Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wandte sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Pfändung eines Bankguthabens wegen seiner Auffassung nach nicht berechtigter Kirchensteuerforderungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -). Er trug vor, die angeblichen Kirchensteuerrückstände beruhten auf fehlerhaften Verbuchungen des FA. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung ab, daß in Kirchensteuersachen in Hessen nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei. Das gelte auch dann, wenn über die Vollstreckung von Kirchensteuerforderungen, die nach Auffassung des Steuerpflichtigen nicht bestünden, gestritten werde. Soweit der Antragsteller darüber hinaus noch andere Anträge gestellt habe - Verurteilung des FA zu einer bestimmten Verbuchung seiner Zahlungen, zur Beantwortung bestimmter Fragen hinsichtlich der Verbuchung und zur Schadensersatzleistung -, könne eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden, weil die Anträge auf eine endgültige Entscheidung abzielten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 182 BFH/NV 1992 S. 182 Nr. 3 KAAAB-32454
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