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Schwarmfinanzierung //

Crowdfunding aus aufsichts- und haftungsrechtlicher Perspektive

Crowdfunding („Schwarmfinanzierung“) ist eine alternative Finanzierungsform, bei der viele Investoren (meist kleine) Beträge in ein Projekt oder Unternehmen investieren. Besonders für Start-ups und KMU bietet sie eine Möglichkeit, Kapital zu erhalten, den Wert von Geschäftsideen zu bestimmen und Marketingeffekte zu nutzen. Es bestehen jedoch erhebliche aufsichts- und haftungsrechtliche Anforderungen.

Immobilien-Personengesellschaft //

Steuerliche Aspekte der Auseinandersetzung von Immobilien-Personengesellschaften

Im Rahmen der Auseinandersetzung von vermögensverwaltenden Immobilien-Personengesellschaften sind zahlreiche steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Insbesondere sind neben ertragsteuerlichen Gesichtspunkten – wie der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG und dem gewerblichen Grundstückshandel – auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Die Veräußerung kann dabei umsatzsteuerlich entweder als Geschäftsveräußerung im Ganzen oder als steuerfreie Grundstücksveräußerung erfolgen, was entscheidend für mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG sein kann.

Editorial //

BFH zu unbefristetem Leiharbeitsverhältnis

Ob ein Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, hat häufig erheblichen Einfluss auf seine Werbungskostensituation. Besonderheiten gibt es dabei in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung – wie das BFH-Urteil VI R 22/23 vom 17.6.2025 zeigt. Der dortige Kläger war seit April 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt; zunächst befristet und ab Ende 2015 unbefristet. Er wurde für unterschiedliche Entleiher tätig, seit Februar 2015 jedoch für ein- und denselben Betrieb, zu dem er im September 2018 auch in eine dortige Festanstellung wechselte. Gestritten wurde um die Behandlung der Fahrtkosten zur und von der Arbeit, die das Finanzamt letztlich für 2017 und bis einschließlich August 2018 nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkennen wollte. Der Steuerpflichtige hingegen begehrte eine Berücksichtigung nach den vorteilhaften Regelungen für Auswärtstätigkeiten. Dem folgte der BFH und entschied, dass im Leiharbeitsverhältnis keine erste Tätigkeitsstätte bestanden hatte. Begründet wird dies durch Betrachtungen zur dauerhaften Zuordnung, wobei das Gericht zunächst herausstellt, dass hierbei ausschließlich die Zuordnungsentscheidung des Verleihers maßgeblich ist, denn zu diesem besteht das Arbeitsverhältnis. Bei Arbeitnehmerüberlassung kommt eine dauerhafte Zuordnung regelmäßig nicht in Betracht, denn schon § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung verbot die mehr als vorübergehende und damit unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher. Seit dem 1.4.2017 ist durch § 1 Abs. 1b AÜG konkret geregelt, dass Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden dürfen. Eine unbefristete Zuordnung scheidet damit ebenso aus, denn mittelbar wirkt hier die Vereinbarung zwischen Ver- und Entleiher, nach der gesetzlich nur eine vorübergehende Überlassung zulässig ist. Bei einem Leiharbeitsverhältnis sprechen deshalb regelmäßig die äußeren Umstände für das Vorliegen einer nur vorübergehenden und mithin befristeten Zuordnung an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers. Es war nicht ersichtlich, dass im Besprechungsfall etwas von den gesetzlichen Vorgaben Abweichendes vereinbart worden wäre. Eine Zuordnung für die gesamte Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses schied für die Streitjahre ebenso aus. Letztlich geht der BFH noch darauf ein, ob das bereits erwähnte Inkrafttreten des § 1 Abs. 1b AÜG zum April 2017 einen Umstand dargestellt habe, der eine Neubeurteilung der Dauerhaftigkeit der Zuordnung ab diesem Zeitpunkt erforderlich erscheinen ließ. Dies verneint das Gericht allerdings im Ergebnis, denn die gesetzliche Neuregelung kann dahingehend keine anderen Rechtsfolgen zeitigen als ein in naher Zukunft beabsichtigter oder erzwungener Wechsel eines Arbeitsplatzes oder eine Versetzung. Auch in diesen Fällen würde – ausgehend von der ex ante Betrachtung – eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung erst ab dem Eintritt des Ereignisses zu einer steuerrechtlichen Neubewertung führen.

Einkommensteuer //

Ausgewählte praxisrelevante Problembereiche des finalen „§ 4k EStG-Schreibens“ v. 5.12.2024

Die hochkomplexe Bestimmung des § 4k EStG verfolgt das Ziel, Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren. Sie hat unionalen Ursprung in der sog. ATAD (Anti Tax Avoidance Directive). Bereits die gesetzliche Vorschrift umfasst sieben Absätze mit 864 Worten. Das nunmehr begleitend aus der Sicht der Finanzverwaltung veröffentlichte BMF-Schreiben v. 5.12.2024 (sog. § 4k-Schreiben) fällt um vieles umfangreicher aus.

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Gesetzgebung //

Standortfördergesetz in 1. Lesung im Bundestag

Um Impulse für private Investitionen zu setzen und unnötige Bürokratiekosten abzubauen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf "zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts" (Standortfördergesetz, BT-Drucks. 21/2507) am 7.11.2025, in den Bundestag eingebracht. Nach einstündiger Debatte wurde die Vorlage gemeinsam mit einem Antrag der AfD dem federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen.

Körperschaftsteuer //

Latente Steuern im Spannungsfeld der beschlossenen Körperschaftsteuersatzsenkung

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland v. 14.7.2025 (BGBl 2025 I Nr. 161) eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % beginnend ab dem 1.1.2028 beschlossen. Viele steuerliche Anreize des „Investitions-Boosters“ (wie die degressive AfA oder E-Mobilität) wurden bereits häufig dargestellt und erörtert, wohingegen die Auswirkungen der Körperschaftsteuersatzsenkung auf die latenten Steuern (§ 274 HGB) bislang nur sehr stiefmütterlich behandelt wurden, obwohl diese für die davon betroffenen Unternehmen erheblich sind.

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Umsatzsteuer //

Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012 (BFH)

Bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier (Print-Abo) und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung (E-Abo) handelt es sich um selbständige Hauptleistungen, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. In den Jahren 2009 bis 2012 war es noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 € zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte (BFH, Urteil v. 9.7.2025 - XI R 29/23; veröffentlicht am 6.11.2025).

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Lohnsteuer //

Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flügen (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen Stellung genommen und die Durchschnittswerte für Flugkilometer ab dem Kalenderjahr 2026 und 2027 festgesetzt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.11.2025 - FM3-S 2334-5/29).

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Körperschaftsteuer //

§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres (BFH)

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen (BFH, Urteil v. 16.7.2025 – I R 1/23; veröffentlicht am 6.11.2025).

Umsatzsteuer //

Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweckgutschein

Die Einstufung eines Gutscheins i. S. von § 3 Abs. 13 UStG als „Einzweck-Gutschein“ hängt allein von den in § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, Art. 30 Nr. 2 MwStSystRL festgelegten Voraussetzungen ab. Zum einen muss der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, feststehen, und zum anderen muss die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer feststehen. Die vorgenannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins vorliegen.

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