Editorial //
Stellplatzmiete bei doppelter Haushaltsführung
Dr. Lukas Hilbert | Diplom-Kaufmann, M.I.Tax, Bonn | Herausgeber des Stichwort-Fachkommentars Hilbert/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer | www.lhilbert.de
Miete, Betriebskosten, Stromaufwendungen – es braucht nicht viel Lebenserfahrung, um zu wissen, dass vor allem in Ballungsräumen allein durch diese Posten die monatliche Obergrenze von 1.000 € für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) schnell erreicht oder sogar überschritten wird. Für viele Steuerpflichtige kommt deshalb der Frage, welche Aufwendungen neben dem – übrigens seit über einer Dekade unveränderten – Höchstbetrag zusätzlich abgezogen werden können, große Bedeutung zu. Hierzu hat der BFH mit Urteil VI R 4/23 vom 20.11.2025 entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten im Normsinne gehören. Geklagt hatte ein mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässiger Gebietsverkaufsleiter, der aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung hielt; die Miete für diese lag inklusive Nebenkosten über dem Betrag von 1.000 €. Zudem mietete der Steuerpflichtige in der Tiefgarage des Hauses mit separatem, allerdings hinsichtlich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebundenem Mietverhältnis einen Pkw-Stellplatz zu 170 € pro Monat an. Im Hinblick auf den Unterkunftskosten-Höchstbetrag versagte das Finanzamt – in Übereinstimmung mit der Position des BMF (Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108) – den in der Einkommensteuererklärung für 2020 begehrten Kostenabzug der Stellplatzmiete, was allerdings sowohl vom Finanzgericht als auch vom BFH als unrechtmäßig eingestuft wurde. In der Revisionsentscheidung wird hierzu hervorgehoben, dass es sich bei den im Streit stehenden Aufwendungen nicht um solche „für die Nutzung der Unterkunft“ handelt. Damit streite bereits der Gesetzeswortlaut für eine gesonderte Betrachtung, weil die Stellplatzmiete eben für ein von der Unterkunft zu unterscheidendes Wirtschaftsgut anfällt. Unmaßgeblich bleibt zudem, ob Wohnung und Parkfläche mit einem oder durch getrennte Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden, sowie, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.