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Steuerermäßigungen nach §§ 35a und 35c EStG
Durch das haben sich Konkretisierungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen ergeben (vgl. ). Hierauf wird im Beitrag ebenso wie auf aktuelle Entwicklungen bei Anwendung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eingegangen.
Einordnung
§ 35a EStG gewährt eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG auf Antrag in Anspruch genommen werden. Diese Steuerermäßigung ist jedoch u. a. dann ausgeschlossen, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird (vgl. § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG). Aufwendungen oberhalb der Höchstgrenzen können demnach nicht bei anderen Förderungsnormen berücksichtigt werden. Die Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten von § 35a EStG kann in seltenen Fällen vorteilhaft sein, wenn der Höchstbetrag nach § 35c EStG für das Objekt bereits verbraucht ist. Das Wahlrecht soll für jede einzelne Maßnahme gelten, die die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 3 EStG und § 35c EStG erfüllt, selbst wenn die Maßnahme...