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Abo Grunderwerbsteuer //

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Personengesellschaften

Ab dem 1.7.2021 sind die grunderwerbsteuerlichen Behaltensfristen bei begünstigten Übertragungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern von fünf auf zehn bzw. fünfzehn Jahre verlängert worden. Hier besteht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen sich eine Behaltensfrist von fünf Jahren, die zum 30.6.2021 noch nicht abgelaufen ist, auf zehn Jahre verlängert. Ein Verfahren über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV) vor dem BFH (Beschluss v. 10.4.2025 - II B 54/24 [AdV], DAAAJ-90564) gibt erste Antworten hierauf.

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Abo Einkommensteuer //

Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks (BFH)

Im Fall der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern erfolgt für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Dies gilt auch bei einem unter den Anschaffungskosten liegenden Entgelt (BFH, Urteil v. 11.3.2025 - IX R 17/24; veröffentlicht am 30.5.2025).

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Abo Zollrecht //

Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Kontingentwaren aufgrund rechtsmissbräuchlicher Handelstätigkeit (BFH)

Eine Nacherhebung von Einfuhrabgaben hat nicht aufgrund von Vertrauensschutz zu unterbleiben, wenn der Irrtum der Zollbehörde über einen Rechtsmissbrauch vom Zollschuldner im Einzelfall vernünftigerweise hätte erkannt werden können, weil zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein Urteil des EuGH im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden war (hier EuGH, Urteil v. 13.3.2014 - C-155/13 "SICES u.a.": BFH, Urteil v. 14.1.2025 - VII R 8/21; veröffentlicht am 30.5.2025).

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Abo Einkommensteuer //

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs (BFH)

Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren (Bestätigung und Fortführung der Urteile des BFH v. 14.1.2016 - IV R 5/14, BStBl II 2016, 875 und v. 14.1.2016 - IV R 48/12: BFH, Urteil v. 10.4.2025 - IV R 21/22; veröffentlicht am 30.5.2025).

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Abo Umsatzsteuer //

Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich (BFH)

Mit der erbrachten unentgeltlichen Trocknungsleistung, deren Wert weit hinter dem damit bei der Stromeinspeisung erlangten KWK Bonus zurückbleibt, erbringt der Unternehmer eine andere sonstige Leistung, die nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG steuerbar ist, weil sie insoweit nicht für Zwecke ausgeführt wird, die außerhalb des Unternehmens liegen. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit Eingangsleistungen zur unentgeltlichen Trocknung von Holz als nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen werden (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - XI R 4/23; veröffentlicht am 30.5.2025).

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Umsatzsteuer //

Reitunterricht als Freizeitgestaltung (BFH)

Erbringt ein Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor. Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und dient typischerweise der Freizeitgestaltung. Allerdings kann er in begründeten Ausnahmefällen der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung dienen (BFH, Urteil v. 22.1.2025 - XI R 9/22; veröffentlicht am 30.5.2025).

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Elektromobilität //

Förderung von gewerblich genutzten E-Lastenrädern (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass das Förderprogramm zur Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern noch bis zum 30.6.2027 läuft. Die Förderung kann von Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts – etwa Hochschulen – in Anspruch genommen werden und beträgt 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 3.500 Euro pro Rad.

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