Instanzenzug: Ki (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an. Die Eheleute wurden für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Familieneinkommen wurde allein von dem Ehemann erwirtschaftet, während die Klägerin selbst keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Ehegatten von 154 737 DM wurde gegen die Klägerin —unter Berücksichtigung eines Freibetrags für ein Kind in Höhe von 9 936 DM— evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 1 080 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung von Verfassungsrecht geltend (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, und Art. 20 Abs. 3 GG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Evangelischer Stadtkirchenverband —Beklagter—) und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 vom aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.
1. a) Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen —GVBl NW— 1975, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl NW 2001, 103), erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen. Kirchensteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 KiStG NW alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) im Land Nordrhein-Westfalen haben. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden; diese Regelung ist durch das genannte Änderungsgesetz vom geschaffen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 KiStG NW bedürfen Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der staatlichen Anerkennung.
b) Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen eine Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum in Kraft getreten ist. Auch diese bestimmt, dass die Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Gemeindegliedern, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW). Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und Bemessungsgrundlage werden durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KiStO NW).
c) Der für das Streitjahr 2001 maßgebliche Kirchensteuerbeschluss vom ist am staatlich genehmigt und am im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden (vgl. auch BStBl I 2001, 625). Ausgehend von einer in dreizehn Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage legt dieser Beschluss mit Wirkung zum ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld von 180 DM bis höchstens 7 200 DM fest. Bei Einkommen unter 60 000 DM fällt kein besonderes Kirchgeld an, bei Einkommen zwischen 60 000 DM und 74 999 DM ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Der Höchstsatz gilt für Einkommen von 600 000 DM und mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW. Auf Grund dieser Anknüpfung wird das besondere Kirchgeld nur dann erhoben, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden (§§ 26, 26b EStG, vgl. auch Finanzministerium NRW vom , Steuer-Eildienst 2001, 573).
d) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Beklagte gegen die Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von 154 737 DM zutreffend ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 1 080 DM festgesetzt.
2. Die genannten Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich —entgegen der Auffassung der Klägerin— insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf sein Urteil vom I R 76/04 (BFHE 211,90) Bezug.
Fundstelle(n):
TAAAB-81719