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Digitalisierung //

Anmeldestart für „Steuerklärung per App mit einem Klick“ am 31.3.2026 (FinMin)

Das Niedersächsische Finanzministerium (FinMin) informiert darüber, dass ab dem 31.3.2026 sich deutschlandweit zunächst alle ledigen, kinderlosen Arbeitnehmer sowie Bezieher von Alterseinkünften, die darüber hinaus keine weiteren Einkünfte (beispielsweise aus Vermietung) haben, für die „Steuererklärung per App mit einem Klick“ anmelden können. Voraussetzung ist ein ELSTER-Account und der Download der „MeinELSTER+“ App auf das eigene Smartphone.

Jahresabschluss //

Jahresabschluss: Quick Wins und Best Practice-Lösungen

Handlungsempfehlungen für Prozessoptimierungen im Rahmen der unterjährigen Finanzbuchhaltung sowie bei der Abschlusserstellung

Die heutige Unternehmenspraxis ist von ständigen Veränderungen und sehr dynamischen Entwicklungen geprägt, wodurch sich nicht zuletzt das betriebliche Rechnungswesen stetig wachsenden Anforderungen gegenübersieht und sich immerfort neuen Herausforderungen zu stellen hat. Sowohl für die unterjährige Abwicklung der laufenden Geschäftsvorfälle als auch für die zeit- und qualitätsgerechte Erstellung des Jahresabschlusses bedarf es daher optimierter Prozesse.

Strafrecht //

Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in der Europäischen Union

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1226 v. 24.4.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (im Folgenden: Richtlinie [EU] 2024/1226) um und schärft das nationale Sanktionsstrafrecht strukturell nach. Die Reform verlangt von Unternehmen eine weitergehende systematische Implementierung belastbarer Compliance-Prozesse.

Miet- und Steuerrecht //

Herausforderung „Co-Working-Space“ in gemieteten Räumlichkeiten

Von Co-Working-Space spricht man laut Duden, wenn ein Unternehmen Arbeitsplätze und erforderliche (IT-)Infrastruktur befristet entgeltlich zur Verfügung stellt. Zielgruppe sind Personen oder Unternehmen, die keine eigenen, ausschließlich durch sie nutzbaren Flächen benötigen. Die rechtliche Einordnung des Konstrukts ist nicht abschließend geklärt und hängt von der Ausgestaltung des Modells ab. Und: Anwälte dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 1.12.2025 - AnwZ [Brfg] 50/24; noch nv) ihren Kanzleisitz nicht in einer solchen Struktur haben; bei Steuerberatern ist das noch nicht entschieden. Besonders knifflig wird es, wenn der Anbieter eines „Space“ die Räumlichkeiten selbst nur mietet.

Energie- und Stromsteuer //

Energie- und Stromsteuer 2026

Seit dem 1.1.2026 sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BGBl 2025 I Nr. 340) zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Für Betreiber dezentraler Eigenerzeugungsanlagen (z. B. PV, KWK, Wind) ist insbesondere der neue standort- und betreiberbezogene Anlagenbegriff relevant: Die bisherige standortübergreifende „Anlagenverklammerung“ entfällt. Dadurch können Schwellenwerte (insb. 2 MW-Grenze) und die Passfähigkeit bestehender Erlaubnisse zur Steuerbefreiung nach § 9 StromStG neu zu bewerten sein. Für typische Umstellungsfälle eröffnet das Informationsschreiben der Generalzolldirektion eine Übergangspraxis: Bei wirksamem und vollständigem Antrag bis 30.6.2026 kann eine erforderliche Erlaubnis – bei Vorliegen der Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 1.1.2026 erteilt werden.

Einkommensteuerrecht //

Quo vadis Trennungstheorie?

Seit Jahren kontrovers diskutiert wird die Frage, wie bei teilentgeltlichen Übertragungen einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ein etwaiger Veräußerungsgewinn zu ermitteln ist. Nach der Einstellung des beim Großen Senat anhängigen Verfahrens GrS 1/16 im Jahr 2018 war für die steuerliche Beratungspraxis weiterhin offen, ob bei solchen Übertragungen die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist. Mit Urteil v. 11.12.2025 - IV R 17/23 (JAAAK-10423) hat der IV. Senat des BFH, indem er sich für die modifizierte Trennungstheorie ausspricht, seine Rechtsprechung nun fortgesetzt.

Umsatzsteuer //

Dienstwagenbesteuerung: Neues BMF-Schreiben sorgt für Klarheit

Die Überlassung eines Firmenwagens an Mitarbeiter zur privaten Nutzung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies stellt das BMF mit seinem neuesten Schreiben zum Thema klar. Die Entgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung ergibt sich regelmäßig aus der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer zumindest anteilig auch für das Recht zur privaten Nutzung des Firmenwagens erbringt. Es liegt grundsätzlich ein tauschähnlicher Umsatz zwischen der Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber und der – anteiligen – Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vor. Der für einen steuerbaren tauschähnlichen Umsatz notwendige unmittelbare Zusammenhang kann sich sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus weiteren Abreden ergeben.

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Umsatzsteuer //

Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)

Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Hausgeflügel gelten. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind (BFH, Urteil v. 20.1.2026 - VII R 19/24; veröffentlicht am 26.3.2026).

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Kirchensteuer //

Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche (BFH)

An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (BFH, Urteil v. 30.10.2025 - X R 28/22; veröffentlicht am 26.3.2026).

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