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Verfahrensrecht | Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter (BFH)
 Das Staatswesen im Sinne von 
		§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann durch die
		Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren
		Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch -
		neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des
		allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt (; veröffentlicht am
		).
Das Staatswesen im Sinne von 
		§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO kann durch die
		Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren
		Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch -
		neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des
		allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt (; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körp...