Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
BStBl 2018 I 93.
1Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Mit AltEinkG v. wurde die Vorschrift um Abs. 2 ergänzt und differenziert nunmehr bzgl. der Verteilungsmöglichkeiten zwischen unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten.
2Tatbestandsvoraussetzungen: Unmittelbar Zulageberechtigte i. S. des § 79 Satz 1 EStG dürfen jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll. Allerdings wird die Zulage auch unmittelbar Berechtigten nur für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt (§ 87 Abs. 1 Satz 2 EStG), wobei der Zulageberechtigte den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag im Rahmen dieser Verträge geleistet haben muss (§ 87 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Verteilung der Zulage erfolgt entsprechend der auf diese Verträge geleisteten Beiträge. Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen. Die Zulage wird dann entsprechend der auf diesen Vertrag geleisteten Beiträge gezahlt, d.h. sofern auf diesen Vertrag nicht der Mindesteigenbeitrag geleistet wurde, erfolgt die Zahlung der Zulage in gekürztem Umfang. Es findet keine Addition der auf mehrere Ve...