Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO und der Rechtsqualität von FAQ des BMF
Bei Versäumnis der aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 AO für den VZ 2019 ist unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag durch eine gebundene Entscheidung gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen. Aus den FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF kann eine ermessensabhängige Entscheidung – entgegen dem Gesetz – nicht hergeleitet werden.