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Gesetzgebung //

Verfahren vor Verwaltungsgerichten – Gesetzentwurf zur Modernisierung vorgelegt (BMJV)

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Insbesondere sollen Verwaltungsgerichte mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen diese wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2.2.2026 veröffentlicht hat.

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Einkommensteuer //

Bauabzugsteuer – Informationen zur Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG (BZSt)

Aktuell gehen vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer im BZSt ein. Das BZSt stellt keine Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten. Hierüber informiert das BZSt.

Abgabenordnung //

Über die diffuse Praxis in der Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung, vor allem in Fällen automationsgestützter Festsetzungen

In der steuerberatenden Praxis sind Verspätungszuschläge mitunter ein besonderes Ärgernis, vor allem bei der Besteuerung geringer Einkommen. Neben der wirtschaftlichen Bürde der Steuerpflichtigen steht dabei zunehmend die fehlende Vorhersehbarkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Fokus der Beratung. Schließlich belastet die verstärkte Streitanfälligkeit augenscheinlich gleichsam die Finanzverwaltung.

Editorial //

Stellplatzmiete bei doppelter Haushaltsführung

Miete, Betriebskosten, Stromaufwendungen – es braucht nicht viel Lebenserfahrung, um zu wissen, dass vor allem in Ballungsräumen allein durch diese Posten die monatliche Obergrenze von 1.000 € für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) schnell erreicht oder sogar überschritten wird. Für viele Steuerpflichtige kommt deshalb der Frage, welche Aufwendungen neben dem – übrigens seit über einer Dekade unveränderten – Höchstbetrag zusätzlich abgezogen werden können, große Bedeutung zu. Hierzu hat der BFH mit Urteil VI R 4/23 vom 20.11.2025 entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten im Normsinne gehören. Geklagt hatte ein mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässiger Gebietsverkaufsleiter, der aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung hielt; die Miete für diese lag inklusive Nebenkosten über dem Betrag von 1.000 €. Zudem mietete der Steuerpflichtige in der Tiefgarage des Hauses mit separatem, allerdings hinsichtlich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebundenem Mietverhältnis einen Pkw-Stellplatz zu 170 € pro Monat an. Im Hinblick auf den Unterkunftskosten-Höchstbetrag versagte das Finanzamt – in Übereinstimmung mit der Position des BMF (Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108) – den in der Einkommensteuererklärung für 2020 begehrten Kostenabzug der Stellplatzmiete, was allerdings sowohl vom Finanzgericht als auch vom BFH als unrechtmäßig eingestuft wurde. In der Revisionsentscheidung wird hierzu hervorgehoben, dass es sich bei den im Streit stehenden Aufwendungen nicht um solche „für die Nutzung der Unterkunft“ handelt. Damit streite bereits der Gesetzeswortlaut für eine gesonderte Betrachtung, weil die Stellplatzmiete eben für ein von der Unterkunft zu unterscheidendes Wirtschaftsgut anfällt. Unmaßgeblich bleibt zudem, ob Wohnung und Parkfläche mit einem oder durch getrennte Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden, sowie, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.

Umsatzsteuer //

Der Durchschnittssteuersatz in der Landwirtschaft – quo vadis?

Mehrere öffentlich-rechtliche und private Medien berichteten Ende 2025/Anfang 2026 unter Überschriften wie „Millionengeschenk für Landwirte – Rechnungshof warnt“ (s. BR24, Meldung v. 26.11.2025, abrufbar unter https://go.nwb.de/7qk0j) und „Bund verzichtet illegal auf Umsatzsteuermillionen von Bauern“ (s. taz, Meldung v. 2.1.2026, abrufbar unter https://go.nwb.de/2nril). Anlass dieser Berichterstattung war ein neuer Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) v. 24.9.2025 (s. https://go.nwb.de/ys2pa), in dem gefordert wird, den Pauschalausgleich für landwirtschaftliche Betriebe in der Umsatzsteuer ab dem Kalenderjahr 2026 auf 6,1 % zu senken. Der vorliegende Beitrag analysiert auf Basis makroökonomischer Daten, ob diese Forderung fachlich und rechtlich gerechtfertigt ist.

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Internationaler Handel //

Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual use-Gütern: Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung tritt zum 1.2.2026 in Kraft (BMWE)

Gemeinsam mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) zum 1.2.2026 verschiedene Maßnahmen in Kraft, die die Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual use-Gütern vereinfachen und beschleunigen. Unter anderem sollen weitere AGGs eingeführt und bestehende AGGs aktualisiert werden.

Körperschaftsteuer //

Abzugsverbot durch § 8b KStG bei Gesellschafterdarlehen

Bei der Einkommensermittlung steuerpflichtiger Körperschaften sieht § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ein generelles Abzugsverbot für Gewinnminderungen aus einer Darlehensforderung vor, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft Beteiligten gewährt wird. Der vorliegende Beitrag analysiert vor dem Hintergrund kürzlich ergangener Rechtsprechung vom Grundfall des Down-Stream-Darlehens von Mutter- an Tochter- bzw. an Enkelgesellschaft abweichende Fälle. Diese Darlehenskonstellationen sorgen vielfach für Streit zwischen Steuerpflichtigen, Finanzverwaltung und Rechtsprechung. Einen Ausweg aus dem grundsätzlichen Abzugsausschluss kann die sog. Escape-Klausel bieten. Insbesondere bei Dreieckssachverhalten darf aber auch ein mögliches Nebeneinander des Abzugsverbots gem. § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG und einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht außer Acht gelassen werden.

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