Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
Anmerkung zum BFH-Urteil v. 4.6.2025 - II R 30/22
Im 2. Teil der Serie zu ISA [DE] 600 (Revised) werden die Anforderungen und Anwendungshinweise bis zur Wesentlichkeit übersichtlich, praxisnah und kompakt dargestellt – inklusive Tipps zur Umsetzung der deutschen Modifikationen für die Konzernabschlussprüfung.
Das LG Koblenz hatte darüber zu urteilen, ob ein Werkunternehmer seinen Werklohn noch verlangen darf, wenn der Besteller aufgrund einer manipulierten E-Mail-Kommunikation auf ein fremdes Konto überweist. Gleichzeitig prüfte das Gericht Schadensersatzansprüche nach der DSGVO, die anschließend zu einer teilweisen Aufrechnung geführt haben (LG Koblenz, Urteil v. 26.3.2025 - 8 O 271/22).
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hat in der Steuerberatung Einzug gehalten. Für ein Viertel aller Kanzleien hat sie bereits strategische Relevanz. Jede Steuerkanzlei oder Steuerberatungsgesellschaft, die KI-Systeme für interne Zwecke nutzt oder weiterentwickelt, ist nach der EU-KI-Verordnung verpflichtet sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden KI kompetent nutzen. Damit wird der Einsatz von KI in der steuerlichen Weiterbildung zum Branchenstandard.
Verspricht die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz (KI) insbesondere bei der rechtlichen Analyse und Formulierung behörden- und prozessorientierter Schriftsätze deutliche Effizienzgewinne im beruflichen Alltag des rechtlichen Beraters, können diesem bei ungeprüfter Übernahme der – scheinbar faktenbasierten – Ergebnisse ungewollt berufs- oder haftungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn die von ihm vorgetragenen juristischen Rechtsausführungen ohne jegliche juristische Substanz sind, mithin auf frei erfundenen Angaben und Belegen beruhen. Auf diese Problematik haben bereits mehrere Gerichte aufmerksam gemacht.
Künstliche Intelligenz (KI) hat sich in kürzester Zeit zu einem prägenden Instrument in zahlreichen kreativen und wirtschaftlichen Bereichen entwickelt – insbesondere bei der automatisierten Generierung von Texten. Diese Entwicklung wirft grundlegende rechtliche und steuerliche Fragen auf: Wer ist Urheber eines KI-generierten Werks? Wie ist der menschliche Beitrag zu bewerten? Und wie sind die daraus resultierenden Einnahmen steuerlich zu behandeln? Die steuerliche Behandlung von KI-generierten Texten hängt dabei entscheidend vom Maß der menschlichen Mitwirkung ab. Die bisherige Rechtslage stößt hier an Grenzen. Es besteht dringender Bedarf nach Klarstellung durch Gesetzgeber und Verwaltung.
Das Lieferkettengesetz befindet sich seit seinem Start in einem dynamischen Wandel – weniger durch neue inhaltliche Pflichten, sondern durch eine veränderte praktische Wirkung. Drei Entwicklungen prägen diese Relativierung der ursprünglichen Regulierungsintensität.
Zwei aktuelle Entscheidungen des BFH betreffend Objektgesellschaften innerhalb von Immobilienkonzernen bringen mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung im Kontext der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und eröffnen Steuerpflichtigen neue Argumentationsspielräume.
Während Entscheidungen zur Anschaffung neuer Software zum Credit- und Forderungsmanagement regelmäßig das Interesse der Unternehmensleitungen treffen, wird der Aufwand für die Einführung dieser Software häufig unterschätzt. Der Autor beschreibt, wie Sie dabei gravierende Fehler vermeiden.
Das FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.1.2026 - 3 K 3156/25; Revision zugelassen).
Aktuell sind keine qualifizierten Bestätigungsanfragen zu ausländischen USt-IdNrn möglich. Der Service steht in Kürze wieder zur Verfügung. Schriftliche und telefonische Bestätigungsanfragen sind nicht möglich. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 27.1.2026 veröffentlicht hat.
Das FG Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (FG Köln, Urteil v. 10.9.2025 - 3 K 194/23, nrkr., Revision anhängig unter BFH-Az. VIII R 23/25).
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) informiert, dass Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten werden. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post.
