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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 874/04 A (E) EFG 2004 S. 1223

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Leitsatz

Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahres dar, wenn der Erstattungsüberhang vor Ergehen des bestandskräftigen Steuerbescheides für das Verausgabungsjahr entstanden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1223
AAAAB-22798

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Online-Dokument

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.03.2004 - 18 V 874/04 A (E)

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