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FG Bremen Urteil v. - 1 K 307/02

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1 KiStG BR § 2 Abs. 3 KiStG BR § 5 Abs. 1 Nr. 3 KiStG BR § 6 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1997§ 26 EStG 1997§ 26a EStG 1997§ 26b EStG 1997§ 32a Abs. 5 S. 1 LPartG

Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch nach In-Kraft-Treten des LPartG nicht verfassungswidrig

Kirchensteuer 2001

Leitsatz

1. Glaubensverschiedene Ehegatten haben bei ihrer freien Entscheidung, ob sie die Zusammenveranlagung wählen, die Möglichkeit abzuwägen, ob für sie die Vorteile der Steuerersparnis durch Verminderung der steuerlichen Progression, mit der gegebenenfalls eine höhere Kirchensteuer einhergeht, günstiger ist als die Vorteile einer getrennten Veranlagung gem. § 26 a EStG mit einer geringeren Kirchensteuer.

2. Wegen ihrer getrennten Veranlagung sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner kirchensteuerpflichtig und haben kein Wahlrecht, welches zu der Erhebung eines Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft führen würde. Glaubensverschiedene Ehegatten werden daher durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern benachteiligt.

Fundstelle(n):
DAAAB-44745

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FG Bremen, Urteil v. 22.11.2002 - 1 K 307/02

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