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Editorial //

Aktiv in der Rente

Anfang Dezember hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (kurz „Aktivrentengesetz“) beschlossen. Am 19.12.2025 hat auch der Deutsche Bundesrat zugestimmt. Damit ist der Weg für die Aktivrente frei. Kern der Neuregelung ist die Einführung von § 3 Nr. 21 EStG, wonach Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit bis zu 24.000 € jährlich steuerfrei gestellt werden, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist. Durch die Steuerfreistellung von Arbeitsentgelt soll ein Anreiz gesetzt werden, über die Regelaltersgrenze hinaus beruflich aktiv zu bleiben. Ziel ist es, die Erwerbsquote insgesamt zu erhöhen, personelle Engpässe zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten (vgl. BT-Drucks. 21/2673, S. 13).

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Sozialversicherung //

Störung bei der Bereitstellung der KV/PV-Merkmale (BZSt)

Aufgrund einer technischen Störung im BZSt, die bereits identifiziert und bereinigt wurde, kam es bei der Bereitstellung der ELStAM Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Eine Korrektur der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in den meisten Fällen nicht mehr möglich, sodass eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) durch die Arbeitgeber vorgenommen werden muss. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.

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Arbeitsrecht //

Arbeitszeiterfassung in Großkanzleien (BRAK)

Die BRAK macht auf ein Urteil des VG Hamburg aufmerksam, wonach die Hamburger Arbeitsschutzbehörde einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen durfte, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates zu erfassen. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Rechtsanwälte. Dementsprechend muss die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es besteht der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gelten (VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2025 - 21 K 1202/25).

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Umsatzsteuer //

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026, zur Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027).

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