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Berufsrecht //

Einhaltung einer Frist scheitert nicht an ausstehender Digitalisierung bei Gericht (BRAK)

Die BRAK macht auf einen Beschluss des BVerfG aufmerksam, wonach die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht nicht daran scheitern darf, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt (BVerfG, Beschluss v. 24.7.2025 - 2 BvR 1379/23).

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Verfahrensrecht //

Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten (FG)

Das FG hat entschieden, dass es sich bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung um Daten i.S.d. § 175b Abs. 1 AO handelt. Zudem ist § 175b Abs. 1 AO dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten übermittelt worden sind (Niedersächsisches FG, Urteil v. 7.11.2024 – 2 K 78/24; Revision zugelassen, BFH-Az.: X R 31/24).

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Grunderwerbsteuer //

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (FG)

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A(GE), rechtskräftige Entscheidung).

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Gewerbesteuer //

Keine Betriebsaufspaltung bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern (FG)

Eine sachliche Verflechtung ist durch die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2025 - 5 K 814/22 G,F, Revision zugelassen, BFH-Az.: III R 12/25).

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