 Verwirkung der Kirchensteuer
Das Rechtsinstitut der Verwirkung im Steuerrecht setzt voraus, dass
die Finanzbehörde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der bei objektiver Betrachtung darauf vertrauen lässt, dass sie ihren Anspruch nicht mehr geltend machen will,
der Verpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung vertraut und sich darauf eingerichtet hat.
Die Kirchensteuer ist nicht verwirkt, wenn die Finanzverwaltung über Jahre hinweg keine Kirchensteuer festgesetzt und erhoben hat. Verwirkung eines Steueranspruchs tritt nicht schon aufgrund eines länger währenden Untätigbleibens des Steuerberechtigten ein, sondern setzt ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Aus einer fehlenden Kirchensteuererhebung zu DDR-Zeiten konnte sich ein von der Kirche gesetzter und ihr zurechenbarer Vertrauenstatbestand schon deshalb nicht bilden, weil das noch in Art. 43 Abs. 4 der ersten Verfassung der DDR v. garantierte Steuererhebungsrecht der Kirchen staatlicherseits in der Folgezeit fortlaufend und zunehmend ausgehöhlt wurde und seit einer Rundverfügung des Justizministeriums v. gerichtlich nicht mehr durchsetzbar war; aus der Steuer wurde damit faktisch ein Finanzierungsbeitrag auf der Basis freiwilliger Zahlungen ( 9 B 25.05).
Der Umstand, dass jemand zu DDR-Zeiten wegen Nichtbegleichens der Kirchensteuer sog. Kirchenverweigerer war und ruhende Rechte hatte und auch nach 1991 zunächst keine Kirchensteuer festgesetzt und erhoben wurde, führt nicht dazu, dass der Kirchensteueranspruch verwirkt ist. Vielmehr ist es andauernde Aufgabe des Steuerpflichtigen, sich ausreichende Kenntnis über seine Kirchenmitgliedschaft, gegebenenfalls durch Nachfrage beim Taufregister, zu verschaffen. Das Finanzamt hat im Hinblick auf die fehlende Kenntnis bezüglich der Kirchensteuerpflicht und im Hinblick auf die Angaben in den Einkommensteuererklärungen keinen positiven Vertrauenstatbestand geschaffen ( 10 A 377.00, n. v.).
Der Anspruch auf Kirchensteuer ist nicht dadurch verwirkt, dass das Finanzamt den objektiv unrichtigen Erklärungen des Steuerpflichtigen, er gehöre keiner Kirche an, gefolgt ist. Aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung bei Veranlagungssteuern, wie sie die Kirchensteuer darstellt, sowie aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung folgt, dass die Frage der Steuerpflicht in verschiedenen Veranlagungszeiträumen unterschiedlich beurteilt werden kann und muss, soweit sich eine frühere Handhabung als unrichtig herausgestellt hat. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, die Steuer werde nicht mehr festgesetzt, kann allenfalls dann geschaffen werden, wenn das Finanzamt in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse eine Steuerfestsetzung längere Zeit unterlassen hat (VG Halle, Urteil v. 11. 4. 2001 - A 2 K 1343/98, n. v.; 10 A 374.90, KirchE 29 S. 101; 10 A 484.89, n. v.; 10 A 156.89, n. v.; 10 A 552.83, n. v.).
Die Verwirkung des Steueranspruchs durch jahrelange Nichtfestsetzung und Nichterhebung von Steuern kommt nicht in Betracht, wenn dieses auf das Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist – Nichtangabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen ( Ki, n. v.).
Hat der Steuerberechtigte keine konkrete Kenntnis von der Kirchensteuerpflicht eines Steuerbürgers, ist der Steueranspruch alleine durch jahrelange Nichtfestsetzung von Kirchensteuer nicht verwirkt ( und A 2 K 250/96, n. v.).
Solange das Kirchensteueramt von der Wiederbegründung der Mitgliedschaft keine Kenntnis erlangt und der Steuerpflichtige keine oder falsche Angaben über seine Mitgliedschaft macht, kommt eine Verwirkung von Steueransprüchen nicht in Betracht. Eine Verwirkung ist auch nicht dadurch eingetreten, dass das zuständige Amt das Kirchenmitglied erst 22 Jahre nach seiner Wohnsitznahme in Deutschland erstmals zur Kirchensteuer veranlagt (, EFG 1997 S. 1042).
Der Umstand, dass sich die Steuerpflichtige nach außen jahrelang als nicht zur Kirche zugehörig bezeichnet hat, steht einem wirksamen Kirchenaustritt nicht gleich. Der Steueranspruch ist nicht verwirkt, wenn das Finanzamt der objektiv unrichtigen Erklärung der Steuerpflichtigen, keiner Kirche anzugehören, über Jahre hinweg gefolgt ist. Die fehlerhafte Eintragung in einer Lohnsteuerkarte über eine nichtbestehende Kirchenmitgliedschaft steht der Nachbesteuerung nicht entgegen ( 10 A 374.90, KirchE 29 S. 101).
Fordert das Finanzamt aufgrund objektiv unrichtiger Erklärungen jahrelang keine Kirchensteuer, ist dennoch der Anspruch nicht verwirkt. Eine fehlerhafte Eintragung in der Lohnsteuerkarte über eine nicht bestehende Kirchenmitgliedschaft steht einer Nachbesteuerung nicht entgegen ( 10 A 473.90, n. v.).
Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der bei objektiver Betrachtung darauf vertrauen lässt, dass der Berechtigte seinen Anspruch nicht mehr geltend machen will. Darüber hinaus muss der Verpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung vertraut und sich darauf eingerichtet haben ( Ki, n. v.).
Verwirkung greift dann ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anpruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss. Verwirkung erfordert neben dem sog. Zeitmoment regelmäßig auch ein bestimmtes, einen Vertrauenstatbestand auslösendes Verhalten des Anspruchsberechtigten (sog. Umstandsmoment). In Ausnahmefällen kann das Vorliegen nur des Zeitmoments die Verwirkung herbeiführen, denn mit zunehmenden Zeitablauf werden die Anforderungen an das Umstandsmoment immer geringer (, n. v.).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann nicht verlangt werden, dass eine Finanzbehörde das geltende Steuerrecht weiterhin nicht anwendet (VG Mainz, Urteil v. - 3 K 10/84, KirchE 22 S. 219).
Das Finanzamt schafft durch Unterlassen der Festsetzung einer Kirchensteuerpflicht keinen positiven Vertrauenstatbestand für eine Verwirkung, auch wenn der Kirchensteuerpflichtige seine Kirchenmitgliedschaft nicht kennt ( 10 A 381.91, n. v.).
Die Verwirkung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis setzt Untätigkeit während eines längeren Zeitraums oder ein Tun der Finanzbehörde voraus, das den Schluss zulässt, sie werde den Anspruch nicht weiter verfolgen ( Ki, n. v.).
Tz. 145 Vollstreckung der Kirchensteuer
Die Vollstreckung der Kirchensteuer obliegt den Finanzämtern. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der AO entsprechend.
VII. Kirchensteuer in Fällen der pauschalen Lohnsteuer
Tz. 146 Anwendungsfälle für die Pauschalierung
Bei dem Besteuerungsverfahren der Pauschalierung handelt es sich um eine Vereinfachung der Erhebungsform und der Erhebungsweise für die Lohnsteuer. Die Kirchensteuer ist in diese besondere Erhebungsform als akzessorische Zuschlagsteuer einbezogen. Die in den KiStG der Länder und den kirchlichen Steuerordnungen normierten Verweisungen auf die Vorschriften für die Einkommensteuer und Lohnsteuer ordnen an, dass die §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 sowie § 40b EStG, welche die pauschale Lohnsteuererhebung regeln, auch für die Kirchensteuer gelten. Der Arbeitgeber vollzieht die Pauschalierung in den gesetzlich dafür vorgesehenen Fällen, indem er einen Antrag an das Betriebsstättenfinanzamt stellt. Der Vereinfachungseffekt liegt in festen Steuersätzen, im Abgeltungscharakter und in der Übernahme der formellen Steuerschuld durch den Arbeitgeber bei materieller Steuerschuld des Arbeitnehmers und erfasst Lohnsteuer und Kirchensteuer gleichermaßen. Soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer zulässigerweise (§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG außer § 40a Abs. 2 EStG) mit einem Pauschsteuersatz erhebt, ist stets auch die Kirchensteuer zu pauschalieren. Während der Lohnsteuerabzug und der Kirchensteuerabzug allgemeiner Art an die persönlichen Verhältnisse des Lohnsteuerpflichtigen anknüpfen, ist der Arbeitnehmer am Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren nicht direkt beteiligt. Dies hat zur Folge, dass pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz bleiben.
Seit gilt die pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen nach Maßgabe des § 37b EStG als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
In den Pauschalierungsfällen gilt das Betriebsstättenprinzip des § 41 Abs. 2 EStG (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 96/89, KirchE 29 S. 238).
Soweit die KiStG der Länder und die kirchlichen Steuerordnungen auf die Regelungen der pauschalen Lohnsteuer verweisen, sind die Vorschriften über die pauschale Lohnsteuer als solche des Verfahrens bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zu verstehen und auf den Kirchensteuerabzug entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zieht stets auch die Pauschalierung der Kirchenlohnsteuer nach sich (, BStBl 1990 II S. 993).
Unterhält ein Arbeitgeber in mehreren Bundesländern Betriebsstätten, sind bei Pauschalierung nur die Kirchen in demjenigen Bundesland kirchensteuerberechtigt, in welchem die Betriebsstätte liegt, in der der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 207/88).
Auch die pauschale Lohnsteuer ist Anknüpfungspunkt für die akzessorische Kirchenlohnsteuer. Auf pauschalierte Lohnsteuer ist ebenfalls Kirchenlohnsteuer zu entrichten (VG Stade, Urteil v. - 3 A 2/88, KirchE 26 S. 50; VG Stade, Urteil v. - 3 A 3/88, 3 A 62/88, 3 A 63/88 und 3 A 64/88, n. v.).
Verweist ein KiStG auf bestimmte Vorschriften des EStG, ist es nach deren Änderung und Ergänzung im Rahmen seines Wortlauts so auszulegen, dass es weiterhin die lückenlose Erhebung der Kirchensteuer gewährleistet. Die neu in das EStG aufgenommenen Vorschriften (hier: Abführung der Kirchensteuer bei Lohnsteuerpauschalierung) können daher im Wege einer erweiternden Auslegung des KiStG Gegenstand seiner Verweisungsnorm werden (, KirchE 16 S. 398).
Stellt der Bescheid, mit dem das Finanzamt die pauschale Besteuerung des Arbeitslohns von Aushilfskräften zulässt, für die Bemessungsgrundlage auf den Aushilfslohn der Aushilfskräfte ab, sind die Reisekosten, die der Arbeitgeber den Aushilfskräften erstattet, in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer nicht einzubeziehen (, BStBl 1973 II S. 421).
Tz. 147 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
§ 40a Abs. 2 EStG enthält einen einheitlichen Pauschsteuersatz, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Dieser gilt für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.
Der Arbeitgeber hat unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts an die Bundesknappschaft abzuführen. In Ausführung von § 40 Abs. 6 EStG überweist diese den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Da die Norm einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich ist, handelt es sich hierbei nicht um eine Kirchensteuer.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen nach § 40a Abs. 1 EStG, bei Dauerbeschäftigungen nach § 40a Abs. 2a EStG und bei Beschäftigungen von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG gilt weiterhin die Pauschalierung der Lohnsteuer und Kirchensteuer.
Tz. 148 Materielle Steuerschuld des Arbeitnehmers trotz formeller Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers
Die pauschalierte Lohnsteuer ist nicht als eine eigene Steuer zu werten, sondern als eine besondere Erhebungsform der Lohnsteuer zu charakterisieren. Die pauschale Lohnsteuer ist nur insoweit eine „Unternehmensteuer”, als sie aus Praktikabilitätsgründen in verfahrensrechtlich-technischer Hinsicht vom Arbeitgeber erhoben wird. Als Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber das vereinfachte Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren durchführen kann, hat er die Steuerschuld zu übernehmen. Rechtstechnisch wird die Steuerschuld vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber verlagert, so dass formell gesehen beim Arbeitgeber die alleinige Steuerschuldnerschaft besteht. Daher ist die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer zu definieren als die in der Person der Arbeitnehmer durch Verwirklichung des Steuertatbestands ausgelöste Steuer, die sich aber durch die Generalisierung des Pauschalierungsverfahrens in der Höhe verändert. Auf die Kirchenmitgliedschaft des Arbeitgebers kommt es somit nicht an.
Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers einschließlich der Haftung gelten auch für die Einbehaltung der Kirchenlohnsteuer bei vereinfachter Pauschalbesteuerung.
Pauschalierte Lohnsteuer ist keine Unternehmensteuer; vielmehr ist der Arbeitnehmer das eigentliche Steuersubjekt dieser vom Arbeitgeber übernommenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer (VG Neustadt/W., Urteil v. - 1 K 629/96 NW, n. v.).
Durch das System der Lohnsteuerpauschalierung wird die persönliche Kirchensteuerpflicht von Arbeitnehmern nicht erweitert. Die formelle Steuerschuldnerstellung des Arbeitgebers bei der pauschalierten Lohnsteuer ist (nicht originär, sondern) derivativ. § 3 Abs. 1 KiStG NW ist dahin zu verstehen, dass keiner Kirche ein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. Dies gilt auch für die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer (, BStBl 1995 II S. 507; NWB EAAAB-34734).
Die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Lohnsteuer der Arbeitnehmer abgeleitete Steuer; der Arbeitgeber übernimmt bei Durchführung der Pauschalierung nur dessen Steuerschuld. Die pauschalierte Lohnsteuer bleibt daher geeignete Anknüpfungsmaßstabsteuer für die pauschale Kirchenlohnsteuer. Die im Rahmen der Pauschalierung erfolgende Entpersonalisierung der Steuerschuldnerschaft hat zur Konsequenz, dass alle Arbeitnehmer, für die der Pauschsteuersatz ermittelt wurde, in das pauschale Steuererhebungsverfahren einzubeziehen sind. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers im Fall der Pauschalierung hat lediglich eine steuertechnische, formelle Bedeutung (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 96/89, KirchE 29 S. 238).
Die pauschale Lohnsteuer ist nur insoweit eine „Unternehmensteuer”, als sie aus Praktikabilitätsgründen in verfahrensrechtlich-technischer Hinsicht vom Arbeitgeber erhoben wird und der Arbeitgeber formell gesehen alleiniger Steuerschuldner ist. Materiellrechtlich gesehen handelt es sich um eine Steuer, die dadurch entsteht, dass der Arbeitgeber eine nichtselbständige Arbeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübt und damit einen Besteuerungstatbestand i. S. des § 38 AO verwirklicht (, BStBl 1990 II S. 993).
Bei der pauschalen Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine originäre Unternehmenssteuer. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 40 ff. EStG ergibt sich, dass die pauschale Lohnsteuer Maßstabsteuer der Kirchensteuer ist. Der Arbeitgeber übernimmt die Kirchensteuerschuld des Arbeitnehmers. Da der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Pauschalierung zu wählen wird er durch die Regelung, die Kirchensteuer zu übernehmen, nicht in seinen Grundrechten verletzt (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 207/88).
Wer sich für die Lohnsteuerpauschalierung entscheidet, muss hinnehmen, dass auch die ansonsten bei dem Arbeitnehmer entstehende Kirchensteuerschuld sich in eine pauschale Kirchensteuerschuld umwandelt (, n. v.).
Die Pauschalierung ist als eine auf Antrag des Arbeitgebers geänderte Erhebungsform zu charakterisieren, durch welche die individuelle Steuerschuld des Arbeitnehmers ersetzt wird (, EFG 1987 S. 136).
Die Lohnsteuer entsteht in der Person der Arbeitnehmer. Die Pauschalierung der Lohnsteuer greift auch auf die gleichermaßen entstandene entsprechende Kirchenlohnsteuer über (, KirchE 23 S. 129).
Die pauschalierte Lohnsteuer ist dem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Steuer der Arbeitnehmer und damit eine Maßstabsteuer i. S. des KiStG. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung ist das KiStG Hamburg in Verbindung mit den kirchlichen Steuerordnungen (, EFG 1986 S. 142).
Das Grundrecht der Handlungsfreiheit eines Arbeitgebers, der für seine Arbeitnehmer das System der Pauschalversteuerung gewählt hat, wird durch die Pflicht zur Abführung einer Kirchensteuerpauschale nicht verletzt, weil er diese infolge der Vereinfachung anstelle seiner Arbeitnehmer erbringt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ist auch im Fall der vereinfachten Pauschalbesteuerung verfassungskonform, weil der Arbeitgeber sich dieser Verpflichtung entziehen kann, wenn er das Verfahren der Regelbesteuerung statt der pauschalen Versteuerung wählt (, KirchE 16 S. 73).
Tz. 149 Höhe des Pauschalierungssatzes
Bei der besonderen Erhebungsform der Lohnsteuerpauschalierung hat der kirchliche Gesetzgeber die Höhe des Pauschalierungssatzes der Kirchensteuer in den Kirchensteuerbeschlüssen oder kirchlichen Steuerordnungen festzulegen. Dadurch wird auch der Bezug auf die einkommensteuerlichen Bestimmungen für die Kirchensteuer als akzessorische Zuschlagsteuer deutlich.
Für das Jahr 1986 fehlt es in Nordrhein-Westfalen an einem wirksamen Kirchensteuerbeschluss, durch den der Steuersatz für die Erhebung römisch-katholischer Kirchensteuer als Zuschlag zur pauschalierten Lohnsteuer auf 7 % festgesetzt wird. Dann ist auch insoweit der auf 9 % festgesetzte Steuersatz für die allgemeine Kirchensteuererhebung maßgebend. Die Festsetzung eines ermäßigten Kirchensteuersatzes für alle Arbeitnehmer ist nicht durch § 162 AO gedeckt (, BStBl 1995 II S. 507; Parallelverfahren für evangelische Kirchensteuer: NWB EAAAB-34734).
Da der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit es erfordert, dass sich u. a. der Steuersatz aus einem formellen Gesetz zu ergeben hat, muss das zuständige kirchliche Legislativorgan die Höhe des Hebesatzes der Kirchensteuer bei pauschalierter Lohnsteuerabrechnung nach § 40a EStG eindeutig bestimmen. Ein Erlass einer obersten Landesfinanzbehörde genügt diesem Erfordernis auch dann nicht, wenn er einen erniedrigten Pauschalkirchensteuerhebesatz festlegt, weil sich der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit auch auf Steuerermäßigungen erstreckt (, KirchE 32 S. 172; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, 8 B 189.94, KirchE 32 S. 422).
Die Pauschalierung auch der Kirchenlohnsteuer gemäß den Vorschriften der §§ 40 ff. EStG ist grds. zulässig und steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang (, n. v.).
Dass die Pauschallohnsteuer eine gesondert zu erhebende Art der Lohnsteuer und daher auf ihrer Grundlage die Kirchensteuer ebenfalls zu pauschalieren ist, ergibt sich aus dem kirchensteuerrechtlichen Zweck einer lückenlosen kirchlichen Besteuerung (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 207/88, KirchE 27 S. 134).
Die Kirchensteuergesetzgebung in Niedersachsen bietet auch nach Inkrafttreten von § 40 Abs. 3 EStG 1975 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer von pauschalierter Lohnsteuer. Die Aussetzung der Vollziehung kommt bei Erhebung der pauschalierten Kirchensteuer nicht in Betracht, sofern für die Pauschalkirchenlohnsteuer eine kirchensteuerliche Grundlage besteht und die Steuer nur für Personen erhoben wird, die einer kirchensteuerberechtigten Körperschaft angehören (OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 B 318/88 und 13 B 326/88, KirchE 26 S. 350).
Soweit durch hinreichende Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer bereits gesichert ist, kann eine Beschwerde auf Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg haben (, KirchE 14 S. 92; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, , KirchE 16 S. 73).
Tz. 150 Höhe und Aufteilung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Die steuererhebungsberechtigten Religionsgesellschaften bestimmen in ihren Kirchensteuerbeschlüssen in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung einen ermäßigten Kirchensteuersatz, der gilt, wenn der Arbeitgeber für die Kirchensteuer nicht das Nachweisverfahren im Hinblick auf alle Arbeitnehmer gewählt hat und dadurch die Kirchensteuer derjenigen kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft zuordnet, dessen Kirchenmitglied der Arbeitnehmer ist.
Die Kirchensteuer wird mit einem gegenüber dem allgemeinen Hebesatz ermäßigtem Satz – je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 % – einbehalten und von der Finanzverwaltung entsprechend einer Einigung zwischen den beteiligten kirchensteuererhebenden Kirchen aufgeteilt abgeführt. Der Abschlag vom Kirchensteuersatz ist durch eine Schätzung der Bemessungsgrundlage begründet. Nach der Rechtsprechung ist die Konfession oder die Zahl der Kirchenmitglieder oder deren Quote geschätzt. Sachgerechter ist es, auf die Steuerkraft der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer abzustellen und den Anteil der Kirchensteuer zu schätzen, der der Kirchensteuerberechnung zugrunde zu legen ist.
Die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer wird auf die berechtigten Kirchen aufgeteilt, wobei sich diese in einem Bundesland jeweils auf einen prozentualen Aufteilungsschlüssel einigen.
In den einzelnen Ländern gelten dafür unterschiedliche Hebesätze.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bundesland | Hebesatz % | Hebesatz bei Fällen
der Pauschalierung | |
A1) | B2) | ||
Baden-Württemberg | 8 | 6,5 % | 6,5 % |
Bayern | 8 | 7 % | 7
% |
Berlin | 9 | 5
% | 5
% |
Brandenburg | 9 | 5
% | 5
% |
Bremen | 9 | 7
% | 7
% |
Bremerhaven | 9 | 7
% | 7
% |
Hamburg | 9 | 4
% | 4
% |
Hessen | 9 | 7
% | - |
Mecklenburg-Vorpommern | 9 | 5 % | 5
% |
Niedersachsen | 9 | 6
% | 6
% |
Nordrhein-Westfalen | 9 | 7
% | - |
Rheinland-Pfalz | 9 | 7
% | - |
Saarland | 9 | 7
% | - |
Sachsen | 9 | 5
% | 5
% |
Sachsen-Anhalt | 9 | 5
% | 5
% |
Schleswig-Holstein | 9 | 6
% | 6
% |
Thüringen | 9 | 5
% | 5
% |
Bis einschließlich 2006 hatte der Arbeitgeber die mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren pauschalierte Kirchensteuer nach einem fest vorgegebenen prozentualen Verteilungsschlüssel auf die Kirchen aufzuteilen. Diese prozentuale Aufteilung durch den Arbeitgeber ist ab 2007 weggefallen, weil die im vereinfachten Verfahren ermittelte pauschale Kirchensteuer in eine besondere Zeile der Lohnsteuer-Anmeldung (= Zeile 24, Kennzahl 47) eingetragen werden kann. Das Finanzamt teilt aufgrund dieser Eintragung die pauschale Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften auf.
Die Kirchen haben im Jahre 1995 auch für den im Streit befindlichen Zeitraum entsprechende Beschlüsse zur Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer gefasst und die Höhe des Hebesatzes der Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer festgelegt. Die in diesen Beschlüssen angeordnete Rückwirkung ist rechtens ().
Enthält das KiStG des Lands eine generelle Ermächtigung für die Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer, ist eine detaillierte kirchliche Regelung durch Beschluss des Legislativorgans der jeweils steuererhebenden Kirche erforderlich. Eine Regelung durch Erlass der Verwaltungsbehörden genügt nicht. Vielmehr ist eine gesonderte Festlegung durch den staatlichen oder kirchlichen Gesetzgeber für den Kirchensteuerzuschlag (Hebesatz) notwendig (, KirchE 32 S. 172).
Bezüglich der Kirchensteuer sind nur Regelungen der Kirchen und Bundesländer maßgeblich, in deren Bereich die betroffenen Arbeitnehmer ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Die Erhebung der Pauschalkirchensteuer nach einem niedrigeren Satz als demjenigen der Individualkirchensteuer steht nicht für eine Fiktion subjektiver Kirchensteuerpflicht aller Pauschallohnsteuerpflichtigen; sie folgt vielmehr aus der auf der Verwaltungsvereinfachung durch die Pauschalierung beruhenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, d. h. es wird hierbei der Anteil der Kirchensteuer schätzweise bestimmt, der bei Individualbesteuerung auf die kirchensteuerbelasteten Löhne entfiele ( und 2420/87, EFG 1993 S. 398).
Bereits durch die Absenkung des Hebesatzes wird bei der Erhebung von pauschalierter Kirchenlohnsteuer dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass ein Teil der steuerpflichtigen. Arbeitnehmer nicht einer steuererhebenden Kirche angehört. Es ist nicht möglich, den Prozentsatz der Nicht-Kirchensteuerpflichtigen bei allen individuell besteuerten Arbeitnehmern auf die Arbeitnehmer anzuwenden, die pauschal besteuert werden, mit der Konsequenz, dass für einen entsprechenden Teil der Letztgenannten ebenfalls keine Kirchensteuer abgeführt wird (, KirchE 28 S. 227).
Die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer in evangelische und römisch-katholische ist durch Schätzung vorzunehmen. Solange der Arbeitgeber keinen anderen Nachweis führt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Aufteilung der Schlüssel zugrunde gelegt wird, auf den die kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaften sich untereinander geeinigt haben (, BStBl 1990 II S. 993).
Die staatlichen und kirchlichen Kirchensteuerregelungen, insbesondere die Verweisung auf die für die Maßstabsteuer geltenden Bestimmungen, erstrecken sich auch auf die Fälle der Pauschalierung der Lohnsteuer. Der Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf kirchenangehörige Arbeitnehmer ist dadurch Rechnung getragen, dass für die Berechnung der Kirchensteuer von pauschaler Lohnsteuer ein geringerer Kirchensteuersatz zugrunde gelegt wird, der schätzungsweise die Konfessionszugehörigkeit der Mitarbeitenden entsprechend § 162 AO berücksichtigt. Da der Arbeitgeber frei wählen kann, ob er die Pauschalierung wählt und damit die Lohnsteuer und Kirchensteuer übernimmt oder ob er es bei der üblichen Erhebungsform belässt, beeinträchtigt eine solche Regelung den Arbeitgeber nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 GG oder in anderen Grundrechten (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 295/85, KirchE 25 S. 77; OVG Lüneburg, Beschluss v. - 13 B 318/88 und 13 B 326/88, KirchE 26 S. 350).
Das Abführen der Kirchensteuer an eine zwischen zwei Kirchen gebildete Kirchengemeinschaft ist auch als hinreichende Bestimmung hinsichtlich der Steuerart jedenfalls dann anzusehen, wenn sich aus der zwischen den Konfessionen getroffenen Steuervereinbarung die genaue quotenmäßige Aufteilung zwischen den Konfessionen ergibt. Denn damit steht von vornherein fest, welche Steuermittel jeweils welcher Konfession zustehen (VG Stade, Urteil v. - 3 A 2/88, KirchE 26 S. 50; VG Stade, Urteil v. - 3 A 3/88, 3 A 62/88, 3 A 63/88 und 3 A 64/88, n. v.).
Zweck der Pauschalierung ist die Verfahrensvereinfachung, durch welche trotzdem eine lückenlose Kirchensteuererhebung gemäß dem Auftrag der Verfassung gewährleistet wird. Für den Kirchensteuersatz ist der Anteil der Kirchenmitglieder an der Bevölkerung maßgeblich (, KirchE 24 S. 275).
Die Rechte des Arbeitgebers, der die Kirchensteuer in Pauschalierungsfällen schuldet, werden nicht dadurch beeinträchtigt, dass der im Nachforderungsbescheid festgesetzte Betrag in einen evangelischen bzw. katholischen Kirchensteueranteil aufgeteilt worden ist (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 158/85, KirchE 24 S. 8).
Auch wenn Arbeitnehmer keiner Kirche angehören, muss im Wege der pauschalen Lohnversteuerung pauschal Kirchensteuer (anteilig jeweils an die evangelisch-lutherische bzw. römisch-katholische Kirche) abgeführt werden. Eine individuelle Besteuerung bezüglich der Kirchensteuer widerspricht dem Charakter und dem Sinn der pauschalen Lohnversteuerung (, KirchE 13 S. 436).
Tz. 151 Kirchenmitgliedschaft des Arbeitnehmers
Die Kirchensteuer ist eine Mitgliedersteuer, die aber auch in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung zu erheben ist. Trotz der Entpersonalisierung und Generalisierung wird die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft auch in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer, die auf den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfällt. Da es wegen der Typik des Pauschalierungsverfahrens nicht möglich ist, die persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, übernimmt der Arbeitgeber in formeller Hinsicht die materiell beim Kirchenmitglied entstandene Steuer.
Da der Grundsatz der Mitgliederbesteuerung im Kirchensteuerrecht gilt, ist dem Arbeitgeber grds. der Einzelnachweis zu gestatten. Der Arbeitgeber kann die Kirchenmitgliedschaft seiner Arbeitnehmer durch Einzelnachweis belegen. Dann entfällt die Pauschalierung, und für die einer Kirche angehörenden Arbeitnehmer gilt der reguläre Steuersatz.
Da den Kirchen kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht, kann jede kirchensteuererhebende Kirche Kirchensteuer nur für ihre Kirchenmitglieder erheben. Das gilt auch unterschiedslos für die pauschale Lohnsteuer, die Maßstab ist für die Erhebung evangelischer Kirchensteuer bzw. katholischer Kirchensteuer. Die Abwälzung der von Einkünften des Arbeitnehmers erhobenen Steuer ist erhebungstechnischer Art; sie wirkt formell und dient der vom Gesetz bezweckten Vereinfachung ohne den Kreis der Kirchensteuerpflichtigen zu erweitern (, BStBl 1995 II S. 507; NWB EAAAB-34734).
