Mathias Grootens

Grundsteuergesetz Kommentar

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-67801-1

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Mathias Grootens - Grundsteuergesetz Kommentar Online

§ 12 HGrStG Gemeinsame Vorschriften zur Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 des Grundsteuergesetzes)

Torsten Bock, Wolfgang Lapp (März 2022)

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift

1§ 12 HGrStG enthält gemeinsame Regelungen zu den Zeitpunkten des Wirksamwerdens und der Erteilung von Messbetragsbescheiden für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung von Steuermessbeträgen. Vorschriften, die für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung von Steuermessbeträgen gleichermaßen gelten, werden unter § 12 HGrStG zusammengefasst und eine wort- und inhaltsgleiche Wiederholung bei den jeweiligen Einzelvorschriften vermieden.

2–5(Einstweilen frei)

II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.

7–10(Einstweilen frei)

III. Geltungsbereich

11§ 12 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 12 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Dem trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG Rechnung, wonach die in der Hauptveranlagung festgesetzten...

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