FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2025 – 7 K 11132/22
Fragen der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Bauleistungen nach der historischen Fassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beschäftigen viele Jahre nach Ergehen einer Grundsatzentscheidung des BFH (BFH, Urteil vom 22.8.2013 – V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) und der folgenden Einführung des § 27 Abs. 19 UStG sowie unionsrechtskonformeren Anpassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG immer wieder die Finanzgerichte. Nunmehr konnte das FG Berlin-Brandenburg in einem Fall entscheiden, bei dem der Leistungsempfänger gegen die Aufrechnung durch das FA vorgehen wollte und eine Reihe von Argumenten vorbrachte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2025 – 7 K 11132/22). Dabei war zusätzlich zu entscheiden, ob die Zivil- oder die Finanzgerichtsbarkeit vorrangig zuständig war. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt, die unter V R 14/25 geführt wird.