Wird bei der Kirchensteuerpauschalierung ein geringerer Kirchensteuersatz angewendet als bei der Individualbesteuerung, der der Tatsache Rechnung trägt, dass nicht alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer Kirchenmitglieder sind, kann es nicht darauf ankommen, zu welchem Anteil die Arbeitnehmer eines konkreten Arbeitgebers Kirchenmitglieder sind (, n. v.).
Die pauschale Lohnkirchensteuer ist eine Steuer, die sich aufgrund der Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer ergibt, dessen Steuerschuld der Arbeitgeber dem Grunde nach übernimmt, wobei sie der Höhe nach auf der Grundlage von Durchschnittswerten bestimmt wird. Die formelle Schuldnerschaft des Arbeitgebers und die Befreiung des Arbeitnehmers sind jeweils erhebungstechnischer Art. Materiell-rechtlich bleibt es bei der Voraussetzung der Kirchenangehörigkeit der Arbeitnehmer. Ihre persönliche Kirchensteuerpflicht ist – aus Gründen des Normzwecks nach den Regeln der objektiven Beweislast – anzunehmen, solange nicht der Arbeitgeber in einer den Zwecken des Lohnsteuerabzugsverfahrens gerecht werdenden Weise für einzelne Arbeitnehmer den Nachweis führt, dass sie keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören (, BStBl 1990 II S. 993).
Auch wenn in Pauschalierungsfällen die persönliche Konfessionszugehörigkeit des Arbeitnehmers Tatbestandsvoraussetzung ist, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass in Pauschalierungsfällen Kirchensteuer ausnahmslos nur bei tatsächlich vorliegender Kirchenangehörigkeit der Arbeitnehmer in einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft zu erheben ist (, EFG 1989 S. 137; , EFG 1989 S. 137; und 2420/87, EFG 1993 S. 398).
Die mit Nachforderungsbescheid auf pauschale Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer ist nur dann fehlerfrei festgesetzt, wenn sich aus dem Steuerbescheid ergibt, für welche Konfessionsangehörigkeit Kirchensteuer erhoben wird. Die Konfessionszugehörigkeit ist gegebenenfalls durch Schätzung gem. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO anhand der Erfahrungswerte zu ermitteln, welche die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften ihren Vereinbarungen über die Aufteilung der pauschalierten Kirchensteuer zugrunde gelegt haben (, BStBl 1986 II S. 42).
Tz. 152 Wahl zwischen Nachweisverfahren und vereinfachtem Verfahren
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40a, 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer wählen zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren (Individualerhebung), in welchem er nachweist, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft angehören. Macht der Arbeitgeber von dem Nachweisverfahren für alle Arbeitnehmer und der Individualerhebung der Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen Gebrauch, hat er im vereinfachten Verfahren für sämtliche Arbeitnehmer pauschale Kirchenlohnsteuer dann zu entrichten, wenn die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Aufteilung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben wird.
Obwohl es dem Zweck der Pauschalierung widerspricht, haben die Länder im Anschluss an (BStBl 1990 II S. 993) Einzelnachweise in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 1999 I S. 509) und in der Ergänzung des Erlasses v. 8. 5. 2000 (BStBl 2000 I S. 612) zugelassen. Der Erlass ermöglicht dem Arbeitgeber, gegen die angeordnete Kirchensteuerquote den Gegenbeweis durch das qualifizierte Beweismittel des Nachweises der fehlenden Kirchenmitgliedschaft anzutreten.
Der Arbeitgeber hat die Wahl, die nur mit einem (für das vereinfachte pauschale Erhebungsverfahren vorgegebenen) Anteil des Prozentsatzes oder der Bemessungsgrundlage berechnete Kirchensteuer für sämtliche Arbeitnehmer in der Steueranmeldung zu akzeptieren oder Einzelnachweise anhand konkreter Unterlagen dafür zu führen, dass einzelne Arbeitnehmer keine Kirchenmitglieder sind und für diese keine Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer abzuführen ist. Die Belege sind beim Lohnkonto aufzubewahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 5 LStDV). Bei Vorliegen des individuellen Nachweises der Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Körperschaft entfällt die Pauschalierung. Für die Kirchensteuer der in die Kirchensteuererhebung einbezogen verbleibenden Arbeitnehmer gilt der regelmäßige Kirchensteuersatz (8 % bzw. 9 %).
Bei Einzelnachweis der fehlenden Kirchenmitgliedschaft ist für die kirchensteuerpflichtigen anderen Arbeitnehmer Kirchensteuer mit dem vollen allgemeinen Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %) abzuführen. Der Arbeitgeber hat verschiedene Wahlmöglichkeiten: Er kann den Pauschalierungsantrag unterlassen. Wählt er die Pauschalierung, kann er die zu übernehmenden Steuern zivilrechtlich auf den Arbeitnehmer abwälzen oder Nachweise über die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer führen und für diese Arbeitnehmer die Kirchensteuerabführung vermeiden, oder der Arbeitgeber kann für sämtliche in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogenen Arbeitnehmer den von der Finanzverwaltung bestimmten ermäßigten Kirchensteuersatz als Zuschlag zur pauschalen Lohnsteuer entrichten. Die grundgesetzlich geschützten Positionen der Religionsfreiheit des – auch andersgläubigen oder keiner Kirche angehörenden – Arbeitgebers werden nicht verletzt. Er selbst wählt die Pauschalierung in Kenntnis der Verpflichtung, auch die Kirchensteuer zu übernehmen (, BStBl 1995 II S. 507; NWB EAAAB-34734).
Eine prozentuale Berechnung des Arbeitgebers über den Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbelegschaft ersetzt nicht den erforderlichen Einzelnachweis. Daher darf der Arbeitgeber die in den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung abzuführende Kirchensteuer nicht entsprechend der Quote mindern, die sich aus dem Verhältnis der nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Gesamtzahl sämtlicher Beschäftigten im Betrieb ergibt (VG Hannover, Urteil v - 3 Hi A 21/89, KirchE 30 S. 364).
Solange der Arbeitgeber den Einzelnachweis der Nichtzugehörigkeit von Arbeitnehmern zu einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft nicht erbracht hat, dürfen das Finanzamt und das Gericht bei der Heranziehung zur pauschalen Kirchenlohnsteuer von der persönlichen Kirchensteuerpflicht der betroffenen Arbeitnehmer ausgehen (, n. v.).
Der Bescheid gem. § 40 Abs. 1 EStG ist ein einheitlicher Bescheid im Hinblick auf die Steuer der gesamten Arbeitnehmergruppe. Aus der Fülle der individuellen Verhältnisse wird ein Durchschnitt gebildet. Damit wäre es systemwidrig und nicht mit der Pauschalierung vereinbar, bei der daran anknüpfenden pauschal zu entrichtenden Kirchensteuer wieder eine Berufung auf persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers zuzulassen (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 96/89, KirchE 29 S. 238). Der vom BFH in seinem Urteil v. - I R 14/87 (BStBl 1990 II S. 993) zugelassene Einzelnachweis der Nichtzugehörigkeit von Arbeitnehmern bei steuererhebenden Religionsgemeinschaften steht mit dem System der Steuerpauschalierung nicht in Einklang ( und 2420/87, EFG 1993 S. 398). Aus diesem Grunde ist Kirchensteuer bei einem Einzelnachweis der fehlenden Kirchenmitgliedschaft für die kirchensteuerpflichtigen anderen Arbeitnehmer mit dem vollen allgemeinen Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %) abzuführen.
Wird für einzelne Arbeitnehmer jeweils individuell der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche ordnungsgemäß geführt, wird damit auf die Pauschalierung verzichtet – auch hinsichtlich der Lohnsteuer (, KirchE 28 S. 227).
Ein die Erhebung einer Pauschalkirchensteuer verbietender Umstand liegt wegen des Wesens der Pauschalierung auch nicht darin, dass der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit derjenigen Arbeitnehmer zur Kirche kennt, für die er die Lohnsteuerpauschalierung gewählt hat (VG Braunschweig, Urteil v. - 6 A 158/85, KirchE 24 S. 8).
Tz. 153 Anforderungen des Nachweisverfahrens
Der Arbeitgeber ist berechtigt, für einzelne Arbeitnehmer aufgrund von Unterlagen nachzuweisen, dass diese keiner steuererhebenden Kirche angehören und folglich nicht kirchensteuerpflichtig sind. Diese Pflicht begründet der , BStBl 1995 II S. 507) mit der Erwägung, den §§ 38 ff. EStG sei der Grundsatz zu entnehmen, dass der Arbeitgeber für die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung eines dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Sachverhalts mit verantwortlich sei. Seine Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten bestehen darin, die für den Lohnsteuerabzug relevanten Besteuerungsmerkmale in vorgeschriebener Form sicherzustellen und ihre Überprüfung durch das Finanzamt zu ermöglichen.
Eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto nimmt, reicht als Beleg für die fehlende Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht aus. Vielmehr ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört, durch eine möglichst zeitnahe amtliche Bescheinigung, zumindest aber durch eine an das Finanzamt gerichtete, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens abzugebende (qualifizierte) Erklärung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu erbringen. Der Arbeitgeber hat sich hierzu folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:
Lohnsteuerkarte, die vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen ist,
Familienstammbuch, sofern dieses Eintragungen über die Konfessionszugehörigkeit enthält,
Aufenthaltsbescheinigungen der Gemeindebehörde sowie
gegebenenfalls Austrittsbescheinigung des Standesamts bzw. Amtsgerichts.
In den Fällen der pauschalen Kirchenlohnsteuer gem. § 40a EStG reicht als Darlegung und Anforderung an den Nachweis der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Kirche eine einfache, versichernde Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem die pauschale Lohnsteuer und Kirchensteuer abführenden Arbeitgeber regelmäßig nicht aus. Dass der Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche angehört, ist durch eine möglichst zeitnahe amtliche Bescheinigung, zumindest aber durch eine an das Finanzamt gerichtete, im Rahmen des Besteuerungsverfahrens abzugebende – qualifizierte – Erklärung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nachzuweisen (, EFG 1998 S. 232).
Erst nach Ausschöpfung aller Beweismittel ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf den Charakter der Vereinfachungszwecknorm nicht derjenige den Nachteil aus der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts tragen muss, der einerseits die Vereinfachung für sich beansprucht und andererseits dennoch den Nachweis nicht führt, der ohne Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zu führen wäre (, BStBl 1995 II S. 507; NWB EAAAB-34734; NWB LAAAB-37837).
Eine prozentuale Berechnung des Arbeitgebers über den Anteil der Kirchenmitglieder an der Gesamtbelegschaft kann den notwendigen individuellen Nachweis der fehlenden Kirchenmitgliedschaft des einzelnen Arbeitnehmers nicht ersetzen. Ein Einzelnachweis der Kirchenmitgliedschaft kommt insoweit nicht in Betracht, weil damit einerseits der Zweck der Pauschalierung – Vereinfachung der Steuererhebung – zumindest beeinträchtigt würde und andererseits die pauschalierte Lohnsteuer den einzelnen Arbeitnehmern nicht mehr zugeordnet werden kann. Daher darf der Arbeitgeber die in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung abzuführende Kirchensteuer nicht entsprechend der Quote mindern, die sich aus dem Verhältnis der nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Gesamtzahl aller Beschäftigten des Unternehmens ergibt. Im Nacherhebungsfall darf nicht auf einzelne Fälle der in der Lohnsteuer-Außenprüfung geprüften Sachverhalte oder auf den Prozentanteil der Kirchensteuerpflichtigen in der Gesamtbelegschaft abgestellt werden, weil die pauschal versteuerten Bezüge der Arbeitnehmer sich durchweg nicht nach diesem Verhältnis verteilen. Der ermäßigte Steuersatz gilt typisierend generell also landesweit, eine betriebliche Kirchensteuerquote ist nicht zulässig (VG Hannover, Urteil v - 3 Hi A 21/89, KirchE 30 S. 364).
Der Bescheid gem. § 40 Abs. 1 EStG ist ein einheitlicher Bescheid im Hinblick auf die Steuer der gesamten Arbeitnehmergruppe. Aus der Fülle der individuellen Verhältnisse wird ein Durchschnitt gebildet. Damit wäre es nicht vereinbar, bei der daran anknüpfenden Kirchensteuer wieder eine Berufung auf persönliche Verhältnisse des Arebitnehmers zuzulassen (OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 L 96/89, KirchE 29 S. 238).
Es ist nicht möglich, einen den gesamten Betrieb oder das Unternehmen betreffenden Prozentsatz der nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Ersatz von Einzelnachweisen über die fehlende Mitgliedschaft anzuführen. In Fällen des § 40a EStG ist der Nachweis der Nichtkirchenzugehörigkeit für einzelne Arbeitnehmer nur unter Aufgabe der durch das Pauschalierungsverfahren ermöglichten Vereinfachung durchführbar. Wissenserklärungen des Arbeitnehmers hierüber zuzulassen, könnte Möglichkeiten zu Manipulation und Missbrauch eröffnen. Pauschal wird der Umstand, dass nicht alle Arbeitnehmer einer steuererhebenden Kirche angehören, durch den ermäßigten Kirchensteuersatz berücksichtigt. Es ist nicht möglich, die pauschale Kirchensteuer entsprechend des prozentualen Anteils der im Betrieb dem Kirchensteuerabzug unterliegenden Arbeitnehmer abzuführen. Einzelnachweise sind erforderlich. Die unverschuldete Unmöglichkeit, die Nachweispflicht zu erfüllen, geht zu Lasten des Zahlungspflichtigen (, KirchE 28 S. 227; , n. v.).
Tz. 154 Abwälzung der Kirchensteuer von pauschalierter Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann die abgeführte Pauschalsteuer vom Arbeitslohn abziehen, wenn dies arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Es ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Im Rahmen dieser Unterscheidung ist der Arbeitgeber kein originärer Steuerschuldner, wenn er die pauschale Lohnsteuer für seinen Arbeitnehmer abführt. Er befreit diesen dann lediglich von einer bestehenden Steuerschuld und wird erst damit selbst zum Steuerschuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt. Im arbeitsrechtlichen Innenverhältnis kann er die abgeführte Pauschalsteuer vom Arbeitslohn abziehen, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde (, BAGE 56 S. 14).
VIII. Kirchensteuern als Sonderausgabe
Tz. 155 Grundlagen der Abzugsfähigkeit
Sämtliche im Kalenderjahr gezahlten Kirchensteuern (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) werden – abzüglich erhaltener Erstattungen – in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und somit bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Der Abzug gezahlter Kirchensteuer als Sonderabgabe bezweckt, eine unzulässige Doppelbelastung des nicht disponiblen Einkommens zu vermeiden.
Die als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigende Kirchensteuer ist den die private Sphäre betreffenden Sonderausgaben zuzuordnen. Es sind keine betrieblich oder beruflich veranlassten Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Im Einkommensteuerrecht gilt die Besteuerung auf der Grundlage der individuellen Leistungsfähigkeit. Daher sind diejenigen Privatausgaben steuermindernd zu berücksichtigen, die den Steuerpflichtigen zwangsläufig treffen und dadurch sein disponibles Einkommen mindern. Das sind nicht nur Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sondern auch solche Aufwendungen, die die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer religiösen Überzeugungen erbringen, weil die Kirchen diese Aufwendungen (als Steuern) für die Verwirklichung ihrer seelsorgerlichen Aufgaben benötigen. Mit seinen Zahlungen erfüllt das steuerpflichtige Kirchenmitglied eine Verpflichtung, der es sich nicht entziehen kann und bei deren Nichterfüllung mit staatlichen Zwangsmaßnahmen gerechnet werden muss.
Die Unausweichlichkeit wird nicht unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Kirchenaustritts eingeschränkt. Ebenso wie der Staat Eltern die Vermeidbarkeit von Kindern nicht entgegenhalten darf – vielmehr deren Entscheidung für Kinder zu achten und unter den besonderen Schutz des Art. 6 GG zu stellen hat –, hat der Staat die Entscheidung der Bürger zugunsten einer Kirche (Art. 4 GG) zu respektieren. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsteht die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuer, so dass diese Aufwendungen für die Kirchenmitglieder unvermeidlich sind und die einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds mindern.
Die Indisponibilität derjenigen Einkommensteile, aus denen die Kirchensteuer gezahlt werden muss, ergibt sich weiter auch daraus, dass Einkommensteuer und Kirchensteuer aus demselben Einkommen zu zahlen sind. Das für die Kirchensteuer verwendete Einkommen steht dem Steuerpflichtigen nicht mehr zur Verfügung und kann daher auch nicht mehr mit staatlicher Einkommensteuer belastet werden. Aus dieser Überlagerung zweier Steuern wird die gebotene Konsequenz gezogen, um nicht auf die wegen der Kirchensteuerzahlung indisponiblen Einkommensteile zugreifen zu müssen. Da die Kirchensteuer zum ethischen Existenzminimum gehört und Art. 4 GG finanzielle Leistungen an die eigene Kirche vom Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) erfasst sind, ist die Abzugsfähigkeit systemgerecht.
Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Jahr der Zahlung keine Kirchensteuerpflicht bestanden hat und die Kirchensteuer somit ohne Rechtsgrund vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehalten worden ist (, BStBl II 2009, S. 229).
Für den Nachweis des als Sonderausgabe abzugsfähigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), nach den Landeskirchensteuergesetzen festgesetzten Kirchgelds gelten zwar nicht die Anforderungen des § 50 EStDV, aber die sich aus der allgemeinen Feststellungslast ergebenden Nachweiserfordernisse bei der Geltendmachung steuermindernder Tatsachen ( NWB JAAAC-49474).
Die Frage, ob der Abzug von Sonderausgaben (Kirchensteuer) eine wirtschaftliche Belastung darstellt, ist geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung ( NWB BAAAB-34307).
Tz. 156 Gleichstellung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und der Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit
Nach § 32d Abs. 1 des EStG unterliegen private Kapitalerträge grds. einem vom persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unabhängigen gesonderten Steuersatz von 25 % (statt bisher maximal 45 %) der Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag. Bei Kirchenmitgliedern kommt noch Kirchensteuer in Höhe von 8 % in Baden-Württemberg und Bayern, in den übrigen Ländern 9 % der Kapitalertragsteuer hinzu. Dieser Steuersatz wird bei Kirchensteuerpflichtigen nach § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG im Hinblick auf den bei regulärer Besteuerung möglichen Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) vermindert. Der Sonderausgabenabzug bei der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer wird bereits bei der Bemessung des Steuersatzes für die Abgeltungsteuer so berücksichtigt, dass die Kapitalertragsteuer sich dabei um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer nach Maßgabe und Berechnung des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG ermäßigt. Damit Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer zur Anwendung kommt, und Kapitalerträge, bei denen die gezahlte Kirchensteuer nach § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG beim Steuerabzug steuermindernd berücksichtigt wird, gleich behandelt werden, wird bereits im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer durch Anwendung des verminderten Steuersatzes erreicht, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist im Gegenzug nicht bei den Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig.
Bei einem Ertrag von 100 € Kapitaleinkünften und einem Kirchensteuersatz von 9 % ergibt sich unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs eine Einkommensteuerbelastung in Höhe von 24,45 € und eine Kirchensteuerbelastung in Höhe von 2,20 €. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag.
Tz. 156 Abzugsfähigkeit von Beiträgen an andere religiöse Gemeinschaften
§ 10 EStG beschränkt den Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuerzahlungen an kirchensteuererhebende Kirchen. Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften in Form der Kirchensteuer als indisponible Aufwendungen und freiwilligen Zahlungen an sonstige religiöse Gemeinschaften folgt der verfassungsrechtlichen Differenzierung in Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV.
Beiträge der Mitglieder von Kirchen, die in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, jedoch ganzjährig von dem Kirchensteuererhebungsrecht keinen Gebrauch machen, werden gem. R 10.7 Abs. 1 EStR bis zur Höhe der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des § 51a EStG wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen, wenn der Steuerpflichtige eine Empfangsbescheinigung seiner Kirche vorlegt, dass diese die geleisteten Beträge erhalten hat. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen wird der höchste Steuersatz anerkannt.
In der Praxis der Finanzverwaltung wird die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen an eine nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierte Kirche als Sonderausgabe wie eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO gehandhabt.
Die Entscheidung über den Abzug von Kirchenbeiträgen an eine nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisierte Kirche als Sonderausgaben ist eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO, wobei eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen in R 10.7 Abs. 1 EStR muss eine Billigkeitsmaßnahme zwingend angenommen werden. Gem. R 10.7 Abs. 1 Satz 3 EStR ist der Abzug bis zur Höhe der in dem jeweiligen Bundesland erhobenen Kirchensteuer – unter Berücksichtigung der Kinderermäßigung – zulässig. Da im Unterschied zur Kirchensteuer Kirchenbeiträge nicht festgesetzt werden, gilt für deren Abzug ausschließlich das Zahlungsprinzip. Der Abzug des gezahlten Kirchenbeitrags ist bis zur Höhe der gezahlten Beträge, höchstens aber bis zur Höhe von 9 % der festzusetzenden Einkommensteuer zu berücksichtigen. Die Begrenzung des Abzugsbetrags ist nach der Gleichung „zu versteuerndes Einkommen vor Kirchenbeitrag-Abzug ./. zu versteuerndes Einkommen nach Kirchenbeitrag-Abzug = Einkommensteuer auf zu versteuerndes Einkommen nach Kirchenbeitrag-Abzug x 9 %” zu ermitteln. Der abgezogene Betrag muss mit dem abziehbaren Betrag identisch sein. Die Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen vor und nach dem Abzug der Kirchenbeiträge muss dem Betrag von 9 % der festgesetzten Einkommensteuer entsprechen (, BStBl 2002 II S. 201).
Freiwillige Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt (Gemeinschaft der 7-Tages-Adventisten), können im Billigkeitswege durch eine Kürzung um fiktive Beträge wie Kirchensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden (, n. v.).
Das nach R 10.7 Abs. 2 EStR i. V. mit § 163 AO von der Finanzverwaltung Niedersachsen auszuübende Ermessen, wonach Beiträge an nicht kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen wie Kirchensteuer als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf Null reduziert. Als Bemessungsgrundlage, auf die der jeweils geltende Kirchensteuersatz unter Berücksichtigung einer eventuellen Kinderermäßigung anzuwenden ist, kommt ausschließlich der (positive) Saldo aus der vom Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlten abzüglich der in diesem Jahr erstatteten Einkommensteuer in Betracht. Soweit neben der Kirchensteuer auch Kirchgeld (in Form einer genehmigten Steuer) erhoben wird, ist ein entsprechend weitergehender Abzug vorzunehmen (, EFG 1993 S. 781).
Freiwillige Leistungen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an seine Religionsgemeinschaft mindern nicht die Kirchensteuer des pflichtigen Ehegatten (, EFG 1992 S. 620).
Die unterschiedliche Behandlung von Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften in Form der Kirchensteuer und freiwilligen Zahlungen an sonstige religiöse Gemeinschaften ist verfassungsgemäß. Das GG gebietet nicht, dass der Staat alle Religions- und Weltanschauungsgesellschaften steuerlich schematisch gleich behandelt. Der Staat darf vielmehr, der verfassungsrechtlichen Unterscheidung in Art. 137 Abs. 5 und 7 WRV folgend, eine steuerliche Vergünstigung auf solche Religions- und Weltanschauungsgesellschaften beschränken, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Dann bestehen auch keine Bedenken dagegen, nur den Mitgliedern der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu gestatten, Zuwendungen an Religions- und Weltanschauungsgesellschaften als Sonderausgaben abzusetzen (, HFR 1979 S. 159).
Tz. 157 Zufluss-Abfluss-Prinzip
Kirchensteuern können in der im Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Höhe, abzüglich etwaiger in demselben Kalenderjahr erstatteter oder gutgeschriebener Beträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um Vorauszahlungen oder um Abschlusszahlungen handelt oder für welchen Zeitraum der Steuerpflichtige sie entrichtet hat. Es ist mit der Verfassung vereinbar, dass die Verrechnung erstatteter Kirchensteuer aus Gründen der Praktikabilität mit der im Jahr der Erstattung gezahlten/einbehaltenen Kirchensteuer erfolgt und nur der Differenzbetrag als Sonderausgabe abzuziehen ist.
Der Nachweis der gezahlten Beiträge ergibt sich, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung selbst veranlasst hat, aus den Überweisungsbelegen. Bei der Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer durch den Arbeitgeber ergibt sich die Höhe der gezahlten Beträge aus der Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers mitzuteilen hat (§ 41b EStG).
Bei der Kirchensteuer als jährlich wiederkehrender Sonderausgabe hat der BFH aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit gleichartigen Sonderausgaben im Grundsatz zugelassen. Die Verrechnung erstatteter mit gezahlten Sonderausgaben hat aber im Jahr der Zahlung zu erfolgen, wenn anderenfalls nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile einträten, z. B., wenn im Erstattungsjahr keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder wenn im Erstattungsjahr die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben niedriger sind als die Erstattung. In diesen Fällen ist keine endgültige wirtschaftliche Belastung im Zahlungsjahr. Das (BStBl 2002 I S. 667) beinhaltet insoweit eine zutreffende Gesetzesinterpretation.
Kirchensteuererstattungsüberhänge sind nicht im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben zu erfassen. Vielmehr ist der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der AO zu korrigieren ( NWB UAAAD-18459).
Allein durch die Erstattung von Kirchensteuer ist das rückwirkende Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht eingetreten. Frühestens mit Durchführung der Einkommensteuerveranlagung des Erstattungsjahres ist das Ereignis "Erstattungsüberhang" überhaupt abschließend eingetreten ( NWB YAAAD-10598). Revision ist eingelegt; der BFH (Az. X R 4/09 NWB GAAAD-10231) hat zu klären, ob eine Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines Erstattungsüberhangs bei der Kirchensteuer im Veranlagungszeitraum 2004 möglich ist, ob der Eintritt des rückwirkenden Ereignisses "Erstattungsüberhang" mit Ablauf des Erstattungszeitraums () oder erst mit Durchführung der Veranlagung des Erstattungsjahrs erfolgt ist, ob ein Verlust der Änderungsbefugnis auch durch Folgebescheidänderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingetreten ist.
Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist in das Zahlungsjahr zurückzutragen ( NWB ZAAAD-09851).
Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Jahr der Zahlung keine Kirchensteuerpflicht bestanden hat und die Kirchensteuer somit ohne Rechtsgrund vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einbehalten worden ist. Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH erstattete Kirchensteuer vorrangig mit gleichartigen Sonderausgaben des Erstattungsjahres zu verrechnen ist, kommt dem Ereignis der Erstattung zuviel einbehaltener Kirchenlohnsteuer auch Rückwirkung zu, wenn nach Ablauf des Erstattungsjahres feststeht, dass erstattete Sonderausgaben nicht oder nicht in vollem Umfang mit Sonderausgaben des Erstattungsjahres verrechnet werden können. Aus dem in § 10 Abs. 1 EStG verwendeten Begriff „Aufwendungen” folgt, dass bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z. B. der Kirchensteuer Erstattungen im Jahr der Zahlung den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag mindern (, BStBl II 2009, S. 229).
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG bemessen sich die Einkommensteuer-Vorauszahlungen und damit zwangsläufig auch die Kirchensteuer-Vorauszahlungen grds. nach der Einkommensteuer, die sich nach der letzten Veranlagung ergeben hat. Ein Fall sachlicher Unbilligkeit liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwider läuft, dass die Festsetzung der Steuer unbillig erscheint, wenn also nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Die Berücksichtigung gezahlter Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes und verstößt auch nicht gegen die Wertungen des Gesetzgebers. Bei einem Antrag des Steuerpflichtigen, die Kirchensteuernachzahlungen für 1997 und 1998 nicht im Zeitpunkt der Zahlung (1999) sondern in dem Jahr, für das die Zahlung erfolgte, als Sonderausgabe steuermindernd zu berücksichtigen, ist keine sachliche Unbilligkeit gegeben. Deshalb ist ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO abzulehnen ( NWB MAAAC-70672).
(1) Ein sog. Kirchensteuererstattungsüberhang ist durch Abzug von der Kirchensteuerschuld des ursprünglichen Zahlungsjahrs im Wege der Änderung des betreffenden Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO auszugleichen. (2) Kommt es zu Erstattungen für verschiedene Veranlagungszeiträume, ist ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Überhang den Veranlagungszeiträumen im Verhältnis der Erstattungen zuzuordnen. (3) Die hiervon abweichende Verrechnung des gesamten Erstattungsüberhangs mit der Kirchensteuer nur eines der Veranlagungszeiträume verstößt gegen die steuersystematisch richtige Korrektur und ist auch unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht zulässig ( NWB TAAAB-42265).
Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist – gegebenenfalls nachträglich – zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann ( NWB EAAAB-40235). § 11 EStG steht der Annahme, dass die Erstattung von Kirchensteuer ein rückwirkendes Ereignis ist, nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft grds. nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen (, BStBl 2004 II S. 1058).
Die Erstattung von Kirchensteuer (zumindest) ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Die Erstattung von Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist ein solches rückwirkendes Ereignis. Es fehlt auch dann an einer endgültigen Belastung. Das gilt auch, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geklärt wird, ob Sonderausgaben (Kirchensteuern) erstattet werden. § 11 EStG betrifft grds. nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen und abzugsfähiger Aufwendungen ( NWB PAAAB-25291). Der BFH bestätigt die Vorinstanz, die feststellt, dass es nicht ernstlich zweifelhaft i. S. von § 69 FGO ist, dass bei nachträglicher Erstattung von Kirchensteuer ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Zahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, wenn im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gezahlter Kirchensteuer nicht möglich ist ( [E] NWB MAAAB-17208).
Die Kirchensteuer wird im Jahr der wirtschaftlichen Belastung als Sonderausgabe anerkannt. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs dar. Selbst wenn man das Entstehen eines Erstattungsüberhangs grds. als ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ansieht, ist eine Änderung nur zulässig, wenn das rückwirkende Ereignis „Erstattungsüberhang” jeweils nach dem Erlass der zu ändernden Steuerbescheide eingetreten ist. Dagegen greift die Vorschrift nicht ein, wenn das Finanzamt lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt bzw. den längst verwirklichten Sachverhalt lediglich später anders würdigen will (, BStBl 1988 II S. 863; NWB RAAAB-35236; , BStBl 1993 II S. 897; [E] NWB AAAAB-22798).
