Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe
Leitsatz
Die Heranziehung eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden einkommenslosen Kirchenmitglieds zu einem an seinem Lebensführungsaufwand
orientierten besonderen Kirchgeld, das in sachgerechter Anknüpfung an die Einkommenshöhe des anderen Ehegatten ermittelt wird,
ist mit dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar.
Die Mittel für die Erfüllung der Kirchgeldschuld werden vom Unterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten umfasst.
Die Veröffentlichung des zugrundeliegenden Kirchensteuerbeschlusses während des laufenden Steuerjahres kann bereits mangels
einer schutzwürdigen Disposition des Kirchenmitglieds nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung führen.
Die steuerliche Anknüpfung an die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verstößt nicht gegen den grundrechtlichen
Schutz von Ehe und Familie.
Die Nichterhebung des besonderen Kirchgelds bei getrennter Veranlagung beruht auf sachgerechter Unterscheidung und verletzt
daher nicht den Gleichheitsgrundsatz.
Der Umstand, dass das besondere Kirchgeld nur bei der Einkommensteuerveranlagung, nicht aber im Wege des Lohnsteuerabzugs
erhoben wird, begründet kein die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlendes strukturelles Vollzugsdefizit.
Fundstelle(n): NAAAB-41833
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.07.2004 - 1 K 4952/02 Ki
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