Corona-Finanzhilfen sind keine außerordentlichen Einkünfte
Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschränkungen infolge der Covid-19-Pandemie führen nicht zu außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG, wenn sie in demjenigen Veranlagungszeitraum gewinnerhöhend zu erfassen sind, für den sie bewilligt worden sind, so der BFH mit Beschluss v. 28.11.2025.