Maßgeblich für die Begrenzung des Abzugs von Kirchenbeiträgen als Sonderausgaben ist die endgültig für das Veranlagungsjahr festgesetzte Einkommensteuer (, BStBl 2003 II S. 281).
Die Umbuchung von Kirchensteuer in auf einen dem Zahlungsjahr folgenden Veranlagungszeitraum kommt einer Erstattung der Kirchensteuer gleich, die mit der im Jahr der Gutschrift gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen ist ( NWB XAAAA-65671; , BStBl 1996 II S. 646).
Wird einbehaltene Kirchensteuer, die im Jahr der Einbehaltung als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet, ist die erstattete Kirchensteuer mit der im Jahr der Erstattung einbehaltenen Kirchensteuer zu verrechnen und nur der Differenzbetrag als Sonderausgabe abziehbar. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Eigentumsgarantie ( NWB SAAAB-38636; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, , StE 1996 S. 714).
Für den Abzugsbetrag ist die tatsächlich im Veranlagungszeitraum gezahlte Einkommensteuer ausschlaggebend. Soweit neben der Kirchensteuer auch Kirchgeld erhoben wird, ist ein entsprechender weitergehender Abzug vorzunehmen (, EFG 1993 S. 781).
Ist ein zurückzuerstattender Betrag an Kirchensteuer dem Berechtigten auf seinem Kirchensteuer-Sachkonto gutgeschrieben und der Berechtigte mit Übersendung des Kontoauszugs zur Verfügung über die Gutschrift aufgefordert worden, ist der Betrag dem Berechtigten zugeflossen und mindert die in diesem Kalenderjahr als Sonderausgaben in Betracht kommenden Kirchensteuerzahlungen (, BStBl 1975 II S. 350).
Auf Kirchensteuer umgebuchte überzahlte Einkommensteuer ist erst im Umbuchungsjahr abziehbar (, BStBl 1960 III S. 140).
Tz. 158 Unmöglichkeit des Sonderausgabenabzugs
a) Zuwendungen an ausländische Kirch(en)gemeinden
Zuwendungen an ausländische Kirch(en)gemeinden können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie an eine inländische, als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Kirche oder Kirch(en)gemeinde oder den von der EKD in Auslandsgemeinden entsandten Pastoren/Pfarrern gegeben werden mit der Auflage, sie zugunsten der Auslandsgemeinde zu verwenden. Direkte Zahlungen an ausländische Kirch(en)gemeinden sind keine Zuwendungen (Spenden), weil diese ihre Eigenschaft als anerkannte öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht aus deutschem Recht herleiten, selbst dann nicht, wenn nach ausländischem Recht der Körperschaftsstatus dieser Kirche anerkannt ist.
Leistet ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist, Zahlungen an niederländische Religionsgesellschaften, sind diese Zahlungen nicht als Sonderausgabe abzugsfähig (, BStBl 1975 II S. 708).
Leistungen an ausländische Religionsgemeinschaften sind nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer abziehbar (VG Braunschweig, Beschluss v. - III D 9/75, KirchE 14 S. 289).
b) Fehlende Anerkennung des kirchlichen Steuerbeschlusses
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt voraus, dass diese Steuer aufgrund anerkannter/genehmigter kirchlicher Steuerordnungen festgesetzt und erhoben werden.
Hat eine Kirche ihre Kirchensteuerbeschlüsse nicht den entsprechenden Landesgesetzen gemäß durch die zuständige staatliche Stelle genehmigen lassen, sind die von ihren Mitgliedern an sie geleisteten Beiträge keine Kirchensteuer. Dann ist auch keine Abzugsfähigkeit in gleicher Weise wie bei der Kirchensteuer gegeben (, BStBl 1970 II S. 11).
Tz. 159 Abzugsverbot von Kirchensteuerzahlungen ohne Rechtsgrund
a) Endgültige wirtschaftliche Belastung
Als Sonderausgaben sind nur solche Aufwendungen abziehbar, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist. Fehlt ein Rechtsgrund für die Zahlung der Kirchensteuer, ist gegebenenfalls gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO der bereits bestandskräftige Steuerbescheid des Jahrs zu ändern, in dem die Kirchensteuerzahlung vorgenommen wurde. Die Feststellung, dass kein Rechtsgrund für die Zahlung der Kirchensteuer zum Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen hat, ist als rückwirkendes Ereignis zu charakterisieren.
Als Sonderausgaben sind grds. nur solche Aufwendungen abziehbar, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist (, HFR 1989 S. 27).
b) Die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen
Zahlungen des Steuerpflichtigen, die die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigen, schließen die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe aus.
Kirchensteuern sind grds. in dem Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abzugsfähig, in dem sie tatsächlich entrichtet wurden, soweit es sich nicht um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (, BStBl 1963 III S. 141).
c) Zahlungen aufgrund versehentlicher Kirchensteuerfestsetzung
Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist nicht gegeben, wenn Zahlungen aufgrund einer irrtümlich erfolgten Kirchensteuererhebung erfolgen.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt nicht für Zahlungen aufgrund irrtümlicher Kirchensteuerfestsetzung (, BStBl 1975 II S. 350).
d) Wirksam vollzogener Kirchenaustritt
Der Abzug als Sonderausgabe setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch die Kirchensteuer endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei einem Steuerpflichtigen, der kein Kirchenmitglied ist, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Kirchensteuer nicht gemindert. Nach einem Kirchenaustritt ist die Abzugsfähigkeit gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgabe nicht (mehr) möglich. Eine Änderung der Steuerfestsetzung für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die erstatteten Sonderausgaben abgeflossen und steuermindernd berücksichtigt worden sind, ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderlich, wenn die Kirchensteuer zurückzuerstatten ist. In Höhe des zurückgezahlten Betrags fehlt die endgültige wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen, so dass insoweit auch keine Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe gegeben ist.
Bei der Erstveranlagung eines Steuerpflichtigen, der während des Veranlagungszeitraums aus der Kirche ausgetreten ist, ist die künftige Erstattung zuviel gezahlter Kirchensteuer zu berücksichtigen. Der voraussichtliche Erstattungsbetrag mindert die Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ( NWB FAAAB-26706).
Die als Sonderausgaben berücksichtigte Kirchensteuer ist – gegebenenfalls nachträglich – zu kürzen, soweit sie in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet wird und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet werden kann. § 11 EStG steht der Annahme, dass die Erstattung von Kirchensteuer ein rückwirkendes Ereignis ist, nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft grds. nur die zeitliche Zuordnung steuerbarer Einnahmen bzw. steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen (, BStBl 2004 II S. 1058, unter Aufhebung des NWB VAAAB-23977).
Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gezahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn erst nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums der (Nach-)Zahlung geklärt wird, dass der Steuerpflichtige die Kirchensteuer mangels Mitgliedschaft nicht geschuldet hat. Nach der Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Kirchensteuer ist keine endgültige wirtschaftliche Belastung gegeben. Auch ist eine Verrechnung von Erstattung infolge Kappung im Erstattungsjahr nicht mehr möglich. Folglich ist in dem Jahr der Zahlung nur der um die später erfolgte Kappung verminderte Betrag als Sonderausgabe abzugsfähig. Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ist für das Jahr der Zahlung gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dahingehend zu ändern, dass die als Sonderausgaben abzugsfähige Kirchensteuer um den als Kirchensteuererstattung erhaltenen Kappungsbetrag gekürzt wird, wenn der Steuerpflichtige aus der Kirche ausgetreten und wegen Vorliegens der Voraussetzungen im Steuerjahr eine Kappung (von Amts wegen oder auf Antrag) gewährt wird. Die Änderung erfolgt, weil nach dem Kirchenaustritt in Konsequenz des Wegfalls der Kirchensteuerpflicht keine verrechenbaren Kirchensteuerzahlungen existieren (, BStBl 1996 II S. 646).
Für nicht geschuldete Kirchensteuer nach einem Kirchenaustritt ist kein Sonderausgabenabzug möglich (, EFG 1990 S. 422).
Ist ein Steuerpflichtiger aus der Kirche ausgetreten und hat das Finanzamt die Kirchensteuervorauszahlungen daraufhin auf 0 DM herabgesetzt, liegen keine als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kirchensteuerzahlungen vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer in einem späteren Einkommensteuerbescheid versehentlich vorgenommenen Festsetzung von Kirchensteuervorauszahlungen Zahlungen leistet (, BStBl 1975 II S. 350).
Tz. 160 Kappung der Kirchensteuer und Zufluss-Abfluss-Prinzip
Zahlt ein Steuerpflichtiger Kirchensteuer und erhält einen großen Anteil davon zurück, weil die Kappung angewandt wird, entspricht es nicht dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, für derartige Steuerzahlungen eine Steuerentlastung zu gewähren, denn es handelt sich um nicht geschuldete Zahlungen, also nicht um unvermeidbare private Aufwendungen, deren Erstattung unmittelbar nach der Überweisung hätte verlangt werden können.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip bewirkt, dass die Kappung der Kirchensteuer grds. in dem Veranlagungszeitraum der Rückerstattung zu berücksichtigen ist. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen ausgetreten ist.
Wird im Wege der Kappung ein Teil der Kirchensteuer in langjähriger Übung erlassen, kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht, da auf diesem Wege nur tatsächliche wirtschaftliche Belastungen Berücksichtigung finden können (, EFG 1979 S. 131).
Tz. 161 Wirtschaftliche Folge der Belastungsminderung
Als Nebeneffekt der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe ist folgendes festzustellen: Übernimmt man diesen Betrag in die kirchliche Zuschlagsteuer, weil sie ohne weitere Änderungen vom Maßstab der Einkommensteuer ausgeht, hebt sich die Kirchensteuer teilweise wieder selbst auf. Damit wird die Kirchensteuer von der eigenen Bemessungsgrundlage abgezogen. Das Kirchenmitglied zahlt weniger Steuern, weil es (zuvor) Steuern gezahlt hat. Insofern beträgt die finanzielle Belastung durch Kirchensteuer in jedem Fall weniger als 9 % Zuschlag zur staatlichen Einkommensteuer. Vor allem bei Hochbesteuerten führt dies aufgrund der Umkehrung des Progressionseffekts zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung.
Nach einem Kirchenaustritt entfällt der Sonderausgabenabzug. Durch den Wegfall der Kirchensteuer ist dann entsprechend mehr Einkommensteuer zu zahlen.
IX. Rechtsbehelfe in Kirchensteuerangelegenheiten
Tz. 162 Rechtsschutz gegen Kirchensteuerbescheide
Da Kirchensteuern Steuern i. S. der AO sind, ist gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer durch Steuerbescheide umfassender Rechtsschutz durch ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren und durch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten zu gewährleisten. Außer in Bayern ergehen Einkommensteuerbescheide, die mit Kirchensteuerbescheiden gekoppelt sind. Obwohl die Finanzämter nach der äußeren Gestaltung nur einen Bescheid erlassen, folglich im Rubrum des Bescheids nicht „Einkommensteuer und Kirchensteuer” vermerkt ist, handelt es sich rechtlich gesehen um zwei Steuerbescheide, die lediglich äußerlich verbunden sind. Die Existenz zweier selbständiger Steuerbescheide bedingt die Möglichkeit, dass beide Bescheide rechtlich getrennte Schicksale haben können, z. B. zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestandskräftig werden oder auf verschiedenen Rechtswegen angefochten werden.
Der Einkommensteuerbescheid ist der Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid. Daher wirkt sich dessen Aufhebung oder Änderung nach § 175 AO auf den Kirchensteuerbescheid als Folgebescheid aus.
Rechtsetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (, NVwZ 2002 S. 1496).
Eine Kirch(en)gemeinde, die über Einsprüche gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer entscheidet, ist im gegen diese Einspruchsentscheidung angestrengten Gerichtsverfahren kirchliche Finanzbehörde ( V/I Ko 4/87, KirchE 25 S. 343).
Kann eine Billigkeitsentscheidung sowohl vom staatlichen Finanzamt als auch von der für die Kirchensteuer zuständigen Kirchenbehörde getroffen werden, ist in Baden-Württemberg in beiden Fällen der Finanzrechtsweg eröffnet. Hinsichtlich kirchenbehördlicher Entscheidungen ergibt sich dies aus Analogieschluss zu § 21 Abs. 2 Satz 1 KiStG BW i. V. mit § 4 AGFGO BW (, EFG 1988 S. 130).
Die Hoheitsakte einer Religionsgesellschaft sind der Überprüfung durch die staatliche Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, wie es sich um innerkirchliche Angelegenheiten handelt. Hierzu gehört das Kirchensteuerrecht nicht (, n. v.).
Tz. 163 Rechtsweg für Kirchensteuerangelegenheiten
Da Kirchensteuerrecht Landesrecht ist, enthalten die jeweiligen KiStG der Länder Rechtswegzuweisungen entweder zu den Finanzgerichten oder zu den Verwaltungsgerichten. Diese Frage ist dem Prozessrecht zuzuordnen, das sich nach der jeweils im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in Kraft befindlichen gesetzlichen Regelung richtet. Der jeweilige Rechtsweg gilt gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer und auch für die Anfechtung von Kirchenlohnsteuer-Haftungsbescheiden, für das Erhebungsverfahren und in Kirchensteuer-Erlassverfahren.
Der Finanzrechtsweg ist gegeben in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben in Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Die in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Rechtswegbestimmungen haben zur Folge, dass die Kirchensteuerstreitigkeiten weiterhin in verschiedenen Gerichtszweigen und auf unterschiedlichen Instanzenwegen verhandelt und entschieden werden, so dass in formeller Hinsicht Einheitlichkeit wohl kaum zu erreichen ist.
Rechtsetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (, NVwZ 2002 S. 1496; , 416/60, BStBl 1966 I S. 187).
Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist in Hessen der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das gilt auch für Streitigkeiten wegen der Vollstreckung von Kirchensteuer durch das Finanzamt ( NWB KAAAB-32454).
Ist gegen ein klagabweisendes Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt, ist bei der Entscheidung über einen beim BFH gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beachten, dass das Revisionsgericht grds. an den vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist ( NWB RAAAB-29090).
Erlässt im Land Bremen das Finanzamt einen Bescheid in einer Kirchensteuererlasssache, für den nicht das Finanzamt, sondern die Kirchenbehörde zuständig ist, ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit die Aufhebung des Bescheids begehrt wird (, BStBl 1976 II S. 99).
Das FG Hamburg ist auch dann zur Entscheidung in Kirchensteuerangelegenheiten zuständig, wenn es sich um in Schleswig-Holstein entstandene Kirchensteueransprüche handelt, die Kirchensteuer aber von einem Hamburger Finanzamt festgesetzt worden ist (, EFG 1974 S. 582).
Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen und Kirchensteuererlassfällen ist im Land Hessen der Verwaltungsrechtsweg gegeben (, EFG 1973 S. 42).
Tz. 164 Zuständigkeit im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
Wendet sich der Steuerpflichtige gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, ist ein Rechtsbehelf einzulegen. Der Rechtsbehelf ist je nach Bundesland der Widerspruch oder der Einspruch. In Nordrhein-Westfalen ist der Einspruch bei der zuständigen kirchlichen Behörde einzulegen. In den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren von der staatlichen Finanzbehörde durchzuführen, in Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit der Kirche.
In den Ländern Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Entscheidung der steuerberechtigten Kirche über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen.
In Bayern ist zu beachten, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer bei den Finanzbehörde, außergerichtliche Einwendungen gegen die Heranziehung zur Kircheneinkommensteuer bei den zuständigen Kirchensteuerämtern geltend zu richten sind.
Richtet sich der Rechtsbehelf (Einspruch) gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer (Lohn- bzw. Einkommensteuer), ist das Rechtsmittel grds. gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten.
Das EstG ist Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer. Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen ( NWB FAAAC-74127).
Einwendungen gegen die verhältnismäßige Aufteilung der Einkommensteuerbeträge bei glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 Satz 2 KiStG NW sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen ( NWB DAAAC-77593).
Tz. 165 Keine Einwendungen gegen Bemessungsgrundlage
Der Steuerpflichtige kann sich mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs bzw. Widerspruchs gegen die Kirchensteuer wenden. Der Steuerpflichtige beabsichtigt durch das außergerichtliche Vorverfahren eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtsfolge.
Rechtsbehelfe bezüglich der Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer gestützt werden. Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) können nur mit Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), die Maßstabsteuer für die Festsetzung der Zuschlagsteuern ist, geltend gemacht werden.
Dass Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) nur mit Rechtsbehelfen gegen die Festsetzung der zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), die Maßstabsteuer für die Festsetzung der Zuschlagsteuern ist, geltend gemacht werden können, gilt auch für die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer. Daher kann nicht isoliert gegen die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Rechtsbehelfsverfahren vorgegangen werden, weil diese in Abhängigkeit zur Kapitalertragsteuer steht. Einwendungen sind gegen die Kapitalertragsteuer vorzubringen.
Wendet sich ein Steuerbürger gegen einen Einkommensteuerbescheid, um eine Änderung der Kirchensteuerfestsetzung zu erreichen, fehlt es an der Klagebefugnis – Rechtsschutzbedürfnis – (, n. v.).
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht bereits bestandskräftig (unabänderbar) festgesetzt, wenn fristgerecht Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt wird. Ein solcher Einspruch richtet sich auch gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags, die im Übrigen nur durch die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids wirksam angegriffen werden können ( NWB DAAAB-07410).
Die Begründung des Einspruchs gegen einen Kirchensteuerbescheid mit dem gegen die Einkommensteuerfestsetzung Vorgebrachten reicht für die Feststellung aus, der Einspruch sei wirksam eingelegt (, EFG 1994 S. 168).
Rechtsbehelfe gegen die Feststellung der Besteuerungsgrundlage durch das Finanzamt können in Niedersachsen nicht bei einer kirchlichen Steuerbehörde eingelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Vorauszahlungsbescheid erlassen wurde (, KirchE 14 S. 8).
Tz. 166 Rechtsbehelfsfrist
Der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist durch einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid grds. binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
Grob fahrlässig handelt, wer es unterlässt, durch Einlegung des Einspruchs ihm bekannte und ihn begünstigende Umstände dem Kirchensteueramt gegenüber geltend zu machen (, n. v.).
Die Aussetzung gem. § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn der angefochtene Steuerbescheid im Hauptsacheverfahren noch geändert werden kann. Ist die kirchliche Stelle, bei der der Einspruch gegen einen Kirchensteuerbescheid einzulegen ist, nicht hinreichend bestimmt, läuft die Rechtsbehelfsfrist ein Jahr ( Ki, KirchE 20 S. 84).
Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Einspruchsentscheidung nur die Rechtsbehelfsfrist bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde oder Zusendung mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben, diese aber mit einfachem Brief zugesandt, beträgt die Frist für die Klageerhebung ein Jahr (, KirchE 28 S. 84).
Die Anfechtung von Kirchensteuerbescheiden kann keinen Erfolg haben, wenn diese in Bestandskraft erwachsen sind. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfristen gegen die Kirchensteuerbescheide kann nicht gewährt werden, wenn die Heranziehung zur Kirchensteuer darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger in den kommunalen Meldeunterlagen mit Kirchenzugehörigkeit evangelisch-lutherisch geführt worden ist (VG Hannover, Bescheid v. - 4 A 47/88, n. v.).
Die gegen die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig eingelegte Klage ist ihrerseits unzulässig, wenn der Zulässigkeit des Einspruchs die Bestandskraft des Steuerbescheids entgegenstand. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in der Frist des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden § 110 Abs. 3 AO möglich. Nachlässiges und oberflächliches Verhalten des Kirchensteuerpflichtigen im Einspruchsverfahren können nicht über ein Nachschieben von Tatsachen im Prozess gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO korrigiert werden. Lediglich die reine Unkenntnis von Tatsachen oder Irrtümer, die jedem einmal unterlaufen können, erfüllen noch nicht die an grobes Verschulden zu stellenden Anforderungen. Nicht nachvollziehbar erscheint ein Vorbringen, dem zufolge jemand eine deutlich ausgewiesene Kirchensteuerfestsetzung nicht erkannt haben will. Nicht nachvollziehbar erscheint ein Vorbringen, dem zufolge jemand sich nicht an seine Konfirmation erinnern zu können behauptet (VG Stade, Urteil v. - 2 A 173/83, KirchE 25 S. 52).
Wird in einen Steuerbescheid bei Festsetzung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe keine besondere Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Anfechtung der Kirchgeldfestsetzung aufgenommen, ist die Belehrung insoweit fehlerhaft, so dass die Rechtsbehelfsfrist nicht nur einen Monat beträgt (, KirchE 25 S. 24).
Ist der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gegen den Kirchensteuerbescheid gehindert, ist ihm „Nachsicht” (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu gewähren. Ein notwendiger Krankenhausaufenthalt erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen (, KirchE 14 S. 204).
Enthält eine dem Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Angabe, dass der Einspruch hinsichtlich der Kirchensteuer bei der zuständigen kirchlichen Stelle einzulegen ist, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen ( Ki, KirchE 14 S. 188).
Tz. 167 Entscheidung im Vorverfahren, Folge für das Klageverfahren
Hilft die im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren entscheidende Behörde dem Einspruch/Widerspruch nicht ab, kann Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben werden. Je nach Ausgestaltung des Vorverfahrens durch den Landesgesetzgeber ist das Finanzgericht bzw. das Verwaltungsgericht zuständig.
Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist gem. § 9 Abs. 1 KiStG Berlin der Widerspruch bei der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gegeben. Ein beim Finanzamt eingereichter, allein gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gerichteter Einspruch ist ebenso wie eine allein aus diesem Grund gegen das Finanzamt gerichtete Klage unzulässig ( NWB TAAAC-43730).
Ein von der Finanzbehörde auf einen als Rechtsbehelf gegen den Kirchensteuerbescheid auszulegenden Einspruch durchgeführtes Vorverfahren reicht als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht aus, weil der adäquate, vollständige außergerichtliche Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht sichergestellt ist ( Ki NWB AAAAC-44114; Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 7/07). – Der BFH hat hier u. a. die Rechtsfrage zu klären, ob die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage gem. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Finanzbehörde oder bei der Kirchenbehörde liegt – Ebenso Ki NWB NAAAC-45579; Ki; Ki NWB EAAAC-45582. Gegen jeder dieser Entscheidungen ist Revision eingelegt worden, Az. des BFH: I R 3/07, I R 100/06 und I R 2/07.
Eine Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil anstelle eines an sich vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nach der VwGO ein Einspruchsverfahren nach der AO stattgefunden hat (falsches Vorverfahren), sofern das Finanzamt die zuständige Behörde vor der eigenen abschließenden Entscheidung beteiligt hat, deren Auffassung in die eigene Entscheidung aufgenommen hat und keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (, EFG 1996 S. 289).
In einer Rechtsbehelfsbelehrung ist die zuständige Behörde namentlich und mit ihrem Sitz zu bezeichnen (, EFG 1994 S. 1071).
Dass ein Kirchensteueramt abwartet, bis über die Einwendungen gegen einen geänderten Kirchensteuerbescheid rechtskräftig entschieden worden ist, bevor es eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen hierauf Bezug nehmenden Aufteilungsbescheid erlässt, kann rechtlich nicht beanstandet werden (, n. v.).
Die in Nordrhein-Westfalen in Kirchensteuerangelegenheiten über den Einspruch entscheidende Stelle i. S. des § 139 Abs. 2 FGO ist die Finanzbehörde (, EFG 1985 S. 39).
Ein bei einer abgabenberechtigten Kirchenbehörde anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren wurde ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die Kirchenbehörde eine Beschwerdeentscheidung zwar nicht erlassen, die angefochtene Entscheidung jedoch erneut überprüft und schriftlich bestätigt hat ( 18/76, EFG 1979 S. 149).
Die Durchführung eines falschen Vorverfahrens ist unschädlich, wenn dem Steuerpflichtigen trotzdem ein umfassender Rechtsschutz gewährt wird. Eine Klage vor dem Finanzgericht ist trotz nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens dann zulässig, wenn die Behörde, welche die Entscheidung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erlassen hat, kein Ermessen im Hinblick auf die Entscheidung hatte. Dies ist dann gegeben, wenn die Entscheidung der eigentlich zuständigen Behörde inhaltlich identisch mit der Entscheidung ist, welche die unzuständige Behörde getroffen hat, folglich sie nicht anders ausgefallen wäre, wenn sie die zuständige Behörde direkt entschieden hätte (, BStBl 1970 II S. 556).
Tz. 168 Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
Das Vorverfahren ist nicht durchzuführen, wenn ein Steuerpflichtiger gegen die Ablehnung eines kirchlichen Erlasses klagt.
Ein im Klageverfahren gestellter Hilfsantrag auf den Erlass von Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn der Erlassantrag nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung war. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Klageverfahren auch Argumente gegen einen Erlass der streitigen Kirchensteuer vorgetragen hat ( NWB LAAAB-52504).
Gegen die Ablehnung eines Kirchensteuererlasses ist in Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg gegeben. Gegen den Bescheid eines Oberkirchenrats ist wie gegen denjenigen einer obersten Behörde die Beschwerde nicht statthaft und daher die Klage ohne vorgängiges Vorverfahren zulässig (, EFG 1995 S. 138).
Die Ablehnung eines Kirchensteuererlasses durch die Kirche ist nicht beschwerdefähig. Die Klage ist mithin ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (, EFG 1988 S. 130).
Tz. 169 Gerichtlicher Rechtsschutz in Kirchensteuerangelegenheiten
a) Finanzrechtsweg
Die Zuweisung der Kirchensteuerverfahren an die Finanzgerichte ist erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen.
Der Finanzrechtsweg ist – mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bremen – in Kirchensteuerverfahren auch dann gegeben, soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Kirchen und Religionsgesellschaften selbst verwaltet werden. In Baden-Württemberg und Bremen ist der Finanzrechtsweg nur gegeben, soweit die Kirchensteuer von den Finanzbehörden verwaltet wird.
Wird in einem Rechtsstreit wegen der Berechnung der „fiktiven” Einkommensteuer gem. § 51a EStG als Grundlage für die Festsetzung der evangelischen Kirchensteuer in Baden-Württemberg der Kirchensteuerbescheid angefochten, ist – im Gegensatz zum Kirchensteuerrecht des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. ) – der Finanzrechtsweg gegeben, weil landesrechtlich geregelt ist, dass das Finanzgericht in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Religionsgemeinschaft beilädt, deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden, so dass diese landesrechtliche Vorschrift die Eröffnung des Finanzrechtswegs letztlich in allen Kirchensteuerangelegenheiten voraussetzt. Insofern ist die Rechtslage eine andere als diejenige nach dem Kirchensteuerrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, welche der Entscheidung des , BFH/NV 2008, 842 zugrunde gelegen hat.
Die materielle Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung ist kein Grund für die Revisionszulassung. Wegen einer in der Beschwerdeschrift nicht angesprochenen Frage kann die Revision nicht zugelassen werden. Es ist geklärt, dass eine Person nicht einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterworfen werden kann ( NWB QAAAB-37040).
Für Klagen gegen Verwaltungsakte (Steuerbescheide) der Finanzämter in Kircheneinkommensteuersachen wegen der Zwölftelung bei unterjährigem Kirchenaustritt ist in Baden-Württemberg der Finanzrechtsweg eröffnet (, BStBl 1998 II S. 126).
b) Verwaltungsrechtsweg
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist vorgeschrieben in Bremen, Baden-Württemberg und im Saarland für selbst verwaltete Kirchensteuer. Für die von den Finanzbehörden verwaltete Kirchensteuer gilt die Zuweisung des Finanzrechtswegs.
In Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Gegen die Heranziehung zur Kirchengrundsteuer und zum allgemeinen Kirchgeld (Ortskirchensteuer) eingelegte Rechtsmittel sind nach Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens (Vorverfahrens) grds. im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.
In Hessen ist in Kirchensteuersachen nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ( NWB TAAAA-97417).
Bei Klagen, deren Streitgegenstand sich auf die Selbstverwaltung durch die Kirchen oder Verwaltung durch die Gemeinden bezieht, ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 KiStG BW gegeben (, BStBl 1998 II S. 126).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die erst im Klageverfahren erhobenen Einwände bereits rechtzeitig im Widerspruchsverfahren hätte geltend machen können (VG Stade, Gerichtsbescheid v. - 1 A 257/88, KirchE 27 S. 61).
Kann eine Billigkeitsentscheidung sowohl vom staatlichen Finanzamt als auch von der für die Kirchensteuer zuständigen Kirchenbehörde getroffen werden, ist in Baden-Württemberg in beiden Fällen der Finanzrechtsweg eröffnet. Hinsichtlich kirchenbehördlicher Entscheidungen ergibt sich dies aus einem Analogieschluss zu § 21 Abs. 2 Satz 1 KiStG BW i. V. mit § 4 AGFGO BW. Bei Klagen, deren Streitgegenstand sich auf die Selbstverwaltung durch die Kirchen oder Verwaltung durch die Gemeinden bezieht, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (, EFG 1988 S. 130).
In Niedersachsen ist auch in den Fällen, in denen das Finanzamt einen Kirchensteuerbescheid erlässt, obwohl es in diesem Fall nicht die Finanzbehörde, sondern die Kirchenbehörde zuständig war, nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben (, EFG 1980 S. 562).
Der Finanzrechtsweg ist nur in den in § 33 FGO genannten Fällen gegeben. Im Land Berlin ist gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (, EFG 1976 S. 405).
Der Anfechtungsklage kommt aufschiebende Wirkung im Rahmen der VwGO zu (VG Braunschweig, Beschluss v. 22. 5. 1975 - III D 9/75, KirchE 14 S. 289).
c) Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bunds unterliegen
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bunds unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörde verwaltet werden.
