Sozialversicherung | Übergangsregelung für Lehrkräfte (DRV)
Die Deutsche Rentenversicherung
Bund (DRV) nimmt Stellung zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen der
Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, die mit Wirkung zum
in Kraft
getreten ist. Bei einer Beschäftigung als Lehrkraft, die fehlerhaft als
selbständige Tätigkeit behandelt wird, wird die Versicherungspflicht der
Beschäftigung in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung
aufgeschoben und erst ab dem
wirksam.
Hintergrund: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in der Besprechung Gemeinsamer Beitragseinzug am unter TOP 1 mit verschiedenen Aspekten dieser Neuregelung auseinandergesetzt. Dabei ging es insbesondere um den Anwendungsbereich sowie das Verfahren der Zustimmung der Betroffenen zwecks Hinausschiebens der Versicherungspflicht.
Hierzu führt die DRV weiter aus:
Anwendungsbereich
Eine Lehrtätigkeit i. S. des § 127 SGB IV umfasst die Vermittlung von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
§ 127 SGB IV ist, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch für vor und nach seinem Inkrafttreten ausgeübte Lehrtätigkeiten einschlägig und kann bei Zustimmung der Lehrkraft dazu führen, dass für Beschäftigungen von Lehrkräften weder in der Vergangenheit noch bis zum Beiträge gezahlt werden müssen.
Voraussetzungen
Vertrag:
Der Gesetzgeber setzt für die Anwendung der „Übergangsregelung“ voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind.
Zustimmung:
Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich, dass die Lehrkraft ihre Zustimmung zur Anwendung des § 127 SGB IV gegenüber ihrem Vertragspartner erklärt. Die Erklärung gegenüber einem Sozialversicherungsträger entfaltet daher keine Wirkung.
Die Zustimmung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV). Eine mündliche Zustimmung genügt nicht.
Die Zustimmung bewirkt, dass ab Beginn der vertraglich vereinbarten Tätigkeit keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Lehrkraft besteht. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten vor dem Inkrafttreten des § 127 SGB IV, also vor dem , als auch für Tätigkeiten ab Inkrafttreten für die Dauer ihrer Ausübung, längstens bis zum .
Die betroffenen Lehrkräfte gelten dann ab dem bis zum als Selbständige i. S. der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständige Lehrer nach dem SGB VI (§ 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Deshalb sind auch sie grundsätzlich verpflichtet, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Die Erklärung der Zustimmung muss nicht zeitgleich mit Vertragsabschluss erfolgen. Sie kann von der Lehrkraft auch zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird aber empfohlen, die Zustimmung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einzuholen, dies bietet den Vorteil der Rechtssicherheit von Anfang an. Die Zustimmungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Bildungsträger zugeht.
Achtung: Keine Entscheidung zur Versicherungspflicht im Statusfeststellungsverfahren
Die Beteiligten können bei der Clearingstelle der DRV Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Clearingstelle entscheidet dann aber ausschließlich über den Erwerbsstatus. Die Entscheidung, ob Versicherungspflicht vorliegt, treffen die Einzugsstellen.
Die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift des Bescheides, den die Clearingstelle erlässt. Ihre Aufgabe ist es dann zunächst zu überwachen, ob der Arbeitgeber den ihm ggf. obliegenden Melde- und Beitragspflichten nachkommt. Meldet der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten nicht an, klärt die Einzugsstelle in diesen Fällen direkt beim Arbeitgeber, ob die Voraussetzungen zum Aufschub der Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 127 Abs. 1 SGV IV vorliegen.
Quelle: summa summarum 3/2025 (lb)
Fundstelle(n):
XAAAK-05574