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KMU //

Förderung des Marketings für klimafreundliche Energietechnologien (BMWK)

Ab sofort können sich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die auf Auslandsmärkten klimafreundliche Energietechnologien anbieten, um die Förderung ihres Marketings bewerben. Ziel dieser KMU-Förderung ist es, die Unternehmen dabei zu unterstützen, auf Auslandsmärkten Fuß zu fassen. Das Angebot ist Bestandteil der Exportinitiative Energie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die eine neue Bewerbungsphase für das Renewable-Energy-Solutions-Programm (RES-Programm) gestartet hat.

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Bedeutung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt

Nachdem der BGH die Frage des Schenkungswiderrufs in einem Fall entschieden hatte, in dem der Elternteil sein Vermögen an eines seiner Kinder verschenkt hatte und die Sozialbehörde sodann versuchte, auf dieses Vermögen zuzugreifen (BGH, Urteil v. 16.4.2024 - X ZR 14/23, EAAAJ-66430), musste sich der BGH nun mit der Frage des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinds befassen (BGH, Beschluss v. 23.10.2024, XII ZB 6/24, FAAAJ-80784).

Abo Verwaltungsverfahrensrecht //

Steuerschulden als Grund für die Versagung oder Entziehung verwaltungsrechtlicher Erlaubnisse

Die Nichtzahlung von Steuern kann neben steuerrechtlichen Folgen auch im Bereich des Verwaltungsrechts zu nachteiligen Konsequenzen für den Bürger führen. Dies ist etwa der Fall, wenn ihm als Gewerbetreibender die Ausübung seines Gewerbes untersagt wird, weil er „unzuverlässig“ i. S. des § 35 GewO ist. Ein möglicher Grund hierfür: Steuerschulden. Die verwaltungsrechtlichen Rechtsfolgen von Steuerschulden lassen sich beispielhaft an der Passversagung und der Passentziehung darstellen. Die behördlichen Befugnisse knüpfen u. a. daran an, dass ein Antragsteller oder Passinhaber sich wahrscheinlich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.

Abo Erbschaftsteuer //

Kein begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen bei am Bewertungsstichtag nicht vermietetem Grundbesitz

Mit gleich lautenden Urteilen v. 14.11.2024 - 3 K 906/23 F ( HAAAJ-83332) und 3 K 908/23 F ( RAAAJ-83333) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke, die sich im Steuerentstehungszeitpunkt noch im Zustand der Bebauung befinden, nicht zum begünstigungsschädlichen Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören. Für die Nachfolgepraxis sind diese Urteile von großer Bedeutung. Ihre Wirkungen erstrecken sich nicht nur auf unfertige, sondern auch auf am Besteuerungsstichtag nur vorübergehend leerstehende Immobilien.

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