Der Arbeitgeber hat gegen an ihn gerichtete Verwaltungsakte der Finanzverwaltung (Lohnsteuer- und Kirchensteueranmeldung, Haftungsbescheide, Pauschalierungsbescheide) die Einspruchsmöglichkeit; ohnehin gilt auch für die Kirchensteueranmeldung der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO).
Tz. 170 Klageverfahren
a) Grundsätzliches
Je nach Landesrecht ist der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg gegeben.
Die örtliche Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus dem Sitz der Stelle, die über den Einspruch/Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid entschieden hat.
Die Klage ist gegen diejenige Behörde zu richten, die den Einspruch/Widerspruch erlassen hat.
Grds. ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dieses erübrigt sich nur, wenn gegen einen von der obersten Behörde erlassenen Bescheid geklagt wird.
Ein im Klageverfahren gestellter Hilfsantrag auf den Erlass von Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn der Erlassantrag nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung war. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Klageverfahren auch Argumente gegen einen Erlass der streitigen Kirchensteuer vorgetragen hat ( NWB LAAAB-52504).
Im Rechtsstreit über Kirchensteuer richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts nach dem Sitz des Bistums, das über den Einspruch gegen den Heranziehungsbescheid entschieden hat ( NWB MAAAB-33823).
An der Zuweisung der Kirchensteuersachen an das FG Hamburg durch den hamburgischen Landesgesetzgeber ändert sich nichts, wenn ein in Hamburg ansässiger Kirchensteuerpflichtiger die Kirchensteuer einem schleswig-holsteinischen Kirchenkreis schuldet (, EFG 1974 S. 582).
Gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist bei vorausgegangenem Einspruch die Klage gegen diejenige Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat. War dies die – gem. § 3 Abs. 2 KiStG NW – zuständige Kirchengemeinde, ist eine gegen das Finanzamt gerichtete Klage wegen Kirchensteuer nach Ablauf der Klagefrist unzulässig, weil jedenfalls dann ein Austausch des beklagten Finanzamts gegen die zuständige Kirchengemeinde nicht mehr möglich ist ( NWB HAAAB-08826).
Eine Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil anstelle eines Widerspruchsverfahrens nach der VwGO ein Einspruchsverfahren nach der AO stattgefunden hat, sofern das Finanzamt die zuständige Behörde vor der eigenen abschließenden Entscheidung beteiligt, deren Auffassung in die eigene Entscheidung aufgenommen und keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (, EFG 1996 S. 289).
Gegen den Bescheid eines Oberkirchenrats ist wie gegen denjenigen einer obersten Behörde die Beschwerde nicht statthaft und daher die Klage ohne vorgängiges Vorverfahren zulässig (, EFG 1995 S. 138).
Ein behaupteter Erstattungsanspruch auf Kirchensteuern kann nicht unmittelbar im Klagewege verfolgt werden. Die vor Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage ist unzulässig ( Ki 2, n. v.).
War ein Einspruch unzulässig, ist die Klage auch dann unzulässig, wenn eine Einspruchsentscheidung ergangen war ( Ki, n. v.).
b) Rechtsschutzbedürfnis (Klagebefugnis)
Das Einreichen einer Klage setzt das Rechtsschutzbedürfnis des Adressaten eines Kirchensteuerbescheids voraus. Deshalb kann der in einer glaubensverschiedenen Ehe lebende und nicht der Kirche angehörende Ehegatte nicht klageweise geltend machen, durch den an seinen kirchenangehörigen Partner gerichteten Kirchensteuerbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Der konfessionslose Ehemann in einer glaubesverschiedenen Ehe ist durch die Festsetzung des besonderen Kirchgelds gegen die Ehefrau nicht in seinen Rechten verletzt. Eine mögliche wirtschaftliche Betroffenheit reicht für die Annahme der Klagebefugnis nicht aus. Folglich ist er nicht befugt, den an seine Ehefrau gerichteten Kirchgeldbescheid anzufechten ( NWB YAAAB-06577; , n. v.; FG Baden-Würtemberg, Urteil v. 26. 5. 2000 - 9 K 436/99, n. v.; OVG Lüneburg, Urteil v. - 13 A 21/85, n. v.; OVG Lüneburg, Urteil v. - 8 A 3/80, KirchE 19 S. 42).
Dem nicht der Kirche angehörenden Ehegatten steht eine eigenständige Rechtsbehelfsbefugnis nicht zu, weil er durch die gegen den kirchenangehörenden Ehepartner gerichtete Kirchensteuerfestsetzung auch nicht mit Rücksicht auf seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht beschwert ist (, EFG 1996 S. 498; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, NWB SAAAB-37826).
Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des allein verdienenden Ehepartners als Folge der Zahlungspflicht seiner Ehefrau im Hinblick auf Kirchensteuer reicht für die von der Klagebefugnis vorausgesetzte Rechtsbetroffenheit nicht aus ( NWB IAAAB-37209; KO, KirchE 33 S. 254).
Über die Frage, ob bei der Erhebung der römisch-katholischen Kirchensteuer gegenüber einer römisch-katholischen Ehefrau nur auf das von ihr erzielte Einkommen abgestellt werden darf, kann nur in einem von der Ehefrau geführten Rechtsbehelfsverfahren entschieden werden. Über die Rechtsfrage, ob ein evangelischer Ehemann für die römisch-katholische Kirchensteuer seiner Ehefrau haftet, ist nur dann zu entscheiden, wenn die zuständige Kirchensteuerbehörde einen entsprechenden Haftungsbescheid erlassen hat ( NWB OAAAB-34534).
Die Kirchgeldfestsetzung für den kirchenangehörigen Ehegatten begründet kein eigenes Rechtsschutzinteresse des nicht der Kirche angehörenden Ehepartners (VG Wiesbaden, Urteil v. - IX/V E 80/90).
Da ein Kirchensteuererhebungsrecht nur gegenüber Kirchenmitgliedern besteht, muss ein nicht Kirchenangehöriger ein Verfahren zur Verfügung haben, in dem Streitfragen über die Rechtmäßigkeit eines Steuerabzugs zu klären sind, der in der Annahme einer bestehenden Mitgliedschaft vorgenommen wurde (, BFH/NV 1995 S. 67).
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses besteht kein Anspruch auf Erlass eines Freistellungsbescheids, wenn der Kläger keiner Kirche angehört (, n. v.).
Ist der Steuerbescheid und der Widerspruchsbescheid an nur einen Ehegatten adressiert, besteht für den nicht betroffenen Ehegatten keine Klagebefugnis; diese könnte sich nur ergeben, wenn auch er in seiner subjektiven Rechtsstellung verletzt wäre; doch § 7 KiStRG entfaltet keine drittschützende Wirkung (VG Stade, Urteil v. - 2 A 430/79, KirchE 21 S. 34).
Ein in glaubensverschiedener Ehe lebender Ehemann ist nicht befugt, einen Kirchensteuervorauszahlungsbescheid anzufechten, der gegen seine, einer steuerberechtigten Kirche angehörende Ehefrau ergangen ist, selbst wenn er bürgerlich-rechtlich verpflichtet sein sollte, ihr die Mittel zur Erfüllung der Kirchensteuerschuld zur Verfügung zu stellen (, BStBl 1983 II S. 645).
Die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStG von dem kirchenangehörigen Ehegatten kann den kirchenfremden Ehegatten auch dann nicht in seinen Rechten verletzen, wenn als Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld das gemeinsame Einkommen der beiden dient; die Anfechtungsklage des kirchenfremden Ehegatten ist deshalb unzulässig (, KirchE 18 S. 463).
Die gegen einen Steuerberichtigungsbescheid erhobene Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen eine im Erstbescheid getroffene und unanfechtbar gewordene Entscheidung – hier Kirchensteuerpflicht aus der Kirche Ausgetretener – richtet, die der Zweitbescheid unberührt gelassen hat ( VII B 56.77, n. v.).
Ist vom Arbeitslohn eines Arbeitnehmers aufgrund der KiStO der evangelisch-lutherischen Kirche in Hamburg Kirchenlohnsteuer der Ehefrau einbehalten worden, ist für den Erstattungsanspruch der Finanzrechtsweg auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft nicht angehört. Dann unterliegen im Revisionsverfahren auch die Vorschriften der KiStO der Nachprüfung (, BStBl 1973 II S. 170).
c) Beiladung
Das Gericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Kirche bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als kirchensteuererhebende Kirche unmittelbar berührt sind. Dies ist ein Fall der notwendigen Beiladung der steuererhebenden Kirche.
Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ein Fall der notwendigen Beiladung nicht gegeben, wenn nur einer der zusammenveranlagten Ehegatten ein Rechtsmittel gegen den Veranlagungsbescheid eingelegt hat, weil die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht beiden Ehegatten gegenüber einheitlich zu ergehen braucht. Da im Fall der Zusammenveranlagung gem. § 155 Abs. 3 AO rechtlich voneinander getrennte Bescheide ergehen, die lediglich in einem Bescheidformular zusammengefasst werden, können die beiden Bescheide verfahrensrechtlich jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestandskräftig werden.
Wird vorgetragen, ein Kirchensteuerpflichtiger sei von einer kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche in eine andere übergetreten, ist die jeweils andere Kirche notwendig zum Verfahren beizuladen (, EFG 1994 S. 167).
Legt nur einer der zusammenveranlagten Ehegatten gegen den Kirchensteuerbescheid ein Rechtsmittel ein, ist der andere Ehegatte nicht notwendig beizuladen. Da es sich rechtlich um voneinander getrennte, jedoch in einem Bescheidformular zusammengefasste Bescheide handelt, können sie verfahrensrechtlich jeweils ein eigenes Schicksal erleiden ( NWB LAAAA-65354).
d) Vertretungsbefugnis
Sowohl der Kläger, als auch die beklagte Behörde (Finanzamt) und die beizuladende Kirche können sich vertreten lassen durch Rechtsanwälte oder Vertreter der steuerberatenden Berufe.
Die beklagte Kirche (Kirchenverband) kann sich als Beteiligte ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten lassen ( NWB LAAAB-08829).
e) Aussetzung des Verfahrens
Das Verfahren bezüglich der Kircheneinkommensteuer ist bei Anhängigkeit eines Einkommensteuerverfahrens auszusetzen. Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichts.
Die in § 74 FGO für die Aussetzung der Verhandlung geforderte Vorgreiflichkeit einer anderen Entscheidung ist insbesondere gegeben, wenn die angegriffenen Bescheide im Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO stehen. Wenn das Vorbringen eines Beteiligten auch den Folgebescheid betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist, kann das betreffende Vorbringen bereits zu einer Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung im Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem objektivierten Interesse der Beteiligten dienen. Die Entscheidung nach § 74 AO ist eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Es kann im Einzelfall zu einer Ermessensreduzierung kommen, so dass nur eine Entscheidung möglich ist. Bei der Aussetzung des Verfahrens zur Entscheidung über einen Folgebescheid ist abzuwägen, ob der Rechtsstreit vorrangig die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids betrifft oder den Folgebescheid als solchen. Außerdem ist zu beachten, ob trotz der Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Änderung des Grundlagenbescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erlassen, ändern oder aufzuheben wäre, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (Art. 19 KiStG Bayern). Indem das Finanzgericht (, EFG 1998 S. 685) darauf verwiesen hat, hat es offensichtlich einer zeitnahen Entscheidung über die Einwendungen den Vorzug gegeben (, BStBl 2001 II S. 416).
Sind beim Finanzgericht Verfahren in Sachen Einkommensteuer und Kircheneinkommensteuer für denselben Veranlagungszeitraum anhängig, ist – soweit eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist – das Verfahren in Sachen Kirchensteuer auszusetzen. Der Kircheneinkommensteuerbescheid ist Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids. Über die Frage, ob ein Verfahren über einen Grundlagenbescheid anhängig ist in Sachen des § 74 FGO, entscheidet jeweils das Gericht, das über die Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Ablehnung einer Aussetzung des Verfahrens in Sachen Folgebescheid ist nicht ermessenswidrig, wenn eine materielle Entscheidung im Verfahren über den Grundlagenbescheid nicht zu erwarten ist, z. B. wegen verspäteter Klageerhebung ( NWB SAAAA-62978).
f) Änderungen während des Klageverfahrens
Für Änderungen während des Klageverfahrens gelten die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Hebt die Finanzbehörde nach Rechtshängigkeit den angefochtenen Verwaltungsakt aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, ohne dem mit der Klage verfolgten Begehren sachlich zu entsprechen, wird ein zeitlich später erlassener Verwaltungsakt, der dieselbe Steuersache betrifft, auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde die Hauptsache für erledigt erklärt, der Kläger aber der Hauptsacheerledigung widersprochen hat (, BStBl 1991 II S. 527).
Tz. 171 Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsverfahren
Für das Revisionsverfahren gelten die einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Ist eine Rechtsfrage vom BVerwG entschieden (hier Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe) und wurde diese Rechtsprechung vom BVerfG gebilligt, bedarf es für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einer eingehenden Begründung, aus welchen Gründen noch Klärungsbedarf besteht ( NWB CAAAB-37827).
Die Zulassung der Revision setzt eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung des Finanzgerichts oder des BFH voraus. Eine Revision i. S. des § 116 Abs. 1 FGO kann nicht auf die Rechtsbehauptung gestützt werden, die Heranziehung zur römisch-katholischen Kirchensteuer verletze höherrangiges Recht ( NWB VAAAB-34724).
- Die Anwendung der landesrechtlichen bremischen Vorschriften über die Kirchensteuer und der auf diesen beruhenden kirchenrechtlichen Vorschriften unterliegt der Nachprüfung durch den BFH im Revisionsverfahren (, BStBl 1976 II S. 101).
2. Teil: Das Kirchensteuerrecht der Länder
I. Baden-Württemberg
Tz. 172 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Landeskirche in Baden (ev),
Evangelische Landeskirche in Württemberg (ev),
Erzbistum Freiburg (Landesteil Baden und Hohenzollern) (rk),
Diözese Rottenburg-Stuttgart (Landesteil Württemberg ohne Hohenzollern) (rk),
Alt-Katholische Kirche (ak),
Freireligiöse Landesgemeinde Baden (fb),
Oberrat der Israeliten Badens (ib),
Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs (iw).
Tz. 173 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Art. IV Abs. 4 Badisches Konkordat;
Gesetz zu dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg und zu der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg v. 8. 1. 2008 und Vertrag des Lands Baden-Württemberg mit der Evangelischen Landeskirche in Baden und mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Evangelischer Kirchenvertrag Baden-Württemberg – EvKiVBW) v. , insb. Art. 22 und Art. 23;
Gesetz zu dem Evangelischen Kirchenvertrag Baden-Württemberg und zu der Römisch-katholischen Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg v. 8. 1. 2008 und Vereinbarung des Lands Baden-Württemberg mit der Erzdiözese Freiburg und mit der Diözese Rottenburg-Stuttgart v. 31. 10. 2007.
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 5 der Verfassung des Lands Baden-Württemberg (Gesetzblatt für Baden-Württemberg = BWGBl 1953 S. 173);
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) i. d. F. v. 15. 6. 1978 (BWGBl 1978 S. 370; BStBl 1978 I S. 403), geändert am (GBl 1991 S. 470), geändert am (BWGBl 1997 S. 316; BStBl 1998 I S. 577), geändert am (BWGBl 2001 S. 116);
Bekanntgabe der Religionsgemeinschaften, die einen Antrag nach § 22a Abs. 2 KiStG gestellt haben (§ 2 KiStKapStBetrStättVO) v. (BStBl I 2009 S. 498);
Verordnung des Finanzministeriums über die Einführung der Betriebsstättenbesteuerung nach dem KiStG v. (BWGBl 1970 S. 17; BStBl 1970 I S. 214), geändert am (BWGBl 1971 S. 6; BStBl 1971 I S. 113) – betrifft ev, rk, ak;
Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebsstättenbesteuerung nach dem KiStG v. (BStBl 1975 I S. 57) – betrifft is in Baden (ib);
Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden v. (BWGBl 1974 S. 444; BStBl 1975 I S. 56);
Verordnung des Finanzministeriums über die Verwaltung der Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs und die Betriebsstättenbesteuerung nach dem KiStG v. (BWGBl 1979 S. 492; BStBl 1980 I S. 57);
Verordnung des Finanzministeriums über die Übertragung der Verwaltung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg auf die staatlichen Finanzbehörden v. 18. 3. 1998 (BWGBl 1998 S. 237; BStBl 1998 I S. 577);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 513);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 785);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 283);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2007 v. (BStBl 2007 I S. 526);
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 378).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Landeskirche in Baden
Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden v. (GVBl 1971 S. 173), geändert am (GVBl 1997 S. 153), geändert am (GVBl 2001 S. 102);
Durchführungsverordnung v. zur Steuerordnung (GVBl 1971 S. 176), geändert durch Nummer 1 der Richtlinien, Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen zur Umrechnung und Glättung von €-Beträgen v. (GVBl 2001 S. 237);
Kirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2002 und 2003 v. (GVBl 2002 S. 53), staatlich genehmigt am (GVBl 2002 S. 75);
Kirchensteuerbeschluss im Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2004 und 2005 v. (GVBl 2004 S. 86);
Kirchensteuerbeschluss im Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2006 und 2007 v. (GVBl 2006 S. 97);
Kirchliches Gesetz über die Feststellung des Haushaltsbuches der Evangelischen Landeskirche in Baden für die Jahre 2008 und 2009 - Haushaltsgesetz v. (GVBl 2008 S. 14).
bb) Evangelische Landeskirche in Württemberg
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg v. (ABl Bd. 45 1972 S. 81), geändert durch Gesetz zur Änderung der KiStO v. 13. 9. 1994 (ABl 1994 S. 272), geändert durch Verordnung v. (ABl 2001 S. 376), teilweise aufgehoben mit Wirkung ab durch Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Verordnung über die Ortskirchensteuer v. (ABl 2006 S. 63);
Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2005 = Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. (ABl 2005 S. 261);
Kirchliches Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2005 = Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2006 v. (ABl 2006 S. 37);
Kirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2006 im Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2006 v. (ABl 2006 S. 38);
Kirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2007 im Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2007 v. (ABl S. 443);
Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Landeskirche in Württemberg für das Kalenderjahr 2007 im Kirchlichen Gesetz über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2008 v. (ABl 2008 S. 76).
cc) Erzbistum Freiburg
Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO) i. d. F. v. (KABl 1978 S. 407); zuletzt geändert durch VO zur Änderung der KiStO v. (ABl 2008 S. 259).
Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2002 und 2003 v. (ABl 2001 Nr. 7 S. 221);
Haushalts- und Steuerbeschlüsse der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg für die Jahre 2008 und 2009 v. .
dd) Diözese Rottenburg-Stuttgart
Kirchensteuerordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der ab geltenden Fassung (KABl 1973 S. 233), zuletzt geändert am (KABl 1986 S. 449);
Durchführungsverordnung v. (KABl 1973 S. 235);
Kirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2003 und 2004 v. .
ee) Alt-Katholische Kirche
Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg (AKBl Nr. 1/1972) v. 11. 12. 1971, Berichtigungen im AKBl Nr. 2/1972 v. , S. 2; Änderungen AKBl Nr. 1/1974 v. , S. 3; AKBl Nr. 1/1974 v. 15. 2. 1974, S. 4.
ff) Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Landesgemeindesteuerordnung v. .
gg) Oberrat der Israeliten Badens
Steuerordnung des Oberrats der Israeliten Badens v. (Mitteilungsblatt Nr. 2 v. 2. 2. 1972).
hh) Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs
Steuerordnung der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs v. (Rundschreiben an die Mitglieder im März 1983).
Tz. 174 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger in Baden-Württemberg beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 8 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Höchstbegrenzung der Kirchensteuer auf einen von den Kirchen festgelegten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens ist aus Billigkeitsgründen auf Antrag möglich. Der Antrag ist zu richten im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden an den Oberkirchenrat in Karlsruhe (Kappung auf 3,5 % des zu versteuerndes Einkommens);
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg an den Oberkirchenrat in Stuttgart (Kappung auf 2,75 % des zu versteuerndes Einkommens);
des Erzbistums Freiburg an das Ordinariat in Freiburg (Kappung auf 3,5 % des zu versteuerndes Einkommens);
der Diözese Rottenburg-Stuttgart an das Bischöfliche Ordinariat in Rottenburg (Kappung auf 3,5 % des zu versteuerndes Einkommens);
der Alt-Katholischen Kirche an den Landessynodalrat in Stuttgart (Kappung auf 3,5 % des zu versteuerndes Einkommens).
c) Mindestbeträge
Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die jedenfalls (auch wenn infolge Kürzung nach § 51a EStG die Maßstabsteuer Null wird) zu erhebende Kirchensteuer jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,01 €.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben.
Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jede Konfession nach der Hälfte der nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Maßstabsteuer berechnet (Halbteilungsgrundsatz, § 6 Abs. 4 und § 19 Abs. 3 KiStG).
Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer bei jedem Ehegatten in voller Höhe einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer wird von dem kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. In Fällen der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage der Anteil des Kirchensteuerpflichtigen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG).
Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer in voller Höhe einzubehalten und gemäß dem Konfessionsmerkmal abzuführen. Wenn der Arbeitnehmer keiner und nur der nicht konfessionsangehörige Ehegatte einer steuererhebenden Kirche oder Körperschaft angehört, ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Tz. 175 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KiStG) erheben die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg (evangelische Steuergläubiger in Höhe von 96 € bis 3 600 € je nach Höhe des unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten gemeinsam zu versteuernden Einkommens).
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grds. nach dem Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des EStG anzupassen, hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld zu erfolgen.
Die anderen Kirchensteuer erhebenden Kirchen machen von der Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu erheben, keinen Gebrauch.
Tz. 176 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 6,5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Evangelische Kirche | 46,8341 %, |
- Römisch-katholische Kirche
| 53,0848 %,
|
-
Israelitische Religionsgemeinschaft Badens | 0,0134 %, |
- Freireligiöse Landesgemeinde Baden | 0,0059 %, |
- Israelitische
Religionsgemeinschaft Württembergs | 0,0108 %, |
- Alt-Katholische Kirche | 0,0510 %. |
Die Berechnung erfolgt dabei auf zwei Stellen nach dem Komma. Rundungsbeträge fließen der evangelischen Kirche zu.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 177 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden aus den Grundsteuermessbeträgen als Ortskirchensteuer erhoben werden. Der Hebesatz hierfür wird in den Ortskirchensteuerbeschlüssen festgelegt. Sie gelten als staatlich genehmigt, wenn die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KiStG) und für Grundstücke nicht mehr als 25 % betragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 10 Abs. 1 Satz 3 KiStG).
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von der Alt-Katholischen Kirche erhoben. Die örtlichen Kirchengemeinden der Alt-Katholischen Kirche können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und für sonstige Grundstücke bis zum Höchststeuersatz von 19 % erheben.
Tz. 178 Rechtsbehelfe
Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid des Finanzamts ist binnen Monatsfrist einzulegen. Gegen den Einspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Verfahrensordnung: §§ 347–368 AO; §§ 40 ff. FGO. Wird die Zugehörigkeit zu der besteuernden Kirche oder Körperschaft bestritten, ist diese vor der Entscheidung zu hören (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KiStG).
Soweit die Kirchensteuern nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, ist nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Tz. 179 Besonderheiten
Zwischen den evangelischen Kirchen und Religionsgemeinschaften besteht eine besondere Regelung für das Übertrittsverfahren (Evangelische Landeskirche in Baden: GVBl 1984 S. 50; Evangelische Kirche in Württemberg: ABl Bd. 51 S. 380).
Bei Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Badens (ib) oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs (iw) angehören, hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.
II. Bayern
Tz. 180 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ev),
Evangelisch-reformierte Kirche (ev),
(Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg (rk),
Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern (ak),
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden (is).
Tz. 181 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Staat Bayern v. (BayRS 2220-1-K), geändert durch § 5 des Vertrags v. (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt = GVBl 1988 S. 241).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 143 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Bayern i. d. F. der Bekanntmachung v. (GVBl 1998 S. 991) – BayRS 100-1-S;
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) v. i. d. F. der Bekanntmachung v. (GVBl 1994 S. 1026), geändert am 28. 3. 2000 (GVBl 2000 S. 136), geändert am (GVBl 2000 S. 1002; BStBl 2002 I S. 626) – BayRS 2220-4-UK, geändert am (BStBl 2006 I S. 188; GVBl 2005 S. 584 – BayRS 2220-4-UK); zuletzt geändert am (GVBl 2008 S. 973) – BayRS 2220-4-WFK;
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) v. (GVBl 1967 S. 320, 381; BStBl 1967 II S. 181), geändert am (GVBl 1995 S. 909), am (GVBl 2002 S. 269; BStBl 2002 I S. 628), am 11. 8. 2003 (GVBl 2003 S. 630; BStBl 2003 I S. 643) und zuletzt geändert am , LSt-Kartei BY KirchStG Karte 8.6 – BayRS 2220-4-1-K;
Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn v. (BStBl 1967 II S. 184);
Entschließung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn – hier: Erhebung der Kirchenlohnsteuer in besonderen Fällen v. (FMBl 1968 S. 84);
Besteuerung sonstiger Bezüge – hier Kirchenlohnsteuer – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. (FMBl 1976 S. 205);
Bekanntmachung des Erlasses betr. Durchführung des Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 KiStG v. 3. 5. 1967 (FMBl 1967 S. 230);
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst und des Innern, betreffend den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts v. (KWMBl 1992 S. 673);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2002 (BStBl 2002 I S. 600);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2003 (BStBl 2004 I S. 93);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2004 v. (BStBl 2004 I S. 206);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2005 v. (BStBl 2004 I S. 1051);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahr) ab 2007 v. (BStBl I 2007 S. 75; ESt-Kartei BY KiStG Karte 7.2.).
Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2009 v. (BStBl I 2009 S. 366).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuer (Kirchensteuererhebungsgesetz – KirchStErhebG) v. (KABl 2003 S. 19; BStBl 2003 I S. 288), geändert durch Kirchengesetz vom (KABl 2009 S. 8);
Steuerordnung für die Kirchengrundsteuer (Kirchengrundsteuerordnung – KirchGrdStO) v. 15. 10. 2003 (KABl 2003 S. 309; BStBl 2003 I S. 646), geändert durch Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Kirchensteuererhebung v. (KABl 2005 S. 11);
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (AVKirchStErhebG) v. (KABl 2003 S. 306), geändert durch Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Kirchensteuererhebung v. (KABl 2005 S. 11), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern v. – Änderung der Zuständigkeit der Kirchensteuerämter der Evangelisch – Lutherischen Landeskirche Bayern mit Wirkung v. 1. 10. 2006, KiStG BY 1994;
Vollzugsbekanntmachung über die Kirchgelderhebung v. (KABl 1967 S. 128).
bb) Evangelisch-reformierte Kirche
Abkommen zwischen der Evangelisch-Lutherischen und der evangelisch-reformierten Kirche in Bayern, veröffentlicht mit Kirchengesetz v. (KABl 1922 S. 205).
cc) Bayerische (Erz-)Diözesen
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) v. i. d. F. v. (ABl 1995 S. 234), geändert durch Änderung der Ordnung v. (ABl Diözese Regensburg 2000 S. 8), und v. (Pastoralblatt Eichstätt 2002 S. 10).
dd) Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern
Vertrag zwischen der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Erhebung der Kircheneinkommensteuer v. 8./18. 10. 1996 (nicht veröffentlicht) mit dem Inhalt, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der alt-katholischen Kirchensteuerkonten übernimmt.
ee) Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden (is)
Für die Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinden gilt das Kirchensteuergesetz des Lands unmittelbar.
Tz. 182 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 8 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Kappung der Kirchensteuerprogression ist nicht vorgesehen.
c) Mindestbeträge
Es sind keine Mindestbeträge festzusetzen.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn unter Berücksichtigung des § 51a EStG maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 KiStG).
Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jede der beteiligten Kirchen aus dem Teil der gemeinsamen unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Einkommensteuer festgesetzt und erhoben, der auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 KiStG).
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
In dem Fällen der getrennten oder besonderen Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer nur von dem kirchenangehörigen Ehegatten erhoben (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 KiStG).
Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jede der beteiligten Kirchen aus dem Teil der gemeinsamen unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Einkommensteuer festgesetzt und erhoben, der auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen (Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 KiStG).
Tz. 183 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern erhebt ab dem Jahr 2004 das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 22 KiStG) in Höhe von 96 € bis 3 600 € je nach Höhe des unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten gemeinsam zu versteuernden Einkommens.
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu leisten. Die Vorauszahlungen bemessen sich grds. nach dem Kirchgeld, das sich nach Anrechnung der Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des EStG anzupassen, hat eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld zu erfolgen.
Tz. 184 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung nach Abschluss des Steuerjahrs vorgenommen. Der Verteilungsschlüssel basiert auf dem Verhältnis des Kirchensteueraufkommens.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 185 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Die evangelischen und katholischen Steuergläubiger erheben 10 % des Messbetrags der Grundsteuer A, soweit die Kirchengrundsteuer die Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) übersteigt (Art. 16 Abs. 4 KiStG).
Tz. 186 Rechtsbehelfe
Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer ist der Finanzrechtsweg gegeben (Art. 18 Abs. 5 KiStG): Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid ist binnen Monatsfrist beim Kirchensteueramt einzulegen. Gegen den Einspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Tz. 187 Besonderheiten
Die veranlagte Kirchensteuer vom Einkommen wird durch Kirchensteuerämter der Kirchen verwaltet.
III. Berlin
Tz. 188 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ev),
Erzbistum Berlin (rk),
Alt-Katholische Kirche (ak),
Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche),
Jüdische Gemeinde zu Berlin – Körperschaft des öffentlichen Rechts (is).
