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Steuerrecht

Abo Umsatzsteuer/Abgabenordnung //

Wenn das Finanzamt zweimal klopft

Das deutsche Steuerverfahrensrecht sieht durch den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zulasten des Unternehmers aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Der Unternehmer kann sich jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hiergegen zur Wehr setzen.

Abo Einkommensteuer //

Abzug des Mietwerts der Altenteilerwohnung als dauernde Last bei Überlassung an die Altenteiler

Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. b EStG (dauernde Last) absetzen (FG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2025 - 4 K 1279/23, FAAAJ-91275; Revision eingelegt, Az. beim BFH: X R 5/25; entgegen BMF v. 11.3.2010, BStBl 2010 I S. 227, Rn. 46).

Abo Erbschaft- und Schenkungsteuer //

Erstmalige Erklärung zur Vollverschonung von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen bei Änderung einer bestandskräftigen Schenkungsteuerfestsetzung

Wird eine bestandskräftige Schenkungsteuerfestsetzung geändert, eröffnet die Änderung die Möglichkeit, die Vollverschonung für begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu beantragen. Der Antrag kann jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als die Änderung durch den Änderungsbescheid reicht.

Abo Abgabenordnung //

Zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO

Mit Urteil v. 12.12.2024 hat der BFH entschieden, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO sei nach Maßgabe des Art. 20 GG (Demokratieprinzip) zu bestimmen. Begünstigt sei danach die Förderung eines „staatsfreien“ Prozesses der Meinungs- und Willensbildung, da die Staatsorgane durch den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes, der in die Wahlen einmünde, erst hervorgebracht würden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Betrieb einer Onlineplattform als Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen sein, wenn diese dafür bereitgestellt wird, Anliegen zu formulieren, die auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen.

Abo Einkommensteuer //

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei sogenannter Einmann-KGaA

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA und auf deren persönlich haftenden Gesellschafter sowie die mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen sind einheitlich und gesondert gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte Einmann-KGaA handelt, bei der der persönlich haftende Gesellschafter zugleich Inhaber sämtlicher Kommanditaktien ist.

Abo Umsatzsteuer national //

Reemtsma-Direktanspruch nur bei Steuerausweis für tatsächlich erbrachte Leistung

BFH, Beschluss vom 5.12.2024 - V R 11/23

Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Reemtsma-Direktanspruch (EuGH, Urteil vom 15.3.2007 - C 35/05) wird inzwischen auch von der Finanzverwaltung dem Grunde nach anerkannt (vgl. BMF v. 12.4.2022 - III C 2 - S 7358/20/10001: 004, BStBl 2022 I S. 652). Der Direktanspruchs gewinnt auch langsam an Kontur, nachdem mehrere Streit- und Zweifelsfragen entschieden sind (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 13.3.2025 - C-640/23 Anm. Leonard, USt direkt digital 7/2025 S. 16). Der Direktanspruch ist begründet, wenn der Leistungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuerbeträge an den Leistenden gezahlt hat, die ersterer allerdings nicht mehr von letzterem zurückerlangen kann. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der gegen den Fiskus gerichtete Reemtsma-Direktanspruch lediglich einen Ausgleich für den versagten Vorsteuerabzug begründet, oder ob der Anspruch als eine Art „öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch“ jedwede unrechtmäßige Bereicherung des Fiskus ausgleichen will. Im Besprechungsurteil hat sich der BFH ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und im Ergebnis der einschränkenden Auslegung den Vorzug gegeben.

Abo Umsatzsteuer national //

Grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Geltendmachung von Vorsteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2025 – 7 K 7163/22 (Revision zugelassen)

Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung genommen, wann der Geltendmachung einer Vorsteuervergütung unter Vorlage entsprechender Belege bei formell und materiell bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens entgegensteht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.2.2025 – 7 K 7163/22). Zudem war zu entscheiden, ob sich aus der MwStSystRL ein eigenständiger Anspruch auf Änderung der diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide herleitet. Schließlich war über die Voraussetzungen von Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 163 AO zu entscheiden.

Abo Umsatzsteuer national //

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - III C 3 – S 7359/00050/005/072

Mit dem BMF, Schreiben v. 27.3.2025 - III C 3 – S 7359/00050/005/072 , nimmt sich das BMF dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer an und tätigt Aussagen zur Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen sowie zur Unternehmerbescheinigung. Der UStAE wird angepasst.

Abo Umsatzsteuer national //

Unentgeltliche Wärmeabgaben von einer Biogasanlage an Betreiber von Nahwärmenetzen

Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.11.2024 – 5 K 19/24

Wird eine Biogasanlage zur entgeltlichen Stromlieferung und zur unentgeltlichen Wärmelieferung verwendet, erfolgt keine Aufteilung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Errichtung der Biogasanlage. Insoweit wird ein Gegenstand (die Biogasanlage) für zwei unterschiedliche Tätigkeiten, nämlich Strom- und Wärmelieferungen, genutzt, die einen eigenständigen Charakter mit gesonderten Vermarktungsoptionen haben. Deswegen ist für die unentgeltliche Wärmelieferung eine Entnahmebesteuerung durchzuführen, die sich nach den Selbstkosten für die Wärmeabgabe bemisst. Anders ist lediglich die Bewertung eines Leistungsbezuges zu einer ausschließlichen Entnahmeverwendung zu bewerten. Insoweit ist der Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der unentgeltlichen Wertabgabe bei Lieferungen von Gegenständen (§ 3 Abs. 1b UStG) und bei sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a UStG) bedeutsam. Im letztgenannten Fall setzt die Besteuerung eine außerunternehmerische bzw. private Verwendung zwingend voraus, während dies bei Lieferungen gerade nicht erforderlich ist. Hätte der Anlagenbetreiber keine Wärme geliefert, sondern eine sonstige Leistung erbracht, wäre die Lösung eine andere. Die Bemessungsgrundlage der Entnahme bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf Grundlage der Selbstkosten. Da die Vorschrift ebenso wie das Unionsrecht keine ausdrückliche Aufteilungsregelung für Selbstkosten bei einer teilweise entgeltlichen und teilweise unentgeltlichen Verwendung enthalte, ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 UStG heranzuziehen.

Abo Umsatzsteuer national //

Behandlung von Bonuszahlungen im sogenannten Zentralregulierungsgeschäft

BFH, Urteil v. 23.10.2024 - XI R 6/22 (NV)

Ein Zentralregulierer organisiert als Abrechnungssystem die Zahlungsströme zwischen Lieferanten und seinen Mitgliedern. Der XI. Senat des BFH hat entschieden, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich aus Preisnachlässen eines Zentralregulierers ergeben. Da der Zentralregulierer nicht Teil einer zwischen dem Lieferanten und dem Anschlusskunden bestehenden Kette von Umsätzen ist, führen diese nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden. Derartige Preisnachlässe können aber eine Entgelt(-minderung) für eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistung im Verhältnis zwischen Zentralregulierer und Anschlusskunden sein.

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