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Steuerrecht

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Update zur Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG

Die Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung sind mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 in das EStG aufgenommen worden. Ziel der Regelung des § 34a EStG ist die Angleichung der Belastung thesaurierter Gewinne von Personen- und Kapitalgesellschaften. Dazu werden auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % zuzüglich Zuschlagsteuern belastet, wohingegen spätere Entnahmen einer Steuerbelastung von 25 % zuzüglich Zuschlagsteuern unterliegen.

Abo Abgabenordnung //

Schätzungsbefugnis in der Gastronomie bei Verwendung von Altkassen

Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.

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Bestimmung des Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbad- und Saunanutzung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.5.2023 – 5 K 3/22

Grundsätzlich ist jede Lieferung oder Dienstleistung umsatzsteuerrechtlich als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Bündel aus Einzelleistungen ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz, der einheitlich zu besteuern ist. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Einzelleistungen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Der Umstand, dass die Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt allein keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher gerade um die Verbindung beider Elemente geht. Die zutreffende Abgrenzung kann für die Ermittlung des Leistungsorts und -zeitpunkts sowie für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen oder dem zutreffenden Steuersatz relevant sein.

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Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

BMF, Schreiben v. 5.3.2024 - III C 3 – S 7327/21/10004 :002

Mit dem BMF, Schreiben v. 5.3.2024 - III C 3 – S 7327/21/10004 :002, wird das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1.4.2024 neu herausgegeben. Das Merkblatt informiert über die Besteuerung der Umsätze und die damit verbundenen Verpflichtungen. Es ist u. a. auch in englischer und französischer Sprache verfügbar.

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Irrtümliche Vermögensverschiebung als verdeckte Gewinnausschüttung

Ob eine Vermögensverschiebung von der GmbH auf ihren Gesellschafter irrtümlich erfolgt ist, hängt davon ab, ob dem Gesellschafter-Geschäftsführer konkret ein Irrtum unterlaufen ist; falls dies zu bejahen ist, liegt mangels Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Es kommt nicht darauf an, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

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Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2023 – 4 K 394/21, Rev. BFH Az. V R 13/23

Nach der Neuregelung des § 152 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl 2016 I S. 1679), die auf alle nach dem 31.12.2018 einzureichen Steuererklärungen Anwendung findet, steht nach dem nahezu unverändert gebliebenen § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlages weiterhin grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Demgegenüber sieht § 152 Abs. 2 AO lediglich für die dort in den Nr. 1 bis 3 genannten, besonderen Ausnahmefälle der ganz erheblichen Fristüberschreitungen die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages vor. § 152 Abs. 3 AO enthält hiervon als „Rückausnahme“ in den Nr. 1 bis 4 wiederum Tatbestände, die die zwingende Rechtsfolge des § 152 Abs. 2 AO entfallen lassen, mit der Folge, dass die Finanzbehörde auch in diesen Fällen trotz erheblicher Fristüberschreitung nach der Auffangnorm des § 151 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag „nur“ nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen kann.Anders als § 152 Abs. 2 a. F. AO, der neben der Dauer der Verspätung noch ausdrücklich die Kriterien des Verschuldens und der Höhe des Steuerausfalls nannte, enthält die Neufassung der Vorschrift an keiner Stelle mehr eine entsprechende Aufzählung von Ermessenskriterien. Gerade in den in § 152 Abs. 3 Nr. 2 AO geregelten Rückausnahmefällen, in denen die Steuer auf „0 €“ oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, stellt sich deshalb die Frage, ob § 152 AO mit der Neufassung auch dahingehend eine Zweckänderung erfahren hat, dass die nun nicht mehr ausdrücklich genannten Kriterien im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 AO weiter zu beachten sind, ob einzelne Kriterien gegenüber dem Kriterium der Dauer der Fristüberschreitung weniger stark zu gewichten sind oder mit der erfolgten Änderung des § 152 Abs. 2 AO ganz entfallen sind.

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Umsatzsteuerliche Änderungen und Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz (Teil 2)

Elektronische Rechnungen

Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die allgemeinen Regelungen und Änderungen, soweit sie die Umsatzsteuer betreffen, wurden bereits in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 13) beleuchtet. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 sollen daher im Folgenden im Detail und separat hier noch einmal vorgestellt werden.

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Umsatzsteuerliche Änderungen und Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz (Teil 1)

Allgemeine Änderungen

Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen sollen dabei in dem folgenden Beitrag näher dargestellt und gewürdigt werden. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 stellen wir in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 16) vor.

Abo Umsatzsteuer national //

Differenzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen

BFH, Urteil vom 22.11.2023 – XI R 22/23 (XI R 2/20)

Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG ist die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände nach nationalem Recht ausgeschlossen. Demgegenüber weist das EU-Recht (Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für Kunstgegenstände keine entsprechende Beschränkung auf. Bei unionsrechtlich gebotener Anwendung der Differenzbesteuerung stellt sich dann die weitere Frage, ob die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.

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Rückwirkende Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.

Abo Umsatzsteuer //

Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Bildungsleistungen sollten nach dem Sinn und Zweck von Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich des Gemeinwohls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die aktuellen Regelungen im EU-Recht und im deutschen Recht sind aber derart kompliziert und schwammig, dass es Bildungsanbietern, Beratern und auch der Finanzverwaltung schwer fällt, diese rechtssicher anzuwenden. In der Konsequenz landen wichtige Fragen (Was ist Allgemeinbildung? Wann sind Bildungseinrichtungen von den zuständigen Behörden anzuerkennen?) vor Finanz- und Verwaltungsgerichten. Aber auch die Urteile führen nicht unbedingt zu mehr Rechtsklarheit, zumal der EuGH insbesondere mit seiner Entscheidung zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts eine nicht zielführende Weichenstellung vollzogen hat, die sich mittlerweile durch die Rechtsprechung auch für andere Bereiche der vielfältigen Bildungslandschaft zieht.

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