Tz. 189Rechtsvorschriften
a) Landesrechtliche Vorschriften
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin o(Kirchensteuergesetz-KiStG) v. (GVBl. S. 23) - BRV 6110-3;
Kirchenaustrittsgesetz v. (GVBl 1979 S. 183) in Geltung für ganz Berlin gemäß Gesetz zur Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts v. 28. 9. 1990 (GVBl 1990 S. 2119);
Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Berliner Finanzbehörden v. (StZBl Bln 1969 S. 253) mit Änderungen v. (StZBl Bln. 1983 S. 1558) und v. (StZBl Bln 1991 S. 897);
Getrennte Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer nach evangelischer und katholischer Konfession ab v. (BStBl 1983 I S. 476);
Bekanntmachung zum Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; hier: Betriebsstättenbesteuerung im Verhältnis zu den neuen Bundesländern v. (BStBl 1992 I S. 444);
Aufteilung der Kirchenlohnsteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2002 I S. 323);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2002 v. (BStBl 2003 I S. 291);
Bekanntmachung neuer Kirchensteuer-Regelung v. (BStBl 2005 I S. 381);
Bekanntmachung neuer Kirchensteuer-Regelung v. (BStBl 2005 I S. 383);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2007 (BStBl 2007 I S. 742).
b) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. (KABl 1991 S. 86; ABl EKD 1991 S. 386; BStBl 1991 I S. 615), ersetzt durch Kirchengesetz v. (KABl 1992 S. 386; BStBl 1992 I S. 530), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46; Amtsblatt für Berlin = ABl Bln 1996 S. 1087) und v. (KABl 2002 S. 79; BStBl 2002 I S. 217), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 202);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) 2002 v. (KABl 2002 S. 79; BStBl 2002 I S. 217);
Kirchengesetz zur Erstreckung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg v. auf das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz v. (BStBl 2005 I S. 382);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2002 v. 28. 4. 2003 (BStBl 2003 I S. 291);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung v. 1. 1. 2007, geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl 2007 S. 48), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. 15. 11. 2008 (KABl 2008 S. 204).
bb) Erzbistum Berlin
Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO kath) v. (BStBl 2002 I S. 931);
Kirchensteuerbeschluss v. Juli 2002 (BStBl 2002 I S. 933).
cc) Alt-Katholische Kirche
Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Berlin gelegenen Teil v. (BStBl 2003 I S. 229);
Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der alt-katholischen Kirchensteuer durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg v. /;
Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für den im Land Berlin gelegenen Teil v. (BStBl 2003 I S. 231).
dd) Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche)
Kabinettsorder v. 30. 10. 1809 i. V. mit der Kabinettsorder v. 3. 2. 1812;
Kirchensteuerbeschluss der Französischen Kirche zu Berlin – Hugenottenkirche – ab 1. 1. 2002 v. (BStBl 2002 I S. 602);
Kirchengesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev) v. (KABl 1991 S. 86; ABl EKD 1991 S. 386; BStBl 1991 I S. 615), ersetzt durch Kirchengesetz v. (KABl 1992 S. 386; BStBl 1992 I S. 530), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46) – gem. § 18 dieses Kirchengesetzes gelten die Vorschriften der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg.
ee) Jüdische Gemeinde zu Berlin
Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin v. i. d. F. v. (BStBl 2005 I S. 383);
Gemeindesteuerbeschluss v. (BStBl 2005 I S. 385).
Tz. 190 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zu der nach dem Bundestarif zu ermittelnden Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens.
c) Mindestbeträge
Es sind keine Mindestbeträge festzusetzen und zu erheben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben.
Gehören die Ehegatten verschiedenen kirchensteuererhebenden Kirchen an und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, ist die Kirchensteuer je zur Hälfte auf beide Konfessionen aufzuteilen, wenn diese beiden Kirchen eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen haben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG). Die evangelische und die katholische Kirche haben eine solche Vereinbarung abgeschlossen (Bekanntmachung über die Erhebung der Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen – StZBl Bln 1983 S. 1558; BStBl 1983 I S. 475). Fehlt diese Vereinbarung, ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen, wobei die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer sich nach dem Verhältnis der Beträge bemessen, die sich bei einer getrennten Veranlagung zur Maßstabsteuer ergäben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStG).
In anderen Fällen der konfessionsverschiedenen Ehe wird wie bei der glaubensverschiedenen Ehe verfahren (§ 4 Abs. 2 und 3 KiStG).
Wenn ein in einer konfessionsverschiedenen Ehe lebender Ehegatte der Jüdischen Gemeinde angehört, wird die Steuer dieses Gemeindesteuerpflichtigen durch die Jüdische Gemeinde voll erhoben (kein Abzug vom Lohn).
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Gehört nur der Arbeitnehmer einer kirchensteuererhebenden Kirche an, nicht aber dessen Ehegatte (Kirchensteuermerkmal ev/- oder rk/-), ist die Kirchenlohnsteuer in voller Höhe für die steuerberechtigte Kirche einzubehalten. Gehört der Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Kirche an, nicht jedoch der Arbeitnehmer (Kirchensteuermerkmal -/ev oder -/rk), ist Kirchensteuer für den Arbeitnehmer nicht einzubehalten.
Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für den kirchenangehörigen Ehegatten aus dem auf diesen Ehegatten entfallenden Teil der gemeinsam veranlagten Einkommensteuer/Lohnsteuer erhoben. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergäben (§ 4 Abs. 3 KiStG).
Gehört ein Ehegatte der Jüdischen Gemeinde an und ist der andere Ehegatte ohne Religionszugehörigkeit, wird für die Festsetzung der Gemeindesteuer das Einkommen des Gemeindesteuerpflichtigen voll zugrunde gelegt. Die Heranziehung durch die Jüdische Gemeinde erfolgt ohne Mithilfe des Finanzamts.
Tz. 191 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die evangelischen, die katholischen Steuergläubiger und die Hugenottenkirche in Höhe von 96 € bis 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird jeweils der sich hierbei ergebende höhere Steuerbetrag. Zahlungen, die auf die hiernach nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.
Tz. 192 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a, 40b EStG und die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Aufteilung auf die steuererhebenden Kirchen wird von der Finanzverwaltung übernommen. Die Aufteilung des Aufkommens durch die Finanzverwaltung und Weiterleitung erfolgt im Verhältnis von 69,97 % an die evangelische Kirche, 29,97 % an die römisch-katholische Kirche und 0,06 % an die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 193 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 194 Rechtsbehelfe
Gegen die Heranziehung zu Steuern nach dem KiStG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung der Klage ist das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen (§ 9 Abs. 1 KiStG). Widerspruchsbehörde ist bei evangelischer Kirchensteuer das Konsistorium, für die katholische Kirchensteuer das Erzbischöfliche Ordinariat.
Tz. 195 Besonderheiten
a) Gemeindesteuer der Jüdischen Gemeinde zu Berlin
Die Jüdische Gemeinde zu Berlin erhebt von ihren Mitgliedern in eigener Verwaltung, also auch ohne Steuerabzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber,
eine Gemeindesteuer vom Einkommen in Höhe von 9 % der Einkommensteuer oder Lohnsteuer, höchstens jedoch 3 % des zu versteuernden Einkommens (dabei kein Mindeststeuerbetrag);
eine Gemeindesteuer vom Vermögen in Höhe von 10 % der jährlich zu entrichtenden Vermögensteuer und
eine Gemeindesteuer vom Grundbesitz in Höhe von 20 % der Grundsteuermessbeträge A und B unter Anrechnung auf die Gemeindesteuer vom Vermögen.
b) Kirchensteuer der Französischen Kirche zu Berlin – Hugenottenkirche
Nach §18 KiStO ev erhebt die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) von den Mitgliedern der französisch-reformierten Gemeinden Kirchensteuer. Dafür gelten die §§ 1–17 KiStO ev. Die Erhebung von Kirchensteuer ist hier mit Ausnahme des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe im gleichen Umfang und in gleicher Höhe wie bei der evangelischen Kirche vorgesehen. Die Verwaltung der Kirchensteuer der Hugenotten ist den Berliner Finanzbehörden nicht übertragen worden. Die Kirchensteuer wird von dieser Kirche selbst eingezogen.
c) Hinweis zur Vollstreckung
Soweit die Verwaltung der Kirchensteuer nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der AO auf die Finanzbehörde übertragen ist, umfasst dies die Festsetzung der Kirchensteuer auf der Grundlage der jeweils geltenden Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Erhebung einschließlich der Beitreibung. Im Übrigen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend.
IV. Brandenburg
Tz. 196 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ev),
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (ev),
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (ev),
Pommersche Evangelische Kirche (ev),
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (ev),
Pommersche Evangelische Kirche (ev),
Erzbistum Berlin (rk),
Bistum Görlitz (rk),
Bistum Magdeburg (rk).
Tz. 197 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den evangelischen Landeskirchen in Brandenburg v. 8. 11. 1996 – Art. 14 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg = GV BB 1997 S. 4);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg über die Errichtung des Bistums Magdeburg v. (GV BB 1994 S. 202);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg über die Errichtung des Bistums Görlitz v. (GV BB 1994 S. 215).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 36 Abs. 4 der Verfassung v. (GV BB 1992 I S. 298);
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG) v. (GVBl. I S. 358) BbgLR 6110-5, auch ABl EKM 2009 S. 203;
Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl DDR 1950 S. 660);
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl DDR 1952 S. 324);
Anordnung zur Betriebsstättenbesteuerung im Kirchenlohnsteuerabzugsverfahren v. 2. 6. 1992 (BStBl 1992 I S. 395);
Erlass des Finanzministeriums v. zur Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter (ABl 1992 S. 887; BStBl 1992 I S. 395);
Verfügung des Ministeriums der Finanzen an die betreffend die Anwendung der Kleinbetragsverordnung (KBV) und der Rundungsvorschriften im Bereich der Kirchensteuer; hier: Verzicht auf eine Änderung oder Berichtigung zu ungunsten des Steuerpflichtigen (BStBl 1994 I S. 451);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2002 v. (BStBl 2003 I S. 433);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev) v. (KABl 1991 S. 86; ABl EKD 1991 S. 386; BStBl 1991 I S. 615), ersetzt durch Kirchengesetz v. (KABl 1992 S. 386; BStBl 1992 I S. 530), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 2002 S. 79; BStBl 2002 I S. 217);
Kirchensteuerbeschluss ab dem Jahr 2002 v. (BStBl 2002 I S. 217), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 202);
Kirchengesetz zur Erstreckung des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg v. auf das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz v. (BStBl 2005 I S. 382);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung v. 1. 1. 2007, geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl 2007 S. 48; GVBl Brandenburg 2007 S. 98), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 204).
bb) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) v. (ABl. S. 317) und gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom .
cc) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) v. (KiBl 2008 S. 63);
Kirchensteuerbeschluss für die im Land Brandenburg gelegenen Kirchgemeinden für das Jahr 2005 v. (KABl 2004 S. 91);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern – Kirchensteuerbeschluss 2006 – v. (KABl 2005 S. 84);
Kirchengesetz v. 18. 11. 2006 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2007 (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl 2006 S. 72);
Kirchengesetz v. 18. 11. 2007 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2008 (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl 2007 S. 84);
Kirchengesetz v. über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Brandenburg wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2008 (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl S. 63).
dd) Pommersche Evangelische Kirche
Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom ;
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern – Kirchensteuerbeschluss – v. (GVBl BB 2002 S. 179; BStBl 2002 I S. 1433);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern ab (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABI 2007 S. 83; GVOBl 2008 S. 14); Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 2221-6;
Kirchengesetz vom über Art und Höhe der Kirchensteuern ab .
ee) Erzbistum Berlin
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO kath) v. (GVBl BB 2002 S. 166; BStBl 2002 I S. 931);
Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) v. (GVBl BB 2002 S. 175; BStBl 2002 I S. 933), geändert am (GVBl BB 2007 S. 98).
ff) Bistum Görlitz
Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz v. (BStBl 1990 I S. 819);
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Görlitz (Land Brandenburg) v. 23. 3. 2004;
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Görlitz (Anteil Brandenburg) v. (GVBl BB 2007 S. 130).
gg) Bistum Magdeburg
Kirchensteuerordnung für das Bischöfliche Amt Magdeburg v. (BStBl 1991 I S. 823);
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg ab dem Jahr 2002 v. (GV BB 2002 S. 177).
Tz. 198 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens; § 51a EStG ist zu berücksichtigen.
c) Mindestbeträge
Mindestbeträge werden nicht erhoben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 3 Abs. 2 Satz 4 KiStG).
Werden Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem in der Höhe der Hälfte des Betrags erhoben, der bei konfessionsgleicher Ehe festzusetzen wäre, d. h. die Kirchensteuer wird für jede Konfession nach der Hälfte (der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Maßstabsteuer) berechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KiStG). Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen, anzumelden und abzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KiStG).
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer wird nach der Maßstabsteuer des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. Bei Zusammenveranlagung wird die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KiStG). Die gemeinsame Einkommensteuerschuld ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuergrundtarifs (§ 32a Abs. 1–3 EStG) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Tz. 199 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die Steuergläubiger in Höhe von 96 € bis 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag. Zahlungen, die auf die hiernach nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.
Tz. 200 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 70 %, |
- römisch-katholische
Kirche | 30
%. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 201 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 202 Rechtsbehelfe
Gegen Kirchensteuerbescheide ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 KiStG). Ein Widerspruchsverfahren ist vorgeschaltet. Widerspruchsbehörde ist die Finanzbehörde, die den Bescheid erlassen hat. Vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids ist die zuständige kirchliche Stelle zu hören (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KiStG). Das zuständige Verwaltungsgericht ergibt sich nach dem Sitz der beklagten Behörde.
V. Bremen und Bremerhaven
Tz. 203 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
a) Bremen
aa. Bremische Evangelische Kirche (ev),
bb. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (ev),
cc. Evangelisch-reformierte Kirche (Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und in Nordwestdeutschland) – Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rekum in Bremen-Farge (rf),
dd. Bistum Hildesheim (rk),
ee. Bistum Osnabrück (rk),
ff. Israelitische Gemeinde im Land Bremen (is).
b) Bremerhaven
aa. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (ev),
bb. Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Bremerhaven (rf),
cc. Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt Gedächtniskirche,
cc. Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt Gedächtniskirche,
Tz. 204 Rechtsvorschriften
a) Landesrechtliche Vorschriften
Kirchensteuergesetz v. (Brem GBl 2001 S. 263; BStBl 2002 I S. 294), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom (Brem GBl. S. 388) BremR 61-d-1;
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 v. (BStBl 2004 I S. 531);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Bremen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2005 v. (BStBl 2005 I S. 784);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Bremen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006 v. (BStBl 2006 I S. 284);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Bremen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2007 v. (BStBl I 2007 S. 553, EStG-Kartei BR KiSt Nr. 2);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2008 v. (BStBl I 2008 S. 505).
b) Kirchliche Vorschriften
• Bremen
aa) Bremische Evangelische Kirche
Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (KiStO) i. d. F. v. (Gesetze, Verordnungen, Mitteilungen = GVM 1978 Nr. 1 Sp. 3 Z 3), geändert am (GVM 1999 Sp. 235), geändert durch G. v. ;
Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche für das Jahr 2003 v. (GVM 2004 S. 125);
Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche für das Jahr 2006 v. (GVM 2005 S. 147);
Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche für das Jahr 2008 v. (GVBl 2007 S. 17);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. 26. 11. 2008.
bb) Evangelisch-reformierte Kirche (Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und in Nordwestdeutschland) – Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rekum in Bremen-Farge
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev) v. (GVBl 1972 S. 107; MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (GVBl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (GVBl 1999 S. 107, 113);
Beschluss über die Landeskirchensteuer Evangelisch-reformierter Kirchen (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für das Haushaltsjahr 2003 v. (GVBl 2003 S. 134).
cc) Bistum Hildesheim (rk)
Kirchensteuerordnung für die katholischen Kirchengemeinden Bremen-Aumund, St. Willehad, Bremen-Blumenthal, Hl. Kreuz und St. Marien, Bremen-Burgdamm, St. Birgitta, Bremen-Grohn, Hl. Familie, Bremen-Lesum, St. Peter und Paul, Bremen-Rönnebeck, Christ König, und die katholischen Kirchengemeinden Bremerhaven, St. Ansgar in Bremerhaven-Leherheide, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Geestemünde, Hl. Herz Jesu in Bremerhaven-Lehe, Maria Unbefleckte Empfängnis in Bremerhaven-Mitte und St. Nikolaus in Bremerhaven-Wulsdorf v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2006 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim v. (KiAnzeiger 2006 S. 18);
Kirchensteuerbeschluss 2007 für die auf bremischem Staatsgebiet liegenden Kirchengemeinden des Bistums Hildesheim v. (KiAnzeiger 2007 S. 44).
dd) Bistum Osnabrück (rk)
Kirchensteuerordnung des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen – Diözese Osnabrück v. (KABl Osnabrück 2005 S. 323);
Kirchensteuerbeschluss 2006 des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen v. (KABl Osnabrück 2005 S. 323);
Kirchensteuerbeschluss 2008 des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen v. 24. 9. 2007.
ee) Israelitische Gemeinde im Land Bremen
Kirchensteuerordnung der Israelitischen Gemeinde Bremen v. (Brem GBl 1978 S. 59).
• Bremerhaven
ff) Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Gem. Kirchensteuerordnung für Bremerhaven v. gilt die Gemeinsame Kirchensteuerordnung v. (KABl 1972 S. 107, 113; BStBl 1974 I S. 351) auch für die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden in Bremerhaven (KABl 1975 S. 204);
Kirchensteuerbeschluss für den Bereich Bremerhaven v. (KABl 2003 S. 4);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch.-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 v. (KABl 2007 S. 80);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 v. (KABl S. 228).
gg) Bistum Osnabrück, Katholischer Gemeindeverband in Bremen (rk).
Kirchensteuerordnung des Katholischen Gemeindeverbands in Bremen – Diözese Osnabrück – v.
Kirchensteuerbeschluss 2001 v. (KABl 2000 S. 137);
Kirchensteuerbeschluss 2009 des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen v. .
Tz. 205 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 %. Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Höchstsatz ist 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem Lohnsteuer berechnet wird. Bei der Bemessung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuer zugrunde zu legen.
Die Kappung wird für die Steuergläubiger der evangelischen und der katholischen Kirche von Amts wegen beachtet.
c) Mindestbeträge
Eine Mindestbetragskirchensteuer wird nicht erhoben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter Veranlagung oder bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen nach der Steuer jedes Ehegatten und wird nach der für ihn maßgeblichen unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlage festgesetzt und erhoben (§ 6 Abs. 2 und 4 Nr. 1 KiStG).
In Fällen der Zusammenveranlagung der konfessionsverschiedenen Ehegatten zur Einkommensteuer gilt der Halbteilungsgrundsatz (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 KiStG). Auf die danach für jeden Ehegatten festgesetzte Kirchenlohnsteuer wird jeweils die vom Arbeitslohn des betreffenden Ehegatten tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten bemisst sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer oder bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach dem Maßstab seiner Einkommensteuer (§ 6 Abs. 5 Nr. 1 KiStG). Bei Zusammenveranlagung der glaubensverschiedenen Ehegatten zur Einkommensteuer bemisst sie sich nach dem auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfallenden Anteil der Bemessungsgrundlage, d. h. die gemeinsame Steuer wird im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 KiStG).
Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer in voller Höhe einzubehalten und gemäß dem Konfessionsmerkmal abzuführen. Wenn der Arbeitnehmer keiner und nur der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche oder Körperschaft angehört, ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Tz. 206 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KiStG) erhoben. Es beträgt zwischen 96 € und 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.
Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte Kirchensteuer entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahrs (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer.
Tz. 207 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
in Bremen | |
- evangelische Kirche | 72 %, |
- römisch-katholische
Kirche | 28
%, |
in
Bremerhaven | |
- evangelische Kirche | 90 %, |
- römisch-katholische Kirche | 10 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 208 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 209 Rechtsbehelfe
Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten, die sich bei der Verwaltung durch die Kirchen ergeben, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 8 Abs. 3 KiStG). Im notwendigen Vorverfahren ist Widerspruchsbehörde der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche, im Bereich des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Bremerhaven das Landeskirchenamt Hannover, für die römisch-katholischen Gemeinden der Kirchenvorstand, bei den Verbänden der Gesamtverband, für die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde der Synodalrat in Leer.
Tz. 210 Besonderheiten
a) Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt ist nach § 10 KiStG persönlich zur Niederschrift gegenüber der kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zur Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden. Für die öffentliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.
b) Kirchensteuer der Israelitischen Gemeinde in Bremen
Die Israelitische Gemeinde erhebt 5 %, setzt die Kirchensteuer selbst fest und erhebt sie selbständig. Es erfolgen kein Lohnsteuerabzug und kein Einzug durch das Finanzamt.
VI. Hamburg
Tz. 211 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (ev),
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (in Cranz) (ev),
Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg (–),
Erzbistum Hamburg (rk),
Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona (–),
Jüdische Gemeinde Hamburg (is).
Tz. 212 Rechtsvorschriften
a) Landesrechtliche Vorschriften
Kirchensteuergesetz v. (BStBl 1974 I S. 342), geändert am (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt = GVBl 1986 S. 102), geändert am (GVBl 1991 S. 21), geändert am (GVBl 1999 S. 71), zuletzt geändert am (GVBl 2001 S. 218), zuletzt geändert durch 7. G. zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom (HmbGVBl. S. 438);
Gesetz zum Vertrag und Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche v. (HmbGVBl 2006 S. 429), Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 222-4, insbesondere Art. 14;
Gesetz zum Vertrag und Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl v. 6. 7. 2006 (HmbGVBl 2006 S. 435), Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 222-5, insb. Art. 16;
Gesetz zur Ausführung der FGO (AGFGO) v. (GVBl 1965 S. 225);
Kirchenaustrittsgesetz v. (GVBl 1962 S. 65), geändert am (GVBl 1977 S. 357);
Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) v. 18. 12. 1973 (GVBl 1973 S. 534; BStBl 1974 I S. 346);
Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuer v. (GVBl 1975 S. 303), geändert am (GVBl 1988 S. 41);
Verordnung über die Verwaltung von Kirchensteuer durch staatliche Behörden in der Freien Hansestadt Hamburg v. (GVBl 1976 S. 254; BStBl 1977 I S. 198), zuletzt geändert durch VO v. (HmbGVBl 2005 S. 368);
Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts v. (GVBl 1979 S. 37), zuletzt geändert am (GVBl 1989 S. 92);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 1051);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2005 (BStBl 2005 I S. 709);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 11);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2007 v. (BStBl 2007 I S. 712);
Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 376).
b) Kirchliche Vorschriften
aa) Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) v. (GVOBl 1996 S. 257; BStBl 1997 I S. 266), geändert am (GVOBl 2000 S. 242), geändert durch das 7. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl 2001 S. 90), geändert durch das 8. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl 2001 S. 213), Neufassung veröffentlicht (BStBl 2002 I S. 302), geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GOVBl S. 326);
Kirchengesetz zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) v. (GVOBl 2003 S. 142), geändert am (GVOBl 2004 S. 227).
bb) Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (in Cranz)
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev) v. (KABl 1972 S. 107; MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom (KABl Hann. 2008 S. 221);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 v. (KABl 2004 S. 211);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 v. (KABl S. 229).
cc) Evangelisch-reformierte Kirche in Hamburg
Aufgrund des Beschlusses des Kirchenrats verwaltet diese Kirche ihre Kirchensteuer selbst ohne Beteiligung der staatlichen Finanzverwaltung.
dd) Erzbistum Hamburg
Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg v. (GOVBl MV 1997 S. 359) i. d. F. der Änderung v. (ABl 2001 S. 131; BStBl 2002 I S. 309); geändert am (GVBl MV 2007 S. 163) i.d.F. v. (ABl 2008 S. 153);
Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg i. d. Neufassung v. (KABl 2008 S. 157).
ee) Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona
Kirchensteuerordnung der Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona v. (Hbg Amtl Anz S. 1539), zuletzt geändert am (Hbg Amtl Anz 1987 S. 11).
Tz. 213 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger in Hamburg beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer. Die ihre Kirchensteuer selbst verwaltende Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona erhebt 10 % der Maßstabsteuer.
b) Kappung
Die evangelische und die katholische Kirche begrenzen die Kirchensteuer gem. § 3 Abs. 3 KiStG in ihren Steuerbeschlüssen auf 3 % des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG.
c) Mindestbeträge
Wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer erhoben wird, beträgt die Kirchensteuer mindestens jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,00 €. Der Mindestbetrag wird nicht erhoben, wenn aufgrund der nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlage keine Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten würde. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht der Mindestbetrag, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kirchensteuer einzubehalten.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Die Kirchensteuer für jede Konfession wird bemessen,
wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer (§ 5a Abs. 1 KiStG);
wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Einkommensteuer jeweils des Konfessionsangehörigen;
wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte seiner Lohnsteuer;
wenn beide Eheleute dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nach der Hälfte der Lohnsteuer jedes Ehegatten.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Im Fall der getrennten Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer nach der Maßstabsteuer des Kirchenangehörigen berechnet.
Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, ist bei dem Ehegatten, der einer steuerberechtigten Körperschaft angehört, die Kirchensteuer vom Einkommen anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 KiStG).
Tz. 214 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Die Kirchensteuergläubiger erheben von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche oder Körperschaft angehört, bei Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 96 € bis 3 600 €. § 51a EStG findet Anwendung. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nicht das ganze Jahr vor, wird der Jahresbetrag monatsweise um 1/12 gekürzt.
Tz. 215 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 4 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 72 %, |
- römisch-katholische
Kirche | 28
%, |
-
jüdische Gemeinde Hamburg | 0,0134 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 216 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 217 Rechtsbehelfe
Für das Klageverfahren ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 12 KiStG i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 AGFGO). Bei Einspruch oder Klage gegen einen Bescheid in Kirchensteuerangelegenheiten haben die staatlichen Behörden die zuständigen Kirchenbehörden zu unterrichten und anzuhören. Der Kirchensteuergläubiger kann durch Beitritt die Stellung eines Beteiligten im Finanzgerichtsverfahren erlangen.
Tz. 218 Besonderheiten
Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
Die Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona erhebt in Anlehnung an das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe vom Gemeindemitglied einen jährlichen Betrag, wenn der verdienende Ehegatte nicht der Gemeinde angehört.
VII. Hessen
Tz. 219 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (ev),
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (ev),
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (ev),
Evangelische. Kirche im Rheinland - Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar (ev),
Bistum Fulda (rk),
Bistum Limburg (rk),
Bistum Mainz (rk),
Erzbistum Paderborn (rk),
Alt-Katholische Kirche in Hessen (ak),
Jüdische Gemeinde Frankfurt/M. (is),
Jüdische Gemeinde Bad Nauheim (is),
Jüdische Gemeinde Darmstadt (is),
Jüdische Gemeinde Fulda (is),
Jüdische Gemeinde Gießen (is),
Jüdische Gemeinde Kassel (is),
Jüdische Gemeinde Offenbach (is),
Freireligiöse Gemeinde Mainz (fm),
Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main (fs).
Tz. 220 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag des Lands Hessen mit den Evangelischen Kirchen in Hessen und dessen Schlussprotokoll v. 18. 2. 1960 und v. (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen = GVBl 1960 I S. 54, ABl der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1960 S. 41) – Art. 17 und 18;
Vertrag des Lands Hessen mit den Römisch-katholischen Bistümern v. (GVBl 1963 I S. 102) über Staatsleistungen an die Kirche und Ergänzungsvertrag v. (GVBl 1974 I S. 389) – Art. 6 und 7;
Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (GVBl 1986 I S. 395).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 51 Abs. 3 Verfassung des Lands Hessen v. (GVBl 1946 S. 229);
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Hessen (Kirchensteuergesetz) i. d. F. v. (GVBl 1986 I S. 90), geändert am (GVBl 1997 I S. 231), geändert am (GVBl 2001 I S. 442), geändert durch Art. 6 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderungen befristeter Rechtsvorschriften v. (GVBl I S. 656), zuletzt geändert am (GVBl. I S. 981);
Austrittsgesetz v. 30. 11. 1920 (PreußGS 1921 S. 119), geändert am (GVBl 1961 I S. 21) sowie durch Gesetz zur Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften über den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft v. (GVBl 1974 I S. 21);
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Durchführungsverordnung) v. (GVBl 1968 I S. 291), geändert am (GVBl 1975 I S. 5), geändert am (GVBl 1975 I S. 362), zuletzt geändert durch Zweite ÄndVO vom (GVBl 2009 I S. 43);
Verordnung zur Umstellung von Rechtsvorschriften auf Euro v. (GVBl 2001 I S. 362);
Bekanntmachung über die Kirchensteuererhebung im Land Hessen für das Kalenderjahr 2004 v. 2. 6. 2004 (BStBl 2004 I S. 592);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Steuerjahr (Kalenderjahr) 2005 v. 3. 6. 2005 (BStBl 2005 I S. 874);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 279).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Kirchensteuerverordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Lands Hessen v. (ABl 1970 S. 193), geändert am (ABl 1989 S. 220), geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 4747), geändert durch Änderung v. (ABl 2003 S. 331), zuletzt geändert durch Art. 2 KG zur Änderung der KiStO v. (ABl 2008 S. 15);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. 21. 9. 2008 (ABl 2009, 2; StAnz. Hessen 2008 S. 3320);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 335; StAnz Hessen 2004 S. 3900);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 160; StAnz Hessen 2005 S. 4613);
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2007 einschließlich § 11 Kirchensteuerbeschluss v. (StAnz Hessen 2007 S. 10; ABl 2007 S. 78), geändert durch Beschluss v. (ABl 2008 S. 2);
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008 v. (ABl 2008 S. 2);
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. (ABl 2009 S. 2; StAnz. Hessen 2008, 3320).
bb) Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
Kirchensteuerordnung v. , geändert am (ABl 1998 S. 210; StAnz Hessen 1998 S. 172), zuletzt geändert am (ABl 2001 S. 114), geändert am (ABl 2001 S. 118);
Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2004/2005 v. (StAnz Hessen 2003 S. 5074);
Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2006/2007 v. einschließlich Genehmigung (ABl 2006 S. 2);
Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2008/2009 v. (KABl 2008 S. 3).
cc) Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame KiStO) v. (KABl 1972 S. 107; MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; MBl 1999 S. 717), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom (KABl Hann. 2008 S. 221);
Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2005 und 2006 v. (KABl 2004 S. 213; StAnz Hessen 2004 S. 3843);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch.-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 v. (StAnz Hessen 2007 S. 432).
