Vereinbarkeit des deutschen bzw. bayerischen Staatskirchenrechts mit höherrangigem Recht
Leitsatz
1. Das deutsche bzw. bayerische Staatskirchenrecht und darauf beruhende Kirchensteuerbescheide verstoßen weder gegen das Grundgesetz
noch gegen supranationales, unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft/ Union; es stellt insbesondere keine
unzulässige Diskriminierung dar und verletzt auch nicht den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, dass Bürger anderer EU-Staaten
sowie beschränkt Steuerpflichtige nicht gesetzlich zur Kirchensteuerzahlung verpflichtet sind und deswegen auch nicht aus
der Kirche austreten müssen, um eine Kirchensteuerzahlung zu vermeiden.
2. Weder der Europäischen Union noch der Europäischen Gemeinschaft kommen nach den bisherigen Verträgen, die sich primär auf
wirtschaftliche Politik- und Rechtsbereiche konzentrieren, auf den Gebieten der Religion, der Weltanschauung und des Staatskirchenrechtes
originäre Rechtsetzungskompetenzen zu. Betroffen sind Religionsgemeinschaften vom europäischen Gemeinschaftsrecht damit nur
mittelbar und punktuell durch allgemeine, nicht kirchenbezogene Regelungen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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