Übergangsregelung des § 56 InvStG – Verluste aus vor 2018 erworbenen Investmentanteilen sind voll abziehbar
In den drei BFH-Urteilen v. 25.11.2025 - VIII R 15/22 ( LAAAK-09116), VIII R 22/23 ( VAAAK-09117) und VIII R 31/23 ( NAAAK-09111) war die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Anwendungsbereich von § 56 InvStG – der Übergangsregelung vom alten, semitransparenten Besteuerungsregime zum neuen, intransparenten Besteuerungsregime – bei der Besteuerung der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. Ebenso wurde die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz angezweifelt.