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 v. (KABl S. 230).
dd) Evangelische Kirche im Rheinland – Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar
Notverordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland, Bereich Hessen (Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar) i. d. F. v. 1. 4. 1987 (KABl 1987 S. 50), geändert durch Notverordnung v.14./ (KABl 1994 S. 344) und Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kichensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und 28. 11. 2000 (ABl Rheinland 2000 S. 297), geändert durch 1. Notverordnung v. 21. 9. 2001 (ABl Rheinland 2001 S. 298; StAnz Hessen 2001 S. 3685), durch 2. Notverordnung v. 14. 6. 2002 (ABl Rheinland 2002 S. 306; BStBl 2002 I S. 1041) und durch 3. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2005 S. 398);
Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Lands Hessen v. (KABl 2007 S. 338);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 v. (KABl 2009 S. 93).
ee) Bistum Fulda
Kirchensteuerordnung für die Diözese Fulda (hessischer Anteil) v. (StAnz. Hessen 2009, S. 134, 702);
Kirchensteuerbeschluss der Diözese Fulda für das Steuerjahr 2005 v. (StAnz Hessen 2004 S. 3900);
Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Lands Hessen für das Steuerjahr 2006 v. (StAnz Hessen 2005 S. 4715);
Beschluss über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Lands Hessen für das Steuerjahr 2007 v. (StAnz Hessen 2007 S. 10), geändert durch Beschluss v. 13. 2. 2007 (StAnz Hessen 2007 S. 727).
ff) Bistum Limburg
Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 1/1969 S. 19), geändert am (StAnz Hessen 1990 S. 177), zuletzt geändert am 21. 11. 2001 (StAnz Hessen 2001 S. 4747; ABl Limburg 2002 S. 2);
Kirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2005 v. (StAnz Hessen 2004 S. 1054, ABl Limburg S. 3491);
Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2006 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 2005 S. 3552);
Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2007 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) v. (ABl 2006 S. 329; StAnz Hessen 2006 S. 2917).
gg) Bistum Mainz
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 1/1969 S. 19), geändert am (KABl 1990 S. 16), geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 2688, 3747) und am (StAnz Hessen 2001 S. 3865), zuletzt geändert am 18. 12. 2008 (StAnz. Hessen 1969 S. 71) und (KABl 63);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2005 (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 2005 S. 96);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2006 (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 2006 S. 18);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2007 (hessischer Anteil) v. (StAnz Hessen 2007 S. 142) mit Ergänzung v. (StAnz Hessen 2007 S. 432);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2009 (hessischer Anteil) v. (StAnz. Hessen 2009 S. 409; KABl 2009 S. 3).
hh) Erzbistum Paderborn
Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn v. (KABl 1969 S. 38), geändert am. (KABl 1993 S. 8), geändert am. (StAnz Hessen 2001 S. 3746), zuletzt geändert durch VO vom (StAnz. Hessen 2008 S. 3319; KABö 2009 S. 26);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn 2005 v. (StAnz Hessen 2004 S. 3283);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2006 v. (StAnz Hessen 2005 S. 4161);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2007 v. (StAnz Hessen 2007 S. 432);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2008 v. ;
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 v. (StAnzHessen 2008 S. 3320).
ii) Alt-Katholische Kirche in Hessen
Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche in Hessen v. 14./ (StAnz Hessen 2004 S. 3342);
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses 2005 durch das Hessische Kultusministerium v. 8. 11. 2004 (StAnz Hessen 2004 S. 3596);
Kirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2006 v. (StAnz Hessen 2005 S. 4715);
Kirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2007 v. (StAnz Hessen 2006 S. 2431), geändert durch Beschluss v. (StAnz Hessen S. 840);
Kirchensteuerbeschluss der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2009 v. (StAnz. Hessen 2009 S. 701).
jj) Jüdische Gemeinde Frankfurt/M.
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt/M. – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1970 S. 161), i. d. F. v. , geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 4747), zuletzt geändert durch Änderung vom (StAnz. Hessen 2009 S. 542);
Steuerordnung für die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main – Körperschaft des öffentlichen Rechts ab dem Jahr 2007 v. (StAnz Hessen 2007 S. 2028).
kk) Jüdische Gemeinde Bad Nauheim
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Bad Nauheim – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1986 S. 1535), zuletzt geändert am 29. 1. 2002 (StAnz Hessen 2002 S. 1154).
ll) Jüdische Gemeinde Darmstadt
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Darmstadt – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1990 S. 1141), geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung v. (StAnz Hessen 2002 S. 1154), zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom (StAnz. Hessen 2009 S. 969).
mm) Jüdische Gemeinde Fulda
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Fulda v. (StAnz Hessen 1997 S. 778), geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung v. (StAnz Hessen 2002 S. 1154).
nn) Jüdische Gemeinde Gießen
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Gießen – Körperschaft des öffentlichen Rechts v. (StAnz 1980 S. 1492), zuletzt geändert durch Änderung v. (StAnz 1991 S. 1564).
oo) Jüdische Gemeinde Kassel
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Kassel – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1982 S. 1618), geändert am (StAnz Hessen 1991 S. 1324), am (StAnz 2002 S. 1155), am (StAnz. Hessen S. 1119).
pp) Jüdische Gemeinde Offenbach
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Offenbach.
qq) Freireligiöse Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1990 S. 4; StAnz Rheinland-Pfalz 1990 S. 567), geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 4564);
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses v. für das Kalenderjahr 2005 (StAnz Hessen 2004 S. 2846);
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2006 v. (StAnz Hessen 2005 S. 4715);
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2007 v. (StAnz Hessen 2007 S. 2917);
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz für den im Lande Hessen gelegenen Anteil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 (Anteil Hessen) v. (StAnzHessen 2009 S. 333).
rr) Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M.
Genehmigung der Kultussteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Offenbach v. , geändert am , am (StAnz Hessen 1999 S. 3832) und am (StAnz Hessen 2001 S. 3509), zuletzt am (StAnz Hessen 2007 S. 1008);
Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses v. für das Kalenderjahr 2005 (StAnz Hessen 2004 S. 3220);
Religionsgemeindesteuerbeschluss für das Rechnungsjahr-(Kalenderjahr) 2005 v. (StAnz Hessen 2004 S. 3220);
Religionsgemeindesteuerbeschluss für das Rechnungsjahr-(Kalenderjahr) 2006 v. (StAnz Hessen 2005 S. 4042);
Religionsgemeindesteuerbeschluss für das Rechnungsjahr-(Kalenderjahr) 2007 v. (StAnz Hessen 2006 S. 2390).
Tz. 221 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 %. Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der katholischen und der Alt-Katholischen Kirche beträgt die Höchstbegrenzung (Kappung) auf Antrag 3,5 % des zu versteuernden Einkommens. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind die Bestimmungen des § 51a EStG zu berücksichtigen.
Die Kappung erfolgt auf Antrag, der zu richten ist im Bereich
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an die Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) in Darmstadt;
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck an das Landeskirchenamt in Kassel;
der Evangelischen Kirche im Rheinland an das Landeskirchenamt in Düsseldorf;
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an das Landeskirchenamt in Hannover;
des Bistums Fulda an das Generalvikariat in Fulda;
des Bistums Limburg an das Bischöfliche Ordinariat in Limburg;
des Bistums Mainz an das Bischöfliche Ordinariat in Mainz;
des Erzbistums Paderborn an das Erzbischöfliche Amt in Paderborn;
der Alt-Katholischen Kirche an den Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen.
Die jüdischen Gemeinden, die Freireligiöse Gemeinde Mainz und die Freireligiöse Gemeinde Offenbach gewähren keine Kappung.
c) Mindestbeträge
Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die jedenfalls (auch wenn infolge Kürzung nach § 51a EStG die Maßstabsteuer Null wird) zu erhebende Kirchensteuer jährlich 1,80 €, halbjährlich 0,90 €, vierteljährlich 0,45 €, monatlich 0,15 €, wöchentlich 0,04 € und täglich 0,01 €.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer jedes Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 3 Nr. 1 Buchst. b KiStG). Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover nimmt keine Aufteilung vor.
Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzug bei jedem Ehegatten in voller Höhe einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen (§ 3 Nr. 1 Buchst. a KiStG).
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer wird bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer (auch im Lohnsteuerabzugsverfahren) als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer des der steuererhebenden Kirche angehörenden Ehegatten erhoben (§ 3 Nr. 2 Buchst. b KiStG).
Bei Zusammenveranlagung wird der Kirchensteuerzuschlag zu dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer erhoben, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Einkommensteuer unter Berücksichtigung des § 51a EStG in dem Verhältnis aufgeteilt wird, wie sich die Steuerbeträge bei Anwendung der Grundtabelle auf die Einkünfte jedes Ehegatten ergäben (§ 3 Nr. 2 Buchst. a KiStG).
Tz. 222 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Die Kirchensteuergläubiger erheben ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 KiStG). Das besondere Kirchgeld beträgt zwischen 96 € und 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Das besondere Kirchgeld kann im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte Kirchensteuer entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahrs (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Steuer.
Tz. 223 Pauschalierung
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2007 | 2008 | |
Evangelische Kirche | 55,3493 % | 54,7999 %, |
Römisch-katholische Kirche | 44,3150 % | 45,0297 %, |
Altkatholische Kirche | 0,0400 % | 0,0300 %, |
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
| 0,0201 % | 0,0180 %, |
Freireligiöse Gemeinde
Mainz | 0,0035
% | 0,0030
%, |
Jüdische Gemeinde Frankfurt | 0,2482 % | 0,0981 %, |
Jüdische Gemeinden LV Hessen
| 0,0239 % | 0,0213 %. |
Der Verteilungsschlüssel basiert auf dem Verhältnis des Kirchensteueraufkommens zur Lohnsteuer des zweiten jeweils vorausgegangen Kalenderjahrs.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 224 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Vereinzelt wird von Steuergläubigern der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, der Evangelischen Kirche im Rheinland (20 % A) und von den (Erz-)Bistümern Limburg (bis 20 % A und B) und Mainz sowie der Jüdischen Gemeinde Frankfurt/M. (10 % A und 20 % B) ein Zuschlag zum Grundsteuermessbetrag erhoben. Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck erhebt bis 33 1/3 % (Grundsteuermessbetrag A).
Tz. 225 Rechtsbehelfe
Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid der Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiStG).
VIII. Mecklenburg-Vorpommern
Tz. 226 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs (ev),
Pommersche Evangelische Kirche (ev),
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ev),
Evangelisch-reformierte Kirche (ev),
Erzbistum Hamburg (rk),
Erzbistum Berlin (rk).
Tz. 227 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche v. – Güstrower Vertrag – Art. 17 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern = GVOBl 1994 S. 559; KABl Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs 1994 S. 31);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg v. (GVOBl 1994 S. 1026);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern (Schweriner Konkordat) v. (GVOBl 1998 S. 2).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V) v. (GVOBl. M-V S. 414) GS Meckl.-Vorp. 619-2;
Erlass der Finanzministerin zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter v. (AmtsBl MV 1991 S. 433; BStBl 1991 I S. 613);
Erlass der Finanzministerin zur Pauschalierung der Lohnkirchensteuer (AmtsBl FinMin 1991 S. 433);
Anordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn (nach dem Betriebsstättenprinzip) v. (AmtsBl FinMin 1991 S. 434; BStBl 1991 I S. 614);
Zuständigkeitsverordnung v. zur Regelung des Kirchenaustritts (StAnz 1991 S. 331);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 530);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 233);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern für das Kalenderjahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 377);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Mecklenburg-Vorpommern ab dem Kalenderjahr 2009 v. (BStBl I 2009 S. 334).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchensteuerordnung) v. (KiBl 2008 S. 63);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern – Kirchensteuerbeschluss 2005 – v. (KABl 2004 S. 90);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern – Kirchensteuerbeschluss 2006 – v. (KABl 2005 S. 83; GVOBl 2005 S. 673; Berichtigung GVOBl 2006 S. 39);
Kirchengesetz v. 18. 11. 2006 über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2007 (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl 2006 S. 71), geändert durch Kirchengesetz v. (KABl 2007 S. 10);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern ab (Kirchensteuerbeschluss) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs v. (KABl 2007 S. 83; GVOBl 2008 S. 14); Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 2221-6;
Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2009 (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl S. 62) Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 2221-6.
bb) Pommersche Evangelische Kirche
Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom ;
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern – Kirchensteuerbeschluss – v. (BStBl 2002 I S. 1433);
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern ab (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABI 2007 S. 83; GVOBl 2008 S. 14); Gesetzessammlung Gliederungs-Nr. 2221-6;
Kirchengesetz vom über Art und Höhe der Kirchensteuern ab (Kirchensteuerbeschluss).
cc) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (KiStO) v. (KABl 1991 S. 86; ABl EKD 1991 S. 386; BStBl 1991 I S. 615), ersetzt durch Kirchengesetz v. (KABl 1992 S. 386; BStBl 1992 I S. 530), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (BStBl 2002 I S. 217), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 202);
Kirchensteuerbeschluss 2002 v. (KABl 2002 S. 79; BStBl 2002 I S. 217);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung v. 1. 1. 2007, geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (GVOBl 2007 S. 164; KABl 2007 S. 48), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 204).
dd) Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland)
Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern v. 19./29. 1. 1998 (KABl Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs 1998 S. 98).
ee) Erzbistum Hamburg
Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg v. (GVOBl 1997 S. 359) i. d. F. der Änderung v. (ABl 2001 S. 131; BStBl 2002 I S. 309), geändert am (GVOBl 2007 S. 163) i. d. F. v. (ABl 2008 S. 153);
Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg i. d. Neufassung v. (KABl 2008 S. 157).
ff) Erzbistum Berlin
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.) v. (BStBl 2002 I S. 931; GVOBl 2002 S. 761);
Kirchensteuerbeschluss v. (BStBl 2002 I S. 933; GVOBl 2002 S. 765).
Tz. 228 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Kappung der Kirchensteuerprogression auf 3 % des zu versteuernden Einkommens ist nur für die katholischen Kirchensteuerpflichtigen, nicht hingegen für die evangelische Kirche vorgesehen.
c) Mindestbeträge
Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die jedenfalls (auch wenn infolge Kürzung nach § 51a EStG die Maßstabsteuer Null wird) zu erhebende Kirchensteuer jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 €, für die evangelischen Kirchen täglich 0,01 € und für die katholischen Kirchen täglich 0,00 €.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KiStG).
Bei der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 KiStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer des Arbeitnehmers und auch für den Ehegatten von der vollen Lohnsteuer einzubehalten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KiStG) und je zur Hälfte auf die Konfessionen evangelisch und römisch-katholisch aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe ist bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die anteilige Einkommensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten. Das Aufteilungsverhältnis wird vereinfacht ermittelt, indem die Einkommensteuer eines jeden Ehegatten anhand der für ihn maßgeblichen Summe seiner Einkünfte nach der Grundtabelle ermittelt und zueinander ins Verhältnis gebracht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KiStG).
Tz. 229 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld wird von dem kirchenangehörigen Ehegatten in Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt und erhoben. Das besondere Kirchgeld beträgt zwischen 96 € und 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Maßstab für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Kirchensteuervorauszahlungen und Lohnkirchensteuerabzug werden darauf angerechnet.
Tz. 230 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 90 %, |
- römisch-katholische Kirche | 10 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 231 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 232 Rechtsbehelfe
Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach Maßgabe des Siebten Teils der AO der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gem. § 11 Abs. 1 KiStG den Finanzämtern übertragen, entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit der in der kirchlichen Steuerordnung bestimmten Stelle über den Einspruch (§ 23 Abs. 1 KiStG).
Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 24 Abs. 1 KiStG).
IX. Niedersachsen
Tz. 233 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers (lt bzw. ev),
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig (lt bzw. ev),
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg (lt bzw. ev),
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe (lt bzw. ev),
Bremische Evangelische Kirche (ev),
Evangelisch-reformierte Kirche (Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (rf bzw. ev),
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (ev),
Evangelische Kirche von Westfalen (ev),
Diözese Fulda (rk),
Diözese Hildesheim (rk),
Diözese Osnabrück (rk),
Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) (rk),
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont (Erzdiözese Paderborn) (rk),
Alt-Katholische Parochie Hannover-Niedersachsen (ak),
Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Braunschweig (rf),
Evangelisch-reformierte Kirchen Bückeburg und Stadthagen,
Evangelisch-reformierte Gemeinde Göttingen,
Jüdische Gemeinde Hannover.
Die Kirchensteuer wird durch nach Konfessionen getrennte Anmeldung, Festsetzung, Erhebung und Abführung verwaltet. Es gelten die folgenden Unterscheidungsmerkmale: lt und rf als der Block lt/rf (ev) die Abkürzung „ev” ist erforderlich wegen des Eintrags auf der Lohnsteuerkarte in Fällen des Wohnsitzwechsels aus einem anderen Bundesland nach Niedersachsen; rk und ak bilden die Gruppe rk/ak.
Tz. 234 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag des Lands Niedersachsen mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen v. 19. 3. 1955 – Art. 12, 13 Loccumer Vertrag – (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt = Nds. GVBl 1955 S. 159) mit Zusatzvereinbarung v. (Nds. GVBl 1955 S. 438) und Ergänzungsvertrag v. (Nds. GVBl 1966 S. 3).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz – KiStRG) i. d. F. v. (Nds. GVBl 1986 S. 281), geändert durch Art. 21 Nds. €-AnpassungsG v. (BStBl 2002 I S. 504; Nds. GVBl 2001 S. 701), geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes v. (BStBl 2002 I S. 547; Nds. GVBl 2001 S. 760), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom (Nds. GVBl S. 396);
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes (KiStDV) v. (Nds. GVBl 1972 S. 492; BStBl 1973 I S. 16), geändert am (Nds. GVBl 1996 S. 515; BStBl 1997 I S. 349; KABl Hannover 1997 S. 58);
Zweite Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuerrahmengesetzes (2. KiStDV) v. (Nds. GVBl 1982 S. 272; BStBl 1982 I S. 637);
Kirchenaustrittsgesetz v. (Nds. GVBl 1973 S. 221), zuletzt geändert am (Nds. GVBl 1978 S. 329) mit Übertrittsregelung;
Runderlass des Kultusministers zum Kirchenaustrittsgesetz (Nds. MBl 1986 S. 217), geändert am (Nds. MBl 1989 S. 531);
Erlass des Finanzministeriums v. (Nds. MBl 1983 S. 109) zur 2. KiStDV v. (Nds. GVBl 1982 S. 272);
Bekanntmachung des Finanzministeriums über Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn v. (Nds. MBl 2000 S. 340), geändert am (BStBl 2002 S. 175; Nds. MBl 2001 S. 448);
Erlass des Finanzministeriums betr. die Erhebung des besonderen Kirchgelds v. , ergänzt durch Erlass v. ;
Bekanntmachung des Finanzministeriums über Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn v. zur Kirchensteuer vom Arbeitslohn (BStBl 2002 I S. 175);
Bekanntmachung des Finanzministeriums über Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn v. zur Kirchensteuer vom Arbeitslohn (BStBl 2004 I S. 513);
Bekanntmachung über die Landeskirchensteuerbeschlüsse für das Haushaltsjahr 2003 v. 10. 2. 2003 (Nds. MBl I 2003 S. 179);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 207);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 627);
Bekanntmachung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn (BStBl 2005 I S. 709);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 343);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn v. ;
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Niedersachsen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2007 v. (BStBl 2007 I S. 497);
zum Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung (LSt-Kartei Niedersachsen Kirchensteuer Nr. 1 a);
zur Kirchensteuer bezüglich der Erhebung des besonderen Kirchgelds (LSt-Kartei Niedersachsen Kirchensteuer Nr. 4);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2008 v. (BStBl I 2008 S. 504).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame KiStO) v. (KABl 1972 S. 107; Nds. MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; Nds. MBl 1999 S. 717), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom (KABl Hann. 2008 S. 221);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005/2006 v. (KABl 2005 S. 3);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 v. (KABl S. 227).
bb) Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame KiStO) v. (KABl 1972 S. 107; Nds. MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; Nds. MBl 1999 S. 717), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom ;
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2004/2005 v. 21. 11. 2003 (KABl 2003 S. 24);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2006 v. 18. 11. 2005 (KABl 2006 S. 17);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2007 v. 17. 3. 2007 (KABl 2007 S. 62);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig im Land Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2008 v. 17. 11. 2007 (KABl 2008 S. 12).
cc) Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung) v. (KABl 1972 S. 107; Nds. MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; Nds. MBl 1999 S. 717), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom ;
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg für das Haushaltsjahr 2004 v. (KABl 2004 S. 125);
Landeskirchensteuerbeschluss 2007 v. ;
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg im Gebiet des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2008 v. .
dd) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung) v. (KABl 1972 S. 107; Nds. MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; Nds. MBl 1999 S. 717), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom ;
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe für das Haushaltsjahr 2005/2006 v. (KABl 2004 S. 44);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe für das Haushaltsjahr 2007 und 2008 v. (KABl 2007 S. 5).
ee) Bremische Evangelische Kirche
Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (KiStO) i. d. F. v. (GVM 1978 der Bremischen Evangelischen Kirche Nr. 1 Sp. 3 Z 3), geändert am (GVM 1999 Sp. 235);
Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche für das Jahr 2004 v. (GVM 2004 S. 125).
Kirchensteuerbeschluss der Bremischen Evangelischen Kirche für das Jahr 2007 v. (GVM 2006 S. 208).
ff) Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung) v. (KABl 1972 S. 107; Nds. MBl 1973 S. 314, 1348; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 210; Nds. MBl 1999 S. 717), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (GVBl Ref. Kirche 2002 S. 42), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 1. 12. 2008;
Beschluss über die Landeskirchensteuer Evangelisch-reformierter Kirchen (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für das Haushaltsjahr 2003 v. (GVBl 2003 S. 134);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 v. (GVBl 2005 S. 332);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 v. i. d. F. der Neubekanntmachung (GVBl 2007 S. 4).
gg) Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (KiStO) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (KiStO) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) v. (GVOBl 1996 S. 257; BStBl 1997 I S. 266), geändert am (GVOBl 2000 S. 242), geändert durch das 7. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl 2001 S. 90), geändert durch das 8. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl 2001 S. 213), Neufassung veröffentlicht (BStBl 2002 I S. 302), geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GOVBl S. 326);
Kirchengesetz zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) v. (GVOBl 2003 S. 142), Änderung (GVOBl 2004 S. 227).
hh) Evangelische Kirche von Westfalen
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und (KABl EvKiW 2000 S. 281), geändert durch 1. Notverordnung v. (KABl EvKiW 2001 S. 374) und durch 2. Notverordnung v. (KABl EvKiW 2002 S. 346; BStBl 2002 I S. 1041), zuletzt geändert durch 4. Notverordnung v. 16. 9. / 25. 9., (ABl Westfalen S. 335);
Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss) v. (KABl 2004 S. 304);
Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss) für das Jahr 2008 v. .
ii) Diözese Fulda
Bekanntmachung bezüglich der Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Fulda im Bereich des Lands Niedersachsen in der Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 1995 S. 731): Es gelten die Regelungen für die Diözese Hildesheim.
jj) Diözese Hildesheim
Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen v. 24. 11. 2008 (Nds. MBl. 2009, S. 269) Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Lands Niedersachsen v. (Nds. MBl 2005 S. 968);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2006 v. (Nds. MBl 2005 S. 970);
Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Hildesheim im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2007, Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2007 S. 125; KiAnz 2007 S. 42);
Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Lands Niedersachsen i. d. F. v. (Nds. MBl 2002 S. 58).
kk) Diözese Osnabrück
Kirchensteuerordnung für die Diözese Osnabrück im Bereich des Lands Niedersachsen v. (Nds. MBl. 2009 S. 272);
Kirchensteuerbeschluss der Diözese Osnabrück im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2006 v. (KABl Osnabrück 2005 S. 320; Nds. MBl 2005 S. 973);
Kirchensteuerbeschluss der Diözese Osnabrück im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2007, Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2006 S. 949);
Neufassung des Kirchensteuerbeschlusses der Diözese Osnabrück im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2007, Bekanntmachung des MK v. 29. 1. 2007 (Nds. MBl 2007 S. 125);
Kirchensteuerbeschluss der Diözese Osnabrück im Bereich des Lands Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2008 v. (Nds. MBl 2007 S. 1239);
Kirchensteuerbeschluss der Diözese Osnabrück im Bereich des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2009 v. 29. 11. 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 275).
ll) Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg)
Kirchensteuerordnung für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (Offizialatsbezirk Oldenburg) v. (Nds. MBl 2009 S. 275);
Kirchensteuerbeschluss 2003 des Oldenburgischen Teils der Diözese Münster v. ;
Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2007, Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2006 S. 1371);
Neufassung des Kirchensteuerbeschlusses für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2007, Bekanntmachung des MK v. 29. 1. 2007 (Nds. MBl 2007 S. 125).
Kirchensteuerbeschluss für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster für das Haushaltsjahr 2009 v. 1. 12. 2008 (Nds. MBl 2009 S. 278).
mm) Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont (Erzdiözese Paderborn)
Kirchensteuerordnung des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn v. 13. 6. 2001 (KABl 2002 S. 164), geändert durch VO v. (KABl 2009 S. 27);
Kirchensteuerbeschluss 2005 für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn v. ;
Kirchensteuerbeschluss für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Katholischen Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont für das Haushaltsjahr 2006 v. ;
Kirchensteuerbeschluss für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Katholischen Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont für das Haushaltsjahr 2008 v. .
Kirchensteuerbeschluss für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont für das Haushaltsjahr 2009 v. 7. 11. 2008.
nn) Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen/ Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen v. (Nds. MBl 2009 S. 266);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2004, Bekanntmachung v. (Nds. MBl 2004 S. 10);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2006, Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2005 S. 999);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2007, Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2007 S. 92).
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008, Bekanntmachung. des MK v. (Nds. MBl 2008 S. 374);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009, Bekanntmachung. des MK v. (Nds. MBl 2009 S. 268).
oo) Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Braunschweig
Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2005 v. (Nds. MBl 2005 S. 242).
pp) Evangelisch-reformierte Kirchen Bückeburg und Stadthagen
Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2004 gemäß Bekanntmachung des MK v. 14. 1. 2004 (Nds. MBl 2004 S. 103);
Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2007 und 2008 - Bek. d. MK v. (Nds. MBl 2007 S. 91);
Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2009 und 2010 - Bek. d. MK v. (Nds. MBl 2009 S. 279).
qq) Evangelisch-reformierte Gemeinde Göttingen
Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 2005 S. 84), der unverändert für das Steuerjahr 2003 gilt, gemäß Bekanntmachung v. (Nds. MBl 2003 S. 91);
Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2008 - Bek. d. MK v. (Nds. MBl S. 336).
rr) Jüdische Gemeinde Hannover
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde Hannover – Körperschaft des öffentlichen Rechts – Bekanntmachung des MK v. (Nds. MBl 1981 S. 768);
Beschluss des Vorstands und der Repräsentanz der Jüdischen Gemeinde Hannover über die Festsetzung der Kultussteuer für das Steuerjahr 2003 v. 2. 9. 2003 (Nds. MBl 2003 S. 726).
Tz. 235 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Die Steuersätze betragen bei den Steuergläubigern, die die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen haben, 9 % der Einkommensteuer/Lohnsteuer. Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
Die Evangelisch-reformierte Gemeinde in Bückeburg, Stadthagen und Göttingen (Steuersatz 7 % der Einkommensteuer/Lohnsteuer) und die Jüdische Gemeinde Hannover (Steuersatz 6 % der Einkommensteuer/Lohnsteuer) ziehen die Kirchensteuern selbst ein.
b) Kappung
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten zu versteuernden Einkommens bei den Steuergläubigern und wird von Amts wegen berücksichtigt ( Nds. MBl 1983 S. 109), für Kirchenmitglieder der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 3 % Der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen. § 51a EStG ist zu berücksichtigen.
Der Kappungssatz beträgt im Bereich der Diözese Hildesheim in den Gemeinden Beckedorf, Brundorf, Eggestedt, Leuchtenburg, Löhnhorst, Heilshorn, Lesumstotel, Osthagen-Ihlpohl, Platjenwerbe, Stendorf, Werschenrege, Bollen und Uphusen 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns.
c) Mindestbeträge
Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die jedenfalls (auch wenn infolge Kürzung nach § 51a EStG die Maßstabsteuer Null wird) zu erhebende Kirchensteuer jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,01 €.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn wird der Kirchensteuerbetrag jedes Ehegatten nach dem vollen Satz für den Steuergläubiger einbehalten, dem er angehört (und nicht auf beide beteiligten steuererhebenden Kirchen je zur Hälfte aufgeteilt). Es ist also z. B. bei Steuerklasse III, Konfessionszugehörigkeit lt/rf, eine Halbteilung der Lohnkirchensteuer auf die verschiedenen Konfessionsblöcke nicht vorzunehmen. Die Zeile über die konfessionsverschiedene Ehe auf der Lohnsteuerkarte hat für Niedersachsen keine Bedeutung.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Für den kirchenangehörigen Ehegatten wird die Kirchensteuer nach dem Maßstab seiner Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem auf den kirchenangehörigen Ehegatten fallenden Anteil an der Bemessungsgrundlage erhoben. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung der für die getrennte Veranlagung geltenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. Die Einkommensteuerbeträge sind dabei auf volle Cent nach unten abzurunden. Zur Anteilsberechnung vgl. Nr. 3 des Erlasses des (Nds. MBl 1983 S. 109), für den Fall der Kappung vgl. (FR 1994 S. 97). Danach ist es nicht sachgemäß, wenn für die Kappungsberechnung in glaubensverschiedener Ehe das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nach dem Anteil der Einkünfte des Kirchenmitglieds an den gemeinsamen Einkünften aufgeteilt und der Kirchensteuerberechnung zugrunde gelegt würde. Zutreffend ist es, auch die Progressionswirkung zu berücksichtigen und das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer nach den auf die Eheleute entfallenden Einkommensteuerbeträgen, die gemäß der Grundtabelle zu bestimmen sind, entsprechend der Regel des § 7 Abs. 3 Nr. 2 KiStRG – aber bezogen auf das zu versteuernde Einkommen – zu quoteln.
