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Einkommensteuer //

Kritische Auseinandersetzung mit § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG bei der Ausgliederung eines BgA

Auch wenn die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bereits eine Vielzahl ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten nicht mehr in der Organisationsform eines Regie- oder Eigenbetriebs ausüben, sondern diese Tätigkeiten in eigene juristische Personen ausgegliedert haben, gibt es weiterhin wirtschaftliche Tätigkeiten, die als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen eines BgA ausgeübt werden. Will man diese BgA nunmehr auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern, was in den allermeisten Fällen ertragsteuerneutral möglich ist, muss man sich mit der Frage der Kapitalertragsteuer befassen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung in § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nämlich auch geregelt, dass die Ausgliederungen eines BgA auf eine Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG zu einer fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen führen.

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Sozialversicherung //

Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe (BSG)

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig (BSG, Urteil v. 11.12.2025 - B 10/12 R 4/23 R).

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Grunderwerbsteuer //

Zur Anwendung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. (FG)

Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.2021 anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war (FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 8.10.2025 - 11 K 1987/25 GE; Revision anhängig, BFH- Az. II R 44/25).

Einkommensteuer //

Das BMF-Schreiben zur Verlängerung der Tarifermäßigung für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Das BMF-Schreiben v. 4.9.2025 (BStBl 2025 I S. 1695) enthält die Anwendungsregelungen zu § 32c EStG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft v. 23.10.2024 (BGBl 2024 I Nr. 321). Durch dieses Gesetz wurde die zuvor schon vorübergehend für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 geltende Regelung des § 32c EStG um zwei weitere sog. Betrachtungszeiträume (Veranlagungszeiträume 2023 bis 2028) verlängert. Der novellierte § 32c EStG entspricht inhaltlich weitgehend der inzwischen ausgelaufenen Altregelung. Neu ist nur eine Anpassung des § 32c Abs. 5 EStG an die Erweiterung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre und eine Aktualisierung der unionsrechtlichen Antragsvoraussetzungen. Demgemäß entspricht das aktuelle Anwendungsschreiben inhaltlich weitgehend dem zu § 32c EStG a. F. ergangenen BMF-Schreiben v. 18.9.2020 (BStBl 2020 I S. 952), das mit seinen Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 auch künftig anwendbar bleibt.

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Schenkungsteuer //

Keine Steuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung (BFH)

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – II R 12/24; veröffentlicht am 11.12.2025).

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Grunderwerbsteuer //

Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans (BFH)

Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück (BFH, Urteil v. 27.8.2025 - II R 50/21; veröffentlicht am 11.12.2025).

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Körperschaftsteuer //

Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland (BFH)

Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.2.2013, nach der die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.d.F. vom 20.2.2013 rückwirkend auf alle nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anwendbar ist, enthält keine verdeckte Regelungslücke. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheidet aus (BFH, Urteil v. 16.7.2025 - I R 20/22; veröffentlicht am 11.12.2025).

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Zollrecht //

Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs (BFH)

Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verordnung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, begründen der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist (BFH, Beschluss v. 26.11.2025 - VII B 81/25 (AdV); veröffentlicht am 11.12.2025).

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Zollrecht //

Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung (BFH)

Bei der Auslegung des Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind die Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SeeRÜbk) - insbesondere das Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17, 18 SeeRÜbk) und das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht - sowie die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verankerte Nothafen-Ausnahme zu berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang hieraus für havariebedingt eingelaufene Schiffe mit sanktionierter Ladung eine sanktionsrechtliche Ausnahmesituation folgt, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig und begründet im Verfahren nach Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer auf Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gestützten Einziehung der Ladung (BFH, Beschluss v. 26.11.2025 - VII B 80/25 (AdV); veröffentlicht am 11.12.2025).

Sozialversicherungsrecht //

Rechengrößen und Beitragssätze in der Sozialversicherung (2026)

Der mit „Verantwortung für Deutschland“ überschriebene Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode lässt darauf schließen, dass es im Jahr 2026 nicht zu weitreichenden Reformen und strukturellen Änderungen in der Finanzierung der GKV kommen wird. Zwar wurde Mitte Oktober 2025 von der Bundesregierung ein „Sparpaket“ im Volumen von 2 Mrd. € auf den Weg gebracht; das Paket sieht jedoch Ausgabenbremsen hauptsächlich nur im Krankenhausbereich vor. Soweit die Gesundheitsministerin Nina Warken davon ausgeht, damit „die seit Jahren zur Gewohnheit gewordene Anhebung der höheren Zusatzbeitragssätze durchbrechen“ zu können, dürfte das ein Wunschtraum bleiben. Allein der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde bereits zum 1.1.2026 von 2,5 % auf 2,9 % angehoben; das entspricht einer Steigerung um 16 %. Und auch für eine Stabilität der krankenkassenindividuellen Beitragssätze zum Jahreswechsel besteht wenig Hoffnung. Auf der Einnahmenseite ist und bleibt beispielsweise die seit Jahren völlig unzureichende Beitragszahlung für Bürgergeldbeziehende durch den Bund ein Dauerbrenner; allein hier wird den Krankenkassen jährlich ein Betrag im oberen einstelligen Milliardenbetrag vorenthalten. Und auf der Ausgabenseite müsste endlich auf breiter Ebene die Entwicklung der Kostendynamik gebrochen werden.

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