Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Katja Gragert
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1383Mit
dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die
Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang
wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl.
BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen
Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung
und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben
enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung
zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig
geklärten Zweifelsfragen.
[i] Bäuml/Müller in KKB, EStG, 10. Aufl.
2025, § 34a, NWB PAAAJ-80344Bei der erstmaligen
Antragstellung/Erhöhung des Antragsvolumens ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend
anzuwenden, so dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt worden ist, beginnt
( Rn. 11).
Berechnung des nicht entnommenen Gewinns
[i]2-stufige Berechnung des nicht entnommenen
GewinnsDer nicht entnommene Gewinn (maximaler Begünstigungsbetrag)
nach § 34a Abs. 2 EStG berechnet sich ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in einem
zweistufigen Verfahren (vgl. Rn. 14):
[i]Stufe 1: Korrektur um die
GewerbesteuerStufe 1: Ausgangspun...
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