Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG veröffentlicht (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 18.3.2026 - FM3-S 0625-1/15).Danach ergeht folgende Allgemeinverfügung: Am 18.3.2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 18.3.2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.