Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer
Der Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Grundsteuermodelle der Bundesländer.
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des BFH (Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23, RAAAJ-96569) die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.
Der BFH hat mit Urteil v. 17.6.2025 entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass Aufwendungen des Leiharbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Betrieb des Entleihers nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Zinsaufwendungen aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug, als die von der darlehensnehmenden Gesellschaft getragenen Zinsen ihrem Gesellschafter zuzurechnen sind.
In dem Beitrag werden die wesentlichen Änderungen im Mindeststeuergesetz durch den Referenten- und Regierungsentwurf systematisch dargestellt und beleuchtet.
Wer ist bei einem In-App-Kauf aus umsatzsteuerlicher Sicht der Leistende gegenüber dem Endkunden? Der App-Entwickler oder der App-Store? Aus Sicht des EuGH ist es der App-Store, wenn er nicht ausdrücklich im fremden Namen auftritt. Für ein Auftreten im fremden Namen soll es jedoch nicht ausreichend sein, wenn der App-Store lediglich in der Bestellbestätigung auf den App-Entwickler hinweist.
Mit Schreiben vom 8.8.2025 hat das BMF die Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Dienstleistungen neu gefasst und das vorangegangene Schreiben vom 29.4.2024 aufgehoben.
Das BMF hat bekanntgegeben, dass die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen haben (BMF, Schreiben v. 16.10.2025 - IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074).
Die Bundesregierung hat sich zur Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen geäußert.
Der Bundesrat hat am 17.10.2025 umfangreich zum Steueränderungsgesetz 2025 Stellung genommen. In der Stellungnahme warnt die Länderkammer vor erheblichen Steuerausfällen und fordert vom Bund Kompensation für die geringeren Steuereinnahmen.
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des BFH (Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23, RAAAJ-96569) die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.
Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 33/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Ein selbständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet (BFH, Urteil v. 15.5.2025 - V R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).
Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 22.5.2025 - V R 32/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen (agB) abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen (BFH, Urteil v. 17.6.2025 - VI R 15/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Es steht der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv (BFH, Urteil v. 24.6.2025 - VII R 33/22; veröffentlicht am 16.10.2025).
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (das heißt um mindestens 25%) unterschreitet. Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 - IX R 23/24; veröffentlicht am 16.10.2025).
Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 AO getroffenen Regelungen anzuwenden sind. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen (BFH, Urteil v. 30.7.2025 - X R 11/23; veröffentlicht am 16.10.2025).
Der BFH hat mit Urteil v. 17.6.2025 entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers im Sinne einer ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG regelmäßig nicht in Betracht kommt, so dass Aufwendungen des Leiharbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und dem arbeitstäglich aufgesuchten Betrieb des Entleihers nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Das BMF hat seinen Fragen-Antworten-Katalog zum Kassengesetz aktualisiert (Stand 15.10.2025).
Mit dem Beschluss der Aktivrente durch das Bundeskabinett wurde der Gesetzentwurf an den Bundestag und Bundesrat geleitet. Die Aktivrente soll zum 1.1.2026 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat hierzu einen Fragen-Antwort-Katalog veröffentlicht:
Das BMF hat sein Schreiben v. 6.4.2022 (BStBl I 2022, 623) zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet (BMF, Schreiben v. 15.10.2025 - IV C 3 - S 2285/00031/001/024).
Das BMF hat allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen (agB) veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025 - IV C 3 - S 2285/00031/001/025).
Das FG Münster hat Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte (FG Münster, Beschluss v. 29.9.2025 - 1 V 1595/25 E).
Das BMF hat ein Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. 1.2025 und damit einhergehende Änderungen des UStAE veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 15.10.2025 - III C 2 - S 7287-a/00019/007/243).