Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 29 GrStG Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 29 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Ist für ein Kalenderjahr noch keine Grundsteuerfestsetzung gem. § 27 GrStG ergangen, hat der Steuerpflichtige gem. § 29 GrStG zu den bisherigen Fälligkeitsterminen (vgl. § 28 GrStG) Vorauszahlungen zu leisten, die jeweils anteilig der zuletzt festgesetzten jährlichen Grundsteuer entsprechen. Die Vorschrift soll den Gemeinden das laufende Grundsteueraufkommen sichern.
2Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen besteht nicht, soweit für die Vorjahre bisher keine Grundsteuer festgesetzt worden ist, z. B. weil die wirtschaftliche Einheit bisher noch nicht existiert hat. In diesen Fällen kommt statt den Vorauszahlungen eine Nachentrichtung gem. § 31 GrStG in Betracht.
3–8(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
9Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil des GrStG. Bei der Novellierung des GrStG durch das GrStRefG v. wurde § 29 GrStG nicht geändert.
10–15(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
16Die Vorschrift ist bei der Entrichtung der Grundsteuer auf inländischen Grundbesitz durch die Gemeinden anzuwenden, soweit die Länder nicht von ihrer Abweichu...