Grundsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2020
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§ 233 BewG Abgrenzung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen
Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025 Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB CAAAH-44415; Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil II: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer A/Änderungen des Grundsteuergesetzes, NWB 29/2019 S. 2127, NWB AAAAH-22096.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2369.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 233 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Die Norm grenzt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen vom Grundvermögen in Sonderfällen ab. Zu diesen Sonderfällen gehören einerseits die Fälle, in denen Flächen als Standorte für Windenergieanlagen genutzt und andererseits die Fallgestaltungen, in denen Flächen zukünftig anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4§ 233 BewG wurde mit dem GrStRefG v. in das BewG eingefügt. Dabei bestimmt § 233 Abs. 1 BewG ers...