Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
Eisele, Update Reform der Grundsteuer (II) – Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Gesetzespaket der Koalitionsfraktionen, , NWB SAAAH-33427; Feldner, Die Befreiung von der Grundsteuer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, DStR 33-34/2018 S. 1749; Eisele, Die Grundsteuer, , NWB LAAAA-74507; Ostendorf, Die Grundsteuer, , NWB HAAAA-74504.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 32 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 32 GrStG enthält spezielle Erlassvorschriften für Grundbesitz oder Teile vom Grundbesitz, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 32 GrStG vor, so ist die Grundsteuer zu erlassen. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Grundsteuer. Der § 32 GrStG durchbricht mithin den Objektcharakter der Grundsteuer.
2–3 (Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4§ 32 GrStG wurde im Rahmen des GrStRefG v. unverändert mit Wirkung ab in das GrStG übernommen und entspricht der bisherigen Gesetzesfassung v. (BStBl 1973 I S. 965), die zuletzt durch Art. 38 des Gesetzes v. (BGBl 2008 I S. 2794) geändert worden ist (vgl. § 37 GrStG).
5–7 (Einstweilen frei)