Verfahrensrecht //
Änderung des AEAO zu digitalen Steuerbescheiden durch BMF-Schreiben v. 27.2.2026
Entstehung eines Formerfordernisses für den Opt-Out-Antrag?
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz v. 23.10.2024 hat die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf (§ 122a AO) mit Wirkung zum 1.1.2026 eine grundlegende Änderung erfahren. Die bisherige Ausgestaltung als Zustimmungsmodell wurde durch ein Widerspruchsmodell ersetzt. Ist eine postalische Bekanntgabe erwünscht, ist daher nunmehr ein Antrag erforderlich. Für die Ausübung dieses Antrags vertrat die Finanzverwaltung bislang im AEAO zu § 122a, Nr. 5 Satz 2 (BMF, Schreiben v. 29.1.2026, BStBl 2026 I S. 266) die Auffassung, dass hierfür kein Formerfordernis besteht. Diese Aussage wurde nun durch das BMF-Schreiben v. 27.2.2026 ( KAAAK-11182) gestrichen. Die Streichung wirft die Frage auf, ob damit – zumindest konkludent – ein Formerfordernis eingeführt werden sollte oder ob es sich lediglich um eine redaktionelle Bereinigung handelt.