Sowohl freiwillige, als auch unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen an eine evangelisch-freikirchliche Gemeinde sind auf das
besondere Kirchgeld anzurechnen
Leitsatz
Auf das besondere Kirchgeld anrechnungsfähige Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten sind sämtliche Zahlungen,
die dieser als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, zum Zwecke der
Finanzierung des Kirchenhaushalts geleistet hat.
Der Begriff „Beitrag” der Bestimmungen des KiStG NW und der KiStO NW umfasst auch zweckgebundene freiwillige Zuwendungen
der Gemeindemitglieder.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1455 Nr. 18 IAAAB-88658
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.04.2006 - 1 K 1778/05 Ki
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