Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr 2001 Mitglied der evangelischen Kirche; ihr Ehemann gehörte keiner Kirche an. Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei die Einkünfte der Klägerin 58 103 DM und die des Ehemannes 531 473 DM betrugen. Auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens der Eheleute von 566 465 DM und unter Berücksichtigung von Freibeträgen für zwei Kinder wurde gegen die Klägerin evangelische Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgelds in Höhe von 5 880 DM festgesetzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) und gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstoße.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid über evangelische Kirchensteuer 2001 vom aufzuheben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Evangelische Kirchensteuerstelle —Beklagter—) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der angefochtene Kirchensteuerbescheid ist rechtmäßig.
1. a) Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen i.d.F.der Bekanntmachung vom —KiStG NW— (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen —GVBl NW— 1975, 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl NW 2001, 103), erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen. Kirchensteuerpflichtig sind nach § 3 Abs. 1 KiStG NW alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (AO 1977) im Land Nordrhein-Westfalen haben. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden; diese Regelung ist durch das genannte Änderungsgesetz vom geschaffen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 KiStG NW bedürfen Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse der staatlichen Anerkennung.
b) Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen (Rheinland/Westfalen/Lippische Landeskirche) eine Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum in Kraft getreten ist. Auch diese bestimmt, dass die Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Gemeindegliedern, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 KiStO NW). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW). Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KiStO NW). Staffelung und Bemessungsgrundlage werden durch einen Kirchensteuerbeschluss festgelegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 KiStO NW).
c) Der für das Streitjahr 2001 maßgebliche Kirchensteuerbeschluss vom ist am staatlich genehmigt und am im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht worden (vgl. auch BStBl I 2001, 625). Ausgehend von einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage legt dieser Beschluss mit Wirkung zum ein sich progressiv erhöhendes Kirchgeld von 180 DM bis höchstens 7 200 DM fest. Bei Einkommen unter 60 000 DM fällt kein besonderes Kirchgeld an, bei Einkommen zwischen 60 000 DM und 74 999 DM ein Kirchgeld in Höhe von 180 DM. Der Höchstsatz gilt für Einkommen von 600 000 DM und mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO NW. Aufgrund dieser Anknüpfung wird das besondere Kirchgeld nur dann erhoben, wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden (§§ 26, 26b EStG, vgl. auch Finanzministerium —FinMin— NRW vom , Steuer-Eildienst —StEd— 2001, 573).
d) Ausgehend von diesen Bestimmungen hat der Beklagte gegen die Klägerin zutreffend ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 5 880 DM festgesetzt.
2. Die genannten Bestimmungen sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf sein Urteil vom I R 76/04 (BFHE 211, 90) Bezug.
Der Einwand der Klägerin, sie müsse aufgrund ihres Einkommens ohnehin erhebliche Kirchensteuern zahlen, so dass es keiner „irgendwie gearteten Fiktion” bedurft hätte, um die aus dem eigenen Einkommen ersichtliche Leistungsfähigkeit „künstlich” —d.h.: unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehegatten— zu erhöhen, geht fehl. Die Klägerin verkennt dabei, dass dem besonderen Kirchgeld ein eigenständiger Besteuerungsmaßstab zugrunde liegt, der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Kirchenmitglieds unabhängig vom Einkommensteuerrecht erfasst. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem oben genannten Urteil in BFHE 211, 90 (unter II.3.b) Bezug genommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAB-81718