Verlustverrechnung bei einer GmbH & Co. KG
Im aktuellen Praxisfall wird das Thema „Verlustverrechnung bei einer GmbH & Co. KG“ behandelt.
Ein Krankenhaus, welches nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, hat für seine Behandlungsleistungen keinen Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, wenn es aus sozialrechtlicher Sicht als nicht wirtschaftlich anzusehen ist, so der BFH mit Urteil v. 8.7.2025. Für die Prüfung dieses Tatbestands kommt es nicht auf ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Kosten an, sondern darauf, inwieweit die Leistungen und die hierdurch bedingten Kosten im Hinblick auf die medizinische Versorgung erforderlich sind.
Erneut äußert sich der BFH zur Drei-Objekt-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Er verdeutlicht, dass bei einer Veräußerung mehrerer Objekte en bloc eigenständige Zählobjekte anzunehmen sind.
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Der Bundesrat hat am 21.11.2025 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 verabschiedet.
Mit dem Investitionssofortprogramm hat der Gesetzgeber u. a. eine gestaffelte Absenkung der Körperschaftsteuersätze von 15 % auf 10 % sowie verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen. Für die Bewertung der latenten Steuern ergeben sich dabei teils komplexe Problemstellungen für die Praxis.
Ein Krankenhaus, welches nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, hat für seine Behandlungsleistungen keinen Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, wenn es aus sozialrechtlicher Sicht als nicht wirtschaftlich anzusehen ist, so der BFH mit Urteil v. 8.7.2025. Für die Prüfung dieses Tatbestands kommt es nicht auf ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Kosten an, sondern darauf, inwieweit die Leistungen und die hierdurch bedingten Kosten im Hinblick auf die medizinische Versorgung erforderlich sind.
Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zur Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gem. § 35c EStG aktualisiert. Wir informieren Sie über die folgenden für die Praxis relevanten Neuerungen: Erweiterung der Wohnfläche als begünstigtes Objekt, Konsequenzen bei dem Verkauf an den Ehegatten im Rahmen einer Scheidung, genaue Definition von Umfeldmaßnahmen, Förderung erst bei vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrags.
Die WPK hat die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für 2026 veröffentlicht.
Die WPK vermittelt bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern oder zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern mit dem Ziel, eine einvernehmliche und außergerichtliche Lösung zu finden und ein Zivilgerichtsverfahren zu vermeiden (§ 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WPO). Das Vermittlungsverfahren setzt voraus, dass alle Beteiligten freiwillig daran mitwirken und ernsthaft bereit sind, aufeinander zuzugehen. Um ein solches Verfahren einzuleiten, ist ein Antrag bei der WPK erforderlich. Dieser kann nun online über die Internetseite der WPK gestellt werden. Hierauf macht die WPK aufmerksam.
Eine Liste mit dem Stand der Aktivierung gem. § 7 des OECD DPI MCAA (Multilateral Competent Authority Agreement) durch EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten wurde veröffentlicht und steht nun zum Abruf zur Verfügung. Darüber hinaus wurden die Hinweise zur Datenübermittlung für den anstehenden Meldezeitraum 2025 auf die Version 1.1 aktualisiert. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Das BMF hat sein Schreiben v. 22.2.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 zur AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben (BMF, Schreiben v. 1.12.2025 - IV C 3 - S 2196/00040/006/008).
Erneut äußert sich der BFH zur Drei-Objekt-Grenze im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Er verdeutlicht, dass bei einer Veräußerung mehrerer Objekte en bloc eigenständige Zählobjekte anzunehmen sind.
Die Finanzaufsicht BaFin wird in den Lageberichten zu den Jahres- und Konzernabschlüssen 2025 schwerpunktmäßig prüfen, wie Unternehmen auf die Folgen von makroökonomischen Veränderungen eingehen.
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze mit Sammlermünzen Stellung genommen und den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben (BMF-Schreiben v. 2.12.2025 - III C 2 - S 7229/00013/002/002).
Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Hessisches FG, Urteil v. 22.10.2025 - 10 K 162/24; Revision zugelassen, BFH-Az. II R 39/25).
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert über die Beantragung von Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen. Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt werden, das LfSt bittet darum den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung künftig frühzeitig einzureichen.
Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (BT-Drucks. 21/2966).
Durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2025 haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gem. § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung (BFH, Beschluss v. 30.10.2025 - X B 113, 114/24, NV; veröffentlicht am 27.11.2025).
Das OLG Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2026 aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.
Gleich zweimal hatte der EuGH auf Vorlageersuchen österreichischer Gerichte hin in demselben Rechtsstreit über Rechtsfragen zum unzutreffenden Steuerausweis und zu einer potenziellen Steuerschuld des Rechnungsausstellers (Art. 203 MwStSystRL, § 14c UStG) im Zusammenhang mit Rechnungen gegenüber Endverbrauchern zu entscheiden.
Das BMF hat die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Art. 344 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL erfüllen, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.11.2025 - III C 1 - S 7068/00017/009/012).
Die KfW verstärkt ihr Engagement und hebt den Förderhöchstbetrag beim ERP-Gründerkredit – StartGeld an. Ab dem 1.12.2025 können Gründer eine Förderung von bis zu 200.000 € erhalten. Gleichzeitig erhöht die KfW den maximal möglichen Betrag für Betriebsmittelfinanzierungen von 50.000 auf 80.000 €.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum 1.3.2025 in Kraft getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgeschoben und erst ab dem 1.1.2027 wirksam.