BGH, Beschluss vom 26.6.2025 – 1 StR 94/25
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, wer Unternehmer ist, wenn mehrere natürliche Personen sich zusammenschließen, um einen Ticketzweithandel zu betreiben. Insbesondere ging es darum, ob der Personenzusammenschluss selbst als Unternehmer zu betrachten ist, so dass bei Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung zu seinen Gunsten Umsatzsteuer hinterzogen wurde. Beim Ticketzweithandel werden Tickets zu Musik-, Kultur- oder Sportveranstaltungen im Vorfeld aufgekauft, um sie sodann über dem Ausgabepreis überteuert wieder zu veräußern (BGH, Beschluss vom 26.6.2025 – 1 StR 94/25).