Tz. 236 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Die evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Katholischen Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont, erheben das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von dem kirchenangehörigen Ehegatten in Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Das besondere Kirchgeld beträgt zwischen 96 € und 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Maßstab für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Kirchensteuervorauszahlungen und Lohnkirchensteuerabzug werden darauf angerechnet.
Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte Kirchensteuer entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahrs (Ausschlussfrist) zu richten im Bereich
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an das Landeskirchenamt in Hannover,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig an das Landeskirchenamt in Wolfenbüttel,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Oldenburg an den Oberkirchenrat in Oldenburg,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe an das Landeskirchenamt in Bückeburg,
der Evangelisch-reformierten Kirche an das Landeskirchenamt in Leer,
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche an das Nordelbische Kirchenamt in Kiel,
der Evangelischen Kirche von Westfalen an das Landeskirchenamt in Bielefeld.
Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer.
Tz. 237 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 6 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen. Die Aufteilung erfolgt in der Weise, dass der Block lt/rf (ev) 68 %, der Block rk/ak (rk) 32 % der pauschalierten Lohnkirchensteuer erhält.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach der Neufassung des § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 238 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nur vereinzelt als Ortskirchensteuer erhoben. Die katholischen Diözesen und evangelischen Landeskirchen erheben zurzeit keine Ortskirchensteuer vom Grundbesitz in einem Prozentsatz der Gundsteuermessbeträge. Kirchensteuer vom Grundbesitz könnte auch als Landeskirchensteuer erhoben werden, jedoch nicht ohne Anrechnung auf daneben erhobene Kirchensteuer vom Vermögen oder vom Einkommen. Die evangelisch-reformierte Kirche Bückeburg und Stadthagen erhebt alternativ zur Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) 7 % der Grundsteuermessbeträge A und B.
Tz. 239 Rechtsbehelfe
Für Streitigkeiten in Kirchensteuerangelegenheiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Jeder die Kirchensteuer betreffende Bescheid ist als Verwaltungsakt i. S. der VwGO anfechtbar (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KiStRG). Über den Rechtsbehelf entscheiden die nach den KiStO zuständigen kirchlichen Stellen. Nach § 16 Abs. 1 KiStO (katholisch) ist für Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Generalvikariat zuständig, für Ortskirchensteuer die Kirchengemeinde. Den Widerspruchsbescheid erlassen in den evangelischen Landeskirchen die Landeskirchenämter in Hannover, Wolfenbüttel, Bückeburg bzw. der Oberkirchenrat in Oldenburg, der Kirchenausschuss der Bremischen Evangelischen Kirche sowie der Synodalrat in Leer (reformierte Kirche). Erst nach der völligen oder teilweisen Erfolglosigkeit dieses außergerichtlichen Rechtsbehelfs ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig.
Tz. 240 Besonderheiten
a) Abrundung der Jahreskirchensteuer
Die Jahreskirchensteuer und die von der Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer sind auf den Cent abzurunden. Bruchteile von Cents, die sich bei der Berechnung der Kirchensteuer ergeben, bleiben außer Betracht (Art. 23 Nds. €-AnpassungsG).
b) Steuerabzugsverfahren des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht im Bundesland der Betriebsstätte wohnen
Grds. hat der Arbeitgeber den im Land seiner Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) gültigen Kirchensteuersatz abzuführen, unabhängig davon, ob ein Beschäftigter in demselben oder in einem anderen Bundesland wohnt. In Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren – abweichend vom Betriebsstättenprinzip – beim Finanzamt beantragen, dass die Kirchensteuer nach dem Steuersatz berechnet wird, der am Wohnort des Mitarbeiters gilt.
c) Kirchensteuerpflicht bei einem Übertritt
Beim Übertritt beginnt die neu begründete Kirchensteuerpflicht nicht vor Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht (§ 3 Abs. 3 KiStRG). Übertrittsvereinbarungen gem. § 5 KiAustrG v. (Nds. GVBl 1973 S. 221) mit Änderung v. (Nds. GVBl 1978 S. 329) bestehen z. B. zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern und Nordwestdeutschland (Nds. MBl 1978 S. 738), zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und den Evangelisch-reformierten Kirchen in Bückeburg und Stadthagen (Nds. MBl 1978 S. 1851), zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Evangelisch-reformierten Gemeinde in Braunschweig (Nds. MBl 1980 S. 32), zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche – die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber ihre Steuern als Beiträge selbst einzieht – (Nds. MBl 1981 S. 269) und zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Gemeinde Göttingen (Nds. MBl 1982 S. 483). Vgl. zum Ganzen die Regelung Nr. 8 des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums v. (Nds. MBl 1986 S. 217).
d) Kirchensteuer der Jüdischen Gemeinde Hannover (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Die Kirchensteuer wird nicht durch das Finanzamt festgesetzt und erhoben, sondern ist von den Steuerpflichtigen unmittelbar an die Gemeinde zu zahlen. Die Besteuerungsgrundlagen werden bei den zuständigen Finanzämtern angefordert.
X. Nordrhein-Westfalen
Tz. 241 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche im Rheinland (ev),
Evangelische Kirche von Westfalen (ev),
Lippische Landeskirche (ev),
(Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn (rk),
Alt-Katholische Kirche (ak),
Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen-Lippe sowie Synagogengemeinde Köln (is).
Tz. 242 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen v. – sog. Preußenkonkordat (PreußGS 1929 S. 152);
Preußischer Staatskirchenvertrag des Freistaats Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen in Preußen v. (PreußGS 1931 S. 107).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 22 der Verfassung v. (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen = GV NW 1950 S. 127);
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz – KiStG) v. (GV NW 1975 S. 438), geändert am 17. 12. 1985 (GV NW 1985 S. 766), geändert am (GV NW 2001 S. 103; GVOBl Lippe 2001 S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG vom (GV NW S. 720);
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts v. (GV NW 1981 S. 260);
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung – KiStGDV) v. (GV NW S. 874) SGV NRW 610;
Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes v. (GV NW 1963 S. 52, BStBl 1963 II S. 25) betr. die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn sowie die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche;
Zweite Durchführungsverordnung v. (GV NW 1964 S. 289; BStBl 1964 II S. 160) betr. die Alt-Katholische Kirche;
Dritte Durchführungsverordnung v. (GV NW 1968 S. 339; BStBl 1968 I S. 1213) betr. die Jüdischen Kultusgemeinden einschl. Synagogengemeinde Köln;
Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern v. 12. 7. 2001 (GV NW 2001 S. 558; GVOBl Lippe 2001 S. 201; BStBl 2001 I S. 625);
Erlass des Finanzministeriums über Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn, Betriebsstättenbesteuerung v. (BStBl 1991 I S. 829);
Erlass des Finanzministeriums über Kirchensteuer bei der Besteuerung sonstiger Bezüge v. (DB 1975 S. 330; FR 1975 S. 147);
Erlass des Finanzministeriums zur Rundung der Kirchensteuer v. (KABl EvKiRh 1991 S. 34);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2003 v. (BStBl 2003 I S. 233);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006 v. (BStBl 2006 I S. 232);
FinMin Nordrhein-Westfalen, Verteilungsschlüssel bei der pauschalen Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren v. (EStG-Kartei NW KiSt Nr 1 V);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2008 v. (BStBl I 2008 S. 503).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche im Rheinland
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und (ABl Rheinland 2000 S. 297), geändert durch 1. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2001 S. 298), durch 2. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2002 S. 306; BStBl 2002 I S. 1041) und durch 3. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2005 S. 398);
Notverordnung über den Hebesatz für die Kirchensteuer und die Erhebung des Kirchgelds i. d. F. der Bekanntmachung v. (ABl Rheinland 1987 S. 50), geändert am (ABl Rheinland 1995 S. 268);
Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2005 v. 16. 2. 2005 (ABl Rheinland 2005 S. 83);
Kirchensteuerbeschluss für für das Haushaltsjahr 2006 v. (ABl Rheinland 2006 S. 35);
Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Lands Nordrhein-Westfalen v. (ABl Rheinland 2007 S. 337);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 v. (KABl 2009 S. 93).
bb) Evangelische Kirche von Westfalen
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und (KABl EvKiW 2000 S. 281), geändert durch 1. Notverordnung v. (KABl EvKiW 2001 S. 374) und durch 2. Notverordnung v. (KABl EvKiW 2002 S. 346; BStBl 2002 I S. 1041), zuletzt geändert durch 4. Notverordnung v. 16. 9. / 25. 9., (ABl Westfalen S. 335);
Kirchensteuerbeschluss v. (KABl EvKiW 2004 S. 305);
Richtlinien gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle (RiLi GemKiStStelle) v. (KABl EvKiW 2005 S. 178);
Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss) für das Jahr 2008 v. ;
Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss) für das 2009 v. (KABl EvKiW S. 334).
cc) Lippische Landeskirche
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und (GVOBl 2000 S. 96), geändert durch 1. Notverordnung v. (ABl Lippe 2001 S. 298) und durch 2. Notverordnung v. (GVOBl S. 324; BStBl 2002 I S. 1041), geändert durch 3. Notverordnung v. , , (ABl Lippe 2005 S. 375), zuletzt geändert durch 4. Notverordnung vom 16. 9. / 25.9., ;
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. (GVOBl 2004 S. 304);
Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss) v. (GVOBl 2005 S. 374);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2006 v. (GVOBl 2005 S. 374).
dd) (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
Kirchensteuerordnung für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn (BStBl 1969 I S. 533 ) i. d. F. der Bekanntmachung für Aachen v. (Kirchl Anz 1987 S. 94), für Paderborn geändert am 5. 9. 2008 (KABl 2009 S. 25), für Essen v. (KABl 1988 S. 9), geändert am (KABl 1995 S. 35), für Köln v. 10. 11. 1987 (KABl 1987 S. 262), geändert am (KABl 1995 S. 83) , zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom (ABl 2008 S. 261), für Münster v. (KABl 1987 S. 177), geändert am (KABl 1995 S. 89), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom , für Paderborn v. (KABl 1987 S. 70), zuletzt geändert am (KABl 2001 S. 130);
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Diözese Aachen v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Diözese Essen v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Erzdiözese Köln v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Diözese Münster v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Diözese Paderborn v. ;
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2005 v. (B 1.2-870.130.008-3);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2006 v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2007 für das Erzbistum Köln Gebietsteil Land Nordrhein-Westfalen v. (ABl 2007 S. 49);
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2008 v. (4-870.400.000-8);
Kirchensteuerbeschluss 2008 für das Erzbistum Köln Gebietsteil Land Nordrhein-Westfalen v. ;
Kirchensteuer-Beschluss für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Diözese Münster (2009) v. 8. 9. 2008;
Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 v. .
ee) Alt-Katholische Kirche
Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen v. (KABl 4/1979), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung v. (KABl 1/1986);
Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums ab dem Steuerjahr 1991 v. (KABl 1991 S. 3).
ff) Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen-Lippe sowie Synagogengemeinde Köln
Gemeinsame Kultussteuerordnung der Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen und der Synagogengemeinde Köln v. 27. 5. 1968 (ABl Reg.-Bezirk Düsseldorf 1969 S. 28; BStBl 1968 I S. 1214), zuletzt geändert am (ABl Reg.-Bezirk Köln 1987 S. 126);
Gemeinsame Kultussteuerordnung der Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen-Lippe sowie der Synagogengemeinde Köln in der ab geltenden Fassung; Kirchensteuerbeschlüsse 1994, Bekanntmachung. v. (BStBl 1993 I S. 998);
Gemeinsame Kultusgeld-Richtlinien der Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und der Synagogengemeinde Köln v. (ABl Reg.-Bezirk Düsseldorf 1969 S. 30).
Tz. 243 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger (mit Ausnahme der Synagogengemeinde Köln) beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Vor Anwendung der Kirchensteuerhebesätze ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu ermitteln.
b) Kappung
Im KiStG ist die Kappung nicht geregelt. Die Praxis ist nicht einheitlich. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat durch Beschluss der Kirchenleitung empfohlen, Kirchensteuerpflichtigen auf Antrag den Teil der Kirchensteuer zu erstatten, der 3,5 % des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Die hierfür zuständigen Kirchengemeinden geben den Anträgen i. d. R. statt. Die Westfälische Kirche und die Lippische Landeskirche (Beschluss der Kirchenleitung v. ) wenden den Kappungssatz in Höhe von 3,5 % an. In der römisch-katholischen Kirche ist eine Höchstbegrenzung auf 4 % des zu versteuernden Einkommens möglich. Der Antrag ist regelmäßig innerhalb eines Jahrs nach Bestandskraft des Kirchensteuerbescheids zu stellen. Zuständig sind bei der römisch-katholischen Kirche das Ordinariat/Generalvikariat der (Erz-)Diözese in Essen, Köln, Münster, Paderborn bzw. Trier, bei der Evangelischen Kirche im Rheinland die Kirchengemeinden bzw. Verbandsvorstände, in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kreiskirchenämter, in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt in Detmold.
Die Kappung der Kirchensteuerprogression ist nicht vorgesehen in der Alt-Katholischen Kirche und nicht beim Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein.
c) Mindestbeträge
Mindestbeträge werden nicht erhoben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 6 Abs. 2 KiStG).
In Fällen der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben. Beim Lohnsteuerabzug wird die Kirchensteuer der Ehegatten auf die Kirchen je zur Hälfte aufgeteilt. Im Übrigen wird die Kirchensteuer nach der individuell gegebenen Bemessungsgrundlage erhoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KiStG).
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Kirchensteuer wird nach der in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegebenen Bemessungsgrundlage erhoben; bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird anteilig berechnet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KiStG). Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der – nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG ermittelten – gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1–3 EStG (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde, auf die Ehegatten verteilt wird (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KiStG).
Tz. 244 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Die Evangelische Kirche im Rheinland (ev), die Evangelische Kirche von Westfalen (ev), die Lippische Landeskirche (ev) und die Jüdischen Kultusgemeinden (is) erheben das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das jährliche besondere Kirchgeld beträgt je nach zu versteuerndem Einkommen zwischen 96 € und 3.600 €. Das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten ist nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG zu ermitteln.
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag. Es gibt eine Erstattungsmöglichkeit.
Tz. 245 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 40,97 %, |
- römisch-katholische Kirche | 58,92 %, |
- jüd. Kultusgemeinden | 0,07 %, |
- altkatholische Kirche
| 0,04
%. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 246 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird vereinzelt von den Steuergläubigern der Kirchengemeinden und Verbände der Evangelischen Kirche im Rheinland erhoben, der Steuersatz beträgt bis zu 20 % Zuschlag auf den Grundsteuermessbetrag A.
Tz. 247 Rechtsbehelfe
Außergerichtlicher Rechtsbehelf ist der Einspruch, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland bei der Kirchengemeinde, im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche beim Landeskirchenamt einzulegen ist (§ 14 Abs. 1 KiStG). Über den Einspruch entscheidet in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde, in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der AO (§ 14 Abs. 2 KiStG).
Gegen den Einspruchsbescheid der kirchlichen Stelle ist innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht möglich (§ 14 Abs. 4 KiStG). Die beteiligte Stelle nach § 57 FGO ist diejenige Stelle, die nach der Steuerordnung über den Einspruch entschieden hat (§ 14 Abs. 5 KiStG).
Tz. 248 Besonderheiten
a) Zuständigkeit für Stundungs- und Erlassentscheidungen
Für Stundung und Erlass (Billigkeitsmaßnahmen) sind nach § 8 Abs. 4 KiStG die kirchlichen Behörden zuständig. Demgemäß entscheiden in den evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen die Kirchengemeinden (§ 23 Abs. 1 KiStO), in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt (§ 23 Abs. 1 KiStO), in der römisch-katholischen Kirche die (Erz-)Diözesen nach Maßgabe der Satzung ihrer Kirchensteuerräte (§ 13 Abs. 2 KiStO), bei der Alt-Katholischen Kirche das Bischöfliche Ordinariat nach Maßgabe von § 6 Abs. 7 KiStO und für die Jüdischen Gemeinden der Vorstand (§ 8 Abs. 5 KultusStO).
b) Kleinbetragsregelung
Der Erlass zur Kleinbetragsregelung v. (ABl Rheinland 1981 S. 41) ist geändert durch Erlass v. (ABl Rheinland 1991 S. 34), wonach die Schlussrundung des Kirchensteuerbetrags entfällt. Es sind jetzt die festzusetzende, die anzurechnende sowie die verbleibende Kirchensteuer ohne Rundung anzusetzen.
c) Steuerabzugsverfahren des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht im Bundesland der Betriebsstätte wohnen
Grds. hat der Arbeitgeber den im Land seiner Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) gültigen Kirchensteuersatz abzuführen, unabhängig davon, ob ein Beschäftigter in demselben oder in einem anderen Bundesland wohnt. In Nordrhein-Westfalen kann der Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren – abweichend vom Betriebsstättenprinzip – beim Finanzamt beantragen, dass die Kirchensteuer nach dem Steuersatz berechnet wird, der am Wohnort des Mitarbeiters gilt (§ 10 Abs. 3 KiStG).
XI. Rheinland-Pfalz
Tz. 249 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (ev),
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ev),
Evangelische Kirche im Rheinland (ev),
Erzdiözese Köln (rk),
Diözese Limburg (rk),
Diözese Mainz (rk),
Diözese Speyer (rk),
Diözese Trier (rk),
Katholische Kirchengemeinden des Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland (ak),
Freireligiöse Gemeinde Mainz (fm),
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz (fg),
Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten (fa),
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz (is).
Tz. 250 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Art. 22 und 23 des Vertrags der Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz mit dem Land Rheinland-Pfalz v. (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz = GVBl 1962 S. 173; ABl der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 1962 S. 147);
Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier v. (GVBl 1975 S. 389).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 43 Abs. 3 Verfassung Rheinland-Pfalz v. (GVBl 1975 S. 49);
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KiStG) v. 24. 2. 1971 (BStBl 1971 I S. 162), geändert am 26. 11. 1997 (GVBl 1997 S. 429; BStBl 1998 I S. 89), geändert am (GVBl 2002 S. 305; BStBl 2002 I S. 324), zuletzt geändert durch ÄndG vom (GVBl S. 252) (GVBl S. 59) BS Rh-Pf 222-31;
Gesetz des Lands Rheinland-Pfalz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften v. 12. 10. 1995 (GVBl 1995 S. 425);
Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden v. (GVBl 1986 S. 221; BStBl 1986 I S. 497), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom (GVBl. S. 438) (GVBl. S. 221) BS Rh-Pf 222-31-2;
Landesverordnung über die Verwaltung des besonderen Kirchgelds durch die Landesfinanzbehörden v. (GVBl 1990 S. 257; BStBl 1990 I S. 619), geändert am (BStBl 2000 I S. 350), geändert am (GVBl 2001 S. 94), zuletzt geändert am (BStBl 2002 I S. 548);
Landesverordnung über die Betriebsstättenbesteuerung nach dem KiStG v. (GVBl 1991 S. 225; BStBl 1991 I S. 780);
Bekanntmachung bzl. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG v. (BStBl I 2009 S. 332);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 466);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 386);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2006 v. (BStBl 2006 I S. 234);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz ab Kalenderjahr 2007 v. (BStBl 2007 I S. 305);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008 v. 22. 11. 2007 (ABl 2008 S. 2; BStBl. 2008 I S. 279);
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 279);
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2009 v. (BStBl I 2009 S. 541).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Lands Rheinland-Pfalz v. (ABl 1971 S. 471), geändert durch €-Anpassungsgesetz v. (ABl 2002 S. 46), geändert durch Gesetz v. (ABl 2003 S. 331), zuletzt geändert am (ABl 2009 S. 15);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. 21. 9. 2008 (ABl 2009, 2; StAnz. Hessen 2008 S. 3320);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 335);
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. (ABl 2009 S. 2).
bb) Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Lands Rheinland-Pfalz v. 7. 10. 1971 (ABl 1971 S. 277), geändert am (ABl 1974 S. 99), geändert am (ABl 1999 S. 107), geändert am (ABl 2001 S. 54), geändert am (ABl 2001 S. 180), geändert am (ABl 2002 S. 170), geändert durch Gesetz zur Änderung der KiStO v. (ABl 2008 S. 192), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der KiStO v. (ABl 2008 S. 192);
Kirchensteuerbeschluss für den Bereich des Lands Rheinland-Pfalz v. (ABl 1999 S. 109), zuletzt geändert am (ABl S. 158).
Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009 v. (ABl 2009 S. 2) und v (ABl S. 94).
cc) Evangelische Kirche im Rheinland
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und (ABl Rheinland 2000 S. 297), geändert durch 1. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2001 S. 298), durch 2. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2002 S. 306; BStBl 2002 I S. 1041) und durch 3. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2005 S. 398);
Notverordnung über den Hebesatz für die Kirchensteuer und die Erhebung des Kirchgelds i. d. F. der Bekanntmachung v. (ABl Rheinland 1987 S. 50), geändert am (ABl Rheinland 1995 S. 268);
Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Lands Rheinland-Pfalz v. (ABl Rheinland 2007 S. 339);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 v. (KABl 2009 S. 93).
dd) Erzdiözese Köln
Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Köln v. (StAnz f. Rheinland-Pfalz 1972 S. 6);
Kirchensteuerbeschluss 2003 für die Erzdiözese Köln v. 28. 9. 2002;
Kirchensteuerbeschluss 2008 für das Erzbistum Köln Gebietsteil Land Rheinland-Pfalz v. 15. 9. 2007;
Kirchensteuerbeschluss 2008 für das Erzbistum Köln Gebietsteil Land Rheinland-Pfalz v. 15. 9. 2007.
ee) Diözese Limburg
Kirchensteuerordnung der Diözese Limburg v. , geändert am (ABl Limburg 1990 S. 16);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2004 v. (ABl Limburg 2004 S. 291);
Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2006 für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) v. (Abl Limburg 2005 S. 197);
Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2007 für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) v. 1. 7. 2006 (Abl Limburg 2006 S. 331).
ff) Diözese Mainz
Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (rheinland-pfälzischer Teil) v. 18. 11. 1971 (KABl 1971 S. 121), geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 2688, 3747), zuletzt geändert am 14. 12. 2002 (StAnz Hessen 2003 S. 7), zuletzt geändert am (KABl S. 59);
Kirchensteuerbeschluss v. (KABl 2004 S. 291);
Diözesankirchensteuerbeschluß der Diözese Mainz 2009 (rheinland-pfälzischer Anteil) v. (KABl 2009 S. 2).
gg) Diözese Speyer
Kirchensteuerordnung der Diözese Speyer v. (OVB 1972 S. 1), zuletzt geändert am / (OVB 2002 S. 1; StAnz Rheinland-Pfalz 2002 Nr. 7);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2003 v. (BStBl 2003 I S. 91).
hh) Diözese Trier
Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) v. 12. 12. 2008 (KABl für das Bistum Trier 2009 Art. 3);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. ;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2006 für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) v. 13. 10. 2005;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2007 für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) v. 4. 1. 2007;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2008 für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) v. .
ii) Katholische Kirchengemeinden der Alt-Katholischen Gemeinden im Land Rheinland-Pfalz
Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholischen Kirche in Deutschland für die im Land Rheinland-Pfalz gelegenen Gebietsteile v. (AKBl Nr. 2/1972 v. S. 1; StAnz Rheinland-Pfalz 1972 S. 78).
jj) Freireligiöse Gemeinde Mainz
Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Freireligiösen Gemeinde Mainz – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Hessen 1990 S. 4; StAnz Rheinland-Pfalz 1990 S. 567), geändert am (StAnz Hessen 2001 S. 4564);
Religionsgemeinschaftssteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz für das Jahr 2005 v. (StAnz Hessen 2004 S. 2846);
Kirchensteuerbeschluss der Freireligiösen Gemeinde Mainz 2009 (Anteil Rheinland-Pfalz) v. .
kk) Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz
Religionsgemeindesteuerordnung der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1986 S. 672);
Religionsgemeinschaftssteuerbeschluss v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1986 S. 672), zuletzt geändert durch Beschluss vom (Staatsanzeiger Rh-Pfalz 2009, S. 2).
ll) Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten
Religionsgemeinschaftssteuerordnung v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1979 S. 178);
Religionsgemeinschaftssteuerbeschluss v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1979 S. 179).
mm) Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Kultusordnung der Jüdischen Gemeinde Koblenz v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1972 S. 221);
Kultussteuerbeschluss der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz – Körperschaft des öffentlichen Rechts – v. (StAnz Rheinland-Pfalz 1975 S. 894).
Tz. 251 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Anträge auf Kappung aus Billigkeitsgründen auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens können an die Steuergläubiger (innerhalb eines Jahrs nach Bestandskraft des Kirchensteuerbescheids) gerichtet werden. Die evangelischen Kirchen, die katholischen Diözesen und die Alt-Katholiken ermäßigen i. d. R. die Landeskirchensteuer auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG.
c) Mindestbeträge
Mindestbeträge werden nicht erhoben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben.
Sind beide Ehegatten steuerpflichtig, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Einkommensteuerschuld beider Ehegatten, und entsprechend wird beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn nach der Hälfte der Lohnsteuer beider Ehegatten bemessen.
Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer bei jedem Ehegatten in voller Höhe einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer des kirchenangehörigen Ehegatten wird nach seiner Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer bemessen. Im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer der Teil der gemeinsamen Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle auf die Einkünfte jedes Beteiligten ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KiStG).
Tz. 252 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird für die Diözesen Limburg, Mainz, Trier sowie für die evangelischen Kirchen und für die Freireligiöse Gemeinde Mainz in Höhe von 96 € bis 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens erhoben. Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Tz. 253 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 39,8651 %, |
- römisch-katholische Kirche | 60,0670 %, |
- Altkatholische Kirche | 0,0285 %, |
- Freireligiöse Gemeinde
Mainz | 0,0054
%, |
-
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz | 0,0134 %, |
- Freie Religionsgemeinschaft Alzey | 0,0105 %, |
- Jüdische
Kultusgemeinde Koblenz und Bad Kreuznach | 0,0101 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 254 Kirchensteuer vom Grundbesitz
In der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) kann als Ortskirchensteuer die Kirchengrundsteuer erhoben werden mit 10 % der Grundsteuermessbeträge für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und mit 10 % der Grundsteuermessbeträge für das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B). Die evangelische Kirche im Rheinland erheben 25 % (A) und 25 % (B). Die Freireligiöse Gemeinde Mainz, die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz und die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten erheben 20 % der Grundsteuermessbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuermessbetrag A). Die anderen Kirchen setzen keine Kirchensteuer vom Grundbesitz fest.
Tz. 255 Rechtsbehelfe
Nach § 13 Abs. 1 KiStG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Widerspruchsverfahren ist die die Kirchensteuer verwaltende Landesfinanzbehörde gehalten, die kirchliche Stelle vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf zu hören.
Tz. 256 Besonderheiten
a) Kleinbetragsregelung
Der Mindestbetrag des § 1 KBV bezieht sich auf die Maßstabsteuer. Für die Kirchensteuer wird eine Abrundung nur als Schlussrundung (nach Anrechnung bei Veranlagung) auf Cents vorgenommen.
b) Steuerabzugsverfahren des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die nicht im Bundesland der Betriebsstätte wohnen
Grds. hat der Arbeitgeber den im Land seiner Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) gültigen Kirchensteuersatz abzuführen, unabhängig davon, ob ein Beschäftigter in demselben oder in einem anderen Bundesland wohnt. In Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber im Steuerabzugsverfahren – abweichend vom Betriebsstättenprinzip – beim Finanzamt beantragen, dass die Kirchensteuer nach dem Steuersatz berechnet wird, der am Wohnort des Mitarbeiters gilt (§ 15 Abs. 7 KiStG).
XII. Saarland
Tz. 257 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche im Rheinland (ev),
Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) (ev),
Bistum Speyer (rk),
Bistum Trier (rk),
Katholisches Bistum der Alt-Katholischen Kirche im Saarland (ak),
Synagogengemeinde Saar (is).
Tz. 258 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag zwischen dem Saarland und den Bistümern Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung der Bistümer Speyer und Trier und ihrer Vermögensverwaltung und dessen Schlussprotokoll v. (ABl Saarland 1977 S. 675) – Art. 6 und 7.