Im 2. Teil der Serie zu ISA [DE] 600 (Revised) werden die Anforderungen und Anwendungshinweise bis zur Wesentlichkeit übersichtlich, praxisnah und kompakt dargestellt – inklusive Tipps zur Umsetzung der deutschen Modifikationen für die Konzernabschlussprüfung.
Der SenFin Bremen nimmt zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab 1.1.2026 Stellung (Senator für Finanzen Bremen v. 2.12.2025 - BStBl 2025 I Seite 2068).
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat zur zentralen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer sowie zur Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO Stellung genommen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 12.1.2026 - S 0123.2.1-3/12).
Am 21.1.2026 hat Accountancy Europe eine aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa veröffentlicht. Dies teilte die WPK mit.
Das LG Koblenz hatte darüber zu urteilen, ob ein Werkunternehmer seinen Werklohn noch verlangen darf, wenn der Besteller aufgrund einer manipulierten E-Mail-Kommunikation auf ein fremdes Konto überweist. Gleichzeitig prüfte das Gericht Schadensersatzansprüche nach der DSGVO, die anschließend zu einer teilweisen Aufrechnung geführt haben (LG Koblenz, Urteil v. 26.3.2025 - 8 O 271/22).
Der ESG-Investitions-Check hilft Unternehmen dabei, ihren ESG-Reifegrad realistisch einzuschätzen – und dabei gleichzeitig gezielte Investitionsansätze zu erkennen.
Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hat in der Steuerberatung Einzug gehalten. Für ein Viertel aller Kanzleien hat sie bereits strategische Relevanz. Jede Steuerkanzlei oder Steuerberatungsgesellschaft, die KI-Systeme für interne Zwecke nutzt oder weiterentwickelt, ist nach der EU-KI-Verordnung verpflichtet sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden KI kompetent nutzen. Damit wird der Einsatz von KI in der steuerlichen Weiterbildung zum Branchenstandard.
Verspricht die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz (KI) insbesondere bei der rechtlichen Analyse und Formulierung behörden- und prozessorientierter Schriftsätze deutliche Effizienzgewinne im beruflichen Alltag des rechtlichen Beraters, können diesem bei ungeprüfter Übernahme der – scheinbar faktenbasierten – Ergebnisse ungewollt berufs- oder haftungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn die von ihm vorgetragenen juristischen Rechtsausführungen ohne jegliche juristische Substanz sind, mithin auf frei erfundenen Angaben und Belegen beruhen. Auf diese Problematik haben bereits mehrere Gerichte aufmerksam gemacht.
Künstliche Intelligenz (KI) hat sich in kürzester Zeit zu einem prägenden Instrument in zahlreichen kreativen und wirtschaftlichen Bereichen entwickelt – insbesondere bei der automatisierten Generierung von Texten. Diese Entwicklung wirft grundlegende rechtliche und steuerliche Fragen auf: Wer ist Urheber eines KI-generierten Werks? Wie ist der menschliche Beitrag zu bewerten? Und wie sind die daraus resultierenden Einnahmen steuerlich zu behandeln? Die steuerliche Behandlung von KI-generierten Texten hängt dabei entscheidend vom Maß der menschlichen Mitwirkung ab. Die bisherige Rechtslage stößt hier an Grenzen. Es besteht dringender Bedarf nach Klarstellung durch Gesetzgeber und Verwaltung.
Das Lieferkettengesetz befindet sich seit seinem Start in einem dynamischen Wandel – weniger durch neue inhaltliche Pflichten, sondern durch eine veränderte praktische Wirkung. Drei Entwicklungen prägen diese Relativierung der ursprünglichen Regulierungsintensität.
Zwei aktuelle Entscheidungen des BFH betreffend Objektgesellschaften innerhalb von Immobilienkonzernen bringen mehr Klarheit in die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung im Kontext der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und eröffnen Steuerpflichtigen neue Argumentationsspielräume.
Während Entscheidungen zur Anschaffung neuer Software zum Credit- und Forderungsmanagement regelmäßig das Interesse der Unternehmensleitungen treffen, wird der Aufwand für die Einführung dieser Software häufig unterschätzt. Der Autor beschreibt, wie Sie dabei gravierende Fehler vermeiden.
Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des BSG am 22.1.2026 für die noch bis zum 31.12.2025 geltende Rechtslage entschieden (Az: B 6a/12 KR 14/24 R).
Zum 1.1.2025 wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. 24.10.2025, welches in weiten Teilen dem Entwurf v. 17.1.2025 entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.