Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts von Darlehenszinsen durch einen beherrschenden Gesellschafter
Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vor der Fälligkeit eines Zinsanspruchs aus einem bereits getilgten Darlehen, dass seine Zinsansprüche später fällig werden sollen (Prolongation), führt diese Vereinbarung (zum Zeitpunkt ihres Abschlusses) nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter.