Zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG
Der Beitrag geht auf zentrale Aspekte der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7b EStG ein.
Der Beitrag geht auf zentrale Aspekte der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7b EStG ein.
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
Mit Urteil v. 20.2.2025 bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (erst) die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe nicht, bevor alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Zu differenzieren ist insofern zwischen auf Handel ausgerichteten Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften.
Mit dem am 12.3.2025 veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein.
Nach dem BFH-Beschluss vom 4.2.2025 - VIII R 1/22 war streitig, ob Einkünfte einer Personengesellschaft aus selbständiger Arbeit aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind und der Gewerbesteuer unterliegen.
Durch den Tod des Mieters wird das Mietverhältnis ebenso wenig beendet wie durch den Tod des Vermieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Rechte verschiedener Personen vor, in das Mietverhältnis einzutreten oder es fortzusetzen (vgl. §§ 563 ff. BGB). Das Mietrecht hält insoweit für so gut wie jede Form menschlichen Zusammenlebens in einer Wohnung Regelungen bereit, durch die abweichend vom Erbrecht berücksichtigt wird, dass es sich bei der Wohnung des Verstorbenen um den Lebensmittelpunkt weiterer Personen handelt.
Gerade in Zeiten der Rezession wird in vielen Unternehmen die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang die Vergütung der Unternehmensleitung einseitig herabgesetzt werden kann. Im Aktienrecht gibt es hierzu mit § 87 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, bei einer Verschlechterung der Lage der AG die Bezüge des Vorstands einseitig herabzusetzen. Einzelheiten zur Anwendung der Regelung sind aber umstritten, sodass es nicht überrascht, dass sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 22.10.2024 - II ZR 97/23, IAAAJ-82095) nicht das erste Mal mit einer Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die krisenbedingte Reduzierung seiner Vergütung befasst hat.
Soll einem eingetragenen Verein (e. V.) die Eigenschaften einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) verliehen werden, stellt sich die Frage nach der Entstehung von Grunderwerbsteuer. Mangels einschlägiger Judikatur und Verwaltungsregelungen bedarf es im Vorfeld einer rechtssicheren Beurteilung der grunderwerbsteuerlichen Folgen. Betroffen sind von dieser Fragestellung besonders, aber nicht nur Religions- und Weltanschauungsgesellschaften i. S. von Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 5 WRV. In diesem Kontext ergeben sich auch Fragen über die registerrechtlichen Folgen (Grundbuchberichtigung, Löschung der bisherigen Rechtsform im Vereinsregister).
Der Beitrag geht auf zentrale Aspekte der Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 7b EStG ein.
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen (BAG, Urteil v. 8.5.2025 – 8 AZR 209/21).
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BMF-Schreiben v. 12.3.2025, BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.
Die Finanzministerien (FinMin) Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern informieren darüber, dass seit dem 7.5.2025 die Finanzämter aller norddeutschen Länder von einer Großstörung bei einem zentralen Dienstleister betroffen sind. In der Folge stehen wichtige EDV-Anwendungen derzeit nicht zur Verfügung.
Das Abkommen über den digitalen Handel (DTA) zwischen der EU und Singapur soll den Verbraucherschutz verbessern, vertrauenswürdige grenzüberschreitende Datenströme erleichtern und Unternehmen, die sich am grenzüberschreitenden digitalen Handel beteiligen möchten, Rechtssicherheit bieten sowie ungerechtfertigte Hindernisse für den digitalen Handel beseitigen. Hierüber informiert die EU-Kommission.
Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter - wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt (BFH, Urteil v. 5.12.2024 - V R 13/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt u.a. die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben (BFH, Urteil v. 6.2.2025 - IV R 7/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt (BFH, Urteil v. 12.12.2024 - V R 28/23; veröffentlicht am 8.5.2025).
Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - II R 14/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG, wonach die Absätze 1, 3 und 4 über die "Berichtigung von Einkünften" entsprechend anzuwenden sind, folgt, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG um eine Einkünftekorrekturnorm und gerade nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung handelt (BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 45/22; veröffentlicht am 8.5.2025).
Die AG Datenschutz des IDW hat den Fragen-Antworten-Katalog zu der EU Datenschutz-Grundverordnung und zum Bundesdatenschutz überarbeitet (Stand: 16.4.2025).
Die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 6 AStG findet über seinen Wortlaut hinaus auch auf Drittstaatensachverhalte Anwendung, weil eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV verstößt. Dies entschied der BFH mit Urteil v. 3.12.2024 - IX R 32/22 und den wesentlich inhaltsgleichen Entscheidungen IX R 31/22, nv, TAAAJ-90122, IX R 15/24, nv, ZAAAJ-90120, sowie IX R 16/24, nv, JAAAJ-90121, vom selben Tag.
In den ersten Städten kann der digitale Gewerbesteuerbescheid bereits abgerufen werden, in vielen weiteren Kommunen laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Dies teilt das FinMin NRW mit.
Die OECD hat einen länderspezifischen Vergleich der Lohnbesteuerung veröffentlicht.
Mit Urteil v. 20.2.2025 bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (erst) die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe nicht, bevor alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Zu differenzieren ist insofern zwischen auf Handel ausgerichteten Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften.
Ein Tarifvertrag darf bei der Ablösung eines Versorgungssystems, nach welchem Ansprüche auf Versorgung voraussetzten, dass die Arbeitnehmer eine ausreichende Anzahl vergüteter Monate bei der Arbeitgeberin gearbeitet haben (sog. Wartezeit), auch für die Einführung einer hierauf bezogenen Besitzstandskomponente danach unterscheiden, ob die Arbeitnehmer die Wartezeit erfüllt haben. Erziehungs- oder Elternzeiten ohne Vergütungsansprüche müssen dabei in die Wartezeit nicht einbezogen werden (BAG, Urteil v. 6.5.2025 - 3 AZR 65/24).
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 29.4.2025 ihre finalen Leitlinien zur Überwachung von Nachhaltigkeitsinformationen (Guidelines on Enforcement of Sustainability Information – GLESI) veröffentlicht. Dies teilte die WPK mit.
Seitens des BZSt wurde eine spezielle Seite eingerichtet, die aktuelle Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem BZSt und Hinweise zur Erkennung von Phishing-Versuchen bereitstellt.
Die „Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung“ wurde am 5.5.2025 im BGBl. 2025 I Nr. 127 verkündet.
Mit dem am 12.3.2025 veröffentlichten umfangreichen Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG arbeitet das BMF die durch das Wachstumschancengesetz ergangenen Änderungen in das alte Schreiben aus dem Jahr 2008 ein.