Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten des LPartG nicht verfassungswidrig
Kirchensteuer 2001
Leitsatz
1. Glaubensverschiedene Ehegatten haben bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, die Möglichkeit
abzuwägen, ob für sie die Vorteile der Steuerersparnis durch Verminderung der steuerlichen Progression, mit der gegebenenfalls
eine höhere Kirchensteuer einhergeht, günstiger ist als die Vorteile einer getrennten Veranlagung gem. § 26 a EStG mit einer
geringeren Kirchensteuer.
2. Wegen ihrer getrennten Veranlagung sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner kirchensteuerpflichtig und haben kein Wahlrecht,
welches zu der Erhebung eines Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft führen würde. Glaubensverschiedene
Ehegatten werden daher durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnern benachteiligt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.