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Abo Umsatzsteuer //

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie läuft zum Jahresende 2023 aus

Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus. Damit ist ab 1.1.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

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USt / UmwG //

Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach Ausgliederung (BFH)

Hat ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit eines Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, kann er den darin liegenden Verzicht nur dadurch rückgängig machen, dass er dem übernehmenden Rechtsträger als Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer erteilt (BFH, Urteil v. 12.7.2023 - XI R 41/20; veröffentlicht am 7.12.2023).

Editorial //

Altbekanntes als Chancen angeboten

Das Wachstumschancengesetz, von der Opposition im Bundestag mit dem wenig schmeichelhaften Kurztitel „WC-Gesetz“ bedacht (BT-Plenarprotokoll 20/129 S. 16144 f. und 16151), ist inzwischen das 5. Steuergesetz, das den Begriff „Wachstum“ im Gesetzestitel führt. Ob und in welchem Maße diese Gesetze tatsächlich zur Stärkung des Bruttoinlandsprodukts beigetragen haben und welchen Effekt jede einzelne der zahlreichen Stellschrauben hatte, an denen gedreht wurde, bleibt im Dunkeln.

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Umsatzsteuer //

Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs (BFH)

Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland (BFH, Urteil v. 12.7.2023 - XI R 5/21; veröffentlicht am 7.12.2023).

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Einkommensteuer //

Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (BFH)

Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH, Urteil v. 12.11.2013 - VIII R 36/10 mit Zustimmung des VIII. Senats) (BFH, Urteil v. 30.8.2023 - X R 2/22; veröffentlicht am 7.12.2023).

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Abo Verfahrensrecht //

Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung (FG)

Ein Verspätungszuschlag ist auch dann gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung festzusetzen, wenn eine Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2019 erst nach dem Ablauf der aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31.8.2021 gewährten gesetzlichen Fristverlängerung eingereicht wird (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.8.2023 - 12 K 1698/22; Revision zugelassen).

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Abo Investitionsabzugsbetrag //

Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Gewinngrenze außen vor

Für die Prüfung, ob die bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 € überschritten worden ist, kommt es nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg allein auf den Gewinn laut der Steuerbilanz an. Nicht abziehbare Betriebsausgaben, die außerbilanziell hinzugerechnet werden, führen also nicht zur Überschreitung der Gewinngrenze. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren.

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