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Grunderwerbsteuer //

Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (FG)

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt (FG Düsseldorf, Beschluss v. 15.7.2025 - 11 V 170/25 A(GE), rechtskräftige Entscheidung).

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Gewerbesteuer //

Keine Betriebsaufspaltung bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern (FG)

Eine sachliche Verflechtung ist durch die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2025 - 5 K 814/22 G,F, Revision zugelassen, BFH-Az.: III R 12/25).

Sozialversicherungsrecht //

Selbstständige oder scheinselbstständige Tätigkeiten im Sport – das ist die Frage

Übt eine Person ihre sportlichen Aktivitäten vor allen Dingen aus fremdem kommerziellem Interesse aus, ist fraglich, ob diese Tätigkeit aus dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts eine selbstständige oder scheinselbstständige Tätigkeit ist. Jüngst hatten die LSG Hessen und Baden-Württemberg zu klären, ob ein Rallyefahrer und sein Beifahrer als Selbstständige Rennen fahren und ein jugendlicher Fußballspieler Ligaspiele im Lizenzbereich als Beschäftigter absolviert. Auch die Tätigkeit eines Dopingkontrolleurs wurde sozialversicherungsrechtlich eingeordnet.

Editorial //

Freistellung oder Anrechnung?

Bei grenzüberschreitender unselbständiger Arbeit Besteuerung im Tätigkeitsstaat und, für Outbound-Konstellationen, Freistellung in Deutschland – wer diese Grundzüge für DBA-Fälle verinnerlicht, dürfte häufig richtig liegen. Wie so oft bei Faustregeln sind diese aber bestenfalls die halbe Miete, wie sich am BFH-Urteil VI R 25/23 vom 20.3.2025 aufzeigen lässt. Geklagt hatte dort ein in Deutschland wohnender und in Luxemburg bei einem staatlichen Orchester beschäftigter Musiker. Sein lohnsteuerlicher Arbeitgeber war eine luxemburgische Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das deutsche Finanzamt besteuerte die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Die vom Kläger begehrte (DBA-)Freistellung lehnten das Finanzgericht und nun auch der BFH ab. Lehrreich ist der Fall vor allem für das Regel-Ausnahme-Verhältnis der abkommensrechtlichen Verteilungsnormen untereinander. Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zunächst an die Kassenstaatsklausel im DBA zu denken (hier Art. 18, konkret Abs. 1 Buchst. a). Demnach darf nur im Staat der zahlenden Kasse besteuert werden, allerdings gibt es eine Ausnahme bei Vergütungen „für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats [...] erbracht werden“ (Art. 18 Abs. 3). Auf diese sind die davor stehenden Verteilungsnormen der Art. 14 bis 17 anzuwenden. Der BFH erläutert hierzu, dass es diesbezüglich nicht darauf ankommt, ob sich die Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt; auch aus dem Begriff „Unternehmen“ und den damit zusammenhängenden Regelungen des DBA lässt sich dies nicht ableiten. Entscheidend sind vielmehr die Absicht, Einnahmen zu erzielen, eine nachhaltige wirtschaftliche Betätigung, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung des Vertragsstaats wirtschaftlich heraushebt, sowie ein Wettbewerb mit privaten Anbietern.

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