Das Umsatzsteuermandat im E-Commerce ? Online-Plattformen
Die Bedeutung von Online-Marktplätzen ist stark gewachsen. Aus Compliance-Perspektive stehen die Marktplätze vor großen (insbesondere umsatzsteuerlichen) Herausforderungen.
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.
Der mit „Verantwortung für Deutschland“ überschriebene Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode lässt darauf schließen, dass es im Jahr 2026 nicht zu weitreichenden Reformen und strukturellen Änderungen in der Finanzierung der GKV kommen wird. Zwar wurde Mitte Oktober 2025 von der Bundesregierung ein „Sparpaket“ im Volumen von 2 Mrd. € auf den Weg gebracht; das Paket sieht jedoch Ausgabenbremsen hauptsächlich nur im Krankenhausbereich vor. Soweit die Gesundheitsministerin Nina Warken davon ausgeht, damit „die seit Jahren zur Gewohnheit gewordene Anhebung der höheren Zusatzbeitragssätze durchbrechen“ zu können, dürfte das ein Wunschtraum bleiben. Allein der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde bereits zum 1.1.2026 von 2,5 % auf 2,9 % angehoben; das entspricht einer Steigerung um 16 %. Und auch für eine Stabilität der krankenkassenindividuellen Beitragssätze zum Jahreswechsel besteht wenig Hoffnung. Auf der Einnahmenseite ist und bleibt beispielsweise die seit Jahren völlig unzureichende Beitragszahlung für Bürgergeldbeziehende durch den Bund ein Dauerbrenner; allein hier wird den Krankenkassen jährlich ein Betrag im oberen einstelligen Milliardenbetrag vorenthalten. Und auf der Ausgabenseite müsste endlich auf breiter Ebene die Entwicklung der Kostendynamik gebrochen werden.
Mit zwei Entscheidungen v. 25.9.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, auch vor der Kodifikation von § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG, der ab dem Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finde, könne eine Mitüberlassung einer Betriebsvorrichtung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht entgegenstehen. Dies ist aber daran geknüpft, dass es sich bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen um ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft handelt. Die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen sind als eng zu erachten. Werden sie aber eingehalten, steht eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie sich im Rahmen einer Betriebsverpachtung vollzieht, die dadurch geprägt ist, dass es sich lediglich um eine Grundstücksverpachtung handelt, das Grundstück aber die alleinige funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
Die betriebliche Altersversorgung als notwendige Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung muss ausgebaut und gestärkt werden. Dies gilt vor allem für Bereiche, in denen nach wie vor große Verbreitungslücken bestehen, also vornehmlich in Kleinstunternehmen (mit max. 10 Beschäftigten) sowie bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Entwurf eines Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine breitere und attraktivere betriebliche Altersversorgung zu schaffen und bestehende Hemmnisse abzubauen.
Die Einstufung einer Kapitalgesellschaft in die Größenklassen „klein“, „mittel“ und „groß“ hat Auswirkungen auf die Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten dieser Gesellschaft. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den praktischen Problemen der Größenklasseneinstufung im Zusammenhang mit Umwandlungen, Neugründungen, Anwachsungen und asset deals.
Der BFH hat mit Beschluss vom 30.4.2025 eine praxisrelevante Entscheidung im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts getroffen und Stellung dazu bezogen, ob und inwieweit E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe vom Stpfl. während einer Außenprüfung dem FA vorgelegt werden müssen.
Angesichts demographischer Entwicklungen und eines anhaltenden Fachkräftemangels hat die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz; BR-Drucks. 589/25 v. 16.10.2025) die Einführung einer steuerfreien Aktivrente zum 1.1.2026 beschlossen. Damit soll ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und eine aktivierende Steuerpolitik entlang der gesamten Erwerbsbiografie adressiert werden.
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1.1.2026 aktualisiert worden.
Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.
Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig (BSG, Urteil v. 11.12.2025 - B 10/12 R 4/23 R).
Auch in Bayern wahren die Finanzämter in Bayern den Weihnachtsfrieden. Hierauf macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufmerksam.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veranlagungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen (OVG NRW, Urteil v. 11.12.2025 - 14 A 4745/19).
Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z.B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt Stellung genommen und Abschnitt 4.18.1 Abs. 2 UStAE ergänzt (BMF, Schreiben v. 11.12.2025 - III C 3 - S 7175/00036/001/054).
Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger angekauft, der Kundeninformationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern enthält.
Die Minijob-Zentrale informiert über Änderungen im Minijob-Bereich.
Der BGH hat über Ansprüche des Insolvenzverwalters zweier Wirecard-Gesellschaften gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entschieden (BGH, Urteil v. 11.12.2025 - III ZR 438/23).
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 8.10.2025 - 11 K 1987/25 GE; Revision anhängig, BFH- Az. II R 44/25).
Thüringer Finanzämter sehen vom 22. bis 31.12.2025 von belastenden Maßnahmen ab. Steuerbescheide werden jedoch versandt. Hierauf und auf eingeschränkte Erreichbarkeiten der Finanzämter am 23. und 30.12.2025 sowie am 2.1.2026 macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Die Poststellen der brandenburgischen Finanzämter schalten zum 31.12.2025 ihre E-Mail-Adressen ab. Darüber hat das Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE) den Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert.
Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; veröffentlicht am 11.12.2025).
Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 50/21; veröffentlicht am 11.12.2025).
Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 - I R 20/22; veröffentlicht am 11.12.2025).
Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verordnung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, begründen der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist (BFH, Beschluss v. 26.11.2025 - VII B 81/25 (AdV); veröffentlicht am 11.12.2025).
§ 50i Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. KroatienAnpG setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 - I R 13/22; veröffentlicht am 11.12.2025).
Bei der Auslegung des Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SeeRÜbk) - insbesondere das Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17, 18 SeeRÜbk) und das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht - sowie die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verankerte Nothafen-Ausnahme zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang hieraus für havariebedingt eingelaufene Schiffe mit sanktionierter Ladung eine sanktionsrechtliche Ausnahmesituation folgt, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig und begründet im Verfahren nach Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gestützten Einziehung der Ladung (BFH, Beschluss v. 26.11.2025 - VII B 80/25 (AdV); veröffentlicht am 11.12.2025).