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Abo Arbeits- und Sozialrecht //

Berechnung von Elterngeld: Einkommensermittlung bei Arbeitnehmern

Durch Elterngeld werden Eltern nach der Geburt eines Kinds finanziell unterstützt, wenn sie sich in den ersten Lebensmonaten des Kinds der Kinderbetreuung widmen wollen. Die staatliche Leistung dient der partiellen Kompensation des Verdienstausfalls und erfolgt durch Erstattung eines Prozentsatzes des wegfallenden Nettoeinkommens (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – BEEG). Wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird, ist vor allem bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit Gegenstand gerichtlicher Diskussionen.

Abo Geldwäscheprävention //

Transparenzregister: Meldung von Veränderungen und Umgang mit Unstimmigkeitsmeldungen

Als ein Element zur Verhinderung der Geldwäsche dient das Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts. Dazu haben die meldepflichtigen Entitäten im Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Veränderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten sind ebenfalls zu melden. Weil Bußgelder drohen, sofern Meldungen unterlassen oder nicht korrekt vorgenommen werden, sind Unternehmen gut beraten, Routinen einzurichten, die gewährleisten, dass beim Vorliegen meldepflichtiger Sachverhalte die Meldungen tatsächlich und zeitnah erfolgen.

Abo Umwandlungssteuerrecht //

Der neue Umwandlungssteuererlass 2025 (Teil 4)

Mit dem aktualisierten Umwandlungssteuererlass (UmwStE) v. 2.1.2025 (BStBl 2025 I S. 92) hat die Finanzverwaltung auf die Erfordernisse fortschreitender steuerrechtlicher Entwicklungen im Umwandlungssteuerrecht reagiert und zu zahlreichen praxisrelevanten Themen Stellung genommen. Ziel der Aufsatzreihe ist es, die wesentlichen Änderungen des UmwStE darzustellen, deren praktische Auswirkungen zu beleuchten und mögliche Streitfragen sowie Lösungsansätze zu diskutieren. Auch relevante Überarbeitungen gegenüber der Entwurfsfassung werden kurz aufgezeigt. Der vierte Teil der Aufsatzreihe diskutiert ausgewählte Punkte des UmwStE zu den §§ 20 bis 25 UmwStG.

Abo Umsatzsteuer/Abgabenordnung //

Wenn das Finanzamt zweimal klopft

Das deutsche Steuerverfahrensrecht sieht durch den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zulasten des Unternehmers aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Der Unternehmer kann sich jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hiergegen zur Wehr setzen.

Abo Einkommensteuer //

Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46).

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Umsatzsteuer //

Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit (BFH)

Betreuungs- oder Pflegeleistungen können gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) auch aufgrund einer mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt (Abgrenzung zu Abschn. 4.16.3. Abs. 2 UStAE: BFH, Urteil v. 19.12.2024 - V R 1/22; veröffentlicht am 15.5.2025).

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Umsatzsteuer //

Vermietung kein Vorstufenumsatz für die Seeschifffahrt (BFH)

Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, sind bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 148 Buchst. d MwStSystRL grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Unternehmer seine Leistung an den Schiffsbetreiber erbringt, während eine sonstige Leistung, die der Unternehmer auf einer dieser Leistung vorausgehenden Handelsstufe erbringt, nur dann steuerfrei ist, wenn die Bestimmung der - auf der Vorstufe erbrachten - sonstigen Leistung für den vorstehenden Bedarf ohne Einführung von Kontroll- und Überwachungsmechanismen als sicher gelten kann (BFH, Urteil v. 19.12.2024 - V R 12/23; veröffentlicht am 15.5.2025).

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Abo Einkommensteuer/Verfahrensrecht //

Verzinsung von Kapitalertragsteuerbeträgen, die nach § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG und Art. 5 MTR zu erstatten sind (BFH)

Ausländische Anteilseignergesellschaften, denen einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) i.V.m. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. (heute § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG) zu erstatten ist, haben auf der Grundlage des Unionsrechts einen Verzinsungsanspruch, wenn ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird (BFH, Urteil v. 25.2.2025 - VIII R 32/21; veröffentlicht am 15.5.2025).

Abo Abgabenordnung //

Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO

Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.

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