Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO
Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.