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 37 Abs. 3 Verfassung des Saarlands;
Saarländisches Kirchensteuergesetz (KiStG Saarland) i. d. F. v. (BStBl 1977 I S. 437), geändert am (ABl Saarland 1996 S. 1504; BStBl 1997 I S. 168), geändert am (ABl Saarland 2000 I S. 2177), geändert am (ABl Saarland 2002 I S. 1414), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom (Amtsbl. S. 1662) Gesetz Nr. 926 / BS Saar Nr. 61104-4;
Verordnung zur Durchführung des § 17 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland v. (ABl Saarland 1971 S. 523; BStBl 1971 I S. 402);
Preußisches Austrittsgesetz v. (PreußGS 1921 S. 119);
Erlass betr. Kirchensteuer, hier: Ende der Kirchensteuerpflicht in den Fällen des Kirchenaustritts v. (ABl Saarland 1975 S. 1286; BStBl 1976 I S. 74);
Erlass betr. Erhebung von Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer im Saarland ab 1975 v. (ABl Saarland 1975 S. 1286);
Erlass betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (ABl Saarland 1980 S. 266);
Erlass zur Betriebsstättenbesteuerung bei der Kirchensteuer v. (ABl Saarland 1991 S. 382);
Kirchensteuerbeschluss für 2003 v. (BStBl 2002 I S. 1042);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche im Rheinland
Notverordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Evangelischen Kirche im Rheinland, Bereich Hessen (Kirchenkreise Braunfels und Wetzlar) i. d. F. v. 1. 4. 1987 (KABl 1987 S. 50), geändert durch Notverordnung v.14./ (KABl 1994 S. 344) und Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. 22. 9., 14. 9. und 28. 11. 2000 (ABl Rheinland 2000 S. 297), geändert durch 1. Notverordnung v. 21. 9. 2001 (ABl Rheinland 2001 S. 298), durch 2. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2002 S. 306; BStBl 2002 I S. 1041) und durch 3. Notverordnung v. (ABl Rheinland 2005 S. 398);
Genehmigung v. 27. 2. 2003 des Kirchensteuerbeschlusses der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Land Saarland gelegenen Gebietsteile für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2003 v. (ABl Rheinland 2003 S. 86; BStBl 2003 I S. 1042);
Gesetzesvertretende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlands v. (KABl 2007 S. 339);
Kirchensteuerbeschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 v. (KABl 2009 S. 93).
bb) Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlands v. (ABl Saarland 1971 S. 282), ergänzt am (ABl Saarland 1972 S. 424, 586), geändert am (ABl Saarland 1999 S. 108), geändert am (ABl Saarland 2001 S. 2), geändert am (ABl Saarland 2001 S. 180), zuletzt geändert am (ABl Saarland 2002 S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der KiStO v. 12. 11. 2008 (ABl 2008 S. 192);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2000 v. (ABl Saarland 1999 S. 109), geändert durch Änderungsbeschluss v. (ABl Saarland 2001 S. 56), geändert durch Änderungsbeschluss v. (ABl Saarland 2002 S. 43), geändert am (ABl Saarland 2004 S. 312), staatlich anerkannt am (ABl Saarland 2005 S. 102), geändert am 10. 5. 2007 (ABl Saarland S. 159).
cc) Diözese Speyer
Kirchensteuerordnung für die Diözese Speyer (saarländischer Anteil) v. (OVB 1972 S. 1, ABl Saarland 1972 S. 830), ergänzt am (OVB 1972 S. 424), zuletzt geändert am / (OVB 2002 S. 1, ABl Saarland 2002 S. 695);
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2003 v. (BStBl 2003 I S. 91).
dd) Bistum Trier
Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (saarländischer Gebietsteil) v. 12. 12. 2008 (KABl für das Bistum Trier 2009 Art. 4)
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2005 v. ;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2006 für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil) v. 13. 10. 2005;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2007 für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil) v. ;
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2008 für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil) v. .
ee) Katholisches Bistum der Alt-Katholischen Kirche im Saarland
Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholischen Kirche im Saarland v. 10. 10. 1971 (ABl Saarland 1971 S. 838), ergänzt am (ABl Saarland 1972 S. 424);
Kirchensteuerbeschluss für den im Saarland gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für das Steuerjahr 2003 v. (ABl Saarland 2003 S. 375).
ff) Synagogengemeinde Saar
Kultussteuerordnung der Synagogengemeinde Saar v. (ABl Saarland 1974 S. 983).
Tz. 259 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der evangelischen, der katholischen und der alt-katholischen Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 %.
Für die Mitglieder der Synagogengemeinde Saar beträgt die Kultussteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 10 % der unter Berücksichtigung des § 51a EStG ermittelten Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Das KiStG des Saarlands enthält keine Bestimmungen hierzu. Auf Antrag kann im Wege der Erstattung durch die Kirchen eine Begrenzung der Kirchensteuer auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens erreicht werden, jedoch nicht im Bistum Trier, in der Alt-Katholischen Kirche und der Synagogengemeinde Saar.
c) Mindestbeträge
Mindestbeträge werden nicht erhoben.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 KiStG).
Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jede Konfession nach der Hälfte der nach § 51a EStG ermittelten Maßstabsteuer berechnet (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 KiStG). Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer bei jedem Ehegatten in voller Höhe einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Die Kirchensteuer wird nur von dem kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. In Fällen der Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Teil der ermittelten gemeinsamen Steuer, der auf diesen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1–3 EStG (Einkommensteuertarif) auf den Gesamtbetrag der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben, aufgeteilt wird (§ 8 KiStG).
Tz. 260 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird für die Evangelische Kirche der Pfalz, für die Evangelische Kirche im Rheinland, im Bistum Trier und im Bistum Speyer erhoben. Es beträgt zwischen 96 € und 3 600 € je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Tz. 261 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 7 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung nach Abschluss des Steuerjahrs vorgenommen. Der Verteilungsschlüssel basiert auf dem Verhältnis des Kirchensteueraufkommens.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 262 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften können von im Saarland gelegenem Grundbesitz eine Ortskirchensteuer erheben. Diese wird festgesetzt mit einem Prozentsatz von den Grundsteuermessbeträgen. Von dieser Möglichkeit machen einige Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie im Bistum Speyer Gebrauch. Die von ihnen erhobenen Zuschläge betragen zwischen 10 und 25 % der Grundsteuermessbeträge: Evangelische Kirche im Rheinland 25 % (A), keine (B); Evangelische Kirche der Pfalz 10 % (A), 10 % (B); Bistum Speier 10 % (A), 10 % (B).
Tz. 263 Rechtsbehelfe
Soweit die Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet wird, müssen die Finanzämter in den Fällen, in denen über die Steuerberechtigung zu entscheiden ist, die in den KiStO hierfür bestimmte Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hinzuziehen (§ 16 Abs. 2 KiStG). Unter den gleichen Voraussetzungen ist die steuerberechtigte Kirche im Verfahren nach der FGO von Amts wegen beizuladen.
Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuer in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der FGO wie für bundesgesetzlich geregelte Steuern gegeben. Zuvor muss jedoch der Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft werden. Über dieses Verfahren entscheidet die in den KiStO bestimmte Stelle oder Behörde der steuerberechtigten Kirchen. In den Fällen, in denen die Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuer den Gemeinden übertragen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren ist die in der KiStO bestimmte Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Kirche zu hören.
Tz. 264 Besonderheiten
Die Betriebsstättenbesteuerung erfolgt bei Gegenseitigkeit wie üblich. Eine Ausnahme bei der Betriebsstättenbesteuerung bildet die Kultussteuer. Hier ist nur für die Arbeitnehmer Kirchensteuer einzubehalten, die im Saarland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
XIII. Sachsen
Tz. 265 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (ev),
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (früher Evangelisch Lutherische Kirche in Thüringen und Evangelische Kirche der KPS)
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ev),
Bistum Dresden-Meißen (rk),
Bistum Görlitz (rk),
Bistum Magdeburg (rk).
Tz. 266 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag des Freistaats Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen v. – Art. 16 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt = Sächs. GVBl 1994 S. 1252; KABl der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens 1994 A 94; ABl EKD 1994 S. 271);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg v. (Sächs. GVBl 1994 S. 202);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz v. (Sächs. GVBl 1994 S. 215);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen v. (Sächs. GVBl 1997 S. 17);
Vertrag des Freistaats Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden v. (Sächs. GVBl 1994 S. 1346).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Sachsen v. (Sächs. GVBl 1992 S. 243; KABl 1992 A 105);
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächs. KiStG) v. (Sächs. GVBl 2002 S. 82; BStBl 2002 I S. 487), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom (SächsGVBl S. 153) BS Sachsen 73-9, auch veröffentlicht KABl EKM 2009 S. 209;
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen v. (Sächs. GVBl 2000 S. 482);
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens v. 16. 1. 1991 (Sächs. GVBl 1991 S. 18), geändert am (Sächs. GVBl 1992 S. 169);
Erlass zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter v. (BStBl 1992 I S. 212);
Erlass zum Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn – Regelung der Betriebsstättenbesteuerung v. (BStBl 1992 I S. 268);
Erlass zur Anrechnung bei Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen v. (BStBl 1992 I S. 341);
Erlass zur Anwendung der Kleinbetragsverordnung v. (BStBl 1992 I S. 735);
Verwaltungsvorschrift zum Kirchenaustrittsverfahren v. (Sächs. GVBl 1993 S. 198);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2003 v. (BStBl 2003 I S. 393);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2005 v. (BStBl I 2005 S. 811);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2006 v. (BStBl I 2006 S. 393);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2007 v. (BStBl 2007 I S. 304);
Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2008 v. (BStBl I 2008 S. 379).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz – KStG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 16. 4. 1997 (KABl 1997 A 105);
Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Jahr 2004 v. (ABl 2004 A 109).
Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Jahr 2005 v. (ABl 2005 A 129).
bb) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (früher Evangelisch Lutherische Kirche in Thüringen und Evangelische Kirche der KPS)
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) v. 16. 11. 2008 (ABl. S. 317) und gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom .
cc) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg über die Erhebung von Kirchensteuer v. (KABl 1991 S. 86), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (BStBl 2002 I S. 217), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 202);
Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – staatliche Anerkennung der Erstreckung auf das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz v. (KABl 2005 S. 18; BStBl 2005 I S. 382);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung v. 1. 1. 2007, geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl 2007 S. 48), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. 15. 11. 2008 (KABl 2008 S. 204).
dd) Bistum Dresden-Meißen
Bekanntmachung der Neufassung der Kirchensteuerordnung für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) v. (KABl S. 105);
Kirchensteuerbeschluss für 2003 v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2007 für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) v. 27. 2. 2007;
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) v. (KABl 2009 S. 102).
ee) Bistum Görlitz
Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz v. (Sächs. GVBl 1991 S. 37, BStBl 1991 I S. 819);
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Görlitz (Land Sachsen) für das Jahr 2004 v. 27. 1. 2004.
ff) Bistum Magdeburg
Kirchensteuerordnung für das Bistum Magdeburg v. (Sächs. GVBl 1991 S. 34; BStBl 1991 I S. 822) für die im Freistaat Sachsen belegenen Teile, geändert am 24. 4. 1998;
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Magdeburg für 2002 v. (GV BB S. 177).
Tz. 267 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG zu ermitteln.
b) Kappung
Die Höchstbegrenzung der Kirchensteuer auf 3,5 % (Kappung) des zu versteuernden Einkommens wird bei sämtlichen Steuergläubigern von Amts wegen berücksichtigt.
c) Mindestbeträge
Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,01 € erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a EStG anfällt. Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben (§ 7 Abs. 2 KiStG). Werden die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kirchensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben (§ 7 Abs. 1 KiStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer sowohl des Arbeitnehmers wie seines Ehegatten von der vollen Lohnsteuer einzubehalten und je zur Hälfte auf die Konfessionen evangelisch und römisch-katholisch aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Kirche an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Vor der Berechnung der Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, ist § 51a EStG vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommensteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
Tz. 268 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Zum Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden Kirchenmitglieder herangezogen, deren Ehegatte keiner steuerpflichtigen Kirche angehört und die nicht nach dem EStG getrennt oder besonders veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die Steuergläubiger je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 96 € bis 3 600 €. Maßstab für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand. In Konkurrenz mit der Kirchensteuer vom Einkommen wird die höhere Steuer erhoben ( BStBl 1992 I S. 341).
Tz. 269 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Evangelische Kirche | 85 %, |
- Römisch-katholische Kirche | 15 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 270 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 271 Rechtsbehelfe
Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) der Finanzrechtsweg gegeben (§ 13 Abs. 1 KiStG). Das Finanzgericht hat die steuerberechtigte Kirche beizuladen.
XIV. Sachsen-Anhalt
Tz. 272 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (ev),
Evangelische Landeskirche Anhalts (ev),
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (ev),
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig (ev),
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (ev),
Erzbistum Berlin (rk),
Bistum Magdeburg (rk).
Tz. 273 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt v. – Art. 14 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt = GVBl LSA 1994 S. 172);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt v. (GVBl LSA 1998 S. 161);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt über die Errichtung des Bistums Magdeburg v. (GVBl LSA 1994 S. 202);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt v. (GVBl LSA 1998 S. 160);
Vertrag des Lands Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt v. 23. 3. 1994 (GVBl LSA 1994 S. 795).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 32 der Verfassung v. (GVBl LSA 1992 S. 600);
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA) v. (GVBl LSA 2001 S. 557), zuletzt geändert durch § 1 ÄndG vom (GVBl. LSA S. 454) BS Sachsen-Anhalt 614.5, auch veröffentlicht im KABl EKM 2009 S. 206;
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt v. (GVBl LSA 1992 S. 654);
Erlass zur Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung v. (MBl LSA 1991 S. 355; BStBl 1991 I S. 897);
Kirchenaustrittsgesetz v. (GVBl LSA 1998 S. 178);
Runderlass des Finanzministeriums betr. konkurrierendes Verhältnis der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe v. (MBl LSA 1993 S. 471);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Sachsen-Anhalt ab dem Kalenderjahr 2004 v. (BStBl 2004 I S. 944);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (früher Evangelisch Lutherische Kirche in Thüringen und Evangelische Kirche der KPS)
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM) v. (ABl S. 317) und gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom .
bb) Evangelische Landeskirche Anhalts
Kirchensteuerordnung der Evangelischen Landeskirche Anhalts v. (ABl 1991 S. 7; GVBl LSA 1991 S. 137);
Beschluss der Landessynode der Evangelischen Landeskirche Anhalts über die Erhebung der Kirchensteuer für das Steuerjahr 2004 und 2005 v. 17. 12. 2003.
cc) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO) v. (KABl 1991 S. 86; ABl EKD 1991 S. 386; BStBl 1991 I S. 615 ), ersetzt durch Kirchengesetz v. (KABl 1992 S. 386; BStBl 1992 I S. 530 ), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1996 S. 46) und v. (KABl 2002 S. 79; BStBl 2002 I S. 217) , zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 202);
Kirchensteuerbeschluss der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – staatliche Anerkennung der Erstreckung auf das Gebiet der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz v. (KABl 2005 S. 18; BStBl 2005 I S. 382);
Verordnung mit Gesetzeskraft über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung v. , geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl 2007 S. 48) , zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. (KABl 2008 S. 204).
dd) Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung) v. (LKABl 1972 S. 107; MBl 1973 S. 314, 1348; GVBl LSA 1991 S. 137; BStBl 1974 I S. 351), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (LKABl 1998 S. 165), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft v. (KABl 1999 S. 107, 113);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche im Land Sachsen-Anhalt für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 v. (ABl 2004 S. 25);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Gebiet des Lands Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2007 v. (ABl 2007 S. 8), geändert durch Beschluss v. (ABl 2007 S. 62);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Gebiet des Lands Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2008 v. (ABl 2008 S. 13);
Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt für das Haushaltsjahr 2009 v. (ABl 2009 S. 6).
ee) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
KiStG der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens v. (KABl 1990 A 83) i. d. F, der Bekanntmachung v. (ABl 1997 A 105), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl A 190);
Landeskirchensteuerbeschluss der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Jahr 2005 v. (ABl 2005 A 129).
ff) Erzbistum Berlin
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.) v. , zuletzt geändert am (KABl 1996 S. 31);
Kirchensteuerbeschluss für 1999 bis 2001 v. für das Land Sachsen-Anhalt (KABl 1996 S. 44).
gg) Bistum Magdeburg
Kirchensteuerordnung für das Bistum Magdeburg v. und Kirchensteuerbeschluss v. 4. 12. 1990 (BStBl 1991 I S. 823);
Kirchensteuerbeschluss 1999–2001 v. .
Tz. 274 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Höchstbegrenzung der Kirchensteuer auf 3,5 % (Kappung) des zu versteuernden Einkommens wird bei sämtlichen Steuergläubigern von Amts wegen berücksichtigt.
c) Mindestbeträge
Die evangelischen Steuergläubiger erheben Mindestbeträge. Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die jedenfalls (auch wenn infolge Kürzung nach § 51a EStG die Maßstabsteuer Null wird) zu erhebende Kirchensteuer jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,01 €.
Die katholischen Kirchen erheben keine Mindestbeträge.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben (§ 4 Abs. 2 Satz 4 KiStG). Werden die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KiStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer sowohl des Arbeitnehmers wie seines Ehegatten von der vollen Lohnsteuer einzubehalten und je zur Hälfte auf die Konfessionen evangelisch und römisch-katholisch aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Die Höchstbegrenzung der Kirchensteuer (Kappung) ist dabei zu berücksichtigen.
Tz. 275 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Zum Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden Kirchenmitglieder herangezogen, deren Ehegatte keiner steuerpflichtigen Kirche angehört und die nicht nach dem EStG getrennt oder besonders veranlagt werden. Maßstab für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die Steuergläubiger je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 96 € bis 3 600 €. In Konkurrenz mit Kirchensteuer vom Einkommen wird die höhere Steuer erhoben ( BStBl 1992 I S. 341). Kirchensteuervorauszahlungen und Lohnkirchensteuerabzug werden darauf angerechnet.
Tz. 276 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 73 %, |
- römisch-katholische Kirche | 27 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 277 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 278 Rechtsbehelfe
Gegen Kirchensteuerbescheide ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 9 Abs. 1 KiStG). Das Vorverfahren beginnt mit dem Widerspruch. Über diesen entscheidet nach Anhörung der kirchlichen Stelle das Finanzamt, in der Evangelischen Landeskirche Anhalts die Oberfinanzdirektion, die auch bei der katholischen Kirche im Bereich der römisch-katholischen Jurisdiktionsbereiche zuständig ist. Das für das Klageverfahren zuständige Verwaltungsgericht ergibt sich nach dem Sitz der beklagten Behörde.
XV. Schleswig-Holstein
Tz. 279 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (ev),
Erzbistum Hamburg (rk),
Evangelisch-reformierte Kirche Lübeck.
Tz. 280 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (Gesetz v. , Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein = GVOBl SchlH 1957 S. 73) – Art. 14, 15 KiStG – i. d. F. v. (GVOBl SchlH 1975 S. 220), zuletzt geändert am (GVOBl SchlH 1985 S. 435; BStBl 1986 I S. 145)
b) Landesrechtliche Vorschriften
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung vom (GVOBl Schl-H. S. 87) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 611-1
Durchführungsverordnung v. (GVOBl SchlH 2005 S. 228);
Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz) v. (GVOBl SchlH 1977 S. 491);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2005 v. (BStBl 2005 I S. 381);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung) i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) v. (GVOBl SchlH 1996 S. 257; BStBl 1997 I S. 266), geändert am (GVOBl SchlH 2000 S. 242), geändert durch das 7. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl SchlH 2001 S. 90), geändert durch das 8. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GVOBl SchlH 2001 S. 213), Neufassung veröffentlicht (BStBl 2002 I S. 302), geändert durch 9. Kirchensteueränderungsgesetz v. , geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. (GOVBl S. 326);
Kirchengesetz zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz) v. (GVOBl SchlH 2003 S. 142).
bb) Erzbistum Hamburg
Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg v. i. d. F. der Änderung v. 7. 11. 2001 (ABl 2001 S. 131; BStBl 2002 I S. 309), geändert am (GVBl Mecklenburg-Vorpommern 2007 S. 163) i. d. Fassung v. (ABl 2008 S. 153);
Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg i. d. Neufassung v. (KABl 2008 S. 157).
cc) Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lübeck
(verwaltet ihre Kirchensteuern selbst – vgl. Vereinbarung v. mit Nordelbien).
Tz. 281 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer/Lohnsteuer.
b) Kappung
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG. Das wird von Amts wegen berücksichtigt.
c) Mindestbeträge
Die evangelischen und katholischen Steuergläubiger erheben Mindestbeträge. Ist Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einzubehalten, beträgt die zu erhebende Kirchensteuer jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,00 €. Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht der Mindestbetrag, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kirchensteuer einzubehalten.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben. Bei Zusammenveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer für jede Konfession unter Berücksichtigung des § 51a EStG nach der Hälfte der Maßstabsteuer berechnet (Halbteilungsgrundsatz). Beim Lohnsteuerabzug ist Kirchensteuer bei jedem Ehegatten in voller Höhe einzubehalten und je zur Hälfte auf die beteiligten Steuergläubiger aufzuteilen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer ist die Kirchensteuer vom kirchenangehörigen Ehegatten nach dessen festgesetzter Einkommensteuer zu bemessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KiStG). Bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ist seine Kirchensteuer nach dem Teil der um die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Einkommensteuer, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 KiStG); er errechnet sich aus dem Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf den Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.
Tz. 282 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die Steuergläubiger in Höhe von 96 € bis 3 600 € von denjenigen Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des EStG. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und Abs. 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 EStG ergeben würde.
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nicht das ganze Jahr vor, wird der Jahresbetrag monatsweise um 1/12 gekürzt.
Tz. 283 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 6 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 85 %, |
- römisch-katholische Kirche | 15 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 284 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von einigen Kirchengemeinden der Nordelbischen Kirche als Ortskirchensteuer vorwiegend in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge erhoben – bis 15 % (A); bis 10 % (B). Die Kircheneinkommen(lohn-)steuer und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.
Das Erzbistum Hamburg erhebt diese Kirchensteuer nicht.
Tz. 285 Rechtsbehelfe
Wer zur evangelischen Kirchensteuer herangezogen ist, kann gegen seine Heranziehung Widerspruch beim Kirchenvorstand oder beim Finanzamt einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand bzw. Kirchenkreisvorstand. Ist ein Kirchensteuerausschuss gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Kirchenvorstands oder des Kirchenkreisvorstands. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben.
Kirchliche Entscheidungen über Stundung oder Erlass von Kirchensteuer können mit Beschwerde angefochten werden. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen, die nur die Kirchensteuer und nicht zugleich die ihr zugrunde liegende Maßstabsteuer betreffen, entscheiden die steuerberechtigten kirchlichen Körperschaften. Über Widerspruch und Beschwerde entscheiden die dafür zuständigen kirchlichen Stellen. Gegen die letztinstanzliche kirchliche Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
XVI. Thüringen
Tz. 286 Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften
Die in Klammern angefügten Abkürzungen entsprechen dem jeweiligen Kürzel auf der Lohnsteuerkarte.
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland(früher Evangelisch Lutherische Kirche in Thüringen und Evangelische Kirche der KPS) (ev),
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens (ev),
Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenkreis Schmalkalden) (ev),
Bistum Dresden-Meißen (rk),
Bistum Erfurt (rk),
Bistum Fulda (rk),
Bistum Magdeburg (rk).
Tz. 287 Rechtsvorschriften
a) Staat-Kirche-Verträge
Vertrag des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen v. – Art. 14 (Thür. GVBl 1994 S. 509);
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt v. (Thür. GVBl 1994 S. 790);
Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen v. (Thür. GVBl 1997 S. 266);
Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen v. (Thür. GVBl 1993 S. 758).
b) Landesrechtliche Vorschriften
Art. 40 der Verfassung v. (Thür. GVBl 1993 S. 625);
Thüringer Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz – ThürKiStG) v. (Thür. GVBl 2000 S. 12, Thür. KABl 2000 S. 92), geändert am (Thür. GVBl 2001 S. 275), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG v. (GVBl S. 585), auch veröffentlicht KABl EKMS. 213;
Thüringisches Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung v (Thür. GVBl 1993 S. 334);
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter durch das Finanzministerium v. (BStBl 1991 I S. 909);
Anordnung der Betriebsstättenbesteuerung durch das Finanzministerium v. (BStBl 1992 I S. 212);
Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl DDR 1950 S. 660), geändert durch Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes v. (Thür. GVBl 1996 S. 150);
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts v. (GBl DDR 1950 S. 660), geändert durch Anlage 1 zu § 1 des Gesetzes v. (Thür. GVBl 1996 S. 150);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für die Kalenderjahre 2003 und 2004 v. (BStBl 2003 I S. 277);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für die Kalenderjahre 2005 und 2006 v. (BStBl 2006 I S. 10);
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer v. (BStBl 2006 I S. 716) und v. (BStBl 2007 I S. 79);
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 v. (BStBl I 2007 S. 496).
c) Kirchliche Vorschriften
aa) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Evangelische Kirche in Mitteldeutschland(früher Evangelisch Lutherische Kirche in Thüringen und Evangelische Kirche der KPS)
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM – KiStG EKM) v. (ABl S. 317) und gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchensteuergesetzes v. .
bb) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens v. i. d. F. der Bekanntmachung v. (KABl 1997 A 105; Thür. GVBl 1997 S. 237), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft v. (KABl A 190);
Landeskirchensteuerbeschluss 2009 i. d. Fassung der Bekanntmachung v. (ABl 2008 A 34), geändert durch Landeskirchensteuerbeschluss vom (ABl A 190).
cc) Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenkreis Schmalkalden)
Kirchensteuerrechtliche Regelungen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für Kirchengemeinden im Land Thüringen (Kirchenkreis Schmalkalden) v. (Thür. GVBl 1992 S. 265);
Kirchensteuerbeschluss v. enthält den Verweis auf die Regelungen des in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen maßgebendenden Rechts (Thür. GVBl 1998 S. 171).
dd) Bistum Dresden-Meißen
Bekanntmachung der Neufassung der Kirchensteuerordnung für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Sachsen) v. (KABl S. 105);
Kirchensteuerbeschluss 2003 v. ;
Kirchensteuerbeschluss 2007 für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Thüringen) v. 23. 3. 2007;
Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Dresden-Meißen (Freistaat Thüringen) v. (KABl 2009 S. 103).
ee) Bistum Erfurt
Kirchensteuerordnung für das Bistum Erfurt (Freistaat Thüringen) i. d. F. der Neubekanntmachung v. (KiABl 1996 Nr. 64; Thür. GVBl 1996 S. 88);
Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2005 und 2006 für das Bistum Erfurt v. ;
Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2005 und 2006 für das Bistum Erfurt v. 8. 11. 2004.
ff) Bistum Fulda
Anwendungsverordnung für den zum Bistum Fulda gehörenden thüringischen Teil v. 17. 1. 1995 (Thür. GVBl 1995 S. 225), zuletzt geändert am (Thür. GVBl 1998 S. 429);
Kirchensteuerbeschluss v. .
gg) Bistum Magdeburg
Kirchensteuerordnung für das Bistum Magdeburg v. (Sächs. GVBl 1991 S. 34, BStBl 1991 I S. 822) für die im Freistaat Sachsen belegenen Teile, geändert am 24. 4. 1998;
Kirchensteuerbeschluss v. .
Tz. 288 Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer
a) Steuersätze
Für die Angehörigen (Mitglieder) der Steuergläubiger beträgt der Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer 9 % Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG zu ermitteln.
b) Kappung
Bei allen Steuergläubigern erfolgt eine Höchstbegrenzung auf 3,5 % des zu versteuernden Einkommens unter Berücksichtigung des § 51a EStG.
c) Mindestbeträge
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (Kirchenkreis Schmalkalden) erheben Mindestbeträge in Höhe von jährlich 3,60 €, halbjährlich 1,80 €, vierteljährlich 0,90 €, monatlich 0,30 €, wöchentlich 0,07 € und täglich 0,01 €. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer/Lohnsteuer unter Beachtung des § 51a EStG anfällt. Die katholische Kirche erhebt keine Mindestbeträge.
d) Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
Bei getrennter oder besonderer Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten nach der für ihn maßgeblichen Bemessungsgrundlage ermittelt und erhoben (§ 4 Abs. 2 KiStG).
Werden die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte der Einkommensteuer erhoben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KiStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer sowohl des Arbeitnehmers wie seines Ehegatten von der vollen Lohnsteuer einzubehalten und je zur Hälfte auf die Konfessionen evangelisch und römisch-katholisch aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.
e) Kirchensteuer des in glaubensverschiedener Ehe lebenden Kirchenmitglieds
Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. § 51a EStG ist zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe zu beachten.
Tz. 289 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Das besondere Kirchgeld wird von dem kirchenangehörigen Ehegatten in Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erhoben. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erheben die Steuergläubiger je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens in Höhe von 96 € bis 3 600 €. § 51a EStG ist auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu beachten.
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der jeweils höhere Betrag erhoben wird. Kirchensteuervorauszahlungen und Lohnkirchensteuerabzug werden darauf angerechnet. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben.
Tz. 290 Pauschalierung
Wird die Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG sowie die Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG pauschaliert, gilt dies auch für die Kirchensteuer. Die pauschale Steuer beträgt 5 % der pauschalen Steuer. Die im vereinfachten Verfahren ermittelten Kirchensteuern sind in der Lohnsteueranmeldung bei Kennzahl 47 gesondert anzugeben. Die nach den ermäßigten Pauschsteuersätzen berechnete Kirchensteuer ist in einer Summe an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Aufteilung und Weiterleitung an die steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung wie folgt übernommen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- evangelische Kirche | 72 %, |
- römisch-katholische Kirche | 28 %. |
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Die im Nachweisverfahren ermittelten Kirchensteuern für die einer steuererhebenden Kirche angehörenden Arbeitnehmer sind durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Religionsgemeinschaft zuzuordnen und in der Lohnsteueranmeldung unter der jeweiligen Kirchensteuer-Kennzahl (z. B. 61, 62) anzugeben. Die Herauslösung einzelner Arbeitnehmer aus der Kirchensteuerberechnung führt folglich dazu, dass für die anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der volle regelmäßige Kirchensteuersatz auf die pauschale Lohnsteuer zuzuschlagen ist.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Novellierung des EStG durch Gesetz v. (BGBl 2002 I S. 4621) in § 40a Abs. 2 EStG einen einheitlichen Pauschsteuersatz eingeführt, der neben der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer enthält. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. In Ausführung von § 40a Abs. 6 EStG erhebt die Bundesknappschaft die einheitliche Pauschsteuer und überweist den Kirchenanteil an der einheitlichen Pauschsteuer den Ländern mit deren Lohnsteueranteil. Bei § 40a Abs. 2 und 6 EStG handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm, die den Kirchen einen definierten Teil des Aufkommens zuweist. Die Norm ist einer Entscheidungsbefugnis durch die kirchliche Gesetzgebung nicht zugänglich. Es handelt sich nicht um eine Kirchensteuer.
Tz. 291 Kirchensteuer vom Grundbesitz
Kirchensteuer vom Grundbesitz wird nicht erhoben.
Tz. 292 Rechtsbehelfe
Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer/Lohnsteuer ist der Finanzrechtsweg gegeben (Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid des Finanzamts binnen Monatsfrist; Klage beim Finanzgericht gegen den Einspruchsbescheid innerhalb eines Monats).
Fundstelle(n):
NWB 2006
NWB UAAAD-30359