Einbringung eines Tochterunternehmens in ein Gemeinschaftsunternehmen
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Einbringung eines Tochterunternehmens in ein Gemeinschaftsunternehmen“.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Einbringung eines Tochterunternehmens in ein Gemeinschaftsunternehmen“.
In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Durch Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (StÄndG 2025) wird zum 1.1.2026 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die höchst umstrittene Wiedereinführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 die letzte Hürde genommen und adressiert neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG).
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde grundlegend reformiert. Kern der Neuregelungen ist die Einführung eines zentralen Risikomanagements und des neuen operativen Informations- und Datenanalysesystems OIDA. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann damit erhebliche Datenmengen bündeln, automatisiert auswerten und Prüfkapazitäten präzise in Hochrisikobereiche lenken.
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Die neuen Funktionen von ELSTER erleichtern nicht nur die Abgabe von Steuererklärungen, sondern reduzieren auch den Aufwand bei der Belegverwaltung und der Kommunikation mit den Finanzämtern. Hierauf macht das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland (FinMin) aufmerksam.
Im aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Einbringung eines Tochterunternehmens in ein Gemeinschaftsunternehmen“.
In drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 % auf 7 % reduziert. In Verbindung hiermit stellen sich u. a. sowohl Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Silvesternacht als auch bei sog. Kombiangeboten. Hierzu nimmt das BMF mit Schreiben v. 22.12.2025 (BAAAK-07090) Stellung.
Durch Art. 4 Nr. 2 des Steueränderungsgesetzes 2025 (StÄndG 2025) wird zum 1.1.2026 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – diesmal aber unbefristet – in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG umgesetzt. Dies gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Die höchst umstrittene Wiedereinführung der umsatzsteuerlichen Begünstigung betrifft neben Restaurants, Gastwirtschaften und Kantinen auch Imbissbetriebe, Würstchen-, Fisch- und Frittenbuden, Caterer, Party-Service-Betriebe, Cafés, Eiscafés, Bäckereien, Metzgereien sowie die Verpflegung in Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Mahlzeitendienste (Essen auf Rädern) usw., soweit deren Speisenabgabe als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung zu beurteilen ist.
Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II; BT-Drucks. 21/1859, 21/3085) hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 die letzte Hürde genommen und adressiert neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auch das Einkommensteuergesetz (EStG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie das Versicherungsaufsichtsrecht (VAG).
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde grundlegend reformiert. Kern der Neuregelungen ist die Einführung eines zentralen Risikomanagements und des neuen operativen Informations- und Datenanalysesystems OIDA. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann damit erhebliche Datenmengen bündeln, automatisiert auswerten und Prüfkapazitäten präzise in Hochrisikobereiche lenken.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Dezember 2025 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Das Niedersächsische Finanzministerium (FinMin) informiert über eine Erweiterung des Service-Angebots. Bürger können jetzt Termine online buchen.
Erstmals haben die Familiensenate der OLG Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautende Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt. Hierüber informiert das OLG Oldenburg.
Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).
Aufgrund einer technischen Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Eine Korrektur der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich, sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch die Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Die BRAK macht auf ein Urteil des VG Hamburg aufmerksam, wonach die Hamburger Arbeitsschutzbehörde einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen durfte, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates zu erfassen. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Rechtsanwälte. Dementsprechend muss die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es besteht der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gelten (VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2025 - 21 K 1202/25).
Das BMF hat ein Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027).
Das BMF hat sein Schreiben v. 12.12.2023 - IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl 2023 I S. 2179 an diversen Stellen angepasst (BMF, Schreiben v. 19.12.2025 - IV B 2 - S 1300/00510/012/002).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (BR-Drucks. 651/25) zugestimmt (BR-Drucks 651/25 (Beschluss)).
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Gesetz zur Zivilgerichtsbarkeit und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (BR-Drucks. 699/25) passieren lassen und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet (BR-Drucks. 699/25 (Beschluss)).