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BFH Beschluss v. - I B 129/86

Der Kläger hatte in einem formlosen Schreiben an das AG im Jahre 1974 (unwirksam) seinen Austritt aus der rk Kirche erklärt. Erst im Jahre 1980 erfuhr er, daß seine Austrittserklärung unwirksam war. Daraufhin gab er eine erneute Erklärung ab, die im Jahre 1980 wirksam wurde. Durch eine vom FA durchgeführte Außenprüfung ergab sich für die Jahre 1975-1978 eine Kirchensteuernachforderung von insgesamt rd. 16 000 DM, deren Erlaß der Kläger beantragte. Die zuständige Kirchensteuerbehörde lehnte den Erlaßantrag ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Klage hin hob das FG die ablehnende Erlaßverfügung auf und verpflichtete die Kirchensteuerbehörde, über den Erlaßantrag unter Auseinandersetzung der Verschuldensfrage bei Abgabe der formell fehlerhaften und deshalb unwirksamen Austrittserklärung des Klägers zu entscheiden. Die gegen das FG-Urteil von der Kirchensteuerbehörde eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1987 S. 595
BFH/NV 1987 S. 595 Nr. -1
HAAAB-29319

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 24.03.1987 - I B 129/86 -nv-

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